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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


1. Juli 2016

OLG Köln: Lizenzschaden bei Creative Commons-Lizenzverstoß bleibt bei 0,- €

Speicherstadt abends von der Poggenmühlenbrücke von Thomas Wolf, www.foto-tw.de, CC BY-SA 3.0, gefunden bei Commons.wikimedia

In einem aktuellen Beschluss hat das OLG Köln darauf hingewiesen, dass Lichtbilder, die unter eine Creative Commons-Lizenz zur kostenfreien Nutzung angeboten werden, insoweit keinen wirtschaftlichen Wert mehr haben.

Einige Fotografen versuchen, bei fehlerhafter Benutzung ihrer Werke wie unterlassene Urheber- und Lizenzbenennung Kapital zu schlagen. Dabei wollen sie sogar nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing e.V. abrechnen, obwohl in keinem mir bekannten Fall nachgewiesen wurde, dass die Herrschaften jemals konventionell auch nur ein Foto vertickt hätten. Die Gerichte haben daher in den von mir vertrenenen Fällen bislang nur einen Bruchteil dieser Forderungen anerkannt, inzwischen werden nach Billigkeit häufig 100,- € zugestanden.

Das OLG Köln folgt nunmehr im Bezug auf das hier abgebildete Foto meiner Rechtsansicht, dass ein Fotograf, der seine Werke zur kommerziellen wie nicht-kommerziellen Nutzung kostenlos freigibt, nicht hinterher Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG verlangen kann. Eine angemessene Vergütung für ein kostenloses Bild beträgt nun einmal 0,- €. In einem ähnlichen, jedoch anders gelagerten Fall hatte das OLG Köln bereits vor Jahren diese Rechtsauffassung vertreten, der die Gerichte in Fällen dieser Art allerdings nicht 1:1 gefolgt waren.

Der Fotograf des oben gezeigten Werks hatte fleißig die nach meiner Kenntnis bislang höchsten Tarife für CC-Fotos aufgerufen. In einem ebenfalls von mir vertretenen Fall wollte er eine Mandantin, die ein Zimmer für Messegäste vermietete, um 5.310,38 € erleichtern.

Selbstverständlich allerdings hat der Fotograf Anspruch auf Unterlassung, wenn das Bild nicht ordnungsgemäß bezeichnet wird. Das OLG hält (leider) an seiner Rechtsansicht fest, dass der Unterlassungsstreitwert bei einem unter Creative Commons lizenzierten Lichtbild, das mehr als ein bloßer Schnappschuss ist, nach wie vor 6.000,- € beträgt.

Daher können Abmahnungen und Klagen in diesem Bereich erhebliche Kosten produzieren. Wenn die Herren Dirk Vorderstraße, Thomas Wolf usw. ungebetene Post schicken, sollte daher professionell reagiert werden. Meine Mandanten tun dies besonders gerne mit negativen Feststellungsklagen. ;)

Der Beschluss des OLG Köln betrifft einen noch laufenden Rechtsstreit am Landgericht Köln, die Sache ist also noch nicht entschieden oder gar rechtskräftig. Die gegnerische Kanzlei Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum wird nicht kampflos aufgeben.

1. April 2016

Das Köln-Foto des Thomas Wolf – negative Feststellungsklage gegen Abkassieren mit Creative Commons

Wer dieses Bild im Internet kostenlos nutzen will, soll in zuordbarer Weise die in der Wikimedia-Meta-Datei gewünschte Urheberbenennung

Thomas Wolf, www.foto-tw.de

leisten, sowie die Lizenzangabe CC BY-SA 3.0. Die wenigsten Leute verstehen, was von ihnen überhaupt verlangt wird.

Diese Lizenzbestimmungen findet man nur in der Meta-Datei, nicht aber in den Artikeln in der „freien“ Enzyklopädie selbst. Schon gar nicht findet man eine Benennung bei Google, wo das Foto wegen der Verbreitung über die Wikipedia häufig auftaucht. (Ich habe Zweifel daran, dass die Urheberbenennung in Form einer Verlinkung verlangt werden darf. Und da das wohl noch nicht genug an Verwirrung ist, bietet Wolf das Bild auf seiner Website zu einer ganz anderen Lizenz an.)

Das Foto ist absolut nichts Besonderes. Selbst in der Wikipedia gab es das gleiche Motiv bereits fünf Jahre früher:

Thomas Robbin (2004), GNU-Lizenz für freie Dokumentation, Version 1.2 oder einer späteren Version, und Creative-Commons-Lizenz „Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 nicht portiert“

Es handelt sich um eine Aufnahme, die zur sogenannten blauen Stunde bei entsprechenden Lichtverhältnissen gemacht wird, wie viele Gebäude-Fotos von Herrn Wolf. Nun ist der Kölner Dom nicht zum ersten Mal fotografiert worden, am Deutzer Ufer treten sich die Fotografen gegenseitig auf die Füße. Eine qualitativ bessere Leistung des gleichen Motivs als beiden Wikipedia-Fotografen gelang David Witte.

„Urheberrechtsfalle“

Wer die auf den ersten Blick kostenlosen Fotos von meist bekannten Bauwerken im Internet verwendet, bekommt von Thomas Wolf eine Mail mit einer gesalzenen Rechnung. Von einer Kölnerin, die mit dem Bild ein Zimmer zur gelegentlichen Vermietung an Messegäste bewarb, verlangte Wolf zunächst 5.310,38 €, zzgl. Zinsen. (Der mir bekannte Wolf-Rekord liegt bei über 7.000,- €.) Wie bereits deren Tochter, die arglos den Brief mit der Rechnung öffnete, fiel auch die Kölnerin aus allen Wolken, denn für wirklich arbeitende Menschen ist eine solche Forderung eine Menge Geld.

