Die Künstlerin Beyoncé hatte sich dem Vorbild der Choreographin Anne Teresa De Keersmaeker, wie man so schön sagt, „mit großem Respekt genähert“ – auf deutsch: sie hat geklaut!
Der Fall gibt Anlass, kurz zur Frage der Einstufung einer Schöpfung als urheberrechtsfähigem Werk zu dozieren: Sind einzelne Tanzschritte urheberrechtsschutzfähig? Klare Antwort: Nein. Denn wenn man auf jedes einzelne Element ein „Copyright“ bekäme, würde man in inflationärem Maße Monopole schaffen. Kein Tänzer könnte mehr eine Choreographie aufführen, ohne vorher nach Gemeinfreiheit zu recherchieren. Zudem würde man den (im wahrsten Sinne des Wortes) Fortschritt in der Tanzkunst behindern.
Anders sieht es hingegen aus, wenn man ganze Choreographien sklavisch nachahmt, und derartiges wird Beyoncé vorgeworfen. Ab wann das Ausmaß nicht mehr feierlich ist, haben im Einzelfall Gerichte wertend zu beurteilen. Vorliegend wird wohl kein deutsches Gericht zuständig werden.
Zum Thema Urheberschaft von Tanzschritten hier ein beeindruckendes Video zum Moonwalk (den ich in meinen besten Zeiten mal drauf hatte …)