Zum Inhalt springen


Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


28. Oktober 2021

USA vs. Julian Paul Assange

Da die Berichterstattung über Julian Assange erfahrungsgemäß unzuverlässig und politisch gefärbt ist, bin ich zum Berufungsverfahren der USA gegen die Ablehnung des Auslieferungsgesuchs persönlich nach London gefahren, um mir ein eigens Bild zu machen.

Dem Angeklagten, den die USA für sein restliches Leben wegsperren oder dieses beenden wollen, wurde die Teilnahme am Prozess offenbar gegen seinen Willen verwehrt. Auf einem Video, das uns kurz gezeigt wurde, konnte man ihn im Hochsicherheitsgefängnis Belmarsh sehen.

Den Prozessbeobachtern wird überwiegend auch nur ein Stream etwa im Nebenraum gewährt. Die Qualität unterschreitet den Standard, den deutsche Gerichte bei Online-Verhandlungen einhalten. So sieht man nur zwei Kameras aus der Totalen von hinten, und kann allenfalls erahnen, wer gerade spricht.

Das Absurde ist, dass Assange jahrelang von Schweden eine Online-Befragung zu den damaligen Vorwürfen verwehrt wurde. Video sei zur Vernehmung nicht gut genug. (Tatsächlich wird derartiges bei grenzüberschreitenden Vernehmungen offenbar schon lange gemacht.)

Das Auslieferungsbegehren der USA war einzig aus humanitären Gründen abgelehnt worden, das Suizidgefahr zu befürchten sei. Bei der gestrigen Verhandlung wurde darüber gefeilscht, wie suizidgefährdet und psychisch krank Assange wirklich sei. So könne er nach Meinung des US-Vertreters nicht autistisch sein, da er ja Beziehungen eingegangen sei und Kinder gezeugt habe. Wer autistische Freunde hat, kommt vermutlich zu anderen Ergebnissen.

Hier ist mein Bericht vom ersten Tag. Die Anhörung wird nunmehr fortgesetzt.

19. Oktober 2021

Anmerkungen zu #Reichelt

Den Namen Julian Reichelt hörte ich das erste Mal, als ich auf einer journalistischen Veranstaltungen mit ihm in einer Diskussionsrunde zu diesem Thema saß. Reichelts Äußerungen offenbarten nicht nur einen stramm transatlantischen Kompass, sondern auch eine erstaunliche Naivität zur Zuverlässigkeit von Kriegsberichterstattung. (Jeder, der hierzu auf Augenhöhe mitreden möchte, sollte mindestens Phillip Knightley: „The First Casualty“ gelesen haben.)

Umso erstaunter war ich, als ich erfuhr, dass der mir als journalistisches Greenhorn erscheinende Reichelt einmal ausgerechnet Kriegsreporter gewesen sein soll. Da ich BILD allenfalls aus beruflicher Veranlassung lese, ist mir Reichelts literarisches Schaffen praktisch nur aus Tweets bekannt. Als Reichelt ausgerechnet zum Häuptling der BILD befördert wurde, sagte das eigentlich alles.

Statt über seine überschaubaren journalistischen Fähigkeiten stolperte Reichelt nunmehr (erneut) über sein Privatleben, das er mit seiner beruflichen Position in einer Weise verquickte, wie es in den 1960er Jahren akzeptiert gewesen sein mag. Die beißende Pointe – auf die im Gegensatz zu deutschen Redaktionen nur die im prüden Amerika ansässige New York Times anspielt – ist die delikate Tatsache, dass Friede Springer ihre Verlegerinnen-Karriere in ähnlicher Weise wie Reichelts Affären mit Untergebenen begann, nämlich als Kindermädchen bei Axel Springer.

Die New York Times berichtet außerdem von angeblich gefälschten Scheidungspapieren, die Reichelt vorgelegt haben soll. Urkundenfälschung zählt bei Strafverfolgungsbehörden nicht zu den Kavaliersdelikten und erlaubt, wenn sich der schwerwiegende Vorwurf als zutreffend herausstellen sollte, Rückschlüsse auf Reichelts Integrität. Wenn man es mit Lug und Trug zu Deutschlands vermutlich mächtigstem Chefredakteur bringen kann, wenn man denn nur den richtigen Leuten nach dem Mund redet, wäre das Anlass zur Besorgnis.

