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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


4. September 2009

Gysi ./. ZDF

Gregor Gysi hat am Landgericht Hamburg (324 O 164/09) erneut obsiegt: Richter Buske verbot dem ZDF, den Eindruck zu erwecken, Gysi habe mit der Staatssicherheit zusammengearbeitet. Passiert dem ZDF nicht zum ersten mal.

Gegen die vorausgegangene einstweilige Verfügung läuft noch eine Berufung am hOLG Hamburg. Dort wird man sich auch mit einer Berufung gegen die heute entschiedene Hauptsacheklage befassen, die das ZDF angekündigt hat.

Mit diesem Verdacht gegen Gysi ist das so eine Sache. Ob Gysi IM gewesen ist oder nicht, ist eine Frage, die eher Historiker und Sachverständige beurteilen sollten. Gerichte entscheiden nicht selten nach Beweislast, und die liegt bei Tatsachenbehauptungen beim Äußernden, vorliegend also beim ZDF. Was Richter Buske für einen Beweis hält, darüber gibt es geteilte Meinungen.

Wenn es klappt, werde ich demnächst jemanden interviewen, der seit Lektüre der eigenen Stasi-Akte diese Schlussfolgerung zu Gysi anstellt. Aber wie werde ich darüber berichten können, ohne den Verdacht als solchen auszusprechen, ohne mich nach jedem Satz meines Gesprächspartners hiervon zu distanzieren?

Hier vorsichtshalber Gysis Statement.

Update:

Wie u.a. die Netzzeitung berichtet, scheiterte Gysi mit einem weitergehenden Antrag, dem ZDF auch die weitere Verwendung von Birthlers Interview-Äußerung zu verbieten, auf der der umstrittene Beitrag im wesentlichen fußte.

Hier vermisste Buske das von ihm sonst sehr schnell angenommene „Zu-Eigen-Machen“ fremder Äußerungen, wie er es bei unkommentierten Interviews oder User Generated Content annimmt.

3. September 2009

Neuer Rekord: 400.000,- EURO

Das OLG Hamburg hat es wieder getan!

Eine schwedische Prinzessin bekommt statt der vom Buske-Gericht bewilligten 300.000,- Euro nun deren 400.000,-. Und zwar vom Klambt-Verlag, weil dieser seine Klatschzeitungen mit unzutreffendem Klatsch füllte.

Dies wirft mal wieder die Frage nach der Verhältnismäßigkeit auf: Eine vergewaltigte Frau darf sich glücklich schätzen, wenn sie als Schadensersatz auch nur ein Prozent dieser Summe bekommt. Wie sehr leidet wohl ein schwedisches Prinzeßchen, wenn im fernen Deutschland irgendwelche Hausfrauen irgendwelchen Klatsch lesen?

Die eigentliche Ratio dieser hohen Summen bei Pressedelikten ist die, dass große Verlage Geldentschädigungen aus der Portokasse zahlen können und daher von vorneherein einkalkulieren, wenn sich die Sache lohnt. Also will man den Verlagen den Zahn ziehen, in dem man das wirtschaftliche Motiv unterläuft und kalkulierte Rechtsverstöße unattraktiv macht. Wer allerdings mit den Werbepreisen vertraut ist, dem werden selbst 400.000,- Euro nur ein müdes Lächeln abgewinnen. Wie man aus Verlagskreisen hört, haben die ungleich mehr Angst davor, dass sie auf den Titelseiten Gegendarstellungen bringen müssen – denn die vergraulen Anzeigenkunden.

Das eigentlich tragische ist, dass diese überflüssigen Klatschmagazine dazu beitragen, die gegenwärtige Presserechtssprechung immer mehr zu verhärten. Mehr zum Urteil, wenn die Urteilsgründe vorliegen. Glückwunsch an den Kollegen Prof. Prinz und seine Rechte Hand Dr. Michael Veddern. (Die Sache mit dem Kleiderhaken ist mir noch immer peinlich, Michael …)

25. August 2009

Aktienblog gibt nicht auf

Wie hier im Blog prognosdiziert, unterlag das Aktien-Blog vor dem Landgericht Hamburg gegen Markus Frick. Es ging um Richter Buskes generelle Rechtsauffassung, dass im Zeitpunkt einer Berichterstattung aktuelle Änderungen berücksichtigt werden müssen, welche von der 25.Zivilkammer offenbar geteilt wird. Ein zum Zeitpunkt x wahrer Sachverhalt kann inzwischen unwahr geworden sein. Also heißt die Devise für jede Zeitung: Kurz vor Druckfreigabe noch mal alle Beteiligten anrufen, ob es etwas neues gibt.

