29. Dezember 2016
Vor zwei Jahren freuten wir uns über den Silvesterknaller für Dirk Vorderstraße.
Ich hatte über einen (wie stets) gescheiterten Antrag auf Erlass einer einsteiligen Verfügung des Landgerichts Berlin gegen einen Mandanten berichtet, der ihn einen „Abzocker“ schalt. Dabei hatte ich nicht darauf hingewiesen, dass die Abweisung noch nicht endgültig war. Tatsächlich nämlich hatte Herr Vorderstraße inzwischen Beschwerde erhoben.
Um mir hieraus einen Strick zu drehen, beantragte er gegen meine Berichterstattung den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung, eigenartigerweise am Landgericht Frankfurt am Main. Auch dieser wurde abgelehnt, woraufhin Herr Vorderstraße dort ebenfalls Beschwerde erhob. In der Zwischenzeit aber hatte das Berliner Kammergericht den ursprünglichen Antrag endgültig abgelehnt, so dass sich das Begehren für das Frankfurter Verfahren erledigt hatte. Da Herr Vorderstraße nicht einlenkte, verlor er auch dort.
Nun kam Herr Vorderstraßens Rechtsanwalt Herr Arno Lampmann von Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum auf die spannende Idee, mir dennoch eine Kostennote zu schicken. Denn da seiner Ansicht nach der Unterlassungsantrag gegen mich zumindest vorübergehend begründet gewesen sei, müsse ich seinem Mandanten zumindest die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erstatten.
Schon weil mich der Kollege nicht einmal abgemahnt hatte, sondern gleich die Gerichte bemühte, fand ich das seltsam. Die Anerkennung eines Abmahnhonorars ohne Abmahnung hätte zweifellos den Markt der Rechtsberatung belebt …
Noch am gleichen Tag schickte ich daher eine negative Feststellungsklage an das Amtsgericht Münster dahingehend, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe. Herr Vorderstraße reichte umgekehrt eine Leistungsklage am Amtsgericht Frankfurt ein, in welcher er seinen „Anspruch“ einklagte. Dort scheiterte er auch in der zweiten Instanz sowie in Münster, so dass ihn allein dieser Spaß mit dem begehrten Anwaltshonorar insgesamt über 3.000,- € gekostet haben dürfte.
Da Herr Vorderstraße (Hamm) unbedingt den fliegenden Gerichtsstand bemühen wollte und auf dem willkürlichen Gerichtsort Frankfurt bestand, leistete ich mir – mit Ansage – eine Zugfahrt 1. Klasse. Der gegnerische Kollege hatte nichts Besseres zu tun, als mir diesen Anspruch mit großem Eifer streitig zu machen. Geholfen hat es nicht. ;)
Ach ja: Herr Vorderstraße kann natürlich noch versuchen, in irgendeiner Weise gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vorzugehen.
5. November 2016
Neulich stellte der Journalist von Leijden den von mir häufig kritisierten fliegenden Gerichtsstand im Presserecht in der ZEIT zur Diskussion: Fliegende Richter.
Daraufhin beschwichtigte der Kollege Till Dunckel von der Hamburger Kanzlei Nesselhauf mit Kein Grund zur Klage. Hat er auch nicht, denn ihn trennen keine 10 Minuten vom Landgericht Hamburg, wo diese Kanzlei häufig Prominente gegen Bundesweit erscheinende Medien vertritt und sich für diese den Gerichtsstand aussucht. Und machen wir uns bitte nichts vor: Solange bekannte Berliner Presseanwälte den Weg nach Hamburg nicht scheuen, scheint es dort etwas zu geben, was man an der Spree nicht bekommt.
Dunckels Relativierung trat dann auch der SPIEGEL-Justiziar Uwe Jürgens mit Der fliegende Holländer im Presserecht entgegen, der insbesondere einen kenntnisreichen Überblick über die Entwicklung dieses deutsche Kuriosums gibt.
Zu ergänzen wäre noch, dass es offenbar niemand problematisch findet, dass etwa der Gegendarstellungsanspruch nicht dem deliktischen Gerichtsstand unterliegt und daher stets am Gericht des Verlagssitzes geltend gemacht werden muss. In der Sache geht es da meist um die gleichen Rechtsfragen.
Zu ergänzen wäre auch, dass in den letzten Jahren die Gerichte den fliegenden Gerichtsstand nicht mehr so exzessiv wie früher zulassen. So müsste heute etwa der Bischof von Regensburg, wenn er wieder das Blog Regensburg Digital an der Alster verklagen will, schon darlegen, warum das bayrische Fingerhakeln in Hamburg jemanden interessieren sollte.

