1. Juli 2016

In einem aktuellen Beschluss hat das OLG Köln darauf hingewiesen, dass Lichtbilder, die unter eine Creative Commons-Lizenz zur kostenfreien Nutzung angeboten werden, insoweit keinen wirtschaftlichen Wert mehr haben.
Einige Fotografen versuchen, bei fehlerhafter Benutzung ihrer Werke wie unterlassene Urheber- und Lizenzbenennung Kapital zu schlagen. Dabei wollen sie sogar nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing e.V. abrechnen, obwohl in keinem mir bekannten Fall nachgewiesen wurde, dass die Herrschaften jemals konventionell auch nur ein Foto vertickt hätten. Die Gerichte haben daher in den von mir vertrenenen Fällen bislang nur einen Bruchteil dieser Forderungen anerkannt, inzwischen werden nach Billigkeit häufig 100,- € zugestanden.
Das OLG Köln folgt nunmehr im Bezug auf das hier abgebildete Foto meiner Rechtsansicht, dass ein Fotograf, der seine Werke zur kommerziellen wie nicht-kommerziellen Nutzung kostenlos freigibt, nicht hinterher Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG verlangen kann. Eine angemessene Vergütung für ein kostenloses Bild beträgt nun einmal 0,- €. In einem ähnlichen, jedoch anders gelagerten Fall hatte das OLG Köln bereits vor Jahren diese Rechtsauffassung vertreten, der die Gerichte in Fällen dieser Art allerdings nicht 1:1 gefolgt waren.
Der Fotograf des oben gezeigten Werks hatte fleißig die nach meiner Kenntnis bislang höchsten Tarife für CC-Fotos aufgerufen. In einem ebenfalls von mir vertretenen Fall wollte er eine Mandantin, die ein Zimmer für Messegäste vermietete, um 5.310,38 € erleichtern.
Selbstverständlich allerdings hat der Fotograf Anspruch auf Unterlassung, wenn das Bild nicht ordnungsgemäß bezeichnet wird. Das OLG hält (leider) an seiner Rechtsansicht fest, dass der Unterlassungsstreitwert bei einem unter Creative Commons lizenzierten Lichtbild, das mehr als ein bloßer Schnappschuss ist, nach wie vor 6.000,- € beträgt.
Daher können Abmahnungen und Klagen in diesem Bereich erhebliche Kosten produzieren. Wenn die Herren Dirk Vorderstraße, Thomas Wolf usw. ungebetene Post schicken, sollte daher professionell reagiert werden. Meine Mandanten tun dies besonders gerne mit negativen Feststellungsklagen. ;)
Der Beschluss des OLG Köln betrifft einen noch laufenden Rechtsstreit am Landgericht Köln, die Sache ist also noch nicht entschieden oder gar rechtskräftig. Die gegnerische Kanzlei Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum wird nicht kampflos aufgeben.
21. Juni 2016
Das Landgericht Berlin hat der Wikimedia Foundation die Nutzung eines Lichtbilds eines gemeinfreien Gemäldes untersagt. Zwar ist das Gemälde gemeinfrei, da es aus einer Zeit stammt, die Jahrhunderte vor Einführung des Urheberrechts lag. Nicht frei ist allerdings das konkret verwendete Foto des Gemäldes, das der Hausfotograf des Museums angefertigt hatte.
Denn jedes noch so schwache Lichtbild genießt den Schutz des Urheberrechts. Im Gegensatz zu den anderen Kunstgattungen ist bei der Fotografie keine persönlich geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderlich. Zwar kann bei ausreichender Schöpfungshöhe eine Fotografie ein sogenanntes Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sein, doch ausreichend für den Unterlassungsanspruch ist das Vorliegen eines Lichtbilds nach § 72 UrhG.
Irrlichtbilderei
Der historische Grund liegt darin, dass früher jeder einzelne Schnapschuss mit einem Magnesiumblitz beleuchtet werden musste, was mit einer konkreten finanziellen Investition des Fotografen verbunden war. Dann war es nur fair, dass dem Fotografen alle Früchte dieser Investition zuteil wurden. Dieses Recht nennt sich nicht Urheberrecht im engen Sinne, sondern „Leistungsschutz“.
