„Das wird ganz groß!“ hatte mir mein Kontaktmann bei WikiLeaks vor zehn Jahren gemeldet. Er hatte recht behalten. Über Nacht verwandelte sich das eher Nerds und Aktivisten bekannte Projekt WikiLeaks durch Collateral Murder zum Internationalen Begriff für zivilen Ungehorsam im Netz. Bemerkenswert an diesem Game Changer war die Tatsache, dass das Video vorher konventionellen Medien zugespielt worden war, diese sich jedoch in patriotischer Selbstzensur übten. Und dass, obwohl ein Reuters-Fotograf seinen Beruf mit dem Leben bezahlen musste.
Zehn Jahre später haben sich die Hoffnungen, dass die Welt sich vom Feuer der Wahrheit und Erkenntnis erleuchten lassen würde, nicht wirklich erfüllt. Die Mörder aus dem Hubschrauber laufen frei herum, die Whistleblowerin wurde erst nach zwei Suizidversuchen aus dem Folterknast entlassen, und die Medienmeute beteiligt sich noch immer treudoof an der Diskreditierung von Julian Assange.
Nach wie vor haben insbesondere die US-Amerikaner zu ihrem Militär ein ungetrübt positives Verhältnis; wer sich für die Friedensbewegung engagiert, hat auch in Deutschland gute Chancen, in eine Spinnerecke geschrieben zu werden. Die Alt-68er staunen nicht schlecht, was ihre Kinder und Enkel im Blätterwald so fabrizieren. Auch ein noch so seltsamer US-Präsident ist für führende deutsche Journalisten kein Anlass, die Nibelungentreue zu Washington und NATO infrage zu stellen.
Man lässt US-Präsidenten ihre Drohnenbombardements durchgehen und hofiert sie sogar beim evangelischen Kirchentag. Stattdessen jedoch kritisiert man Russland für Hilfslieferungen mit Hygieneartikeln nach Italien und sogar die USA, das sei ja nur Propaganda. Ich bin gespannt, wie künftige Generationen über unser Zeit urteilen werden.
Nach wie vor machen bei uns Comedians einen deutlich besseren Job als so mancher Journalist.
Ein gewisser „Feliks“ hatte am Landgericht Hamburg zunächst eine einstweilige Verfügung erstritten, die es den Mandanten verbot, Feliks echten Namen zu verraten. Feliks gehört zu den ca. 300 Wikipedia-Autoren, die in kontroversen Beiträgen im Ergebnis die Macht haben, diese zu kontrollieren – dieses, obwohl er häufig extrem subjektiv editiert und Interessenkonflikte nicht offenlegt. So kontrollierte er eine beträchtliche Anzahl an Wikipedia-Biographien von Politikern der Linkspartei sowie politische Lemmata, obwohl er selbst Mitglied der Linken ist, sogar mal im Vorstand der bayrischen PDS saß. Wer immer Feliks‘ (extreme) Meinung zum Nahost-Konflikt nicht teilte, musste damit rechnen, gebrandmarkt und verächtlich gemacht zu werden.
Das Landgericht Hamburg hatte vor einem Jahr die einstweilige Verfügung unter anderem in diesem Punkt wieder einkassiert, denn wenn jemand andere ausgiebig anprangert und sehr, sehr einseitig und irreführend dar- und bloßstellt, der müsse sich halt auch die eigene Medizin schmecken lassen. Der Serienrufmörder ging in Berufung.
Das Oberlandesgericht Hamburg ließ in der Berufungsverhandlung erkennen, dass es an dieser Bewertung nicht nur festhält, sondern die Hürden für eine De-Anonymisierung sogar deutlich niedriger legt. Laut dem Bundesverfassungsgericht hat der Einzelne eine Unterlassungsanspruch, gegen seinen Willen nicht ohne besondern Anlass etwa in einem Text identifiziert zu werden. Wenn sich jemand aber an einer Diskussion über politische oder historische Themen beteiligt, tendiert das OLG Hamburg dazu, eine Deanonymisierung zu gestatten. Mit anderen Worten: Die Denunziationen und Interessenkonflikte, die Feliks nachgewiesen werden konnten, waren nicht einmal nötig, um ihn beim Namen nennen zu dürfen.
