8. Mai 2017
Am Oberlandesgericht Hamburg erwirkten der Verlag des stern sowie ein stern-Autor eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen einen Blogger, weil dieser dem Blatt u.a. das Verbreiten einer offenkundigen Lügengeschichte vorwirft.
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10. März 2017
Wenig überraschend geht Jan Böhmermann gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg in Berufung.
Überraschend ist allerdings die Beschimpfung des Gerichts durch den Berliner Kollegen Prof. Dr. Schertz, der bislang als der Beschützer der Persönlichkeitsrechte wahrgenommen wurde und aus welchen Gründen auch immer unter mehreren Gerichtsständen häufig den in Hamburg wählt:
„offensichtlich fehlerhaft, ja absurd“
Es ist kaum anzunehmen, dass der Kollege Schertz ernsthaft damit rechnete, das Landgericht Hamburg würde Äußerungen durchgehen lassen, die einem Kläger Sex mit Tieren andichten. So war es bislang Linie in der Rechtsprechung, und die Hamburger Gerichte sind nicht als Vorreiter für die Meinungsfreiheit bekannt, bei Satire sind die Hamburger Richter sogar päpstlicher als der Papst.
Die Berufung zum Oberlandesgericht Hamburg dürfte nur ein Zwischenschritt sein, denn der Senat urteilt sogar strenger. Wer Meinungsfreiheit leben will, der muss nach Karlsruhe.

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9. März 2017
Demnächst beginnt wieder die Saison für Rechtsstreite über Sondernutzungserlaubnisse für Wahlplakate. So erlaubt das Parteienrecht den zu Wahlen zugelassenen politischen Parteien unkonventionelles Plakatieren, während die Behörden versuchen, die Verschandelung der Städte zu begrenzen. So wird von Ort zu Ort sehr unterschiedlich über Satzungen und Verordnungen versucht, Anzahl, Art und Orte für Plakatierung zu kontingentieren. Bisweilen pflegen Beamte exrem unrealistische Vorstellungen davon, wie schnell Plakate nach der Wahl wieder entfernt werden müssen. Kleinere Parteien werden nicht selten benachteiligt.
Letztes Jahr musste ich für so einen Verwaltungsrechtsstreit die bisherige Praxis in Göttingen recherchieren und telefonierte hierzu mit dem dortigen Stadtarchiv. Bei dieser Gelegenheit erkundigte ich mich, inwiefern der in die Literatur eingegangene Skandal mit den illegalen Plakaten des Naturwissenschaftlers Prof. Lichtenberg von 1777 dort dokumentiert sei. Vor einem Jahrzehnt hatte ich über diesen Vorfall vor einer deutsch-amerikanischen Gesellschaft einen historischen Vortrag gehalten und damals alle mir greifbaren Quellen recherchiert.
Lichtenberg hatte es seinerzeit auf den amerikanischen Zauberer Jacob Philadelphia abgesehen, der in Göttingen gastieren wollte. Der Physiker verübelte es dem Magier, dass dieser naturwissenschaftliche Tricks anwendete, neidete ihm aber auch dessen Aufmerksamkeit und wirtschaftlichen Erfolg. Entgegen der staatlichen Zensur ließ er unter konspirativen Umständen ein vermeintlich von Philadelphia stammendes Plakat drucken und nachts in Göttingen verteilen, um den Zauberer durch großspurige Ankündigung von Wundern in Misskredit zu bringen.
Das Plakat hatte auch eine politische Bedeutung, denn es spielte auch mit Philadelphias Namen. Denn in Philadelphia hatte der US-Kongress getagt, der die Unabhängigkeit der britischen Kolonien erklärt hatte. Hessen gehörte damals ebenfalls zur britischen Krone. Der bedrängte Illusionist sah sich gezwungen, sein Gastspiel abzusagen.