Grundsätzlich ist es ja zu begrüßen, wenn sich Journalisten um solide Recherche und damit eben auch um Aktualität bemühen. Aber so, wie sich die Hamburger Richter die Dinge vorstellen, kann man nicht wirklich Journalismus praktizieren.

Das Aktien-Blog will es wissen und hat Berufung angekündigt. Doch trotz partieller Fortschritte, etwa in der Frage des User Generated Content, ist auch der Weg zum hanseatischen Oberlandesgericht für die Verwirklichung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nicht allzu ergiebig.

23. August 2009

Der gute Ruf des Markus Frick – nach seinem Sculp!

Mehrfach ging Bäckermeister Markus Frick gegen unliebsame Berichterstattung vor. Wenig Erfolgsaussichten wird er jedoch haben, wenn darüber berichtet wird, dass die Staatsanwaltschaft inzwischen Anklage gegen den guten Mann erhoben hat, und zwar wegen des Verdachts auf Marktmanipulation. Er selbst hat ja inzwischen „Scalping“ auch eingeräumt.

Kennen Sie eigentlich irgendeinen Börsenjournalisten, der nicht nach diesem Prinzip arbeitet? Das wäre ja dann auch ein ziemlicher Amateur …

19. August 2009

Schuld war nur der Bossa Nova

Im Medienrecht frage ich mich beinahe täglich, wie gewisse Fälle überhaupt ins Stadium eines Gerichtsprozesses gelangen können.

Da hatte jemand ein Enthüllungsbuch über die Untiefen in der Frühgeschichte der Schlagerbranche geschrieben und veröffentlicht, ohne, dass sich das vorher ein Jurist mit minimalem Sachverstand angesehen hatte. Das Werk enthält massenhaft Kolportagen aus dem Intim- und Privatbereich, der nun einmal der Öffentlichkeit nur in besonders begründeten Fällen zugänglich ist. Noch dümmer und überflüssiger als das, was „Diddär“ uns zugemutet hatte.

Der Autor zitierte auch aus unflätigen Bemerkungen, verkannte aber, dass man im Privatbereich ein Recht darauf hat, ins Unreine zu sprechen.

Der Kollege, der den klagenden Showmaster vertrat, hatte leichtes Spiel. Nach dem Motto „Darf es noch ein bisschen mehr sein“ beantragte er allerdings auch eine Menge Unterlassungen, die auch nach Berliner und Hamburger Sichtweisen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Solche Scherze machte die Pressekammer des Landgerichts Berlin nicht mit.

Der Anwalt des Autors wiederum hätte gut daran getan, den Missgriff seines Mandanten einzusehen und die Unterlassung der Formulierungen, soweit sie eindeutig presserechtlich nicht haltbar sind, zuzugestehen. Warum das dann in der Öffentlichkeit verhandelt werden musste, die dann erst recht Geld kostet, ist rätselhaft. Jetzt darf der Autor sein Buch verbrennen oder ca. 50 Sätze durchstreichen.

Ungeschickt ist die öffentliche Auseinandersetzung allerdings auch vom Kläger, denn im Urteil sind alle untersagten Formulierung – meistens Bettgeschichten, Korruptionsvorwürfe und diverser Unflat – wunderschön nachzulesen. Zwar ist das Urteil anonymisiert, aber wenn es da im Urteil heißt

„Der Kläger ist ein bekannter Entertainer und Moderator, u.a. der ZDF Hitparade von 1969 bis 1984.“

Öhm, naja …

Wenigstens wissen die Leser, woher die Schlagerfuzzis ihren Stoff für Liebe, Lust und Leidenschaft fanden – und auch für die Dramen.

Ist aber nicht das erste mal, dass der betreffende Anwalt seinem Schützling zu unerwünschter Öffentlichkeit verhilft. Seltsam, das Ganze.

18. August 2009

Gerichtsvergleich ab sofort geheim?

