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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


27. Februar 2018

Störerhaftung von Google

Heute hat der BGH ein wichtiges Urteil zur Störerhaftung verkündet. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.

-> Pressemitteilung zu BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16

Im vom BGH entschiedenen Fall bestand kein Haftungsfall, da die Voraussetzungen nicht vorlagen. Einen solchen Unterlassunganspruch habe ich jedoch neulich am OLG Köln durchgesetzt, wo die Suchmaschine über Jahre hinweg über meinen Mandanten ein wirklich furchtbares Suchergebnis zynisch weiter verbreitete, das ihn sozial und wirtschaftlich erledigte. Google hat selbst während des Prozesses keinen Anlass gesehen, das widerwärtige Ergebnis zu löschen.

Das OLG Köln hat nicht nur das unter Google.de ausgeworfene Suchergebnis untersagt, sondern auch einen entsprechenden Redirect von Google.com. Der Fall wird vorraussichtich ebenfalls vor dem BGH landen, auch deshalb, weil das OLG Köln eine neue Fallgruppe eröffnet hat:

Im Fall meines Mandanten war nämlich nicht die verlinkte Seite rechtswidrig, sondern der von Google aus Suchergebnis-Zeile und Snippet zusammengepuzzlete Eindruck. So wurde mein Mandant mit einer Straftat in Verbindung gebracht, nur weil dessen Name in anderem Zusammenhang im 56. Leserkommentar eines Blogbeitrags auftauchte.

8. Februar 2018

Zweiter Privatwagen im Weltraum

Während alle Welt (von selbiger aus) auf einen kirschroten Sportwagen schaut, handelt es sich bei diesem Gefährt keineswegs um das erste extraterrestrische Auto in Privateigentum. Zwar mag der Tesla von Elon Musk der erste private Neuwagen im All sein, doch gibt es mindestens einen extraterrestischen Gebrauchtwagen in Privatbesitz. Vor drei Wochen hatte ich als Tischnachbarn einen Weltraum-Enthusiasten, der 2001 den Lunochod II gekauft hatte und sich seither als Eigentümmer des ferngesteuerten Autos bezeichnen darf.

Inwiefern man im All Eigentum wirsam erwerben kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Der Weltraumvertrag sowie der Mondvertrag binden primär nur Staaten. Im deutschen Recht käme das weitere Problem hinzu, dass zum Eigentumserwerb ja irgendwer „den Besitz vermitteln muss“. Zum Besitz nämlich ist nach § 854 BGB Sachherrschaft erforderlich. Aber kann man ernsthaft behaupten, die tatsächliche Kontrolle über ein Mondauto zu haben? Seit 1973 gibt es nicht einmal Funkkontakt zu dem Gefährt. Der ADAC wird es wohl auch nicht richten. Die Lösung wäre ein Fahrzeugbrief, bei dem nach § 952 BGB die Übergabe des Dokuments ausreichen würde.

Allerdings kann der Eigentümer mit dem extraterrestrischen Oldtimer wohl nicht wirklich etwas anfangen. Zwar kam der Exzentriker seinem Mondauto mal bei einem Besuch auf der ISS sehr nahe, aber die letzte bemannte Mondlandung liegt wohl schon 45 Jahre zurück. Mich beschleicht das dumpfe Gefühl, mein Bekannter sei Opfer des ersten betrügerischen Weltraum-Gebrauchtwagenhändlers geworden. Bislang kannte ich nur betrügerische Anbieter von Mondgrundstücken. Es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis man auch Anwälte ins All schießt …

Photo taken and edited by de:Benutzer:HPH on „Russia in Space“ exhibition (Airport of Frankfurt, Germany, 2002) CC BY-SA 3.0

23. Januar 2018

Der durchschnittliche Google-Nutzer ist ein RTL-Zuschauer

Aus einem Schriftsatz:

Ähnlich wie in der Autocomplete-Entscheidung spiegelt die Beklagte eine vermeintliche Äußerung Dritter ab. Ein Nutzer wird den Eindruck gewinnen, als werde hier ein Bericht Dritter wiedergegeben, gegen den der Kläger nicht vorgegangen sei und der daher wahr sein müsse. Der Kläger bestreitet ein hinreichend technisches Verständnis eines durchschnittlichen Nutzers. Der durchschnittliche Nutzer einer Google-Suche ist kein Informatiker, Ingenieur oder Jurist, sondern ein RTL-Zuschauer. Dies läßt sich anhand der populärsten Suchbegriffe leicht unter https://trends.google.de/trends/topcharts überprüfen. Etwa die Hälfte der Bevölkerung ist nach wie vor religiös, liest Horoskope oder schwört auf Homöopathie, obwohl der Stand der Wissenschaft überzeugendere Erklärungsmodelle für Zusammenhänge bietet als Jahrtausende alte Texte, die von brennenden Dornbüschen usw. diktiert wurden. Auch die Ergebnisse politischer Wahlen deuten nicht auf Intelligenz als Massenphänomen hin.

Morgen werden wir erfahren, wie es das OLG Köln sieht.

15. Januar 2018

Der lange Weg des Dirk Vorderstraße

Im Jahre des Herrn 2011 veröffentlichte ich einen Beitrag über Aufforderungsschreiben des Foto-Freunds Herrn Dirk Vorderstraße, der für eigentlich unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen stehende Bilder, die er via Wikipedia verbreitete, „Schadensersatz“ haben wollte, wenn sein werter Name nicht genannt war. Dabei ließ er sich nicht lumpen und wollte forsch sogar nach der MFM-Tabelle für professionelle Fotografen abrechnen.

Mein Beitrag hat Herrn Vorderstraße nicht gefallen. Besonders störte ihn die Bezeichnung „Hobbyjurist“. 2014 sandte mir daher der Kollege Herr Arno Lampmann von der Kölner Kanzlei Lampmann Haberkamm Rosenbaum eine Abmahnung inklusive Schadensersatzforderung. Zunächst ignorierte ich das Schreiben gnädig, aber als er dann noch einmal nachfasste, sandte ich zwei negative Feststellungsklagen an Gerichte in Münster aus, wo ich damals residierte.

Umweg

Zum einen wehrte ich mich gegen den Unterlassungsanspruch, zum anderen gegen die Kostennote der Abmahnung. Die negativen Feststellungsklagen überschnitten sich mit einer dann von Herrn Vorderstraße eingereichten Unterlassungsklage. Ursprünglich wollte Herr Vorderstraße, der wie ich im Münsterland lebte, den fliegenden Gerichtsstand nutzen und machte die Klage daher am Landgericht Köln anhängig (dem Sitz seines Anwalts). Ich konnte den Gerichtsstand Münster durchsetzen, was insoweit ulkig ist, weil ich inzwischen Kölner bin und die Kanzleien Lampmann und Kompa neben Rechtsansichten nur noch der Melaten-Friedhof trennt.

Holzweg

Herr Vorderstraße vertrat unbeirrbar die spannende Rechtsauffassung, zwischen einem Foto-Abmahn-Künstler und einem Rechtsanwalt bestünde ein Wettbewerbsverhältnis. Denn Wettbewerber müssen von ihrer Meinungsfreiheit ungleich höflicher Gebrauch machen, da andernfalls unlauterer Wettbewerb vorläge.

Herr Vorderstraße bemühte sich also zum Landgericht Münster, wo man die Klage 2015 abwies. Herr Vorderstraße versuchte es nun mit einer Berufung zum OLG Hamm. Inzwischen hatte die URL soviel Aufmerksamkeit erfahren, dass sie bei einer Google-Suche nach „Vorderstraße“ ganz oben steht.

Irrweg

In der Zwischenzeit hatte ein besorgter Bürger aus Berlin vorsichtshalber meine Beiträge in einem Blog konserviert, das den Namen des Herrn Vorderstraße und das Wort „Abzocker“ enthielt. Der gescholtene Lichtbildner beantragte hiergegen vergeblich am Landgericht Berlin eine einstweilige Unterlassungsverfügung.