UPDATE
Gegen die schematische Einordung des Abknipsens von fremden zweidimensionalen Werken als Lichtbilder spricht allerdings eine Entscheidung des BGH zur Reproduktionsfotografie, BGH ZR 146/98:
„Soweit die Klägerin den Lichtbildschutz des § 72 UrhG für sich in Anspruch
genommen hat, fehlt es an Klagevorbringen dazu, ob und inwieweit die Telefonkarte der Klägerin ein Lichtbild oder ein auf ähnliche Weise hergestelltes Erzeugnis wiedergibt. Unabhängig davon müßte das Bild, für das die Klägerin den Schutz des § 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 – I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion, m.w.N.; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische
Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist. Daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, läßt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.“
In Zeiten von Handykameras, die ohne ernsthaften Aufwand Hunderte Fotos in der Minute schießen, ist dieses Argument des Investitionsschutzes deutlich relativiert. Vielmehr gehört eine solche Haltung ins Museum – dachte man sich allerdings auch in Mannheim.
Das Gericht hat das geltende Recht anzuwenden, und das Museum hat ja nun einmal den Fotograf und den Druck bezahlt. Soll doch Wikimedia gefälligst selbst das Gemälde fotografieren!
Hausrecht …
Doch halt! Wertvolle Gemälde kann man qualitativ anspruchsvoll nur fotografieren, wenn man mit Stativ, Qualitätsgerät und Beleuchtung arbeitet. Jedoch verbieten etliche Museen das Fotografieren qua Hausrecht. Und nach der (umstrittenen) Rechtsprechung des BGH wirkt sich das Hausrecht auch auf das Verwertungsrecht der Aufnahmen aus. Wer auf dem Gelände etwa des Schlosses Sanssouci oder der Deutschen Bahn fotogafiert (und dazu gehören nach Meinung mancher Berliner Richter auch Innenaufnahmen in einem Eisenbahnwagen, der sich naturgemäß über dem Gleisbett befindet), benötigt die Zustimmung der Hausherrin.
Und damit kommt dem Eigentümer eines gemeinfreien Werks faktisch ein „Urheberrecht“ und damit ein Monopol zu, das so nie vorgesehen war. Im Interesse der Informationsfreiheit sollte nach der Konzeption des Gesetzgebers jedes Urheberrecht spätestens 70 Jahre nach Tod des Künstlers enden, um den kulturellen Fortschritt nicht zu blockieren. Welchen Vorteil sich das Museum von seiner Missgunst verspricht, bleibt dessen Geheimnis. Zur Mona Lisa pilgern die Leute sicherlich nicht, um überrascht zu werden, weil sie die noch nie auf Fotos gesehen haben.
Deutsche Kastration
Der Geltungsbereich des deutschen Urheberrechts und damit des Lichtbildschutzes ist allerdings geographisch begrenzt. Außerhalb von Deutschland wird sich Wikimedia kaum Vorschriften machen lassen.
31. Mai 2016
1977 klapperte das Düsseldorfer Musikgenie Ralf Hütter sämtliche Schrottplätze Düsseldorfs ab, um auf das richtige Blech zu hauen. Dann nahm der „Roboter“ im Tonstudio alle Kraft zusammen, um ein neues Kraftwerk zu intonieren: Metall auf Metall. Die puristischen Tonkünstler vom Rhein waren mit diesem Meilenstein elektronischer Musik ihrer Zeit um über ein Jahrzehnt voraus.
Zwei Jahrzehnte später wurde der Magier der Avantgardemusik ausgerechnet von einem Crétin der Tonkunst geschändet. Der gewalttätige Musikproduzent Moses Pelham, der als Rapper der niedersten Form der Musik frönt, benutzte 1997 den kraftwerkschen Metallsound und setzte ihn in Dauerschleife, um das fehlende Können der peinlichen Sängerin Sabrina „Schwester S“ Setlur zu kaschieren. Deren Titel nur mir ist einfach nur erbärmlich.
