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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


17. Januar 2011

Wallstreet 1 1/2

Als ich neulich die Fortsetzung von „Wallstreet“ sah, hatte ich etliche Dejás Vues. In dem Film ging es nämlich um Lügen in der Finanzbranche, Insiderhandel, Hedgefonds, Kursmanipulationen, Shorten und um eine linke Website. Ich hatte das Gefühl, dass sich Regisseur Oliver Stone aus einem kuriosen Abschnitt meines Lebens bediente, nämlich meinem über Jahre währenden Kleinkrieg mit der Finanzindustrie.

Vor einigen Jahren hatte ich mich über einen Finanzvertrieb geärgert, eine bewusst krawallige Website ins Netz gestellt und die Reaktionen getestet. Als die Firma juristische Schritte unternahm, wurde das Internetforum von WALLSTREET(!)-online zum Kampfplatz. Nachdem das Forum mehrfach vor den Anwälten der Firma einknickte, eröffnete ich mein erstes Blog – was u.a. eine Entscheidung nach sich zog, die man heute in jedem Markenrechtsbuch als „Unternehmens-Blog.de“ nachlesen kann. Nach Einstellung des Blogs entstand in den USA ein anonymes Blog, das so richtig böse wurde … Selbst ein bei der WIPO angestrengtes Domain-Verfahren überstand diese Website und ging gestärkt daraus hervor.

Die Webaktivitäten, welche über den Streisand-Effekt und Google-Ranking extrem bekannt wurden und der Firmenkommunikation beträchtlichen Schaden zufügten, zeitigten auch andere Effekte. Als zur Gallionsfigur und zum Sprachrohr gewordener Kritiker fanden etliche ehemalige Firmenangehörige ihren Weg in mein Lager, darunter der Whistleblower, der vor Jahren 8 Milliarden Euro Luft aus der Firmenaktie gelassen hatte. Dessen Einschätzung zufolge hatten aktuelle Kursschwankungen unmittelbar mit den Aktivitäten des ursprünglichen bzw. des anonymen Blogs zu tun, das sich inzwischen zur inoffiziellen Firmenzeitung entwickelt hatte. In dieser Zeit erfuhr ich mehr über die Firmengeschichte, als sich die meisten Firmenangehörigen träumen ließen.

Aber auch andere verfolgten die Aktivitäten, etwa ein sehr bekannter Hedgefonds-Manager, der seinerzeit durch Shorten an der Firma ein beträchtliches Vermögen verdient hatte. Die Vorstellung, dass man mit ein bisschen Tippern auf der Tastatur exorbitant Geld verdienen könnte, erschien zwar sexy, aber das Studium des Wertpapierhandelsgesetz verhinderte, dass ich einen unmittelbaren Kontakt zu dem geheimnisvollen Mann suchte. Ich bin ein kleiner, freundlicher Mann, der von gewissen Dingen halt lieber die Finger lässt und sich ohne Scham im Spiegel sehen möchte. Manche Storys sieht man sich besser im Kino als im Leben an, wobei ich mich in diesen Tagen häufiger fragte, ob ich mich in der Realität befand, oder eben in einem seltsamen Film. Besagter Finanzjongleur etwa ist heute untergetaucht. Ich bin noch da.

Irgendwann kam einmal die Stunde der Parlamentäre, und man hat sich mal auf Augenhöhe zusammengesetzt und vernünftig miteinander geredet, persönliche Animositäten beigelegt. Mit dem heutigen Abstand kann ich manchmal kaum glauben, was sich da damals abgespielt hatte.

Dieser Tage macht ein anderer Whistleblower von sich reden: Rudolf Elmer, der bereits vor Jahren mit WikiLeaks operierte und nunmehr eine Datei mit Steueroptimierern an die Datenschleuder übergeben hat. Zeigs ihnen, Rudolf!

15. Januar 2011

Landgericht Hamburg läßt Strauß-kritisches Buch passieren

2009 erschien das Enthüllungsbuch des früheren bayerischen Ministerialbeamte Wilhelm Schlötterer „Macht und Missbrauch“, in dem er den ehemaligen CSU-Chef Franz Josef Strauß krimineller Machenschaften zieh. Eine damals angekündigte einstweilige Verfügung schien nicht beantragt worden zu sein.

