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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


31. Oktober 2019

Die untote Linkhaftung

Halloween ist wohl der geeignete Zeitpunkt, um von der Exhumierung der Linkhaftung durch das Landgericht Hamburg zu erzählen.

2011 hatte ich in diesem Blog auf einen Gerichtstermin hingewiesen, in dem der Krebs-Wunderheilungs-Scharlatan Dr. Nikolaus Klehr dem ZDF die Ausstrahlung eines Videos verbieten wollte. Zur Dokumentation bettete ich das Video ein, ohne es inhaltlich zu kommentieren. Nach meiner fachlichen Meinung war an dem Video im Ergebnis nichts auszusetzen, doch das Urteil wollte ich den Bloglesern überlassen. Der Kontext war natürlich, dass ich den Zensurwünsche des Scharlatans Klehr und der subjektiven Rechtsauslegung des damaligen Vorsitzenden der Pressekammer Herrn Buske kritisch gegenüber stand.

Mir aber hatte Buske persönlich mein Blogposting durch eine einstweilige Verfügung verbieten lassen. Auch seine Nachfolgerinnen bestätigten ihn in der Hauptsache. Am Landgericht Hamburg war man der Meinung, ich hätte mir den Beitrag zu eigen gemacht, weil ich ihn eingebettet hätte und sich in einen Gedankengang einfüge. Mit den Details, die im Beitrag beanstandet wurden, hatte ich jedoch zweifellos nichts zu tun.

Wie sich später am OLG Hamburg herausstellen sollte, war der ZDF-Beitrag rechtmäßig, sowohl das ZDF als auch Google/YouTube durften ihn wieder zeigen. Ich hatte ebenfalls Berufung eingelegt, die über ein Crowdfunding finanziert wurde, die Operation Klehranlage. Hätten wir es zugelassen, dass die eigenmächtige Wiedereinführung der Linkhaftung durch die Hamburger Landrichter Bestand hätte, wäre es nahezu unmöglich gewesen, rechtssicher irgendwelche Videos in Social Media oder Websites einzubinden.

Leider dümpelte meine Berufung sechs Jahre am Oberlandesgericht Hamburg, ohne dass Buske Zeit für mein – von über 1.000 Leuten gesponsertes – Anliegen Zeit fand. Der Prozess starb vorzeitig, weil Erz-Querulant und Landgericht Hamburg-Dauerkunde Klehr inzwischen selbst das Zeitliche gesegnet hatte. Er hinterließ zwei Millionen € Steuerschulden. Zwar darf ich nun das Video wieder zeigen, doch den erhofften Weg durch die Instanzen, um den Hamburger Unrechtsweg zu überwinden, war mir durch Klehrs Ableben verwehrt.

Diese Rechtsfrage wurde Ende letzten Jahres schließlich in einer ähnlich gelagerten Sache durch den Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden. In der Sache EGMR, Urteil vom 4.12.2018 – 11257/16 – Magyar Jeti ZRT gegen Ungarn, urteilten die Richter, es sei für Journalisten, die im Gegensatz zu Privatpersonen von der Pressefreiheit privilegiert sind, insbesondere die folgenden Aspekte relevant:

– Hat der Journalist den angegriffenen Inhalt befürwortet?

– hat der Journalist den angegriffenen Inhalt wiederholt (ohne ihn zu befürworten)?

– hat der Journalist lediglich einen Hyperlink zu dem angegriffenen Inhalt gesetzt (ohne ihn zu befürworten oder zu wiederholen)?

– wusste der Journalist oder hätte er vernünftigerweise wissen müssen, dass der angegriffene Inhalt verleumderisch oder auf andere Weise rechtswidrig war?

– hat der Journalist in gutem Glauben gehandelt, die ethischen Grundsätze des Journalismus geachtet und die im verantwortungsvollen Journalismus erwartete angemessene Sorgfalt angewandt?

In meinem Fall könnte man allenfalls eine Sympathie zum Inhalt unterstellen, doch die angegriffenen Punkte hatte ich mit keiner Silbe befürwortet, zumal sich diese die Angriffe ja als haltlos herausstellten. Außerhalb des Dunstkreises von Buske konnte niemand eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auch nur erahnen, sein eigener Senat hatte die Urteile gegen ZDF und Google/YouTube aufgehoben.

Und nun zum Grusel: Der Mann, der gewähnte Persönlichkeitsrechte eines zynischen Schwerverbrechers wie Klehr höher gewichtet als die Meinungsfreiheit eines ehrbaren Bloggers, ist noch immer Senatsvorsitzender des OLG Hamburg.

