Das neue Jahr beginnt mit einem erfreulichen Urteil. Seit Jahren gehe ich gegen Fotografen vor, die aus unterlassener oder fehlerhafter Nutzung von unter Creative Commons lizenziertem Material Kapital schlagen wollen. Je nach Gericht kann in diesen Fällen nichts oder allenfalls ein Bruchteil der üblichen Forderungen verlangt werden.
Wer ein entsprechendes Forderungsschreiben erhält, war und ist gut beraten, solche Forderungen nicht nur zu ignorieren, sondern vorsorgliche eine – nicht geforderte (!) – Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Denn wer die geforderten Summen nicht bezahlt, wird von dieses selbstlosen Creative Commons-Foografen mit kostenpflichtigen anwaltlichen Abmahnungen und Klagen bedacht.
Wer sich bei der Forderungsabwehr kein Eigentor schießen will, sollte damit einen Anwalt beauftragen. Dann ist fast immer Schluss mit dem Spuk. Doch Anwälte kosten halt Geld. Während für unberechtigte Abmahnungen in § 97a UrhG Aufwendungsersatzansprüche für Anwälte vorgesehen sind, ist das private Versenden von Forderungsschreiben gesetzlich ungeregelt.
Das für den Fotografen des oben abgebildeten Werks, Herrn Thomas Wolf – tw-photomedia, zuständige Amtsgericht Würzburg hat nun in einer aktuellen Entscheidung nicht nur die finanziellen Schadensensersatzforderungen wegen einer fehlerhaft genutzten Creative Commons-Lizenz zurückgewiesen, sondern folgte meiner Argumentation, dass bereits das Forderungsschreiben Schadensersatzpflichten auslöst. Wer nach einer Serie an gerichtlichen Entscheidungen weiß, dass seine Forderungen völlig oder ganz überwiegend unberechtigt sind, aber dennoch unbeirrt seine Forderungsschreiben aussendet und damit Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts provoziert, handelt unredlich.
„Das Gericht ist davon überzeugt, dass hinsichtlich des Vorgehens des Beklagten eine systematische Masche steckt, wonach er versucht Geld zu verdienen, in dem er Personen sucht, die seine Bilder unberechtigt verwenden, um an diese überhöhte Forderungen in Form von Schadensersatzansprüchen zu stellen. Das vorliegend verschickte Schreiben an den Kläger enthält Drohungen, dass es für ihn noch deutlich teurer werden könnte, wenn die Sache vor Gericht komme. Insoweit erscheint es erforderlich und zweckmäßig, dass sich die Betroffenen, wie im vorliegenden Fall der Kläger, an einen Rechtsanwalt wenden, der für ihn ein Abwehrschreiben aufsetzt und eine Unterlassungserklärung abgibt, worauf es nach eigenen Angaben des Beklagten diesem nicht ankommt. Dies ist unabhängig davon zu sehen, dass gleichzeitig eine Klageschrift auf negative Feststellungsklage eingereicht wird.“
AG Würzburg, Urteil vom 18.12.2018 – 18 C 611-18, nicht rechtskräftig.
Seit einigen Wochen versendet der Kölner „Fotograf“ Herr Marco Verch „Rechnungen“, mit denen er für die Nutzung von Lichtbildern im Internet Beträge wie etwa in dem Fall 663,40 € fordert. Es handelt sich hierbei um Werke, die unter eine – eigentlich kostenlose – Creative Commons-Lizenz gestellt sind, in dem Fall Attribution 2.0 Generic (CC BY 2.0). Die rechtskonforme Nutzung erfordert allerdings, dass der werte Name des Knipsers sowie die Lizenz angegeben wird.
Das Geschäftsmodell habe ich durch eine Serie von Musterprozessen torpediert. Vor ein paar Tagen verhandelte das Oberlandesgericht Köln über die Frage, ob bei Verletzung solcher grundsätzlich kostenlosen Lizenzen ein wirtschaftlicher Schaden entsteht und in welcher Höhe. Bislang nämlich schätzten die Kölner Gerichte in den Fällen des meinen Bloglesern vertrauten Fotolizenzeintreibers Herrn Thomas Wolf den Wert solcher Bilder auf 50,- € + 100 % Verletzerzuschlag und wiesen darüber hinausgehende Forderungen ab. (Das Köln-Foto des Thomas Wolf – negative Feststellungsklage gegen Abkassieren mit Creative Commons)
OLG Köln: 0 x 0 = 0
Die Verhandlung OLG Köln 6 U 131/17 zur Berufung gegen Landgericht Köln 14 O 336/15 war insoweit kurios, weil der Senat noch nie über einen Streitwert von gerade einmal 100,- € verhandelt hatte, denn normalerweise muss eine Berufung mehr als 600,- € wert sein. Die Berufung war jedoch vom Landgericht Köln in der Sache nach § 543 ZPO zugelassen worden, weil die Sache eine grundsätzliche Bedeutung hatte.
In der mündlichen Verhandlung sah sich das Gericht entsprechend der Motorradteile-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 15.1.2015 – I ZR 148/13) gebunden, so dass durch den rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Lizenzinhabers stets ein fiktiver Lizenzschaden anzunehmen sei. Insoweit soll es also keine Rolle spielen, dass bei rechtskonformer Nutzung der CC-Lizenz gar kein Gewinn entstanden wäre, der dem Fotografen entgeht.