Feliks hat damit den anderen Heckenschützen in der Wikipedia einen Bärendienst erwiesen, denn jeder, der nicht gerade zu Themen wie „Algebra“ editiert, muss nun damit rechnen, mit seinen Hinterlassenschaften öffentlich konfrontiert zu werden. Ein Urteil hierzu wird es nicht geben, denn mangels Erfolgsaussicht nahm Feliks diesen und weitere Anträge im Gerichtssaal auf Anraten seiner Anwältin zurück.
Anders als das Landgericht Hamburg vermochte das Oberlandesgericht aus den Äußerungen keinen zwingenden Eindruck zu konstruieren, Feliks sei Mitarbeiter eines Geheimdienstes. Den Mandanten war aufgefallen, dass es sehr schwierig war, ein Foto von Feliks zu finden, was einen Mandanten, einen renommierten Geheimdienstexperten, eben an Geheimdienstler erinnerte, die Weisung haben, jegliche Fotos zu vermeiden.
Erfolgsaussichten hat Feliks jedoch mit einem Antrag gegen die berichtete Behauptung eines Zeugen, dieser habe auf einem Foto eine bestimmte Uniform getragen. Im Verfügungsverfahren konnte Feliks die Mandanten mit einer eidesstattlichen Versicherung in Beweisnöte bringen. Im Rahmen der allerdings von den Mandanten erhobenen negativen Feststellungsklage am Landgericht München wird ihm dieses „Beweismittel“ nicht zur Verfügung stehen.
Die Verhandlung war auch prozessrechtlich interessant. Eine einstweilige Verfügung ist nur zulässig, wenn man mit dem Antrag nicht zu lange trödelt. Vorliegend hatte sich Feliks allerdings in mehrfacher Weise dringlichkeitsschädlich verhalten:
Die Enthüllung war ihm angekündigt worden, sodass er eine Woche zuvor sogar anwaltlich auf Unterlassung abmahnen ließ, dann aber keine Unterlassung gegen eine Erstveröffentlichung durchsetzte.
Feliks ließ nach dem Zeitpunkt der behaupteten Kenntnisnahme fünf Wochen Zeit verstreichen.
Es gibt starke Indizien dafür, dass Feliks die Enthüllung bereits am Tag der Veröffentlichung und nicht erst am Folgetag gekannt haben dürfte.
Die Zivilprozessordnung definiert nicht, wann eine Sache dringlich ist und wann nicht mehr. Normalerweise zählen die Umstände des Einzelfalls. In Hamburg gibt es allerdings eine Tradition, dass man dort „sehr strikt“ an einer Ausschlussfrist von fünf Wochen festhält, die Feliks nach unserer Auffassung um ein paar Stunden verpasst hätte.
Das Landgericht hatte einer einsilbigen eidesstattlichen Versicherung von Feliks Glauben geschenkt, das OLG hingegen meint, dass es auf ein paar Stunden mehr gar nicht ankomme. Das ist insbesondere dann sehr großzügig, wenn man bedenkt, dass Feliks ja nach seiner Abmahnung noch eine Woche ins Land gehen ließ und keine weiteren Maßnahmen ergriff, etwa die Erstveröffentlichung zu unterbinden.
Es bleibt dabei, dass Feliks die ursprünglich mit einem Streitwert von 216.000,- € angesetzte einstweilige Verfügung, die es in der Berufung noch immerhin auf 108.000,- € brachte, fast vollständig verloren hat. Den Rest machen ihm die Mandanten am Landgericht München streitig. Unterm Strich dürfte Feliks das Hamburg-Abenteuer knapp 30.000,- € gekostet haben. Dafür hätte man auch anders Spaß haben können.
Der Rechtsstreit hat noch eine ironische Wendung: Der Titel der ersten Dokumentation eines der Mandanten über Manipulationen in der Wikipedia lautete „Zensur“. Die ist Feliks nun im wahren Leben nicht gelungen.