30. Oktober 2019

10 Jahre Interview mit Eugen Driverman

Dieser Tage jährte sich zum zehnten Mal mein satirisches Interview mit dem Wikipedia-Dissidenten „Eugen Driverman“:

„Ich kam schon in einer Zeit zurecht, als es gar keine Wikipedia gab“

Interview mit dem umstrittenen Medientheoretiker Prof. Eugen Driverman zur ihm drohenden Entziehung der Lehrbefugnis, der fefe-Krise von 2009 und der Kanzlerwahl Westerwelles von 2016

Mein am 26.10.2009 bei Telepolis erschienenes Interview führte ich mit einem fiktiven Systemkritiker aus der damaligen Zukunft. In meiner Distopie hatte die Wikipedia alle Printmedien und auch nahezu alle Online-Medien verdrängt, lediglich im Untergrund existierten noch Blogs. Die Wikipedia-Mächtigen hatten inwischen den Status einer Art Priesterkaste. Außerdem fusionierte ich die Pressekammer des Landgerichts Hamburg mit den Lösch-Admins.

Wie von mir vorausgesagt, hat sich die Wirkmacht der Wikipedia auf die konventionellen Medien vervielfacht. Die Wikipedia ist nach wie vor ein closed shop, in dem Personen mit fragwürdiger Kompetenz und Agenda über Zugang und Kontext zum Wissen bestimmen wollen. Inzwischen hat auch der Großteil der etablierten Admins verstanden, wie man das Privileg eines Monopolisten geschäftstüchtig zu PR missbrauchen oder politische Propaganda betreiben kann.

Mein Interview ging 2009 ziemlich durch die Blogosphäre, doch der vorgehaltene Spiegel bewirkte bei nur wenigen Wikipedianern Einsicht. Stattdessen fiel mir die unvermutete Rolle des „Staatsfeinds Nr. 1“ in der Wikipedia zu, weil ich mit einer Serie an Beiträgen unerwünschte Wahrheiten ans Licht brachte. Die Tatsache, dass Geld den Charakter verdirbt, demonstrierte der neureiche Wikimedia e.V. auf denkbar arrogante Weise. Als Akademiker war ich von der schwachen Diskussionskultur und den primitiven Freund-Feind-Strukturen mehr als befremdet und verlor das Interesse.

Vor einem Jahr versuchte dann auch noch ein eifriger Wikipedia-Krieger seine Zensurwünsche gegen zwei Mandanten in der Hamburger Pressekammer durchzusetzen, machte allerdings erstinstanzlich dann doch ganz überwiegend eine Bauchlandung. Die Verfahren laufen noch.

Meine Mandanten machen da weiter, wo ich aufgehört hatte. Sie versuchen, die Strukturen hinter der Wikipedia zu erforschen und die doppelten Standards und Interessenkonflikte zu entlarven. Eigentlich wäre das Aufgabe konventioneller Journalisten, doch die lassen nicht unwichtige Thema entweder auslassen oder setzen erstaunliche Schwerpunkte.

3. Oktober 2019

Parteienrecht: Missbrauch von Parteiausschlussverfahren durch Bündnis90/Die Grünen in Hamburg

Neun hochspannende parteienrechtliche Mandate haben sich gestern mit einem Paukenschlag vorzeitig erledigt. Meine sechs Mandantinnen und Mandanten von Bündnis90/Die Grünen, die im Mai in die Bezirksvertretung Hamburg-Mitte gewählt wurden, sind aus der Partei ausgetreten und werden wohl bei der SPD andocken, die damit dort stärkste Kraft wird. Mit Parteiaustritt entfällt die Voraussetzung, parteienrechtliche Verfahren zu führen.

Der Landesverband hatte den Parteiausschluss gegen die sechs Mandanten beantragt, weil diese, nachdem man sie nicht in die Fraktion ließ, die Fraktion „Grüne 2“ gegründet hatten. Parteienrechtlich ist der Parteiausschluss ganz dünnes Eis. Umgekehrt hatten meine Mandanten den Parteiausschluss der Landesvorsitzenden Frau Anna Gallina, des Fraktionsvorsitzenden Herrn Anuel Muja und einer weiteren Person beantragt, allerdings mit ungleich aussichtsreicherer Begründung.

Der Reihe nach:

Im Januar waren bei der Aufstellungsversammlung einige Neu-Grüne mit Migrationshintergrund erfolgreich. Der Platzhirsch hingegen verfehlte seine Ambitionen und zog sich schmollend zurück. Mehrfach war aus dieser Richtung zu hören und lesen, Ausländer hätten sich verschworen, um die Grünen zu unterwandern. Für den Wahlkampf in der multikulturellen Weltstadt waren sie als Identifikationsangebote allerdings offenbar gut genug.

Im Umfeld des Landesverbands hatte man jedoch beschlossen, zwei Mitglieder aus der Partei zu ekeln. Jemand Unbekanntes hatte nämlich bei offenbar intensiven Streifzügen etwa auf Facebook Informationen gesammelt, um seine Verschwörungstheorie einer islamistischen Unterwanderung zu belegen. Für solche Gesinnungsschnüffelei haben normalerweise nur Geheimdienste Zeit.