Diese Anmaßung erboste den prozessfreudigen Herrn Hütter, der zweimal vor den Bundesgerichtshof zog und Pelham/Setlur diesen Frevel verbieten ließ. So etwa machen Profis natürlich am Landgericht Hamburg. Der BGH tat sich mit dem Anliegen durchaus schwer. Für einen Urheberrechtsschutz war das kurze Gekloppe nämlich nicht schöpferisch genug, in Betracht kam nur Leistungsschutz nach § 85 UrhG. Andererseits wollte der BGH auch nicht den Fortschritt der Kunst, etwa des Samplings behindern. Und so sinnierte man über eine erlaubte freie Benutzung nach § 24 UrhG. Doch das zog nicht, denn der Originalsound schien durch.
Daher entschied der BGH salomonisch, dass grundsätzlich auch kurze Tonfetzen übernommen werden dürfen, wenn diese so einzigartig seien, dass ein Sampler auf diese angewiesen sei. Vorliegend aber hätte Herr Pelham selber auf Metall rumkloppen und einen gleichwertigen Sound erzielen können, statt wie eine Elster zu stehlen. Also war er nicht auf das Raubmordkopieren angewiesen und damit gut.
Herr Pelham nun erhob Verfassungsbeschwerde, da er sich in seiner künstlerischen Freiheit beinträchtigt sieht. Und so kam es, dass das ehrwürdige Bundesverfassungsgericht in seiner 65-jährigen Geschichte erstmals mit Urheberrecht befasste. Geistiges „Eigentum“ vs. „Kunst“.
Es tut einigermaßen weh, den Scheiß von Pelham unter Kunst zu subsumieren. Dennoch sprechen die besseren Argumente dafür, der Kunstfreiheit Vorrang vor den Eitelkeiten missgünstiger Avantgardisten einzuräumen. Heute wird das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung bekannt geben.
Anyhow: Kraftwerk gibt noch immer ausverkaufte Konzerte. Nach Pelham und Setlur kräht heute kein Hahn mehr.
26. Mai 2016
https://youtu.be/MnnMvIG4-NU
Seit vier Jahren nun warten über 1.000 Klehranleger und meine Wenigkeit auf die Berufungsverhandlung in Sachen Klehr ./. Kompa. Damals wurde mir das Einbetten eines YouTube-Videos mit einem ZDF-Beitrag über den streitbaren Krebsbehandler Dr. Nikolaus Klehr verboten. Schon seit zwei Jahren ist aus dem Rechtsstreit zwischen Klehr und dem ZDF klar, dass das Video keine offensichtlich rechtswidrigen Inhalte aufweist. Außerdem wurde Klehr das Produzieren seiner Eigenblutpräparate verboten.
Doch still ruht der See. Warum die Prozesshanseln von der ZEIT (ebenfalls gegen das ZDF) am Oberlandesgericht Hamburg gerade einmal ein Jahr auf ihre Berufung warten mussten, würde mich ja mal interessieren.
In der Zwischenzeit hat sich einiges ereignet. So hat der BGH dem EuGH folgend klargestellt, dass Framing etwa keinen Fall urheberrechtlichen Öffentlichen-Zugänglich-Machens darstellt. Das ist zwar nicht 1:1 auf das Persönlichkeitsrecht übertragbar, nimmt jedoch etwas Druck vom Kessel.
Gerne hätte ich Herrn Dr. Klehr vor dem OLG Hamburg oder woanders verlieren sehen, doch vor ein paar Tagen ist mein Kontrahent vor seinen letzten Richter getreten.
Über Verstorbene soll man nur Gutes sagen, und tatsächlich habe ich jemand gefunden, der solches tut. Doch wenn man etwas genauer hinsicht, erkennt man auf den zweiten Blick, dass es sich nicht um einen redaktionellen Text handelt, sondern um eine „Anzeigensonderveröffentlichung“. Ob diese in dieser Form mit dem Medienrecht und dem Heilmittelwerbegesetz harmoniert, soll hier besser nicht erörtert werden …
Der Tod einer Partei allein beendet allerdings keinen Zivilprozess, vielmehr haben nun die Rechtsnachfolger die Möglichkeit, das Berufungsverfahren weiter zu führen. Dank der Finanzierung durch die edlen Klehranleger kann ich Widerstand bis zum BGH, zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte leisten. Und genau das werde ich auch tun.