Dieses Wochenende lief im ZDF ein Spionagethriller „West of Liberty“ (Mediathek), bei dem es um einen Julian Assange nachempfundenen Betreiber einer Leak-Platform „HydraLeaks“ ging, der sich in Berlin in der syrischen Botschaft versteckt bzw. gefangen gehalten wird. Der alternde CIA-Stationschef möchte den Mann während eines von ihm inszenierten Sturm syrischer Protestler auf die Botschaft entführen. Zwischen die Fronten gerät eine Anwältin, die sich für den Hacker einsetzt und an die Leak-Plattform glaubt. Tatsächlich aber hat der Hacker alle verraten.
Ich musste ein bisschen schmunzeln, denn vor genau zehn Jahren kam ich mit WikiLeaks in Kontakt und wurde gelegentlich um meine anwaltliche Meinung gefragt. Leider wurde ich auch Zaungast des Streits zwischen den Betreibern.
Die sehr freie Darstellung von WikiLeaks-Betreibern in der Fiktion, um Julian Assange zu dämonisieren, ist nicht neu. In „Jason Bourne“ etwa gab es ebenfalls einen fiesen politischen Hacker, von dessen Extremismus sich der Protagonist ausdrücklich distanziert und seinen Gegner im mannhaften Duell tötet. Das war zwar billige Propaganda, wenigstens aber in einem sehr aufwändigen, spannenden und ansonsten sehr intelligenten Thriller.
Warum das öffentlich-rechtliche TV so ein Propagandstück finanziert, ist für mich nur sehr schwer nachvollziehbar. Die Rundfunkgebühren häte das ZDF deutlich besser in einer TV-Doku über den echten Politthriller um Julian Assange anlegen können, der sich gerade in London abspielt. Die unmenschlichen Haftbedingungen eines politischen Gefangenen sollten eigentlich für Medienaufmerksamkeit ausreichend sein.
Letzte Woche fand in den Berliner Räumen der Mozilla-Foundation ein zweitäiges Treffen von internationalen Anwälten, Aktivisten und Forschern statt, die den Einfluss von Algorythmen auf die Gesellschaft kritisch beobachten.
Der Digital Freedom Fund hatte mich eingeladen, um über das von mir für einen Mandanten gegen den Google-Konzern erstrittene Urteil Oberlandesgericht Köln, 15 U 56/17 zu referrieren. Damals war durch ein irreführendes Suchergebnis ein Mensch sozial und geschäftlich erledigt worden. Mir war nicht bewusst gewesen, dass dieser Fall sogar im Ausland registriert wurde.
Die Geschichten der anderen Vortragenden waren ähnlich krass. So kürzte ein Programm mit mäßigem Sachverstand mal eben die Zuteilung von Pflegekräften für extrem hilfsbedürftige Menschen. In einem anderen Fall gerieten Hunderte von Menschen durch einen EDV-Fehler in Misskredit, was eine Kaskade an weiteren Problemen auslöste. Wir leben in spannenden Zeiten.
2017 musste ich mich nahezu full time mit Reichsbürgern, rechtspopulistischen Verlagen und deren Influencern herumschlagen. Diese Leute verbreiteten in den (a)sozialen Medien über meinen Mandanten eine hirnverbrannte Schnapsidee, die bei schlichten Gemütern erstaunlich große Resonanz fand.
Ein vergleichbarer Fall, in dem eine verblendete Meute ein schamloses und offensichtlich substanzloses Gerücht derart massiv und aufdringlich wiederkäute, ist mir zumindest in Deutschland nicht bekannt. Ich bin ja eher zurückhaltend mit dem politischen Kampfbegriff Verschwörungstheoretiker, aber für diese wirren Eiferer, die meinen Mandanten mit einem buchstäblichen Shit-Tsunami überzogen, trifft er die Sachlage brauchbar.
Zu den Internet-Trollen gesellte sich auch der Verlag des Compact-Magazins, den wir in zwei Instanzen erfolgreich verklagt hatten. Weil das OLG Köln hiergegen keine Revision zuließ, erhob der Verlag Beschwerde beim Bundesgerichtshof. Letzte Woche nun wies der 6. Zivilsenat des BGH die Beschwerde als unbegründet ab. Dieser Rechtsstreit kostet die Gegenseite damit rund 25.000,- €.
