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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


§ 97a Abs. 4 UrhG – Abmahnen will gelernt sein

Als man 2013 durch das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ den Abmahnparagraph § 97a UrhG überarbeitete, fügte man dort in die Absätze 3 und 4 ein Quasi-Bestrafung für unfachmännisches Abmahnen ein.

Normalerweise darf ein Abmahner, der tatsächlich in seinem Urheberrecht verletzt wurde, Kostenersatz für seinen Anwalt verlangen. Demgegenüber muss ein Abgemahnter normalerweise die Kosten für eigene vorgerichtliche Rechtsberatung tragen.

Durch die Neufassung des § 97a UrhG kann der an sich berechtigte Abmahner jedoch Kostenersatz nur dann verlangen, wenn die Abmahnung den in § 97a Abs. 1 UrhG aufgestellten Anforderungen genügt, vgl. Abs. 3. Wenn die Abmahnung stattdessen wegen Missachtung dieser Anforderungen unwirksam ist, kann der Abgemahnte sogar nach Abs. 4 Aufwendungsersatz für seinen Anwalt verlangen. Mit anderen Worten: Ungeschicktes Abmahnen kann böse nach hinten losgehen.

Leider wurde die Vorschrift mit heißer Nadel gestrickt und produziert Rechtsunsicherheit. (Die Schwächen werde ich aus taktischen Gründen hier besser nicht verraten …) Erstaunlicherweise ist § 97a UrhG auch vielen Anwälten und sogar Richtern unbekannt. Seit 2013 warte ich vergeblich darauf, dass endlich mal Urteile zu § 97a UrhG kommen, auch die Fachliteratur bleibt unergiebig. Alles muss man selber machen!

Das Amtsgericht Bochum hat nun einen Abmahner auf Ersatz vorgerichtlicher Aufwendung verurteilt, weil die Abmahnung den handwerklichen Anforderungen aus Abs. 1 nicht genügte. Hintergrund war eine von mir betreute negative Feststellungsklage gegen überhöhte Lizenzforderung und Abmahnkosten, sowie Ersatz der Aufwendungen für die Abmahnabwehr. Der gegnerische Anwalt verschloss sich auch in der mündlichen Verhandlung der Erkenntnis, dass seine Abmahnung evident gegen Abs. 1 verstieß, so dass dies tatsächlich entschieden werden musste. Wegen der besonderen Schwierigkeit der Sache gab es sogar eine 1,6-Gebühr statt der üblichen 1,3.

Ich möchte nicht in der Haut des Kollegen stecken, der seinem Mandanten nun erklären muss, warum dieser trotz im Prinzip berechtigter Abmahnung nicht nur keine Anwaltskosten erstattet bekommt, sondern sowohl die Abwehrkosten als auch die Prozesskosten diesbezüglich bezahlen muss. Von den Lizenzansprüchen, die am Schluss noch gefordert wurden, gab es nicht einmal die Hälfte. Da der Unterlassungsanspruch bereits vorgerichtlich anerkannt wurde, bleibt der Urheber nun ganz überwiegend auf den Prozesskosten sitzen.

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Autor:
admin
Datum:
27. Mai 2019 um 15:12
Category:
Allgemein
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