27. Oktober 2014

Sein berühmtes Gemälde „Die Falschspieler“ malte der durchaus selbst kriminelle Caravaggio gleich mehrfach. 1952 erwarb ein Sammler ein Exemplar für 178,- € und verkaufte es 2006 für 53.350 € weiter, weil man es für das Werk eines Meisterschülers hielt. Es war aber offenbar ein echter Caravaggio – und daher 12,8 Millionen € wert … Bei dem Titel hätte man halt schon gewarnt sein sollen. Jetzt verklagt der Verkäufer das Auktionshaus Sothebys, weil denen das hätte auffallen sollen.
Das Bild soll von 1594 stammen und bildet authentisch damals gebräuchliche Falschspielertechniken wie Signalisieren und und ein sogenanntes „Hold Out“ ab. Das älteste bekannte Buch, das derartige Tricks enthält, wurde erst vor ein paar Jahren entdeckt, nämlich Giochi di carte belissimi di regola, e di memoria von Horatio Galasso. Der weilte wie Caravaggio in Rom und schrieb das Werk 1593, also im Jahr zuvor. Es ist allerdings nicht bekannt, dass Galassos Werk kopiert und damit distributiert wurde, so dass ein Einfluss nicht gesichert ist.
Um Urheberrechte mussten sich die Künstler damals nicht scheren, das wurde erst später erfunden. Das Thema wurde 25 Jahre später auch von Georges de la Tour in seinem ähnlichen Werk „Der Falschspieler mit dem Karo Ass“ aufgegriffen. Warum ich so etwas weiß? Nun ja, auch Anwälte spielen halt manchmal falsch … ;)
25. Oktober 2014
Inzwischen ist auch die Urteilsbegründung des EuGH veröffentlicht. Da ich gerade etwas sehr busy bin, verweise ich auf die Kollegen:
24. Oktober 2014
Der Europäische Gerichtshof hat sich auch meiner Meinung zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Einbindens von YouTube-Videos angeschlossen. Wenn etwas anderes rausgekommene wäre, hätte ich mit meinem Blog Insolvenz anmelden müssen … ;)
EuGH C-348/13 Beschluss vom 21. Oktober 2014
Die Entscheidung bezieht sich nur auf Urheberrecht. In der nach wie vor am OLG Hamburg anhängigen Klehr-Berufung geht es um Persönlichkeitsrecht. Ich glaube allerdings nicht, dass ein verständiges Gericht da zu anderen Ergebnissen kommt.

