Vor genau einem Jahr hatte ich für einen Mandanten eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Hamburger Fehlurteil bzgl. der Haftung für User Generated Content (Foren, Wikis, Blogs) eingelegt. Nunmehr kam aus Karlsruhe ein Signal, das hoffen lässt:
Eine Zeitung hatte im sogenannten „Pressespiegel“ die Meldungen bzw. Meinungen der Mitbewerber abgedruckt (was im UrhG eigens erlaubt wird, um die Meinungsvielfalt zu fördern). Dummerweise riskiert man bei der Wiedergabe fremder Inhalte, dass diese ggf. unwahr oder sonstwie persönlichkeitsrechtsverletzend sind. Die Printmedien haben also ein ähnliches Problem wie Forenbetreiber mit User Generated Content. Inwieweit also muss man anderer Leute Informationen überprüfen? (more…)
„Ich bin gespannt, welchen Stellenwert die Pressefreiheit und der Informantenschutz tatsächlich in unserer Gesellschaft haben.“
Die Aktionen gegen Hahne haben natürlich sicher ihre Berechtigung, und hoffentlich wird es den Behörden gelingen, Herrn Hahne auf den Pfad der Tugend zurückzuführen. Will sagen, dass ich mir seine Kritik nicht zu eigen mache, mich total von seinen Äußerungen distanziere und hoffe, dass bei mir niemand deswegen klingelt, weil ich sie verlinkt habe.
Die „Ursula von der Leyen“ der FDP fiel durch einen peinlichen Versuch auf, der FAZ ihre Präsenzquote im Europaparlament zu zensieren. Mit einem dreisten Antrag hatte FDP-Glamour-Girl Koch-Mehrin der Hamburger Pressekammer eine einstweilige Verfügung aus dem Kreuz geleiert.
Der von mir stets verehrte Kollege, der die FAZ (sonst aber selbst auch schon mal ganz gerne FDP-Gestalten) vertritt, hatte bei so „hochprozentigen“ Ungenauigkeiten leichtes Spiel und brachte sogar Richter Buske zur Korrektur seiner unhaltbaren Zensurentscheidung.
Wie berichtet, hatte sich Jürgen Klinsmann gegen eine satirische Fotomontage der TAZ gewendet, die seine religiösen Gefühle beeinträchtigt hätte. Wie nicht anders zu erwarten hatte das Landgericht München das humorlose Ansinnen des empfindlichen Fußballers zurückgewiesen.
Erstaunlicherweise hat die absehbare Blamage dem Balltreter nicht ausgereicht. Nunmehr hat auch das Oberlandesgericht München die Entscheidung zugunsten der Meinungs- und Pressefreiheit bestätigt.
In Bayern ticken die Uhren bekanntlich anders. Der Geist des CSU-Übervaters Strauß scheint noch sehr präsent zu sein. Kritik und andere demokratischen Unsitten werden als unanständig empfunden.
Nun haben Nicht-CSUler ihren Frust in einer Zeitung namens „Bürgerblick“ ventiliert, die sowohl in gedruckter Ausgabe als auch online zu beziehen ist. In einer Ausgabe wurde das Problem der Vetternwirtschaft mit den Worten „Dorfmafia aus CSU un PNP“ bezeichnet.
Speziell in einer Gemeinde mit dem schönen Namen Tittling gibt es mit der offline-Ausgabe nun ein Problem: Diese kann im Einzelhandel bislang am Ortskern in einem einzigen Geschäft erworben werden, doch dieses gehört einem CSU-Mann. Der Tittlinger Gate-Keeper weigert sich, den „Bürgerblick“ zu vertreiben. Für den stolzen Bayern ist Zensur nichts neues, denn auch nicht g’schamige Magazine dürfen seine Kunden nicht lesen oder sonstwie genießen. Und dass ausgerechnet in einem Ort namens „Tittling“ …
Der „Bürgerblick“ kennt das Problem aus seinen Anfängen in Passau, wo Händler per Gerichtsbeschluss zum Vertrieb verpflichtet werden mussten. Auch gegen den strammen CSUler, der nicht zur Dorfmafia gehören will, wird nun medienrechtlich vorgegangen. Auch in sonstigen Angelegenheiten musste der Bürgerblick gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, siehe dieses Video.
Wie bereits hier im Blog berichtet, hatte der BGH im Februar ein unverschämtes Unterlassungsbegehren der FRAPORT AG gegen W. zurückgewiesen, nachdem es beim Landgericht Hamburg und beim hanseatischen Oberlandesgericht natürlich durchgegangen war.
FRAPORT bemühte gegen den lästigen Kritiker W. auch das Geschäftsgeheimnis, auch strafrechtlich. Da für Geheimnisse der fliegende Gerichtsstand offenbar nicht in dem Sinne gilt wie im allgemeinen Presse- und Medienrecht, klagte man in Frankfurt. Dort stellte am 26.01.2006 das Oberlandesgericht Frankfurt fest, dass im geistigen Meinungskampf eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und den berechtigten Interessen der Öffentlichkeit zu erfolgen habe – und erlaubte die Veröffentlichung.
