Heute morgen noch hatte ich folgende Weisheiten im Blog von Stefan Niggemeier hinterlassen:
Ich vertrete gerade jemanden, der wahrheitsgemäß über eine einstweilige Verfügung des LG Hamburg berichtete, die gegen eine Bloggerin erlassen wurde.
Die Bloggerin erweckte zuvor nach Meinung der Richter durch Äußerungen einen angeblich unwahren Eindruck. Mein Mandant hat die ihr verbotenen Äußerungen nicht einmal wiederholt, sondern nur den insoweit verkürzten Unterlassungstenor mit dem angeblichen Eindruck.
Zusätzlich berichtete mein Mandant jedoch, ihm lägen schriftliche Aussagen von Zeugen vor, welche den verbotenen Eindruck bestätigen.
Mein Mandant hat nichts Unwahres geschrieben, auch nicht, ob er den Zeugen mehr glaubt und was diese genau sagen. Er hatte auch nicht einmal gesagt, dass er das zutreffend berichtete Gerichtsverbot für falsch hielte (und wenn, wäre es sein gutes Recht auf Meinungsfreiheit).
Trotzdem hat das Landgericht Hamburg auch meinem Mandanten gegenüber eine einstweilige Unterlassungsverfügung erlassen, weil seine unbestritten wahre Berichterstattung den Eindruck erwecke, den man der Bloggerin verboten hatte. Der Mandant hat dann sogar einen höheren Streitwert aufgebrummt bekommen!
Der größte Witz: In der mündlichen Verhandlung konnte jedermann die Zeugen sehen und hören, welche den verbotenen Eindruck bestätigten. Eigentlich müsste sich jetzt das LG Hamburg selbst verurteilen, denn nun ist es das LG Hamburg, das den verbotenen Eindruck erweckt … ;-)
Und:
Lieber Herr Kollege M.,
Ihre Einlassung „Warum bitte, soll bei einer schädlichen Falschbehauptung immer das „Opfer” die Belastung tragen müssen und der „Täter” kein Risiko?” halte ich für Polemik, da Sie es als Anwalt der medienrechtlich bekannten Kanzlei Schalast&Partner besser wissen.
Selbstverständlich muss man sich gegen Verleumdung und üble Nachrede zur Wehr setzen können.
1.
Doch in Hamburg werden durch die „Stolpe-Rechtsprechung” und „Eindrucks-Rechtsprechung” regelmäßig Behauptungen untersagt, die man nie aufgestellt hat. Damit lassen sich viele (prinzipiell zulässige) Meinungsäußerungen in (leicht zu verbietende) Tatsachenbehauptungen umdeuten.
2.
Aufgrund der Beweislastumkehr im Äußerungsrechtsrecht müssen Blogger, die einen Verdacht äußern, diesen beweisen, als ob sie die Mittel der Staatsanwaltschaft hätten, während sich der Abmahner entspannt zurücklehnen darf. So können kritische Presse und Bloggerei nicht funktionieren. Demokratie und kultureller Fortschritt leben von Kritik.
3.
Das seitens Karlsruhe vehement von Hamburg eingeforderte Korrektiv „Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht zur Meinungsfreiheit” wird praktisch gar nicht praktiziert.
4.
Aufgrund der Eigenheiten des Eilverfahrens werden Blogger mit einstweiligen Verfügungen geradezu überfallen und unter erheblichen Kostendruck gesetzt.
5.
Es gibt kein überzeugendes Argument dafür, dass sich zwei Parteien aus Bayern nach Hamburg bemühen müssen, nur weil man zufällig auch da einen Internetanschluss hat. Das Landgericht Regensburg beschäftigt zweifellos gestandene Juristen, denen fähige Anwälte notfalls unter die Arme greifen können.
6.
Es ist eine logische Reaktion, dass gegängelte Blogger in Anonymität und/oder ins Ausland ausweichen. Damit haben Sie bzw. Ihre Kanzlei Schalast & Partner ja auch schon vergleichbare Erfahrungen gemacht: http://www.wipo.int/amc/en/dom…..-0987.html
Ungleich sinnvoller wäre es daher, mit Bloggern auf Augenhöhe zu reden und die Angelegenheiten auf dem kleinen Dienstweg zu regeln, wo dies möglich ist.
Nun hat sich der Blogger-Kollege Niggemeier nicht nur von der Volks-Bibel streuenden BILD-Zeitung Abmahnungen eingefangen, sondern auch vom Regensburger Oberdomspatz, der sich in der Berichterstattung über seine Abmahnungen nicht so recht gefallen mag. Realsatire pur!