admin •

11:31 •
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19. Oktober 2014
Heute um 19.30 Uhr bringt das ZDF eine Doku über Houdini, zu dem ich eine besondere Beziehung habe. 2006 hatte mich der Magische Zirkel von Deutschland anlässlich des 80. Todestags (30.10.1926) mit einer Kurz-Biographie über den legendären Entfesslungskünstler und Zauberer beauftragt, den seinerzeit George Bernhard Show neben Jesus und Sherlock Holmes zu den drei bekanntesten Menschen der Welt zählte.
Houdinis Leben verlief denkbar bewegt. Der Magier war nicht nur äußerst geltungssüchtig, sondern auch sehr streitfreudig, gerne auch im Gericht. Er leiferte sich etliche Prozesse gegen Kritiker, die behaupteten, seine Tricks durchschaut zu haben und ging gegen Nachahmer vor. Wer immer Stress mit Houdini suchte, bekam einen unerbittlichen Feind.
Houdinis Prozesse sorgten stets für Presseaufmerksamkeit. Mit seinem Konkurrenten Hardeen lieferte sich Houdini eine 25 Jahre andauernde Pressefehde. Nach Houdinis Tod kam heraus, das Hardeen in Wirklichkeit Houdinis Halbbruder war, der „Streit“ war in Wirklichkeit eine inszenierte PR-Kampagne … ;)
Der 1900 praktisch unbekannte Houdini hatte seinen Durchbruch in Deutschland, nachdem er sich in Dresden gefesselt in die Elbe werfen ließ und überlebte. Am Ufer war ein Bussgeld fällig, weil das Betreten des Rasens verboten war. Mit Houdinis Entfellslungsnummern konnten sich vor allem Menschen in Polizeistaaten wie dem deutschen Kaiserreich und dem russischen Zarenreich identifizieren, wo Houdini fast zwei Jahrzehnte seinen wichtigsten Markt hatte. Dort führte er auch viele Prozesse. Sein damals wichtigster Anwalt war ein Medienrechtler, der seine Honrare auch im Berliner Filmgeschäft investierte.
Houdini war definitiv ein Hacker. So lernte er in Deutschland alles über Schlösser und machte Lockpicking zur Kunst. Sein wichtigster Mitarbeiter war jedoch der deutsche Schlosser Franz Kukol, der die Spezialrequisiten konstruierte. Außerdem erlernte er in Hamburg das kurz vorher erfundene Fliegen. Erst mit dem Ersten Weltkrieg zog sich Houdini aus Europa zurück. In den USA konnte er mit großem Werbeaufwand einen ähnlichen Status wie in Europa erzielen.
Selbst die Legendenbildung um Houdinis mysteriösen Tod hatte mit Anwälten zu tun. So verhandelten die Juristen mehrere Tage lang, bis schließlich eine Lösung für alle Parteien akzeptable Version gefunden wurde, die eine Auszahlung einer Versicherungssumme an die Witwe ermöglichte.
Das Schreiben der Biographie war schon deshalb interessant, da es in deutscher Sprache bislang keine ansatzweise brauchbare Houdini-Bio gibt, dafür in den USA jedoch etliche. Trotz strengster Auswahl auf das Wesentliche wurden es 19 eng beschriebene Seiten. Eine besonders erfolgreiche Houdini-Bio, die mir stilistisch sehr gut gefiel, stammte von einer britischen Autorin, die am Denkmal Houdini sägte. Das brachte ihr den Hass der US-Zauberer ein, denn Houdini gilt als der erste amerikanische Superheld und Popstar.
Der US-Zauberer Bill Kalush, der als einer der besten Close Up-Künstler unserer Zeit gilt und das Conjuring Arts Research Center gegründet hat, machte es sich daraufhin zu Lebensaufgabe, die ultimative Houdini-Bio herauszubringen, ebenfalls zu 2006. Kalush und sein Co-Autor fuhren bei der Recherche einen unglaublichen Aufwand, allein für die Fußnoten wurde ein zweites Buch gedruckt – das keinen einzigen Hinweis auf die verachtete britische Autorin enthält …). Das Buch ist wirklich beeindruckend geworden.
Während die meisten US-Houdini-Biographen wegen der Sprachbarriere Houdinis Deutschland-Bezüge nahezu ausließen, so etwa die oben eingebettete Doku „Unlocking the Mystery“ von 2005, recherchierte Kalush gründlich auch hierzulande. Dabei half ihm unser gemeinsamer Freund Volker Huber.
Kallush bekam vom Verlag eine Million Dollar, die vermutlich nur die Kosten gedeckt haben. Für Kalush dürfte das Honorar eher eine Geste gewesen sein, denn der Mann ist in seinem Hauptberuf Milliardär. Natürlich wurden auch die Filmrechte verkauft. Im Mai diesen Jahres wurden Verhandlungen mit Johnny Depp für die Hauptrolle bekannt. Der Film soll als eine Art Indiana Jones-Version aufgezogen werden.
Unabhängig von diesem Projekt wird gerade eine TV-Serie über Houdini produziert, on der den Magier der Oscar-Gewinner Adrian Brody verkörpern wird, der selbst einmal professioneller Zauberkünstler war.
Houdini betätigte sich in seinen letzten Jahren als Anti-Spiritist und stritt sich mit einer frivolen Geisterbeschwörerin. Die skurrile Geschichte, über die auch die Freundschaft zwischen Houdini und Arthur Conan Doyle zerbrach, habe ich vor ein paar Jahren mal auf TELEPOLIS nachgezeichnet.
13. Oktober 2014
Die gestrige ARD-Dauerwerbesendung für zwei Kohl-Bücher und den SPIEGEL brachte medienrechtlich durchaus interessante Erkenntnisse. So sollen einige der Tonkassetten, die Schwan auf das Urteil von Landgericht bzw. Oberlandesgericht Köln an Kohl herausgeben musste, teilweise unbrauchbar sein. Geargwöhnt wurde, ein Magnet sei den Bändern wohl etwas nahe gekommen.
Schwan will davon nichts wissen, und es ist anzunehmen, dass es jedenfalls seinen eigenmächtig gezogenen Kopien gut geht. In einem Restaurant hatte der indiskrete Schwan mit seinem Kohlkontakt geprahlt und Teile der Aufnahmen vorgespielt.
Durfte Schwan die Bänder kopieren, anderen vorspielen und inhaltlich auswerten?
Nun hatte ja bekanntlich das OLG Köln den Altkanzler zum Hersteller der Bänder erklärt und ihm statt Schwan das Eigentum hieran zugesprochen. Dann aber wäre es konsequent, Kohl bzw. seinem Verlag auch als Tonträgerhersteller nach § 85 UrhG anzusehen. Das würde bedeuten, dass Kohl wie ein Plattenproduzent
das ausschließliche Recht hat, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.
In dem Fall durfte Schwan weder eigenmächtig eine Kopie ziehen noch dürfte er eine solche an Dritte weitergeben. Soweit gestern der Kohl-Anwalt das Kopieren als „strafbar“ bezeichnete, mag dies nach § 108 UrhG formal zutreffend sein, spielt aber in der Praxis eher eine untergeordnete Rolle.
Auch ein öffentliches Vorspielen wäre rechtswidrig, wobei man sich darüber streiten kann, ob eine Restaurantrunde von Journalisten als „öffentlich“ im Sinne der Vorschrift einzustufen ist. Da § 85 UrhG ein wirtschaftliches Interesse schützt, wird das eher nicht der Fall sein.
Nicht allerdings schützt das spezielle Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers vor inhaltlicher Auswertung der Bänder. Da käme man vielleicht mit Vertragsrecht ran, wobei es gewisse Beweisschwierigkeiten für die tatsächlichen Absprachen gibt. Es spricht allerdings viel dafür, dass die von Kohl beanstandeten 115 Äußerungen mit Persönlichkeitsrecht angreifbar sind. Da ich das Schwan-Buch weder vorliegen habe noch kaufen werde, kann ich das aktuell nicht beurteilen.
Mehr zur Rechtslage der Ko(h)lportage bei Legal Tribune Online.