Vergleiche sind eine tolle Sache. Damit kann man nicht nur unkalkulierbare Richtersprüche vermeiden, sondern vor allem können beide Parteien das Gesicht wahren und sich als Sieger verkaufen. Außerdem muss man nicht damit leben, dass ein ggf. hochpeinliches Urteil veröffentlicht wird. Haben sich nun solche Streithähne nach einem Showdown geeinigt, wird nicht selten Stillschweigen über die Details vereinbart.

Sicherlich gibt es gute Gründe dafür, dass solche Vergleiche häufig erst dann geschlossen werden, wenn man sich vor dem Kadi begegnet. Es ist zweifelsfrei nur ein böses Gerücht, dass die späte Einsicht gelegentlich mit der dann höheren Anwaltsgebühr zusammenhängen soll. Doch wenn man sich in der Öffentlichkeit streitet, dann muss man auch mit den Folgen leben.

§ 169 GVG

Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich.

Wem also an Diskretion gelegen ist, der sollte so geschickt sein, und früher in die Gänge kommen. „Pustekuchen“ sagt neuerdings die Pressekammer des Landgerichts Berlin, die einem Gerichtsblogger die Veröffentlichung eines von ihm notierten Vergleichs per einstweiliger Verfügung untersagte (LG Berlin 27 O 504/09). Der Mensch, dem hier so an Geheimhaltung liegt, ist der hochsolide Börsenguru Markus Frick, der sich seit einiger Zeit hässlichen Rufmords erwehren muss. Hierzu beauftragte Frick einen Rechtsanwalt, der gegen den besagten Gerichtsblogger eine Privatfehde führt gelegentlich in eigener Sache prozessiert.

Ich sage da nur: Streisand-Effekt. Nachdem es keine geschriebene Rechtsgrundlage gibt, mit der vorliegend in § 169 GVG eingegriffen werden könnte, kommt nach

Artikel 5 GG

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

einzig das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in Betracht. Das scheint ja für alles gut zu sein. Was ein Gerichtsvergleich mit persönlicher Ehre zu tun haben könnte, erschließt sich mir nicht so recht.

Die Widerspruchsverhandlung endete im Eklat, da sich der Blogger von Anträgen auf Feststellung der Befangenheit der Richter einen Vorteil verspricht.

13. August 2009

Hausdurchsuchung bei Nürburgring-kritischem Journalist war illegal

Mehrfach hatte ich über Wilhelm Hahne berichtet, der sich mit den mächtigen in Rheinland-Pfalz angelegt hat. Das gehört sich nicht, so dass Hahne ungeladenen Besuch bekam, der ihm die Bude auf den Kopf stellte. Das Landgericht Koblenz stellte nun fest, dass nicht einmal ein Anfangsverdacht bestand.

12. August 2009

Bundesverfassungsgericht zeigt Landgericht Hamburg die gelbe Karte

Vor genau einem Jahr hatte ich für einen Mandanten eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Hamburger Fehlurteil bzgl. der Haftung für User Generated Content (Foren, Wikis, Blogs) eingelegt. Nunmehr kam aus Karlsruhe ein Signal, das hoffen lässt:

Eine Zeitung hatte im sogenannten „Pressespiegel“ die Meldungen bzw. Meinungen der Mitbewerber abgedruckt (was im UrhG eigens erlaubt wird, um die Meinungsvielfalt zu fördern). Dummerweise riskiert man bei der Wiedergabe fremder Inhalte, dass diese ggf. unwahr oder sonstwie persönlichkeitsrechtsverletzend sind. Die Printmedien haben also ein ähnliches Problem wie Forenbetreiber mit User Generated Content. Inwieweit also muss man anderer Leute Informationen überprüfen? (more…)

8. August 2009

Journalistische Sittenstrolche bei SPON

Vorgestern hatte ich auf den eher pragmatischen Umgang mit den Persönlichkeitsrechten eines wegen KP verdächtigten Täters hingewiesen. Mich zitierende Blogs hatten u.a. SPIEGEL-online (SPON) als löblich hervorgehoben, der das Bildnis aus seinem Speicher entfernt hatte. Offenbar nicht aufgefallen war, dass SPON den Bericht über den sich stellenden Täter jedoch mit dem Bildnis illustriert hatte. Und genau der SPON-Beitrag war es gewesen, der mich entsetzt hatte, ohne dass ich ihn beim Namen genannt hatte. Schwamm drüber …

Heute aber bringt SPON ein weiteres mal das KP-Thema und zitiert dabei aus einem „internen Bericht“ über Jörg Tauss, der SPON vorliege. Seltsam, denn so ein Bericht dürfte dem SPON gar nicht vorliegen. Verrat von Dienstgeheimnissen ist eine Straftat (wie Besitz von KP), die SPON sich hier zunutze macht. Ob da wohl jemand ein politisches Interesse hat, dem Mann und der Piratenpartei zu schaden? Auch das ist nicht mein Thema.