Mit dieser BGH-Entscheidung sind nunmehr alle von uns erstrittenen Unterlassungsurteile rechtskräftig. Lediglich ein seltsamer Autor des Kopp-Verlags, der offenbar als erster das Gerücht ausgebrütet hatte, war mit einer Berufung überraschend erfolgreich, weil das Oberlandesgericht Köln dessen spökenkieckerisches Raunen als gerade noch zulässig ansah.
Da der in diesem Prozess mitverklagte Verlag die Berufung im Gegensatz zum Autor aber zuvor zurückgenommen hatte, ist das Urteil gegen den Verlag trotzdem rechtskräftig. Der Kopp-Verlag muss daher ohne meinen Mandanten auskommen und wieder über Reichsflugscheiben, Echsenmenschen und Mondlandungslüge drucken.
Im Mai letzten Jahres hatte der Mandant bei einer Konferenz in Berlin einen Vortrag über seinen Kampf gegen die Hetzer gehalten und mich kurzfristig um fachliche Mitwirkung gebeten. Dafür, dass wir den vor 2.000 Anwesenden gehaltenen Vortrag nicht geprobt, sondern erst am Vorabend beim Griechen abgesprochen hatten, ist das Ergebnis eigentlich ganz brauchbar geworden.
Die letzten Jahre waren insbesondere für meinen Mandanten eine extrem harte Zeit, allerdings gab es trotz des bitteren Themas sogar auch lustige Momente, etwa die hysterischen Reaktionen auf die Pfändung der Rechte an der Domain des Compact-Magazins. Das Blatt bekam dann in einem Kölner Gerichtssaal auch noch einen Cameo-Auftritt in einem launigen Musikvideo …
Zum Fall des Pegidioten von Dresden haben sich bereits die geschätzten Kollegen Herr Stadler, Herr Dr. Sajuntz und Frau Bölke (am Ende des obigen Videos) qualifiziert und der nicht geschätzte Kollege Herr Dr. Bittner unqualifiziert geäußert. Hier mal eine systematische Darstellung:
Grundsätzlich hat man einen Unterlassungsanspruch aus § 22 KunstUrhG gegen das Verbreiten oder öffentlich-zur-Schau-stellen identifizierender Abbildungen. Das Anfertigen und Speichern der Aufnahme selbst ist zwar eigentlich keine Tathandlung im Sinne des Gesetzes, allerdings wenden Gerichte ergänzend das allgemeine Persönlichkeitsrecht an, etwa dann, wenn man nicht mit Aufnahmen rechnen muss oder aufgrund Social Media zu erwarten ist, dass die Bilder sofort online gehen und dann irrevisible Fakten geschaffen werden. Gerichte haben auch Polizisten das Recht zugestanden, vor Ort Löschung zu verlangen.
Anders als die Kollegin Frau Bölke im obigen Video meint, hat der Hutbürger das Filmen allerdings gerade nicht „billigend“ inkauf genommen, sondern missbilligend. Damit fehlt es eindeutig an einer Einwilligung nach § 22 KunstUrhG. Der Mann handelt auch (insoweit) nicht widersprüchlich, denn er hat ein berechtigtes Interesse, seinen Widerspruch dokumentiert zu sehen.
Theoretisch wäre ein Verstoß gegen § 22 KunstUrhG tatsächlich eine „Strofdood“, denn § 33 KunstUrhG sieht eine Strafe von bis zu einem Jahr vor. Ein Anwendungsfall dieser historischen Vorschrift wäre mir allerdings nicht bekannt und würde auch das Filmen selbst gar nicht erfassen, sondern erst die Veröffentlichung (§ 22 KunstUrhG).