Gestern(!) nun gab das Landgericht Hamburg bekannt, eine einstweilige Verfügung abgelehnt zu haben. Laut Süddeutscher hatte ein Teil der Strauß-Familie beantragt, die gravierendsten Vorwürfe zu verbieten. Das wirft Fragen auf: Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss eine Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden, andernfalls der Eilrechtsschutzz versagt wird. Wie kann man nach über einem Jahr eine solche Dringlichkeit plausibel machen? Der Buchinhalt wird sich doch nicht geändert haben? Auch das Strafverfahren, das Mitte 2009 gegen Schlötterer wegen Verleumdung initiiert wurde, scheint nicht in Schwung gekommen zu sein.

Als ich gestern den Vorsitzenden Richter Buske, der aller Wahrscheinlichkeit nach an dem Verfahren beteiligt war, bei einer anderen Verhandlung sah, machte er einen äußerst gut gelaunt Eindruck. Vielleicht ist es für grantelnde Bayern nicht immer sinnvoll, via fliegenden Gerichtsstand in Hamburg verbieten zu lassen.

2009 hatte ich andere Prioritäten als die Strauß-Forschung. Den streisandigen Hinweis auf das Strauß-Buch nehme ich jedoch zum Anlass, eine Lücke in meinem Bücherschrank zu füllen … ;-)

14. Januar 2011

Maschmeyer hat es schon wieder getan!

Am Landgericht Berlin ließ ein Hamburger Anwalt dem Hamburger Sender NDR für seinen Hannoveraner Mandanten verbieten, die „Michael Moore“-Szene aus der Drückerkönig-Doku künftig zu verbreiten, meldet SPON.

Die Frage, ob für eine Veröffentlichung eine stillschweigende Einwilligung vorlag oder ob aufgrund überwiegendem Berichtsinteresse der Öffentlichkeit die Szene gezeigt werden muss, kann unterschiedlich beantwortet werden. Für die streitbaren Geschäfte von Maschi ist die Szene nicht erheblich – jeder hat das Recht, ein Interview abzulehnen, insbesondere ein aufgenötigtes, zumal in dem Zeitpunkt auch nicht bei einer öffentlichen Veranstaltung (sondern davor). Maschi wäre es allerdings anzuraten gewesen, bereits bei den Aufnahmen einer Verwendung deutlich zu widersprechen, was das Untersagen im Vorfeld ggf. vereinfacht hätte.

Wie gesagt, es gäbe über Maschi und den AWD eine Menge substantiiertere Vorwürfe als das Verweigern eines Interviews, die im Zweifel wichtiger gewesen wären. Unter PR-Gesichtspunkten hat es der NDR allerdings goldrichtig gemacht. Und statt den Ball flach zu halten, tritt Maschi nun auch noch nach. Da kann man halt nix machen.

UPDATE: Interview mit dem DLF-Interview mit dem NDR-Justiziar Klaus Siekmann

Demzufolge hatte Maschi der BILD sein Interview gegeben, ohne zuvor den Film gesehen zu haben. Beim Interview ist übrigens kein Autorenname angegeben …

13. Januar 2011

Der Drückerkönig und die Politik

Hier ist die NDR-Doku, die Maschmeyer so sehr fürchtete.

Im Dezember war ich zu Gast beim in der Doku auftretenden Wirtschaftsdetektiv Medard Fuchsgruber, der über ein riesiges Archiv verfügt, in dem unzählige Akten über – nennen wir sie mal „anrüchige“ – Fälle von „Finanzberatung“ lagern. In Fuchsgrubers Team arbeiten unter anderem ehemalige AWD-Drücker, die den Laden ganz genau kennen – und eine kleine Rechnung offen haben. Kraftausdrücke zu Maschmeyer kann ich nur mit Mühe unterdrücken.

Albrecht Müller von den Nachdenkseiten, einem Ex-Politprofi, hat auch einen instruktiven Auftritt.

Etliches können Sie in unseren Handelsvertreter-Blog.de unter der Kategorie AWD nachlesen.