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3. November 2016
Das Landgericht Köln hat einstweilen einen Witz verboten. Ausgedacht haben sich diesen Witz angeblich die Cartoonisten Elias Hauck und Dominik Bauer. Der Witz wurde auch mal von Stermann und Grissemann aufgeführt.
Dann aber verging den Cartoonisten das Lachen, weil auch ein Komödiant namens Florian Schreoder diesen Witz raubmordkopierte. (Und schlimmer noch: Dieser Mensch gehört zu jenen Kunstschaffenden, die sich nicht für einen Gastauftritt bei Dieter Nuhr zu schade sind.)
An dem Unterlassungsanspruch ist bereits problematisch, ob es sich bei diesem Witz überhaupt um ein schutzfähiges Werk handelt, denn das Sprachwerk ist ziemlich kurz. Mag man einem wortspielreichen Kurzwerk von Karl Valentin den Status großer Kunst zubilligen, bei dem sprachlich anspruchslosen Witz von Hauck/Bauer habe ich so meine Zweifel.
Der Text ist auch kaum mehr als seine Idee, was bekanntlich nicht urheberrechtlich geschützt ist, Urheberrecht gibt es vielmehr nur für eine konkrete Formgebung. Vorliegend erschöpft sich der Witz in einem billigen Paradigmenwechsel. In Sachen Heinz Schenk, der einmal einen Witz nacherzählte, hatte ein Gericht 1990 geurteilt, dass Witze zum Nacherzählen da seien.
Schroeder hat den Witz auch nicht 1:1 übernommen, sondern nur die Grundstruktur und das Ganze in eigene Worte gefaßt. Damit dürfte das Ausmaß an fremden Sprachanteilen sehr gering sein.
Ich halte den Witz auch für so primitiv und naheliegend, dass ich nicht dafür die Hand ins Feuer legen würde, dass eine solch unterkomplexe Schöpfung schon einmal jemand anderes gelungen ist. Wenn es sich also wirklich um den erfolgreichsten Witz von Hauck/Bauer handeln sollte, wäre eher über einen Berufswechsel nachzudenken.
Ich sage mal so:
„Nun, Sie sind nicht superwitzig. Ihr Publikum ist einfach nur sehr, sehr anspruchslos.“

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2. November 2016
Heute bin ich in Gedanken um 10.00 Uhr im Saal A 337 im Landgericht Hamburg. Da nämlich verteidigt Herr Erdoğan seine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen meinen Ehrenfelder Nachbarn Herrn Böhmermann.
Während die Staasanwaltschaft den Beleidigungsvorwurd am fehlenden Vorsatz hat scheitern lassen, kommt es für den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht auf ein Verschulden an. Daher wird nach Hamburger Landrecht von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugehen sein. Damit aber ist noch nicht das urteil gesprochen:
Es liegt nun in der Hand der Vorsitzenden Frau Simone Käfer, das Grundrecht auf Achtung des Persönlichkeitsrechts gegen das Grundrecht auf Meinungs- und Kunstfreiheit abzuwägen. Dies gelang ihr einst in der Sache ZEIT-Pozesshanseln ./. Die Anstalt.
Doch in der Berufungsinstanz am OLG Hamburg wurde der Anstalt jene Satire doch noch ganz humorbefreit verboten.
Wie auch immer, Böhmermann wird jedenfalls inzwischen ja prominent vertreten … ;)

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31. Oktober 2016
Der Möchtegern-Politiker Christopher Lauer, der von Axel Springer für irgendwas Geld bekam und plötzlich das Leistungsschutzrecht töfte fand, hat offenbar auch Spaß am Medienrecht. Neulich erinnerte ein Berliner Pirat ungebeten an Lauers schäbiges Verhalten von 2010 gegenüber einem Pirat, der Lauer an Schrägheit ebenbürtig war: Gerwald Claus-Brunner.
Der wollte damals für die Piratenpartei einen Wagen beim Berliner CSD anmelden, was an der vom Veranstalter geforderten Kaution von 1.000,- € zu scheitern drohte. Nachdem die Berliner Piraten nicht in die Gänge kamen, wandten sich Claus-Brunner und andere an den Bundesvorstand und boten persönliche Bürgschaften für den Fall an, dass nicht genug Spenden zusammenkämen. Der Bundesvorstand beschloss daraufhin ad hoc die Teilnahme mit dem Truck.