Als ich über den gescheiterten Antrag berichtete, beantragte Herr Vorderstraße hiergegen am Landgericht Frankfurt eine einstweilige Unterlassungsverfügung, da ich den Eindruck erweckt hätte, die Abweisung sei rechtsbeständig. Inzwischen allerdings hatte das Berliner Kammergericht die Abweisung bestätigt, das Geschäftsgebaren dürfe „getrost als Abzocken“ bezeichnet werden. Dementsprechend scheiterte der streitlustige Fotograf sowohl am Landgericht als auch Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Rückweg

Nach einer prozessualen Deutschlandreise lag der eigentliche Prozess nun in Herrn Vorderstraßens Heimatstadt Hamm, wo das Westfälische Oberlandesgericht in einem ungewöhnlich modernern Gerichtsgebäude residiert. Weil es vom Atrium des Hauses bei Wikipedia keine Fotos gibt, hatte ich gehofft, dass Herr Vorderstraße die Kamera mitbringt.

Doch die Berufung lag auf der langen Bank. Irgendwann ging ich dazu über, Weihnachts-, Oster- und Halloween-Grüße zu versenden. In der Zwischenzeit betrieb ich ein bisschen Rechtsforschung und sandte gegen Herrn Vorderstraßens Mitbewerber Herrn Thomas „Photomedia“ Wolf, der sich vom gleichen Anwalt vertreten ließ, eine Lawine von ca. 30 negativen Feststellungsklagen an diversen Gerichten aus. Inzwischen ist klar, dass Vorderstraße und Wolf entweder nichts oder allenfalls einen Bruchteil ihrer Forderungen verlangen dürfen.

Rechtsweg

Dann endlich terminierte das OLG Hamm auf den 16.01.2018. Auf den High Noon im Gerichtssaal hatte ich mich seit Jahren gefreut.

Heute hat Herr Vorderstraße seine Berufung vorzeitig zurückgenommen. Damit endet ein siebenjähriger Weg, an dem der Kollege und ich gut verdient haben.

Wie ich schon 2011 sagte: Der Nächste bitte!

(Gerne berate ich Sie in dieser Sache zu fairen Konditionen. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber.)

9. Januar 2018

Dr. Nikolaus Klehr – Klagen, bis der Arzt ging

Der Scharlatan Dr. Nikolaus Klehr, der zynisch Krebspatienten im Endstadium mit unwirksamen Therapien abzockte, beschäftigte über Jahrzehnte Medienanwälte, die jegliche Kritik an diesem denkbar dreisten Hochstapler mit mehr oder weniger unappetitlichen Tricks verbieten ließen. Der durch seinen Betrug reich gewordene „Krebsheiler“ finanzierte Rechtsstreite aus der Portokasse.

Viele der Klehr-Klagen waren glatter Prozessbetrug. So bestritt Klehrs Hamburger Anwalt lächelnd, ein bestimmter Ärztefunktionär habe Klehr als erwerbsgetriebenes Ungeheuer bezeichnet, obwohl der dies in einem TV-Interview getan hatte, das Klehr genau kannt.

WISO-Detektiv

Das hier verlinkte Video mit dem WISO-Detektiv von 2010 ließ Klehr dem ZDF verbieten. Sein findiger Anwalt, der die extrem subjektiven Vorlieben des damaligen Vorsitzenden der Hamburger Pressekammer zu deuteln wusste, erwirkte sowohl gegen das ZDF als auch gegen Google/YouTube, wo jemand die Reportage hochgeladen hatte, einstweilige Verfügungen.

Und auch gegen mich, weil ich das Video in meinem medienrechtlichen Blog eingebunden hatte, um dessen Zulässigkeit aus meiner professionellen Sicht kurz zu kommentieren – zutreffend übrigens. Der für seine absurden Urteile bekannte Hamburger Landrichter wollte mich für dieses Einbetten von fremdem Content, den er rechtsirrig für rechtswidrig hielt, genauso haften lassen, als wäre ich das ZDF (dessen Rechtsabteilung den Film abgesegnet hatte).