An dieser Stelle danke ich nochmals allen Klehranlegern! :)

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17. April 2016
Dem türkischen Staatspräsident Erdoğan bietet sich für seinen juristischen Amoklauf ein weiteres Ziel: Das Berliner Verwaltungsgericht.
Die Berliner Polente hatte befürchtet, dass auf einer Demo vor der türkischen Botschaft das Gedicht „Schmähkritik“ rezitiert würde. Dort hatte die Piratenpartei nach der Extra3-Satire eine (übrigens von mir angeregte) wöchentliche Demo etabliert. Die Polizei machte zur Auflage:
„Das öffentliche Zeigen oder Rezitieren des Gedichts ‚Schmahkritik‘ von J… B… oder einzelner Textpassagen daraus wird untersagt. Ausgenommen hiervon ist die bloße Namensnennung des Titels ‚Schmähkritik‘. Diese bleibt in Wort oder Schrift im Rahmen der Versammlung ausdrück ich erlaubt.“
Einen hiergegen gerichteten Eilantrag wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 14. April 2016, Az. 1 L 268.16 ab. Dabei kam das Gericht nicht umhin, das komplette Gedicht in seinem Beschluss zu zitieren. ;)
Dabei ließen die Berliner Verwaltungsrichter ausdrücklich offen, ob eine Aufführung des Gedichts, die in den quasi-edukatorischen Kontext eingebettet ist, zulässig wäre.
Danach stellt die vom Antragsteller beabsichtigte Zitierung des Gedichts von J… B… eine Beleidigung dar. Hierbei bleibt ausdrücklich offen, ob die von J… B… selbst getätigten Äußerungen ihrerseits einen Straftatbestand erfüllen oder wegen ihres Kontextes noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Entscheidend dürfte insoweit der Umstand sein, dass B… sein Gedicht in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext einbettet-, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen (Thiele in: http://verfassungsblog.de/erlaubte-schmaehkritik-die-verfassungsrechtliche-dimension-der-causa-jan-boehmermann/).
(Ja, die Richter haben den Bloggerkollegen Thiele zitiert.)
Jedenfalls die isolierte auszugweise Wiedergabe des Gedichts erfüllt die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik. Trotz der öffentlichen Diskussion über den Beitrag von Herrn B… wird ein unbefangener Dritter, der die mit Ziegenmasken auftretenden Versammlungsteilnehmer und die Texttafeln wahrnimmt, dies nicht als eine zulässige Form der Meinungsäußerung verstehen. Denn es fehlt die distanzierende Einbettung in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext-, wie dies bei der Satire von J… B… erfolgt ist. Deshalb stellt sich das Gedicht bzw. Auszüge daraus nur als eine Aneinanderreihung abwertender Verunglimpfungen des türkischen Staatspräsidenten dar. Dies gilt insbesondere für die vom Antragsteller aufgrund der Masken und des angemeldeten Themas der Versammlung dem Staatspräsidenten unterstellten massiven sodomitischen Handlungen.
d) Für die versammlungsrechtliche Beurteilung eines Verhaltens, das zugleich einen Straftatbestand – hier den des § 185 StGB – verwirklicht, ist unbeachtlich, ob eine beleidigte Person ein persönliches Interesse hat. den Beleidiger bestraft zu sehen und deshalb einen Strafantrag stellt (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2007, a. a.
Es wäre für die Rechtswissenschaft von unschätzbarem Wert gewesen, wenn der Veranstalter genau das gemacht hätte … :P
Spaß beiseite: Die Richter haben natürlich nichts zu befürchten, nicht einmal urheberrechtlich.

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1. April 2016

Wer dieses Bild im Internet kostenlos nutzen will, soll in zuordbarer Weise die in der Wikimedia-Meta-Datei gewünschte Urheberbenennung
Thomas Wolf, www.foto-tw.de
leisten, sowie die Lizenzangabe CC BY-SA 3.0. Die wenigsten Leute verstehen, was von ihnen überhaupt verlangt wird.