Als dies Lauer zu Ohren kam, fühlte sich die Diva übergangen. Daher bewegte der Intrigant den Bundesvorstand zur Rücknahme der Beauftragung, indem er die Einbringlichkeit der Bürgschaften in Zweifel zog. Lauer bestreitet, dabei Claus-Brunner als „bankrott“ bezeichnet zu haben. Einen Pirat, der dieses kürzlich gebloggt hatte, ließ Lauer anwaltlich auf Unterlassung abmahnen und verlangte eine Gegendarstellung.
Mit seinem beim Landgericht Berlin eingereichten einstweiligen Unterlassungsantrag fiel der Neu-Sozi zu 2/3 erst einmal auf sein Lauerface, weil zwei beanstandete Äußerungen der Meinungsfreiheit unterlagen – etwas, das Piratens mal hoch hielten. Einzig das „Bankrott“-Zitat wurde einstweilen verboten, weil Lauer an Eides statt versichert hatte, dies nicht behauptet zu haben. Insoweit erwirkte er auch per einstweiliger Verfügung eine Gegendarstellung. (Ob ein persönliches Blog, das Erscheinungsintervalle von bis zu neun Monaten aufweist, wirklich ein Telemedium mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten nach § 56 Rundfunkstaatsvertrag ist, darf man bezweifeln.)
Das kleine Problem dabei ist, dass zwei damalige Bundesvorstände inzwischen an Eides statt versichert haben, dass sehr wohl Worte wie „bankrott“ gefallen seien. Lauers eigene eidesstattliche Versicherung ist schon deshalb spannend, weil er dort eine ohne Auftrag erfolgte Anmeldung des Trucks beim CSD behauptet hatte. Aus einer Rundmail von Lauer folgt aber, dass Lauer genau wusste, dass Claus-Brunner & Co. zwischenzeitlich sehr wohl einen Auftrag hatten, mag Lauer einen solchen auch nachträglich torpediert haben.
Lauers fragwürdige Versicherung an Eides statt beschäftigt inzwischen einen alten Bekannten von ihm: Den Polizeipräsident in Berlin. Die Polizeigewerkschaft nannte Lauer jüngst einen „Politclown“.
Bereits 2014 bemühten seltsame Pseudopiraten Presserecht, als Lauer die Piratenpartei übernehmen sollte und Berichterstattung hierzu unerwünscht war. Der Zensurversuch geriet damals maximal peinlich. Lauers Kandidatur scheiterte witzigerweise an einer formalen Hürde, die er selbst entwickelt hatte, um anderen die Bewerbung zu erschweren. Auch der von Lauer 2010 beinahe sabotierte Truck beim CSD fuhr schließlich doch noch.

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14. Oktober 2016
Erwartungsgemäß hat die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Mainz gegen den Satiriker Jan Böhmermann bestätigt. Damit hat sich die strafrechtliche Seite erledigt.
Die Einstellung hat auch Bedeutung für das von mir betreute verwaltungsrechtliche Verfahren zwischen der Piratenpartei Berlin und dem Land Berlin wegen des gefährlichen Eingriffs in die Demonstrationsfreiheit. Bislang zeigt sich der Berliner Polizeipräsident noch uneinsichtig, doch wer zuletzt lacht, lacht als Satiriker! ;)
Anders sieht es für das zvilirechtliche Verfahren am Landgericht Hamburg aus. Die Staatsanwaltschaft ließ es am nicht nachweisbaren Vorsatz scheitern, der für eine sttrafrechtliche Verurteilung erforderlich ist. Verschulden aber spielt aber beim Unterlassungsanspruch nicht so die Rolle.

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24. September 2016
Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss strenge Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Beweislast von Abmahnopfern zur Entlastung von der Störerhaftung gestellt. So veröffentlichte nun eine bekannte Abmahnkanzlei einen Beschluss, der das Abmahnopfer zu erheblicher Überwachung seiner Mitmenschen verpflichtet, denen er Zugang zu seinem Internetanschluss einräumt.
So genügt es nach Meinung des Landgerichts Berlin nicht, lediglich Personen zu benennen, denen man Zugang zum Internet eingeräumt hat, vielmehr soll ein Abmahnopfer sämtliche Rechner daraufhin checken, ob diese im betreffenden Zeitraum online gewesen seien und ob sich dort irgendwo Filesharing-Software befände. Mögliche Dritte sind vom Abmahnopfer zur Tat kritisch zu verhören (was lustig wird, wenn es um einen grottigen Erotikfilm geht).
Dem Landgericht Berlin zufolge soll der Abmahner damit in eine Position versetzt werden, in welcher er genug Munition hat, um gegen einen mutmaßlichen Filesharer bequem vorzuegehen. Eine Grenze sieht man in Berlin lediglich bei persönlichen Nähebeziehungen wie Ehepartner usw.. Unklar ist, welche Anforderungen das Gericht an Abmahnopfer stellt, die Dritten für deren eigene Endgeräte WLAN-Zugang gewährt haben.