Nachdem die Grünen dann im Mai bei der Wahl stärkste Kraft wurden, konfrontierte der Landesvorstand zwei der Grünen plötzlich mit abenteuerlich konstruierten Vorwürfen. So wurde einem Grünen unterstellt, er hätte bei der Aufstellungsversammlung den Koran über das Grundgesetz gestellt. Tatsächlich allerdings hatte der Kandidat das genaue Gegenteil geäußert, nachdem Zwischenrufer offenbar aus rassistischen Gründen pöbelten. Diese seltsamen Unterstellungen sind heute ausgeräumt.

Einem anderen Neu-Grünen wude vorgeworfen, er habe als Student 2015 (!) Klecker-Beträge an eine islamische Hilfsorganisation gespendet, die der NRW-Verfassungsschutz beobachte. Dies war dem Mann jedoch weder bekannt noch wäre politischer Missbrauch einer Hilfsorganisation etwas Ungewöhnliches, denn nahezu alle Hilfsorganisationen sind kriminell oder politisch missbraucht worden.

Bevor sich die Betroffenen gegenüber dem Landesverband äußern konnten, stach im Juni jemand mit guten Pressekontakten die böswilligen Gerüchte zu den Medien durch, die daraus einen Seite-1-Skandal fabrizierten. Beide Männer verloren ihren Job, einer erlitt ein Magengeschwür. Der „Skandal“ erfuhr bundesweite Aufmerksamkeit.

Statt sich schützend vor die Parteifreunde zu stellen und nach dem Denunzianten zu suchen, schürte der Hamburger Landesvorstand jedoch eine Hexenjagd. Statt die sehr konstruierten Vorwürfe zivilisiert aufzuklären und die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung zu ehren, betrieb der Landesvorstand von Anfang an konsequent die Ausgrenzung. Obwohl gewählte Abgeordnete unabhängig sind, schloss der Fraktionsvorsitzende Manuel Muja die beiden Grünen von der Gründung der Fraktion aus, sie wurden gar nicht erst eingeladen.

Eine gewählte Rechtsanwältin mit türkischen Wurzeln bewertete das Vorgehen der Grünen als Rufmord und legte ihr Mandat nieder. Einige Grüne, die aus terminlichen Gründen nicht bei der konstituierenden Sitzung der Fraktion anwesend waren, durften ebenfalls nicht Mitglied der Fraktion werden. Eine anwesende Abgeordnete, die das Verfahren gegen die vorverurteilten Grünen beanstandete, wurde ebenfalls von der Fraktionsgründung ausgeschlossen.

Diese vier Hamburger Grünen, darunter zwei mit und zwei ohne Migrationshintergrund, bewiesen Rückgrat und blieben zunächst wie die beiden anderen einfache Abgeordnete. Die Verwaltung wies sie darauf in, dass sie das Recht hatten, eine eigene Fraktion zu gründen, und schlug die Bezeichnung „Grüne 2“ vor. Die sechs Abgeordneten meinten, dass sie damit den Interessen der grünen Wähler am besten dienten.

Dies entsprach exakt dem Grünen Grundkonsens (8):

„Unsere Politik beruht auf Einmischung und Solidarität mit den Betroffenen und richtet sich gegen Gleichgültigkeit und Ignoranz.“.

Vorschläge, die Wogen zu glätten, etwa mit Mediation, schlug der Vorstand in den Wind. Statt zu deeskaliseren und die Partei zu einen, forderte die Landesvorsitzende die sechs Rebellen öffentlich zum Parteiaustritt auf. Eine prominente Grüne sagte sogar, man könne sich mit allen Fraktionen Koalitionen vorstellen, nur nicht mit AfD und Grüne 2. Wenn Grün nicht mit Grün zusammenarbeitet, könnte man das als parteischädliches Verhalten ansehen. Doch der Hamburger Landesvorstand pflegte eigene Maßstäbe, echauffierte sich über Majestätsbeleidigung und drohte mit Parteiausschlussverfahren.

Laut Parteiengesetz soll der Parteiausschluss jedoch nicht dazu missbraucht werden, Parteimitglieder in totalitäterer Weise von oben zu disziplinieren. Politischer Streit soll im politischen Diskurs stattfinden, ein Parteiausschluss ist nur in den im Parteiengesetz festgelegten Fällen möglich.

Die Hamburger Landessatzung der Grünen erlaubt Parteiausschlüsse nur, wenn gegen die Satzung oder Grundsätze der Partei verstoßen wurde. Beides ist evident nicht der Fall. Die Bundessatzung der Grünen lässt jedoch im Einklang mit dem ParteienG auch einen Verstoß gegen die sogenannte „Ordnung“ genügen, wobei ein Verstoß gegen eine ungeschriebene Ordnung ausreichend sein kann. Erforderlich ist allerdings, dass ein solcher Ordnungsverstoß einen schweren Schaden verursacht hat.

Die Gründung einer zweiten Grünen-Fraktion sollte dieser Ordnungsverstoß sein. Dies ist schon verfassungsrechtlich problematisch, weil Abgeordnete per Gesetz zur Unabhängigkeit verpflichtet sind und Aufträge – etwa solche der Partei – gar nicht ausführen dürfen. Die Abgeordneten sind der Wählerschaft und ihrem Gewissen verpflichtet, nicht der Partei.

