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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


5. April 2017

Die Abmahnungen und Lizenzforderungen von Thomas Wolf tw-photomedia wegen Creative Commons-Lizenzverstößen hören einfach nicht auf

Dieses Foto wurde von Thomas Wolf angefertigt und hier unter der Creative Commons-Lizenz „Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported“ (CC BY-SA 3.0) bereitgestellt. Das Bild kann weiterverwendet werden, solange der Urheber beim Bild in folgender Form genannt wird: Thomas Wolf, www.foto-tw.de

Obwohl die Gerichte dem geschäftstüchtigen Foto-Lizenzgeldeintreiber Thomas Wolf seit Jahren die Grenzen aufzeigen und einige inzwischen gar keine finanziellen Ansprüche für unter kostenfreien Creative-Commons lizenzierte Lichtbilder zubilligen, will Thomas Wolf einfach nicht von seinen Lizenzforderungen wegen unterlassener Namens- und Lizenznennung lassen.

Für das oben abgebildete Lichtbild berühmte sich Wolf mal eben eines Anspruchs über 2.250,- € (netto). Ein ausländischer Mitarbeiter meines Mandanten, der auf Wikipedia die oben genannte Lizenzbedingung missverstand, hatte dieses Bild im Online-Auftritt des Unternehmens verwendet und dabei nicht das kryptische Kürzel sowie den Namen des Lichtbildners (der sich für einen Urheber hält) genannt.

Bekanntlich fotografiert der ungelernte Hobbyfotograf Thomas Wolf berühmte Bauwerke, die aufgrund ihrer prominenten Bezeichnung und Platzierung etwa in der Wikipedia ein traumhaftes Google-Ranking erfahren. Die Motive sind also alles andere als originell und die Ausführung genügt auch in den seltensten Fällen professionellen Ansprüchen an Architekturfotografie, wie es vorletzte Woche das Landgericht München ausführte. Schon deshalb sind die astronomischen Honorarvorstellungen, die Wolf auf seiner Homepage präsentiert, unglaubhaft.

Der Mandant, ein mittelständische Verleger, war allerdings mit realistischen Marktpreisen vertraut. Er sah sich das von Wolf aufgetischte Lizenzmodell mal genauer an und verglich einzelne Motive mit professionellen Angeboten. So will Wolf dort für ein Lichtbild der Engelsburg 1.425,- € haben – im Monat … Ein vergleichbares Foto kann man bei dpa für 20,- € beziehen, und dieses dann zeitlich unbegrenzt nutzen. Der Mandant fand das Motiv auch bei einem Fotostockanbieter, dem er eine Jahrespauschale für ein Volumen von 350 Bildlizenzen bezahlt, die unter dem Wolfschen „Monatspreis“ einer einzigen Monatslizenz liegt. Die Bereicherung läge im Monat bei deutlich unter 50 Cent.

Wie etliche andere Mandanten auch lehnte er Wolfs Angebot dankend ab und beauftragte eine negative Feststellungsklage. Im Laufe der kommenden Monate stehen Urteile an, in denen die Gerichte Wolf Forderungen zwischen 0,- € und maximal 100,- € zubilligen werden. Gleiches gilt für das Inkasso-Unternehmen Inkasso Becker Wuppertal GmbH & Co. KG, an das Wolf einen Teil seiner vermeintlich werthaltigen „Forderungen“ abgetreten hat.

Seit Januar suggeriert Wolf in seinen Forderungsschreiben, das Amtsgericht Köln wäre seinen unverschämten Honorarvorstellungen in einem Urteil gefolgt. Richtig ist, dass ein Richter in Köln (anders als sein Kollege) in einem Urteil vom Januar 2017 Wolf 357,- € „zubilligte“ – gerade einmal die Hälfte seines „Anspruchs“. Die Umstände des nicht berufungsfähigen Fehlurteils sind allerdings alles andere als ruhmreich:

In der mündlichen Verhandlung vom Mai 2016 hatte der Richter erklärt, dem OLG Köln folgen zu wollen und einen Lizenzschaden von 0,- € anzuerkennen, einer Honorarforderung für eine anwaltliche Abmahnung jedoch statt zu geben. Der Richter erkrankte jedoch für ein halbes Jahr und entschied dann im Januar überraschend genau umgekehrt. Die Urteilsbegründung setzt sich weder mit der Creative Commons-Problematik noch mit dem Hinweisbeschluss des OLG Köln sowie der Rechtsprechung von Amts- und Landgericht Köln auseinander, die jeweils nur 100,- € zubilligen.

