2017 musste ich mich nahezu full time mit Reichsbürgern, rechtspopulistischen Verlagen und deren Influencern herumschlagen. Diese Leute verbreiteten in den (a)sozialen Medien über meinen Mandanten eine hirnverbrannte Schnapsidee, die bei schlichten Gemütern erstaunlich große Resonanz fand.
Ein vergleichbarer Fall, in dem eine verblendete Meute ein schamloses und offensichtlich substanzloses Gerücht derart massiv und aufdringlich wiederkäute, ist mir zumindest in Deutschland nicht bekannt. Ich bin ja eher zurückhaltend mit dem politischen Kampfbegriff Verschwörungstheoretiker, aber für diese wirren Eiferer, die meinen Mandanten mit einem buchstäblichen Shit-Tsunami überzogen, trifft er die Sachlage brauchbar.
Zu den Internet-Trollen gesellte sich auch der Verlag des Compact-Magazins, den wir in zwei Instanzen erfolgreich verklagt hatten. Weil das OLG Köln hiergegen keine Revision zuließ, erhob der Verlag Beschwerde beim Bundesgerichtshof. Letzte Woche nun wies der 6. Zivilsenat des BGH die Beschwerde als unbegründet ab. Dieser Rechtsstreit kostet die Gegenseite damit rund 25.000,- €.
Mit dieser BGH-Entscheidung sind nunmehr alle von uns erstrittenen Unterlassungsurteile rechtskräftig. Lediglich ein seltsamer Autor des Kopp-Verlags, der offenbar als erster das Gerücht ausgebrütet hatte, war mit einer Berufung überraschend erfolgreich, weil das Oberlandesgericht Köln dessen spökenkieckerisches Raunen als gerade noch zulässig ansah.
Da der in diesem Prozess mitverklagte Verlag die Berufung im Gegensatz zum Autor aber zuvor zurückgenommen hatte, ist das Urteil gegen den Verlag trotzdem rechtskräftig. Der Kopp-Verlag muss daher ohne meinen Mandanten auskommen und wieder über Reichsflugscheiben, Echsenmenschen und Mondlandungslüge drucken.
Im Mai letzten Jahres hatte der Mandant bei einer Konferenz in Berlin einen Vortrag über seinen Kampf gegen die Hetzer gehalten und mich kurzfristig um fachliche Mitwirkung gebeten. Dafür, dass wir den vor 2.000 Anwesenden gehaltenen Vortrag nicht geprobt, sondern erst am Vorabend beim Griechen abgesprochen hatten, ist das Ergebnis eigentlich ganz brauchbar geworden.
Die letzten Jahre waren insbesondere für meinen Mandanten eine extrem harte Zeit, allerdings gab es trotz des bitteren Themas sogar auch lustige Momente, etwa die hysterischen Reaktionen auf die Pfändung der Rechte an der Domain des Compact-Magazins. Das Blatt bekam dann in einem Kölner Gerichtssaal auch noch einen Cameo-Auftritt in einem launigen Musikvideo …
Vor der Europawahl nimmt wider die Dichte an Wahlplakaten zu. Die Art und Weise, ob und wo und wann und wieviele Plakate und in welcher Größe etc. aufgehangen werden dürfen, ist nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern richtet sich nach den Straßen- und Wegegesetzen der Bundesländer sowie nach den Gemeinde und Stadtsatzungen.
Da diese aber nur selten detailliert sind, entwickeln die Behörden häufig eine gwisse Kreativität, um die Plakateflut einzudämmen. So sollen etwa Kleinparteien nur im Verhältnis zu ihrer angeblichen reellen Wahlchance plakatieren usw..
2013 etwa wollte die Stadt Herne der Piratenpartei das Recht auf gleich viele Plakate absprechen. Parteien haben jedoch aus Artt. 3, 28 Abs. 1, 38 Abs. 1 GG iVm § 5 ParteienG einen durchsetzbaren Anspruch auf eine Sondernutzungserlaubnis. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärte den Stadtvätern dann auch recht schnell die Rechtslage.
Manchmal werden Plakate auch vom politischen Gegner inhaltlich angegriffen. So ließ etwa die CDU Hessen 2013 allen Ernstes eine Parodie ihres Wahlplakats anwaltlich abmahnen, knickte dann aber ein.
ich bitte freundlich um Auskunft, wie ich für meine Mandantschaft die Rechte für ein Internet-Meme Ihres Hauses erwerben könnte. Mein Mandant möchte insbesondere eine Zensur durch Uploadfilter vermeiden, sowie anwaltliche Abmahnungen.
Mein Mandant möchte gerne zu nicht kommerziellen Zwecken auf der Plattform YouTube Bildmaterial Ihres Films „Der Untergang“ verwenden. So möchte er die legendäre Szene nutzen, in welcher der Führer im Führerbunker ausflippt. Statt des Originaltons soll jedoch in unterschiedlichen Fassungen jeweils eine Stimmimitation von Axel Voss und Helga Trüpel verwendet werden.
Bitte teilen Sie mir nicht nur Ihre Konditionen mit, sondern auch, was von den Lizenzeinnahmen an die Urheber bzw. an deren Erben geht!
Ich danke für Ihre Bemühungen!
Mit freundlichen Grüßen
Kompa Rechtsanwalt
UPDATE: Constantin kann mir leider aus vertragsrechtlichen Gründen nix für YouTube lizenzieren. Mein Meme wird also in den Uploadfiltern zensiert werden, nix zu machen.
Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht hatten wir den Klageantrag so formuliert, dass festgestellt werden sollte, dass Wolf jedenfalls nicht mehr 100,- € verlangen darf. Das erwies sich dann auch als der Betrag, den das Amtsgericht Köln als angemessen erachtete. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Als Herr Wolf dann aber nach dem Prozess „seine 100,- €“ zzgl. Umsatzsteuer (!) einforderte, machte die Kölnerin Nägel mit Köpfen und erhob auch bzgl. der restlichen 100,- € eine negative Feststellungsklage. Diese schaffte es schließlich in die 3. Instanz zum Bundesgerichtshof, wo normalerweise nur Revisionen mit Streitwert ab 20.000,- € zugelassen sind.
Gegen Wolf und seine Mitbewerber wie Dirk Vorderstraße, Marco Verch und Christoph Scholz habe ich knapp 50 negative Feststellungsklagen wegen solcher Forderungen betreut. Während eine Vielzahl an Gerichten dem OLG Köln folgt und den „Schaden“ bei 0,- € sieht, gestehen etliche Gerichte mit diffusen Begründungen eine Zahlung iHv 100,- € zu.
Diese Rechtsunsicherheit hätte nun der BGH beenden können, was das Geschäftsmodell der Creative Commons-Fallensteller beseitigt hätte. „Leider“ hat Herr Wolf nunmehr überraschend die Klage anerkannt. Allein der Rechtsstreit um die „100,- €“ hat Herrn Wolf über 2.000,- € gekostet. Bereits der ursprüngliche Prozess war ähnlich teuer, so dass der Rechtsstreit um das Köln-Foto mit ca. 4.000,- € zu Buche schlägt.
Die Kölnerin hingegen muss nur den Sekt bezahlen, den wir nach drei Jahren Prozessen trinken werden. Den Sekt illustriere ich standesgemäß mit einem Foto von Marco Verch:
Seit 2011 beobachte ich diverse „Fotografen“, die ihre Werke auf Plattformen wie Wikipedia, Flickr oder der eigenen Homepage unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen verbreiten. Oft wird sogar die kommerzielle Nutzung kostenlos gestattet. Aber wenn mal jemand einen Fehler bei der komplizierten Benennung macht, kriegt man von den scheinbar so freigiebigen Fotografen plötzlich saftige Rechnungen oder gar Anwaltspost.
Widersprüchliches Verhalten
Stolz berufen sich die vorgeblich so selbstlosen Fotografen auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Dabei wird so getan, als würden die Gerichte diese Tarife kritiklos anwenden. Diese Empfehlungen werden aber nur für wirklich professionelle Fotografen anerkannt, und Professionalität definiert sich nun einmal dadurch, dass man seine Werke nicht kostenlos lizenziert.
Einer ging sogar noch darüber hinaus, machte dann im selben Schreiben aber jeweils ein „großzügiges“ Angebot, mit dem die Sache aus der Welt geschafft werden könne. Dennoch bewegten sich bei allen die Forderungen im drei bis vierstelligen Bereich.
Meistens berechnen die Fotografen zunächst persönlich ihre angeblichen Forderungen, bei Christoph Scholz und dem Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE), beide vertreten von Herrn Rechtsanwalt Lutz Schroeder, kommt offenbar immer direkt eine anwaltliche Abmahnung, was noch einmal Extra-Kosten auslöst.
Doch welcher wirklich professionelle Fotograf, der ernsthaft Lizenzen seiner Werke verkaufen will, stellt diese online unter eine kostenlose Lizenz, die sogar Nutzung zu kommerziellen Zwecken erlaubt? Wer Schadensersatz geltend machen will, muss auch einen Schaden beweisen. Kostenlose Bilder haben aber nun einmal eher keinen Marktwert.
Obwohl entsprechende Klagen die Justiz umfangreich beschäftigen, schweigt die aktuelle Fachliteratur zu diesem Thema.
Negative Feststellungsklagen
Ich habe inzwischen knapp 50 sogenannte negative Feststellungsklagen gegen solche Fotografen geführt, bei denen festgestellt werden sollte, dass die suggerierten Ansprüche nicht bestehen.
In keinem einzigen Fall konnte ein verklagter Fotograf plausibel machen, dass er professioneller Fotograf sei, der mit den abgemahnten Werken tatsächlich Geld verdient hätte, jedenfalls nicht nennenswert. Einige Gerichte haben „aufgrund richterlicher Schätzung“ aus Prinzip einen Bruchteil der Forderungen zugestanden, meistens 100,- €, aber auch das passiert immer seltener.
Thomas Wolf TW-Photomedia
Die höchsten Beträge für solche CC-Lichtbilder forderte ein Fotograf aus Würzburg. Etwa für dieses auf Wikipedia verramschte Lichtbild berühmte er sich einer Forderung iHv sagenhaften 5.310,38 € gegenüber einer Kölnerin, die damit ein Gästezimmer bewarb. Die Kölner Gerichte stellten vor zwei Jahren antragsgemäß fest, dass kein höherer Betrag als 100,- € verlangt werden kann. Und auch den macht ihm die Kölnerin in einer weiteren Klage in nunmehr zwei Instanzen streitig.
