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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


21. April 2010

Sedelmörder legen Verfassungsbeschwerde ein

Vor zwei Jahren musste ich mich mit den Herrschaften rumschlagen, die einen schlechten Ruf bekamen, weil man sie strafrechtlich als Mörder des Volksschauspielers Walter S. verurteilte. Nachdem diese Leute auf PKH-Basis allerhand Medienunternehmen im Namen des Persönlichkeitsrechts verulkt hatten, hatte der BGH ein Einsehen und beendete diese Farce. Nun versuchen es die Ex-Knackis beim Bundesverfassungsgericht.

7. April 2010

Bundesverfassungsgericht erlaubt wörtliche Wiedergabe einer E-Mail aus der Sozialsphäre

Herzlichen Glückwunsch an den Kollegen Reinecke aus Köln!

Der aktuelle Anwalt des Buskeismus.de-Betreibers hatte nun für einen anderen Mandanten, der ebenfalls gelegentlich Händel mit gewissen Berliner Medienanwälten ausficht, Erfolg mit einer Verfassungsbeschwerde.

Anlass für den Kontakt zu den Anwälten war Werner Rügemers ungebetener Nachruf auf einen Bankier eines berühmten (heute jedoch nicht mehr so recht glänzenden) Kölner Bankhauses, der in für die Pressefreiheit bedenklicher Weise mit juristischen Angriffen bedacht wurde. Die Betroffenen hatten Gegenwehr geleistet und ihrem Unmut über die Zensurwünsche Luft verschafft. Exakt diese Luft wurde ihnen ebenfalls von den Medienanwälten streitbar gemacht, was das BVerfG so angekotzt hat, dass sie den Kollegen heute kräftig auf die Fingerchen gegeben hat.

Beim Anwalt war um Erlaubnis für den Abdruck eines Fotos von ihm ersucht worden, worauf der Kollege so antwortete:

„…wir widersprechen ausdrücklich jedweder Nutzung von Bildnissen von Herrn H. und meiner Person. Sollten Sie hiergegen verstoßen, werden wir eigenständige rechtliche Schritte einleiten. Wir weisen darauf hin, dass wir unlängst auch anderen Medienunternehmern die Veröffentlichung von Bildnissen unsererseits verboten haben.“

Als dieser Text veröffentlicht wurde, wetterte der sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wähnende Kollege gegen seine angebliche „Anprangerung“, die das BVerfG jedoch bei Widergabe der eigenen Texte nicht erkennen konnte – im Gegensatz zu den Berliner Vorinstanzen. Die Entscheidung schließt mit der Banalität, dass …

… die Äußerung wahrer Tatsachen, zumal solcher aus dem Bereich der Sozialsphäre, regelmäßig hingenommen werden muss.

Warum man für diese simple Erkenntnis in Deutschland drei Jahre lang den Rechtsweg beschreiten muss, verstehe, wer will.

UPDATE: Beitrag des siegreichen Beschwerdeführers.

5. April 2010

Wo bleibt das Bagdad-Video in den Nachrichten?

Dieses Video hier wurde nach wochenlanger Ankündigung ca. 15.00 Uhr von Wikileaks.org freigegeben. Es zeigt ein an Willkür schwer zu überbietendes Kriegsverbrechen unseres hierzulande häufig stationierten NATO-Partners in Bagdad, bei dem im Jahr 2007 GIs hemmungslos irgendwelche Menschen aus einem Helikopter heraus wie im Videospiel abballern und dumme Kommentare dazu ablassen.

Wenn man sich ansieht, welcher belanglose Mumpitz heute in den elektronischen Leitmedien ventiliert wird, müsste das eigentlich eine ungleich zentralere Bedeutung erfahren. Ironischerweise „konkurriert“ die Meldung mit einem anderen Kriegsverbrechen der USA, das man vertuschen wollte.

Führt man sich mal vor Augen, welch gigantische Medienpräsenz der Sniper von 2002 bekam, der 10 bis 13 Menschen in den USA tötete, und hier im Prinzip auch nichts anderes passiert, dann ist das publizistisch schon seltsam, zumal zwei Presseleute bei dem Bagdad-Massaker getötet wurden.

Zum Sniper-Fall von 2002 gäbe es aber auch eine andere juristische Parallele: Dort gab es auch eine Zivilklage gegen den Hersteller der Waffen, da dieser nicht sichergestellt hatte, dass sie nicht Vollidioten wie der Sniper (übrigens ein Golfkriegs-Veteran) in die Hand bekommen. Vielleicht sollte man den Ansatz doch mal auf militärisch-politischer Ebene fruchtbar machen – denn strafrechtlich ist den Schützen im obigen Video nichts passiert.

Unsere Justiz hat übrigens diese Woche auch ihren Senf zu WikiLeaks gegeben: Das Bundesverfassungsgericht fand offenbar nichts dabei, dass man mit Hausdurchsuchungen zu rechnen hat, wenn man auf WikiLeaks verlinkt.