Der Richter hatte also aufgrund seiner Krankheit und des Arbeitsrückstaus schlicht und ergreifend den Überblick verloren. Ärgerlich, aber menschlich. Zum Mitschreiben: Bundesweit hat Wolf keine realistischen Chancen mehr, vor Gericht für einen Lizenzverstoß bzgl. seiner Creative Commons-Lichtbilder mehr als 100,- € zu erwirtschaften. Tendenz 0,- €.

Wolfs Forderungs-E-Mails sind allerdings nicht nur lästig, sondern insoweit ernst zu nehmen, als dass er seinen Unterlassungsanspruch anwaltlich abmahnen und entsprechende Forderungen einklagen lässt. Die Gerichte gehen bislang auch bei Creative Commons-Abmahnungen davon aus, dass für ein Knipsbild ein stolzer Gegenstandswert von 6.000,- € anzusetzen ist. Für eine Abmahnung kann daher ein Anwalt 480,20 € netto verlangen. Der „professionelle“ Fotograf Thomas Wolf bestreitet zudem, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, sodass die Abmahnungen mit 571,44 € plus Zinsen zu Buche schlagen würden. Außerdem schlägt der Anwalt auf den Gegenstandswert noch die Lizenzforderung drauf.

Die Erfahrung zeigt, dass Wolf trotz anwatlicher Zurückweisung von Forderungen weiterhin seine „Mahnungen“ verschickt. Wer also nicht mehr von Wolf belästigt werden möchte, muss daher eine negative Feststellungsklage einreichen. Im realistischen Idealfall muss Wolf sämtliche Prozesskosten tragen. Die zahlt er allerdings lässig aus der Portokasse, denn der junge Mann hat mit seinem Geschäftsmodell beeindruckende Umsätze generiert.

22. März 2017

FischerIn im Unrecht

Eine feministische taz-Journalistin wollte über das Frauenbild des mächtigen Richters Thomas Fischer schreiben, der sich ihrer Wahrnehmung nach über Frauen despektierlicher äußere als über Männer. (Unstreitig schreibt er nicht durchgehend galant.) Sie nahm Fischers Gastfreundschaft in dessen Privathaus in Anspruch, änderte allerdings nachträglich das Format von Recherche zu O-Ton-Interview, das sie verschriftlichte und nach eigenen Vorstellungen kürzen wollte.

Da man das eigene Wort gegen sich gelten lassen muss, hat man jedoch Anspruch darauf, authentisch zitiert zu werden. Die Kürzungswünsche und neuen Textangebote Fischers harmonierten jedoch offenbar nicht mit der scripted reality der feministischen Enthüllungsjournalistin. Die wurde dann patzig und versuchte, ausgerechnet Fischer juristisch zu drohen. Als die naive Journalistin abgewiesen wurde, haute sie ihn mit einem schülerzeitungsmäßig geschriebenen offenen Brief endlich in die Pfanne, inklusive einer presserechtlich fragwürdigen Verdachtsberichterstattung.

Auch Richter Fischer griff zur Selbstjustiz und veröffentlichte nicht nur seine Wahrnehmung der Ereignisse, sondern eigenmächtig auch eine Entwurfsfassung für das Interview. Dies ist medienrechtlich auch nicht unspannend. So hatten Fischers Kollegen vom Landgericht Hamburg mal entschieden, dass Interviewfragen als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt sein können und die ungenehmigte Veröffentlichung im Internet zu einem Unterlassungsanspruch des Urhebers führt (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 08.11.2012, Az. 308 O 388/12).

Mal sehen, wie das weiter geht. Sicherheitshalber habe ich den lesenswerten wie amüsanten Text mal abgespeichert …

Fischers Erfahrung mit der feministischen Journalistin erinnert mich an einen Shitstorm, den ich mir 2013 mit einer Kritik an der Arbeitsweise einer ähnlich begabten Journalistin einhandelte. Meine ursprüngliche Sympathie für Feministinnen ist seit diesem Shitstorm nicht mehr zurückgekehrt. Allerdings habe ich damals beobachtet, dass der im öffentlichen und digitalen Leben sehr präsente Feminismus im Alltag genau keine Bedeutung hat. Niemand benutzt Binnen-I, und insbesondere Frauen wollen sich nicht vor einen ideologischen Karren spannen lassen.