Faktisch war dies eine Wiederbelebung der überholten Linkhaftung, denn in Social Media werden aus Links auf YouTube-Videos häufig sogar automatisch Einbettungen. Ungeachtet der irren Rechtsfrage, ob das Verlinken für ein Zu-Eigen-Machen jeglicher möglicher Hamburger Pseudoprobleme des ZDF-Videos ausreichen sollte, war extrem zweifelhaft, dass die drei in Hamburg beanstandeten Punkte ernsthaft das Persönlichkeitsrecht des Scharlatans verletzten.

Hamburger Unrechtsweg

Ich ging sofort in die Hauptsache und ließ mich vom Kollegen Thomas Stadler vertreten. Doch auch der versierte IT-Rechtler vermochte die Richterinnen nicht von ihrer sturen Linie abzubringen, denn in der Hamburger Pressekammer ist es Policy, dass eine einstweilige Verfügung aus Prinzip zu halten ist. Auch das ZDF und Google, die teuerste Medienanwälte beauftragten, mussten mit ihren Widersprüchen das Landgericht Hamburg als Durchlaufinstanz passieren.

Wäre dieses steinzeitliche Urteil rechtskräftig geworden, wäre das Verlinken von YouTube-Videos in Deutschland eine hochgefährliche Sache geworden. Faktisch wäre die Linkhaftung wieder da gewesen. Daher ging ich in Berufung. Da der Hamburger Richter inwischen Vorsitzender der Berufungsinstanz geworden war, musste ich damit rechnen, dass der Leidensweg erst in Karlsruhe enden würde und bis zu 20.000,- € hätte kosten können.

Aktion Klehranlage

Da ich anders als Klehr solche Prozesse jedenfalls 2011 nicht aus der Portokasse finanzieren konnte, rief ich die Aktion Klehranlage ins Leben.

Eigentlich hatte ich nur mit geringer Unterstützung gerechnet, welche mich bei den aktuell anfallenden Kosten für die Berufung entlasten würde. Tatsächlich aber landeten innerhalb weniger Tage ca. 37.000,- € auf meinem Konto. Ich bekomme noch heute Tränen in den Augen, wenn ich daran denke, wie ich damals diese unverhoffte Solidarität erfuhr.

Auch die Presse berichtete über die ungewöhnliche Aktion.

Ein „Gewinn“ war allerdings ebenso wenig geplant wie Verwaltung der vielen Eingänge, die damals pragmatisch auf mein Gechäftskonto überwiesen wurden. Schon allein die steuerrechtliche Verbuchung solcher Eingänge von über 1.228 Geldgebern erforderte die Gründung eines Vereins, der Klehranlage e.V..

Sieben Jahre Oberlandesgericht Hamburg

Da sich ZDF und Google auch gegen die einstweilige Verfügung wehrten, wurden deren  Berufungen alsbald vom OLG Hamburg verhandelt, wo inzwischen der berüchtigte Landrichter hinbefördert wurde. Der sah schließlich doch ein, dass er grottenfalsch lag und gab dem ZDF und Google den Film wieder frei. Meine Berufung allerdings ließen die Hanseaten erst einmal fünf Jahr liegen.

2016 segnete der Nikolaus Klehr das Zeitliche. Der verhasste Scharlatan wurde an einem unbekannten Ort bestattet. Lange war unklar, ob ein Erbe den Prozess aufnehmen – und mir für meine Prozesskosten haften würde. Nunmehr steht fest, dass das Erbe wegen Überschuldung ausgeschlagen wurde. Der Großbetrüger hatte nämlich erhebliche Steuerschulden. Man darf vermuten, dass der Schweinepriester seine Reichtümer ohnehin so organisiert hatte, dass für Gläubiger nichts zu holen war.