3. April 2010

BJM Leutheusser-Schnarrenberger will investigativen Journalismus stärken

Nach dem Willen der Bundesjustizministerin, der offenbar insoweit im Koalitonsvertrag abgesichert ist, soll § 353b StGB geändert werden. Wie bei SPIEGEL online zu lesen ist, sollen die Rechte der Journalisten gegenüber der Staatsanwaltschaft gestärkt werden. Auch die Strafbarkeit bzgl. Geheimnisverrat soll „liberalisiert“ werden, wobei es sich offensichtlich um eine Reaktion auf die CICERO-Entscheidung des BVerfG handelt.

Ein Großteil dieser überfälligen Nachbesserungen wurde bereits durch die IT-Realität obsolet gemacht, etwa durch Projekte wie Cryptome oder WikiLeaks. Hier ein aktueller Ausschniutt aus der politischen Talk Show von Brian Lehrer diesbezüglich.

Wikileaks and Whistle-blowers from Brian Lehrer Live on Vimeo.

16. März 2010

Hackerparagraph in der Diskussion

Der Kollege Stadler weist in seinem stets lesenswerten Blog auf die aktuelle Diskussion zum Hackerparagraphen hin. Auf dem 26C3 hatte der Kollege Dominik Böcker vom AK Vorrat im Dezember einen Vortrag zu diesem Thema gehalten, siehe Video. Dort gab es auch ein Panel, bei dem Hacken mit Kunst verglichen und eine entsprechende Freiheit gefordert wurde.

Gemeinsam mit Böcker hatte ich 2008 den Frontberichterstatter in Pressesachen vor dem Landgericht Köln gegen einen bekannten Medienanwalt vertreten, der sich durch den Gerichtsblogger verfolgt sieht. Nach etlichen Grabenkämpfen zwischen den Berliner Anwälten und dem Blogger steht morgen eine Entscheidungsschlacht am Landgericht Berlin zu der Frage an, ob man gegen Blogger das Gewaltschutzsgesetz fruchtbar machen kann. Der Anwalt hatte sich gestalkt gefühlt und daher einen 50 m Mindestabstand durchgesetzt. Das erinnert ein bisschen an den Milliardär, der einmal Michael Moore eine ähnliche Abstandsverfügung aufgebrummt hatte.

5. März 2010

BVerfG zu mehrdeutigen Äußerungen

Das Bundesverfassungsgericht hat am 04.02.2010 ein wichtige Entscheidung zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen (BVerfG, 1 BvR 369/04 vom 4.2.2010) verkündet, in der es um ausländerfeindliche Pöbelei dreier Deutschtümler ging, die in drei Instanzen als Volksverhetzung beurteilt wurde.

Das Gericht hat die Verurteilung aufgehoben und zurück ans Eingangsgericht verwiesen. In der Begründung heißt es unter anderem:

Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungsäußerungen ist zum einen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Die Deutung des objektiven Sinngehalts einer Meinungsäußerung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; 114, 339 <348>). Hierbei dürfen die Gerichte der Meinungsäußerung keine Bedeutung beilegen, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgehen, ehe sie andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen haben.

Zwar lag dem Fall eine strafrechtliche Beurteilung zugrunde und die Beschwerdeführer sind alles andere als sympathisch. Doch wenn das Bundesverfassungsgericht von der „Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungsäußerungen“ spricht, dann stellt sich die überfällige Frage, ob damit die Hamburger Bräuche der „Stolpe-Rechtsprechung“ zu vereinbaren sind.

Bei zivilrechtlichen Unterlassungsbegehren wird einer mehrdeutigen Äußerung seit „Stolpe“ grundsätzlich die Interpretation zugrundegelegt, die das Persönlichkeitsrecht eines Klägers (theoretisch) verletzt, selbst wenn sie definitiv nicht gemeint war.

Das Bundesverfassungsgericht sagt aber im Bezug auf die Abwägung der Menschwenwürde (Art.1 GG) zur Meinungsfreihet (Art. 5 GG) noch etwas anders Hochinteressantes:

Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>; 107, 275 <284>). Die Gerichte haben diesen die Belange der Meinungsfreiheit verdrängenden Effekt bei der Normauslegung insbesondere von Straftatbeständen zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2008 – 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, S. 2907 <2909>).

Kern der aktuellen Entscheidung ist allerdings, dass das Gericht in der von den Fachgerichten geleisteten Auslegung der Äußerungen noch keinen Nachweis sieht, dass eine Verletzung der Menschenwürde vorliege:

Ausgehend von dem Erfordernis einer besonders sorgfältigen Prüfung für die Annahme einer Menschenwürdeverletzung darf aus der Pauschalität einer verbalen Attacke nicht ohne weiteres auf ein Verächtlichmachen geschlossen werden, das den Betreffenden ihre Anerkennung als Person abspricht.