Mit Beschluss vom 30.06.2009 wies der BGH nun die Nichtzulassungsbeschwerde der Frankfurter Flughafenbetreiber zurück, womit das Urteil nunmehr bestätigt ist. Damit haben W. und seine Mitstreiter auf ganzer Linie gesiegt. Eine wichtige Entscheidung für den Meinungsstandort Deutschland!
Dreieinhalb Jahre Prozessiererei haben sich letztendlich gelohnt. Erneuten Glückwunsch, Herr W.!
Wenn Mächtige kritisiert werden, dann werden die schnell mal mächtig sauer – und freuen sich, wenn die ihnen gewogene Presse dem Überbringer schlechter Nachrichten Glaubwürdig abspricht. Aber seriöse Presse mag es natürlich nicht, wenn man widerum ihr die Unabhängigkeit streitig macht.
Verdachtsberichterstattung ist gefährlich
So geschah es, dass ein für seine Unabhängigkeit bekanntes Blatt dem rechtspolitischen Sprecher einer bürgerlich nicht so recht gelittenen Partei „selektiven Umgang mit Akten“ beim Thema „Sachsensumpf“ nachsagte. Als eine andere Zeitung die Vermutung andeutete, dass es um die Unabhängigkeit der seriösen Zeitung vielleicht doch nicht zum Besten bestellt sein könne, war das schon wieder zuviel für die freiere Presse.
Für einen gestandenen Journalisten aus Schrot und Korn gibt es in solchen Fällen nur eine Devise: Eine Pilgerreise nach Hamburg zu Richter Buskes lustiger Pressekammer, wo der Ehre genüge getan werde. (more…)
Das Aktien-Blog hatte über ein für „Finanzexperten“ Markus Frick ungünstiges Urteil berichtet, jedoch nicht im Text darauf hingewiesen, dass dieses noch nicht rechtskräftig sei. Die Blogger meinen, dass insoweit ein Link zu einem weiterführenden Artikel, in dem sämtliche relevanten Details des Urteils dargelegt werden, ausreichend sei.
Ferner wurde über einen Sachverhalt berichtet, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels am 12. August zwar vorlag, der inzwischen überholt worden sei.
Fricks Anwalt tat das einzig Richtige in solchen Situationen: Er stiefelte nach Hamburg und bekam seine einstweiligen Verfügungen.
Die Hamburger Rechtsauffassung, dass man zwar für verlinkte Inhalte haften, umgekehrt diese aber nicht als erläuternder Kontext einer Äußerung bewertet werden, habe ich selbst vor Jahren bei Richter Buske erleben müssen.
Schlechte Erinnerung weckt auch die zweite Unterlassungsverfügung: Ich hatte einmal einen Fall vertreten, bei dem einem Blogger eine angebliche Verdächtigung (indirekte Strafanzeige) unterstellt wurde. Da die Strafanzeige jedoch nie als solche gestellt worden war, sei dies eine Falschbehauptung. Wir stellten nun die Anzeige tatsächlich und argumentierten, dass es nunmehr keine Wiederholungsgefahr geben könne, denn der Sachverhalt habe sich entsprechend geändert. Hat Buske aber nicht interessiert.
Einstweilige Verfügungen werden in Hamburg prinzipiell nicht gekippt – schon gar nicht aufgrund vernünftiger Argumente oder irgendwelcher Sachfragen. Das werden die Aktienblogger bald am eigenen Leib erfahren:
„Da wir die Vorwürfe von Markus Frick für nicht gerechtfertigt halten und in der gegen Aktien-Blog erwirkten einstweiligen Verfügung eine Gefahr für die grundrechtlich garantierte Presse- und Meinungsfreiheit sehen, haben wir uns zu Gegenmaßnahmen entschlossen: Aktien-Blog erhebt daher negative Feststellungsklage gegen beide in der Abmahnung formulierten Vorwürfe, sowie Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg.“
Der richterliche Aberglaube an die Existenz eines „Unternehmenspersönlichkeitsrechts“ hält sich hartnäckig. Dieser vor allem in Hamburg grassierenden Irrlehre zufolge haben juristische Personen im Endeffekt ein universales Abwehrrecht gegen alle Informationen, die ihnen nicht passen.
Gegen den Betreiber eines Videoportals, in dem jedermann Videos uploaden kann oder woanders upgeloadete Videos eingebunden werden können, erließ die in Sachen Internet bereits unangenehm aufgefallene Pressekammer des Landgerichts Köln eine einstweilige Unterlassungsverfügung. Ein Benutzer hatte nämlich einen Mitschnitt eines TV-Beitrags, der sich kritisch mit der Antragstellerin befasst hatte, hochgeladen. Der fragliche Beitrag enthielt angeblich eine Falschbehauptung. Auf eine entsprechende Abmahnung reagierte das Videoportal nicht, da eine Falschbehauptung nicht nachgewiesen sei.