Aber Thomas Wolf ist ja kein Unmensch, sondern kam gönnerhaft der Kölnerin entgegen und verlangte großzügig nur noch die Häfte. Schnäppchen! (Unter uns: Er macht solche Angebote eigentlich immer, nachdem er die Leute eingeschüchtert hat.) Mit seiner Masche, die aufmerksame Blogleser vom geschätzten Herrn Dirk Vorderstraße kennen, hat Herr Wolf offenbar üppig verdient. Die laufende Nummer seiner Rechnungen steht derzeit bei über 700.

Abzocken mit Creative Commons läuft nicht

Das kleine Problem ist halt nur, dass die Rechtsordnung einen solchen Anspruch für kostenfrei unter Creative Commons lizenzierte Fotos so nicht vorsieht. Insbesondere kann ein Amateurfotograf nicht nach den Empfehlungen der Mittelstandsvereinigung Foto Marketing e.V. abrechnen, wenn er nicht nachweist, dass er ernsthaft in dieser Größenordnung Lichtbilder lizensiert. Der Nachweis, dass der angebliche Berufsfotograf auch nur ein einziges Bild konventionell im Absatzweg lizensiert hätte, steht noch aus.

Eigentlich hatte ich Herrn Wolf vor einem Jahr am Amtsgericht München demonstriert, dass er allenfalls einen Bruchteil der aufgerufenen Summen realisieren kann, dennoch machte er heiter weiter. Offenbar hat er keine Vorstellung davon, was seine weit überrissenen Forderungen bei Empfängern psychisch auslösen. Niemand hat solche Summen herumliegen und man hätte auch sinnvolleres zu tun. Das Berliner Kammergericht nannte das Geschäftsmodell bei Mitbewerber Herrn Vorderstraße „Urheberrechtsfalle“ und ließ die Bezeichnung „Abzocken“ zu.

Negative Feststellungsklage

Die Kölnerin hatte zwischenzeitlich sogar 500,- € geboten, um ihre Ruhe zu haben. Als Herrn Wolf auch dies nicht reichte, reichte es der Kölnerin. Wir haben Herrn Wolf auf Feststellung verklagt, dass ihm gegen die Klägerin keine über 100,- € hinausgehenden Zahlungsansprüche zustehen (Streitwert 2.555,19 €).

Als Herr Wolf gestern zum Amtsgericht Köln anreiste, traf er im Zuschauerraum auf etliche andere seiner Abmahnopfer. Der Amtsrichter sah die Sache genauso wie ein aktueller Hinweisbeschluss des Landgerichts Köln: Der CC-Fotograf kann gerade einmal 100,- € verlangen – so, wie wir es beantragt hatten. Wolf gab auf, so dass die Entscheidung nunmehr rechtskräftig ist. Als Verlierer muss er die gesamten Kosten tragen, mit Anfahrt von Würzburg insgesamt wohl knapp 2.000,- €.

Aktion Dom-Foto

Damit Herr Wolf künftig nicht mehr um sein Köln-Foto bestohlen wird, suchen wir noch einen freundlichen Fotografen, der ein entsprechendes Köln-Foto schießt und es dann unter einer umfassend freien Lizenz bei Wikimedia hochlädt und der Allgemeinheit zur Verfügung stellt! ;)

Derzeit betreue ich noch weitere Rechtsstreite gegen den umtriebigen Fotografen: Zum einen werden wir die von manchen Gerichten zugestandenen 100,- € angreifen, denn wie schon Oberlandesgericht Köln am 31.10.2014, Az. 6 U 60/14, sagte: Was nichts wert ist, ist nichts wert.

Zum andern hat mich ein Mandant, der an Herrn Wolf wegen der vermeintlich berechtigten Forderung bereits Geld überwiesen hatte, mit der gerichtlichen Rückforderung beauftragt.

UPDATE:

Ich habe einen kleinen Leitfaden veröffentlicht, wie man am besten reagiert.

18. Februar 2015

Dirk Vorderstraße macht mit ertrotzten Lizenzgebühren für Creative Commons-Fotos fetten Umsatz

Schon länger fragte ich mich, wie viel Reibach der Wikipedia-Fotograf Herr Dirk Vorderstraße mit seinen nachträglichen Lizenzforderungen für CC-Bilder so erwirtschaftet hat. Seine großzügigen Investitionen in aussichtsarme Prozesse gegen mich und einen Mitstreiter ließen auf einen gewissen Neureichtum schließen. Nun hat uns Herr Dirk Vorderstraße im Rahmen eines weiteren bislang gescheiterten Verfügungsantrags fröhlich mitgeteilt, was er mit seinem Geschäftsmodell so im Jahr umsetzt.

Ich frage mich, was den Kollegen Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann & Haberkamm & Rosenbaum geritten haben mag, derartige sensible Informationen ausgerechnet den Gegnern seines Mandanten zu liefern. Die Zahl liegt nämlich deutlich über der für die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer gültigen Höchstsumme von 17.500,- €. Diesen Status aber hatte Herr Vorderstraße bis Mitte 2014 beansprucht, als ich ihn sanft auf gewissen Ungereimtheiten hinwies. Auch an die IHK zahlt der selbsternannte Profi-Fotograf nun offenbar Mitgliedsbeiträge.

Herr Vorderstraße gibt die Summe mit „Tendenz steigend“ an, was ich für unwahrscheinlich halte, wenn sich die ersten Urteile zu vermeintlichen Lizenzansprüchen für Creative Commons-Lizenzen herumsprechen. Nach Rechtsauffassung des OLG Köln und des Kammergerichts Berlin steht einem Fotograf, der seine Lichtbilder unter CC BY 3.0-Lizenz kostenlos zur Verfügung stellt, auch bei Verstoß gegen die Lizenzbedingungen nichts zu. Der Marktwert für kostenlose Bilder liegt nun einmal bei Null.