Diese Lizenzbestimmungen findet man nur in der Meta-Datei, nicht aber in den Artikeln in der „freien“ Enzyklopädie selbst. Schon gar nicht findet man eine Benennung bei Google, wo das Foto wegen der Verbreitung über die Wikipedia häufig auftaucht. (Ich habe Zweifel daran, dass die Urheberbenennung in Form einer Verlinkung verlangt werden darf. Und da das wohl noch nicht genug an Verwirrung ist, bietet Wolf das Bild auf seiner Website zu einer ganz anderen Lizenz an.)
Das Foto ist absolut nichts Besonderes. Selbst in der Wikipedia gab es das gleiche Motiv bereits fünf Jahre früher:

Es handelt sich um eine Aufnahme, die zur sogenannten blauen Stunde bei entsprechenden Lichtverhältnissen gemacht wird, wie viele Gebäude-Fotos von Herrn Wolf. Nun ist der Kölner Dom nicht zum ersten Mal fotografiert worden, am Deutzer Ufer treten sich die Fotografen gegenseitig auf die Füße. Eine qualitativ bessere Leistung des gleichen Motivs als beiden Wikipedia-Fotografen gelang David Witte.
„Urheberrechtsfalle“
Wer die auf den ersten Blick kostenlosen Fotos von meist bekannten Bauwerken im Internet verwendet, bekommt von Thomas Wolf eine Mail mit einer gesalzenen Rechnung. Von einer Kölnerin, die mit dem Bild ein Zimmer zur gelegentlichen Vermietung an Messegäste bewarb, verlangte Wolf zunächst 5.310,38 €, zzgl. Zinsen. (Der mir bekannte Wolf-Rekord liegt bei über 7.000,- €.) Wie bereits deren Tochter, die arglos den Brief mit der Rechnung öffnete, fiel auch die Kölnerin aus allen Wolken, denn für wirklich arbeitende Menschen ist eine solche Forderung eine Menge Geld.
Aber Thomas Wolf ist ja kein Unmensch, sondern kam gönnerhaft der Kölnerin entgegen und verlangte großzügig nur noch die Häfte. Schnäppchen! (Unter uns: Er macht solche Angebote eigentlich immer, nachdem er die Leute eingeschüchtert hat.) Mit seiner Masche, die aufmerksame Blogleser vom geschätzten Herrn Dirk Vorderstraße kennen, hat Herr Wolf offenbar üppig verdient. Die laufende Nummer seiner Rechnungen steht derzeit bei über 700.
Abzocken mit Creative Commons läuft nicht
Das kleine Problem ist halt nur, dass die Rechtsordnung einen solchen Anspruch für kostenfrei unter Creative Commons lizenzierte Fotos so nicht vorsieht. Insbesondere kann ein Amateurfotograf nicht nach den Empfehlungen der Mittelstandsvereinigung Foto Marketing e.V. abrechnen, wenn er nicht nachweist, dass er ernsthaft in dieser Größenordnung Lichtbilder lizensiert. Der Nachweis, dass der angebliche Berufsfotograf auch nur ein einziges Bild konventionell im Absatzweg lizensiert hätte, steht noch aus.
Eigentlich hatte ich Herrn Wolf vor einem Jahr am Amtsgericht München demonstriert, dass er allenfalls einen Bruchteil der aufgerufenen Summen realisieren kann, dennoch machte er heiter weiter. Offenbar hat er keine Vorstellung davon, was seine weit überrissenen Forderungen bei Empfängern psychisch auslösen. Niemand hat solche Summen herumliegen und man hätte auch sinnvolleres zu tun. Das Berliner Kammergericht nannte das Geschäftsmodell bei Mitbewerber Herrn Vorderstraße „Urheberrechtsfalle“ und ließ die Bezeichnung „Abzocken“ zu.
Negative Feststellungsklage
Die Kölnerin hatte zwischenzeitlich sogar 500,- € geboten, um ihre Ruhe zu haben. Als Herrn Wolf auch dies nicht reichte, reichte es der Kölnerin. Wir haben Herrn Wolf auf Feststellung verklagt, dass ihm gegen die Klägerin keine über 100,- € hinausgehenden Zahlungsansprüche zustehen (Streitwert 2.555,19 €).