Vorliegend allerdings hatte das Kamerateam die Absicht, eine Demonstration und deren unmittelbares Umfeld zu filmen. Für Versammlungen, Aufzügen und ähnliche Vorgänge, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, sieht § 23 Abs. 1 KunstUrhG eine Ausnahme vor. Bei einer Demonstration dürfen Personenmehrheiten also auch dann gezeigt werden, wenn die einzelnen Teilnehmer dabei identifiziert werden können. Zu den Teilnehmern zählen die Gerichte übrigens auch Polizisten, welche dort beruflich wirken und zum Anliegen der Demonstranten keinen Bezug haben. Es ist auch nicht erforderlich, dass man die Versammlung vollständig zeigen muss, ein repräsentativer Ausschnitt reicht. Und genau das hatten die ZDF-Leute ursprünglich auch gemacht, bis der gute Mann plötzlich ausfallend wurde.
Von der Abbildung einer Personenmehrheit kann dann keine Rede mehr sein, wenn man aus einem Gruppenfoto gezielt jemanden ausschneidet oder an eine Person heranzoomed. Anders liegt der Fall aber, wenn jemand aus dieser Personenmehrheit zum Protagonist wird und besondere Aufmerksamkeit auf sich zieht, etwa ein Steinewerfer, jubelnder Fan oder eine Busenherzeigerin. Es ist umstritten, ob Einzelaufnahmen dann zulässig sind, wenn sie für die Veranstaltung repräsentativ bzw. charakteristisch sind. Ich bin mir ziemlich sicher, dass das beim Hutbürger für eine Pegida-Demo der Fall war …
Weitere Einschränkung ist nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG, dass kein berechtigtes Interesse des Abgebildten verletzt wird, etwa wenn in die Privatsphäre einegriffen oder der Mensch einer Gefährdung ausgesetzt würde. Tja, Freunde, also das muss man sich halt vorher überlegen, wenn man auf eine Demo geht, bei der Vermummungsverbot gilt. Denn da geht es halt darum, für eine Sache sein Gesicht zu zeigen, und da muss man halt damit rechnen, dass Medienvertreter filmen. (Ein berechtigtes Interesse wäre allerdings dann verletzt, wenn jemand die Abbildung kommerziell vermarktet, etwa auf T-Shirts aufbringt.)
Kommt man zum Ergebnis, dass die erste Einschränkung greift, wäre eine weitere Ausnahme zu prüfen: Eine Einwilligung ist auch dann entbehrlich, wenn Ereignis des Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG berichtet wird und hieran ein besonderes Berichtsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Das Anpöbeln des Kamerateams und die Polizeischikane, die zur Feststellung der Personalien eine Dreiviertelstunde gebraucht haben will, dürften ein solches Ereignis darstellen, denn die sächsischen Politiker meldeten sich zu Wort und immerhin die Bundeskanzlerin persönlich hat den Vorfall kommentiert (und sich dabei für Pressefreiheit ausgesprochen). Inzwischen hat es der Skandal bundesweit in die Medien geschafft, hier in NRW beginnt der WDR heute sogar die stündliche Nachrichtensendung mit dem Thema. Inzwischen wurde auch noch bekannt, dass der Hutbürger ein LKA-Mann ist und ausgerechnet Zugriff auf sensible Daten wie die Ausländerdatenbank hat – bei einem Pegida-Demonstrant drängt sich da der Verdacht eines Interessenkonflikts auf.
Das dürfte für ein Berichtsinteresse der Öffentlichkeit locker reichen.
Streng genommen müsste man an dieser Stelle nun die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf die Meinungs- und Pressefreiheit diskutieren. Denn das Anfertigen und Speichern von Bildnissen ist ein personenbezogenes Datum und damit auch nach der DSGVO prinzipiell zustimmungsbedürftig. Der deutsche Gesetzgeber hat leider bislang verpasst, den Ausnahmenkatalog des § 23 KunstUrhG auf die Verbote der DSGVO gemäß der Öffnungsklausel Art. 85 DSGVO auszuweiten. Die Fachdiskussion ist in vollem Gange, allerdings hat kaum jemand Zweifel daran, dass Gerichte – mit welchem juristischen Kunstgriff auch immer – künftig zu gleichen Ergebnissen kommen werden wie schon zur bislang geltenden Rechtslage. Da es sich vorliegend um ein Kamerateam des ZDF handelt, greift in diesem Fall die Privilegierung aus § 9c des Rundfunkstaatsvertrags.