Allerdings muss der Rechteinhaber die Höhe eines Schadens entweder beweisen oder eine brauchbare Grundlage für eine richterliche Schätzung bieten. Und das wird bei einer grundsätzlich kostenlosen Lizenz nicht ganz einfach. Herrn Wolf gelang es in diesem Fall nicht, für den streitgegenständlichen Zeitraum dazulegen und zu beweisen, dass er im konventionellen Absatzwettbewerb tatsächlich Lizenzen veräußerte und damit einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hatte. Damit war der Lizenzschaden bei 0,- € zu taxieren, der Lizenzuschlag von 100% auf 0,- € ergab ebenfalls 0,- €, sodass sich die Schadensersatzforderung auf 0,- € summierte.
Newcomer Marco Verch
Nun stellt sich die Frage, ob es Herrn Verch gelingen wird, etwa die Kölner Gerichte von seinen „Lizenzschäden“ zu überzeugen. Das wird insoweit spannend, weil die ursprüngliche Profession des Herrn Verch offenbar weniger beim Urheben als beim Urheberrechteln lag.
So betreibt Herr Verch schon etwas länger den Suchdienst Plaghunter, mit dem Fotografen die Nutzung ihrer Werke im Internet nachverfolgen können, vgl. Basic Thinking vom 05.12.2005.
In der Wikipedia wurde Herr Verch unter seinem Nickname Wuestenigel gesperrt, weil er die Server mit offenbar über 10.000 Bildern geflutet und dann nach obigem Geschäftsmodell versucht hatte, aus – nach meiner Meinung provozierter – fehlerhafter Nutzung Kapital zu schlagen. (Die Sperrung geschah in der englischsprachigen Wikipedia, die deutschsprachigen Wikifanten diskutieren lieber.)
Ob Herr Verch bei den Kölner Gerichten Schadensersatz geltend machen kann, wird sich bald erweisen. Wer eine entsprechende Rechnung bekommen hat, sollte jedoch unbedingt eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, weil Herr Verch andernfalls einen Anwalt losschickt, der allein hierfür eine saftige Kostennote verschickt, die rechtlich zweifellos durchsetzbar wäre.
Update: Ich biete Ihnen Vertretung in entsprechenden Fällen zu fairen Konditionen an. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung usw. bitte an meine Mitbewerber! Herzlichen Dank.
Seit etwa sieben Jahren versenden diverse Fotografen Forderungsschreiben, in denen sie horrende Beträge fordern, weil ihre unter kostenlose Creative Commons-Lizenzen gestellte Lichtbilder von Nutzern nicht oder nicht hinreichend benannt werden. Angeblich wäre ihnen dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden.
Bereits 2014 hatte ich am Berliner Kammergericht durchgesetzt, dass man dieses Geschäftsmodell „Abzocken“ nennen darf. Wenn solche Fälle allerdings tatsächlich mal vor Gericht landen, lassen sich die Abmahnopfer meistens zu einem Vergleich breitschlagen.
In den letzten zwei Jahren haben allerdings ca. 30 Abmahnopfer sog. „negative Feststellungsklagen“ gegen solche Forderungen erhoben. Seither habe ich diverse Gerichtsstände durchgetestet und etwa Herrn Wolf bzw. seine Anwälte nach Köln, Mannheim, Frankfurt, München, Hannover, Koblenz und Berlin gebeten. Inzwischen ist die Saat aufgegangen: Manche Gerichte erkennen zwar einen Bruchteil dieser Forderungen an, inzwischen aber folgen mir die meisten Richter und weisen die vermeintlichen Ansprüche vollends zurück.
Der persönlich sehr sympathische, geschäftlich aber nicht ganz so freundliche Herr Thomas Wolf – TW Photomedia – behauptet zwar in seinen Anschreiben, das Amtsgericht Köln hätte ihm leztes Jahr 367,- € für ein Bild zugstanden. Letzten Sommer hat dieser Richter seine Ansicht in gleichgelagerten Fällen jedoch geändert und will wie seine Kollegen gerade einmal einen Hunni anerkennen. Derzeit ist am OLG Köln eine Revision anhängig, in der wir Herrn Wolf auch noch die lezten 100,- € streitig machen. 2016 hatte der Senat in einem viel zitierten PKH-Beschluss in dieser Sache anklingen lassen, dass 0 x 0,- € = 0,- € sei.
Auch an Herrn Wolfs eigenem Gerichtsstand, dem Amtsgericht Würzburg, hat sich nunmehr in einer Serie an Urteilen meine Rechtsauffassung durchgesetzt, dass solche Forderungen zur Gänze unbegründet sind. Während 0,- €-Urteile der Amtsgerichte Hannover und Düsseldorf inzwischen rechtskräftig sind, wird sich mit den Würzburger Judikaten noch das Landgericht Nürnberg-Fürth befassen.
