Der Betreiber des Nürburgring-Forums war vom Landgericht Köln wegen der Wiedergabe eines Presseartikels („Zur Not frisst ein ,Deubel‘ auch Fliegen“) vom Betroffenen auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, siehe hier. Das Landgericht Köln hatte seine einstweilige Unterlassungsverfügung bestätigt. Die Pressekammer führte aus:
Der Verfügungsbeklagte kann sich nicht auf das sog. Laienprivileg berufen. Unter das Laienprivileg fallen Behauptungen einzelner, die sich zu nicht transparenten Bereichen von Politik und Wirtschaft oder zu sonstigen Vorgängen von öffentlichem Interesse äußern (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 12 Rn. 136). Nach der Rechtsprechung sollen Privatpersonen, die Presseberichte anderer in gutem Glauben aufgreifen, zur Unterlassung oder zum Widerruf nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt war oder widerrufen worden ist (BVerfG NJW 1992, 1439 – Bayer Beschluss; NJW-RR 2000, 1209, 1211). Diese Grundsätze können nach einem Teil der Rechtsprechung grundsätzlich auch bei Übernahme einer ehrverletzende Pressemitteilung auf eine private Webseite Anwendung finden (LG Berlin MMR 2009, 62; bestätigt KG Berlin MMR 2009, 482).
Der Betreiber machte sein Forum sicherheitshalber mal dicht, denn solche Prozesse kosten eine Kleinigkeit und er fürchtete nach eigenem Bekunden Ordnungsgelder. (Letzteres ist allerdings zu relativieren, denn Ordnungsgelder können nur bei nachweislich schuldhaftem Verstoß verhängt werden. Dennoch bergen natürlich auch solche Verfahren Risiken und machen Stress.)
Der Forenbetreiber Michael Frison störte sich also am Tenor, dass er nicht nur für eigene Verstoße haften solle, sondern auch für solche durch Dritte in seinem Forum (user generated content). Dem Oberlandesgericht Köln ging das nun auch zu weit, zudem reduzierte es den Gegenstandswert von 40.000,- Euro auf 30.000,- Euro und brummte der Antragstellerin 1/3 der Kosten auf. Laut Frison habe ihm das OLG Köln in der mündlichen Verhandlung zudem das Laienprivileg zuerkannt.
Forenbetreiber konnte sich seinen Rechtsstreit nur leisten, weil von dieser Zensur empörte Menschen über 11.000,- Euro spendeten. Manchmal gebe ich die Hoffnung nicht auf, dass Zivilcourage und Solidarität nicht völlig aus der Mode gekommen ist. Glückwunsch nach Köln!
Die Kollegin Heidrun Jakobs aus Wiesbaden ist nicht dafür bekannt, sich von irgendjemandem auf dieser Welt einschüchtern zu lassen. „Keine Angst vor großen Hunden!“ lautet das Motto der versierten Bankenrechtlerin, wenn sie diverse Geldinstitute und Finanzdienstleister das Beten lehrt, etwa große Banken ständig zur Überarbeitung ihrer AGB zwingt. Vor ein paar Jahren brachte ich sie beim Start des Handelsvertreter-Blogs zum Bloggen, inzwischen hat sich die resolute Frau auch als Bloggerin selbständig gemacht.
Zu den Lesern ihres Blogs gehört anscheinend auch der Präsident des Landgerichts Köln, der sich an einem Beitrag über einen kölschen Richterspruch störte. Der gute Mann machte jedoch den Fehler, sich mit der Kollegin anzulegen, indem er sie bei der Anwaltskammer anschwärzte. Die Kollegin lässt sich derartige Tiefschläge nicht bieten und trägt den Konflikt in aller Öffentlichkeit aus.
Soweit die Vorgänge der mündlichen Verhandlung in meinem Blog-Beitrag zusammengefasst wurden, berufe ich mich auf mein Grundrecht der freien Meinungsäußerung aus Artikel 5 Abs. 1 GG und die Pressefreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 2 GG und weise insbesondere auf die Privilegierung einer Gerichtsberichterstattung hin. Insofern verweise ich auch auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Rechtsanwalt auch starke eindringliche Ausdrücke und Schlagworte benutzen und sogar ad personam argumentieren darf (BVerfG, 1 BvR 195/87, BverfGE 76,171).