Wer lieber den „guten Ratschlägen“ des CCC-Abmahnbeantworters folgen und sich vorgerichtlich um Kopf und Kragen reden will, nur zu! „Superclever“ ist auch die Erklärung, man sei Freifunker, denn damit verrät man dem Abmahner, dass man ungesichertes WLAN betreibt. Die Behauptung, eine Kontaktaufnahme nach einer Filesharing-Abmahnungen könne eine einstweilige Verfügung abwenden, ist schon deshalb unqualifiziert, weil einstweilige Verfügungen nicht der Praxis in Filesharing-Fällen entsprechen.
Wenn sich ein geschwätziges Abmahnopfer erst einmal um eine Klage „beworben“ hat, kostet das Zeit, Geld und Nerven. Man kann auch als Unschuldiger Klagen verlieren. Daher sollte man Filesharing-Abmahnungen entweder in den Papierkorb werfen und es auf eine Klage ankommen zu lassen, oder einen eigenen Anwalt einschalten. Von Do-it-yourself-Rechtsberatung ist jedoch definitiv abzuraten.
18. Juni 2016
Inzwischen liegt die Begründung zur einstweiligen Unterlassungsverfügung des Landgerichts Hamburg in Sachen Erdogan ./. Jan Böhmermann vor.
Der Besprechung des Kollegen Dr. Kahl ist praktisch nichts hinzuzufügen.
In alter Tradition berücksichtigt die Pressekammer im Ergebnis nicht den Kontext und ignoriert damit standhaft – um nicht zu sagen: trotzig – die Rechtsauffassung der Karlsruher Gerichte.
Dass es außerdem der „Schweinepfurz“ ist, der für das Gericht mit Ausschlag gebend ist, überrascht, da der religiöse Aspekt bislang in der Diskussion keine nennenswerte Rolle spielte. Eine religionsschmähende Intention Böhmermanns dürfte fernliegend sein, für die Einordnung als beleidigend kommt es auch nicht auf subjektive Befindlichkeiten des Betroffenen an, sondern auf ein verobjektiviertes Verständnis einer Äußerung.
Die Hamburger meinen zudem:
Da das Gedicht nicht als unauflösliche Einheit zu betrachten ist, ist wie auch ansonsten bei anderen Kunstwerken wie beispielsweise Büchern oder Filmen nicht die Verbreitung des gesamten Gedichts zu untersagen, sondern nur die aus dem Tenor ersichtlichen, vom Antragsgegner rechtswidrig verbreiteten Passagen.
Das kann man auch anders sehen. Insbesondere darf man nicht das eigentliche Schmähgedicht und Passagen daraus aus dem Kontext reißen, da etwa die ironisch bzw. sarkastisch gemeinten Passagen wie die rassistischen und sexistischen Anspielungen nun einmal isoliert einen anderen Sinn ergeben.
Jedenfalls aber steht die Auffassung des Landgerichts Hamburg, das einzelne Passagen für zulässig erachtet, im Widerspruch zur Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts Berlin, das jegliches „Rezitieren oder Zeigen“ des Böhmermann-Gedichts für zensierenswert hält. Hiergegen haben die Berliner Piraten Hauptsacheklage eingereicht.
Wer immer in den letzten Wochen meinte, das Problem des fliegenden Gerichtsstands sei überschätzt, mag sich die unterschiedlichen Urteile von Köln, Berlin und Hamburg zu Gemüte führen.
LG Hamburg, Beschluss v. 17.05.2016, Az. 324 O 255/16

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26. Mai 2016
https://youtu.be/MnnMvIG4-NU
Seit vier Jahren nun warten über 1.000 Klehranleger und meine Wenigkeit auf die Berufungsverhandlung in Sachen Klehr ./. Kompa. Damals wurde mir das Einbetten eines YouTube-Videos mit einem ZDF-Beitrag über den streitbaren Krebsbehandler Dr. Nikolaus Klehr verboten. Schon seit zwei Jahren ist aus dem Rechtsstreit zwischen Klehr und dem ZDF klar, dass das Video keine offensichtlich rechtswidrigen Inhalte aufweist. Außerdem wurde Klehr das Produzieren seiner Eigenblutpräparate verboten.
Doch still ruht der See. Warum die Prozesshanseln von der ZEIT (ebenfalls gegen das ZDF) am Oberlandesgericht Hamburg gerade einmal ein Jahr auf ihre Berufung warten mussten, würde mich ja mal interessieren.