Mir ist jeder sympathisch, der sich für Benachteiligte einsetzt, aber gewisse Themen überlasse ich gerne anderen. Während etwa die Emma dem Missy-Magazin den wahren Feminismus erklärte und umgekehrt, habe ich meine Freizeit lieber für Salsa-Tanzen genutzt.

21. Februar 2017

Warum die Wikipedia die Creative Commons-Fotos von Thomas Wolf und Dirk Vorderstraße unbedingt behalten sollte

© Thomas Wolf, www.foto-tw.de CC BY-SA 3.0 DE

Derzeit debattiert man in der Wikipedia-Community, wie man mit jenen Fotografen umgehen soll, die aus unverständlichen bzw. missverständlichen Lizenzbedingungen bei Creative Commons Kapital schlagen. Wenn deren Werke aus der Wikipedia geworfen würden, wäre das für mich sehr schade:

Inzwischen schreibt etwa Thomas Wolf pro Jahr ca. 500 „Urheberrechtsverletzer“ an, denen er Ansprüche von bis zu 8.827,50 € vorgaukelt, weil sie die Urheber- und Lizenzbenennung bei seinen Lichtbildern nicht geleistet haben. Das sind für mich 500 potentielle Mandate pro Jahr. Die erste Wolf-Mandantin konnte die „Ansprüche“ vor Gericht auf unter 2% drücken, wir arbeiten gerade an 0%.

Problematik und juristischen Streitstand habe ich heute auf Telepolis dargestellt:

Wikipedia berät über Distanzierung von Fotolizenz-Abzockern

Bereits 2014 gab Mitbewerber Herr Dirk Vorderstraße den Berliner Gerichten Gelegenheit, dieses fragwürdigen Geschäftsmodell zu kommentieren, als er einem Blogger die Beschimpfung als „Abzocker“ verbieten lassen wollte. Die Richter waren jedoch der Ansicht, dass man die Drohung mit Anwaltskosten „getrost als Abzocken“ bezeichnen dürfe. Sie bezeichneten die Urheberrechtsverletzung als „unbedeutend“ und „Bagatelle“ und „nicht selten vom Berechtigten herausgefordert“, das Geschäftsmodell erscheine „hinterhältig“. Das urheberrechtliche Interesse des Urhebers an der Benennung seines Namens bei weiterer Verwendung seines Fotos werde „aus Sicht der Internetnutzer nicht sehr gewichtig sein, wenn schon bei der eigenen Veröffentlichung des Fotos durch den Fotografen oder den Berechtigten eine derartige Namensangabe fehlt“. Die Forderungen seien als „stark überhöht zu bewerten“.

Das Berliner Kammergericht äußerte auch Zweifel an einer „Berechtigung der Drohung mit den hohen Kosten […] durch zusätzliche anwaltliche Abmahnungen“ und verwies auf die BGH-Entscheidung zur missbräuchlichen Mehrfachabmahnung. Das Verhalten des Abzockers sei als „systematisch“ zu würdigen und lasse den Schluss zu, er wolle „sorglosen Internetnutzern eine Kostenfalle stellen“. Bei kostenlosen Inhalten insbesondere in der Wikipedia, wo Inhalte grundsätzlich übernommen werden dürften, werde die Aufmerksamkeit der Internetnutzer häufig gering sein. Die Lizenzforderung sei daher „im Hinblick auf die fehlende Urheberbenennung im Wikipedia-Artikel überraschend und widersprüchlich“.

Insgesamt könne das Verhalten des Abzockers dahin gewertet werden, „dass es ihm – angesichts des Inhalts seiner Forderungsschreiben – weniger oder gar nicht um eine Durchsetzung der Urheberbenennung (und der Lizenzangabe) geht (derartiges wird in den Forderungsschreiben für die Zukunft gar nicht gefordert), als vielmehr um die Durchsetzung einer Zahlungsforderung aus Anlass einer eher geringfügigen Urheberrechtsverletzung geht“ (Beschlüsse Landgericht Berlin, 27 O 452/14, Kammergericht 5 W 356/14). Eine Hauptsacheklage insoweit hat Herr Vorderstraße bislang nicht angestrengt.