Tatsächlich haben grüne Parteischiedsgerichte vor Jahrzehnten in zwei Fällen die Gründung konkurrierender Fraktionen als parteischädliches Verhalten bewertet, ohne auf die genannte Problematik überhaupt einzugehen. In diesen Fällen waren die Betreffenden aber aus eigener Motivation von der Fahne gegangen und hatten sich in tatsächliche Konkurrenz zur Partei gesetzt.

Vorliegend aber hatten die Mandanten nur auf Tatsachen reagiert, die vom Landesvorstand bzw. mit dessen Billigung geschaffen wurden. Die Abgeordneten hatten kaum eine andere Wahl, als sich in einer Fraktion zu organisieren. Das eigentliche parteischädigende Verhalten ging vielmehr vom Landesvorstand aus, der sämtliche grünen Abgeordneten mit Migrationshintergrund aus der Fraktion entfernt hatte.

Ende Juli kam es in meinem Beisein in Hamburg zu einem Gespräch mit fünf der Rebellen, das angeblich kein Tribunal werden sollte. Doch stat Verständigung ging es erkennbar einzig darum, weiteres „Material“ für Parteiausschlussverfahren zu sammeln, u.a. mit Suggestivfragen, was ich mir nicht bieten ließ. Nachdem wir hierüber dem sechsten Rebell berichteten, tat er sich ein solches Spießrutenlaufen nicht mehr an.

Als der Landesvorstand allen Ernstes die Parteiausschlüsse beantragte, beantragten wir entsprechende Verfahren gegen die Landesvorsitzende usw., denn diese verletzten definitiv die grünen Parteigrundsätze:

Die Verantwortlichen haben den Grundkonsens 1.1 (6) verletzt, da die vorverurteilende Hexenjagd nicht mit dem dort proklamierten Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang zu bringen ist. Die Verantwortlichen haben den Grundkonsens 1.1 (9) und (10) verletzt, da die religiöse Diskriminierung nicht mit den dort proklamierten Menschenrechten auf Religion (Artikel 2 Abs. 1 und Artikel UN-Menschenrechtskonvention) vereinbar ist. Die Verantwortlichen nehmen die Religiosität zweier Grünen zum Anlass, gegen diese zu hetzen. Ferner ist auch die Unschuldsvermutung in Art. 11 ein Menschenrecht, dem die Verantwortlichen keine Bedeutung beimaßen.

Pikant ist, dass man einem der Grünen ursprünglich vorgeworfen hatte, das Grundgesetz nicht hinreichend zu ehren. Im Gegenteil nämlich war es dieser Landesvorstand, der das Grundgesetz missachtete, denn diese Hexenjagd verletzte grundgesetzlich geschützte Rechte wie Persönlichkeitsrechte, die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung, das Verbot von religiöser Diskriminierung und die Unabhängigkeit von Mandatsträgern.

Eine der sechs Rebellen wird wegen Umzug in eine andere Stadt ihr Mandat ganz niederlegen. Deren grüner Nachrücker hat allerdings erklärt, dass er ebenfalls die grüne Fraktion meiden wird.

1. August 2019

Millionenspiel

Eine Million Euro Schadensersatz wollte der US-Hersteller eines sehr populären Computerspiels von einem jungen Mann. Der 19-jährige hatte den Konzern geärgert, weil er eine unerwünschte Cheatsoftware anbot, die in einem Multi-Player-Online-Game dem Spieler gewisse Vorteile einbrachte. Die Forderung der forschen Klägerin hätte für den Mandanten mindestens die Insolvenz bedeutet.

Die wirtschaftlichen Interessen von Computerspiele-Herstellern sind nicht zu unterschätzen: Heute gibt es in Deutschland doppelt so viele Computerspieler wie Autofahrer; allein beim Spiel unseres Gegners werden jährlich Preisgelder iHv 100 Millionen Dollar verteilt. Die Größenordnung des konventionellen Sports haben die Gamer also längst hinter sich gelassen. Entsprechend wenig Spaß verstehen die Anwälte dieser Branche.

Wenn man als Anwalt solche Gegenstandswerte auf den Tisch bekommt, interessiert man sich auf einmal ganz intensiv für Themen wie „wirksamer Haftungsausschluss“ und „ausreichende Deckung des Berufshaftpflichtversicherers“. Die gesetzlich für Anwälte vorgschriebene Mindestdeckung beträgt nämlich „nur“ 250.000,- €.

Die urheberrechtliche Rechtsprechung bei Computerspielen geht absurd weit. In der BGH-Entscheidung World of Warcraft I hatte es der BGH sogar ausreichen lassen, dass für die Entwicklung einer Cheatsoftware irgendwann einmal eine unzulässige (weil vertragswidrige) Vervielfältigung einer fremden Software erfolgt sein muss. Das hieraus resultierende Produkt soll urheberrechtswidrig sein, obwohl es selbst keine audiovisuellen Bestandteile aufweist und fremde Software nicht verändert.