Das beurteilen manche Gericht anders, allerdings bekommen Wikipedanten auch dort nicht annähernd die von ihnen stolz aufgerufenen Summen, die sie frech nach der (nicht für Amateure gemachten) Honorartabelle der Mittelstandsvereinigung Foto Marketing berechnen. Realistisch sind ca. 10%, Tendenz fallend. In Köln und Berlin derzeit 0%. Gerade heute musste ein Wikipedia-Fotograf den Münchner Gerichtssaal mit quasi leeren Taschen verlassen, denn der von ihm zu tragende Anteil an den Prozesskosten zehrte sein verbliebenes Lizenzansprüchlein wieder auf. Auch Dirk Vorderstraße hatte letztes Jahr am Amtsgericht Bochum draufgezahlt.

20. Januar 2022

Amtsgericht Frankfurt am Main: Creative-Commons-Abmahnung von Wladyslaw Sojka, vertreten von Rechtsanwältin Katharina Salzer, war rechtswidrig

Zu den eifrigsten Lizenzforderern und Abmahnern wegen unterlassener Namensnennung bei kostenlosen Creative Commons-Lizenzen gehört seit langem auch der Fotograf Wladyslaw Sojka. Freigiebig streut er seine Werke in der Wikipedia, wo bei Nutzung in den Artikeln keine Urheberbenennung erfolgt und viele Nutzer die Werke für „frei“ halten.

Obwohl Herr Sojka aus diversen Prozessen wissen muss, dass er keine Ansprüche für Lizenzschäden hat, kann auch er es nicht lassen. Außerdem wollte er Abmahnkosten für eine Anwältin, die er angeblich kostenpflichtig beauftragt hat. Seltsam ist, dass die Kollegin in ihren Abmahnungen seit Jahren die gleichen Fehler mit der Kostenfolge des § 97a Abs. 4 UrhG macht, in mündlichen Verhandlungen aber der Mandant sich stets selbst vertritt.

Auf die negative Feststellungsklage meiner Mandantin urteilte das Gericht:

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Lizenzkostenersatz in Höhe von 620,00 EUR gegen die Klägerin zusteht, wie er mit Schreiben der Rechtsanwältin Katharina Salzer aus Leipzig vom 21.11.2019 unter deren Aktenzeichen 270/19 geltend gemacht wurde.

Es wird ferner festgestellt, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 347,00 EUR gegen die Klägerin zusteht, wie er mit Schreiben der Rechtsanwältin Katharina Salzer aus Leipzig vom 21.11.2019 unter deren Aktenzeichen 270/19 geltend gemacht wurde.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2020 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.01.2022, 30 C 4113/20 (47) (nicht rechtskräftig).

17. Januar 2020

„Kreative Rechnungen“ – c’t-Artikel über Kostenfalle Creative-Commons-Bilder

In der aktuellen Ausgabe der Computerfachzeitschrift c’t vom 04.01.2020, S. 166, warnt ein Artikel vor der Abzocke mit provozierten Verstößen gegen Creative Commons-Lizenzen. So streuen Fallensteller ihre Bilder im Netz unter kostenfreien Lizenzen, obwohl allgemein bekannt ist, dass praktisch niemand die komplizierten Regeln zur korrekten Benennung tatsächlich beherrscht. Dann aber bitten diese Leute mit einem breiten Grinsen zur Kasse wegen einer Urheberrechtsverletzung. Ich beobachte diese Masche seit 2011.

Folgendes möchte ich aus der Sicht eines mit dieser Branche erfahrenen Anwalts anmerken:

99% dieser zweifelhaften Forderungen kommen nicht von „Abmahnanwälten“, sondern von den (angeblichen) Fotografen direkt. Einzig der Kollege Herr Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel mahnte bis letztes Jahr in großem Stil für einen angeblichen Fotografen Christoph Scholz sowie jedenfalls früher für einen obskuren „Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)“ immer sofort ab. Andere CC-Lizenzforderer bemühten nur sehr gelegentlich Rechtsanwälte. (Update: Magister Kulac fällt wohl noch in diese Kategorie.)

Dem Beitrag zufolge seien solche unberechtigten Forderungen in der Praxis selten. Das kann ich so nicht bestätigen. Es sind zwar wenige „Anbieter“, deren Fallzahlen sind allerdings durchaus beeindruckend. In diesem Bereich gibt es aber sehr wenig Urteile, weil andere Anwälte entsprechende Rechtsstreite ganz überwiegend durch Vergleiche beenden. Ich allerdings habe einige Musterklagen durchgezogen, darunter auch die im c’t-Bericht genannten Sachen am OLG Köln.

In dem Beitrag wird geraten, die Forderungen zurückzuweisen und als ggf. aktive Gegenmaßnahme eine negative Feststellungsklage zu erheben. Das Kostenrisiko läge hier bei einem Streitwert von 6.000,- € bei etwa 2.650,- €.

Das kann ich so nicht bestätigen. Eine wirtschaftlich geführte negative Feststellungsklage sollte keinen höheren Streitwert als den der finanziellen Forderung aufweisen. Daher sollte man eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, denn eine mögliche Unterlassungsforderung wäre ein unproduktiver Kostenfaktor. Die Lizenzforderungen, mit denen man heute bei Creative Commons-Rechnungen konfrontiert wird, liegen inzwischen meistens unter 1.000,- €. (2015 hatte mal jemand sagenhafte 5.310,38 € verlangt – bekommen hat er am Ende, als wir beim BGH waren, 0,- €, dafür aber unsere Rechnung.) Das Kostenrisiko erster Instanz liegt also bei 620,72 € zzgl. ggf. Anfahrtskosten.