31. Dezember 2016

Abmahnbeantworter ist Abmahnanwalts Liebling

Heute habe ich den nunmehr 24. Schriftsatz in diesem seit zwei Jahren anhängigen Filesharingfall versandt, wie meistens recht umfangreich. In dieser Sache war bereits zweimal an einem Amtsgericht in Baden-Württemberg mündlich verhandelt worden, verbunden mit allen „Freuden“ des Anreisens mit der Bahn. Aufgrund des Streitwerts von 993,26 € kann ich nach RVG insgesamt nur 200,- € netto verdienen (zzgl. Abwesenheitspauschale, was aber auch kein Geschäft ist).

Einen realistischen Stundenlohn mag ich nicht ausrechnen, wenigstens verdient die Gegenseite auch nichts. Vergleiche gibt es bei mir in Filesharingsachen nicht, das ist Policy. Bislang wurde alles abgewehrt.

Zu diesem Prozess ist es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur gekommen, weil der Mandant sich auf die Abmahnung hin mit der Abmahnkanzlei in Verbindung gesetzt und um Kopf und Kragen geredet hatte. So hatte er sich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg berufen, die Freifunkern das Privileg des § 8 TMG zuerkannte – was der EuGH so jedoch nicht mitmachte.

Diesen vermeintlich guten Rat empfahl auch der eigenartige „Abmahnbeantworter“ des CCC trotzig weiter, obwohl dessen Inkompetenz und Kontraproduktivität nicht ernsthaft zu bestreiten ist. Offenbar gab es da auf dem Chaos Communication Congress auch einen Vortrag der Gestalter des Abmahnbeantworters, und nun ein zweites Gefälligkeitsinterview auf netzpolitik.org.

Ich habe zu der Sache bereits alles gesagt:

Abmahnbeantworter des CCC – leider nicht zu empfehlen

Wie man auf Filesharingabmahnungen richtig reagiert – und wie besser nicht

Wer es trotzdem für eine gute Idee hält, sich mit Abmahnern vorgerichtlich zu unterhalten und ihnen damit eine Einladung zur ansonsten unwahrscheinlichen Klage zu schicken, soll sich nicht aufhalten lassen. Das erinnert mich ein bisschen an die Waldorfpädagogik, bei der Kinder von ihren eigenen Fehlern statt von denen der anderen lernen.

Die Position beim CCC, die überflüssige Drohung mit einer negativen Feststellungsklage könne Abmahnanwälten eine andere Reaktion als ein mitleidiges Lächeln entlocken, ist dann aber doch etwas sehr optimistisch. Der Cowboy in dem Video erklärt, warum.

12. Dezember 2016

Hanseatische Linkhaftung

Seit zwei Jahrzehnten versuchen weltfremde Politiker und Richter, das strukturell anarchistische Medium Internet wieder in das Zeitalter der Gatekeeper zurückzudrängen. Als überwundenes Konzept galt die Linkhaftung, deren Höhepunkt ein legendäres (und legendär missverstandenes) Urteil des Landgerichts Hamburg 1998 markierte. Seltsam waren auch die Filter, die etwa Content mit „sex“ wegfilterten, was etwa Medizinern, LGBTQ-Menschen und KommunikationSEXperten die Kommunikation erschwerte.

-> Von Links und rechtsfreien Räumen

Eine Renaissance erlebte die Linkhaftung durch die von einem freundlichen Hamburger Landrichter auf den Weg gebrachte Fehlentscheidung zur Haftung eines Bloggers, der einen auf YouTube gehosteten ZDF-Beitrag einbettete und für jede angebliche Verfehlung haften sollte. Später stellte sich heraus, dass das ZDF rechtmäßig gehandelt hatte, so, wie es der presserechtssachverständige Blogger auch zutreffend beurteilt hatte.

Ironischwerweise ist dem Blogger nach wie vor die Einbindung verboten, und in den vier Jahren, die er auf die Berufung wartet, ist der Kläger verstorben. Der Prozess läuft noch immer … (Wer war noch gleich der Beklagte?)