Mein Thema ist, dass SPON sehenden Auges (erneut) seine journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt. Tauss hat wie jeder andere auch Persönlichkeitsrechte, und als absolut geschützt gilt die Intimsphäre. Es kommt im Bereich der Intimsphäre nicht darauf an, ob etwas wahr oder unwahr ist, sondern es gilt der Grundsatz, dass hierüber nur im extremen Ausnahmefall berichtet werden darf. Möglicherweise wäre hierzulande eine originäre Berichterstattung über den Lewinsky-Fall nicht zulässig gewesen (worüber man sich streiten kann).

Nun bin ich bekanntlich ein erklärter Gegner von Zensur und entsprechender Überdehnung des Persönlichkeitsrechts, auch bin ich dem investigativen Journalismus sehr verbunden, aber einfach so aus „internen Unterlagen“ in einem laufenden Gerichtsverfahren zu zitieren, das ist schon kein Journalismus mehr, sondern Wild West.

Es geht mir nicht darum, für Verdächtige im KP-Bereich Partei zu ergreifen. Aber was mich auf die Palme bringt, ist durchsichtiger Kampagnen-Journalismus und Rufmord. SPON online gilt seit Jahren als „Leitmedium“. SPON ist für das Internet so meinungsbildend wie die BLÖD-Zeitung für die Printmedien. Das sollte eigentlich Ansporn zu journalistischer Qualität sein.

Ob irgendjemand unter 100 Millionen Leuten in Deutschland KP besitzt oder nicht, ist vergleichsweise irrelevant. Für die politische Meinungsbildung ist es ungleich relevanter, wenn Spitzenpolitiker die Bundeswehr nach Afghanistan schicken, wo sie Kinder erschießt. (Die haben wohl eine schwächere Lobby.)

Wenn SPON so weiter macht, werde ich meine Bookmarks demnächst überprüfen müssen. Und unter uns: Sueddeutsche online ist ohnehin um Klassen besser.

Update: Der SPON-Artikel scheint entschärft worden zu sein.

6. August 2009

Bildberichterstattung und Fahndung

Eigentlich ist das Thema zu widerwärtig, um an einem schönen Sommertag wie diesem darüber zu bloggen. Was soll’s …

Die Polizei hat heute zu Fahndungszwecken Bilder eines Täters, der sich bei seinen „Heldentaten“ filmte, in den Medien platziert. Dazu gibt es im KunstUrhG eigens eine Rechtsgrundlage, die den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild erlaubt. Dem Täter war dieser Pranger natürlich peinlich, weshalb er sich noch heute stellte.

Damit wäre der Zweck der Verbreitung des Bildnisses entfallen, denn die Fahndung ist zuende. Was machen die Medien? Sie illustrieren die Meldung, dass der Täter sich gestellt hat, exakt mit dem Fahndungsfoto – das nunmehr keines mehr ist.

Für eine Anprangerung in den Medien eines nicht verurteilten Täters gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Regeln über die Art und Weise entsprechender Berichterstattung sind im Kodex des Deutschen Presserates hinreichend ersichtlich. Strafe ist Sache des Strafrichters.

Im Internetzeitalter, wo jede Information im digitalen Gedächtnis haften bleibt, ist die Diskussion natürlich irgendwo müssig. Was immer der Täter machen wird, er braucht nun ein neues Gesicht und eine neue Identität. Sicher, unser Mitleid mit dem Mann hält sich in Grenzen. Was mich aber stört, ist die unprofessionelle Gleichgültigkeit, die manche angeblich seriösen Medien an den Tag legen. Wenn es sich um ein sozial besonders geächtetes Delikt handelt, dann scheint man mit zweierlei Maß messen zu dürfen.