12. Januar 2011

Maschmeyer lässt gegen die ARD spammen und pöbeln

Heute Abend wird Der Drückerkönig und die Politik ausgestrahlt, trotz aller anwaltlichen Bemühungen, den Journalisten Knüppel und Papierfluten zwischen die Beine zu werfen. Maschmeyer jammert, man hätte ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben – obwohl er etliche Interviewanfragen abgelehnt hatte.

Die Süddeutsche hat weitere Hintergründe zum Gebaren des ehrenwerten Herrn Maschmeyer, der bereits die Doku vom letzten Jahr abmahnen ließ:

Etliche Personen, die in dem Stück zum Teil nur am Rande ins Bild laufen, ließen sich nun von Prinz vertreten und ihre Persönlichkeitsrechte per Einstweiliger Verfügung schützen, andere Teile des Film sollten wegen strittiger Urheberrechte nicht wieder verwendet werden dürfen. Mal hatte Prinz Erfolg, mal nicht. Viele kleine Scharmützel, die Prinz gleich an drei Gerichtsorten initiierte.

Für Forumshopping und Mehrfachversuche für einstweilige Verfügungen an unterschiedlichen Gerichten ist der Kollege Prinz nicht unbekannt.

DIE WELT zitiert weiter den NDR-Juristen:

Dabei sind laut NDR-Justiziar Klaus Siekmann die wesentlichen Aussagen aus dem Film im September weder von Maschmeyer noch vom AWD inhaltlichen angegriffen worden. Angegriffen wurde stattdessen, dass der eine oder andere nicht gezeigt werden möchte oder dass Maschmeyers Auto schwarz und nicht weiß sei, beschreibt Siekmann beispielhaft „die Qualität der Rechtsstreitigkeiten“.

Auch diese Strategie ist bekannt. Der Abmahn-Profi ist sich aber nicht zu schade, sich vollends zum Büttel seines zahlungskräftigen Mandaten zu machen:

Die „zu erwartenden Rechtsverletzungen unseres Mandanten“ seien geeignet, schrieb die Kanzlei, „dass das Handeln des NDR bzw. der ARD (…) als Präzedenzfall dazu geeignet wäre, die Grenzen der gebührenfinanzierten und gesetzlichen Grundversorgung gerichtlich feststellen zu lassen“.

Das könnte spannend werden, denn die ARD-Rundfunkanstalten sind diejenigen, die sich am meisten mit Mächtigen anlegen, und das noch hoffentlich lange tun werden. Die TAZ hat indes den Kollegen Prinz zum „Faxweltmeister“ gekürt.

Wunderschön über den „Drückerberger“ schreibt aktuell Financial Times Deutschland:

Nach der Gründung von AWD 1988 war Maschmeyer jahrelang der Aussätzige von der unbeliebten Drückerkolonne. Damals wollten selbst die Chefs jener Versicherer ungern mit ihm gesehen werden, deren Policen er verkaufte. Heute ist der Bundespräsident sein Freund.

Auch das Handelsblatt staunt über Maschis Motzen. Kurzum: Sympathiepunkte hat Maschi mit seinem Zensurversuch keine gemacht. Dafür aber wird Frau Streisand für den AWD-Gründer singen – gratis.

Der Stoff ist längst bei den Kabarettisten angekommen:

11. Januar 2011

Aktuelles zu Filesharing-Massenabmahnern

Der Kollege Christian Müller weist auf einen WISO-Beitrag über die Filesharing-Abmahnseuche, in dem der Kollege Vetter das fragwürdige Geschäftsmodell kommentiert und Richter am OLG Prof. Hoeren die zögerliche Anwendung des seegensreichen § 97 Abs. 2 UrhG kritisiert.

Auch der Massenabmahner Dr. Udo Kornmeier kommt zu Wort. Was in dem Beitrag leider nicht untergebracht wurde, war der Aspekt, dass etliche Massenabmahn-Künstler mit der Abmahnung das eigentliche Geschäft machen. Und das, lieber Herr Kollege Kornmeier, hat mit Rechtsverteidigung nur wenig gemein.

Der Kollege Solmecke indes hat die Pappe auf wegen den Herschaften in der Kölner Urheberrechtskammer. Nunmehr hat er Befangenheitsanträge gestellt.