Und nun hat man in Hamburg wieder einen Hebel entdeckt, um das Internet kaputt zu machen. Ausgerechnet einer dieser Creativ Commons-Foto-Querulanten hat nichts Besseres zu tun, als seine juristisch nicht qualifiziert beratenen Mitmenschen am Landgericht Hamburg zu gängeln. Ich werde die Entscheidung juristisch kommentieren, wenn ich vorher mein Beißholz wiedergefunden habe.

26. November 2016

TW Photomedia Thomas Wolf tritt angebliche „Forderungen“ an Inkasso Becker Wuppertal GmbH & Co. KG ab

Dieses Foto wurde von Thomas Wolf angefertigt und hier unter der Creative Commons-Lizenz „Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported“ (CC BY-SA 3.0) bereitgestellt. Das Bild kann weiterverwendet werden, solange der Urheber beim Bild in folgender Form genannt wird: Thomas Wolf, www.foto-tw.de.

Thomas Wolf alias TW Photomedia macht trotz juristischer Niederlagen an diversen Gerichten einfach weiter: Inzwischen hat er laut Rechnungsnummer über 1.000 Rechnungen wegen rechtswidriger Nutzung seiner Lichtbilder verschickt, weil dort sein edler Namen nicht genannt worden sei. (Er spricht nunmehr von „Angeboten“, um seine entstandenen Forderungen auszugleichen, was Gerichte aber nicht nasführt.)

Inzwischen bin ich dazu übergangen, jedem neuen Mandant, den Wolf mit seinen dubiosen Forderungen zur Kasse bittet, sofort zu einer negativen Feststellungsklage zu raten. Die Klagen auf eine gerichtliche Feststellung, dass Wolf kein finanzieller Anspruch zusteht (oder bei manchem Gericht maximal 100,- €)  statt seiner oft dreistelligen Honorarforderung, sind sehr aussichtsreich, so dass die Wolf-Opfer ihren Einsatz diesbezüglich vollständig zurückerhalten.

Der Spaß, den man mit negativen Feststellungsklagen hat, ist übrigens mit Geld nicht zu bezahlen …!

Diese Woche nun haben mehrere Wolf-Opfer Forderungsschreiben der Inkasso Becker Wuppertal GmbH & Co. KG erhalten, an die Wolf offenbar angebliche „Forderungen“ aus 2014 abgetreten hat. Kein Problem: Dann verklagt man halt das Inkasso-Büro.

Entgegen einem Mythos verwandeln sich Forderungen durch Abtretung an ein Inkassounternehmen nicht auf magische Weise in vollstreckungsfähige Titel. Und wenn die Forderung keine Substanz hatte, ist der Inkasso-Unternehmer der Gekniffene. Der wird sich dann mal mit Herrn Wolf nett unterhalten wollen …

15. November 2016

Urheber ./. GEMA

https://youtu.be/yEmAlwitwRw

Bruno Kramm nimmt ausführlich zu seiner GEMA-Klage und seinen Beweggründen Stellung.

Hier ist eine Pressemitteilung des Gerichts: Kammergericht Az. 24 U 96/14

14. November 2016

Dissonanzen bei der GEMA

Die GEMA ist im Prinzip eine gute Sache. Leider lag sie von Anfang an in den falschen Händen. Dafür, dass sich die GEMA wie eine Behörde gebärdet, ist sie erstaunlich intransparent organisiert und wahrt gerne mal Geheimnisse. Nicht einmal ihre Gründungsurkunde bekomme ich zu sehen.

Heute nun erlitt die GEMA vor dem Berliner Kammergericht ihre vermutlich herbeste Niederlage. Denn Pirat Bruno Kramm hatte auf Feststellung geklagt, dass die GEMA nicht berechtigt ist, aus den Herrn Kramm zustehenden Vergütungen die Verlegeranteile in Abzug zu bringen. Dies betrifft etwa 40% für das sogenannte mechanische Recht an Musikwerken (z.B. CDs) und 33 1/3% beim Aufführungs- und Senderecht.

In der Sache selbst ging es materiell-rechtlich weniger um eigentliches Urheberrecht als um konventionelles Vertragsrecht → Das Ende der GEMA, so wie wir sie kennen.