Dank OLG Hamburg bleibe/n ich/wir nun auf den bislang angefallenen Rechtskosten sitzen. Herr Buske darf mal wieder stolz auf sich sein.

Eines aber wurde erreicht: Das Hamburger Schandurteil wird nie rechtskräftig werden. Und ich kann das Video verlinken und zeigen, so viel ich will. Und ich will …

Rechtshilfefonds

Die meisten Kehranleger hatten im Betreff wie vorgeschlagen verfügt, dass die Überweisung, wenn sie für den Prozess nicht mehr gebraucht würde, in einen Rechtshilfefonds für gegängelte Blogger fließen soll. Ansonsten haben sie jedoch Anspruch auf anteilige Rückzahlung der unverbrauchten Zuwendungen.

Mein Verein muss sich daher demnächst Gedanken machen, wie wir eine ggf. gewünschte Rückzahlung organisieren, denn wir müssen 1.228 Vorgänge zum Teil anonyme Vorgänge abgleichen, Verwendungswillen und ggf. Bankverbindungen erfragen usw.. Ich halte euch hier im Blog auf dem Laufenden.

28. Dezember 2017

Kompa ./. Eumann: Verwaltungsrechtsweg einschlägig

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat meine Rechtsauffassung bestätigt, dass für meinen Eilantrag gegen die Besetzung der Position des Direktors der LMK die Verwaltungsgerichte zuständig sind. An seinen ursprünglichen Bedenken, der Fall gehöre möglicherweise vor die Arbeitsgerichte, hält das Gericht nicht mehr fest. Auch vom LMK-Anwalt, der den Weg zu den ordentlichen Gerichten wies, ließ sich das Verwaltungsgericht keinen Floh ins Ohr setzen.

Die rheinland-pfälzische Staatssekretärin Heike Raab verpasste eine wunderbare Gelegenheit, zu schweigen. So hatte Raab die ursprünglichen Zweifel des Verwaltungsgerichts zum Anlass genommen, öffentlich die Kompetenz von Rechtsanwalt Markus Kompa infrage zu stellen. Anders als von Raab nachgeplappert, ist Arbeitsrecht jedoch für die Besetzung von Behördenchefs gar nicht einschlägig – was die altkluge Staatssekretärin bereits bei schlichter Lektüre von §§ 3, 5 ArbGG hätte erkennen können.

22. Dezember 2017

Aktueller Politthriller

Wie ich gerade sehe, gibt es als TV-Serie einen Politthriller in Deutschland mit Geheimdienst, Terror und einer rechtspopulistischen Partei. Witzigerweise spielt auch die Ehefrau von Heiko Maas mit.

Der Stoff kommt mir irgendwie bekannt vor. Ach, ja richtig! Mein erster Roman „Das Netzwerk“, der bereits im Frühjahr 2016 erschien … Allerdings kommt die CIA bei mir nicht ganz so gut weg, dazu kenne ich die Geschichte dieses Intelligence-Anbieters zu gut.

Hier kann man das Werk direkt beim Verlag bestellen, als eBook kommt es noch rechtzeitig zum Fest! ;)

 

21. Dezember 2017

Keine Haftung für kommentarlosen Retweet

Diesen Januar ließ der AfD-Politiker John Hoewer etliche Leute abmahnen, weil diese einen Tweet mit einem Link auf einen offenbar nicht völlig zutreffenden Veranstaltungsbericht retweetet hatten. Für die Abmahnung baten KOMNING Rechtsanwälte freundlich um angeblich geschuldete Erstattung von 334,75 €.

Daraufhin erhob meine Mandantin eine negative Feststellungsklage. Inzwischen hatte nämlich das OLG Dresden erkannt, dass sich ein linkteilender Nutzer dessen Inhalte erst dann zu eigen macht, wenn er die Weiterverbreitung mit einer positiven Bewertung versieht. Einen „Fav“ hatte die Mandantin aber nicht gemacht. Das Amtsgericht Lünen hat demgemäß der Feststellungsklage stattgegeben. Wir werden dann Herrn Hoewer zur Kasse bitten.