Für dieses Frankfurter Panorama hier behauptete der Fotograf gegenüber einer Mandantin Ansprüche über 2.250,- €. Das Amtsgericht Würzburg sah auch hier antragsgemäß keine über 100,- € hinausgehenden Ansprüche, die Berufunfgsinstanz am Landgericht Nürnberg-Fürth sah dies in einem gleichgelagerten Fall genauso.
Für dieses Bild der Deutschen Bank wollte er 1.650,- €. Das Amtsgericht Würzburg gab 0,- €. Einem anderen Mandanten sollte das gleiche Lichtbild sogar 2.250,- € wert sein. Auch das Amtsgericht Hannover gab 0,- €.
Ebenfalls 2.250,- € sollte die oben wiedergegebene Ansicht von Neuschwanstein wert sein. Das Amtsgericht Kempten gab 0,- €. Einen Teil seiner angeblichen Forderungen hatte der Würzburger Fotograf an eine Inkasso-Gsellschaft aus Wuppertal abgetreten. Das Amtsgericht Düsseldorf bewertete deren Wert ebenfalls mit 0,- €.
In den letzten Jahren habe ich allein gegen den Würzburger Fotofreund rund 30 Klagen betreut und diverse Gerichtsstände von München bis Berlin zum Teil über mehrere Inszanzen durchgetestet. Mehr als 100,- € sind heute wohl nirgendwo mehr drin.
Marco Verch
Für Werke wie Sektempfang rief der Kölner Fotograf Marco Verch, der seit einem Jahr durch eine beeindruckende Anzahl an Forderungsschreiben auffällt, stolze 1.829,- € auf. Am Amtsgericht Köln kommen CC-Fotografen seit letztem Jahr nur noch auf höchstens 100,- €, nach dem jüngsten Urteil des OLG Köln neulich ist wohl auch damit mehr oder weniger Schluss.
Nachdem die negative Festsellungsklage am Amtsgericht Köln für erledigt erklärt wurde, musste Verch die Prozesskosten tragen. Ein anderes Gericht wollte ihm wenigstens einen Bruchteil geben, aber da sind wir in Berufung gegangen.
Dirk Vorderstraße
Nunmehr hat auch der meinen Bloglesern vertraute Fotofreund Dirk Vorderstraße sein Unglück am für ihn zuständigen Amtsgericht Bochum versucht. Für dieses Lichtbild hier wollte er für eine einjährige Nutzung 535,- € haben. Zwar billigte ihm das Amtsgericht 100,- € zu, wohl weil die Nutzung auch entgegen der hier konkret verwendeten Lizenz kommerziell war. Aber bei insgesamt rund 1.000,- € Prozesskosten, die ihm vollständig auferlegt wurden, war das jetzt wohl doch kein so pralles Geschäft …
Christoph Scholz
Fotograf Christoph Scholz aus Hamburg brachte sehr erfolgreich bei Flickr dieses Lichtbild unter die Leute, das nicht zuletzt dank des G20-Gippfels sehr gefragt war. Er wollte aber 663,64 €, wenn man bloß vergaß, die sogar korrekt angegebene Lizenz zu verlinken. Das Amtsgericht Hamburg signalisierte, dass es keinen Lizenzschaden anerkennen wird.
Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)
Dessen Kieler Rechtsanwalt Herr Lutz Schroeder fiel mit gleichgelagerten Forderungen eines ominösen Verbands zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) auf, der sich etwa von einem Fotografen Dennis Skley Rechte abtreten ließ, um solche im eigenen Namen geltend zu machen. Ein anderer Kollege hat dann mal ebenfalls eine negative Feststellungsklage geführt. Wenig überraschend urteilte neulich das Landgericht Frankfurt, dass dieser sagenhafte Verband zu solchen Abmahnungen schon nicht aktivlegitimiert ist.
Christian Fischer
Gelegentlich mahnt auch mal ein Magister Kurt Kulac aus Österreich für einen Fotografen Christian Fischer ab. Für die Unkraut-Abmahnung wollte er insgesamt 1.070,- €. Dabei machte zu seinem Mandanten keine weiteren Angaben, ebenso wenig beachtete er die Besonderheiten des deutschen Abmahnrechts. Geklagt hatte Magister Kulac dann aber doch nicht.
Wir haben allerdings herausgefunden, dass Herr Fischer nicht etwa in Österreich, sondern in Deutschland wohnt und dann beim für ihn zuständigen Amtsgericht Hannover negative Feststellungsklage erhoben. Inzwischen hat Herr Fischer einen deutschen Rechtsanwalt, aber nutzen wird es wohl wenig, denn wie dargelegt, tendiert das Amtsgericht Hannover in solchen Fällen zu 0,- €.
Nach meinen Erkenntnissen haben diese Fotografen mit ihrer „Urheberrechtsfalle“, wie es das Berliner Kammergericht nennt, mehrere Hunderttausend Euro umgesetzt. In den meisten Fällen dürfte der Betrag zu Unrecht gezahlt worden sein und kann daher als ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangt werden, sofern keine wirksame nachträgliche Vereinbarung zustande gekommen ist.
Strafbar?
Nachdem etliche dieser Fotografen nun wissen, dass mindestes der Großteil ihrer Forderungen in Wirklichkeit gar nicht besteht, aber dennoch heiter weiter machen, stellte dieses Jahr mal ein Richter die Frage in den Raum, ob man es hier nicht jedenfalls für die Zukunft mit strafrechtlich relevantem Betrug zu tun habe.