In dem Beitrag wird behauptet, Dreh- und Angelpunkt sei die Tabelle der „Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing“ (mfm). Nein, ganz sicher nicht! Diese Tabelle wird schon bei konventionellen Bildern von den Gerichten müde belächelt und nur bei professionellen Fotografen bzw. Agenturen zum Ausgangspunkt einer Honorardiskussion genommen. Wer aber seine Werke zur kostenfreien und sogar kommerziellen Nutzung freigibt, ist nun einmal insoweit kein professioneller Anwender. Einen mfm-Tarif für Bilder, die unter Creative Commons lizenziert wurden, gibt es logischerweise nicht. Ich glaube nicht, dass aktuell irgendein Gericht für solche Bilder mehr als 100,- € geben würde. Aktuelle Tendenz ist 0,- €.

Die Autoren meinen, bei einer Forderung von 200,- € würde sich der Gang zum Anwalt nicht lohnen. Da viele Kollegen eine kostenlose Erstberatung anbieten (ich nicht) und ich freundliche E-Mail-Anfragen zumindest mit einem hilfreichen Standard-Text beantworte, kann ich das so nicht bestätigen.

Die Autoren raten, statt des Gangs zum Anwalt (wer „geht“ im E-Mail-Zeitalter eigentlich noch zum Anwalt?) bei geringen Forderungen lieber selbst mit dem Gegner unter Verweis auf die jüngeren Urteile zu verhandeln, um eine reduziere Rechnung rauszuschlagen. Damit geht man dem Gegner bereits ein Stück weit auf den Leim: Die meisten dieser „Anbieter“ fügen ihren exoribitant berechneten Ansprüchen ohnehin ein „gutes Angebot“ bei und machen auch noch bei einem Euro einen Gewinn. Das einzig akzeptabe Angebot ist jedoch in Wirklichkeit „0,- €“. (Selbst bei möglichen 100,- € würde niemand klagen, der bei Trost ist, weil solche Prozesse grob unwirtschaftlich wären.)

Die Empfehlung des Beitrags, ansonsten einen Fachanwalt für Urheberrecht oder IT-Recht aufzusuchen, ist mir zwar im Prinzip sympathisch. :) Aber: Zwar müssen Fachanwälte für IT-Recht Grundkenntnisse im Urheberrecht nachweisen, aber gerade gestern hatte ich einen solchen auf der Gegenseite, der § 97a Abs. 4 UrhG selbst in der Berufung noch immer nicht verstehen wollte. Daher rate ich, in vorliegenden Fällen eher nach Spezialisierung auf Urheber- als auf IT-Recht zu achten (und mich mit IT-Recht in Ruhe zu lassen).

Der Beitrag geht auch kurz auf die „Unterlassungserklärung“ ein, die bei Abmahnungen gefordert werden. Richtig ist, dass man diese nicht ohne fachmännische Prüfung unterschreiben sollte. Die Beobachtung, dass bei Verstoß Vertragsstrafen zwischen 1.500,- € oder 5.000,- € fällig würden, kann ich so nicht bestätigen. Zum einen werfen Gerichte vor allem bei Privatleuten häufig deutlich geringere Summen aus, zum andern ist ein Großteil der mir in diesem Bereich bekannten Vertragsstrafevereinbarungen aus unterschiedlichen Gründen schlicht und ergreifend unwirksam. (Unter uns: Ich habe bislang alle solche Forderungen abgewehrt …)

Ich biete Ihnen Vertretung in entsprechenden Fällen zu fairen Konditionen an. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber!

31. Oktober 2018

Creative-Commons-Abzocke: negative Feststellungsklagen gegen Marco Verch, Thomas Wolf, Christoph Scholz, Christian Fischer, Dirk Vorderstraße, Dennis Skley und den Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)

Thomas Wolf, www.foto-tw.de, Schloss Neuschwanstein 2013, CC BY-SA 3.0 DE

Seit 2011 beobachte ich diverse „Fotografen“, die ihre Werke auf Plattformen wie Wikipedia, Flickr oder der eigenen Homepage unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen verbreiten. Oft wird sogar die kommerzielle Nutzung kostenlos gestattet. Aber wenn mal jemand einen Fehler bei der komplizierten Benennung macht, kriegt man von den scheinbar so freigiebigen Fotografen plötzlich saftige Rechnungen oder gar Anwaltspost.

Widersprüchliches Verhalten

Stolz berufen sich die vorgeblich so selbstlosen Fotografen auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Dabei wird so getan, als würden die Gerichte diese Tarife kritiklos anwenden. Diese Empfehlungen werden aber nur für wirklich professionelle Fotografen anerkannt, und Professionalität definiert sich nun einmal dadurch, dass man seine Werke nicht kostenlos lizenziert.

Einer ging sogar noch darüber hinaus, machte dann im selben Schreiben aber jeweils ein „großzügiges“ Angebot, mit dem die Sache aus der Welt geschafft werden könne. Dennoch bewegten sich bei allen die Forderungen im drei bis vierstelligen Bereich.

Meistens berechnen die Fotografen zunächst persönlich ihre angeblichen Forderungen, bei Christoph Scholz und dem Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE), beide vertreten von Herrn Rechtsanwalt Lutz Schroeder, kommt offenbar immer direkt eine anwaltliche Abmahnung, was noch einmal Extra-Kosten auslöst.

Doch welcher wirklich professionelle Fotograf, der ernsthaft Lizenzen seiner Werke verkaufen will, stellt diese online unter eine kostenlose Lizenz, die sogar Nutzung zu kommerziellen Zwecken erlaubt? Wer Schadensersatz geltend machen will, muss auch einen Schaden beweisen. Kostenlose Bilder haben aber nun einmal eher keinen Marktwert.

