Mein lieber Ex-Mandant Kai Diekmann, den ich letzte Woche zum standeswidrigen Freundschaftspreis von 50 Cent für ein Stündchen beraten hatte, musste heute eine herbe Niederlage vor dem Landgericht Berlin einstecken. Der Kollege E., den ich für den besten Presserechtler mindestens Berlins halte, hat eine Geldentschädigung von beträchtlichen 20.000,- Euro erstritten.
Soweit ich es überblicke, ging es um den Alien-Streit, bei dem die BILD das Bildnis des bekannten Anwalts für eine – wie sie es nennt – „Satire“ – verwendete, in der Kollege E. zum Alien stilisiert wurde. Kollege E. ist jedoch in der Medienwelt dafür bekannt, sein Recht am eigenen Bild vehement zu verteidigen und liefert sich mit Diekmann eine langjährige Vendetta. Offenbar war die satirisch veranlagte Benutzung nicht ausreichend genug, ein Interesse der Öffentlichkeit an E.’s Antlitz zu begründen.
Im obigen Video kann man sehen, wie ein Kabarettprofi eine wirklich gute Alien-Satire auf eine Prominente macht, wobei keine Bildrechte verletzt werden. Hat ja nicht jeder 20.000,- Euro zu Forschungszwecken rumliegen.
UPDATE:
Inzwischen hat Diekmann sein Posting erweitert und eine Presseerklärung des gegnerischen Anwalts veröffentlicht, die meine Vermutung bestätigt. Diese Veröffentlichung könnte allerdings weiteren Ärger auslösen. Warten wir ab, wie sich Diekmanns juristisches Forschungsprojekt in den nächsten (und damit letzten) beiden Wochen gestalten wird!
Bei seinen Kollegen scheint der Imagewandel vom suspekten BILD-Boss zum „Crazy Kai“ funktioniert zu haben: Seine Leute vom Medienmagazin „Horizonte“ wählten ihn zum „Medienmann des Jahres“.
„Wir sind nicht zimperlich bei Bild, wenn es darum geht auszuteilen. Also dürfen wir auch nicht mimosenhaft reagieren, wenn es darum geht einzustecken“
Gestern erschien bei Telepolis mein Bericht über mein BILD-Praktikum von letztem Freitag. Presseanwälte sind über die Existenz von Boulevardmedien nicht ganz unglücklich … Gerade gab es ja eine einstweilige Verfügung wegen dem Wedel-Buch.
Filmemacher Dieter Wedel hat seine Memoiren geschrieben – und dabei eine frühere Beziehung zu Hannelore Elsner verwertet. Wie schon bei Woody Allen, Diether Bohlen und dem Typ, der Esra liebte, werden sich Gerichte über die Grenzen zwischen Persönlichkeitsrecht und Kunstfreiheit Gedanken machen.
Eine einstweilige Verfügung gegen die BILD-Zeitung, welche einen Vorabdruck bringen wollte, ist bereits erlassen worden, auch sind Teile des Buches verboten worden. Während das Verbieten von Kolportagen aus dem Intimbereich keine Kunst ist, darf man gespannt sein, wie erfolgreich Elsners weitere Forderung auf Geldersatz („Schmerzensgeld“) ausgeht.
Wie berichtet, waren die Ruhrbarone von einer Fotografin angegangen worden, welche vor Jahren Sara Wagenknecht abgelichtet hatte und sich nicht erinnern konnte, den Ruhrbaronen ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt zu haben. Die Ruhrbarone argumentierten mit dem nachvollziehbaren Rechtsempfinden, das Portrait sei von Frau Wagenknecht etliche Jahre zum Download bereitgestellt worden, eine journalistische Nutzung des Pressefotos sei daher legitim.
Grundsatz: kein gutgläubiger Erwerb von Rechten
Während Frau Wagenknecht als öffentliche Person journalistische Auswertung ihres Bildnisses hinnehmen muss, behält die Urheberin (Helga Paris) der konkreten Fotografie grundsätzlich ihre Rechte. Sie kann die Nutzungsrechte an ihrem Werk ihrer Kundin Wagenknecht in der Weise einräumen, dass diese wiederum dann Dritten Nutzungsrechte einräumt. Das ist ja auch der Sinn von PR-Material. Das Problem am durch Zwischenpersonen vermittelten Rechtserwerb ist, dass nur tatsächlich bestehende Rechte übertragen werden können.