Auch ein 0,- €-Urteil des Amtsgerichts Koblenz muss in die Verlängerung, und zwar zum Landgericht Frankenthal, das bislang in der Wikipedia noch kein Foto bekommen hat. Gebäudefotografie ist allerdings genau die Spezialität von Herrn Wolf. Vielleicht nimmt er ja mal die Kamera zum nächsten Gerichtstermin mit … ;)
Dem Amtsgericht Frankfurt am Main fiel nunmehr die Ehre zu, das wohl erste totalabweisende Urteil zur infamen Lizenzforderung wegen unterlassener Namensnennung bei eigentlich kostenfreien Creative Commons-Lizenzen mit erlaubter kommerzieller Nutzung zu erlassen. Bereits 2014 hatte das OLG Köln entsprechende Forderungen abgelehnt, allerdings in einem Fall, einer nicht-kommerzielle Lizenz betraf. Kürzlich hatte das OLG in einem Beschluss zu einem noch laufenden Prozess klargestellt, dass es auch bei einer CC BY-SA 3.0 keinen Lizenzschaden sieht.
Kein Lizenzschaden bei kostenfreien Creative Commons-Bildern
Das Amtsgericht Frankfurt am Main stellte nun im aktuellen Urteil klar, dass jedenfalls ein Amateurfotograf, der seine Lichtbilder unter eine kostenlose Creative Commons-Lizenz stellt, bei Verstößen gegen einzelne Bedingungen keinen Schadensersatz wegen Lizenzkosten nach § 97 Abs. 2 UrhG verlangen kann. Denn dem Fotograf ist kein konkreter Schaden nach § 249 BGB entstanden.
„Der kommerzielle Wert des streitgegenständlichen Werks ist daher mit 0,- € anzusetzen.“
Auch ein Ausgleich immateriellen Schadens nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG aus Billigkeit kommt nicht in Betracht, da keine entsprechend gravierende Verletzung Urheberpersönlichkeitsrechts vorliegt.
Ein städtischer Angestellter aus Büdingen, der in der Wikipedia etliche Bilder unter Creative Commons-Lizenz verbreitete und dann seinen Anwalt seit Jahren fleißig Abmahnungen und Lizenzkostenforderungen verschicken ließ, hat künftig wieder mehr Zeit, um sich seinen Beamtenpflichten und der Pflege der Wikipedia zu widmen.
Abmahnkosten vermeiden!
Nicht abwehren konnten wir allerdings die Abmahnkosten hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs. Zwar wies die Abmahnung deutliche Schwächen auf, stammte jedoch aus 2012 und damit aus der Zeit vor der Neufassung des § 97a UrhG. Insoweit konnten wird jedoch weitere Kosten durch vorgerichtliche Abgabe einer Unterlassungserklärung vermeiden.
Andernfalls hätte der Kläger auch Unterlassung einklagen und damit den Streitwert um den Faktor 7 erhöhen können, und hätte dann ganz überwiegend obsiegt. Wegen Kostenaufhebung gegeneinander muss der Kläger insbesondere die Fahrtkosten für seinen extra aus dem drei Stunden entfernten Hechingen-Beuren angereisten Anwalt selbst berappen.
Wer eine „Rechnung“ eines solchen Fotografen wegen unterlassener Namens- und Lizenznennung erhält, sollte einer anwaltlichen Abmahnung zuvorkommen und präventiv eine hinreichend qualifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Wer dabei kein Eigentor schießen will, beauftragt mit solcherlei einen spezialisierten Rechtsanwalt.
Geld zurück!
Wer in der Vergangenheit an solche Lizenzeintreiber „Schadensersatz“ bezahlt hat, kann die Beträge ggf. nach §§ 812 ff. BGB zurückverlangen. Wer geschäftstüchtigen Tritbrettfahrern der Wikipedia-Community ein pädagogisches Erlebnis verschaffen möchte, kann gegen solche Forderungen auch eine negative Feststellungsklage erheben.
Zur Elite jener Starfotografen, die ihre Meisterwerke etwa bei Flickr unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen verschenken, dann aber bei fehlender Benennung finanzielle Ansprüche stellen lassen, gehört seit einiger Zeit auch ein gewisser Dennis Skley. Herr Skley, gelernter Bürokaufmann mit Fachwissen im Bestattungswesen, ist angeblich „professioneller Fotograf“. Anders als Mitbewerber wie Dirk Vorderstraße oder Thomas Wolf nimmt Herr Skley seine angeblichen Rechte nicht selbst wahr, vielmehr tut das für ihn ein „Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)“, Berlin, dessen Mitglied Herr Skley sei.
Durch den beauftragten Rechtsanwalt Herrn Lutz Schröder, Kiel, fordert der VSGE Unterlassungserklärungen, Lizenzschäden und Abmahnkosten diesbezüglich ein.
Lizenzkosten für CC-Bilder? Nein, Danke!
Die Gerichte billigten in Fällen dieser Art schon etwas länger nur einen Bruchteil der Lizenzforderungen zu, kürzlich hat sich das OLG Köln meiner Meinung angeschlossen, dass auch in Fällen dieser Art der Lizenzschaden bei 0,- € anzusetzen ist.
Unterlassungserklärung und Abmahnkosten? Ja und Nein.