Die Recherche zu Reichelt ist presserechtlich problematisch, da sensible Dokumente aus einem Compliance-Verfahren durchgestochen wurden, bei dem die Beteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Der Verlag hat eine entsprechende Untersuchung angekündigt. Die Beurteilung wird sich nach der Wallraff-Rechtsprechung richten: Ähnlich wie beim Redaktionsgeheimnis und dem Anwaltsgeheimnis muss es bei interner professioneller Kommunikation geschützte Räume geben, in denen man offen sprechen kann. Kann jedoch ein gesellschaftlich erheblicher Missstand nicht anders recherchiert werden, darf bei überwiegendem Berichtsinteresse der Öffentlichkeit ausnahmsweise auch rechtswidrig beschafftes Material verwendet werden.

Eine andere Frage ist, ob sich die Hinweisgeber durch ihre Indiskretion strafbar gemacht haben. Davon wird auszugehen sein.

23. Juli 2021

Wikimedia erkennt Rufmord-Klage an

Ein Mandant, der vor Jahren in einen falschen Verdacht geraten war und sich damals hiergegen erfolgreich gewehrt hatte, wurde in der deutschsprachigen Wikipedia als Schuldiger dargestellt, dies mit despektierlichen und sarkastischen Formulierungen, die in einer Enzyklopädie nichts zu suchen haben und Pseudozitaten. Die vorverurteilende Darstellung entsprach weder den Wikipedia-Regeln noch ansatzweise den strengen Anforderungen der Rechtsprechung an zulässige Verdachtsberichterstattung.

Wikimedia erkannte heute die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg an, da die Sach- und Rechtslage eindeutig war. Das war sie aber schon vor einem Jahr, als wir die Klage erhoben.

Entgegen der PR, die im Bezug auf das für einen anderen Mandanten erstrittene Schmerzensgeldurteil gegen Grünewald am Landgericht Koblenz verbreitet wurde, kümmern sich weder der deutsche Wikimedia-Verein noch die Wikipedia-Admins um Eingaben, die auf offiziellem Wege eingehen.

Rechtlich verantwortlich ist die in den USA ansässige Wikimedia Foundation, welche die Datenbank betreibt. Diese veranlasste weder auf das anwaltliche Hinweisschreiben vom Juni 2020 noch auf die Klagezustellung, die COVID-bedingt erst am 24.12.20 erfolgt war, irgendetwas. Erst zwei Monate später wurden kommentarlos einige Einträge halbherzig geändert. Im Gegenteil wurde der Mandant sogar für den „Frevel“, dass er einen fairen Umgang mit der falschen Verdächtigung eingefordert hatte, durch Nachtreten bestraft. Die von Wikimedia beauftragte Kanzlei beantragte trotz der eindeutigen Rechtslage eine Fristverlängerung nach der anderen.

Dem betagten Mandant raubte die rufmordende Wikipedia damit ein ganzes weiteres Lebensjahr, was ihn u.a. an ehrenamtlicher Tätigkeit in der Öffentlichkeit hinderte. Die bittere Ironie an der Sache ist, dass die Wikipedia auf diese Weise ausgerechnet ein Engagement des Mandanten für ein Denkmal über die Bücherverbrennung sabotierte.

Meine vor 15 Jahren gebildete Meinung über die Mentalität der deutschen Wikipediaverantwortlichen wurde erneut zu 100 % bestätigt: Neureich, arrogant, selbstherrlich, verantwortungslos. Für eine Enzyklopädie mit der Alltagsbedeutung der Wikipedia möchte man sich Besseres wünschen, insbesondere endlich ein Verfahren, das sich wenigstens im Ansatz an Rechtsstaatlichkeit messen lassen könnte. Dazu würde auch eine Weisung an die eigenen Anwälte gehören, dass aussichtlose Rechtsstreite vor Gericht nicht um ihrer selbst Willen in die Länge gezogen werden.

17. Mai 2021

Die Völkerrechtlerin und das Gremium

Vorab: Für ein politisches Amt benötigt man keinen formalen Bildungsabschluss, weitaus wichtiger sind Auffassungsgabe, Teamfähigkeit und Charakter. Ich kenne Volljuristen, die zugleich auch Vollpfosten sind.

Wer aber mit einer geflunkerten Ausbildung renommiert, muss sich der Kritik stellen. Der Vorwurf, Kritik hieran sei perfide oder geschlechtsspezifisch, leuchtet nicht ein.