In der Zwischenzeit hat sich einiges ereignet. So hat der BGH dem EuGH folgend klargestellt, dass Framing etwa keinen Fall urheberrechtlichen Öffentlichen-Zugänglich-Machens darstellt. Das ist zwar nicht 1:1 auf das Persönlichkeitsrecht übertragbar, nimmt jedoch etwas Druck vom Kessel.
Gerne hätte ich Herrn Dr. Klehr vor dem OLG Hamburg oder woanders verlieren sehen, doch vor ein paar Tagen ist mein Kontrahent vor seinen letzten Richter getreten.
Über Verstorbene soll man nur Gutes sagen, und tatsächlich habe ich jemand gefunden, der solches tut. Doch wenn man etwas genauer hinsicht, erkennt man auf den zweiten Blick, dass es sich nicht um einen redaktionellen Text handelt, sondern um eine „Anzeigensonderveröffentlichung“. Ob diese in dieser Form mit dem Medienrecht und dem Heilmittelwerbegesetz harmoniert, soll hier besser nicht erörtert werden …
Der Tod einer Partei allein beendet allerdings keinen Zivilprozess, vielmehr haben nun die Rechtsnachfolger die Möglichkeit, das Berufungsverfahren weiter zu führen. Dank der Finanzierung durch die edlen Klehranleger kann ich Widerstand bis zum BGH, zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte leisten. Und genau das werde ich auch tun.
An dieser Stelle danke ich nochmals allen Klehranlegern! :)

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17. Mai 2016
Eigentlich sah es danach aus, als würde Erdoğan mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu spät antanzen. Denn der Kollege wollte sich einen Monat mit der Antragstelleung Zeit lassen.
Lässt man sich nämlich zu viel Zeit, stellt man die Dringlichkeit infrage mit der Folge, dass nicht im einstweiligen Rechtsschutz vorgegangen werden kann. Es gibt keine festen Vorgaben, allerdings lassen die Pressekammern etwa fünf Wochen genügen. Bei einem Fall wie dem Böhmermann-Gedicht allerdings wäre es unverständlich, wenn man Wochen ins Land gehen lässt. Offenbar hat Erdoğans Anwalt noch rechtzeitig beantragt.
Anders als der Kollege Herr Prof. Dr. Höcker war Erdogans Münchner Anwalt so clever, die Sache am Landgericht Hamburg anhängig zu machen. Dort nämlich lässt man sich in Sachen Meinungs- und Pressefreiheit nicht von Karlsruhe irritieren, sondern verbietet im Zweifel. Falls doch mal etwas durchsickert, wacht eine Ecke weiter die vormalige Belegschaft der Hamburger Pressekammer, die sukzessive zum Hanseatischen Oberlandesgericht aufgestiegen ist. Sogar geschehen bei den Prozesshanseln der ZEIT, die sich gegen die ZDF-Anstalt wandten.
Das Landgericht Hamburg hat – nicht ganz unerwartet – die Teile des Gedichts verboten, die einen Sexualbezug aufweisen, schreibt SPON. Erlaubt ist jedoch
„Sackdoof, feige und verklemmt, ist Erdogan der Präsident“
„Er ist der Mann der Mädchen schlägt und dabei Gummimasken trägt“.
Weshalb der Satz mit Mädchen schlagen und den Gummimasken erlaubt wurde, ist eine gute Frage. Vielleicht hängt es damit zusammen, dass sich das Landgericht Hamburg nur einen Steinwurf entfernt von der Reeperbahn befindet, wo so etwas wohl normal ist. ;) Hätte ein eher ländliches Gericht geurteilt, wären vielleicht stattdessen die Ziegen erlaubt worden …
Wie die Sache ausgehen wird, ist ungewiss. Viele Hamburger Urteile wurde in Karlsruhe deshalb aufgehoben, weil die Hansesaten bei der Auzslegung von Äußerungen den Kontext nicht hinreichend würdigen. So hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.03.2010, Aktenzeichen: 1 BvR 1891/05, den Hamburger ins bürgerliche Stammgesetzbuch geschrieben:
So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem – zu würdigenden – Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird.
(…) Die Beurteilung eines Vorgangs anhand rechtlicher oder sittlicher Maßstäbe wird nicht anders als die Äußerung von Rechtsmeinungen grundsätzlich als eine ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden angesehen. Dies gilt in der Regel selbst für Fallgestaltungen, in denen ein Vorgang als strafrechtlich relevanter Tatbestand eingestuft wird.
(…) An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde.

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