Ersichtlich ist Urheberrecht nicht dazu gemacht, dass ein Computerspiele-Konzern den Leuten verbieten darf, ergänzende Software zu bauen. Solange keine geschützten Inhalte kopiert oder das Originalwerk nicht verändert wird, hat der Fall herzlich wenig mit Urheberrecht zu tun. Wenn die Annahme ausreicht, dass ein Entwickler das fremde Programm irgendwann einmal habe testen müssen, erinnert das stark an das Konzept der Homöopathie, dem zufolge die Schwingungen eines Stoffes noch in subatomarer Größenordnung erhalten bleiben sollen.

Überzeugender als Urheberrecht wäre daher der Ansatz gewesen, Ansprüche aus dem Gesetz gegen unlauteren Wetbewerb heranzuziehen, wie man es bei World of Warcraft II tat. Das wäre in unserem Fall spannend geworden, weil in unserer Variante unlauterer Wettbewerb nämlich im Ergebnis wohl nicht einschlägig war.

Es hätte mich schon gereizt, diese Sache insgesamt noch einmal beim BGH durchzufechten. Der Mandant konnte solch akademischen Interessen natürlich wenig abgewinnen.

Ein halbes Jahr Nervenstärke zahlte sich nun vor Gericht aus. Mit dem nunmehr zustande gekommenen Vergleich, über dessen Details naturgemäß Stillschweigen vereinbart wurde, können beide Seiten gut leben. :)

30. Juli 2019

Magister Kurt Kulac mahnt ab – Creative Commons-Foto-Abmahnungen aus Österreich gehen nach hinten los – Negative Feststellungsklagen gegen Ralf Bösch, Ralf Roletschek und Christian Fischer

Urheber: Ra Boe Titel: „Ein Kahn im Spreewald“ Lizenz: Creative Commons Attribution-Share Alike 2.5 Generic

Bei der Nutzung von Lichtbildern, die unter einer kostenfreien Creative Commons-Lizenz stehen, werden häufig Fehler gemacht, etwa bei der korrekten Benennung von Urheber und Lizenz. Dass sich Fotografen an Verstößen dieser Art aber keine goldene Nase verdienen können, hatte ich u.a. durch das inzwischen recht bekannte Speicherstadt-Urteil des OLG Köln durchgesetzt. Auch beim BGH zeichnet sich nichts Gegenteiliges ab, trotzdem können gewisse Fotografen das Abmahnen nicht lassen.

Eine letztes Jahr aufgetauchte neuen Masche war der vermeintlich trickreiche Umweg über Österreich. Der Grazer Kollege Herr Magister Kurt Kulac fiel mit ominösen Abmahnungen im Wikipedia-Umfeld auf. Kulac behauptete vollmundig, er könne gegen in Deutschland ansässige Gegner horrende Lizenforderungen in Österreich einklagen. Lustigerweise hatten die wenigsten dieser Abmahnungen einen Bezug zu Österreich, nur in einem Fall war der Abmahner zumindest in Österreich ansässig.

Genutzt hat es aber nichts, wer für die fehlerhafte Nutzung kostenloser Lizenzen einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben will, beißt bei meinen Mandanten traditionell auf Granit.

Von Ralf Roletschek – Eigenes Werk, GFDL 1.2, Link

Außerdem wollte Herr Kulac auch die angeblichen Abmahnkosten ersetzt verlangen. Dieses Anliegen hatte aus zwei Gründen keine Erfolgsaussichten:

Auch bei Anwaltskosten kann nur derjenige einen Schaden geltend machen, der seinen Abmahnanwalt auch wirklich bezahlt. In einem Fall nämlich hatte sich ein Abmahner verplappert: Magister Kulac mahnte nämlich in Wirklichkeit auf eigene Rechnung und Risiko ab, was in Deutschland nicht nur unzulässig wäre, sondern im Bezug auf die fiktiven Anwaltskosten auch strafrechtliche Fragen aufwirft.

Die Abmahnkosten wären aber auch so unberechtigt gewesen. Denn der Österreicher Kollege beachtete bei seinen nach Deutschland versandten Abmahnungen nicht die Feinheiten des hiesigen Abmahnrechts. Wer im Urheberrecht jedoch unwirksam abmahnt, verliert nicht nur seinen eigenen Kostenerstattungsanspruch, vielmehr muss er wegen der vermeidbar unwirksamen Abmahnungen auch die anwaltlichen Aufwendungen des Abgemahnten ersetzen.

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Von Christian Fischer, CC BY-SA 3.0, Link

Wer unberechtigte oder unwirksame Abmahnungen aussendet, handelt sich bei meinen Mandanten leicht sogenannte negative Feststellungsklagen ein. Darin wird festgestellt, dass die behaupteten Ansprüche nicht bestehen, und außerdem wird der Aufwendungsersatz für die Abmahnabwehr eingeklagt. Und weil der fliegende Gerichtsstand auch umgekehrt wirkt, verklage ich auch „Österreicher“ in Deutschland. Reisen mag der Magister Kulac offenbar nicht ganz so gerne.