Richtige Reaktion
Abmahnungen und „Rechnungen“ sind auch bei Creative Commons-Fällen unbedingt ernst zu nehmen. Wer eine solche Forderung erhält, sollte unbedingt eine ausreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, um insoweit mögliche oder weitere Kosten zu vermeiden. Um kein Eigentor zu schießen, sollte das professionell erledigt werden.
Von Zahlungen für angebliche Lizenzkosten rate ich ab. Man kann es auf eine Klage ankommen lassen, weil solche ganz oder ganz überwiegend scheitern würden. Ich habe noch keinen CC-Fotografen erlebt, der bei Klagen seine Werke selbst mit lediglich 100,- € bemisst und sich damit in völligen Widerspruch zu seinen horrenden Forderungen setzt. Außerdem wären solche Klagen unwirtschaftlich.
Gerne vertrete ich Sie in einer solchen Sache zu fairen Konditionen. Im Idealfall muss der Gegner alles zahlen. Wer hingegen kostenlose Rechtsberatung wünscht, wendet sich bitte an meine Mitbewerber.
Inzwischen liegt ein Referentenentwurf zu einem (neuen) Gesetz zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs in UWG-Sachen vor.
„Es liegt ein nicht hinnehmbarer Missstand vor, wenn Abmahnungen wegen geringfügigen Verstößen gegenüber Kleinstunternehmen zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden. Die vorgeschlagenen Regeln zielen auf die Eindämmung von Abmahnmissbrauch, ohne die die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern.“
Der von mir seit einem Jahrzehnt hier im Blog kritisierte fliegende Gerichtsstand soll im UWG abgeschafft werden. Könnte man bei der Gelegenheit nicht gleich auch im Urheberrecht und im Presserecht verbindliche Einschränkungen machen? Derzeit handhaben nämlich die Gerichte die Vorraussetzungen für ihre örtliche Zuständigkeit regional unterschiedlich.
Und könnte man bitte den Abmahnmissbrauch vielleicht auch für das Urheberrecht regeln?
Spannend wird bleiben, ob der geplante Aufwendungsersatz für zu Unrecht abgemahnte Abmahnopfer durchkommt, wie es ihn ähnlich bereits im Urheberrecht gibt. Bislang ist das Gesetz der Meinung, dass solche Abmahnungen zum allgemeinen Lebensrisiko eines Unternehmers zählen und er bei vorgerichtlicher Einschaltung eines Anwalts diesen selber zahlen soll. Wenn jedoch künftig unseriöse Abmahner sich eine blutige Nase holen können, werden gewisse Kollegen bald wenig zu tun haben …
Regulieren will man nun auch Verbände, die zu Abmahnungen in Sachen Verbraucherschutz berechtigt sind. Während solche Vereine bislang ihre Leistungsfähigkeit und ihre satzungsgemäße Befugnis zur Wahrnehmung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG vor Gericht darlegen mussten, sollen sie nun in einer Liste beim Bundesamt für Justiz geführt werden. Im Entwurf lese ich, dass ein Verband nur eingetragen werden soll, wenn
(…) 3. aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, (…)
Nun ja, da fragt man sich, ob das Bundesjustizministerium mit der aktuellen Rechtslage vertraut ist. Nach aktueller Rechtsprechung nämlich dürfen solche Verbände überhaupt keine Einnahmen mehr aus Abmahnungen erzielen. Denn wenn der Verband ernst zu nehmen ist und über eine entsprechende Größe und Professionalität verfügt, und der Verbraucherwelt Gutes tun möchte, sollte er seinen Anwalt halt aus der Portokasse bezahlen. Sollte dieser Text allerdings Gesetz werden, kann und muss wohl die Rechtsprechung künftig daraus folgen, dass Verbänder für solche Abmahnungen wieder Aufwendungsersatz beim Abgemahnten verlangen können. (Mir soll es recht sein, da ich einen (allerdings seriösen) Berufsverband als Hausanwalt vertrete …)
Seit einiger Zeit überzieht ein ominöser Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) die Umwelt mit Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen Creative Commons-Lizenzen. Der „Verband“ mit Sitz in Berlin lässt sich angeblich Ansprüche von angeblichen Fotografen abtreten und nimmt diese gegenüber Abmahnopfern in eigenem Namen wahr. Beauftragt wird hiermit in allen mir bekannten Fällen der Kollege Herr Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel.
So weit, so windig. Ich habe solche finanziellen Ansprüche und entsprechende Kostennoten für meine Mandanten stets dankend zurückgewiesen.
In einem aktuellen Fall ist jemand meinem Beispiel gefolgt und hat eine negative Feststellungsklage gegen (vermutlich) diesen „Verband“ durchgezogen. Wenig überraschend hat das Landgericht Frankfurt am Main dem Verband die Prozessführungsbefugnis für Unterlassungsansprüche abgesprochen:
Der Beklagte ist bereits nicht aktivlegitimiert.
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sind akzessorisch zu dem jeweiligen Recht, für das die Ansprüche geltend gemacht werden. Daher kann grundsätzlich nur der Rechteinhaber selbst auch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen. Eine isolierte Abtretung solcher Ansprüche ist zudem im Hinblick auf die damit verbundene Veränderung des Leistungsinhalts ausgeschlossen (BGH GRUR 2002, 248, 250 – SPIEGEL-CD-ROM). Auch die Wahrnehmung fremder Rechte durch einen Dritten im eigenen Namen ist grundsätzlich ausgeschlossen (Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 97 Rn. 138).