Mosley fordert staatlich garantierte Zensurchance von Prominenten

Über Herrn Mosley berichteten die Boulevardmedien, er fröne einem bizarren Sexualleben. Da Berichte über die Intimsphäre tabu und im Normalfall auch von keinerlei politischem Interesse sind, bekamen die Medien ihre gerechte Strafe. Auch BILD durfte latzen.

Davon hat der gute wie gut situierte Mann natürlich wenig, denn die Meldung ist nun einmal draußen und wird es bleiben (einfach mal nach „mosley“ und „nazi“ videogooglen …). Nun möchte Herr Mosley vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg erreichen, dass ihm die Medien eine solche Veröffentlichung ankündigen müssen, damit er Gelegenheit hat, eine einstweilige Unterlassungsverfügung zu erwirken.

So schreibt 20 Minuten online:

Konkret verlangt Max Mosley in Strassburg, dass die britischen Medien künftig Personen von öffentlichem Interesse vorab informieren müssen, wenn eine Geschichte über sie veröffentlicht werden soll. Damit sollen diese die Möglichkeit erhalten, vor Gericht eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Das wäre faktisch das Ende so genannter «Kiss and Tell»-Storys, doch auch «seriöse» Medien bekämpfen Mosleys Antrag. Sie fürchten Einschränkungen für den investigativen Journalismus und die Arbeit der Medien generell.

Privatrechtlich (Rechtsprechung) muss vor Veröffentlichungen bei problematischen Themen, wenn man sich auf die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten berufen will, generell den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. In der Praxis birgt eine solche Stellungnahme die Gefahr, dass der Betroffene, der auf diese Weise vom geplanten Beitrag erfährt, diesen Beitrag vor Erscheinen unterbinden will. Bei garantiert rechtswidrigen Beiträgen (und es geht nun einmal niemanden etwas an, ob sich Mosley von Nazi-Dominas verdreschen lässt) fragt die Boulevardpresse erst gar nicht und hofft, dass die Mehreinnahmen die Rechtskosten kompensieren.

Im Grundsatz also haben die Medien „einen Schuss frei“ und müssen ggf. die Quittung zahlen. Nun aber fordert der Mann, der laut einer der fünf vom Gericht befragten Damen die deutsche Sprache so schätzt, eine staatliche Pflicht, dass „in der Öffentlichkeit stehende Personen“ kraft Gesetzes vorher befragt werden müssen, damit er eine „Gag-Order“ zur Bemaulkorbung beantragen könne. Da die britische Presserechtsprechung ohnehin als äußerst scharf gilt, wäre eine solche Einschüchterung ein weiterer Schritt, um die Pressefreiheit vollends zur Farce zu machen.

Mosley hätte sein Traumgesetz allerdings wenig geholfen:

Sein Antrag auf Verbot der Ausstrahlung des Videos wurde abgewiesen. Ein Zivilgericht gab ihm jedoch teilweise Recht und erkannte ihm Schadensersatz für den Nazi-Vergleich zu.

schreibt FOCUS.

17. Dezember 2010

BGH zur Panoramafreiheit: Foto von Schloss, das innerhalb des Geländes einer Stiftung gefertigt wurde, darf nur mit Erlaubnis verbreitet werden

Der Streit um die Fotos der „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten“ ist entschieden:

Wer Fotos von draußen knippst und öffentlich verwerten will, muss darauf achten, ob er sich auf freiem Gelände oder solchem befindet, das etwa einer Stiftung gehört. In letzterem Fall billigt der BGH dem Eigentümer, der Schloss und Garten in Schuss hält, das exklusive Motivrecht zu. Wer künftig entsprechende Kalender auf den Markt bringen will, sollte sich daher ein Teleobjektiv besorgen. Auch die Google-Autos werden nicht über den Rasen fahren dürfen.

Wie geht es weiter? Gilt das Gelände der Stiftung auch nach oben, oder kann man mit Drohnen oder so aus der Vogelperspektive Bilder schießen? Kann der BGH etwas gegen Spionagesatelliten machen?

16. Dezember 2010

Markt Intern ./. IKEA: zulässige Verdachtsberichterstattung


IKEA: Niedrigsteuern auf Milliardengewinne
Hochgeladen von verbraucherinfoTV. – Neueste Nachrichten Videos.