Nunmehr erkannte auch der dritte Magister-Kulac-Mandant die Klage nach kurzer Gegenwehr an und muss die gesamten Kosten tragen. Zwischengeschaltet wurde jeweils noch ein deutscher Kollege, der wohl auch verdient hat. Diese Erkenntnisse hätten sie hier im Blog gratis bekommen können. Wie ich schon 2011 sagte: Der nächste bitte …

29. Juni 2019

VG Wort hält Wort

Wer dieses Wochenende auf Mitglieder der VG Wort trifft, wird vermutlich auf extrem gut gelaunte Zeitgenossen stoßen. Denn etliche Texturheber fanden heute ein Schreiben der VG Wort über den Verlegeranteil in der Post, den die Verlage jahrelang rechtswidrig kassiert hatten. Als das dem hochgeschätzten Kollegen Dr. Andreas Vogel aufgefallen war, wurden seit 2012 Rücklagen gebildet, bis die Sache vor Gericht durchgefochten war.

2016 erklärte der BGH die bisherige Auskehr für rechtswidrig, was das Bundesverfassungsgericht 2018 bestätigte. Nunmehr hat die VG WORT die Rücklagen summiert und mitgeteilt, was sie denn schlussendlich übeweist. Und das ist … viel. ;)

Sozial eingestellte Urheber schicken dem Kollegen Herrn Dr. Vogel sicherlich mal einen Fresskorb oder so …

24. Juni 2019

Amtsgericht Hamburg: Fotograf Christoph Scholz, vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder (Kiel), kann für unter kostenloser Creative Commons-Lizenz verbreitetes Foto nur 0,- € Schadensersatz verlangen

Polizei in Hamburg
Christoph Scholz: Polizei in Hamburg CC BY-2 S.A

Seit Jahren lässt der Massenabmahner Christoph Scholz seinen Anwalt Lutz Schroeder Abmahnungen für die fehlerhafte Nutzung seiner Lichtbilder verschicken. Diese dürfen zwar nahezu durchweg kostenlos verwendet werden, weil sie unter einer entsprechenden Creative Commons-Lizenz stehen, aber wenn hierbei jemandem Fehlerchen passieren, etwa der Urheber oder die Lizenz nicht angegeben werden, verlangt er üppigen „Schadensersatz“. Außerdem soll Aufwendungsersatz für angeblich angefallene Anwaltskosten geleistet werden.

Ein Mandant hatte zwar Urheber und Lizenz eines Bildes zutreffend genannt, versäumte es jedoch, auch einen Link auf die genaue Bildherkunft zu setzen, wie dies bei Verwendung im Internet in den Lizenzbedingungen an versteckter Stelle gefordert wird, sowie auf die URL der Lizenz. Stattdessen gab er neben dem Namen nur die Plattform „flickr.com“ an sowie den Untertitel „Beim G20-Gipfel könnte es erneut Zusammenstößen von Foto CC BY-2 S.A / Christoph Scholz / flickr.com“. Das Bild ließ sich allerdings bei einer Google-Bildersuche nach „christoph scholz polizei“ oder „christoph scholz g20“ an erster Stelle sofort finden, auch bei „christoph scholz flickr“ erschien das Bild als eines der ersten Treffer. Selbst in einer normalen Google-Suche wurde es sofort angezeigt.

Scholz verlangte in diesem Fall ursprünglich Ersatz für einen behaupteten Lizenzschaden iHv 375,- € sowie Abmahnkosten iHv 413,64 €. Wir haben beim für Herrn Scholz zuständigen Amtsgericht Hamburg eine negative Feststellungsklage erhoben. Meiner Meinung nach schuldet der Mandant Herrn Scholz keinen Cent, dies aus mehreren Rechtsgründen.

Amtsgericht Hamburg: Kein Schaden, wenn Bild ohnehin kostenlos war

Das Amtsgericht ist beim „Lizenzschaden“ unserer Argumentation gefolgt, dass bei einer kostenlosen Freigabe logischerweise auch kein finanzieller Schaden entstehen kann. Insoweit hatte ich bereits das OLG Köln überzeugt 2 x 0 € = 0 € – OLG Köln: Kein Schadensersatz für Verstoß gegen kostenlose Creative Commons-Lizenz. Die juristische Fachwelt spricht übrigens vom Speicherstadt-Urteil, was deshalb seinen Charme hat, weil die Kölner Entscheidung nun auch am Gericht dieses in Hamburg aufgenommenen Motivs faktisch gilt.

Das Urteil ist für Herrn Scholz deshalb ärgerlich, weil er massenhaft solche insoweit unberechtigte Abmahnungen verschicken ließ und dieses lukrative Geschäftsmodell wohl auch gerne fortgesetzt hätte. Wenn jetzt alle ihr rechtsgrundlos gezahltes Geld zurück haben wollen, könnte es für Herrn Scholz ungemütlich werden.

