Zum Inhalt springen


Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


18. November 2010

Bombe Surprise!

Die Staatsanwälte müssen wohl diesen Film gesehen haben, als sie das hier anklagten …

BGH: „Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu“

Wenn Günther Jauch, der bekanntlich den Hals nicht voll kriegt, mal wieder einen seiner unverschämten Prozesse verliert, komme ich in Stimmung, eine Lokalrunde zu schmeißen. ;-)

Die heute vom Bundesgerichtshof  bekannt gegebene Entscheidung ist jedoch inhaltlich interessanter, als angenommen. Eine Verlag hatte eine Nullnummer einer neuen Publikation gemacht, die testweise mit Jauchs Antlitz titelte. Das Ding sollte nie in den Verkauf kommen. Das aber war für den BGH nicht einmal entscheidend:

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Abbildung eines Porträtfotos des Klägers war hier vergleichsweise geringfügig, weil die Beklagte damit lediglich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf ihre Zeitung gelenkt hat, ohne den Werbewert oder das Image des Klägers darüber hinaus auszunutzen oder sein Ansehen zu beschädigen. Die Beklagte kann sich demgegenüber auf das vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützte Interesse berufen, die Öffentlichkeit mit der Abbildung einer Titelseite über die Gestaltung und den Inhalt ihres geplanten Magazins zu informieren.

Guck an!

Der BGH hat seine Auffassung bekräftigt, die Pressefreiheit werde übermäßig eingeschränkt, wenn ein Verlag, der für eine künftig erscheinende Zeitung in zulässiger Weise mit der Abbildung einer beispielhaften Titelseite wirbt, verpflichtet wäre, Beiträge zu Themen zu veröffentlichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Werbekampagne aktuell waren, zum Zeitpunkt des Erscheinens der Erstausgabe aber möglicherweise überholt sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 – I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 – Der strauchelnde Liebling).

Und noch etwas ist an dem Urteil interessant: Es ging nämlich um die Gerichtsberichterstattung, inwieweit Berichte über die Hochzeit des Herrn Jauch zulässig seien.

Ihr Männer und Frauen vom I. Zivilsenat: gut gemacht! Ein guter Tag für die Pressefreiheit!

Wer Jauch zum Thema Hochzeit hören möchte, der wird im Giftschrank fündig … ;-)

Terror-Panik-Paranoia

Der zeitliche Zusammenhang zwischen den jüngsten Begehrlichkeiten, die Vorratsdatenspeicherung wieder zu restaurieren, und den jüngsten „Terrormeldungen“ wird hauptsächlich von Bloggern gesehen. Trotz aller Meldungen von Leitmedium SPIEGEL online hat es hierzulande noch keinen islamistischen Anschlag gegeben. Null. Nada. Real ist allerdings die – selbstgemachte – Panik davor.

Einen lesenswerten Beitrag hat die Süddeutsche Zeitung.

17. November 2010

BGH lässt Prinzessinnen auf dem Rosenball tanzen!

Eine Monegassin, die auf öffentlichen Bällen tanzt, aber unbeobachtet bleiben möchte, scheiterte mit ihrem Begehr nach Diskretion am BGH. SPON meldet:

Wer sich bei solchen Veranstaltungen zeige, müsse „die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme (…) ebenso dulden wie kommentierende und wertende Bemerkungen zu seiner Person“, urteilte der BGH. In diesem Zusammenhang sei auch die Veröffentlichung von Fotos zulässig.

Für Praktiker interessant ist, dass der Hamburger Anwalt der Monegassen für die unteren Instanzen offenbar nach Berlin gegangen war, statt das bewährte Gericht vor Ort in Anspruch zu nehmen. Da solche Verfahren im Stadium einer einstweiligen Verfügung beginnen, kann es gut sein, dass eine solche etwa in Hamburg vergeblich versucht wurde und man es dann in Berlin erfolgreicher versucht hat.

Schlagwörter:
15. November 2010

„Call-In-TV“-Forum gewinnt gegen Call-In-TV-Shows

Der Betreiber des Forums Call-in-TV, Marc Döhler, hatte sich kritisch zu entsprechenden Shows geäußert, was ihm Ärger entsprechender Firmen einbrachte, denn die Branche ist gegen Kritik bekanntlich sehr empfindlich.

Das Landgericht Hamburg hatte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen Döhler erlassen. Inzwischen ist Döhler seine damalige Domain los und befindet sich insoweit im niederländischen Exil.

