
Was man zum Jugendmedien-Stasi-Vertrag wissen muss, erläutert Holger Bleich. (via netzpolitik.org)

Was man zum Jugendmedien-Stasi-Vertrag wissen muss, erläutert Holger Bleich. (via netzpolitik.org)
Schon seit längerem trage ich mich mit dem Gedanken, einen Gravenreuth-Award für die kreativste Leistung auf dem Gebiet der Ausnutzung des Prozessrechts im Medienrecht auszuloben, der jährlich am 22.Februar verliehen werden soll. Ich glaube, das hätte von Gravenreuth gefallen.
Bis vor zwei Wochen war mein Favorit für diese Auszeichnung ein sich dieses Jahr mir gegenüber sehr taktisch benehmender „Kollege“, dessen Arroganz mir jedoch derart maßlos erschien, dass von Gravenreuth mir direkt sympathisch in Erinnerung kam. Der hatte sich jedenfalls mir gegenüber stets höflich betragen.
Nunmehr hat sich ein neuer Favorit ins Rennen geworfen: Bei einer mündlichen Verhandlung, die mehr als vier Monate nach Erlass einer einstweiligen Verfügung stattfand, übergab der Kollege zu Verhandlungsbeginn einen Stapel mit 398 Seiten Papier – seinen aktuellen Schriftsatz. Da bei einstweiligen Verfügungen im Prinzip nur noch in der mündlichen Verhandlung reagiert werden kann, die Richter allerdings den Schriftsatz bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen, ist das natürlich eine Farce, denn kein Anwalt verfügt über derartige Schnelllesekünste.
Da meine Widerspruchsschriftsätze Monate zurücklagen, gibt es für diese unkollegiale Zumutung kaum eine plausible Erklärung außer der, mich zu schikanieren. Es überrascht nicht, dass der erhebliche Gehalt der Schriftsätze auch auf drei Seiten gepasst hätte und die Anlagen mehr Fragen aufwerfen, als sie beantworten könnten. Wer’s nötig hat …
Das Thema gefährdeter Meinungsfreiheit durch aggressive Anwälte und ein mir ans Herz gewachsenes norddeutsches Gericht greift heute auch der Bloggerkollege Stefan Niggemeier auf, den ich noch auf eine jüngere Entscheidung der Bundesverfassungsgerichts zum Thema hinweisen möchte.
Ich bin davon überzeugt, dass die Mehrheit aller Polizisten, auch die in Berlin, anständige Leute sind und einen harten, nicht bedarfsgerecht bezahlten Job machen. Aber Szenen wie diese da oben, die gestern aufgenommen wurde, rechtfertigen die (von der Piratenpartei unterstützte) Forderung einer Kennzeichnungspflicht für Polizisten. „Vermummungsverbot“ für beide Seiten – es wird zurückgefilmt!
Nicht weniger befremdlich ist der TAZ-Artikel, dem zufolge die Berliner Polizei noch immer agents provocateurs einsetzt. Es wird langsam Zeit, dass Parteien und die ihr unterstellte Verwaltung ihr Grundsatzprogramm am Grundgesetz orientieren.
UPDATE: Die Schaltzentrale weiß inzwischen mehr.
Diesen Kommentar eines intimen Kenners bzgl. der aktuellen einstweiligen Verfügung der Hamburger Presserechtsprechung hat Stefan Aigner von Regensburg-digital bisher nicht freigeschaltet. Lesen sollten er und sein Anwalt ihn aber besser.
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Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung ist Geldvergeudung und unnötig. Die Widerspruchsverhandlungen sind Schnellverfahren. Als Beweis genügen eidesstattliche Versicherungen und bei non liquet (Gleichstand) obsiegt der Antragsteller. Die Richter legen sich umsonst fest und es wird schwieriger im Hauptsachverfahren zu obsiegen. Unnötige Nerven- und Zeitverschwendung.
Siehe das Schulbeispiel in der Sache 324 O 117/10 vom 26.04.2010.
Mit Spendengeldern sollte man vorsichtiger umgehen. Eile ist nicht geboten. Alles rechtlich vorab prüfen, Beweise sichern, Zeugen finden und dann Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens stellen.
Auch der Weg zum Bundesverfassungsgericht über OLG, BGH wird leichter, schneller und billiger. Im Verfügungsverfahren gibt es keine Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzusprechen, es sei denn, die Veröffentlichung ist eilig und absolut nötig. In diesem streitgegenständlichen Fall ist diese Eile allerdings nicht geboten.
Gruß
Rolf
Mit seiner Einschätzung liegt Pragmatiker Schälike nicht ganz unrichtig. Einstweilige Verfügungen heben die Hamburger Zivilkammern 24 und 25 nur in rechtlich evidenten Fällen auf, bei Wertungsfehlern allenfalls unter beträchtlichem öffentlichen Druck (würde ich aber nicht überschätzen).
Die Strategie, bei einer einstweiligen Verfügung die Faust in der Tasche zu ballen und lieber gleich zur Klage in der Hauptsache aufzufordern, bietet beachtliche Vorteile und erspart die prozessualen Tücken des Eilverfahrens. Die Kanzlei, welche die hier vorliegende einstweilige Verfügung durchgesetzt hat, ist in diesem Geschäft erfahren.