Anders als etwa bei beweglichen Sachen wird der Glaube des Erwerbers an das Eigentum des Veräußerers nicht geschützt.
Grundsatz: Keine Rechtsscheinsprivilege im Urheberrecht
Auch der Rechtsgedanke der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ist nicht ohne weiteres übertragbar.
Im dem Urheberrecht verwandten Markenrecht sieht es anders: eine erworbene Marke muss man pflegen. Marken können wegen Nichtgebrauchs gelöscht werden. Der Industrie obliegen sogar gewisse Marktbeobachtungspflichten, um Verwässerung der Marke etc. frühzeitig zu begegnen. Marken können sogar gegenstandslos werden, wenn sie zum allgemeinen Sprachgebrauch aufsteigen, etwa Vaseline.
Im Urheberrecht jedoch treffen solche Pflichten einen Künstler grundsätzlich nicht. Es ist auch prinzipiell seine Sache, wann er gegen wen seine Rechte geltend macht.
Korrektiv: Rechtsschutzbedürfnis
Für Fälle, die zwar den Buchstaben des Gesetzes entsprechen, auf der Wertungsebene aber aufgrund des unschlüssigen Verhaltens des Klägers Bauchschmerzen bereitet, hat die Rechtsprechung als letzten Notnagel das weitgehend ungeschriebene Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses entwickelt. Wir befinden uns hier eher in der Abteilung „Gnade vor Recht“.
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg folgte der Argumentation, dass es sich die Künstlerin entgegenhalten lassen muss, jahrelang die Verbreitung des Bildes toleriert zu haben. Sie kann daher heute nicht mehr wie der Geist der vergangenen Weihnacht jedem Verbreiter hinterhersteigen und Nutzungshonorare schinden.
Dies ist eine Wertungsentscheidung, die andere Gerichte auch anders hätten sehen können. Ich habe von einem Gericht im Raum Norddeutschland gehört, bei dem man auf der Ebene des Rechtsschutzbedürfnisses die Beklagten allenfalls aus Höflichkeit ausreden lässt, sich jedoch einen Dreck um die Praktikabilität unverschämter Ansprüche schert.
Fürs Protokoll: Hier handelt es sich um eine spezielle Fallgestaltung. Die prozessuale Enthaltsamkeit der Urheberin hat insbesondere auch nichts mit Verjährung oder ähnlichem zu tun. Die Rechtsauffassung, man könne Pressefotos einfach so übernehmen, ist nicht zur Nachahmung empfohlen. Oft sind die Rechte nur für einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Nutzung frei.
Standeswidriger Ruhrbaron
Seiner Durchlaucht Ruhrbaron David Schraven scheinen ihr prozessualer Erfolg zu Kopf gestiegen zu sein, weshalb Schraven nicht die dem Adel obliegende vornehme Zurückhaltung wahrt. So fand er es geziemend, mich aufgrund meiner ad hoc-Einschätzung öffentlich zu bashen. Da er hierzu sogar eine religiöse Formulierung verwendet hat, fällt sein Missgriff nicht nur unter die freie Meinungsäußerung, sondern auch unter Religionsfreiheit.
Sofern der Eindruck entstanden sein sollte, ich stünde auf der Seite gewisser „Abmahnanwälte“ und Gebührenschinder, nur weil ich eine unsichere Rechtsposition als solche darstelle, sei kundgetan, dass ich Mitglied und Rechtsberater der Piratenpartei NRW bin. Wir arbeiten daran, Missbrauch von Urheberrecht einzudämmen.
Ich komme gerade von meinem Praktikum bei der BILD-Zeitung, zu dem mich unser lieber Blogger-Kollege Kai Diekmann eingeladen hatte. Gemeinsam fachsimpelten wir über die juristischen Nöte, die so ein Blog mit sich bringt. Inzwischen hat er ja einen Counter für juristische Kosten eingerichtet, dessen Größenordnung mich an meinen ersten Blog-Fall erinnert.