Die Münchner Richter waren den Zensurwünschen in einem ähnlichen Verfahren gegen Döhler nicht ganz so aufgeschlossen. Schließlich konnte Döhler nun auch die Hamburger Landrichter umstimmen. So richtig glücklich ist Döhler nicht:

So sehr mich dieses Urteil freut, so sehr befremdet mich dann doch die offensichtliche Willkür des Landgerichts. Zur Erklärung: Wir haben damals die fast wortgleiche Einstweilige Verfügung vom Landgericht Hamburg erhalten – und uns wurde in einer mündlichen Anhörung seitens der Richter deutlich gemacht, dass es keinen Zweck habe, dagegen vorzugehen.

Das machen die Hamburger eigentlich immer so.

(…) Das ist das glatte Gegenteil von dem, was uns gesagt wurde – wohlgemerkt von der selben Kammer des Landgerichts! Unsere damalige Anerkennung der Einstweiligen Verfügung führte schließlich angesichts des hohen Streitwertes von 100.000 Euro zu den fünfstelligen Kosten, für die Sie dann erfreulicherweise so fleißig gespendet haben. Dass mich das Ganze dadurch nicht finanziell ruiniert hat, bedeutet aber nicht, dass ich das so auf sich beruhen lasse: Wir werden nun mit allen Mitteln dagegen vorgehen und eine Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen.

Hm. Naja, so ähnlich halt.

Glückwunsch, Herr Döhler! Man darf sich von den Hamburger Richtern nicht einschüchtern lassen, sondern muss Stehvermögen beweisen.

Mich fasziniert die Kritik Döhlers an den Game-Show-Veranstaltern besonders, weil es da um den Vorwurf des Falschspiels ging. Ich hatte 2005 eine Publikation zu dieser in Deutschland kaum bekannten Kunst des Glücksspielbetrugs verfasst und verfolge das Genre mit Leidenschaft.

UPDATE: „Animösen“-Kritiker Stefan Niggemeier hat das Ding schon besprochen.

Schlagwörter:

Darf man Rundmails anderer Leute veröffentlichen? OLG Stuttgart 4 U 96/10

Das ungebetene Veröffentlichen von E-Mails gehört zu den Graubereichen des IT-Persönlichkeitsrechts.

Die Kölner Landrichter hatten mal ein seltsames Judikat in die Welt gesetzt, in dem sie grundsätzlich jede Veröffentlichung einer E-Mail untersagten, sogar aufgedrängte, wobei der Hausherr sogar bekanntgegeben hatte, derartige Mails grundsätzlich zu veröffentlichen. Dieses krasse Fehlurteil ist allerdings nie rechtskräftig geworden, wird jedoch trotzdem häufig von findigen Anwälten angeführt.

Die extreme Gegenposition scheint ausgerechnet Blogger Stefan Niggemeier zu vertreten, der etwa nichts dabei findet, mit dem deutlich erkennbaren Wunsch nach Vertraulichkeit zugesandte E-Mails rauszuposaunen. Erstaunlich, hatte sich der Journalist doch einst als Tugendwächter des Persönlichkeitsrechts profiliert.

Im Mai diesen Jahres hatte sich das Landgericht Stuttgart einen Floh ins Ohr setzen lassen. Ein Kritiker der Schulmedizin hatte eine Rundmail an ca. 100 zum Teil anonyme Empfänger versandt und darin seine Ansichten zum Thema „Impfen“ kundgetan, die er allerdings ohnehin seit Jahren in der Öffentlichkeit verbreitete. Als wiederum ein Kritiker dieses Impfgegners aus dieser Rundmail zitierte, entdeckte der Impfgegner plötzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht und ließ die Verbreitung seines eigenen Wortes verbieten. Der Kläger ist übrigens kein Arzt, der etwa Patientengeheimnisse schützen müsste, sondern gelernter Molkereifachmann, der eine neue Karriere als Missionar gegen die Schulmedizin begonnen hat.

Wie es zu dem in mehrfacher Hinsicht erstaunlichen Urteil des LG Stuttgart kam, kann ich nicht so recht beurteilen, weil ich den Fall erst in der Berufung auf den Tisch bekam. Vor und während der Verhandlung folgte mir das Oberlandesgericht Stuttgart, dass der Anwendungsbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegend nicht einmal betroffen war. Im Urteil hat man die Argumentation dann auf die Ebene der Abwägung verlagert, was an der Entscheidung allerdings nichts änderte: Wer an ihm persönlich unbekannte, sogar teilweise anonyme Leute Rundmails verschickt, diese nicht als vertraulich kennzeichnet und keine Inhalte verbreitet, die nicht aufgrund ihrer Natur etwa der Privat- oder Intimsphäre unterfallen, kann nicht den Schutz der „Privatsphäre“ beanspruchen. Betroffen ist vielmehr die Sozialsphäre, welche grundsätzlich und jedenfalls dann der öffentlichen Meinungsbildung offen steht, wenn die entsprechenden Informationen schon zuvor selbst bekannt gegeben waren. Der Kläger hatte u.a. sogar den Hinweis auf eine Powerpoint-Präsentation verbieten wollen, welche er auf seiner Homepage für jedermann zum Abruf bereithielt.

