Auf der Medienseite druckte die Süddeutsche heute eine Gegendarstellung des SWR-Intendanten wegen irgendwas ab. Darunter teilte die SZ (vorwurfsvoll?) mit, der SWR-Mann habe auf Abdruck der Gegendarstellung bestanden, obwohl man die Sache von sich aus bereits richtig gestellt habe.
Eigentlich ist eine redaktionelle Richtigstellung ein „Mehr“ im Vergleich zur Abdruckverpflichtung einer vom Berechtigten eingereichten Gegendarstellung, die stimmen kann oder auch nicht, trotzdem gedruckt werden muss. Bei redaktioneller Richtigstellung kann mitunter sogar das Rechtsschutzbedürfnis für presserechtliche Ansprüche entfallen, etwa dann, wenn man dem potentiellen Anspruchsteller zuvorkommt.
Eine bekannte Pokerspielerin wurde in einem Klatschmagazin als scheinbar halbnacktes Luder mit Spielkarten im Bikinihöschen dargestellt, wobei es sich auf einem Foto offenbar um ein Model handelte. Das sollte einen Flirt mit einem bekannten Ex-Tennisspieler illustrieren. Durch derartiges Falschspiel fühlte sich die einen eigenen Po besitzende Pokerqueen abgezockt und verlangte eine Gegendarstellung. Dabei wollte sie auch, dass das fragliche Bild in der Gegendarstellung abgedruckt wird, damit diese für den Leser besser nachvollziehbar wird.
(1) 1 Der verantwortliche Redakteur und der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift sind verpflichtet, zu Tatsachen, die darin mitgeteilt wurden, auf Verlangen einer unmittelbar betroffenen Person oder Behörde deren Gegendarstellung abzudrucken. 2Sie muss die beanstandeten Stellen bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und vom Einsender unterzeichnet sein. 3 Ergeben sich begründete Zweifel an der Echtheit der Unterschrift einer Gegendarstellung, so kann die Beglaubigung der Unterschrift verlangt werden.
(2) 1 Der Abdruck muss unverzüglich, und zwar in demselben Teil des Druckwerks und mit derselben Schrift wie der Abdruck des beanstandeten Textes ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. 2 Der Abdruck darf nur mit der Begründung verweigert werden, dass die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt habe. 3Die Gegendarstellung soll den Umfang des beanstandeten Textes nicht wesentlich überschreiten.4 Die Aufnahme erfolgt insoweit kostenfrei.
(3) Der Anspruch auf Aufnahme der Gegendarstellung kann auch im Zivilrechtsweg verfolgt werden.
Zwar hat es durchaus solche Gegendarstellungen mit Bildillustration gegeben. Aus dem Gesetz lässt sich ein solcher Anspruch aber nicht unmittelbar herleiten, auch wenn die Verpflichtung zur gleichen Schrift eine solche Analogie nahe legen mag. Aber selbst in dem Fall sah es das Landgericht München als wesentliches Überschreiten des zuzubilligen Umfangs und gab nur einen Anspruch auf Abdrucken eines Textes.
Off Topic:
Wem die oben verlinkte Pokerrunde gefallen hat, der hat vielleicht auch Spaß am Wilsberg-Krimi „Royal Flusch“ (2007). Am Ende der Folge ist eine Pokerrunde mit einem Geber zu sehen, der ähnliche Kartenkunststückchen wie (scheinbar) Terence Hill macht. Gerüchten zufolge soll es sich bei diesem Darsteller um einen Münsteraner Anwalt mit Hang zum Falschspiel gehandelt haben … ;-)
Das Landgericht Hamburg scheint langsam zu verstehen, dass die grotesk weite Haftung für User Generated Content nicht uferlos bleiben kann. Während die 24. Kammer (Pressekammer) noch vor zwei Jahren ein Wiki nicht von einem „Tagebuch“ unterscheiden konnte (ich hatte den Fall selbst vertreten), scheint die 25. Kammer („Internetkammer“) da flexibler zu sein.