Die Pointe an der Geschichte ist, dass die Intrige eine Art Streisand-Effekt auslöste. Während die Zaubereien des damaligen Star-Magiers nahezu vergessen sind, sprach sich Lichtenbergs Streich wie ein Lauffeuer herum und schlug sich nicht nur in den Gazetten, sondern auch in der Literatur nieder und machte Philadelphia noch ein Jahrhundertlang in Deutschland zum Synonym für Zauberer. Es gibt keine schlechte oder gute PR, sondern eben nur PR.
Im Göttinger Stadtarchiv war diese Begebenheit, die sich diesen Januar zum 250. Mal jährte, allerdings noch nicht erfasst. Unser Rechtsstreit führte dazu, dass dort nun meine Biographie über Jacob Philadelphia steht. Und weil meine Leser typischerweise Spaß an skurrilen Storys und Kulturgeschichte haben, stelle ich ein PDF ins Netz:
Der Erzmagier (Jacob Philadelphia)
10. Februar 2017
Das Landgericht Hamburg hat heute meinen Ehrenfelder Mitbürger Herrn B. zur Unterlassung der Rezitation von Teilen des Gedichts „Schmähkritik“ verurteilt.
Die Verurteilung hinsichtlich der sexuellen beleidigenden Stellen war zu erwarten und folgt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Strauß-Karrikaturen: Machtkritik ja, aber nicht unter der Gürtellinie) sowie der Tradition der Hamburger, bei der Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zur Meinungsfreiheit im Zweifel zu verbieten. Da wird auch die Berufung zum OLG Hamburg, dessen Pressesenat aus vormaligen Richtern der Pressekammer des Landgerichts Hamburg besteht, nichts ändern.
Das Gericht hat sein Urteil juristisch und nicht politisch gefällt, was im Sinne eines Rechtsstaats zu begrüßen ist. Die Hamburger Richter scherten sich nicht um die öffentliche Meinung und scheuten auch ein unpopuläres Urteil nicht. Kritik an ihrer Urteilspraxis hat die Hamburger Pressekammer meines Erachtens noch nie irritiert – im Giuten wie im Schlechten.
Eine andere Frage ist es, wie Karlsruhe mit dem Fall umgehen wird. Im Urteil ZEIT-Prozesshanseln ./. Die Anstalt (ZDF) hatte der BGH klargestellt, dass man Äußerungen von Satirikern nicht wörtlich, sondern im Kontext interpretieren und die tatsächliche Intention beurteilen muss. Mit einem ähnlichen Kunstgriff hatte sich die Generalstaatsanwaltschaft Mainz aus der Affäre gezogen, wo man keinen Beleidigungsvorsatz feststellen konnte, der im Strafrecht nun einmal erforderlich ist – anders als beim zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Beim Heranziehen des Kontextes wird es allerdings eine Rolle spielen, dass das Schmähgedicht selbst türkisch untertitelt war, nicht allerdings die satirische Einkleidung. Die dementsprechend in der Türkei angekommene Message, dass in Deutschland rassistisch-sexistische Beleidigungen im TV salonfähig sind, war vermutlich auch kein Beitrag zur Völkerverständigung.

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7. Februar 2017
Zu den erstaunlichsten Lücken der ZPO gehört der fliegende Gerichtsstand im Eilverfahren. Eine konventionelle Klage kann man nur an einem Gericht zur gleichen Zeit führen. Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügungen beantragen findige Presseanwälte gerne mal ein und dieselbe Unterlassung parallel (oder hintereinander) an verschiedenen Gerichtsorten, in der Hoffnung, eine der Kugeln werde schon treffen. Möglich wird dies durch den fliegenden Gerichtsstand, der beliebig viele Gerichtsorte zulässt (in der Praxis aber hächstens fünf).