Vor der Teilnahme an der Redaktionskonferenz wollte er zur Sicherung des Redaktionsgeheimnisses mit der Investition von 10 Cent ein Anwaltsverhältnis begründen, doch ich verkaufte mich nicht unter Wert und nahm 50 Cent.
Später traf ich dann im Journalisten-Club meinen Kollegen Soehring zum Fachsimpeln. Ein andermal mehr zu diesem wirklich abgefahrenen Tag.
Als Gast wollte auch ich mich nicht lumpen lassen und beschenkte Kai Diekmann mit einem Platz auf meiner Blogroll. Alle mit „Anwalts Liebling“ getagten Postings können dort übersichtlich eingesehen werden und dem Forschenden in Sachen Medienrecht Anschauungsmaterial bieten.
Um nicht dem Vorwurf einseitiger Vereinnahmung ausgesetzt zu sein, schreibe ich diese Zeilen aus dem benachbarten TAZ-Cafe! ;-)
Bild: Künstler unbekannt, geklaut bei Kai Diekmanns Fan-Shop, Grüße an die Rechtsabteilung!
Während man den perfiden Taschenspielertrick „Schubladenverfügung“ andernorts schon immer für eine Unsitte hielt, hat man am Landgericht Hamburg ein großes Herz für kackendreiste Abmahner. Entsprechend servile Anwälte pflegen auf diese Weise ihre Opfer reinzulegen und abzukassieren. Diese Frechheit hat BGH nun um das Gebührenschinden entschärft, worauf der Kollege Stadler hinweist.
Normalfall
Normalerweise kriegt man zuerst eine Abmahnung, die man anerkennen kann, oder nicht. Der nächste Angriffsschritt wäre nun ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Abwehrstrategie: Schutzschrift
Aufgeweckte Anwälte nehmen jedoch Abmahnungen zum Anlass, bei Gerichten Schutzschriften zu hinterlegen, die vor Erlass einer einstweiligen Verfügung berücksichtigt werden müssen. Oft muss sogar vorher eine mündliche Verhandlung stattfinden.
Abwehrstrategie: Sofortiges Anerkenntnis
Hätte der Abmahner ganz auf eine Abmahnung verzichtet, könnte man bei Eintreffen einer einstweiligen Verfügung diese sofort anerkennen, mit der Folge, dass nach § 93 ZPO der Angreifer auf seinen Kosten sitzen bleibt.
Schubladen-Verfügung
Anwälte wie mein geschätzter Hamburger Kollege Dr. M. sind sich jedoch nicht zu schade, absichtlich auf die Abmahnung zu verzichten, um auf diese Weise ihre Opfer von der Hinterlegung einer Schutzschrift abzuhalten. Ohne, dass das Opfer die geringste Ahnung hat, wird hinter dessen Rücken an Hamburger Gerichten einstweilige Verfügungen ertrotzt, ggf. sogar über die Instanzen.
Schutzschrift unterlaufen
Die so erschundene einstweilige Verfügung stellt man jedoch nicht zu, sondern übersendet heuchelnd dem Opfer eine Abmahnung, in der man etliche Unterlassungsansprüche fordert, darunter auch den bereits gerichtlich festgestellte. Nicht nur, dass die Sache hierdurch absichtlich unübersichtlich wird, man beraubt das Opfer auch der Möglichkeit einer Schutzschrift, die dann nämlich ins Leere gehen würde – die eV ist ja schon in der Welt, nur weiß das das Opfer davon nichts.
Anerkenntnis unterlaufen
Anschließend wird dann die einstweilige Verfügung zugestellt. Hat nun ein Opfer die Abmahnung nicht anerkannt, etwa weil man sich etwas von der Schutzschrift erhoffte, so wurde es nunmehr auch der Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses beraubt. Denn, so die Logik der lieben Hamburger Richter, wer eine nachträgliche Abmahnung nicht anerkennt, der hätte das wohl auch vorher nicht getan. Spekulativ, aber so ist das in Hamburg nun mal.