Als Herr Wolf gestern zum Amtsgericht Köln anreiste, traf er im Zuschauerraum auf etliche andere seiner Abmahnopfer. Der Amtsrichter sah die Sache genauso wie ein aktueller Hinweisbeschluss des Landgerichts Köln: Der CC-Fotograf kann gerade einmal 100,- € verlangen – so, wie wir es beantragt hatten. Wolf gab auf, so dass die Entscheidung nunmehr rechtskräftig ist. Als Verlierer muss er die gesamten Kosten tragen, mit Anfahrt von Würzburg insgesamt wohl knapp 2.000,- €.
Aktion Dom-Foto
Damit Herr Wolf künftig nicht mehr um sein Köln-Foto bestohlen wird, suchen wir noch einen freundlichen Fotografen, der ein entsprechendes Köln-Foto schießt und es dann unter einer umfassend freien Lizenz bei Wikimedia hochlädt und der Allgemeinheit zur Verfügung stellt! ;)
Derzeit betreue ich noch weitere Rechtsstreite gegen den umtriebigen Fotografen: Zum einen werden wir die von manchen Gerichten zugestandenen 100,- € angreifen, denn wie schon Oberlandesgericht Köln am 31.10.2014, Az. 6 U 60/14, sagte: Was nichts wert ist, ist nichts wert.
Zum andern hat mich ein Mandant, der an Herrn Wolf wegen der vermeintlich berechtigten Forderung bereits Geld überwiesen hatte, mit der gerichtlichen Rückforderung beauftragt.
UPDATE:
Ich habe einen kleinen Leitfaden veröffentlicht, wie man am besten reagiert.
22. März 2016
Die Berliner Kanzlei BaumgartenBrandt hat sich einen Namen im Filesharingbereich gemacht. In der gegen meine Mandanten geführten Klage hatten die Kollegen allerdings reichlich Angriffsfläche geboten. Weil es sich um eine Massenabmahnung handelte, hatten auch etliche Kollegen über die Schwächen der identischen Klagen gebloggt, was gewisses Controlling der eigenen Arbeit ermöglichte. ;)
Sehr seltsam geriet allerdings der Vortrag, dass man rechtzeitig vor Verjährungseintritt Klage erhoben hätte. Erforderlich hierzu war der Nachweis, die Prozessgebühren rechtzeitig überwiesen zu haben. Diese Behauptung stellte BB unter Beweis mit Zeugnis eines (unbenannten) Mitarbeiters der Bank, des befassten Anwalts, der befassten ReNo-Angestellten und einem gefaxten Schreiben an die Bank mit der Aufforderung, die Überweisungen aus einer Liste rechtzeitig zu veranlassen.
Zu erwarten wäre jedoch die Vorlage von Überweisungsbelegen gewesen. Da es sich nach eigener Aussage um eine Liste mit Überweisungsaufforderungen handelte, dürfte es auch sehr unwahrscheinlich sein, dass sich ein Kanzlei- oder Bankmitarbeiter nach mehr als einem Jahr an eine einzelne Überweisungsaufforderung erinnern wird.
Für den Fall, dass tatsächlich die benannte ReNo-Kraft zu einer solchen Gedächtnisleistung fähig wäre, habe ich ihr im Schriftsatz Vermittlung an führende Mentalisten angeboten, die mit solchen Nummern im Varieté auftreten. Das Amtsgericht Braunschweig war auch nicht beeindruckt. Die eingelegte Berufung wurde inzwischen zurückgenommen.
31. Dezember 2015

Foto: Feuerwerk Kurparkfest 2009 Hamm, Urheber: Dirk Vorderstraße, Lizenz: CC BY 3.0
Dieses Lichtbild meines besonders eifrigen Bloglesers Dirk Vorderstraße war dieses Jahr Gegenstand eines Rechtsstreits am Amtsgericht Bochum, weil eine Mandantin ein Silvesterposting mit mehreren Feuerwerken illustriert hatte, von denen sie eines von Herrn Vorderstraße erwischte. Weil seine Urheberbezeichnung fehlte, meinte Herr Vorderstraße, für ein sonst kostenfrei Creative Commons-lizensiertes Geld verlangen zu dürfen. Soweit mir bekannt, handelte es sich um die zweite Klage, mit der Herr Vorderstraße seine Lizenzforderungen durchzusetzen versuchte, natürlich nach Empfehlungen der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing e.V., versteht sich.