Obwohl entsprechende Klagen die Justiz umfangreich beschäftigen, schweigt die aktuelle Fachliteratur zu diesem Thema.

Negative Feststellungsklagen

Ich habe inzwischen knapp 50 sogenannte negative Feststellungsklagen gegen solche Fotografen geführt, bei denen festgestellt werden sollte, dass die suggerierten Ansprüche nicht bestehen.

In keinem einzigen Fall konnte ein verklagter Fotograf plausibel machen, dass er professioneller Fotograf sei, der mit den abgemahnten Werken tatsächlich Geld verdient hätte, jedenfalls nicht nennenswert. Einige Gerichte haben „aufgrund richterlicher Schätzung“ aus Prinzip einen Bruchteil der Forderungen zugestanden, meistens 100,- €, aber auch das passiert immer seltener.

Thomas Wolf TW-Photomedia

Die höchsten Beträge für solche CC-Lichtbilder forderte ein Fotograf aus Würzburg. Etwa für dieses auf Wikipedia verramschte Lichtbild berühmte er sich einer Forderung iHv sagenhaften 5.310,38 € gegenüber einer Kölnerin, die damit ein Gästezimmer bewarb. Die Kölner Gerichte stellten vor zwei Jahren antragsgemäß fest, dass kein höherer Betrag als 100,- € verlangt werden kann. Und auch den macht ihm die Kölnerin in einer weiteren Klage in nunmehr zwei Instanzen streitig.

Thomas Wolf, www.foto-tw.de CC BY-SA 3.0.

Für dieses Frankfurter Panorama hier behauptete der Fotograf gegenüber einer Mandantin Ansprüche über 2.250,- €. Das Amtsgericht Würzburg sah auch hier antragsgemäß keine über 100,- € hinausgehenden Ansprüche, die Berufunfgsinstanz am Landgericht Nürnberg-Fürth sah dies in einem gleichgelagerten Fall genauso.

Thomas Wolf (Der Wolf im Wald), Skyline von Frankfurt am Main, CC BY-SA 3.0

Für dieses Bild der Deutschen Bank wollte er 1.650,- €. Das Amtsgericht Würzburg gab 0,- €. Einem anderen Mandanten sollte das gleiche Lichtbild sogar 2.250,- € wert sein. Auch das Amtsgericht Hannover gab 0,- €.


Thomas Wolf (Der Wolf im Wald), Deutsche Bank neue Fassade, CC BY-SA 3.0

Ebenfalls 2.250,- € sollte die oben wiedergegebene Ansicht von Neuschwanstein wert sein. Das Amtsgericht Kempten gab 0,- €. Einen Teil seiner angeblichen Forderungen hatte der Würzburger Fotograf an eine Inkasso-Gsellschaft aus Wuppertal abgetreten. Das Amtsgericht Düsseldorf bewertete deren Wert ebenfalls mit 0,- €.

In den letzten Jahren habe ich allein gegen den Würzburger Fotofreund rund 30 Klagen betreut und diverse Gerichtsstände von München bis Berlin zum Teil über mehrere Inszanzen durchgetestet. Mehr als 100,- € sind heute wohl nirgendwo mehr drin.

Marco Verch

Für Werke wie Sektempfang rief der Kölner Fotograf Marco Verch, der seit einem Jahr durch eine beeindruckende Anzahl an Forderungsschreiben auffällt, stolze 1.829,- € auf. Am Amtsgericht Köln kommen CC-Fotografen seit letztem Jahr nur noch auf höchstens 100,- €, nach dem jüngsten Urteil des OLG Köln neulich ist wohl auch damit mehr oder weniger Schluss.

Nachdem die negative Festsellungsklage am Amtsgericht Köln für erledigt erklärt wurde, musste Verch die Prozesskosten tragen. Ein anderes Gericht wollte ihm wenigstens einen Bruchteil geben, aber da sind wir in Berufung gegangen.

Dirk Vorderstraße

Nunmehr hat auch der meinen Bloglesern vertraute Fotofreund Dirk Vorderstraße sein Unglück am für ihn zuständigen Amtsgericht Bochum versucht. Für dieses Lichtbild hier wollte er für eine einjährige Nutzung 535,- € haben. Zwar billigte ihm das Amtsgericht 100,- € zu, wohl weil die Nutzung auch entgegen der hier konkret verwendeten Lizenz kommerziell war. Aber bei insgesamt rund 1.000,- € Prozesskosten, die ihm vollständig auferlegt wurden, war das jetzt wohl doch kein so pralles Geschäft …

Christoph Scholz

Fotograf Christoph Scholz aus Hamburg brachte sehr erfolgreich bei Flickr dieses Lichtbild unter die Leute, das nicht zuletzt dank des G20-Gippfels sehr gefragt war. Er wollte aber 663,64 €, wenn man bloß vergaß, die sogar korrekt angegebene Lizenz zu verlinken. Das Amtsgericht Hamburg signalisierte, dass es keinen Lizenzschaden anerkennen wird.

Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)

Dessen Kieler Rechtsanwalt Herr Lutz Schroeder fiel mit gleichgelagerten Forderungen eines ominösen Verbands zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) auf, der sich etwa von einem Fotografen Dennis Skley Rechte abtreten ließ, um solche im eigenen Namen geltend zu machen. Ein anderer Kollege hat dann mal ebenfalls eine negative Feststellungsklage geführt. Wenig überraschend urteilte neulich das Landgericht Frankfurt, dass dieser sagenhafte Verband zu solchen Abmahnungen schon nicht aktivlegitimiert ist.