Man kann diese Strategie mit guten Gründen insgesamt für rechtsmissbräuchlich halten. Wenn man diese Tricks anwendet, muss man allerdings gewisse Feinheiten beachten. In Berlin lassen sich die Gerichte jedenfalls dann nicht für dumm verkaufen, wenn andere Faktoren hinzutreten, die auf Rechtsmisbrauch schließen lassen. So hatte mir das Landgericht Berlin vor fünf Jahren zu Recht Landeverbot erteilt, als ich gewisse Grenzen austestete. ;)
Berliner Luftrecht wurde neulich einem Kunstflieger zum Verhängnis, weil er den Berlinern verheimlichte, dass er auch in Hamburg hatte landen wollen und dort abgestürzt war. Hinzu kam, dass der Bruchpilot seinen Gegner nicht einmal abgemahnt hatte und auch die Eilverfügung wohl kampflos haben wollte. Das war der Unsportlichkeit den Berlinern dann doch zu viel.
Kammergericht, 11.10.2016 – 5 U 139/15
10. Januar 2017
Der Bundesgerichtshof hat die Urteile des OLG Hamburg aufgehoben, mit denen die oberpeinlichen ZEIT-Journalisten Josef Joffe und Jochen Bittner dem ZDF angeblich getätigte Äußerungen in der Satire-Sendung „Die Anstalt“ verbieten ließen. Hier die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof zur Ermittlung des Aussagegehalts von Äußerungen in einer Satiresendung
Urteile vom 10. Januar 2017- VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15
Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 561/15 ist Mitherausgeber, der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist einer der Redakteure der Wochenzeitung „DIE ZEIT“. Die Kläger machen gegen die Beklagte, das ZDF, Ansprüche auf Unterlassung von Äußerungen geltend. Die Beklagte strahlte am 29. April 2014 das Satireformat „Die Anstalt“ aus. Gegenstand der Sendung war ein Dialog zwischen zwei Kabarettisten, in dem es um die Frage der Unabhängigkeit von Journalisten bei dem Thema Sicherheitspolitik ging. Die Kläger sind der Auffassung, im Rahmen dieses Dialogs sei die unzutreffende Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, sie seien Mitglieder, Vorstände oder Beiräte in acht bzw. drei Organisationen, die sich mit sicherheitspolitischen Fragen befassen. Der Kläger in dem Verfahren VI ZR 562/15 ist darüber hinaus der Auffassung, es sei der Wahrheit zuwider behauptet worden, er habe an der Vorbereitung der Rede des Bundespräsidenten vor der Münchener Sicherheitskonferenz im Januar 2014, über die er später als Journalist wohlwollend berichtet hat, mitgewirkt.
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der angegriffenen Äußerungen verurteilt. Die vom Senat zugelassenen Revisionen haben zur Aufhebung der Berufungsurteile und zur Abweisung der Klagen geführt, weil das Berufungsgericht den angegriffenen Äußerungen einen unzutreffenden Sinngehalt entnommen hat. Bei korrekter Ermittlung des Aussagegehalts haben die Kabarettisten die oben genannten Aussagen nicht getätigt, so dass sie nicht verboten werden können. Zur Erfassung des Aussagegehalts muss eine Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Bei einem satirischen Fernsehbeitrag ist in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankommt. Dies zugrunde gelegt lässt sich dem Sendebeitrag im Wesentlichen nur die Aussage entnehmen, es bestünden Verbindungen zwischen den Klägern und in der Sendung genannten Organisationen. Diese Aussage ist zutreffend.
Vorinstanzen:
LG Hamburg – Entscheidungen vom 21. November 2014 – 324 O 443/14 und 324 O 448/14
Hanseatisches OLG – Entscheidungen vom 8. September 2015 – 7 U 121/14 und 7 U 120/14
Karlsruhe, den 10. Januar 2017
Mit dem Einzug in die Hall of Shame des BGH schließen Joffe und Bittner zu Prozesshansel Melmut Markwort auf. Dieser galt bislang als einziger prominenter Journalist, der sich nicht dafür zu schade war, Kollegen oder Kabarettisten zu verklagen. Zwischen den Zeilen hat der BGH übrigens auch signalisiert, wie er in Sachen Böhmermann entscheiden wird.

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17:43 •
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29. Dezember 2016
Vor zwei Jahren freuten wir uns über den Silvesterknaller für Dirk Vorderstraße.