Sowie:

Die Strafgerichte müssen jedoch im Interesse des materiellen Grundrechtsschutzes durch Offenlegung der für den Ausgang der Abwägung maßgebenden Gründe in einer der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugänglichen Weise erkennen lassen, dass in die Abwägung die dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind oder warum hierfür im Einzelfall etwa wegen einer Antastung der Menschenwürde kein Raum mehr war (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2008 – 1 BvR 1753/03 -, NJW 2008, S. 2907 <2909>; vgl. auch die einschlägige fachgerichtliche Rechtsprechung zur Subsumtion der Parole „Ausländer raus“ unter § 130 StGB – Nachweise oben III 3 a bb a.E.). Den Anforderungen an eine besonders sorgfältige Prüfung der Menschenwürdeverletzung, wie sie verfassungsrechtlich geboten ist, genügt dies nicht.

Summ summarum: Die fragliche Pöbelei KANN menschenrechtsfeindlich interpretiert werden, sie MUSS es aber NICHT.

2. März 2010

Karlsruhe kippt Vorratsdatenspeicherung

Danke an alle Beteiligten!

26. Februar 2010

Wettbewerb um Heuchelei beim Internetsperrgesetz

Der Kollege Stadler hat auf ein erschreckendes Videodokument parlamentarischen Totalversagens hingewiesen (das ich weder einbetten kann,noch möchte). Da basht ein CDU-Hinterbänkler – völlig  zu Recht – das Versagen der SPD während ihrer Regierungszeit zum Internetzensurgesetz. Aber dann redet sich der Provinzpolitiker aus Korschbroich so in Zensursula-Rage, dass man bei der Piratenpartei für solch billige Feindbilder gar nicht dankbar genug sein kann … Heveling, wir können doch bei der NRW-Wahl auf dich zählen, oder? ;)

Hat eigentlich inzwischen jemand Herrn Köhler darauf hingewiesen, dass das Gesetz schon aus formellen Gründen evident verfassungswidrig ist und schon daher schon nicht hätte unterschrieben werden dürfen …? Das hatte Prof. Matthias Bäcker auf dem Chaos Computer Congress eingehend erläutert. Während dieser Veranstaltung lernte ich auch kurz Franziska Heine kennen, die zum Thema weitaus Intelligenteres als unsere Berufspolitiker zu sagen hat, siehe obiges Video.

UPDATE:

In Hevelings Revier, nämlich in Korschenbroich, findet übrigens ab Morgen der Landesparteitag der NRW-Piraten statt. Vielleicht kann der Mann da noch was lernen …?

27. Januar 2010

Verdachtsberichterstattung bzgl. angeblichem kommunistischen Saboteur verboten

Nunmehr hat das LG Berlin seine einstweilige Verfügung gegen Radio Bremen bestätigt. Die hatten einem damaligen DKP-Mann vorgeworfen, auf Reisen in der DDR die Kunst der Sabotage erlernt zu haben, um in der hochgeheimen DKP-Eliteeinheit „Gruppe Ralf Forster“ in Westdeutschland Partisanenaufträge durchzuführen.

Den umgekehrten Fall gab es auch. So formierte sich im westlichen Nachkriegsdeutschland bzw. Berlin die „Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit“, die auf dem Gebiet der DDR terroristische Anschläge allerdings nicht nur vorbereitete, sondern auch durchführte, etwa das Anzünden von Brücken und Sprengen von Eisenbahngleisen. Ein damaliges Mitglied war der damalige JU-Vorsitzende und spätere Innenminister und Verfassungsgerichtspräsident Ernst Benda.

11. Januar 2010

Wie ein religiöser Fanatiker das Presserecht mitruiniert

Man kann zum Thema Abtreibung unterschiedlicher Auffassung sein – auch als Katholik. Aber da gibt es einen unerschütterlichen Fanatiker Klaus Günter Annen, der standhaft zum Kreuzzug gegen die Abtreibung aufruft und Hexenjagden gegen beteiligte Ärzte veranstaltet.

Die sind davon natürlich nicht erbaut, sehen durch öffentliche namentliche Anprangerung ihre Persönlichkeitsrechte verletzt und wehren sich. Das bekannteste Resultat von Annens Entgleisungen ist die Babycaust-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es ging dabei über die Auslegung der Bezeichnung „Mörder“ für Abtreibungsärzte, die im juristischen Sinne keine Mörder sind, umgangssprachlich aber so gesehen werden könnten. Das Bundesverfassungsgericht war seiner für die Auslegung mehrdeutiger Rechtsbegriffe berühmten Stolpe-Entscheidung gefolgt und stellte für den Unterlassungsanspruch eine Verpflichtung auf, die tatsächlich gemeinte Intention klarzustellen.

Dies führt dazu, dass (more…)