Dies ist das Video des Kollegen Solmecke, das die freundlichen Abmahnkanzlei Nümann Lang via Landgericht Köln zensieren ließ. Das OLG Köln hat den Spuk jetzt beendet. Den Kollegen Stadler hatte die Abmahnkanzlei auch zu gängeln versucht. Beim Kollegen Nümännchen bedanken wir uns für die nunmehr generierte Rechtssicherheit, über seine Praktiken berichten zu dürfen …
Den Nachdenkseiten ist der am 05.07.2011 unterzeichnete Deal zwischen Maschmeyer & Co. und den NDR-Leuten zugespielt worden. Tage vorher beim Treffen von Netzwerk Recherche hatten sich der NDR-Justiziar und der Kollege Fricke für ihre heroische Arbeit feiern lassen, den Journalisten den Rücken zu stärken. Obwohl man große Aussichten hatte, die Rechtsstreite zu gewinnen, macht man plötzlich vor Maschi Männchen und teilt sich sogar die Prozesskosten.
Aufgrund der bekannten Vorwürfe jedenfalls ist nur sehr schwer nachzuvollziehen, weshalb der NDR Anlass sieht, sein Rückgrat einzurollen. Selbst, wenn einzelne Anträge etwa wegen der Bildnisse, die Maschi beim Überfallinterview zeigen, verschütt durchgegangen wären, so hätte der NDR den Gebührenzahlern Haltung demonstriert. Da es für die überwiegenden Anträge sehr gut aussah, ist es mehr als unverständlich, warum sich der NDR auf die hälftige Übernahme der Gerichtskosten eingelassen hat. Auch für den Verzicht auf den „Judge’s Cut“ ist schwerlich ein Anlass zu sehen.
Wie auch immer es der Hamburger Kollege geschafft haben mag, den NDR und die ebenfalls involvierten Rechercheure und den Präsentator Lütgert zur Unterschrift zu bewegen, das Ergebnis war wirklich mehr, als man erwarten konnte. Vermutlich kennen wir nicht die ganze Geschichte.
Fachlich interessant ist, dass der NDR in Köln in Anspruch genommen wurde, obwohl Maschis Kanzlei das Hamburger Medienrecht wie keine zweite geprägt hat. Aus dem angesprochenen Bestrafungsantrag darf man auf Rechtsunsicherheiten wegen der Verwendung von einstweilen verbotenen Bildnissen schließen, die sich Lütgert vor der Kamera erneut ansah. Mit den strafrechtlichen Drohungen scheint Maschi ernst gemacht zu haben, obwohl diese lächerlich sind.
Hatte sich der NDR durch seine Haltung gegenüber dem mächtigen Maschi über ein halbes Jahr hinweg profiliert, so dürfte er in der Achtung der Gebührenzahler aufgrund Feigheit vor dem Feind in gleicher Weise wieder gesunken sein.
Gestern hat der BGH das von Eva Herman gegen den Axel Springer Verlag erstrittene Urteil des OLG Köln aufgehoben, mit dem die nach Meinung der Kölner Gerichte verfälschte Wiedergabe des folgenden Zitats untersagt und mit Geldentschädigung sanktioniert wurde:
„…Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das ja leider mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das – alles was wir an Werten hatten – es war `ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle – aber es ist eben auch das, was gut war – und das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt – das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben…“.
Die zum Axel Springer Verlag, der ja mit den 68ern ebenfalls so seine eigenen Probleme hat, gehörende Zeitung hatte geschrieben:
„‘(…) sei wieder ein ‚Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die Gesellschaft‘, heißt der Klappentext, [Eva Herman], die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen ‚im Begriff sind, aufzuwachen‘; dass sie Arbeit und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern dem der ‚Existenzsicherung‘. Und dafür haben sie ja den Mann, der ‚kraftvoll‘ zu ihnen steht.