admin •

10:59 •
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7. Oktober 2014
Anders als die meisten heutigen Politiker rannte der ewige Kanzler Helmut Kohl den Medien nicht hinterher. Insbesondere am TV war der Kanzler desinteressiert. Dem SPIEGEL verweigerte er ab einem bestimmten Zeitpunkt jeglichen Kontakt. Als Grund für dem Liebesentzug sehen gut informierte Kenner eine flapsige Zeile des SPIEGELs, in dem die Journalisten einen Seitensprung andeuteten. In der Bonner Republik galt das Privatleben von Politikern als absolutes Tabu.
Kohl, der eine Generation an Stimmimitatoren ein sicheres Auskommen bescherte, kam auch nicht auf die Idee, seine Gegner durch Klagen aufzuwerten. Ins Gericht ging der Kanzler allerdings dann, wenn es gegen seine Frau ging. Hannelore Kohl veranstaltete sogar einmal eine Ausstellung mit Kohl-Karikaturen und gab ein Kochbuch mit dem Titel „Was Journalisten anrichten“ heraus.
Derzeit richtet sich das Auge der Medienrechtler auf das im Heyne-Verlag erscheinende Buch des geschassten Kohl-Biographen Heribert Schwan. So hatte Schwan an drei Bändern der Kohl-Memoiren mitgewirkt, hierfür jedoch keine Verschwiegenheitserklärung oder einen sonstigen Vertrag unterzeichnet. Einen Vertrag hatte Kohl ausschließlich mit dem Verlag:
„Der Verlag sichert zu, dass [der Beklagte] persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Autors übernimmt. Der Autor wird im Gegenzug [dem Beklagten] entsprechenden Einblick in relevante Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung stehen (mindestens 200 Stunden). Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen [dem Beklagten] und [dem Kläger] werden diese direkt besprechen.“
Im schließlich vom OLG Köln, Az 6 U 20/14, entschiedenen Fall hatte Kohl die Herausgabe der Tonbänder als solche herausgeklagt. Das Gericht gestand Kohl das sachenrechtliche Eigentum (§ 985 BGB) an den Tonbändern zu, weil es Kohl als Hersteller der Tonbandaufzeichnungen nach § 950 BGB bewertete. Der eigentliche Wert der Tonbänder bestehe nicht in ihrem Materialwert, sondern – unabhängig von der Frage urheberrechtlicher Schutzfähigkeit – im immateriellen Gehalt der auf ihnen dokumentierten Äußerungen des Klägers. Der Fall liegt nun beim BGH.
Urheberrechtlich und persönlichkeitsrechtlich war die Entscheidung offenbar witzlos. Zwar hat Kohl die 200 Bänder jetzt in Oggersheim gebunkert, doch Schwan, der kleine Pirat, hat sich natürlich Kopien gezogen … Und daraus nun sein Buch gezimmert, das er – Kohl zum Hohn – ausgerechnet mit PR-Partner SPIEGEL vermarktet. Diesen Dienstag wurde das Werk vorgestellt. Als treueste Kohl-Verteidigerin erwies sich mal wieder die BILD-Zeitung, deren Abgesandter sich um Kohls „geistiges Eigentum“ sorgte.
Soweit bekannt, hat sich der Heyne-Verlag noch keine einstweilige Verfügung eingefangen. Allerdings dürfte das Buch hinsichtlich Persönlichkeitsrecht mehr als spannend werden. Das vom Focus kolportierte Ziel, die Veröffentlichung zu stoppen, hat der Alt-Kanzler nicht erreicht. Aller Wahrscheinlichkeit nach sitzen nun die Kohl-Anwälte in dieser Nacht bei Kaffee und Pizza, um schnellstmöglich ein Fax in Richtung Hamburg, Berlin oder Köln zu schicken. Wir werden in Kürze erfahren, welche Kammer das Rennen gemacht hat.