19. Dezember 2017

Mit Harald Schmidt hart ins Gericht gegangen …

Als ich gestern die Sicherheitsschleuse des Landgerichts Köln passierte, erschien dort hinter mir Harald Schmidt, um als Zeuge gegen einen Stalker auszusagen. Kurioserweise hatte Schmidt einst Anteil an meinem ersten Prozess an den Kölner Gerichten.

Damals hatte ich einen Zauberkünstler vertreten, dem von RTL übel mitgespielt worden war. Die RTLis hatten den Manipulator angeheuert, weil dieser im Rahmen seiner Show „die Lottozahlen verhersagt“ – ein klassisches Zauberkunststück, das u.a. David Copperfield lange vorführte. RTL jedoch filmte den Künstler heimlich mit versteckter Kamera, dieses sogar beim Umziehen in der Garderobe und spionierte mit diesem Foulspiel seinen Trick aus. Damit nicht genug, stellte ihn RTL nicht als unterhaltenden Zauberkünstler dar, sondern unterschlug seine Profession und machte ihn vermeintliche Scharlatan. Man versuchte, ihn zur Behauptung zu bewegen, er habe übersinnliche Kräfte. Als er sich weigerte, legte RTL dem Mann diese inszenierten Worte einfach per Stimme aus dem Off-Kommentar in den Mund. Vor laufender Kamera konfrontierte man den Künstler mit den verräterischen Aufnahmen und stellte ihn bloß.

Einen ähnlichen Fall hatte es 1998 mal in der Harald-Schmidt-Show (Sat.1) gegeben, als dort ein Zauberkünstler während der Fußball-WM ein Spielergebnis vorhersagen wollte. Auch damals war der Magier heimlich aus einer nicht abgesprochenen Perspektive gefilmt worden, den versiegelten Safe mit der Vorhersage öffnete man mit dem Schlüsseldienst. Weil die Parteien damals einen Vergleich geschlossen hatten, wollte mir der dortige Zauberer nichts über den Prozess verraten.

Das Landgericht Köln ließ bei meinem Zauberer überraschend die grundsätzliche Einwilligung in Filmaufnahmen ausreichen, obwohl die ganz sicher keine solchen aus versteckten Kameras umfasste. Doch in der Berufung am OLG Köln erinnerte sich der Senatsvorsitzende noch gut an den Fall mit der Harald-Schmidt-Show, den er selbst verhandelt hatte. Der Richter liebte Zauberkunst, hatte etwa gerade den damals aktuellen Kinofilm „The Prestige“ gesehen. Die faulen Tricks von RTL hingegen zogen bei ihm nicht. Der Beitrag der RTLümmel liegt nun für alle Zeiten im Giftschrank. ;)

18. Dezember 2017

FAQ zu Kompa ./. Eumann

Warum haben Sie letzte Woche doch noch einen Eilantrag bei Gericht gegen die Besetzung des LMK-Direktoriats mit Herrn Dr. Marc Jan Eumann gestellt?

Ich hatte den politischen Instinkt der Beteiligten dramatisch überschätzt und einen geordneten Rückzug erwartet. Das Amt und die Autorität aller Gremien, in denen der gewählte LMK-Direktor wirkt, werden durch diese Personalie offenkundig beschädigt.

Doch mir wurde aus Rheinland-Pfalz zugetragen, dass dort solche Ämterpatronage eher die Regel sei. Tatsächlich habe ich bislang kein Unrechtsbewusstsein registriert, obwohl die Staatsferne bei der Rundfunkaufsicht und das Prinzip der Bestenauslese bei der Besetzung öffentlicher Ämter Verfassungsrang haben.

Wegen der Schamlosigkeit bei der abgekarteten Besetzung ausgerechnet mit einem in vielfacher Hinsicht fragwürdigen Bewerber haben mich viele Personen aus unterschiedlichen Bereichen ermutigt, die Sache durchzufechten.