Eine kompliziertere Frage ist allerdings der Unterlassungsanspruch bzw. Benennungsanspruch, der grundsätzlich besteht und daher eingefordert werden könnte. Allerdings weisen alle mir bekannten Abmahnungen des Kollegen Herrn Schröder diverse Schwächen auf, so dass ein Aufwendungsersatzanspruch wegen § 97a Abs. 4 UrhG zweifelhaft ist. Von meinen Mandanten hat der „Verband“ bislang keinen Cent gesehen.
Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)
Die von Herrn Skley gewählte Konstruktion mit dem zwischengeschalteten Verein ist ungewöhnlich. Vermutlich möchte Herr Skley auf diese Weise negative Feststellungsklagen verhindern. Wer möchte schon gegen einen nicht eingetragenen Verein klagen, der womöglich kein Geld hat?
Die pompöse Bezeichnung „Verband“ für einen nicht einmal eingetragenen Verein, der bislang nur durch Bildabmahnungen für wenige Fotografen aufgefallen ist, dürfte wegen Irreführung gegen § 5 UWG verstoßen. Ernstzunehmende Berufsverbände der Fotografen oder die IHK könnten ggf. dagegen vorgehen.
Diese dubiosen Abmahnungen sind auch anderen Kollegen sowie netzpolitik.org aufgefallen, die spannende personale Hintergründe aufzeigen.
Handlungsbedarf
Eine (brauchbare) Unterlassungserklärung soll schon abgegeben werden, Geld hingegen soll sich der „Verband“ mal holen kommen. Gerne berate und vertrete ich Sie in diesen und ähnlichen Angelegenheiten zu einem fairen Honorar. Anfragen für kostenfreie Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber. ;)
In einem aktuellen Beschluss hat das OLG Köln darauf hingewiesen, dass Lichtbilder, die unter eine Creative Commons-Lizenz zur kostenfreien Nutzung angeboten werden, insoweit keinen wirtschaftlichen Wert mehr haben.
Einige Fotografen versuchen, bei fehlerhafter Benutzung ihrer Werke wie unterlassene Urheber- und Lizenzbenennung Kapital zu schlagen. Dabei wollen sie sogar nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing e.V. abrechnen, obwohl in keinem mir bekannten Fall nachgewiesen wurde, dass die Herrschaften jemals konventionell auch nur ein Foto vertickt hätten. Die Gerichte haben daher in den von mir vertrenenen Fällen bislang nur einen Bruchteil dieser Forderungen anerkannt, inzwischen werden nach Billigkeit häufig 100,- € zugestanden.
Das OLG Köln folgt nunmehr im Bezug auf das hier abgebildete Foto meiner Rechtsansicht, dass ein Fotograf, der seine Werke zur kommerziellen wie nicht-kommerziellen Nutzung kostenlos freigibt, nicht hinterher Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG verlangen kann. Eine angemessene Vergütung für ein kostenloses Bild beträgt nun einmal 0,- €. In einem ähnlichen, jedoch anders gelagerten Fall hatte das OLG Köln bereits vor Jahren diese Rechtsauffassung vertreten, der die Gerichte in Fällen dieser Art allerdings nicht 1:1 gefolgt waren.
Der Fotograf des oben gezeigten Werks hatte fleißig die nach meiner Kenntnis bislang höchsten Tarife für CC-Fotos aufgerufen. In einem ebenfalls von mir vertretenen Fall wollte er eine Mandantin, die ein Zimmer für Messegäste vermietete, um 5.310,38 € erleichtern.
Selbstverständlich allerdings hat der Fotograf Anspruch auf Unterlassung, wenn das Bild nicht ordnungsgemäß bezeichnet wird. Das OLG hält (leider) an seiner Rechtsansicht fest, dass der Unterlassungsstreitwert bei einem unter Creative Commons lizenzierten Lichtbild, das mehr als ein bloßer Schnappschuss ist, nach wie vor 6.000,- € beträgt.
Daher können Abmahnungen und Klagen in diesem Bereich erhebliche Kosten produzieren. Wenn die Herren Dirk Vorderstraße, Thomas Wolf usw. ungebetene Post schicken, sollte daher professionell reagiert werden. Meine Mandanten tun dies besonders gerne mit negativen Feststellungsklagen. ;)
Der Beschluss des OLG Köln betrifft einen noch laufenden Rechtsstreit am Landgericht Köln, die Sache ist also noch nicht entschieden oder gar rechtskräftig. Die gegnerische Kanzlei Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum wird nicht kampflos aufgeben.
Im November sandte die mir bis dahin unbekannte Firma BTN Versandhandel GmbH einen Umschlag, der als „Dialogpost“ gekennzeichnet war. Dieser enthielt Werbung für irgendwelche Gedenkmünzen. Neben den ganzen Prospekten und suggestiv ausgefüllten Überweisungsträgern fand sich jedoch auch das aktuelle Produkt im Original, nämlich eine 25,- €-Münze.
Ich sammle zwar Geld, allerdings vorzugsweise auf meinem Konto. Mit christlichen Motiven kann ich wenig anfangen, zumal bei einer Silbermünze ja dann wohl 30 Silberlinge statt 25 stilvoll wären … Irgendwo stand, dass ich doch bitte wegen der tollen Münze und den Transport-, Versicherungs und Versandkosten 29,95 € überweisen solle. Und auf irgendeiner Rückseite stand dann auch unten ganz klein, dass ich die Ware bei Nichtgefallen zurücksenden solle. Freiumschlag anbei.