Die Vertreter der GEMA und Musikverlage folgten dem Prozess mit versteinerten Mienen, denn wahrscheinlich ist es nicht mit einer Änderung in der Vertragspraxis getan, vielmehr ist damit zu rechnen, dass die Verleger künftig in der geheimnisumwitterten GEMA nicht mehr viel zu sagen haben. Bislang saßen die Verleger in den Gremien der GEMA und übten Einfluss auf die ohnehin sehr geheimnisvolle Organisation aus. So haben die Verleger bislang maßgeblichen Einfluss auf die GEMA-Statuten (Satzung und Verteilungsplan) sowie eine Sperrminorität, die sie vor ihnen nicht genehmen Änderungen schützt (Kuriensystem).

Der Streitwert betrug gerade einmal 10.000,- €. Die Folgen dieses Urteils dürften gegenwärtig bei 2 Milliarden € zu taxieren sein.

FAZ: Alles Geld den Kreativen

(Die Hände rechts im Bild sind mein körperliches wie geistiges Eigentum.)

3. November 2016

Witz des Tages

Das Landgericht Köln hat einstweilen einen Witz verboten. Ausgedacht haben sich diesen Witz angeblich die Cartoonisten Elias Hauck und Dominik Bauer. Der Witz wurde auch mal von Stermann und Grissemann aufgeführt.

Dann aber verging den Cartoonisten das Lachen, weil auch ein Komödiant namens Florian Schreoder diesen Witz raubmordkopierte. (Und schlimmer noch: Dieser Mensch gehört zu jenen Kunstschaffenden, die sich nicht für einen Gastauftritt bei Dieter Nuhr zu schade sind.)

An dem Unterlassungsanspruch ist bereits problematisch, ob es sich bei diesem Witz überhaupt um ein schutzfähiges Werk handelt, denn das Sprachwerk ist ziemlich kurz. Mag man einem wortspielreichen Kurzwerk von Karl Valentin den Status großer Kunst zubilligen, bei dem sprachlich anspruchslosen Witz von Hauck/Bauer habe ich so meine Zweifel.

Der Text ist auch kaum mehr als seine Idee, was bekanntlich nicht urheberrechtlich geschützt ist, Urheberrecht gibt es vielmehr nur für eine konkrete Formgebung. Vorliegend erschöpft sich der Witz in einem billigen Paradigmenwechsel. In Sachen Heinz Schenk, der einmal einen Witz nacherzählte, hatte ein Gericht 1990 geurteilt, dass Witze zum Nacherzählen da seien.

Schroeder hat den Witz auch nicht 1:1 übernommen, sondern nur die Grundstruktur und das Ganze in eigene Worte gefaßt. Damit dürfte das Ausmaß an fremden Sprachanteilen sehr gering sein.

Ich halte den Witz auch für so primitiv und naheliegend, dass ich nicht dafür die Hand ins Feuer legen würde, dass eine solch unterkomplexe Schöpfung schon einmal jemand anderes gelungen ist. Wenn es sich also wirklich um den erfolgreichsten Witz von Hauck/Bauer handeln sollte, wäre eher über einen Berufswechsel nachzudenken.

Ich sage mal so:

„Nun, Sie sind nicht superwitzig. Ihr Publikum ist einfach nur sehr, sehr anspruchslos.“

12. Oktober 2016

Viele Köche verderben das Buch

Ein aktueller Bericht über einen urheberrechtlichen Rechtsstreit zwischen zwei Köchen, die sich wegen eines gemeinsamen Kochbuch verkracht hatten, weckt Erinnerungen an ein eigenes Mandant. Damals hatten die Parteien einen ungenießbaren Eintopf aus Streit angerichtet.

Genau wie im aktuellen Rechtsstreit hatten die Beteiligten „Zutaten“ für ein Kochbuch geliefert und ihre Verträge per Handschlag geschlossen. Als später der Aufwand des Designers aus dem Ruder lief, war angesichts eines Sponsors unklar, wer genau die Rolle des Verlegers inne und wer welche Pflichten und Risiken übernommen hatte.

Über die angerichteten Gerichte richtete schließlich ein gerechtes Gericht.

Wie so oft im Leben gilt: Wer schreibt, der bleibt.