Die Rechteinhaberin des Films „Werner beinhart“ hatte von Youtube die Herausgabe der Nutzerdaten eines Filmfreunds begehrt, der dort urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen hatte. Youtube begnügte sich jedoch mit dem Löschen. Das OLG München hat der Neugierde einer Absage erteilt, da das Hochladen kein „gerwerbliches Ausmaß“ darstelle.
Tja, Werner, da hättest du mal besser in Köln geklagt …
Abbildungen der Briefmarken, die Motive aus den legendären Loriot-Sketchen „Das Frühstücksei“, „Herren im Bad“ und „Auf der Rennbahn“ und „Sprechender Hund“ sowie den Schriftzug „Loriot“ zeigt, dürfen einstweilen nicht mehr in der Wikipedia öffentlich zugänglich gemacht werden. Das hat die 15. Kammer des Landgerichts Berlin entschieden.
Die Kammer führte es, es handele sich bei den Briefmarken insbesondere nicht um öffentliche Werke nach § 5 UrhG. Sie sieht in der Wiedergabe des väterlichen Werks mit dem bekannten Schriftzug „LORIOT“ eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Tochter.
Wikimedia International in San Francisco hat die deutsche Verfügung umgesetzt und entsprechend gelöscht. Die Begründung, warum man sich dem teutonischen Gericht beuge, bezieht sich allerdings nicht auf Persönlichkeitsrecht, vielmehr ist man der Ansicht, dass die Motive auch in den USA Urheberrechtsschutz genießen.
Eine urheberrechtliche Kuriosität liegt im Schutz von Zauberkunststücken. Zwar werden Effekt und Präsentation desselben wahrgenommen und sind daher prinzipiell als Werke der Schönen Künste nach § 2 UrhG schutzfähig, sofern die Darbietung so eigenständig ist, dass die erforderliche Schutzhöhe erreicht wird. Der eigentliche Trick jedoch – also der modus operandi – ist (im Idealfall!) nicht sinnlich wahrnehmbar – und damit kein Kunstwerk. Vereinzelt behelfen sich manche Kreative mit Patenten und Gebrauchsmustern, was allerdings mit Offenlegung des Geheimnisses verbunden ist, was Zauberkünstler aus naheliegenden Gründen nicht schätzen.
Abkupfern kommt auch in dieser Branche vor. So versuchte vor einem Jahrhundert ein amerikanischer Zauberer, den Trick eines britischen Kollegen auszuspioneren, mit dem dieser einen Mann schweben ließ. Weil er es auch nach 100 Besuchen der Vorstellung nicht schaffte, heuerte er die Assistenten des Briten an, die das Geheimnis verrieten.
Der bekannte niederländische Illusionist Hans Klok, der im Kopieren seiner Vorbilder nie durch Schüchternheit aufgefallen war, hat nun ein Urteil kassiert, weil er einen belgischen Kollegen bestahl. Zunächst hatte er mit dem Kollegen einen gemeinsamen TV-Spot gedreht, kam dabei jedoch auf den Geschmack und baute die Sache nach. Ein Gericht in Den Haag hat ihm nun die Grenzen seiner künstlerischen Freiheit aufgezeigt. Nun ja, ganz so neu war die Nummer eigentlich im Prinzip nicht …
Übrigens: Wenn in Deutschland sich die Zauberer zanken, dann geht das meistens über meinen Schreibtisch. Urheberrechtlich liegt da manchmal was an, und auch eine Art „Standesrecht“ haben wir, das ich als Richter im Schiedsgericht des Magischen Zirkels von Deutschland wahrnehme. Soweit wie bei Harry Potter, wo es sogar ein Zauberministerium gibt, sind wir aber noch nicht … ;-)
In den vier Wochen, in denen Kino.to abgeschaltet war und KinoX.to noch nicht publikumswirksam auf der Bildfläche erschienen ist, zählt der Media Control Index mehr Ausleihen als im Vorjahr.
Gut möglich, dass kino.to sogar eine Nachfrage geschaffen oder verstärkt hat, von der die konventionellen Verleiher profitierten, in dem sie diese auffangen konnten. Allerdings meldet die GVU auch, dass im letzten Jahr die Verleihzahlen rückläufig gewesen seien. Ob das nachlassende Interesse nun kino.to anzulasten ist, oder ob die letzten zwei Jahre kinomäßig nun einmal ein vergleichsweise schwaches Angebot mit signifikant weniger Blockbustern vorlegten, steht in den Sternen.
Wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen in über einer Million Fälle hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden Anfang dieser Woche Anklage vor der großen Strafkammer beim Landgericht Leipzig gegen den ersten der mutmaßlichen Betreiber von kino.toerhoben. Dem Beschuldigten wird die Mittäterschaft am diesem illegalen Filehoster-Portal-System vorgeworfen.
Die Anklage ist Folge einer internationalen Durchsuchungsaktion gegen kino.to unter der Leitung der Integrierten Ermittlungseinheit Sachsen (INES) am 8. Juni dieses Jahres. In deren Verlauf beschlagnahmten die Beamten die Domain von kino.to sowie die Server mehrerer Streamhoster und verhaftete 13 Personen. Sechs dieser Tatverdächtigen sitzen bis heute in Haft, darunter der nun Angeklagte.
Die Künstlerin Beyoncé hatte sich dem Vorbild der Choreographin Anne Teresa De Keersmaeker, wie man so schön sagt, „mit großem Respekt genähert“ – auf deutsch: sie hat geklaut!
Der Fall gibt Anlass, kurz zur Frage der Einstufung einer Schöpfung als urheberrechtsfähigem Werk zu dozieren: Sind einzelne Tanzschritte urheberrechtsschutzfähig? Klare Antwort: Nein. Denn wenn man auf jedes einzelne Element ein „Copyright“ bekäme, würde man in inflationärem Maße Monopole schaffen. Kein Tänzer könnte mehr eine Choreographie aufführen, ohne vorher nach Gemeinfreiheit zu recherchieren. Zudem würde man den (im wahrsten Sinne des Wortes) Fortschritt in der Tanzkunst behindern.
Anders sieht es hingegen aus, wenn man ganze Choreographien sklavisch nachahmt, und derartiges wird Beyoncé vorgeworfen. Ab wann das Ausmaß nicht mehr feierlich ist, haben im Einzelfall Gerichte wertend zu beurteilen. Vorliegend wird wohl kein deutsches Gericht zuständig werden.
Zum Thema Urheberschaft von Tanzschritten hier ein beeindruckendes Video zum Moonwalk (den ich in meinen besten Zeiten mal drauf hatte …)
Der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung scheidet jedoch dann aus, wenn die Übereinstimmungen dergestalt sind, dass gewisse Wertungen und Formulierungen naheliegend sind und sich aus der Natur des Themas ergeben, sich geradezu aufdrängen. Insbesondere dann, wenn die konkrete Formgebung eine andere ist, also keine sogenannte „sklavische Kopie“ vorliegt, kann es durchaus sein, das zwei sachverständige Köpfe zur selben, nämliche zutreffenden Bewertung gekommen sind. Man wird dem Kollegen zugestehen müssen, dass sein Kommentar ja nicht alle Feinheiten aufweist, insbesondere das schöne Video fehlt.
Auch möglich, dass der Kollege von meiner Arbeit so begeistert ist, dass er sich dem Original nur mit großem Respekt nähert und sich keine Änderungen anmaßt … ;) In diesem Sinne: Herzlich willkommen in der Piratenpartei, gemeinsam schaffen wir in Berlin die 5%-Hürde!