admin •

20:16 •
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2. Oktober 2014
Ich habe auf Telepolis in letzter Zeit auf einige medienrechtlich interessante Entscheidungen hingewiesen:
29. September 2014

Foto: Gurke / Salatgurke, Urheber: Dirk Vorderstraße, Lizenz: CC BY-NC 3.0
Unser liebgewonnener Fotofreund Dirk Vorderstraße, der seit Jahren mit CC-Fotos auffällt, die dann doch nicht ganz so kostenlos sind, wie sie vielen auf den ersten Blick scheinen, bietet nun auch eine Kategorie Foodfotos an. Das erinnert mich ein bisschen an „Marions Kochbuch“, das ich vor ein paar Jahren im Rahmen meiner Internetrechtsgeschichte „Von Links und rechtsfreien Räumen“ besprochen hatte. Letztlich hatte Marions Geschäftsmodell die Einfügung des § 97a UrhG zur Folge.
Zwar sind nun die Anwaltskosten halbwegs gedeckelt, dennoch versuchen es die Marions und Dirks dieser Welt immer wieder mit horrenden Honorarforderungen. Wie hier kürzlich berichtet, hatte Do-it-yourself-Jurist Vorderstraße dieses Jahr eine Rakete am Amtsgericht Bochum steigen lassen, die jedoch kläglich wieder zu Boden stürzte … ;)

Foto: V2 – Vergeltungswaffe 2, Urheber: Dirk Vorderstraße, Lizenz: CC BY-NC 3.0
22. September 2014

Foto: Segelschiff am Zingster Strom, Hafen von Zingst, Urheber: Dirk Vorderstraße, Lizenz: CC BY 3.0
In den letzten Jahren häufen sich die Fälle, in denen gewisse „Fotografen“ das Internet mittels Wikipedia, Flickr, eigenen Websites usw. Google-trächtig mit Fotos fluten, die unter einer Crative Commons-Lizenz stehen, zz. CC BY 3.0. Entgegen einem häufig erweckten Eindruck sind solche Bilder aber nur dann frei, wenn Urheber und Lizenz genannt werden. Es hat den Anschein, dass es bestimmte Fotospammer darauf anlegen, fahrlässige Missverständnisse zu provozieren, um dann mit feisten Lizenzforderungen abzukassieren. Im Patentwesen wird dieses anrüchige Geschäftsmodell Patent-Trolling genannt.
Auch der Kläger, der Lizenzzahlungen für die Nutzung des obigen Lichtbilds eines Boots in Zingst einforderte, ist insoweit ein alter Bekannter. Seine Standard-Drohung, bei Nichtzahlung seiner unverschämten Forderungen einen „Fachanwalt für Urheberrecht“ zu beauftragen, ist bis heute offenbar ein Bluff geblieben. Im einzig mir bekannten und wegen zunächst falscher Gerichtsortswahl vermutlich ersten Prozess, den er gegen einen Nutzer anstrengte, vertrat sich der stolze Hobbyjurist lieber selbst.
Der Kläger begehrte die Zahlung von 1.397,18 € zzgl. Zinsen für das nur wenige Wochen in geringer Größe und Auflösung genutzte Foto. Der Kläger bezeichnete sich in der Klageschrift selbstbewusst als „professioneller Fotograf“ und nahm für sich Geltung der „Honorarempfehlung der Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM)“ in Anspruch. Dabei berechnete er gleich die Kosten für ein ganzes Jahr Nutzung, frei nach dem Motto: „Draußen nur Kännchen“.