In diesem Zusammenhang macht die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, z. B. Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende.“
Das OLG Köln hatte geurteilt:
Eben das geht indessen aus dem Artikel nicht hervor. Die darin enthaltene beanstandete Äußerung wird nicht als subjektive Deutung der den Artikel verfassenden Journalistin, sondern als die einer Interpretation nicht bedürftige eindeutige – tatsächlich so gemachte – Erklärung der kritisierten Klägerin dargestellt. Sie ist daher als „Falschzitat“ einzuordnen, dessen Aufstellen und Verbreiten der Kritisierte, dem die Äußerung zugeschrieben wird, auch unter Berücksichtigung der Interessen der Meinungs- und Pressefreiheit nicht hinnehmen muss, solange nicht durch einen „Interpretationsvorbehalt“ deutlich wird, dass es sich um die Interpretation des Kritikers einer – mehrdeutigen – Erklärung des Kritisierten handelt, und damit letztlich der Charakter der dem Kritisierten eine – eindeutige – Erklärung zuschreibenden Äußerung als „Falschzitat“ entkräftet wird.
Anders sehen es die weise Frau und die weisen Männer des VI. Zivilsenats des BGH laut Pressemitteilung:
Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat.
Das ist eine klare Ansage an die Gerichte (mir fällt da gerade noch ein anderes ein), die den Kontext gerne unter den Tisch fallen lassen und einzelne Äußerungen so lange verdrehen und verstolpen, bis irgendetwas gedeutelt ist, das nicht 100% der Selbstwahrnehmung des Klägers entspricht. Rechtssuchende sollte allerdings gesagt sein, dass die in Pressesachen routinierten Gerichte die Vorgaben aus Karlsruhe nur sehr zögerlich berücksichtigen. Ich bin auf die Veröffentlichung der Urteilsgründe sehr gespannt.
Als Eva Herman 2007 von den Journalisten (zählen wir Kerner mal dazu) so einhellig abgewatscht wurde, kam mir das allerdings irgendwie merkwürdig vor. Soweit ich das damals mitbekommen hatte, formulierte die Ex-Tagesschausprecherin Standpunkte, die etliche konservative Frauen insbesondere in ländlichen, über Generationen stark vom Christentum geprägten Regionen vertreten und ausleben. Der Lebensentwurf von der Hausfrau, die sich mit Kindern, Kirche und Küche begnügt und sich über ihren Versorger definiert, erscheint auch mir in der Realität weitaus häufiger vorzukommen als in der Medienrealität.
Soll doch jeder nach seiner Facon glücklich werden oder sich blamieren, so gut er kann. Aber ist es die Aufgabe von Journalisten, unpopuläre Meinung quasi zu exekutieren und ad hominem zu verbrämen? Wenn gleichgeschlechtlich orientierte Komiker Bestseller schreiben, in denen sie ausgerechnet auf Pilgerfahrten gehen, wenn früher als pervers beurteilte SM-Praktiken nunmehr zumindest in den Medien salonfähig sind, warum soll sich dann nicht auch ein schlichtes Gemüt wie Eva Herman über ihre Wünsche nach Ausleben der konservativen Frauenrolle verbreiten dürfen? Den Hinweis, das nicht alles, was die Nazis praktizierten, deshalb verkehrt sei, hätte sie sich im Hinblick auf die Ungeschicklichkeiten eines Philipp Jenninger sparen können, zumal die Betonung der Mutterrolle keineswegs eine Erfindung der Nazis war, aber immerhin hatte sich Frau Herman ja durchaus von Hitler & Co. distanziert.
Als Nicht-TV-Konsument, der schon seit längerem ein Problem mit der Mainstreampresse hat, wollte ich wissen, was denn die arme Frau so Schreckliches geschrieben hatte, dass ihr Kerner & Co. das Wort verbaten und tatsächlich der Eindruck eines quasi verabredeten Konsens entstand. Faszinierend fand ich, dass die Frau ständig beteuerte, nicht rechts zu sein und sich von den Nazis stets distanzierte, trotzdem ständig in die braune Ecke gestellt wurde. Tatsächlich erschien es mir, als habe die Presselandschaft kollektiv alle Register der Manipulation gezogen, um jemanden fertig zu machen, was ich schon aus prinzipiellen Gründen für kontraproduktiv halte.