Christian Fischer

Gelegentlich mahnt auch mal ein Magister Kurt Kulac aus Österreich für einen Fotografen Christian Fischer ab. Für die Unkraut-Abmahnung wollte er insgesamt 1.070,- €. Dabei machte zu seinem Mandanten keine weiteren Angaben, ebenso wenig beachtete er die Besonderheiten des deutschen Abmahnrechts. Geklagt hatte Magister Kulac dann aber doch nicht.

Wir haben allerdings herausgefunden, dass Herr Fischer nicht etwa in Österreich, sondern in Deutschland wohnt und dann beim für ihn zuständigen Amtsgericht Hannover negative Feststellungsklage erhoben. Inzwischen hat Herr Fischer einen deutschen Rechtsanwalt, aber nutzen wird es wohl wenig, denn wie dargelegt, tendiert das Amtsgericht Hannover in solchen Fällen zu 0,- €.

Christian Fischer Wahrscheinlich Trügerisches Torfmoos Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 nicht portiert

Geld zurück?

Nach meinen Erkenntnissen haben diese Fotografen mit ihrer „Urheberrechtsfalle“, wie es das Berliner Kammergericht nennt, mehrere Hunderttausend Euro umgesetzt. In den meisten Fällen dürfte der Betrag zu Unrecht gezahlt worden sein und kann daher als ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangt werden, sofern keine wirksame nachträgliche Vereinbarung zustande gekommen ist.

Strafbar?

Nachdem etliche dieser Fotografen nun wissen, dass mindestes der Großteil ihrer Forderungen in Wirklichkeit gar nicht besteht, aber dennoch heiter weiter machen, stellte dieses Jahr mal ein Richter die Frage in den Raum, ob man es hier nicht jedenfalls für die Zukunft mit strafrechtlich relevantem Betrug zu tun habe.

Richtige Reaktion

Abmahnungen und „Rechnungen“ sind auch bei Creative Commons-Fällen unbedingt ernst zu nehmen. Wer eine solche Forderung erhält, sollte unbedingt eine ausreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, um insoweit mögliche oder weitere Kosten zu vermeiden. Um kein Eigentor zu schießen, sollte das professionell erledigt werden.

Von Zahlungen für angebliche Lizenzkosten rate ich ab. Man kann es auf eine Klage ankommen lassen, weil solche ganz oder ganz überwiegend scheitern würden. Ich habe noch keinen CC-Fotografen erlebt, der bei Klagen seine Werke selbst mit lediglich 100,- € bemisst und sich damit in völligen Widerspruch zu seinen horrenden Forderungen setzt. Außerdem wären solche Klagen unwirtschaftlich.

Gerne vertrete ich Sie in einer solchen Sache zu fairen Konditionen. Im Idealfall muss der Gegner alles zahlen. Wer hingegen kostenlose Rechtsberatung wünscht, wendet sich bitte an meine Mitbewerber.

23. Februar 2023

Die Nicht-Pixelio-Foto-Abmahnungen des Rechtsanwalts Herrn Florian Sievers von Sievers & Kollegen aus Berlin

Seit einigen Jahren fällt der Kollege Herr Rechtsanwalt Florian Sievers mit Abmahnungen wegen auf Websites genutzten Lichtbildern bzw. Lichtbildwerken auf. Grund der Abmahnung auf Unterlassung und Lizenzforderung soll unterlassene Nennung des Urhebers sein, was Anwaltskosten und Lizenzschaden auslösen soll.

Was der Kollege nicht schreibt: In allen mir bekannten Fällen hatten die Urheber ihre Werke zur kostenfreien Verwendung auf Pixelio bzw. deren Vorläufer Pixelquelle eingestellt. Bei Pixelquelle musste man den Urheber aber gar nicht nennen. Bei Pixelio muss der Urheber zwar genannt werden, anders als bei Creative Commons erlischt aber bei Unterlassen der Benennung nicht die Lizenz als solche, man kann nachbessern.

Häufig hatten die Nutzer das Bild vor ca. einem Jahrzehnt bei Pixelio erworben, so dass vielen die Herkunft heute gar nicht mehr bewusst war. Wenn dann eine Abmahnung hereinschneit, sehen sich viele daher in Erklärungsnöten – und fragen sich, ob sie da wohl in eine Abmahnfalle getappt sind. Die Abmahnung enthält jedenfalls nicht den kleinsten Hinweis auf Pixelio, obwohl dies dem Abmahner bekannt sein muss und für den Anwalt leicht zu erkennen ist.

Wenn man den Kollegen schriftsätzlich darauf hinweist, dass der unterbliebene Hinweis auf Pixelio doch ein kleines bisschen fragwürdig ist, wird der Kollege in seiner Wortwahl doch ein wenig, ähm …, sagen wir mal für einen professionellen Rechtsanwalt ungewöhnlich temperamentvoll. Der Kollege ist jedoch entschuldigt, denn an seinem Standort ist „Berliner Schnauze“ eine wohl geachtete Form der Kommunikation.

Ich kann allerdings verstehen, dass der werte Kollege mich nicht in sein Herz schließen möchte, denn das Geschäftsmodell für gewähnte „Lizenzschäden“ für Fotos, die kostenlos angeboten werden, hatte ich durch eine Reihe von Musterklagen beseitigt. In Berlin hatte er vor Jahren noch wenigstens 100,- € rausgeschlagen, doch auch das dürfte nach einem BGH-Urteil aus dem letzten Jahr schwierig werden. Etliche Oberlandesgerichte – darunter inzwischen auch das OLG München – machen diesen Unsinn nicht mehr mit.