Normalerweise prüft das Videoportal von Nutzern eingestellte Inhalte nicht – und könnte derartiges ohne eine Rechtsabteilung in der Größenordnung von öffentlich-rechtlichen TV-Sendern auch gar nicht vorab leisten. In der Widerspruchsverhandlung verteidigte sich das Videoportal mit dem Argument, die Anspruchstellerin habe die Falschbehauptung nicht nachgewiesen und es liege auch sonst kein evidenter Fall einer Rechtsverletzung vor.
„Durch den Hinweis „hochgeladen by B“ sowie dem „B“ Logo sei für jedermann erkennbar, dass es sich um fremde Inhalte handele, welche sich die Verfügungsbeklagte nicht zu Eigen mache. Sie hafte auch nicht als Störerin. Allein aufgrund der unstreitig erfolgten Löschungsaufforderung liege keine Verletzung eigener Prüfungspflichten der Verfügungsbeklagten vor.“
Das Landgericht Köln bestätigte die einstweilige Verfügung.
Es bejaht das Vorliegen und Betroffensein eines Unternehmenspersönlichkeitsrechts:
„Denn bei den Fragen, wie die Verfügungsklägerin mit den persönlichen Daten und Angaben ihrer Kunden umgeht und ob eine Löschung ohne weiteren möglich ist, werden die unternehmensbezogenen Interessen der Verfügungsklägerin betroffen.“
Ausnahmsweise dürfte die Entscheidung der Kölschen Presserichter in der Sache selbst nicht ganz daneben liegen: Denn bei der Antragstellerin handelte es sich um ein Dating-Portal, in welchem sensible private Informationen preisgegeben werden und der Flirtsuchende jederzeit die Möglichkeit hat, die Information wieder zu löschen. Dann ist es nun mal ein bisschen unanständig, diese Info durch TV bzw. Upload des Mitschnitts zu konservieren, insofern treffen das Dating-Portal durchaus gewisse Sorgfaltspflichten ihren Kunden gegenüber. Es geht also faktisch um die Wahrung von Persönlichkeitsrechten Dritter, für deren Wahrnehmung man die Antragstellerin als aktivlegitimiert betrachtet.
Im Rahmen von einstweiligen Verfügungen geht es nicht um „Beweise“, ausreichend ist plausibles Vorbringen, weshalb Anwälte diese unfaire Verfahrensart so lieben. So weit, so schlecht. Daher trägt nun einmal der Äußernde die „Beweislast“. Und „Äußernder“ bzw. Haftender ist ein Hoster von User Generated Content jedenfalls dann, wenn er eine Beanstandung wie z.B. „Petz-Button“ oder Abmahnung ignoriert.
Das (einen Steinwurf von meiner Kanzlei beheimatete) Weblog telemedicus.org bewertet es als „heikel, dass der Betreiber des Flirt-Portals lediglich behauptet hatte, dass der Bericht des Sat.1-Magazins falsch sei.“
Hm. AUFWACHEN! Das ist genau das Problem des durch einstweilige Verfügungen dominierten Presserechts. Die Antragsteller dürfen Lügen wie die Kesselflicker, bekommen zur Belohnung ihre Verfügung und dürfen in der Widerspruchsverhandlung dem Gegner nochmals die Zunge rausstrecken – und ihn mit den Kosten belasten. Das ist die tägliche Realität in Deutschlands Pressekammern.
Telemedicus verweist auf ein neueres Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.09.2008, das ein sogenanntes „Laienprivileg“ festgestellt hat, wenn ein Privatmann einen Zeitungsartikel auf seiner Website wiedergibt:
„Der Presse obliegt zwar nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen. Vom Einzelnen darf eine vergleichbare Sorgfalt aber nur verlangt werden, soweit er Tatsachenbehauptungen aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstellt. Dagegen ist es ihm bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, namentlich solchen aus nicht transparenten Politik- und Wirtschaftsbereichen, regelmäßig nicht möglich, Beweise oder auch nur Belegtatsachen aufgrund eigener Nachforschungen beizubringen. Er ist insoweit vielmehr auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.“
Dieser vernünftige Ansatz war vom Kammergericht am 29.01.2009 bestätigt worden. Ob sich dieser Trend generell in der Rechtspraxis durchsetzen wird, insbesondere in Hamburg, wo man maßlos mit der Sense über alle Äußernden hinwegfährt und den kleinsten Blogger wie die BILD-Zeitung behandelt, darf man bezweifeln.
Vorliegend dürfte auch insoweit die Berliner Rechtsprechung nicht fruchtbar zu machen sein, denn hier waren die Parteien nicht privat, sondern stehen als gewerbliche Informationsanbieter in einem Wettbewerbsverhältnis (->UWG), und da weht der Wind ohnehin schärfer. Außerdem waren die Infos über Datingwünsche nun einmal privat, auch wenn sie durch die Hände des TV-Senders gegangen sind.
Niemand Geringeres als das Oberlandesgericht München folgt in einem Beschluss der Rechtsansicht des Landgerichts Krefeld, das häufig als abwegig diskreditiert wird:
„In der neueren Rechtsprechung ist ohnehin eine Tendenz zu beobachten, den „fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung“, der als zu ausufernd empfunden wird, einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern […]. Bei dieser Sachlage konnte das Amtsgerichts München seine Zuständigkeit durchaus verneinen.”