Als Frau Herman ihre Erlebnisse mit der Journaille in einem Buch verarbeitete, ließ ich mir selbiges kommen, das mich ohne diese Medienschelte nicht die Bohne interessiert hätte. Bevor ich die Erlebnisse der Gepeinigten mit der 68er-geprägten Presse lesen konnte, entglitten Frau Herman dann allerdings ihre unterirdischen Kommentare zu den Opfern der Duisburger Loveparade. Seither habe ich das Buch nicht mehr angerührt. Ich frage mich, wie ein konservartiver Mann damit umgeht, wenn seine Frau derlei menschenverachtende Äußerungen tätigt. Ist es bei den Konservativen eigentlich noch Usus, seine Frau zu verprügeln …?
Frau Herman wusste, dass sie mit ihren Standpunkten in der deutschen Medienlandschaft kaum auf Gegenliebe stoßen würde. Sie hätte das Echo vertragen und als Medienprofi souverän damit umgehen müssen. Sie hätte eine Talkshow meiden sollen, in der keine qualifizierte Auseinandersetzung zu erwarten war, da schon ihr Buch von den Gästen gar nicht gelesen worden war. Der Versuch allerdings, ihre Ehre am grünen Tisch der Gerichte zu restaurieren, musste so oder so scheitern.
Diese Einladung u.a. an die Freunde der Hamburger Justiz zum Sommerfest am Sievekingplatz erinnerte mich an ein Erlebnis letzten Monat am Landgericht Köln. In Kölle bekommt man einstweilige Verfügungen besonders schnell, die Zusendung der Antragsschrift hingegen kann schon einmal etwas dauern. Montags vorab per Fax Antragsschrift abgefordert. Montags drauf noch immer nicht da. Telefonische Begründung: Freitag war Gerichtsfete, die hatte vorbereitet werden müssen. Mittwochs war das Ding dann da. Vorab faxen macht man aus Prinzip nicht. Für digital agierende Menschen ist das alles schwer begreiflich …
Tja, in Köln versteht man es halt, zu feiern. Als in den Hochzeiten der RAF mal das in Köln ansässige Bundesamt für Verfassungsschutz in den bislang größten Alarm versetzt wurde, war es nicht einsatzfähig: Es war damals Rosenmontag …
Was die Hamburger betrifft, werde ich die Einladung zum 19.08. in der Grundbuchhalle, in deren Gebäudeabschnitt auch die ZK 24 residiert, vermutlich nicht wahrnehmen. Vielleicht lädt mich aber die ZK 8 noch zum Nachtreffen ein, weil möglicherweise die eigenmächtige Wiedergabe des Plakats mit der Graphik nicht konform mit dem gegenwärtigen Urheberrecht sein könnte. Ich habe schon mal einen urheberrechtlichen Prozess gesehen, in welchem ein Graphiker ein Logo abmahnte, das aus nichts weiter als einer Note bestand. Die obige Graphik könnte die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 UrhG erreicht haben, falls sie nicht ohnehin aus vorbestandenen Icons generiert wurde. Nos risk, no fun … ;)
Nachdem Kachelmann offenbar seinem Medienanwalt Ralf Höcker nun wieder etwas Luft lässt, widmet er sich in Köln zwischenzeitlich appetitlicheren Themen … ;)
Heute ist ein schwarzer Tag für clevere Anwälte, die den hierfür eigentlich nicht gedachten § 32 ZPO dazu benutzen, um bei Streitigkeiten im Internet einen beliebigen Gerichtsstand zu er… – also geltend zu machen. Normalerweise wird via § 32 ZPO das Landgericht Hamburg zuständig gemacht, weil man da die billigsten Entscheidungen zum Verbieten bekommt. Außerdem kann man den Gegner mit Fahrtkosten nerven.
