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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


BGH zur Panoramafreiheit: Foto von Schloss, das innerhalb des Geländes einer Stiftung gefertigt wurde, darf nur mit Erlaubnis verbreitet werden

Der Streit um die Fotos der „Stiftung Preußische Schlösser und Gärten“ ist entschieden:

Wer Fotos von draußen knippst und öffentlich verwerten will, muss darauf achten, ob er sich auf freiem Gelände oder solchem befindet, das etwa einer Stiftung gehört. In letzterem Fall billigt der BGH dem Eigentümer, der Schloss und Garten in Schuss hält, das exklusive Motivrecht zu. Wer künftig entsprechende Kalender auf den Markt bringen will, sollte sich daher ein Teleobjektiv besorgen. Auch die Google-Autos werden nicht über den Rasen fahren dürfen.

Wie geht es weiter? Gilt das Gelände der Stiftung auch nach oben, oder kann man mit Drohnen oder so aus der Vogelperspektive Bilder schießen? Kann der BGH etwas gegen Spionagesatelliten machen?

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Autor:
admin
Datum:
17. Dezember 2010 um 12:41
Category:
Abmahnung,Allgemein,BGH,Internet,Medienmanipulation,Medienrecht,Urheberrecht,Zensur
Tags:
 
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