Ich hatte über einen (wie stets) gescheiterten Antrag auf Erlass einer einsteiligen Verfügung des Landgerichts Berlin gegen einen Mandanten berichtet, der ihn einen „Abzocker“ schalt. Dabei hatte ich nicht darauf hingewiesen, dass die Abweisung noch nicht endgültig war. Tatsächlich nämlich hatte Herr Vorderstraße inzwischen Beschwerde erhoben.
Um mir hieraus einen Strick zu drehen, beantragte er gegen meine Berichterstattung den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung, eigenartigerweise am Landgericht Frankfurt am Main. Auch dieser wurde abgelehnt, woraufhin Herr Vorderstraße dort ebenfalls Beschwerde erhob. In der Zwischenzeit aber hatte das Berliner Kammergericht den ursprünglichen Antrag endgültig abgelehnt, so dass sich das Begehren für das Frankfurter Verfahren erledigt hatte. Da Herr Vorderstraße nicht einlenkte, verlor er auch dort.
Nun kam Herr Vorderstraßens Rechtsanwalt Herr Arno Lampmann von Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum auf die spannende Idee, mir dennoch eine Kostennote zu schicken. Denn da seiner Ansicht nach der Unterlassungsantrag gegen mich zumindest vorübergehend begründet gewesen sei, müsse ich seinem Mandanten zumindest die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erstatten.
Schon weil mich der Kollege nicht einmal abgemahnt hatte, sondern gleich die Gerichte bemühte, fand ich das seltsam. Die Anerkennung eines Abmahnhonorars ohne Abmahnung hätte zweifellos den Markt der Rechtsberatung belebt …
Noch am gleichen Tag schickte ich daher eine negative Feststellungsklage an das Amtsgericht Münster dahingehend, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe. Herr Vorderstraße reichte umgekehrt eine Leistungsklage am Amtsgericht Frankfurt ein, in welcher er seinen „Anspruch“ einklagte. Dort scheiterte er auch in der zweiten Instanz sowie in Münster, so dass ihn allein dieser Spaß mit dem begehrten Anwaltshonorar insgesamt über 3.000,- € gekostet haben dürfte.
Da Herr Vorderstraße (Hamm) unbedingt den fliegenden Gerichtsstand bemühen wollte und auf dem willkürlichen Gerichtsort Frankfurt bestand, leistete ich mir – mit Ansage – eine Zugfahrt 1. Klasse. Der gegnerische Kollege hatte nichts Besseres zu tun, als mir diesen Anspruch mit großem Eifer streitig zu machen. Geholfen hat es nicht. ;)
Ach ja: Herr Vorderstraße kann natürlich noch versuchen, in irgendeiner Weise gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vorzugehen.
5. November 2016
Neulich stellte der Journalist von Leijden den von mir häufig kritisierten fliegenden Gerichtsstand im Presserecht in der ZEIT zur Diskussion: Fliegende Richter.
Daraufhin beschwichtigte der Kollege Till Dunckel von der Hamburger Kanzlei Nesselhauf mit Kein Grund zur Klage. Hat er auch nicht, denn ihn trennen keine 10 Minuten vom Landgericht Hamburg, wo diese Kanzlei häufig Prominente gegen Bundesweit erscheinende Medien vertritt und sich für diese den Gerichtsstand aussucht. Und machen wir uns bitte nichts vor: Solange bekannte Berliner Presseanwälte den Weg nach Hamburg nicht scheuen, scheint es dort etwas zu geben, was man an der Spree nicht bekommt.
Dunckels Relativierung trat dann auch der SPIEGEL-Justiziar Uwe Jürgens mit Der fliegende Holländer im Presserecht entgegen, der insbesondere einen kenntnisreichen Überblick über die Entwicklung dieses deutsche Kuriosums gibt.
