Gestern wurde ich in der Pressekammer Zeuge, wie Richter Buske seinen früheren Justizsenator Roger Kusch als Zeugen vernahm. Selbst der Justizsenator a.D. wurde über die ihm wohlbekannten Zeugenrechte belehrt und zur Person befragt, wie sich das gehört. Kusch kommt übrigens eigentlich aus Stuttgart.
Der interessantesten Kunde, den die Hamburger an diesem Wochenende zu bedienen hatten, kam ebenfalls aus Stuttgart, rangiert jedoch politisch ein Stockwerk höher: Robin Wood will Ministerpräsident Mappus eine Maultascheeinen Maulkorb verpassen.
Mappus hat die erheblichen Körperverletzungen durch die Polizei am 30. September im Stuttgarter Schlossgarten politisch zu verantworten und er hat den Gewaltexzess der Polizei medial vorbereitet. Am 25. September erklärte er im Interview mit FOCUS Online, es gebe einen „nicht unerheblichen Teil von Berufsdemonstranten, zum Beispiel von ROBIN WOOD, die der Polizei das Leben sehr schwer machen“. Bei ihnen würden „Aggressivität und Gewaltbereitschaft zunehmen“.
Die ehrenamtlichen Robin Woodler sind sauer, weil Mappus von Berufsdemonstranten sprach. Mal gespannt, was die Hamburger mit den Stuttgarter Entgleisungen machen …
Herr Mappus, falls Sie mit der Bahn anreisen wollen und es ja gern unterirdisch haben: Nehmen Sie am Hbf die U2 und steigen Sie bei der Station „Messehallen“ aus, Ausgang „Sievekingplatz“.
Weil jemandem in Stuttgart langsam gedämmert sein muss, dass erblindete Rentner und arrogante Politiker keine sonderlich zielführende PR für verbuddelte Bahnhöfe sind, scheinen die jetzt Spin Doctors engagiert zu haben, um die Kritiker in Misskredit zu bringen. Was man früher „schwarze PR“ nannte, schimpft sich heute „Astroturfing“.
Solche Desinformationskampagnen hatte auch das Ministerium für Staatssicherheit unternommen, in dem die „Abteilung X“ gefälschte Dokumente u.a. an Zeitungen im Westen lancierte usw. Dies kann man heute gut nachhalten, denn zwei letztes Jahr verstorbene Offiziere der Abteilung X, die ihrem Dienstherren zunehmend kritisch gegenüberstanden, hatten 1993 in ihrem Buch „Auftrag Irreführung“ über ihre Desinformations-Operationen berichtet. Während man früher kunstvoll fälschen musste, erledigt man so etwas heute per Internet. Ein Problem ist jedoch nach wie vor das gleiche: Man fällt mit solchen Nummern leicht auf, oft genug geht der Schuss nach hinten los.
Findige Pressejuristen versuchen immer wieder, die Zensurbegehrlichkeiten ihrer Mandantschaft zu bedienen, in dem sie das Abweichen eines Textes von einem bei einem anderen Anlass aufgenommenen Foto ins Feld führen. Wird etwa eine Nachricht mit Archivmaterial illustriert, so ist man nur mit einem „kontextneutralen“ Foto auf der sicheren Seite, das die betreffende Person also ohne einen sonstigen Hintergrund zeigt, der das Geschehen verfälscht. Aber auch insoweit muss ein Interesse der Öffentlichkeit begründet werden.
Am Landgericht Berlin war ein Schauspieler zunächst erfolgreich gewesen, der als Begleiter und Partner einer anderen Schauspielerin abgebildet war. In dem Bericht ging es nämlich über die Probleme der Tochter der Schauspielerin, mit der Vergangenheit ihrer Eltern umzugehen. Der leibliche Vater, ebenfalls ein bekannter Schauspieler, bekannte sich dazu, in seiner Jugend angeschafft zu haben. Auch die Vergangenheit des Klägers, der nicht ganz so bekannt ist, darf als „bewegt“ gelten.