Ergebnis: Das Filmen des Hutbürgers ist weder eine Straftat noch wäre ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch sonderlich aussichtsreich.
Update: Zum gleichen Ergebnis gelangt der geschätzte Kollege Solmecke, der es bereits für ausreichend hält, dass der Mann auf die Kamera zugegangen ist und hierdurch Aufmerksamkeit provoziert hat. Ob das alleine ausreicht, habe ich so meine Zweifel. Vorliegend allerdings rechtfertigen die konkreten Umstände und die politischen Reaktionen jedenfalls vorliegend die Annahme eines Berichtsinteresses der Öffentlichkeit.
Das gegen den Google-Konzern erstrittene Urteil Oberlandesgericht Köln, 15 U 56/17 ist nunmehr rechtskräftig. Mein Mandant war durch ein zusammengepuzzletes Suchergebnis in den falschen Anschein geraten, ein nicht-therapiefähiger Sexualstraftäter zu sein, der sich an kleinen Mädchen vergehe. Diese an erster Stelle erscheinende Verleumdung hatte den Mann als Unternehmer und Privatmann praktisch erledigt.
Google hat nun entschieden, eine Revision doch nicht weiter zu verfolgen. Für den Mandanten endet nun eine schreckliche Zeit und ein ca. drei Jahre andauernder harter Prozess. Beharrlichkeit führt zum Ziel.
Das Urteil erschloss nicht nur eine bislang unbekannte Fallgruppe, sondern hat auch auf der Rechtsfolgenseite Neuland betreten. So muss Google auch Suchergebnisse unterlassen, wenn solche nicht über google.de sondern auch über google.com initiiert wurden.
Vor ein paar Monaten hatte ich das Vergnügen, den Kabarettist Max Uthoff kennen zu lernen. Wahrscheinlich hatte ich ihm auch von meinem damaligen Abenteuer mit der parteipolitisch dann doch nicht so neutralen Versammlung der rheinland-pfälzischen Landesmedienanstalt erzählt.
Um so mehr musste ich gestern Abend schmunzeln, als Die Anstalt das Thema Unabhängigkeit und Vielfalt der Rundfunk- und Printmedien thematisierte. Wie fast immer war die Sendung ein absoluter Genuss und das beste Argument für Rundfunkgebühren, das ich kenne.
In nicht einmal mehr zwei Wochen tritt die Datenschutzgrundverordnung inkraft. Während insbesondere Fotografen wegen der noch ungelösten Rechtsfragen den Weltuntergang heraufbeschwören, lassen es andere vielleicht eine Spur zu ruhig angehen.
Das Bundesministerium des Inneren hat nun eine Informationsseite eingerichtet, welche der Bevölkerung Orientierung bieten soll. In einem Tweet kommentiert man dort zum Recht am eigenen Bild, das Kunsturhebergesetz werde durch die DSGVO nicht verdrängt! (Ausrufezeichen im Original.) Schon die erste Stichprobe stellt allerdings die Kompetenz der Autoren infrage. So steht da allen Ernstes:
Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können.
Offenbar glaubt man im Bundesinnenministerium, eine Einwilligung nach § 22 KunstUrhG in das Verbreiten oder Zur-Schau-Stellen von Aufnahmen, die ein Gesicht erkennen lassen, sei jederzeit widerrufbar.
Ähm … Nein. Wer seine Einwilligung für das Nutzen eines Fotos rechtswirksam erklärt hat, muss sich daran festhalten lassen. Sonst könnte man sich das nämlich gleich ganz sparen. Man nennt so etwas in Fachkreisen „Rechtssicherheit“. Nur in dramatischen Ausnahmen, wenn etwa ein Nacktmodel nach Jahren zur Tugend gefunden hat und eine Jugendsünde bereut, kann eine entsprechende Einwilligung nachträglich angegriffen werden, allerdings verbunden mit dem Risiko, dem Rechteinhaber den Vertrauensschaden ersetzen zu müssen.