Foto: Wikingerfest 2010, Urheber: Dirk Vorderstraße, Lizenz: CC BY 3.0
Diese berühmten Empfehlungen der MFM werden allerdings allenfalls bei wirklich professionellen Fotografen anerkannt, die Kosten für Fotostudios, teure Ausrüstung, Models, Reisen, Nachbearbeitung usw. aufwenden, in die Künstlersozialkasse einbezahlen, bei der IHK als gewerbliche Fotografen gemeldet sind, usw.. Allerdings sind auch diese Empfehlungen kein anerkannter Tarif, sondern bloße Wunschvorstellungen der Lobby. Bei den großen Verlagen, die tatsächlich den Marktpreis gestalten, sind sie nicht durchsetzbar. Nicht einmal das als scharf geltende Landgericht Hamburg nimmt die Empfehlungen der MFM ernst, sondern kennt die Marktpreise.
Die angebliche Professionalität des Klägers stand jedoch in gewissem Widerspruch zu seiner steuererechtlichen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Ein Hinweis auf eine Mitgliedschaft in der IHK des angeblich gewerblich tätigen Fotografs suchte man vergeblich. Die vom Kläger verwendete Kamera, eine Canon EOS 50D (ca. 333,- € Wert) ist eher kein professionelles Gerät. Demgegenüber versehen professionelle Fotografen und Fotostocks entsprechende Bilder mit Urheberstempel bzw. Wasserzeichen. Es mehren sich aufgrund des Prozessverhaltens des Klägers auch in anderen Verfahren die Indizien, dass der Kläger damals nicht eine einzige Bildlizenz im Wege einer regulären Nachfrage verkauft hatte.
Nach § 97 UrhG kann die Höhe eines Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Man kann die Ansicht vertreten, dass diese Vergütung bei Fotos, die unter CC-Lizenzen kostenfrei genutzt werden dürfen, ziemlich genau bei 0,- € zu taxieren ist. Kein vernünftiger Mensch würde für etwas Geld ausgeben, was er umsonst bekommt, falls er die gewünschte Form einhält. Zwar mag es in der Profi-Werbebranche wertsteigernd sein, Fotos in Anzeigen ohne Urheberbenennung benutzen zu dürfen, doch auf einem solchen anspruchsvollen Markt war der Kläger mit seinen mäßig gelungenen Werken nicht wirklich tätig.
Der Marktpreis ist auch aus anderen Gründen zweifelhaft. So kann man vergleichbare Motive sehr günstig erstehen, etwa hier ein Foto des wohl gleichen Schiffes bei Fotolia.
Meines Erachtens verhält sich der Kläger als agent provocateur treuwidrig und muss sich mindestens Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen, da er durch Betreiben sogenannter „Honeypots“ bei der Entstehung des angeblichen Schadens schuldhaft selbst mitwirkte. Das hätte ich gerne einmal durchgefochten.
Das Amtsgericht Bochum sah es zwar etwas anders, mochte dem Kläger jedoch gerade einmal 16% seiner stolzen Forderung zubilligen. Da wegen der geringen Beschwer eine Berufung gegen ein Urteil nicht möglich gewesen wäre, ließ sich der Beklagte auf den Vergleich ein. Da der Kläger allerdings 80% der Prozesskosten zu tragen hatte, konnte der Beklagte mit seiner Ausgleichsforderung aufrechnen. Unterm Strich musste der Kläger wegen seines höheren Prozesskostenanteils sogar draufzahlen.
Letztlich musste der forsche Lizenzeintreiber also den Heimweg wie ein begossener Pudel antreten, zumal es an diesem Tag in Bochum regnete. Auch zum Fotografieren des Amtsgerichtsgebäudes eignete sich diese Beleuchtung nicht.