Oberlandesgericht Stuttgart 4 U 96/10, Urteil vom 09.11.2010

14. November 2010

Alter Schwede! Der Monarch und das schwedische Presserecht

Seine Durchlaucht, der König von Schweden, erfreut sich dieser Tage gesteigerter Präsenz in der Boulevardpresse. Der Sylvia ihr König soll beim außerehelichen Liebesspiel mit Mätressen gefilmt worden sein, auch habe er sich für die Smoerebroeds der Sängerin von „Army of Lovers“(!) interessiert.

Will man in Schweden eine Unterlassung durchsetzen, so muss man selbst die Karten auf den Tisch legen. So bürgerlich wird man sich bei Königs allerdings kaum geben wollen. Anders im deutschen Presserecht: Da ist der Äußernde beweisbelastet, der Betroffene kann einfach bestreiten, sich dann feist zurücklehnen und genüsslich zusehen, wie ein Hamburger Richter daraus eine Unterlassungsverfügung zimmert. (Es hat schon einen Grund, warum etwa WikiLeaks u.a. schwedisches Presserecht in Anspruch nimmt.)

Speziell in Angelegenheiten des Herzens und der Prinzenrolle kommt es in Deutschland allerdings nicht einmal darauf an, ob etwas stimmt oder nicht: Die Intimsphäre ist hierzulande grundsätzlich vollumfänglich geschützt. Zudem besteht unter den großen Verlagen Konsens, die Seitensprünge von Politikern nicht zu thematisieren, was jedenfalls in der Bonner Republik durchgehalten wurde. Hätten Sie gedacht, dass Brandt und Strauß die gleiche Mätresse hatten? Und dass Sie so eine fette Story NICHT in der BILD-Zeitung finden würden?

5. November 2010

Pohlmann unterliegt vorläufig Radio Bremen

Der Bremer Bürgerschaftabgeordnete Jürgen Pohlmann (SPD) hatte Radio Bremen per einstweiliger Verfügung des Landgerichts Berlin untersagen lassen, über den Verdacht einer Mitgliedschaft Pohlmanns in einer DDR-Sabotage-Einheit zu berichten. Das Kammergericht hat diese Verfügung nunmehr kassiert.

Doch Pohlmann klagt in der Hauptsache weiter und hat den Bremer Rechtsstreit da anhängig gemacht, wo man so etwas besonders schön kann: in Hamburg.

4. November 2010

Jauchs Vertrag mit WDR rechtswidrig?

Ein hochinteressanter Streit ist derzeit am LG Köln anhängig. Ein verdienter WDRler will Jauchs Vertrag torpedieren, weil der WDR-Rundfunkrat bei der entscheidenden Sitzung am 13. Juli weder vollständig noch rechtmäßig zusammengesetzt gewesen sein soll. Nach den NRW-Wahlen vom Mai sei etwa die Linke nicht im Rundfunkrat vertreten gewesen. Zudem nahmen bei der fraglichen Sitzung mehrere Mitglieder des Rates nicht teil, weil am folgenden Tag die Wahl von Hannelore Kraft als Ministerpräsidentin im Landtag stattfand.

Eigentlich aber geht des dem Kläger darum, dass die Polit-Show von Quiz-Onkel Jauch nun einmal etwas teuer ist.

3. November 2010

Grenzen des Redigierens

Heute wird in den Blogs ein Urteil der 8. Zivilkammers des LG Hamburg als „Grundsatzurteil“ gefeiert, das einem Verlag untersagte, redigierte Texte eines Autoren zu veröffentlichen.

Fälle, bei denen es um Entstellung eines Werks geht, sind eher selten. Sofern vorliegend der Sachverhalt zutreffend geschildert wurde, das Werk also in seiner Form erheblich verändert wurde, lag evident ein unzulässiger Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht vor. Ob das Werk hierdurch besser oder schlechter wurde, ist rechtlich gesehen irrelevant. Sooooo spektakulär scheint mir diese Entscheidung nicht zu sein.

Dass sich Redaktionen in der Praxis um solche Autorenrechte nicht scheren, steht auf einem anderen Blatt. Da einem Autor jedoch „der Blick von Außen“ und die Distanz zum Werk fehlt, werden bei einer handwerklich versierten Redaktion die Texte nicht notwendig schlechter … Dass sich Verlage stark redigierte Versionen offenbar nicht autorisieren lassen, ist jedoch unverständlich.

LG Hamburg 308 O 78/10