So jedenfalls die bis zum 25.05.2018 geltende Rechtslage. Der Gesetzgeber hat es bislang leider verpasst, die im KunstUrhG verbliebenen Paragraphen gemäß Art. 85 DSGVO anzupassen. Das wäre aber eine ganz gute Idee gewesen, denn bereits das Anfertigen einer Fotografie ist eine Datenverarbeitung, für die dann eben die DSGVO gilt. Nach Meinung des Bundesinnenministeriums soll das Posieren dann also jederzeit wirderruflich sein.
Neulich frotzelte übrigens jemand in einer juristischen Zeitschrift über den Umstand, dass der neue Bundesinnenminister erstmals kein Jurist ist, sondern sich als „Erfahrungsjurist“ bezeichnet. Ich bin mal gespannt, welche Erfahrungen wir mit den Rechtstipps des BMI sammeln werden.
UPDATE: Der Kollege Härting hat gerade zum Thema gebloggt.
Als die USA dieser Tage erneut Bomben nach Syrien schickten und damit die Nuklearmacht Russland reizten, war dies nur ein Nebenkriegsschauplatz. Das fundamentale Schlachtfeld in einem Krieg ist nicht die militärische Front, sondern die der Medien, wo der Kampf um die öffentliche Meinung ausgetragen wird.
Jedem Krieg gehen Lügen voraus, deren Schema einst Lord Arthur Ponsonby 1928 in „Falsehood in War-Time: Propaganda Lies of the First World War“ als „Prinzipien der Kriegspropaganda“ formulierte, wie sie seiner Auffassung nach vor und während des ersten Weltkriegs angewandt wurden:
Wir wollen den Krieg nicht.
Das gegnerische Lager trägt die Verantwortung.
Der Führer des Gegners ist ein Teufel.
Wir kämpfen für eine gute Sache.
Der Gegner kämpft mit unerlaubten Waffen.
Der Gegner begeht mit Absicht Grausamkeiten, wir nur versehentlich.
Unsere Verluste sind gering, die des Gegners enorm.
Künstler und Intellektuelle unterstützen unsere Sache.
Unsere Mission ist heilig.
Wer unsere Berichterstattung in Zweifel zieht, ist ein Verräter.
In Zeiten, als politische Journalisten noch Bücher lasen, konnte man bei Journalisten auf Kenntnis des Standardwerks von Phillip Knightley „The First Casualty: The War Correspondent as Hero and Myth-Maker from the Crimea to Iraq“ (1975/2004) hoffen, der aus Sicht eines historisch versierten Journalisten etliche Propagandainszenierungen zur scheinbaren Legitimierung von Kriegen etc. dokumentierte.
Doch der deutsche Journalismus lernt erstaunlich wenig. Zwar weiß man heute, dass der Irak genauso wenig Massenvernichtungswaffen hatte wie Libyen gefährlich war. Man weiß heute, dass die Brutkastenlüge eine PR-Show für die westliche Öffentlichkeit war, Saddam Hussein nichts mit Al Qaida zu tun hatte und auch der Jugoslawienkrieg, der das russische Militär schon einmal nahezu in Zugzwang brachte, vor allem mit Lügen geführt wurde. Noch heute vert(a)uscht das ZDF in Sachen Able Archer 83 Ursache und Wirkung, als ob Kriegstreiber Reagan irgendetwas richtig gemacht hätte. Was vor ein paar Jahren wirklich auf dem Maidan passiert war und warum, interessiert keine Sau. Vermutlich wird man in einigen Jahrzehnten die Manipulation genauso lässig einräumen wie die Tonkin-Lüge, mit der die USA in Vietnam einen bis heute ungesühnten Vernichtungskrieg rechtfertigten.