Viel Neues hat die Entscheidung nicht gebracht, weil Wikimedia e.V. ein feiger Laden ist: Die distanzieren sich von der deutschsprachigen Wikipedia, das wäre alles Sache der Wikimedia Foundation in den USA. Faktisch gesehen Heuchelei auf hohem Niveau, aber juristisch haltbar. Hier mein aktueller Bericht bei Telepolis.de.
Haften tut Wikimedia e.V. allerdings für Einträge in deren Blog. Da gibt es zur Zeit zwei aktuelle Entscheidungen der Landgerichte Hamburg und München. ;)
Herzlichen Glückwunsch an den Kollegen Reinecke aus Köln!
Der aktuelle Anwalt des Buskeismus.de-Betreibers hatte nun für einen anderen Mandanten, der ebenfalls gelegentlich Händel mit gewissen Berliner Medienanwälten ausficht, Erfolg mit einer Verfassungsbeschwerde.
Anlass für den Kontakt zu den Anwälten war Werner Rügemers ungebetener Nachruf auf einen Bankier eines berühmten (heute jedoch nicht mehr so recht glänzenden) Kölner Bankhauses, der in für die Pressefreiheit bedenklicher Weise mit juristischen Angriffen bedacht wurde. Die Betroffenen hatten Gegenwehr geleistet und ihrem Unmut über die Zensurwünsche Luft verschafft. Exakt diese Luft wurde ihnen ebenfalls von den Medienanwälten streitbar gemacht, was das BVerfG so angekotzt hat, dass sie den Kollegen heute kräftig auf die Fingerchen gegeben hat.
Beim Anwalt war um Erlaubnis für den Abdruck eines Fotos von ihm ersucht worden, worauf der Kollege so antwortete:
„…wir widersprechen ausdrücklich jedweder Nutzung von Bildnissen von Herrn H. und meiner Person. Sollten Sie hiergegen verstoßen, werden wir eigenständige rechtliche Schritte einleiten. Wir weisen darauf hin, dass wir unlängst auch anderen Medienunternehmern die Veröffentlichung von Bildnissen unsererseits verboten haben.“
Als dieser Text veröffentlicht wurde, wetterte der sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wähnende Kollege gegen seine angebliche „Anprangerung“, die das BVerfG jedoch bei Widergabe der eigenen Texte nicht erkennen konnte – im Gegensatz zu den Berliner Vorinstanzen. Die Entscheidung schließt mit der Banalität, dass …
… die Äußerung wahrer Tatsachen, zumal solcher aus dem Bereich der Sozialsphäre, regelmäßig hingenommen werden muss.
Warum man für diese simple Erkenntnis in Deutschland drei Jahre lang den Rechtsweg beschreiten muss, verstehe, wer will.
Erstaunlicherweise verhandelt die Hamburger Pressekammer gerade einen Fall, bei dem beide Parteien sogar aus Hamburg kommen. SPIEGEL-Autor Gunther Latsch hatte nach Meinung des Vorsitzenden dein Eindruck erweckt, den Bürgerschaftsabgeordneten Bülent Ciftlik einer Beteiligung am Diebstahl der Briefwahlstimmen im Februar 2007 zu verdächtigen, was per einstweiliger Verfügung verboten wurde. Der Mann hat mit Verdächtigungen nicht zum ersten Mal Ärger.
Am Dienstag hat das OLG Hamburg die Entscheidung bestätigt, der zufolge das ZDF nicht mehr die die Äußerung der Bundesbeauftragten für die Unterlagen der Staatsicherheit der ehemaligen DDR, Marianne Birthler verbreiten darf, Gregor Gysi habe über Robert Havemann „wissentlich und willentlich an die Stasi berichtet“, soweit dies im Zusammenhang mit einer Berichterstattung wie im „heute-journal“ vom 22. Mai 2008 geschieht.