Nö. Eine unverlangte Zusendung verpflichtet zu gar nichts, was noch mal ausdrücklich in § 241a BGB klargestellt wird. Anders als etwa bei einem Fund bin ich bei aufgedrängter Bereicherung für diese in keiner Weise verantwortlich. Ich muss die Münze weder bezahlen noch beaufsichtigen oder gar zum Briefkasten tragen. Die Firma darf sich das Altmetall nach Voranmeldung bei mir gerne abholen.
Ende Dezember kam dann eine freundliche Zahlungsaufforderung, in der von einer „Bestellung“, einem „Kundenkonto“ und einen „offenen Betrag“ die Rede war.
Da ich weder Lust auf weitere Bettelei hatte noch auf einen Eintrag in einem Register für schlechte Zahler, verklagte ich die Firma auf Feststellung, dass ich denen keine 29,95 € schulde. Außerdem forderte ich zur Erklärung über die über mich gespeicherten Daten nach Art. 15 DSGVO auf.
Als dann noch eine Mahnung mit einem Euro Mahngebühr eintrudelte, erweiterte ich die Klage um einen Feststellungsantrag, dass ich auch diesen Euro nicht schuldig bin. Beim Amtsgericht Köln wird man sich die Augen gerieben haben, denn Klagen mit so niedrigen Streitwerte führen normalerweise nur Querulanten. Allerdings war ich ja auch schon mal wegen 100,- € beim BGH … ;)
Auf die Klage hin bestellte sich die im unlauteren Wettbewerb denkbar renommierte Kanzlei Graf von Westphalen, deren Stundensätze bei 500,- € zu taxieren sind. (Selbst Berufsanfänger kriegen beim Graf Einstiegsgehälter von 85.000,- €, die ja erst mal erwirtschaftet werden müssen.) Bei einem Streitwert von 30,95 € dürfte das Honorar für die Firma grob unwirtschaftlich sein.
Der Graf erkannte meine Feststellungsansprüche an, verwahrte sich jedoch gegen die Kosten, da die Firma angeblich keinen Anlass zur Klage gegeben habe.
Um dieses Ziel zu erreichen, versuchte man es nach dem schlechten Münztrick mit einem schlechten Kartentrick. So präsentierte seine Durchlaucht vor Gericht eine Bestellkarte, welche die Firma im März einer TV-Zeitschrift beigelegt habe. Darin waren mein Name und meine Anschrift eingetragen. Das Formular war allerdings weder unterschrieben noch wies es einen Poststempel auf.
Ich gehöre allerdings nicht zu den Leuten, die im Internetzeitalter Programmzeitschriften kaufen. Auch sieht die Handschrift nicht nach meiner aus. Bei Bestellung im März würde ich auch nicht bis November warten wollen. Warum dann die Ware bei Nichtgefallen wieder zurückgesandt werden durfte, obwohl sie angeblich bestellt war, erscheint dann doch etwas sehr kulant.
Zwar schätze ich gute Münz- und Kartentricks, aber plumpe Tricks gehören bestraft! Daher habe ich das „Beweismittel“ mal an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Wahrscheinlich wird demnächst jemand auch einen Fachanwalt für Strafrecht benötigen.
Der Graf und seine 300 Anwälte waren außerdem damit überfordert, mir eine zünftige Datenschutzauskunft zu erteilen. Damit beauftragte BTN den bekannten Kollegen Dr. Martin Bahr, der diese Aufgabe mustergültig erledigte – und für diese fachmännische Leistung wohl auch eine saftige Rechnung gestellt haben wird. Kollegiale Grüße auf diesem Weg!
Wenig überraschend gab das Amtsgericht Köln meiner Klage statt, so dass mir BTN die Verfahrenskosten ersetzen muss. Die dürfen mir nun also noch Anwaltshonorar iHv 78,44 € netto überweisen, und zwar dahin, wo ich Geld vorzugsweise sammle.
Die Münze haben die übrigens nicht einmal zurückverlangt, obwohl ich den Graf nochmal ausdrücklich eingeladen hatte. Weihnachten ist jetzt ja eh vorbei. Was soll man auch mit dem Trödel?
Ich bin gespannt, wie ich dann erst im Alter werde. Vielleicht schreibe ich dann Falschparker auf, oder so. Oder ich mache ein nörgeliges Blog …
In der aktuellen Ausgabe der Computerfachzeitschrift c’t vom 04.01.2020, S. 166, warnt ein Artikel vor der Abzocke mit provozierten Verstößen gegen Creative Commons-Lizenzen. So streuen Fallensteller ihre Bilder im Netz unter kostenfreien Lizenzen, obwohl allgemein bekannt ist, dass praktisch niemand die komplizierten Regeln zur korrekten Benennung tatsächlich beherrscht. Dann aber bitten diese Leute mit einem breiten Grinsen zur Kasse wegen einer Urheberrechtsverletzung. Ich beobachte diese Masche seit 2011.