Eine Wahrnehmung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen durch einen Dritten ist allerdings grundsätzlich im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Rechteinhaber den Anspruchsteller entsprechend ermächtigt und der Dritte ein eigenes berechtigtes Interesse an der Anspruchsdurchsetzung besitzt (BGH GRUR 1961, 635, 636 – Stahlrohrstuhl; BGH GRUR 1998, 376 [BGH 11.12.1997 – I ZR 170/95] – Coverversion; Schricker/Loewenheim-Leistner, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 97 Rn. 49; BeckOK-UrhR/Reber, 20. Ed. 2018, § 97 Rn. 27). Für das berechtigte Interesse kommt es darauf an, ob der Ermächtigte aufgrund der besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140 m.w.N.).
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Berufsverband von Fotografen, dessen Satzungszweck auch die Rechtsverfolgung deckt, Ansprüche für seine Mitglieder geltend macht (BGH GRUR 2002, 248, 250 [BGH 05.07.2001 – I ZR 311/98] – SPIEGEL-CD-ROM). Auch der Inhaber einfacher Nutzungsrechte kann sich auf ein berechtigtes Interesse berufen. Anerkannt ist ferner, dass verbundene Unternehmen ein hinreichendes Interesse haben (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140 m.w.N.), ferner, wenn z.B. für die Mitglieder eines Konzertorchesters eine Einziehungsermächtigung für Lizenzgebühren vorliegt (BGH GRUR 1960, 630, 631 – Orchester Graunke; BeckOK-UrhR/Reber, a.a.O., § 97 Rn. 29).
Eine Aktivlegitimation liegt andererseits beispielsweise nicht vor, wenn eine Gesellschaft nur für die Geltendmachung eines Anspruchs gegründet wurde (LG München I ZUM-RD 2001, 203, 206 f.; Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140). Auch Verwaltungsgesellschaften, denen durch ihre Mitglieder lediglich Inkassovollmacht erteilt wurde, können Ansprüche ihrer Mitglieder nicht im eigenen Namen geltend machen (BGH GRUR 1994, 800, 801 [BGH 30.06.1994 – I ZR 32/92] ; Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140).
Der Beklagte ist vorliegend nicht als Berufsverband im obigen Sinne anzusehen, sondern lediglich als Vereinigung zur Geltendmachung von Rechten. Der Beklagte trägt selbst vor, dass er gegründet wurde, um die Rechtsverletzungen gegenüber seinen Mitgliedern geltend zu machen. Er erwirbt mittels der vorgelegten Verträge von seinen Mitgliedern die Rechte an den Fotografien. Von einem Berufsverband unterscheidet ihn daher bereits, dass er nicht generell die Interessen seiner Mitglieder vertritt, sondern nur singulär für die Durchsetzung von ganz bestimmten Rechten seiner Mitglieder gegründet wurde. Er kann sich daher, abgesehen von der – streitigen – Mitgliedschaft und den Ermächtigungsverträgen, nicht auf eine besondere Beziehung zu seinen Mitgliedern berufen. Der Beklagte ist vielmehr vergleichbar einem Inkassounternehmen, das Forderungen kauft, um sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Der Beklagte selbst trägt vor, dass Zweck seiner Gründung war, den betroffenen Mitgliedern das Risiko der Geltendmachung ihrer Rechte zu nehmen. Dies allein begründet jedoch kein hinreichendes berechtigtes Interesse des Beklagten, sondern liegt allein im Interesse seiner Mitglieder, die ohne Weiteres auch im eigenen Namen ihre Rechte geltend machen könnten. Dabei könnte der Beklagte, statt sich zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigen zu lassen und dadurch – für den jeweils betroffenen Anspruchsgegner nachteilhaft – als weiterer Gläubiger zur Verfügung zu stehen, seine Mitglieder dadurch unterstützen, dass diese höhere Beträge zahlen und der Beklagte dafür ihre Kosten der Rechtsverfolgung bei Geltendmachung im eigenen Namen übernimmt.
Finanzielle Ansprüche wegen der behaupteten Lizenzschäden gab das Landgericht Frankfurt auch nicht.
Wohl noch nie hatte das Oberlandesgericht Köln über einen Fall mit einem Streitwert von sagenhaften 100,- € zu entscheiden. Doch das Landgericht Köln hatte unsere Berufung zugelassen, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geklärt werden sollte. Hat der Fotograf dieses unter eine kostenlose Creative Commons-Lizenz gestellten Lichtbilds der Hamburger Speicherstadt Anspruch auf Schadensersatz, wenn es jemand nicht rechtskonform nutzt? Nunmehr sprach das OLG Köln das erste obergerichtliche Urteil zu dieser spannenden Rechtsfrage.
Update: Einem Lizenzgeber sind bei Rechtsverletzung die Ansprüche auf Unterlassung, Urheberbenennung oder Erstz für Abmahnkosten unbenommen. Hier geht es einzig um die Frage, ob man bei kostenlos nutzbaren Werken einen finanziellen Schadensersatz geltend macht kann und in welcher Höhe. Der Lizenzinhaber wollte einen solchen in einer Höhe, die sogar über den MFM-Sätzen lag.
0,- €?