Lustigerweise beantragte Herr Vorderstraße zunächst „nur“ Lizenzentschädigung, legte dann aber nach und wollte auch noch Unterlassung. Das inzwischen auf der sichtbaren Website entfernte Lichtbild war nämlich noch als Bilddatei abrufbar. Kurioserweise verstand der Richter gar nicht, was genau Herr Vorderstraße der Beklagten eigentlich vorwarf. Da der Unterlassungsanspruch erstmals geltend gemacht wurde, erklärten wir ein sofortiges Anerkenntnis, was die Kostenlast auf den Angreifer abwälzt. ;)
Letztendlich war der Richter der Meinung, dass Herr Vorderstraße schon ein bisschen etwas verlangen dürfe, aber nicht annähernd so viel, wie er sich das vorgestellt hatte. Schlussendlich musste Herr Vordertraße 11/12 der Kosten tragen und zahlte drauf – wie schon im ersten Prozess. Außerdem setzte das Amtsgericht Bochum den Gegenstandswert dramatisch herunter, der bei Unterlassung von Lichtbildern andernorts bei 6.000,- € gesehen wird. Schade eigentlich … ;)
Bloße Lichtbilder, die künstlerisch wertlos sind, hat der Gesetzgeber geschützt, weil Fotografen vergangener Tage Geld für Magnesiumblitze aufwenden mussten. Daher sind Lichtbilder auch ohne Geistesblitze geschützt. Vorliegend nutzte Herr Vorderstraße den Magnesiumblitz des Feuerwerkers.
Taktisch gesehen schadet Herrn Vorderstraßens Prozessfreudigkeit seinem Geschäftsmodell, das auf Ausnutzen von Rechtsunsicherheit basiert. Mir liegt inzwischen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 09.12.2015, Az. 24 U 111/15 vor, indem ein Lizenzschaden wegen Nichtnennung des Urhebers nach MFM für Blödsinn erklärt wird. Genau dieser Senat war letztes Jahr mit einem Antrag von Herrn Vorderstraße befasst, in dem dieser sich gegen die Bezeichnung „Abzocker“ wehrte – jedoch vom Kammergericht für einen ebensolchen gehalten wurde. :-P
Nachdem nunmehr neben OLG Köln auch das Berliner Kammergericht den CC-Lizenzabgreifern Lizenzansprüche versagt, dürfte sich dieses Geschäftsmodell langsam erledigt haben. Demnächst mehr!
Allen Lesern meines Blogs und natürlich ganz besonders Herrn Dirk Vorderstraße bzw. Vonderstraße und seinem gegen mich in anderen Sachen Prozessbevollächtigten Herrn Arno Lampmann von der Kanzei Lampmann Rosenbaum Haberkamm wünsche ich einen guten Rutsch, Gesundheit und ein erfolgreiches 2016!
14. Dezember 2015
Letztes Jahr landete bei einer Mandantin ein Sternenritter und forderte, niemand anderes solle sich „Sternenritter“ nennen. Er werde demnächst in einem großen Verlag als Comic präsentiert und befürchtete eine Verwechslungsgefahr, weil meine Mandantin einen Roman Der Sternenritter veröffentlicht hatte und diese Serie forzusetzen gedachte. Nach kurzem Säbelrasseln kamen wurden die Ritter sportlich und kamen zu der Erkenntnis, dass im Universum Platz für alle Sternenritter sei.
In diesem Sinne wünsche ich viel Spaß beim neuen Star Wars-Film!
3. November 2015
Das Amtsgericht Braunschweig hat eine Klage der Massenabmahnerin KSM GmbH wegen angeblichen Filesharings abgewiesen.
Ausschlaggebend war auch hier die Beweislast der Klägerin, die gegenüber den Anschlussinhabern für die unterstellte Nutzung beweisfällig blieb. Auch der Störerhaftung erteilte das Amtsgericht Braunschweig insoweit eine Absage.
Eigentlich schade, denn der Fall offerierte ein reichhaltiges Bouqet an spannenden Rechts- und Beweisfragen …
Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 29.10.2015, 122 C 1870/15, nicht rechtskräftig.