Hat man jedoch einen Gegner, der sowieso in Hamburg wohnt (und große Teile seiner Freizeit sogar im Landgericht Hamburg verbringt), dann zieht die Verteuerung mit den Fahrtkosten natürlich nicht. Dann ist es besonders schertzhaft, wenn man den Gegner via § 32 ZPO in Berlin, Köln und München vor den Kadi bittet. Das ist bzgl. der Reisekosten für den Anwalt des Gegners insoweit ärgerlich, als dass diese nicht ohne weiteres erstattet werden. Man könne sich ja vor Ort einen Anwalt suchen.
Doch jetzt hat die Zivilkammer 25 des Landgerichts Hamburg endlich erkannt, dass die Nummer mit dem fliegenden Gerichtsstand nicht rechtfertigt, dass sich ein gehijackter Gegner sich in jeder Metropole einen neuen Anwalt suchen muss. Sein Anwalt darf dem Gerichtsstand nunmehr hinterher fliegen. Es handelt sich um die 101. „schöne Entscheidung“ eines Gerichtstouristen, der künftig nun wohl weniger reisen muss.
In den kommenden fünf Tagen hat er ohnehin Pause. Die Berliner Kollegen, die den Mann ab morgen in den Knast gebracht haben, müssen beim Feiern ihrer hart erarbeiteten Leistung wohl mit ALDI-Sekt Vorlieb nehmen: Es fehlen seit heute nunmehr 2.216,05 € in der Kasse …
Nunmehr wurden die Urteilsgründe zur Entscheidung des OLG Köln vom Januar veröffentlicht, das die Beanstandungen der Vorinstanz an einem Artikel über die Filesharing-Abmahnszene nicht so recht zu teilen vermochte.
Ein freundlicher Kollege, der häufig für Rechteinhaber ihr wertvolles Urheberrecht gegen skrupellose Filesharer verteidigt, hatte in einem Beitrag einer Zeitschrift „Die Abmahninustrie“ eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gewähnt und in erster Instanz Recht bekommen. Das Landgericht Köln bezog abstrakte Äußerungen im Text auf den tapferen Anwalt, weil dessen Künste in einem Kasten unter namentlicher Identifizierung gewürdigt wurde:
„Der Kläger ist aktivlegitimiert. Sein Persönlichkeitsrecht ist geschützt. An dem durch Art. 2 Abs.1 GG geschützten Persönlichkeitsbereich nimmt der Kläger auch insoweit teil, als er in seinem sozialen Geltungsbereich als freiberuflicher Rechtsanwalt und Einzelunternehmer betroffen ist. Bei der Frage, wie der Kläger seine Honorierung mit seinen Mandanten im Bereich seiner Abmahnungstätigkeit ausgestaltet, werden seine unternehmerischen Interessen berührt. Denn die Betroffenheit setzt nur voraus, dass sich die Behauptung in individueller, seine Interessensphäre berührender Weise auf den Anspruchssteller bezieht (Wenzel/Burkhardt, 5.Auflage 2003, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 11.77 m. w. N.). Die Betroffenheit kann daher schon vorliegen, wenn die Darstellung der Verhältnisse anderer auf die eigenen ausstrahlt, nicht ausreichend ist hingegen die Betroffenheit als Gruppenangehöriger (Wenzel/Burkhard, a. a. O. und 11.81).“
Das OLG Köln hob die Entscheidung auf, denn es sah den Anwalt jedoch nur als einen von mehreren, ohne, dass ihm insoweit konkret der Vorwurf zugeordnet wurde:
Die Kanzlei des Klägers wird neben anderen Rechtsanwälten in einem davon klar getrennten Abschnitt unter der eigenständigen Zwischenüberschrift „Kurze Wege“ erwähnt. Bei den Zwischenüberschriften „Gebührenfalle“ und „Kurze Wege“ handelt es sich um verschiedene Aspekte unter dem Hauptthema des Artikels „Abmahn-Industrie“. Dementsprechend wird die Kanzlei des Klägers nicht als Exempel für ein Anwaltsbüro angeführt, das unberechtigte Forderungen geltend macht, sondern als Exempel der zur Abmahn-Szene gehörenden Anwaltschaft. Diese wird als eine von mehreren Protagonisten der