Weil die TAZ ihren legendären „Gib mal TAZ“-Spot wegen einer vom Axel Springer-Verlag zu Unrecht erstrittenen einstweiligen Verfügung nicht verwerten konnte, hat sie Anspruch auf Schadensersatz. -> Kalle, gib mal Kohle!.
Schon seit längerem trage ich mich mit dem Gedanken, einen Gravenreuth-Award für die kreativste Leistung auf dem Gebiet der Ausnutzung des Prozessrechts im Medienrecht auszuloben, der jährlich am 22.Februar verliehen werden soll. Ich glaube, das hätte von Gravenreuth gefallen.
Bis vor zwei Wochen war mein Favorit für diese Auszeichnung ein sich dieses Jahr mir gegenüber sehr taktisch benehmender „Kollege“, dessen Arroganz mir jedoch derart maßlos erschien, dass von Gravenreuth mir direkt sympathisch in Erinnerung kam. Der hatte sich jedenfalls mir gegenüber stets höflich betragen.
Nunmehr hat sich ein neuer Favorit ins Rennen geworfen: Bei einer mündlichen Verhandlung, die mehr als vier Monate nach Erlass einer einstweiligen Verfügung stattfand, übergab der Kollege zu Verhandlungsbeginn einen Stapel mit 398 Seiten Papier – seinen aktuellen Schriftsatz. Da bei einstweiligen Verfügungen im Prinzip nur noch in der mündlichen Verhandlung reagiert werden kann, die Richter allerdings den Schriftsatz bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen, ist das natürlich eine Farce, denn kein Anwalt verfügt über derartige Schnelllesekünste.
Da meine Widerspruchsschriftsätze Monate zurücklagen, gibt es für diese unkollegiale Zumutung kaum eine plausible Erklärung außer der, mich zu schikanieren. Es überrascht nicht, dass der erhebliche Gehalt der Schriftsätze auch auf drei Seiten gepasst hätte und die Anlagen mehr Fragen aufwerfen, als sie beantworten könnten. Wer’s nötig hat …
Die Großwetterlage in NRW signalisiert eindeutig das Ende der dortigen schwarz-gelben Koalition. Zeit für die Wähler, sich nun Gedanken zu machen, wie man den indiskutablen Jugendmedien-Stasi-Vertrag verhindern will. Während sich die Parteien und/oder deren Jugendorganisationen bei der Netzbevölkerung mit warmen Worten anbiedern, lohnt sich ein Blick auf die Taten der Parteien.
Den Entwurf zum Jugendmedienschutz-Stasi-Vertrag tragen mit (außer natürlich der CDU)
SPD (Brandenburg, Bremen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen)
FDP (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, NRW, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein)
Die Linke (Brandenburg, Berlin)
BÜNDNIS 90/DIE GRUENEN (Bremen, Hamburg)
Wer den Entwurf nicht Realität lassen werden möchte, hat nur eine Alternative, die den Staatsvertrag (bundesweit!) verhindern könnte – und die gegenwärtig bei 3 % gesehen wird:
Im August hatte ich bei Telepolis über das Verfahren von Gaby Weber gegen den BND berichtet, der mit allerhand Ausreden der Journalistin Zugriff auf eine betagte, aber wohl brisante Akte verweigern wollte. Wie Geheimdienste halt so sind. Es geht um die Nachkriegsrolle von Adolf Eichmann, die sich wohl etwas anders gestaltete, als man es uns so erzählt. Im September dann gab das Bundeskanzleramt sogar eine Sperrerklärung ab.
Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Sperrerklärung der Kanzlerin und ihrer Spione für rechtswidrig erklärt. Der Beschluss kann bei Lexis Nexis nachgelesen werden. Nunmehr berichtet auch die konventionelle Presse über die Sache, etwa SPIEGEL online.
Als Zaungast hatte ich den Prozess mitverfolgt und sage nur: Herzlichen Glückwunsch und gut, dass es hartnäckige Journalisten wie Gaby Weber gibt, die ihren Job ernst nehmen. Vergangene Woche starb Paul Schäfer, in dessen Colonia Dignidad sich Gaby Weber seinerzeit undercover eingeschlichen hatte. Ich bin gespannt, welche Geheimnisse sie aus der Akte fördert.
Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung ist Geldvergeudung und unnötig. Die Widerspruchsverhandlungen sind Schnellverfahren. Als Beweis genügen eidesstattliche Versicherungen und bei non liquet (Gleichstand) obsiegt der Antragsteller. Die Richter legen sich umsonst fest und es wird schwieriger im Hauptsachverfahren zu obsiegen. Unnötige Nerven- und Zeitverschwendung.