Der forsche Kollege ist übrigens der einzig mir bekannte Anwalt, dessen Mandantschaft wegen kostenlos nutzbaren Bildchen sogar Geld für das Erwirken einer einstweiligen Verfügung ausgibt, obwohl keine wirtschaftlichen Vorteile zu erkennen sind. Warum es ein Urheber, dessen kostenfrei nutzbares Werk ein Jahrzehnt ohne Benennung auf eine Homepage stand, plötzlich mit der Unterlassung so eilig haben sollte, dass er dafür richtig Geld auf den Tisch legt, ist mir unklar.

Seriöse Urheber, die ihren Namen lesen wollen, würden ihr Anliegen durch eine freundliche E-Mail verfolgen oder mit damit einen Anwalt beauftragen. Wer etwas zur kostenfreien Nutzung freigibt, dann aber Jahre später wie die alte Fassenacht ankommt und Anwalts- und Prozesskosten produziert und gewähnte Lizenzschäden einfordert, handelt widersprüchlich. Da helfe ich dann gerne beim Aschermittwoch …

Sollten auch Sie ungebetene Post von der Kanzlei Sievers & Kollegen bekommen, vertrete ich Sie gerne zu fairen Konditionen. Wer kostenlose Erstberatung wünscht, der wende sich bitte an meine Mitbewerber. Der Kollege Sievers etwa bietet kostenlose Erstberatung an und ist im Thema definitiv erfahren.

25. Februar 2022

Die Wikipedia-Abmahnungen des Wikimedia-Fotografen Diego Delso durch Mag. Kurt Kulac

Zu den Wikipedia-Abmahn-Mandanten des Österreicher Kollegen Herrn Magister Kurt Kulac gehört auch der Fotograf Diego Delso. Auch für Delso versilbert Herr Rechtsanwalt Kulac seit Jahren die „kostenlosen“ Creative Commons-Lizenzen durch Forderungen von angeblichem Lizenzschaden, nebst Abmahnkosten für seine stets mit gleichlautenden Schreiben.

Herr Kulac nutzt hierfür nicht nur die ungeklärte Rechtslage in Österreich aus, sondern erschwert die Rechtsverteidigung auch durch Verschweigen der Anschriften seiner häufig im europäischen Ausland ansässigen Mandanten.

Solchen in Österreich unfassbar teuren Prozessen können Abgemahnte in Deutschland mit sog. Torpedoklagen zuvorkommen, die dann den Gerichtsort in Deutschland binden. Hierzulande machen die Gerichte das Abzock-Modell nicht mehr mit. Auch Herrn Delso habe ich gerichtlich seine Grenzen aufzeigen lassen. Leider allerdings hat es der an einem unbekannten Ort lebende Spanier nicht mit der Erstattung von Anwaltskosten eilig.

Kulac war langjähriger Obmann von Wikimedia Österreich gewesen, und vertritt kaum zufällig Wikipedia-Freunde. Auch Herr Delso ist in der Szene kein Unbekannter:

Meet Diego Delso, the amateur photographer who has taken the most featured pictures on Wikimedia Commons. Out of 15,084 images Delso has taken and uploaded, the Wikimedia community has rated 306 as ‚featured‘ and 8,696 as ‚quality.‘

Bei angeblichen Amateuren ist schwer nachvollziehbar, wie sie sich so viele Abmahnungen leisten können und damit die Uneinbringlichkeit eigener Anwaltskosten riskieren. Einer der Kulac-Mandanten hatte sich vor Jahren mal verplappert und eingeräumt, dass er Herrn Kulac eine Art Kaperbrief ausgestellt hat. Herr Kulac mahnte für ihn auf eigenes Risiko ab und zahlte faktisch also eine Provision an seinen Mandanten.

Wikimedia Deutschland und Österreich scheint dieses anrüchige Geschäftsmodell nicht zu jucken. Dass die Idee von Creative Commons, Wikimedia und Wikipedia in Verruf kommen, nimmt man offenbar lächelnd inkauf.

In einem ORF-Beitrag über Herrn Kulac, der auch selbst für Wikimdia fotografiert, heißt es:

Kurt Kulac betreibt einen unglaublichen Aufwand, wenn man bedenkt, dass die Arbeit an Wikipedia unbezahlt und freiwillig passiert: „Ich bekomme dafür nichts bezahlt und opfere dafür einen großen Teil meiner Freizeit, aber auch meines Geldes“, sagt Kulac.

Mir kommen die Tränen.

16. Juni 2021

Foto-Abmahner muss Vertragsstrafe zurückzahlen

Ein meinen Bloglesern vertrauter Serienabmahner im Bereich Creative Commons-Abmahnungen muss eine weitere Niederlage verkraften: Eine Mandantin hatte ein belangloses Foto beinahe rechtskonform genutzt. So hatte sie 2019 zwar Werktitel und Fotograf zutreffend angegeben und einen Link auf die Quelle bei flickr gesetzt, nicht aber die Lizenz genannt (die man auf der verlinkten Seite bei Interesse hätte recherchieren können).

Der Fotograf ließ anwaltlich abmahnen und forderte Lizenzschaden, wobei die Anwaltsrechnung mehr als doppelt so hoch als die Lizenzforderung ausfiel. Die Abgemahnte unterschrieb die Unterlassungsverpflichtungserklärung und bezahlte. Allerdings entfernte sie das Bild nur von der Homepage, nicht ahnend, dass die Bilddatei auf dem Server verblieb und nach wie vor aufgerufen werden konnte – ein klassischer Fehler. Daraufhin forderte der Abmahner Zahlung einer Vertragsstrafe iHv 2.500,- € sowie weitere Anwaltskosten, die nunmehr den „Lizenzschaden“ um das dreieinhalbfache überstiegen. Die Mandantin zahlte erneut.

Erst nachträglich wurde ihr bekannt, dass diese Abmahnungen doch sehr zweifelhaft waren.