Abmahn-Szene beleuchtet, zu der die Kanzlei des Klägers auch unstreitig gehört, und es wird unter Beigabe eines Bildes von dem gemeinsamen Eingang von der Kanzlei mit der Firma F. GmbH & Co. KG berichtet, dass sich diese Firma auf die Täterrecherche in Tauschbörsen spezialisiert hat und auf dem Klingelschild dieses Unternehmens steht: „Bitte bei O. + M. klingeln“. Der Sinngehalt dieses Artikels beschränkt sich insoweit auf die – insoweit auch unstreitig richtige – Aussage, die Kanzlei des Klägers betätige sich wie viele andere Rechtsanwälte in der Abmahn-Szene. Selbst wenn man eine Verbindung zu dem vorausstehenden Absatz unter der Zwischenüberschrift „Gebührenfalle“ sehen wollte, würde sich dieser auf den Sinngehalt beschränken, dass bezogen auf die in der Abmahn-Szene tätigen Rechtsanwälte unter Einschluss der Kanzlei des Klägers bei einem geringeren Teil von diesen laut Expertenerklärung mit rechtswidrigen Gebührenforderungen zu rechnen sein könne. Bezogen auf die Kanzlei des Klägers werden nur unstreitige Umstände, die auf eine besonders ausgeprägte effiziente Abmahntätigkeit hindeuten, vor Augen geführt. Soweit es am Ende desselben Abschnitts, der „unterbrochen“ wird durch eine Berichterstattung außerhalb des „L. Klüngels“, es bleibe in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass Text-Guard mit Sitz in I. ein „Geschäftsbereich“ der N. GmbH ist, die wiederum ebenfalls ihren Sitz im Bürogebäude der Kanzlei des Klägers hat, kommt auch diesen Ausführungen der vorbeschriebene Sinngehalt zu, ohne dass gegenüber der Kanzlei des Klägers irgendein Vorwurf illegalen Verhaltens zu erkennen ist. Die der Wahrheit entsprechende Berichterstattung über eine intensive Abmahntätigkeit im Zusammenwirken mit einem in der Täterrecherche tätigen Unternehmen stellt keine das (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Äußerung dar.
Das Urteil dürfte in seiner Tendenz ein Schritt gegen die in den letzten Jahren zu beobachtende Ausweitung der Andeutungs-Rechtsprechung darstellen, in denen Kläger durch Umkehrschlüsse etc. geltend machen können, dass unstreitig zutreffende Berichte einen angeblich falschen (=vom Äußernden zu beweisenden) Eindruck erwecken. Die Beliebigkeit, mit welcher findige Anwälte und Kläger mit gefüllter Kriegskasse auf diese Weise die Meinungsfreiheit einschränken können, ist besorgniserregend. Diesen rechtsfreien Raum hat nunmehr das OLG Köln ein Stück weit eingedämmt.
Dr. Klehr entdeckte in den 90er Jahren nicht nur tolle Ideen gegen den lästigen Krebs, sondern auch seine Vorliebe für die Rechtspflege gegen unliebsame Journalisten. Und Dr. Klehr tat dann schließlich einen Advokaten auf namens Peter Gauweiler, der mal in der CSU irgendwas war. Vermutlich etwas sehr sympathisches.
Der Kollege Gauweiler, der sich anscheinend derzeit nicht mehr für Klehr verwendet (diese Ehre nimmt gegenwärtig vornehmlich ein Hamburger Kollege wahr), hat nun einen anderen höchst sympathischen Mandanten gefunden: den streitbaren Multimillionär Dr. Bernhard Schottdorf. Herr Schottdorf ließ einen ganzen Artikel verbieten, weil er meinte, dass dieser einen unschönen Eindruck erwecke, was ja irgendwie doof sei.
Für „Eindruck erwecken“ muss man übrigens nicht einmal nach Hamburg, das klappt auch am Landgericht Köln erfahrungsgemäß ganz hervorragend. Das OLG Köln jedoch, dem man keine sonderlich gute Meinung vom kölschen Landgericht nachsagt, wird nun morgen darüber entscheiden, ob der Passauer Bürgerblick dem ehrenwerten Herrn Schottdorf ein Unrecht getan haben sollte.