Abmahnkosten: Nicht mal die Hälfte …

Das Amtsgericht Hamburg meinte leider, das Massenurheber Scholz für seine trivialen Abmahnungen allen Ernstes Kostenersatz für die Beauftragung des immergleichen Textes zustehe. Allerdings nicht einmal halb so viel, wie Scholz verlangte. Denn als Streitwert seien bei dem kostenlosen Bildchen nicht etwa 3.250,- € anzusetzen, sondern gerade einmal 1.500,- €. Demzufolge kann er für angeblich seinem Anwalt gezahlte oder geschuldete Anwaltskosten nur Ersatz in Höhe von 201,71 € verlangen. Ergo hätte der Kollege seinem Mandanten mehr als das Doppelte zu viel berechnet.

Von meinen Mandanten hat übrigens noch niemand jemals einen Cent an Herrn Scholz gezahlt. Wäre uns vorliegend die Berufung möglich, hätte ich auch die Abmahnkosten durch die Instanzen angegriffen.

Das Urteil ist jedoch rechtskräftig, weil Scholz während des Prozesses seine Foderung reduzierte und nunmehr die Berufungssumme nicht mehr erreicht wird. Scholz darf nun auch 2/3 der Prozesskosten tragen (ca. 500,- €).

Vorsicht mit vorgefertigten Unterlassungsverpflichtungserklärungen!

Mit Scholz und seinem auch für den ominösen Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) tätigen Rechtsanwalt Schroeder ist nicht zu spaßen. Insbesondere sollte nicht leichtfertig die vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben werden.

Ein Scholz-Abmahnopfer hatte einst leichtfertig eine Abmahnung akzeptiert, die päsentierte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben und die geforderten Kosten bezahlt. Dann aber hatte die Person versehentlich eine Bilddatei nicht vollständig gelöscht. Daraufhin verlangte Scholz Zahlung einer Vertragsstrafe iHv 2.500,- € zzgl. weiterer Anwaltskosten, die das Abmahnopfer ebenfalls bezahlte.

Wenn Sie Forderungsschreiben des Duos Scholz/Schroeder erhalten, sollten Sie sich qualifiziert beraten lassen, eine fachmännische Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben und die Bilddatei und deren Spuren umfassend löschen.

Gerne kann ich Sie für ein faires Honorar vertreten, mailen Sie mir am besten die Forderung, und dann sehen wir weiter. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung aber bitte wie stets direkt an meine Mitbewerber!

Geld zurück?

Wer an Scholz unberechtigte Lizenzkosten gezahlt hat, kann sein Geld zurückverlangen. Dies wäre aber nur im Wege einer Klage aussichtsreich. Bei den verhältnismäßig niedrigen Streitwerten sind Klagen aber unwirtschaftlich. Wenn der Anwalt nach RVG abrechnet, steht der Zeitaufwand in keinem Verhältnis zum Ertrag. Ein Stundenhonorar ist aus Mandanten-Sicht uninteressant, weil der Kläger unterm Strich mehr bezahlen müsste, als er vom Gegner einklagt.

Daher gilt: Wenn Sie eine Abmahnung bekommen, konsultieren Sie am besten sofort einen qualifizierten Anwalt. Das Recht ist mit den Wachen.

27. Mai 2019

§ 97a Abs. 4 UrhG – Abmahnen will gelernt sein

Als man 2013 durch das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ den Abmahnparagraph § 97a UrhG überarbeitete, fügte man dort in die Absätze 3 und 4 ein Quasi-Bestrafung für unfachmännisches Abmahnen ein.

Normalerweise darf ein Abmahner, der tatsächlich in seinem Urheberrecht verletzt wurde, Kostenersatz für seinen Anwalt verlangen. Demgegenüber muss ein Abgemahnter normalerweise die Kosten für eigene vorgerichtliche Rechtsberatung tragen.

Durch die Neufassung des § 97a UrhG kann der an sich berechtigte Abmahner jedoch Kostenersatz nur dann verlangen, wenn die Abmahnung den in § 97a Abs. 1 UrhG aufgestellten Anforderungen genügt, vgl. Abs. 3. Wenn die Abmahnung stattdessen wegen Missachtung dieser Anforderungen unwirksam ist, kann der Abgemahnte sogar nach Abs. 4 Aufwendungsersatz für seinen Anwalt verlangen. Mit anderen Worten: Ungeschicktes Abmahnen kann böse nach hinten losgehen.

Leider wurde die Vorschrift mit heißer Nadel gestrickt und produziert Rechtsunsicherheit. (Die Schwächen werde ich aus taktischen Gründen hier besser nicht verraten …) Erstaunlicherweise ist § 97a UrhG auch vielen Anwälten und sogar Richtern unbekannt. Seit 2013 warte ich vergeblich darauf, dass endlich mal Urteile zu § 97a UrhG kommen, auch die Fachliteratur bleibt unergiebig. Alles muss man selber machen!