Folgendes möchte ich aus der Sicht eines mit dieser Branche erfahrenen Anwalts anmerken:
99% dieser zweifelhaften Forderungen kommen nicht von „Abmahnanwälten“, sondern von den (angeblichen) Fotografen direkt. Einzig der Kollege Herr Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel mahnte bis letztes Jahr in großem Stil für einen angeblichen Fotografen Christoph Scholz sowie jedenfalls früher für einen obskuren „Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)“ immer sofort ab. Andere CC-Lizenzforderer bemühten nur sehr gelegentlich Rechtsanwälte. (Update: Magister Kulac fällt wohl noch in diese Kategorie.)
Dem Beitrag zufolge seien solche unberechtigten Forderungen in der Praxis selten. Das kann ich so nicht bestätigen. Es sind zwar wenige „Anbieter“, deren Fallzahlen sind allerdings durchaus beeindruckend. In diesem Bereich gibt es aber sehr wenig Urteile, weil andere Anwälte entsprechende Rechtsstreite ganz überwiegend durch Vergleiche beenden. Ich allerdings habe einige Musterklagen durchgezogen, darunter auch die im c’t-Bericht genannten Sachen am OLG Köln.
In dem Beitrag wird geraten, die Forderungen zurückzuweisen und als ggf. aktive Gegenmaßnahme eine negative Feststellungsklage zu erheben. Das Kostenrisiko läge hier bei einem Streitwert von 6.000,- € bei etwa 2.650,- €.
Das kann ich so nicht bestätigen. Eine wirtschaftlich geführte negative Feststellungsklage sollte keinen höheren Streitwert als den der finanziellen Forderung aufweisen. Daher sollte man eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, denn eine mögliche Unterlassungsforderung wäre ein unproduktiver Kostenfaktor. Die Lizenzforderungen, mit denen man heute bei Creative Commons-Rechnungen konfrontiert wird, liegen inzwischen meistens unter 1.000,- €. (2015 hatte mal jemand sagenhafte 5.310,38 € verlangt – bekommen hat er am Ende, als wir beim BGH waren, 0,- €, dafür aber unsere Rechnung.) Das Kostenrisiko erster Instanz liegt also bei 620,72 € zzgl. ggf. Anfahrtskosten.
In dem Beitrag wird behauptet, Dreh- und Angelpunkt sei die Tabelle der „Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing“ (mfm). Nein, ganz sicher nicht! Diese Tabelle wird schon bei konventionellen Bildern von den Gerichten müde belächelt und nur bei professionellen Fotografen bzw. Agenturen zum Ausgangspunkt einer Honorardiskussion genommen. Wer aber seine Werke zur kostenfreien und sogar kommerziellen Nutzung freigibt, ist nun einmal insoweit kein professioneller Anwender. Einen mfm-Tarif für Bilder, die unter Creative Commons lizenziert wurden, gibt es logischerweise nicht. Ich glaube nicht, dass aktuell irgendein Gericht für solche Bilder mehr als 100,- € geben würde. Aktuelle Tendenz ist 0,- €.
Die Autoren meinen, bei einer Forderung von 200,- € würde sich der Gang zum Anwalt nicht lohnen. Da viele Kollegen eine kostenlose Erstberatung anbieten (ich nicht) und ich freundliche E-Mail-Anfragen zumindest mit einem hilfreichen Standard-Text beantworte, kann ich das so nicht bestätigen.
Die Autoren raten, statt des Gangs zum Anwalt (wer „geht“ im E-Mail-Zeitalter eigentlich noch zum Anwalt?) bei geringen Forderungen lieber selbst mit dem Gegner unter Verweis auf die jüngeren Urteile zu verhandeln, um eine reduziere Rechnung rauszuschlagen. Damit geht man dem Gegner bereits ein Stück weit auf den Leim: Die meisten dieser „Anbieter“ fügen ihren exoribitant berechneten Ansprüchen ohnehin ein „gutes Angebot“ bei und machen auch noch bei einem Euro einen Gewinn. Das einzig akzeptabe Angebot ist jedoch in Wirklichkeit „0,- €“. (Selbst bei möglichen 100,- € würde niemand klagen, der bei Trost ist, weil solche Prozesse grob unwirtschaftlich wären.)
Die Empfehlung des Beitrags, ansonsten einen Fachanwalt für Urheberrecht oder IT-Recht aufzusuchen, ist mir zwar im Prinzip sympathisch. :) Aber: Zwar müssen Fachanwälte für IT-Recht Grundkenntnisse im Urheberrecht nachweisen, aber gerade gestern hatte ich einen solchen auf der Gegenseite, der § 97a Abs. 4 UrhG selbst in der Berufung noch immer nicht verstehen wollte. Daher rate ich, in vorliegenden Fällen eher nach Spezialisierung auf Urheber- als auf IT-Recht zu achten (und mich mit IT-Recht in Ruhe zu lassen).