Keine Abmahnkosten mehr
So kann es passieren, dass man plötzlich auf den Kosten eines über mehrere Instanzen geführten Verfahrens sitzt, von dem man nie etwas gehört hatte. Und damit nicht genug: Der feiste Abmahner will auch noch Geld für seine „vorgerichtliche“ Abmahnung sehen.
Doch von „vorgerichtlicher“ Tätigkeit wird man bei nachgerichtlicher Abmahnung nicht sprechen können. So war schon immer meine Meinung.
Und wieder bröckelt ein Stück weit Hamburger Landrecht. Arme Kollegen … ;-)
Wie würde es mein Blogger-Kollege Kai in seinem Nebenjob als BILD-Macher formulieren:
Als der Star-Magier David Copperfield eine junge Frau für ein paar Tage auf seine Paradis-Insel Copperfield Bay einlud, war kaum zu erwarten, dass er ihr nur Zaubertricks zeigen würde. Dann kamen seltsame Vorwürfe über Zudringlichkeiten und Freiheitsberaubung. Letzteres ist auf einer Insel allerdings schon seltsamer Vorwurf … Die Frau wollte Geld und machte ihre Drohung war, an die Öffentlichkeit zu gehen.
Nunmehr wurde bekannt, dass die Unschuld vom Lande tatsächlich eine Prostituierte war, die wohl das Geschäft ihres Lebens gewittert hatte. Da hatte sie ein bisschen geflunkert. Das Verfahren gegen Copperfield wurde nunmehr eingestellt. Nun hat die Dame ein gewisses Problem.
In der Presse war Copperfield jedoch jahrelang geschlachtet worden.
Nunmehr kann man sich wieder besser denn je mit ihm sehen lassen …
Bereits mit einer einstweiligen Verfügung war das Enthüllungsbuch eines Ex-Polizisten im Fall Maggie bedacht worden. Sein Verdacht, dass es nie eine Entführung gegeben hat, steht nun in Lissabon vor Gericht. Man will ihn wegen Verleumdung strafrechtlich belangen sowie Schadensersatz. Der Autor hatte immerhin ganz gut verdient, da will man was von ab.
In der TAZ wurde gerade an ein unrühmliches Kapitel erinnert: Die wohl erfolgreichste Desinformationskampagne östlicher Dienste, welche den Amerikanern die Urheberschaft des AIDS-Virus andichtete. In Teilen Afrikas wird das heute noch geglaubt.
Nach dem Kalten Krieg stellte sich heraus, dass sowohl die Stasi als auch der Verfassungsschutz die Redaktion der TAZ unterwandert hatten. Die TAZ war seinerzeit gegründet wurde, als auffiel, dass die etablierten Medien bestimmte Themen nicht oder verfälscht darstellten, weil es halt mit der Unabhängigkeit der Medien nicht ganz so weit her ist, als man es uns denn Glauben machen will. Die Geheimdienste beider Länder waren sich offenbar einig, dass durch einen unkontrollierten Informationskanal ihre Interessen gefährdet würden – entsprechend „glücklich“ sind sie heute über das Internet. (more…)
Man kann zum Thema Abtreibung unterschiedlicher Auffassung sein – auch als Katholik. Aber da gibt es einen unerschütterlichen Fanatiker Klaus Günter Annen, der standhaft zum Kreuzzug gegen die Abtreibung aufruft und Hexenjagden gegen beteiligte Ärzte veranstaltet.
Die sind davon natürlich nicht erbaut, sehen durch öffentliche namentliche Anprangerung ihre Persönlichkeitsrechte verletzt und wehren sich. Das bekannteste Resultat von Annens Entgleisungen ist die Babycaust-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Es ging dabei über die Auslegung der Bezeichnung „Mörder“ für Abtreibungsärzte, die im juristischen Sinne keine Mörder sind, umgangssprachlich aber so gesehen werden könnten. Das Bundesverfassungsgericht war seiner für die Auslegung mehrdeutiger Rechtsbegriffe berühmten Stolpe-Entscheidung gefolgt und stellte für den Unterlassungsanspruch eine Verpflichtung auf, die tatsächlich gemeinte Intention klarzustellen.