Das Amtsgericht Bochum hat nun einen Abmahner auf Ersatz vorgerichtlicher Aufwendung verurteilt, weil die Abmahnung den handwerklichen Anforderungen aus Abs. 1 nicht genügte. Hintergrund war eine von mir betreute negative Feststellungsklage gegen überhöhte Lizenzforderung und Abmahnkosten, sowie Ersatz der Aufwendungen für die Abmahnabwehr. Der gegnerische Anwalt verschloss sich auch in der mündlichen Verhandlung der Erkenntnis, dass seine Abmahnung evident gegen Abs. 1 verstieß, so dass dies tatsächlich entschieden werden musste. Wegen der besonderen Schwierigkeit der Sache gab es sogar eine 1,6-Gebühr statt der üblichen 1,3.

Ich möchte nicht in der Haut des Kollegen stecken, der seinem Mandanten nun erklären muss, warum dieser trotz im Prinzip berechtigter Abmahnung nicht nur keine Anwaltskosten erstattet bekommt, sondern sowohl die Abwehrkosten als auch die Prozesskosten diesbezüglich bezahlen muss. Von den Lizenzansprüchen, die am Schluss noch gefordert wurden, gab es nicht einmal die Hälfte. Da der Unterlassungsanspruch bereits vorgerichtlich anerkannt wurde, bleibt der Urheber nun ganz überwiegend auf den Prozesskosten sitzen.

24. Mai 2019

Marco Verch lässt zum Inkasso bitten – „Rechnungen“ für Creative Commons-Bilder werden jetzt von der Creditreform Köln v. Padberg KG eingetrieben

Der „professionelle“ Fotograf Marco Verch überschwemmt seit geraumer Zeit das Internet mit gefälligen Lichtbildern mit auffällig Google-trächtigen Werktiteln. Auf die Spitze trieb er sein aufdringliches Gebaren mit seiner ganz besonderen Schreibmaschine. Meistens stehen seine Werke unter einer Creative Commons-Lizenz, dürfen also kostenlos genutzt werden, wenn man die oft missverständlichen oder schwer auffindbaren Creative Commons-Bedingungen einhält.

Wer dabei naheliegende Fehler macht, etwa die Urheberbenennung vergisst, bekommt eine mehr oder wenige fette „Rechnung“, obwohl ei kostenlosen Lizenzen ein wirtschaftlicher Schaden kaum zu begründen ist. Ob solche Forderungen wirklich berechtigt sind, habe ich bundesweit vor diversen Gerichten durchgefochten. Je nach nach Richter und Fallgestaltung sind 0,- € oder maximal 100,- € drin, nicht aber die stolzen Forderungen, die Verch & Co. aufrufen. Wer eine solche Rechnung von Marco Verch nicht begleicht (oder sich nicht qualifiziert juristisch berät), riskiert eine anwaltliche Abmahnung oder gar Klage, die vor allem wegen des prinzipiell berechtigten kostspieligen Unterlassungsanspruchs besonders teuer wird.

Nun ist Herr Verch endlich auch auf die Masche mit dem Inkasso gekommen. So kommt nunmehr nach der Rechnung für den angeblich geschuldeten Betrag nicht der teure Anwalt, sondern eine Mahnung von der Creditreform Köln v. Padberg KG. Viele Rechtslaien glauben, dass eine behauptete Forderung dadurch zu einem vollstreckungsfähigen Titel würde, wenn da „Inkasso“ drauf steht.

Nein. Diese „Mahnung“ ist nichts weiter als ein „Bettelbrief“. Zwar kann Sie die Creditreform in irgendwelchen Datenbanken als vermeintlich unzuverlässigen Zahler führen, darf dies allerdings nur, wenn Sie der Forderung nicht widersprechen. Das Recht ist halt mit den Wachen.

Wenn Sie „Rechnungen“ von Marco Verch bekommen haben, sollten Sie sich qualifiziert beraten lassen, da die genannten Nachteile drohen. Gerne helfe ich Ihnen zu fairen Konditionen. (Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung bitte ausschließlich an meine Mitbewerber.)

23. Mai 2019

70 Jahre Grundgesetz – eine gute Sache

Heute feiert das Grundgesetz seinen 70. Geburtstag. Perfekt war und ist es nicht, gab Staat und Justiz aber eine Organisationsform mit einem Wertegerüst und Korrektiven, die dem Ideal einer Demokratie sehr nahe kommt und dem einzelnen Individuum mit der Verfassungsbeschwerde einen Rechtsanspruch auf Beachtung des Grundgesetzes gibt. Speziell dem deutschen Staat ist Besseres noch nicht passiert.

Um den Geburtstag angemessen einzuläuten, hatte ich vor zwei Jahren mit dem befreundeten Kabarettisten Philip Simon über Konzept für ein satirisches Programm zum Grundgesetz gebrainstormt. Das Ergbenis kann sich sehen lassen. Die Premiere der Kurzversion hatte bereits im Oktober 2017 Premiere, das Programm hat sich seither noch einmal drastisch verbessert. Unbedingt zu empfehlen!