Der Beitrag geht auch kurz auf die „Unterlassungserklärung“ ein, die bei Abmahnungen gefordert werden. Richtig ist, dass man diese nicht ohne fachmännische Prüfung unterschreiben sollte. Die Beobachtung, dass bei Verstoß Vertragsstrafen zwischen 1.500,- € oder 5.000,- € fällig würden, kann ich so nicht bestätigen. Zum einen werfen Gerichte vor allem bei Privatleuten häufig deutlich geringere Summen aus, zum andern ist ein Großteil der mir in diesem Bereich bekannten Vertragsstrafevereinbarungen aus unterschiedlichen Gründen schlicht und ergreifend unwirksam. (Unter uns: Ich habe bislang alle solche Forderungen abgewehrt …)
Ich biete Ihnen Vertretung in entsprechenden Fällen zu fairen Konditionen an. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber!
Bei der Nutzung von Lichtbildern, die unter einer kostenfreien Creative Commons-Lizenz stehen, werden häufig Fehler gemacht, etwa bei der korrekten Benennung von Urheber und Lizenz. Dass sich Fotografen an Verstößen dieser Art aber keine goldene Nase verdienen können, hatte ich u.a. durch das inzwischen recht bekannte Speicherstadt-Urteil des OLG Köln durchgesetzt. Auch beim BGH zeichnet sich nichts Gegenteiliges ab, trotzdem können gewisse Fotografen das Abmahnen nicht lassen.
Eine letztes Jahr aufgetauchte neuen Masche war der vermeintlich trickreiche Umweg über Österreich. Der Grazer Kollege Herr Magister Kurt Kulac fiel mit ominösen Abmahnungen im Wikipedia-Umfeld auf. Kulac behauptete vollmundig, er könne gegen in Deutschland ansässige Gegner horrende Lizenforderungen in Österreich einklagen. Lustigerweise hatten die wenigsten dieser Abmahnungen einen Bezug zu Österreich, nur in einem Fall war der Abmahner zumindest in Österreich ansässig.
Genutzt hat es aber nichts, wer für die fehlerhafte Nutzung kostenloser Lizenzen einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben will, beißt bei meinen Mandanten traditionell auf Granit.
Außerdem wollte Herr Kulac auch die angeblichen Abmahnkosten ersetzt verlangen. Dieses Anliegen hatte aus zwei Gründen keine Erfolgsaussichten:
Auch bei Anwaltskosten kann nur derjenige einen Schaden geltend machen, der seinen Abmahnanwalt auch wirklich bezahlt. In einem Fall nämlich hatte sich ein Abmahner verplappert: Magister Kulac mahnte nämlich in Wirklichkeit auf eigene Rechnung und Risiko ab, was in Deutschland nicht nur unzulässig wäre, sondern im Bezug auf die fiktiven Anwaltskosten auch strafrechtliche Fragen aufwirft.
Die Abmahnkosten wären aber auch so unberechtigt gewesen. Denn der Österreicher Kollege beachtete bei seinen nach Deutschland versandten Abmahnungen nicht die Feinheiten des hiesigen Abmahnrechts. Wer im Urheberrecht jedoch unwirksam abmahnt, verliert nicht nur seinen eigenen Kostenerstattungsanspruch, vielmehr muss er wegen der vermeidbar unwirksamen Abmahnungen auch die anwaltlichen Aufwendungen des Abgemahnten ersetzen.
Wer unberechtigte oder unwirksame Abmahnungen aussendet, handelt sich bei meinen Mandanten leicht sogenannte negative Feststellungsklagen ein. Darin wird festgestellt, dass die behaupteten Ansprüche nicht bestehen, und außerdem wird der Aufwendungsersatz für die Abmahnabwehr eingeklagt. Und weil der fliegende Gerichtsstand auch umgekehrt wirkt, verklage ich auch „Österreicher“ in Deutschland. Reisen mag der Magister Kulac offenbar nicht ganz so gerne.
Nunmehr erkannte auch der dritte Magister-Kulac-Mandant die Klage nach kurzer Gegenwehr an und muss die gesamten Kosten tragen. Zwischengeschaltet wurde jeweils noch ein deutscher Kollege, der wohl auch verdient hat. Diese Erkenntnisse hätten sie hier im Blog gratis bekommen können. Wie ich schon 2011 sagte: Der nächste bitte …
Seit Jahren lässt der Massenabmahner Christoph Scholz seinen Anwalt Lutz Schroeder Abmahnungen für die fehlerhafte Nutzung seiner Lichtbilder verschicken. Diese dürfen zwar nahezu durchweg kostenlos verwendet werden, weil sie unter einer entsprechenden Creative Commons-Lizenz stehen, aber wenn hierbei jemandem Fehlerchen passieren, etwa der Urheber oder die Lizenz nicht angegeben werden, verlangt er üppigen „Schadensersatz“. Außerdem soll Aufwendungsersatz für angeblich angefallene Anwaltskosten geleistet werden.
Ein Mandant hatte zwar Urheber und Lizenz eines Bildes zutreffend genannt, versäumte es jedoch, auch einen Link auf die genaue Bildherkunft zu setzen, wie dies bei Verwendung im Internet in den Lizenzbedingungen an versteckter Stelle gefordert wird, sowie auf die URL der Lizenz. Stattdessen gab er neben dem Namen nur die Plattform „flickr.com“ an sowie den Untertitel „Beim G20-Gipfel könnte es erneut Zusammenstößen von Foto CC BY-2 S.A / Christoph Scholz / flickr.com“. Das Bild ließ sich allerdings bei einer Google-Bildersuche nach „christoph scholz polizei“ oder „christoph scholz g20“ an erster Stelle sofort finden, auch bei „christoph scholz flickr“ erschien das Bild als eines der ersten Treffer. Selbst in einer normalen Google-Suche wurde es sofort angezeigt.