Bis es zu einer Widerspruchsverhandlung kommt, können etliche Monate ins Land gehen. Die Handhabung des Widerspruchsverfahrens ist in Hamburg eine Farce. Wenn die einstweilige Verfügung bestätigt wird, lassen sich die Hamburger Richter bis zu fünfeinhalb Monaten Zeit, bis sie die Begründung schicken, gegen die man dann „im Eilverfahren“ vor das Hanseatische Oberlandesgericht ziehen kann. Da kann man genauso gut sofort zur Hauptsacheklage auffordern, der Zeitgewinn eines Widerspruchs fällt unter den Tisch und wiegt die Nachteile des Eilverfahrens nicht auf.
Im Gegenteil verdoppeln sich bei Widerspruch im Eilverfahren die finanziellen Forderungen der Gegenseite und Gerichtskosten, auch der eigene Anwalt möchte seine Gebühren – zzgl. der Reisekosten zum Sievekingplatz. Ökonomisch denkende Parteien (ohne Rechtsschutzversicherung oder ähnliches) sollten es sich daher gut überlegen, ob sie sich den Risiken des Verfügungsverfahrens aussetzen möchten und nicht lieber gleich Nägel mit Köpfen machen.
UPDATE: Der Kommentar wurde inzwischen freigeschaltet.
Der Blogger, dem der Regensburger Hirte den Hamburger Bann auferlegte, wird nicht nach Canossa gehen, sondern zum Sievekingplatz, wo er von der Zivilkammer 25 seine Meinungsfreiheit zurückfordert. Innerhalb weniger Tage ging eine Kollekte von ca. 9.000,- Euro an Spendengeldern ein, sowie ein verbohrter Kommentar der Geistlichen:
Einen lesenswerten Artikel über eine kalkulierte Zensurprovokation bietet die Süddeutsche Zeitung. Der Sohn des politischen Filmemachers Costa Cavras hat auf Youtube einen verstörenden Film platziert, den man dort nicht haben wollte.
Schade nur, dass der Autor des Artikels die Filme von Cavras senior offenbar aus einer sehr bürgerlichen Perspektive wahrnimmt. Vielleicht sollte sich der SZ-Schreiber mal etwas näher mit den Militärdiktaturen in Griechenland und in Südamerika befassen, wenn er die Cavras-Filme in der Weise einordnet, wie er es tut.
Fefes Blog weist darauf hin, wie man im Vereinigten Königreich die „Three Strikes“-Gängelung elegant aushebelt: Man erklärt sich um Communications Provider und öffnet sein WLAN für alle!
In Deutschland wäre das allerdings gegenwärtig nicht zu empfehlen, weil die Gerichte hierzulande mit der Haftung für offene WLANS nicht ganz so viel Spaß verstehen.

Read The Fucking GrundGesetz
Der in seiner Wortwahl sehr deutliche Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde 1BvR 1891/05 ist nunmehr online bei einem liebenswerten Presserechtsexperten nachzulesen.
„Grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit“
Warum die sehr eindeutige Haltung der Karlsruher Richter zu Art. 5 GG in Hamburg nahezu völlig ignoriert wird und sich jeder seine Meinungsfreiheit selbst in Karlsruhe erstreiten muss, sollen andere erklären. Wie das Video hier zeigt, wohnen in Hamburg auch vernünftige Leute.
Bild oben: Hier geklaut.
Ein sensibler Volksmusikmoderator hatte einen Ordnungsmittelantrag beantragt, weil ein Journalist eine einstweilige Verfügung „verhöhnt“ haben soll. Hört, hört!
Selbst dem Landgericht Hamburg war das zu doof.
Doch am Landgericht Hamburg entwickelt sich im Bezug auf Berichterstattung über einstweilige Verfügungen gerade eine Posse, über die noch zu berichten sein wird … ;-)
Die Jungs und Mädels von der beliebten Massenabmahnkanzlei C-S-R sind Frühaufsteher: Um 7:35 trudelte heute ein „Bettelbrief“ wegen einer Filesharing-Sache aus dem Fax. Ziemlich mutig, denn da gibt es ja so ein paar ungeklärte Fragen, auf die u.a. ich öffentlich bei Telepolis hingewiesen hatte. Vielleicht wollte der Kollege aber auch nur dem seit heute ebenfalls auf Telepolis online stehenden Beitrag von Peter Mühlbauer zuvorkommen, der über Urteile berichtet, welche die Kosten-Ansprüche der Massenabmahner nach § 97a UrhG auf die Bagatellgrenze von 100,- Euro deckelt.
Die Kollegen scheinen offenbar Geldsorgen zu haben: Sie faxen ihre Bettelbriefe inzwischen. Liebe Herrschaften, wenn keine Eile ist, bitte den Gepflogenheiten unseres Berufsstandes entsprechend per Post und mit Doppel für den Mandanten. Oder in den eigenen Papierkorb.