Das ZDF will nun den Gang nach Karlsruhe prüfen, wo man bekanntlich andere Auffassung als in Hamburg vertritt. Was Robert Havemann betrifft, so hätten LG-Richter Buske und OLG-Richterin Reske einen (stets!) präsenten sachverständigen Zeugen fragen können: Der Buskeismus-Betreiber war einer der engsten Vertrauten der Havemanns und weiß auch so einiges von der StaSi zu berichten.
In einem Memo der CIA vom 11. März machen sich unsere Amerikanischen Freunde Gedanken, was man uns denn erzählen muss, damit wir beim Afghanistan-Krieg nicht wie kürzlich die Niederlande von der Fahne gehen. Gerade einmal zwei Wochen später hat es WikiLeaks bereits veröffentlicht.
Emphasis on the mission’s multilateral and humanitarian aspects could help ease Germans’ concerns about waging any kind of war while appealing to their desire to support multilateral efforts. Despite their allergy to armed conflict, Germans were willing to break precedent and use force in the Balkans in the 1990s to show commitment to their NATO allies.
Die Jungs aus Langley werden langsam sauer und haben offenbar Island zum Operationsgebiet erklärt, wo der WikiLeaker Julian Assange beschattet wurde. Ein Unterstützer wurde von der isländischen Polizei verhört, die rudimentär auch Geheimdienstaufgaben wahrnimmt. Assange hat sich über die Repressalien inzwischen in einem offenen Brief beschwert.
Zum 5. April wird die Verbreitung eines Videos erwartet, das Massacker an der Zivilbevölkerung zeigt. Während die Leute, insbesondere die Bevölkerung der USA, nur im Ausnahmefall Zeitung lesen, haben Filme und Bilder durchaus eine gewisse wehrkraftzersetzende Wirkung.
Wie bereits im Blog berichtet, wird die ARD kommenden Mittwoch den ersten Spielfilm zum Thema Scientology zeigen, in dem das Kind auch beim Namen genannt wird. Die Scientologen reagierten pampig und maulten, der SWR hätte den Laden zuvor konsultieren sollen. Konsultiert hatte der SWR stattdessen die Hamburger Sektenbeauftragte Ursula Caberta, einer Dauerkundin der Hamburger Pressekammer. Verklagen will man nicht den SWR, wohl aber Cabertas Arbeitgeber Stadt Hamburg.
Die von einem ehemaligen Marinegeheimdienstler und drittklassigen Science Fiction-Autor gegründete Sekte fährt statt Verbieten des unter Geheimhaltung produzierten Films und der bislang üblichen Anpöbelei von Kritikern nun eine andere PR-Strategie: Man will einen eigenen Film im Netz zeigen. Außerdem kündigte man eine Übersicht über Fehler im ARD-Film an.
NRW-Landesvater Jürgen Rüttgers ist sauer auf Blogger wegen der Verbreitung gewisser Indiskretionen. Nun hofft man in Düsseldorf, dass es die Staatsanwaltschaft richten werde. Das Handelsblatt – übrigens aus Düsseldorf – misst den Blogs durchaus Potential zur Wahlentscheidung bei.
Jungs, habt ihr am Rhein eigentlich kein Internet, wo man mal nachsehen könnte, was man unter Streisand-Effekt versteht? Und dass es in Zeiten von WikiLeaks schlichtweg unsinnig geworden ist, politisch brisante Lecks juristisch schließen zu wollen?
Wie bei Stefan Niggemeier ausführlich berichtet, hat der justizkritische Blogger Rolf Schälike die absurde Verfügung des Promi-Anwalts Dr. S. auch im Berufungsverfahren abwenden können: Er darf dem Promi-Anwalt wieder näher als 50 m kommen. Die Posse erinnert an ein ähnliches Verfahren von Michael Moore, dem ein sensibler Milliardär ebenfalls ein Abstandsgebot aufs Auge drücken wollte.