Damit die Deutschen sich nach dem Zweiten Weltkrieg nicht noch einmal in einen Krieg hineinlügen lassen, schrieb man in das Grundgesetz drei wichtige Rechtssätze:
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG)
Eine Zensur findet nicht statt. (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG)
Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG)
Außerdem apelliert das Grundgesetz in Art. 20 Abs. 4 GG an die Zivilcourage, gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, Widerstand zu leisten, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Solche Hilfe ist allerdings durch den Staat dann nicht möglich, wenn Massenmedien konzertiert Kriegspropaganda durchreichen, denn wegen der Presse- und Rundfunkfreiheit hat der Staat keine wirkliche Handhabe gegen redaktionelle Unfähig- und Willfährigkeit. Daher ist es umso wichtiger, die Fehlleistungen der schreibenden Zunft nachhaltlig und wenn nötig mit plakativen Worten nachzuhalten.
So tat es denn auch der Blogger „Blauer Bote“, der das klebrige Rührstück mit dem syrischen Mädchen Bana Alabed analysierte und dabei einen Job erledigte, der eigentlich Aufgabe der Medien gewesen wäre. -> Das „Twitter-Mädchen“ im Syrienkrieg
Die politische Illustrierte „stern“, weltbekannt für seine jounalistische Sorgfalt mit den Hitler-Tagebüchern, gesellte sich nämlich ebenfalls zu den eifrigen Verbreitern dieses an Naivität nur schwer zu überbietenden Spindoktorspiels, das im Syrienkrieg bei der Einteilung der Rollen in Gut und Böse behilflich ist:
Um das politische Medienversagen etwa der Sternenkrieger zu verstehen, lohnt sich ein Blick hinter die Kulissen:
Herausgeber Andreas Petzold begann seine Karriere in der Presseabteilung der Bundeswehr. Das heute zur konservativen Bertelsmann Media Group gehörende Blatt richtete zur US-Präsidentschaftswahl 2016 eine rauschende
Party aus, von welcher Chefredakteur Christian Krug schwärmte:
„Die Wahlveranstaltung in Berlin bekam immer mehr Drive, vor allem durch den Kandidaten Trump. Wir haben über 800 Zusagen von hochrangigen Gästen aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Medien“, freut sich Christian Krug. Gastgeber ist Bertelsmann, in dessen Berliner Repräsentanz vor allem deutsche Prominenz erwartet wird, um das Finale der amerikanischen Präsidentschaftswahlen live mitzuerleben. Partner der Feier sind die US-Botschaft, die Atlantik-Brücke, die American Academy in Berlin, Google sowie UDG United Digital Group.
Soviel zum Thema „journalistische Distanz“. Historisch sei anzumerken, dass der stern von Anfang an zu den Red Papers gehörte, die etwa von der britischen Militärregierung das Druckrecht erhielten.
Die Konsequenz unwidersprochener Kriegspropaganda, nämlich ein im schlimmsten Fall ausgelöster nuklearer Schlagabtausch, interessierte den Pressesenat des Oberlandesgericht Hamburg nicht ansatzweise. Die Geschäftsehre des stern überwiegt nach Meinung des Vorsitzenden Richters Herrn Andreas Buske das Recht des Medienkonsumenten, die Wahrheitsliebe der Propagandaverbreiter zu hinterfragen.
Zweifel an der Wahrheit bewertet das OLG Hamburg als Tatsachenbehauptungen. Die Beweislast trägt der Kritiker, während stern online die dümmlichste Kriegspropaganda ungeprüft ventilieren darf.
Sogar die als Tatsachenbehauptung bewertete Meinungsäußerung, Drewello und stern online verbreiteten Lügen, bleibt dem Blauen Boten verboten.
Ich habe dem Vorsitzenden Herrn Buske im Gerichtssaal die Frage gestellt, wie er den Fall denn 1939 entschieden hätte, wenn der Blaue Bote die Nachrichten über den tatsächlich nur vorgetäuschten Überfall auf den Sender Gleiwitz infrage gestellt hätte. Der Frage konnte man auf der Richterbank nicht folgen.
Mithin darf man also Pressemärchen nicht mehr anzweifeln. Dazu fällt einem eigentlich nur noch das Zitat von George Orwell ein:
Krieg ist Frieden; Freiheit ist Sklaverei; Unwissenheit ist Stärke