Das Landgericht Düsseldorf hatte das Unternehmenspersönlichkeitsrecht gegen die Pressefreiheit abgewogen. Eine scheinbar schwedische Firma mit anrüchigen Finanzpraktiken wollte den Branchenkennern verbieten lassen:

„Dies wären rund 350 Mio. Euro an Steuern, die am Fiskus irgendwie vorbeigeschmuggelt werden,“„Wie es oben steht, ist der, der eine Steuerverkürzung betreibt, indem er unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ein Steuerhinterzieher und mit einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. Das von Frontal21 aufgedeckte IKEA-System erweckt nach ‚mi‘-Sicht klar den Veracht.“

Man wird halt nicht einer der reichsten Männer der Welt, wenn man nicht ein paar Leute arm macht.

Das Landgericht Düsseldorf sah im ersten Satz eine Meinungsäußerung, im zweiten eine zulässige Verdachtsberichterstattung – und wies den Zensurwunsch ab.

„Sie brauchen damit nicht zu warten“ – erklärten die Richter – „bis der volle Nachweis amtlich bestätigt ist. Sie können vielmehr Vorgänge von sich aus aufgreifen, auch in einem Stadium, in dem zunächst lediglich ein Verdacht besteht.“

Ach, wenn doch alle deutschen Landgerichte so vernünftig wären …

15. Dezember 2010

Recht am eigenen Bild: Einwilligungserklärung widerruflich?

Wer fotografiert oder gefilmt wird, der muss vor Veröffentlichung um seine Einwilligungserklärung ersucht werden, § 22 KunstUrhG.

Zwar kann es wie bei sonstigen Willenserklärungen sein, dass diese aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit, Irrtums oder arglistiger Täuschung etc. unwirksam bzw. anfechtbar sind, oder Sittenwidrigkeit etc. vorliegt. Aber grundsätzlich kann man sich auf eine einmal gegebene Einwilligungserklärung verlassen. Eine Widerruf oder ein „Rücktritt“ sind nicht vorgesehen. Pacta sunt servanda. Andernfalls könnten Verlage und Medien einpacken, da bei jedem Bild eine willkürlich angestrengte Unterlassungsklage zu erwarten wäre.

Im Schrifttum wird zwar in Analogie zum im Urheberrecht bekannten Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung diskutiert, ob man nicht auch etwas ähnliches beim Recht am eigenen Bild ermöglichen sollte. Klassisches Beispiel sind nachträglich als Jugendsünde empfundene Aktaufnahmen oder Mitwirkungen an Filmkunst zur Erwachsenenbildung. Urteile diesbezüglich sind bislang nicht bekannt geworden. In der Praxis streitet man sich jedoch häufig über den Umfang der Einwilligung.

Nun hat das Landgericht Köln einem Mann einen Unterlassungsanspruch zuerkannt, der ein Interview über seine bei der Loveparade 2010 verstorbene Enkelin gegeben hatte, nachträglich jedoch seine Meinung hierzu änderte. Er hatte das Interview ursprünglich als Trauerarbeit bewertet, nachträglich jedoch wollte er nicht mehr auf Kosten der Verstorbenen Publicity.

Grundsätzlich sind Motive, warum jemand zu etwas einwilligt, irrelevant. Sofern kein Irrtum oder eine Täuschung etc. vorliegen, muss man sich bei § 22 KunstUrhG an seiner Erklärung festhalten lassen.

Eine Begründung für dieses neue Urteil ist noch nicht bekannt. Das Anliegen des Opas kann man menschlich nachvollziehen, eine juristische Begründung aber dürfte jedoch anspruchsvoll ausfallen. Sollte tatsächlich die Analogie zu § 42 UrhG gewählt worden sein, dann müsste konsequenterweise auch dessen Abs. 3 herangezogen werden, der demjenigen, der auf die Einwilligung vertraut hatte, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung bietet. Das könnte teuer werden. Wahrscheinlicher ist, dass man auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht rekurrierte. Warten wir mal ab, wie die Vorsitzende Richterin das Problem gelöst hat.

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