Der Kläger hatte die prominente Schauspielerin beim Bundesfilmball begleitet, wo das Paar gemeinsam abgelichtet worden war. Eine spätere Verwendung dieses Fotos im Zusammenhang mit der Sexbeichte des Ex-Freundes seiner Partnerin fand der Kläger nicht prickelnd. Die Berliner Pressekammer gab der Klage statt und argumentierte, der Kläger sei keine „absolute Person der Zeitgeschichte“ – eine Formulierung, die heute nur noch selten verwendet wird, weil es diese „Absolutheit“ wie früher nicht mehr gibt, vielmehr stets eine Interessenabwägung zwischen Interesse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht zu erfolgen hat.
Nach der jüngsten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, kann eine Bildberichterstattung auch dann zulässig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung unzulässig sind, das streitgegenständliche Foto aber zumindest auch ein zeitgeschichtliches Ereignis bebildert (Urteil vom 13. April 2010 – VI ZR 125/08). Der Bundesgerichtshof differenziert dabei danach, ob sich die Berichterstattung auf eine zu untersagende Darstellung beschränkt, oder Gegenstand der Bildberichterstattung vielmehr auch ein zeitgeschichtliches Ereignis ist.
Und das war er in den Augen des Kammergerichts:
Mit dem Hinweis, dass es für die Tochter von Frau … nicht das erste Mal sei, dass sie mit „pikanten Details aus dem Liebesleben ihrer prominenten Eltern“ konfrontiert wird, wird eine Parallele zum Kläger und dessen „bewegter Vergangenheit“ hergestellt.
Die Ironie an der Sache ist, dass es der Zeitung beinahe zum Verhängnis geworden wäre, dass sie sich mit der Kolportage über den Kläger sogar noch zurückgehalten hatte. Denn hätte sie geschrieben, was sie nur andeutete, dann hätte man erst recht nicht bezweifeln können, dass der Kläger Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht – denn auch der Kläger war einmal jung und brauchte das Geld …
Könnte man diesen Beitrag süffisanter illustrieren als mit diesem Clip? ;-)
10 U 149/09 Kammergericht
27 O 523/09 Landgericht Berlin
DIE ZEIT hatte offenbar Zeit zu viel und nahm eine Internetpublikation ins Visier, welche eine Rubrik mit „Stimmt’s?“ betitelte – erfolgreich, wie der Kollege Graf berichtet, was möglicherweise mit der sachdienlichen Wahl des Gerichtsorts zusammenhängen könnte.
Es dürfte eine Frage der ZEIT sein, bis die PRAWDA mal bei der TAZ anklopft, weil es da eine (ziemlich abgefahrene) Seite „DIE WAHRHEIT“ gibt. Sowohl „Stimmt’s?“ als auch „die Wahrheit“ befassen sich ja mit dem journalistischen Selbstanspruch, authentisch zu berichten, so dass meinetwegen die PRAWDA ruhig auch gegen die Rubrik der ZEIT vorgehen kann.
Der Kollege Lehofer aus Österreich weist auf eine interessante Entscheidung des EGMR hin, bei der es um den reklamierten Schutz des Privatlebens vor Verdachtsberichterstattung wegen einer behaupteten Schwarzgeldsache ging.
Der Artikel in El Mundo betraf eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses und nach Ansicht der Mehrheit des Gerichts wurde auch die erforderliche journalistische Sorgfalt eingehalten: auch das Dementi des betroffenen Unternehmens wurde wiedergegeben und die anonym zugespielten Daten waren durch ein Gespräch mit dem (allerdings entlassenen) Buchhalter des Unternehmens gegengeprüft worden. Damit hatte der Journalist nach Ansicht des EGMR alle effektiven Möglichkeiten ausgeschöpft, die Information zu verifizieren.
Der einzig abweichende Richter berief sich auf die Caroline-Entscheidung des EGMR. Damals hatten zwei Herschaften, die auf Kosten von Generationen von Menschen (Untertanen) unverdient zu exorbitantem Reichtum und Status gelangt sind, sich das Recht erstritten, nicht nur in ihren Privatschlössern und Ländereien ihre Privatsphäre ungestört ausleben zu dürfen (was Sie und ich heute nicht einmal mehr am heimischen Computer dürfen), sondern auch in der Öffentlichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen etc. unsichtbar zu werden. Wenn die Frau C. ein Reittournier ihres hochwohlgeborenen Töchterleins besucht, darf Mami nicht abgebildet werden, weil das ja etwas sehr schreckliches wäre, wozu Durchlaucht den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bemühen geruhen.