Zu ergänzen wäre noch, dass es offenbar niemand problematisch findet, dass etwa der Gegendarstellungsanspruch nicht dem deliktischen Gerichtsstand unterliegt und daher stets am Gericht des Verlagssitzes geltend gemacht werden muss. In der Sache geht es da meist um die gleichen Rechtsfragen.
Zu ergänzen wäre auch, dass in den letzten Jahren die Gerichte den fliegenden Gerichtsstand nicht mehr so exzessiv wie früher zulassen. So müsste heute etwa der Bischof von Regensburg, wenn er wieder das Blog Regensburg Digital an der Alster verklagen will, schon darlegen, warum das bayrische Fingerhakeln in Hamburg jemanden interessieren sollte.

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3. November 2016
Das Landgericht Köln hat einstweilen einen Witz verboten. Ausgedacht haben sich diesen Witz angeblich die Cartoonisten Elias Hauck und Dominik Bauer. Der Witz wurde auch mal von Stermann und Grissemann aufgeführt.
Dann aber verging den Cartoonisten das Lachen, weil auch ein Komödiant namens Florian Schreoder diesen Witz raubmordkopierte. (Und schlimmer noch: Dieser Mensch gehört zu jenen Kunstschaffenden, die sich nicht für einen Gastauftritt bei Dieter Nuhr zu schade sind.)
An dem Unterlassungsanspruch ist bereits problematisch, ob es sich bei diesem Witz überhaupt um ein schutzfähiges Werk handelt, denn das Sprachwerk ist ziemlich kurz. Mag man einem wortspielreichen Kurzwerk von Karl Valentin den Status großer Kunst zubilligen, bei dem sprachlich anspruchslosen Witz von Hauck/Bauer habe ich so meine Zweifel.
Der Text ist auch kaum mehr als seine Idee, was bekanntlich nicht urheberrechtlich geschützt ist, Urheberrecht gibt es vielmehr nur für eine konkrete Formgebung. Vorliegend erschöpft sich der Witz in einem billigen Paradigmenwechsel. In Sachen Heinz Schenk, der einmal einen Witz nacherzählte, hatte ein Gericht 1990 geurteilt, dass Witze zum Nacherzählen da seien.
Schroeder hat den Witz auch nicht 1:1 übernommen, sondern nur die Grundstruktur und das Ganze in eigene Worte gefaßt. Damit dürfte das Ausmaß an fremden Sprachanteilen sehr gering sein.
Ich halte den Witz auch für so primitiv und naheliegend, dass ich nicht dafür die Hand ins Feuer legen würde, dass eine solch unterkomplexe Schöpfung schon einmal jemand anderes gelungen ist. Wenn es sich also wirklich um den erfolgreichsten Witz von Hauck/Bauer handeln sollte, wäre eher über einen Berufswechsel nachzudenken.
Ich sage mal so:
„Nun, Sie sind nicht superwitzig. Ihr Publikum ist einfach nur sehr, sehr anspruchslos.“

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2. November 2016
Heute bin ich in Gedanken um 10.00 Uhr im Saal A 337 im Landgericht Hamburg. Da nämlich verteidigt Herr Erdoğan seine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen meinen Ehrenfelder Nachbarn Herrn Böhmermann.
Während die Staasanwaltschaft den Beleidigungsvorwurd am fehlenden Vorsatz hat scheitern lassen, kommt es für den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht auf ein Verschulden an. Daher wird nach Hamburger Landrecht von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugehen sein. Damit aber ist noch nicht das urteil gesprochen:
Es liegt nun in der Hand der Vorsitzenden Frau Simone Käfer, das Grundrecht auf Achtung des Persönlichkeitsrechts gegen das Grundrecht auf Meinungs- und Kunstfreiheit abzuwägen. Dies gelang ihr einst in der Sache ZEIT-Pozesshanseln ./. Die Anstalt.
Doch in der Berufungsinstanz am OLG Hamburg wurde der Anstalt jene Satire doch noch ganz humorbefreit verboten.
Wie auch immer, Böhmermann wird jedenfalls inzwischen ja prominent vertreten … ;)

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