Herr Wolf, der jedenfalls im Zeitpunkt der Lizenzierung und Nutzung kein profesioneller Fotograf war, hatte etliche Fotos von bekannten Gebäuden bei Wikimedia unter einer Lizenz Attribution-ShareAlike 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0) eingestellt, die selbst kommerzielle Nutzung kostenlos zulässt, solange Namen und Lizenz korrekt genannt und ggf. verlinkt werden. Wer einen Fehler machte, etwa den werten Namen des Fotografen nicht angab, wurde bisweilen von Wolf oft sogar vierstellig zur Kasse gebeten.
100,- €?
Die Richter an Amts- und Landgericht Köln wiesen diese astronomischen Forderungen ganz überwiegend zurück, billigten Herrn Wolf jedoch – dogmatisch fragwürdig – einen „geschätzten“ Schadensersatz iHv 100,- € zu.
Kurz nach diesem Urteil hatte ich für einen anderen Mandanten am OLG Köln einen inzwischen „berühmten“ Prozesskostenhilfebeschluss vom 29.06.2916 (6 W 72/18) erwirkt, demzufolge der Schadensersatzanspruch für das oben abgebildete Lichtbild nicht höher als 0,- € beträgt:
Auch an den Gerichten in Düsseldorf, Hannover, München, Würzburg, Koblenz, Kempten, Nürnberg-Fürth, teilweise Berlin, teilweise Frankfurt am Main und anderen folgte man in den letzten beiden Jahren meiner Rechtsauffassung, dass ein Kostenlos-Bildverteiler denknotwendig keinen wirtschaftlichen und damit ersatzfähigen Schaden erleidet, wenn sein werter Name nicht genannt wird. So hatte Herr Wolf keinen Beweis erbringen können, dass er seine Bilder auf konventionelle Weise veräußert hatte.
100,- €!
Trotz des Kölner OLG-Beschlusses blieben Amts- und Landgericht Köln jedoch bei ihrer Rechtsauffassung und billigten Herrn Wolf weiterhin 100,- € zu. (Ein von Herrn Wolf ausgiebig kommunizierter Ausreißer des Amtsgerichts Köln nach oben beruhte auf einem Versehen des Richters, der in späteren Urteilen wieder auf 100,- € zurückschwenkte.) Andere Gerichte wie Landgericht München folgten dieser Schätzung, in Mannheim gab es sogar das doppelte.
In Rechtsprechung und Fachliteratur ist diese Rechtsfrage bislang ungeklärt, obwohl es seit Jahren etwa in München häufig Klagen gibt, die aber immer mit irgendwelchen Vergleichen endeten. Das Berliner Kammergericht hatte schon 2015 Zweifel angemeldet, ob eine solche Petitesse überhaupt Schadensersatzansprüche auslösen kan erlaubte es jedenfals, solche Anbieter „Abzocker“ zu nennen.
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hingegen gab neulich zwar einen Anspruch, taxierte den Schaden aber auf gerade einmal 10,- € + Verletzerzuschlag von weiteren 10,- € – statt den üppigen 2.200,- €, die Herr Wolf gerne gehabt hatte.
Schaden ja, aber …
Die Frage, dass auch bei kostenlosen Lizenzen grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch denkbar ist, hatte auch der Bundesgerichtshof schon einmal behandelt, nämlich in den Entscheidungen „Motorradteile“ und „CT Paradis“. Ich halte das für falsch, weil man nicht mit der einen Hand geben und das dann mit der anderen Hand gleich wieder nehmen kann. Es ist nicht Sinn einer kostenlosen Lizenz, als Munition für „Tretminen“ herzuhalten. Aber gut, den BGH wird man erst einmal beachten müssen.
… nicht höher als 0,- €!
Eine andere Frage aber ist, in welcher Höhe ein solcher Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Das OLG Hamm, das ich in einem anderen Fall
Nach nunmehr ca. 30 negativen Feststellungsklagen trafen sich nun die Parteien vor dem OLG Köln zum Endspiel. (Ich hatte immer bedauert, dass Herr Wolf seine Kamera nie dabei hatte, denn er hätte die Wikipedia mit einer Menge Fotos von Gerichtsgebäuden bereichern können … ;) )
Das OLG bewertete die Lizenz als „allgemeine Geschäftsbedingung“, wollte aber nicht entscheiden, ob die sog. „Heimfallklausel“ nach § 7a möglicherweise wegen Unklarheit unwirksam oder möglicherweise auch keine auflösende Bedingung ist. Eine Entscheidung insoweit war in unserem Fall nicht erforderlich, weil der vermeintliche Anspruch bereits an der Tatsachenfrage scheiterte, ob dieser höher als 0,- € sei.
Denn insoweit trägt der Rechteinhaber nämlich die Darlegungs- und Beweislast. Herr Wolf allerdings konnte keinen wirtschaftlichen Wert der Null-Euro-Lizenz darstellen. Zwar kann eine solche Benennung und Verlinkung durchaus Werbung für einen professionellen Fotografen sein. Allerdings vermochte Herr Wolf jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum keine tatsächliche Lizenzierungspraxis nachweisen.
Damit bleibt es dabei, dass Geschäftsleute für eine Lizenz, die sie kostenlos nutzen dürfen, keinen anderen Marktpreis als 0,- € vereinbart hätten. Dem Verwender ist dementsprechend auch kein unmittelbarer Vermögensvorteil zugeflossen.
Allerdings schloss das Gericht nicht aus, dass Herr Wolf inzwischen professioneller Fotograf ist oder es einmal wird.