Siehe das Schulbeispiel in der Sache 324 O 117/10 vom 26.04.2010.
Mit Spendengeldern sollte man vorsichtiger umgehen. Eile ist nicht geboten. Alles rechtlich vorab prüfen, Beweise sichern, Zeugen finden und dann Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens stellen.
Auch der Weg zum Bundesverfassungsgericht über OLG, BGH wird leichter, schneller und billiger. Im Verfügungsverfahren gibt es keine Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzusprechen, es sei denn, die Veröffentlichung ist eilig und absolut nötig. In diesem streitgegenständlichen Fall ist diese Eile allerdings nicht geboten.
Gruß
Rolf
Mit seiner Einschätzung liegt Pragmatiker Schälike nicht ganz unrichtig. Einstweilige Verfügungen heben die Hamburger Zivilkammern 24 und 25 nur in rechtlich evidenten Fällen auf, bei Wertungsfehlern allenfalls unter beträchtlichem öffentlichen Druck (würde ich aber nicht überschätzen).
Die Strategie, bei einer einstweiligen Verfügung die Faust in der Tasche zu ballen und lieber gleich zur Klage in der Hauptsache aufzufordern, bietet beachtliche Vorteile und erspart die prozessualen Tücken des Eilverfahrens. Die Kanzlei, welche die hier vorliegende einstweilige Verfügung durchgesetzt hat, ist in diesem Geschäft erfahren.
Bis es zu einer Widerspruchsverhandlung kommt, können etliche Monate ins Land gehen. Die Handhabung des Widerspruchsverfahrens ist in Hamburg eine Farce. Wenn die einstweilige Verfügung bestätigt wird, lassen sich die Hamburger Richter bis zu fünfeinhalb Monaten Zeit, bis sie die Begründung schicken, gegen die man dann „im Eilverfahren“ vor das Hanseatische Oberlandesgericht ziehen kann. Da kann man genauso gut sofort zur Hauptsacheklage auffordern, der Zeitgewinn eines Widerspruchs fällt unter den Tisch und wiegt die Nachteile des Eilverfahrens nicht auf.
Im Gegenteil verdoppeln sich bei Widerspruch im Eilverfahren die finanziellen Forderungen der Gegenseite und Gerichtskosten, auch der eigene Anwalt möchte seine Gebühren – zzgl. der Reisekosten zum Sievekingplatz. Ökonomisch denkende Parteien (ohne Rechtsschutzversicherung oder ähnliches) sollten es sich daher gut überlegen, ob sie sich den Risiken des Verfügungsverfahrens aussetzen möchten und nicht lieber gleich Nägel mit Köpfen machen.
UPDATE: Der Kommentar wurde inzwischen freigeschaltet.
Es war ein Eingriff in die Pressefreiheit, wie er radikaler kaum sein konnte. Vor einem Monat untersagte das Bezirksgericht Leopoldstadt in Wien der österreichischen Zeitschrift News, aus den Ermittlungsakten in der Causa Hypo Alpe Adria zu berichten. Das Verbot ließ keine Ausnahmen zu, über den Inhalt der brisanten Akten sollte nicht berichtet werden.
Da jedoch der Österreicher Staat faktisch der Eigentümer der Hypo ist, war dieser Eingriff in die Pressefreiheit der Alpenrepublik dann doch ein bisschen unschick.
Über die oben genannte Tagung findet sich ein lesenswerter Bericht in der FAZ, der viele Themen im Konfliktfeld zwischen Staat und Presse streift.
Mir hat am besten der Schluss gefallen:
Im Übrigen, so Degenhardt, sei „angesichts aktueller Ereignisse“ zu fragen, „ob wir im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht schon längst einen mittelbar staatlichen Rundfunk haben“. Die verfassungsrechtliche Brisanz des Falles Brender liege schließlich nicht in der Zusammensetzung der Anstaltsorgane, die noch den Karlsruher Vorgaben entsprechen dürfte. Vielmehr mache der Fall „eine systemimmanente Schwäche des Anstaltsfunks“ deutlich: das „symbiotische Abhängigkeitsverhältnis von Staat und Anstalten mit seinem stillschweigenden Agreement: publikumswirksame Darstellung und auch sonst mediales Wohlverhalten gegen großzügige Gebührenalimentation, milde Aufsicht und plein pouvoir für Online-Medien“.
Für Kirchen – Stichwort Missbrauch – gilt der Auskunftsanspruch des Einzelnen übrigens nicht; sie haben eine verfassungsrechtliche Sonderstellung. Doch Degenhardt nannte wohl nicht ohne Grund die Rundfunkanstalten und die Kirchen „öffentlich-rechtliche Dinosaurier“.