Die Psychologin Julia van Weiler von der (CDU-nahen!) Initiative Innocence in Danger sprach vor dem EU-Parlament über einen bislang selten thematisierten Aspekt über die Entstehung von Kinderpornographie. Dabei weist sie darauf hin, dass die Täter Videos auch zu dem Zweck machen, um ihre Opfer damit später einzuschüchtern, da sie scheinbar eine „Einwilligung beweisen“ können. So bitter für die Betroffenen die Vorstellung sein mag, dass diese für sie harten Momente in die Öffentlichkeit gelangen, so wenig stelle jedoch das Entfernen der Bilder aus dem Video eine wirkliche Lösung dar, weil diese erneut ins Internet eingespeist werden könnten.
Das eigentliche Problem sei, dass nach Aktenlage jeden Tag im Durchschnitt 32 Kinder missbraucht würde, die Dunkelziffer erheblich höher liege. Dem sei durch Aufmerksamkeit und Misstrauen der Eltern gegenüber dem häufig aus dem sozialen Nahfeld stammenden Tätern zu begegnen.
Verglichen mit den plumpen Wahlkampfauftritten der ehemaligen Familienministerin, die ihre greise Wählerschaft mit dem Hochhalten entsprechender Horrorbildern psychologisch unter Druck setzte und dabei die Kinder für Belange der Content-Industrie ein weiteres Mal missbrauchte, kann man solche sachlichen Beiträge wie den von Frau van Weiler nicht genug empfehlen. Wirklich sinnvolle Maßnahmen gegen Kinderschänder, etwa Informationsprogramme und Anlaufstellen für Eltern und Kinder usw., sind allerdings kein Wahlkampfthema.
Wer sich mit dem Thema auch nur ein bisschen beschäftigt hat, dürfte vom kürzlich vorgestellten Ergebnis der EU-geförderten Studie der „European Financial Coalition“ wenig überrascht sein: einen „Massenmarkt“ für Kinderpornographie im Internet gibt es so, wie es uns die CDU-Politiker und deren rückgratlosen Kollegen von Rot-Grün einreden wollen, offenbar nicht.
Was es gibt, ist die Content-Industrie. Wie verlogen die Internetsperrkampagne ist, wird hier deutlich:
Die (Front-)Berichterstattung über das Landgericht Hamburg kann unser Freund Schälike nicht alleine leisten. Nunmehr erhielt er in seiner Beobachtung von Spruchkörpern Unterstützung von gestählten Körpern. Das Bodybuilding Magazin berichtet von einer aktuellen Widerspruchsverhandlung gegen eine Unterlassungsverfügung, die sich ein Fotograf eingefangen hatte, weil er Plakate auf seiner Website verbreitete, auf denen ein Logo zu sehen war. Die Details des Falles sind mir jetzt nicht so wichtig wie die Tatsache, dass diese Leute von ihrem Recht auf Gerichtsöffentlichkeit Gebrauch machen.
„laut Statistik des Bundeskriminalamts die statistisch wichtige Zahl 200.000 der wegen angeblicher “Straftaten gegen die Ehre” in Deutschland strafrechtlich verfolgten Personen klar überschritten“
wurde. Er stellt infrage, dass das Korrektiv “Wahrnehmung berechtigter Interessen” (§ 193 StGB) wirkungsvoll sei. In einem anderen Posting hält er die Beleidigungsgesetze für Zensur.
Ich bin mir nicht sicher, ob es wirklich die Gesetze sind, oder ob die Probleme nicht eher auf der Ebene der Rechtsanwendung liegen. Ich mache allerdings ganz überwiegend nur Zivilrecht, auch bei Beleidigungen, so dass ich seine Sicht auf den strafrechtlichen Ehrenschutz nicht beurteilen kann. Mein Eindruck ist der, dass bei strafrechtlichen Beleidigungen die Messlatte bedeutend höher liegt, so dass ich eher die Privatrechtsstreite (und die hiermit generierte Selbstzensur) als Zensur ansehe. Immerhin kann man ja Staatsanwälte, die nur ihren Job tun, ungestraft als „durchgeknallt“ bezeichnen.