Foto: Regenwetter, Urheber: Dirk Vorderstraße, Lizenz: CC BY 3.0
21. August 2014
Einen unfreiwillig komischen Beitrag leistete sich das gebührenfinanzierte ARD-Wirtschaftsmagazin plusminus. Unter dem grob irreführenden Titel „Abmahnanwälte nicht zu stoppen“ lieferte der öffentlich-rechtliche Sender zu melodramatischer Musik Propaganda vom Feinsten.
Beginnen wir beim Titel: Abmahnanwälte sind sehr wohl zu stoppen. Bei den von mir vertretenen Mandaten gab es genau einen Fall, bei dem sich der Abmahner überhaupt vor Gericht traute – und diesen Schritt vermutlich bereut hat. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren die Ansprüche an den Nachweis von rechtswidrigem Filesharing deutlich erhöht. Etliche Gerichte machen die grotesk hoch bemessenen Schadensersatzforderungen nicht mehr mit.
Zu Beginn behaupten die plusminusser, Filesharing sei für die Musikindustrie wie Diebstahl einer Sache im Laden. Die Lizenzforderungen werden aber nicht für den mit Diebstahl wirtschaftlich halbwegs vergleichbaren Download gefordert, sondern für den gleichzeitigen Upload, also die Weitergabe. Anders als beim Diebstahl verbleibt beim Up-/Download aber die Ware im Geschäft – genauso, wie beim Abspielen eines Musikstücks im Radio. Während das Aufzeichnen von im Radio laufender Musik oder von im TV ausgestrahlten Filmen legal ist, meinen die Content-Industriellen, dass das beim online-Tauschen anders wäre. Juristisch ist das der Fall. Wirtschaftlich allerdings ist die Verbreitung über Filesharing genauso eine Werbung für die Produkte wie der Konsum von Radio und Fernsehen. Den Nachweis eines wirtschaftlichen Schadens im Musik und Filmbereich hat die Industrie bis heute nicht erbracht. Im Gegenteil geht es der Film- und Musikindustrie heute besser als zu Zeiten vor Filesharing. Wer „Planet der Affen“ online gut fand, der sieht sich die Fortsetzung im Kino an. Bei E-Books usw. mag das anders sein, doch im Abmahnbusiness geht es vorrangig um Musik und Filme.
„Doch wer sich im Internet bewegt, der tut dies nicht unbeobachtet“
Sollte er aber. Es gibt etliche Möglichkeiten, die IP-Adresse zu anonymisieren, etwa VPN-Tunnel oder TOR. Es gibt 1000 seriöse Gründe, um seine Identität im Internet zu verbergen und Privatsphäre zu sichern. Wer sich heute noch beim Filesharing erwischen lässt, begeht einen Kunstfehler.
„Aus Versehen kann das nicht passieren, weil ich bewusst ein Programm auf meinem Rechner installieren muss (…)“
Hä? Filesharing ist grundsätzlich eine seriöse Technologie – genauso, wie man Dateien per E-Mail oder FTP verbreiten kann. Manche Dateien sind urheberrechtlich geschützt, manche eben nicht. Es kann auch durchaus sein, dass eine falsch deklarierte Datei doch geschütztes Material enthält. Zur Verbreitung größerer Dateien ist Filesharing nun einmal technisch sinnvoll.
So richtig klebrig wird das Propaganda-Filmchen aber am Schluss, wo der geläuterte Filesharer wie ein im Bootcamp geläutertes Ghetto-Kid oder ein Reborn Christ brav „begriffen“ hat:
„Tauschbörsen lohnen sich nicht. Nachdem er das zweite Mal erwischt wurde, will er nun endlich die Finger davon lassen.“
Nein, will er nicht. In Wirklichkeit hat er jetzt eine Stinkwut auf die Contentindustrie und auf die Anwälte und zahlt den Verwertern aus Prinzip nichts mehr. Stattdessen hat er nach seinem pädagogischen Erlebnis inzwischen seine Kumpels gefragt, wie man sich einen VPN-Tunnel bauen kann und fileshart jetzt erst recht. Plusminus hat davon wohl noch nie gehört.
Mich würden ja mal die Beweggründe für diesen albernen Propaganda-Beitrag interessieren, der mangels aktuellen Informationen keinen Nachrichtenwert hat. Filesharing war vor über drei Jahren ein Medienthema – auch bei plusminus. 2011 brachte plusminus die gleiche Thematik – damals noch mit dem Spin Verbraucherschutz. Inzwischen muss in der Redaktion irgendetwas Schreckliches passiert sein. Wenn plusminus Mangel an IT-Themen hat, einfach mal bei heise.de lesen, was gerade aktuell ist. Kostet nichts und wird auch nicht abgemahnt.

admin •

12:02 •
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