Das Amtsgericht Hamburg hat nunmehr den Abmahner verurteilt, sowohl den Lizenzschaden, die Vertragsstrafe als auch die Anwaltskosten zurückzuerstatten. Außerdem muss der Abmahner die Kosten meiner vorgerichtlichen Tätigkeit sowie die gesamten Prozesskosten zahlen.

Einen höheren Lizenzschaden als 0,- € vermochte das Amtsgericht Hamburg nicht zu erkennen. Die Abmahnung war möglicherweise rechtsmissbräuchlich, jedenfalls aber hatte sie Mängel im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG. Entgegen einer umstrittenen Rechtsprechung bewertete das Amtsgericht Hamburg das versehentliche Belassen der Datei auf dem Server im Ergebnis nicht als Verstoß, der eine Vertragsstrafe rechtfertigt. Anders als in Fällen, bei denen man etwa per Google das Bild hätte finden können, benötigte man vorliegend die praktisch nur dem Abmahner bekannte URL.

Das Rückfordern einer gezahlten Vertragsstrafe ist eine sehr aufwändige Angelegenheit, die auch bei mir Ressourcen blockiert. Generell gilt: Das Recht ist mit den Wachen. Lieber früher als später einen spezialisierten Anwalt fragen! Gerade gegen Vertragsstrafen im Bereich von Fotoabmahnungen gibt es viele höchst aussichtsreiche Abwehrstrategien.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 10.06.2021 – 32 C 480/19 (nicht rechtskräftig).

17. Dezember 2020

Amtsgericht Hamburg: Abmahnungen von Christoph Scholz durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder waren rechtsmissbräuchlich

Das Amtsgericht Hamburg hat vier nahezu gleichlautende Urteile gegen den bekannten Creative Commons-Foto-Abmahner Christoph Scholz erlassen. Herr Scholz ist ein durchaus talentierter CGI-Designer und macht rein persönlich einen sympathischen Eindruck. Im Kontrast hierzu hat er sich seit Jahren einen Namen als Urheberrechts-Troll gemacht, der Fotos etwa auf Flickr unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen streut und bei den geringsten Verstößen beinhart zur Kasse bittet, und sei es auch nur eine fehlende Verlinkung der durchaus genannten Lizenzbedingungen.

Das Amtsgericht Hamburg hat, wie schon zuvor, festgestellt, dass Herrn Scholz keine höheren Schadensersatzansprüche wegen Lizenzverletzung als 0,- € zustehen. So vermochte Herr Scholz keinen potentiellen Einnahmeverlust plausibel zu machen, da er nun einmal keine nennenswerte Umsätze als Fotograf nachweisen konnte.

Erstmals nun hat ihm das Amtsgericht Hamburg die Abmahnkosten mit dem Argument verwehrt, dass die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich seien. Anders als die meisten Mitbewerber schaltet Herr Scholz nämlich immer sofort einen Rechtsanwalt ein, dessen Abmahnung nicht nur mehr Autorität ausstrahlt, sondern auch Anwaltskosten verursacht, die der Abgemahnte ausgleichen soll.

Mit der Annahme von Rechtsmissbrauch sind Gerichte im Urheberrecht sehr zurückhaltend, da es anders als etwa bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen keine ausdrückliche Vorschrift hierfür gibt. Das Amtsgericht Hamburg folgte unserer Rechtsauffassung:

„In der hierbei erforderlichen umfassenden Gesamtabwägung ist die Rechtsmissbräuchlichkeit zu bejahen, da die Umstände des Falls klar und deutlich dafür sprechen, dass die überwiegende Motivation für die Abmahnungen nicht darin lag, weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, sondern darin, Gebühreneinnahmen und unberechtigte fiktive Lizenzgebühren zu erzielen.
Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei, dass die Abmahntätigkeit des Beklagten in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu seiner gewerblichen Tätigkeit steht.
(…)

Der beachtlichen Behauptung der Klägerin ist der Beklagte trotz Hinweis des Gerichts nicht hinreichend entgegengetreten. Dabei kann dahinstehen, ob dem Beklagten – wie im Hinweis angenommen – eine sekundäre Darlegungslast zu seinem Abmahnverhalten oblag. Jedenfalls hätte dieser Vortrag im Rahmen seiner Substantiierungslast (allgemein dazu: Musielak/Voit/Stadler, 17. Aufl. 2020 Rn. 10, ZPO § 138 Rn. 10) erfolgen müssen.
Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerseite zu einer unverhältnismäßig geringen gewerblichen Tätigkeit des Beklagten. (…)

Darüber hinaus hat die Art und Weise der Organisation des Abmahnwesens das Gepräge einer Einkommensgenerierung durch provozierte Rechtsverletzungen und spricht gegen eine redliche Rechtsverteidigung. Auch wenn all die folgenden Umstände jeweils für sich genommen erklärlich sein mögen, tragen sie doch in der Gesamtschau und in Verbindung mit dem unverhältnismäßigen Umfang der Abmahntätigkeit den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Der vorgerichtliche Vertreter des Beklagten versendet nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung regelhaft Gebührenrechnungen an den Gegner, obwohl eine Abrechnung im Innenverhältnis (noch) nicht erfolgt.“

Herr Scholz hat damit weder Anspruch auf Ersatz eines Lizenzschadens noch auf Ersatz von Anwaltskosten. Umgekehrt muss Herr Scholz den Abgemahnten die Kosten vorgerichtlicher Abmahnabwehr ersetzen sowie alle Prozesskosten.

Diese aktuellen Urteile sind weitere Sargnägel für das Abmahn-Business der Urheberrechtsfallensteller.

Amtsgericht Hamburg, Urteile vom 11.12.2020, Az: 9 C 509/19, 9 C 510/19, 9 C 512/19, 9 C 521/19, alle nicht rechtskräftig.