Scholz verlangte in diesem Fall ursprünglich Ersatz für einen behaupteten Lizenzschaden iHv 375,- € sowie Abmahnkosten iHv 413,64 €. Wir haben beim für Herrn Scholz zuständigen Amtsgericht Hamburg eine negative Feststellungsklage erhoben. Meiner Meinung nach schuldet der Mandant Herrn Scholz keinen Cent, dies aus mehreren Rechtsgründen.
Amtsgericht Hamburg: Kein Schaden, wenn Bild ohnehin kostenlos war
Das Amtsgericht ist beim „Lizenzschaden“ unserer Argumentation gefolgt, dass bei einer kostenlosen Freigabe logischerweise auch kein finanzieller Schaden entstehen kann. Insoweit hatte ich bereits das OLG Köln überzeugt 2 x 0 € = 0 € – OLG Köln: Kein Schadensersatz für Verstoß gegen kostenlose Creative Commons-Lizenz. Die juristische Fachwelt spricht übrigens vom Speicherstadt-Urteil, was deshalb seinen Charme hat, weil die Kölner Entscheidung nun auch am Gericht dieses in Hamburg aufgenommenen Motivs faktisch gilt.
Das Urteil ist für Herrn Scholz deshalb ärgerlich, weil er massenhaft solche insoweit unberechtigte Abmahnungen verschicken ließ und dieses lukrative Geschäftsmodell wohl auch gerne fortgesetzt hätte. Wenn jetzt alle ihr rechtsgrundlos gezahltes Geld zurück haben wollen, könnte es für Herrn Scholz ungemütlich werden.
Abmahnkosten: Nicht mal die Hälfte …
Das Amtsgericht Hamburg meinte leider, das Massenurheber Scholz für seine trivialen Abmahnungen allen Ernstes Kostenersatz für die Beauftragung des immergleichen Textes zustehe. Allerdings nicht einmal halb so viel, wie Scholz verlangte. Denn als Streitwert seien bei dem kostenlosen Bildchen nicht etwa 3.250,- € anzusetzen, sondern gerade einmal 1.500,- €. Demzufolge kann er für angeblich seinem Anwalt gezahlte oder geschuldete Anwaltskosten nur Ersatz in Höhe von 201,71 € verlangen. Ergo hätte der Kollege seinem Mandanten mehr als das Doppelte zu viel berechnet.
Von meinen Mandanten hat übrigens noch niemand jemals einen Cent an Herrn Scholz gezahlt. Wäre uns vorliegend die Berufung möglich, hätte ich auch die Abmahnkosten durch die Instanzen angegriffen.
Das Urteil ist jedoch rechtskräftig, weil Scholz während des Prozesses seine Foderung reduzierte und nunmehr die Berufungssumme nicht mehr erreicht wird. Scholz darf nun auch 2/3 der Prozesskosten tragen (ca. 500,- €).
Vorsicht mit vorgefertigten Unterlassungsverpflichtungserklärungen!
Mit Scholz und seinem auch für den ominösen Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) tätigen Rechtsanwalt Schroeder ist nicht zu spaßen. Insbesondere sollte nicht leichtfertig die vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben werden.
Ein Scholz-Abmahnopfer hatte einst leichtfertig eine Abmahnung akzeptiert, die päsentierte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben und die geforderten Kosten bezahlt. Dann aber hatte die Person versehentlich eine Bilddatei nicht vollständig gelöscht. Daraufhin verlangte Scholz Zahlung einer Vertragsstrafe iHv 2.500,- € zzgl. weiterer Anwaltskosten, die das Abmahnopfer ebenfalls bezahlte.
Wenn Sie Forderungsschreiben des Duos Scholz/Schroeder erhalten, sollten Sie sich qualifiziert beraten lassen, eine fachmännische Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben und die Bilddatei und deren Spuren umfassend löschen.
Gerne kann ich Sie für ein faires Honorar vertreten, mailen Sie mir am besten die Forderung, und dann sehen wir weiter. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung aber bitte wie stets direkt an meine Mitbewerber!
Geld zurück?
Wer an Scholz unberechtigte Lizenzkosten gezahlt hat, kann sein Geld zurückverlangen. Dies wäre aber nur im Wege einer Klage aussichtsreich. Bei den verhältnismäßig niedrigen Streitwerten sind Klagen aber unwirtschaftlich. Wenn der Anwalt nach RVG abrechnet, steht der Zeitaufwand in keinem Verhältnis zum Ertrag. Ein Stundenhonorar ist aus Mandanten-Sicht uninteressant, weil der Kläger unterm Strich mehr bezahlen müsste, als er vom Gegner einklagt.
Daher gilt: Wenn Sie eine Abmahnung bekommen, konsultieren Sie am besten sofort einen qualifizierten Anwalt. Das Recht ist mit den Wachen.