2 x 0 € = 0 €
Außerdem hat ein verletzter Lichtbild-Urheber, dessen Namen entgegen seinem Urheberpersönlichkeitsrecht aus § 13 UrhG nicht genannt wurde, nach (umstrittener) Meinung des BGH Anspruch auf Verdoppelung des Lizenzschadens. Aber wenn der halt bei „Null“ liegt, dann weiß man in Köln:
Als die USA dieser Tage erneut Bomben nach Syrien schickten und damit die Nuklearmacht Russland reizten, war dies nur ein Nebenkriegsschauplatz. Das fundamentale Schlachtfeld in einem Krieg ist nicht die militärische Front, sondern die der Medien, wo der Kampf um die öffentliche Meinung ausgetragen wird.
Jedem Krieg gehen Lügen voraus, deren Schema einst Lord Arthur Ponsonby 1928 in „Falsehood in War-Time: Propaganda Lies of the First World War“ als „Prinzipien der Kriegspropaganda“ formulierte, wie sie seiner Auffassung nach vor und während des ersten Weltkriegs angewandt wurden:
Wir wollen den Krieg nicht.
Das gegnerische Lager trägt die Verantwortung.
Der Führer des Gegners ist ein Teufel.
Wir kämpfen für eine gute Sache.
Der Gegner kämpft mit unerlaubten Waffen.
Der Gegner begeht mit Absicht Grausamkeiten, wir nur versehentlich.
Unsere Verluste sind gering, die des Gegners enorm.
Künstler und Intellektuelle unterstützen unsere Sache.
Unsere Mission ist heilig.
Wer unsere Berichterstattung in Zweifel zieht, ist ein Verräter.
In Zeiten, als politische Journalisten noch Bücher lasen, konnte man bei Journalisten auf Kenntnis des Standardwerks von Phillip Knightley „The First Casualty: The War Correspondent as Hero and Myth-Maker from the Crimea to Iraq“ (1975/2004) hoffen, der aus Sicht eines historisch versierten Journalisten etliche Propagandainszenierungen zur scheinbaren Legitimierung von Kriegen etc. dokumentierte.
Doch der deutsche Journalismus lernt erstaunlich wenig. Zwar weiß man heute, dass der Irak genauso wenig Massenvernichtungswaffen hatte wie Libyen gefährlich war. Man weiß heute, dass die Brutkastenlüge eine PR-Show für die westliche Öffentlichkeit war, Saddam Hussein nichts mit Al Qaida zu tun hatte und auch der Jugoslawienkrieg, der das russische Militär schon einmal nahezu in Zugzwang brachte, vor allem mit Lügen geführt wurde. Noch heute vert(a)uscht das ZDF in Sachen Able Archer 83 Ursache und Wirkung, als ob Kriegstreiber Reagan irgendetwas richtig gemacht hätte. Was vor ein paar Jahren wirklich auf dem Maidan passiert war und warum, interessiert keine Sau. Vermutlich wird man in einigen Jahrzehnten die Manipulation genauso lässig einräumen wie die Tonkin-Lüge, mit der die USA in Vietnam einen bis heute ungesühnten Vernichtungskrieg rechtfertigten.
Damit die Deutschen sich nach dem Zweiten Weltkrieg nicht noch einmal in einen Krieg hineinlügen lassen, schrieb man in das Grundgesetz drei wichtige Rechtssätze:
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG)
Eine Zensur findet nicht statt. (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG)
Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG)
Außerdem apelliert das Grundgesetz in Art. 20 Abs. 4 GG an die Zivilcourage, gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, Widerstand zu leisten, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Solche Hilfe ist allerdings durch den Staat dann nicht möglich, wenn Massenmedien konzertiert Kriegspropaganda durchreichen, denn wegen der Presse- und Rundfunkfreiheit hat der Staat keine wirkliche Handhabe gegen redaktionelle Unfähig- und Willfährigkeit. Daher ist es umso wichtiger, die Fehlleistungen der schreibenden Zunft nachhaltlig und wenn nötig mit plakativen Worten nachzuhalten.
So tat es denn auch der Blogger „Blauer Bote“, der das klebrige Rührstück mit dem syrischen Mädchen Bana Alabed analysierte und dabei einen Job erledigte, der eigentlich Aufgabe der Medien gewesen wäre. -> Das „Twitter-Mädchen“ im Syrienkrieg
Die politische Illustrierte „stern“, weltbekannt für seine jounalistische Sorgfalt mit den Hitler-Tagebüchern, gesellte sich nämlich ebenfalls zu den eifrigen Verbreitern dieses an Naivität nur schwer zu überbietenden Spindoktorspiels, das im Syrienkrieg bei der Einteilung der Rollen in Gut und Böse behilflich ist:
Um das politische Medienversagen etwa der Sternenkrieger zu verstehen, lohnt sich ein Blick hinter die Kulissen:
Herausgeber Andreas Petzold begann seine Karriere in der Presseabteilung der Bundeswehr. Das heute zur konservativen Bertelsmann Media Group gehörende Blatt richtete zur US-Präsidentschaftswahl 2016 eine rauschende
Party aus, von welcher Chefredakteur Christian Krug schwärmte:
„Die Wahlveranstaltung in Berlin bekam immer mehr Drive, vor allem durch den Kandidaten Trump. Wir haben über 800 Zusagen von hochrangigen Gästen aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Medien“, freut sich Christian Krug. Gastgeber ist Bertelsmann, in dessen Berliner Repräsentanz vor allem deutsche Prominenz erwartet wird, um das Finale der amerikanischen Präsidentschaftswahlen live mitzuerleben. Partner der Feier sind die US-Botschaft, die Atlantik-Brücke, die American Academy in Berlin, Google sowie UDG United Digital Group.