Wie bewerten Sie die Sitzung des Mainzer Landtags vom 13.12.2017 zum Thema (oben im Video ab 1:00:44)?

Die von der parteipolitischen Farbenlehre geprägten Redebeiträge haben mich in meiner Entscheidung von 2013 bestätigt, mich von parlamentarischer Politik fernzuhalten. Die Ignoranz der Regierungsparteien, die auf die Autorität der „staatsfernen“ Wahlversammlung pochten und jeden Zweifel an der Rechtswidrigkeit und der charakterlichen Eignung zurückwiesen, ist befremdlich.

Irritiert hat mich das von Medienvertretern unkritisch übernommene Narrativ, die Fachkompetenz des berücksichtigten Bewerbers stehe außer Frage. Da habe ich anderes gelesen.

Wie gut sind Ihre Chancen bei Gericht, die Ernennung zu verhindern?

Exzellent. Für eine geheime „Findungskommission“ zur Besetzung öffentlicher Ämter gibt es keine Rechtsgrundlage. Da hilft auch kein behördliches Selbstorganisationsrecht. An einer Ausschreibung oder einem vergleichbaren Verfahren zur Bestenauslese, das aus Art. 33 Abs. 2 GG vorgegeben ist, kommt man nicht vorbei.

Wie ist der aktuelle Verfahrensstand?

Der Presse entnehme ich, dass das Gericht die Gegenseite gebeten hat, die Stelle vorerst nicht zu besetzen, bevor über meinen Eilantrag entschieden wurde. Dem wird man nachkommen. Wann die Gerichte entscheiden werden, weiß ich nicht.

Warum wurde der Antrag ursprünglich am Verwaltungsgericht gestellt?

Grundsätzlich ist bei der beamtenrechtlichen Konkurrentenklage der Verwaltungsrechtweg gegeben. Allerdings will die öffentlich-rechtliche Anstalt LMK mit ihrem Direktor offenbar einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag schließen, so dass insoweit ggf. die Arbeitsgerichte zuständig wären. Da mir die LMK jede Auskunft verweigerte und ein solcher Antrag einer drohenden Besetzung etwa durch Vertragsschluss zuvorkommen musste, war Eile dringlicher als die Recherche des idealen Eingangsgerichts (zumal ich mit Arbeit ausgelastet bin).

Jedes Gericht prüft seine sachliche Zuständigkeit sofort von Amts wegen und entscheidet über einen Verweisungsantrag unanfechtbar, § 291 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Daher kann es taktisch sogar sinnvoll sein, in Zweifelsfällen einen solchen Verweisungsbeschluss zu provozieren, um für den weiteren Prozess insoweit Rechtssicherheit schaffen.

Die sachliche Zuständigkeit ist aber letztlich unbedeutend, denn auch im Arbeitsrechtsweg ist bei der Besetzung entsprechender Stellen auf eine gebotene Bestenauslese abzustellen, vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. April 2016 – 9 AZR 673/14. Davon kann vorliegend keine Rede Rede sein.

Gibt es ein Spendenkonto?

Nein. Zwar werden mir derzeit in Social Media Spenden angeboten, ich kann diese Sache jedoch aus der Portokasse finanzieren. Die Verwaltung und steuerrechtliche Verbuchung solcher Spenden würde mir zudem Zeit rauben, die ich für meine Mandate dringender benötige.

Müssen Sie sich als LMK-Direktor das Programm von Sat.1 ansehen?

Möglich. Sat.1 folgt zwar dem Beispiel der hauseigenen Wanderhure und versucht gerade, von der LMK Rheinland-Pfalz zur Landesmedienanstalt von Schleswig-Holstein zu flüchten. Allerdings treffen den LMK-Direktor weitere Verpflichtungen wegen der bundesweiten Kooperation der Landesmedienanstalten etc., so dass der Blick auf Privatfernsehen nicht ausbleiben wird. Ich erwäge, den entsprechend gestählten Experten Holger Kreymeier von massengeschmack.tv als Referenten einzustellen.