Soviel zum Thema „journalistische Distanz“. Historisch sei anzumerken, dass der stern von Anfang an zu den Red Papers gehörte, die etwa von der britischen Militärregierung das Druckrecht erhielten.
Die Konsequenz unwidersprochener Kriegspropaganda, nämlich ein im schlimmsten Fall ausgelöster nuklearer Schlagabtausch, interessierte den Pressesenat des Oberlandesgericht Hamburg nicht ansatzweise. Die Geschäftsehre des stern überwiegt nach Meinung des Vorsitzenden Richters Herrn Andreas Buske das Recht des Medienkonsumenten, die Wahrheitsliebe der Propagandaverbreiter zu hinterfragen.
Zweifel an der Wahrheit bewertet das OLG Hamburg als Tatsachenbehauptungen. Die Beweislast trägt der Kritiker, während stern online die dümmlichste Kriegspropaganda ungeprüft ventilieren darf.
Sogar die als Tatsachenbehauptung bewertete Meinungsäußerung, Drewello und stern online verbreiteten Lügen, bleibt dem Blauen Boten verboten.
Ich habe dem Vorsitzenden Herrn Buske im Gerichtssaal die Frage gestellt, wie er den Fall denn 1939 entschieden hätte, wenn der Blaue Bote die Nachrichten über den tatsächlich nur vorgetäuschten Überfall auf den Sender Gleiwitz infrage gestellt hätte. Der Frage konnte man auf der Richterbank nicht folgen.
Mithin darf man also Pressemärchen nicht mehr anzweifeln. Dazu fällt einem eigentlich nur noch das Zitat von George Orwell ein:
Krieg ist Frieden; Freiheit ist Sklaverei; Unwissenheit ist Stärke
Die Kommentare der Fachwelt, die mich zum Beschluss des OVG Koblenz erreichten, bestärken mich in der Richtigkeit meines Vorgehens. Absurd ist die Interpretation, dass irgendjemand die Chance auf ein monatliches Einkommen iHv 10.000,- € für eine eher repräsentative Tätigkeit nicht ernsthaft verfolgen würde, der solches noch nicht erreicht hat. Auch die Rechtsauffassung, die LMK-Versammlung sei bei der Wahl nicht an das Grundgesetz gebunden, wird von der Juristen durchweg ungläubig aufgenommen.
Ulkig ist auch die Begründung der angeblich fehlenden Ernsthaftigkeit mit meiner Betonung als gebürtigem Pfälzer. Denn der Bezug zu Rheinland-Pfalz gehörte zu den gerade einmal sechs Fragen, welche die geheime „Findungskommission“ dem Kölner mit hanseatischem Migrationshintergrund stellten.
Allerdings habe ich nicht die Absicht, die Sache im Hauptsacheverfahren durchzufechten, denn in einem Punkt hat mich das OVG zutreffend zitiert: Ich bin gerade wirklich in Köln sehr glücklich und muss daher abwägen, ob 10.000,- €/Monat für eine fachliche Unterforderung wirklich meine Lebensqualität steigern. Und wenn die etablierten Parteien in Rheinland-Pfalz durch den – wie die mir vorliegende LMK-Akte belegt – unfassbar tief verwurzelten Filz Wasser auf die Mühlen rechtspoplistischer Parteien spülen, dann möchte ich mich da lieber vornehm zurückziehen und die Bewertung der Öffentlichkeit überlassen. Treffende Worte fand die FAZ:
Befremdet hat mich die Darstellung des OVG, das mir in einer Pressemitteilung aus dem Zusammenhang gerissen die Äußerung in den Mund legt, ich hätte „formal“ kandidiert, und dieses „formal“ eigens in Anführungszeichen gesetzt hatte. Den Begriff hatte ich einzig in Abgrenzung zu meiner formlosen Bekundung von Interesse verwendet, was man als informelle Bewerbung ansehen könnte (und mehr als Eumanns Bewerbung wäre, die wohl nur mündlich erflolgte).
Ich hatte das OVG abgemahnt und eine Gegendarstellung verlangt. Anders als Urteile und Beschlüsse unterliegen Pressemitteilungen nicht dem Spruchrichterprivileg. Im Gegensatz zu Medien und Privatleuten steht der Justiz nicht einmal die Meinungs- und Pressefreiheit zu, vielmehr müssen sich Gerichte in Pressemitteilungen streng sachlich äußern.
Das OVG hat Unterlassung und Gegendarstellung mit evident unbruchbarer Begründung abgelehnt. Nun wäre es sicherlich ein lustiger Twist gewesen, wenn ich ein Oberverwalungsgericht vor Zivilgerichten verklagt hätte. Das OVG spekuliert offenbar, dass ich Besseres zu tun hätte. Auch insoweit hätte das OVG nicht unrecht, ich klage lieber für Mandanten als in eigener Sache und bin in der Tat mit Arbeit mehr als ausgelastet.
Versöhnlich stimmt auch eine im Beschluss verwandte Formulierung. So wurden meine Texte über Eumann-Farce zwar als Beleg für eine angeblich fehlende Ernsthaftkeit angeführt, allerdings machte mir das OVG das Kompliment, dass diese nicht anspruchslos seien. Das versöhnt mich ein bisschen.