Annalena Baerbock gab 2013 auf dem Wahlzettel als Profession „Völkerrechtlerin“ an, auf der Website „Politik- und Jurastudium, Universität Hamburg (2000-2004)“. Dies erweckt den Eindruck einer beruflichen Tätigkeit oder akademischen Laufbahn, was schon deshalb beeindruckend wäre, weil Völkerrecht nicht zum regulären Prüfungsstoff gehört. Auch eine Promotion soll begonnen worden sein, die zumindest bei Rechtswissenschaftlern normalerweise ein Prädikatsexamen voraussetzt – Frau Baerbock hat keines der beiden Staatsexamina, die ein Volljurist benötigt.

Wenn eine „Völkerrechtlerin“ allerdings die UN-Charta als das wichtigste Gremium eigentlich international bezeichnet, also einen Gründungsvertrag für ein „Gremium“ hält, darf man schon die Frage nach der Qualität des „Politik- und Jurastudiums“ stellen.

Die Diskussion lenkt allerdings von einer weitaus größeren Fehlleistung ab: So bezeichnet die „Völkerrechtlerin“ als Inspiration Joschka Fischer – jenen grünen Außenminister, der Deutschland in einen völkerrechtswidrigen Krieg führte.

Man kann es natürlich auch wie Volker Beck machen, jener abgebrochene Philosophie-Student, der von den Medien unkritisch als Rechtsexperte akzeptiert wurde. Oder wie Anna Gallina, die ohne Jurastudium die Justizsenatorin gibt und ebenfalls mit fachlichen Fehlleistungen auffällt.

Was mich am meisten irritiert: 2012 wurde die Piratenpartei von den Medien in einer Weise seziert, als säßen sie bereits in der Bundesregierung. Jeder Tweet von Provinzpiraten wurde zu einem „Gate“ skandalisiert, man gewann beinahe den Eindruck, Querulanten und Quartalsirre seien ein Alleinstellungsmerkmal der neuen Partei. Jeden Tag wurde 2012 eine neue Sau durchs Dorf getrieben, bis niemand mehr etwas von den Piraten hören wollte, im Wahlkampf 2013 hatten sie keine Airtime mehr. Nicht einmal ein Jahrzehnt später nun soll Wahlkampf im Safespace stattfinden.

3. Mai 2021

Medienaufsicht droht unerwünschten Bloggern mit Sperrverfügung

Während sich heute am Tag der Pressefreiheit konventionelle Medienmacher im jährlichen Ritual gegenseitig auf die Schulter klopfen, hält sich die Laune einiger Blogger und YouTuber in Grenzen. Seit einigen Wochen bekommen sie blaue Briefe von Landesmedienanstalten, die politisch unerwünschte Inhalte beanstanden und Fristen zur Änderung setzen.

Die ursprünglich für den privaten Rundfunk aufgebauten Landesmedienanstalten sind nämlich mit Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags vom 07.11.2020 zur Qualitätsaufsicht über Anbieter auch quasi-journalistischer Internetinhalte zuständig, sofern diese in Deutschland ansässig sind und sich nicht dem von der Verlegerlobby organisierten Deutschen Presserat angeschlossen haben. Wer nach dem äußeren Erscheinungsbild ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Telemedium betreibt, fällt unter § 19 MStV – gleichgültig, ob kommerziell oder nicht.

Solche Anbieter sollen angeblichen journalistischen Mindeststandards unterworfen sein. Nach Meinung der Landesmedienanstalten müssen daher u.a. die folgenden Grundsätze beachtet werden:

– Inhalte dürfen nicht billigend aus dem Zusammenhang gerissen werden.

– Werden nicht unerhebliche Teile von Fremdinhalten aus einer Drittquelle übernommen, so ist die Quelle zu benennen. Gleiches gilt für Zitatsammlungen.

– Anonyme Quellen sind als solche zu kennzeichnen.

– Zitate müssen unverfälscht aus Drittquellen übernommen werden.

– Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind einzuhalten.

– Bei Meinungsumfragen ist anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

Ob solche Sonntagsreden von der konventionellen Presse beherzigt werden, sei hier einmal dahingestellt (Das „Twitter-Mädchen“ im Syrienkrieg).

Die Landesmedienanstalten belassen es allerdings nicht bei diesen rührenden Appellen, sondern beanstanden ganz konkrete Texte der Blogger, deren journalistischen Gehalt sie anzweifeln. So verlangen Landesmedienanstalten in mehreren Fällen von Bloggern die Angabe von Quellen für unerwünschte Beiträge. Auch das restliche Angebot sollen die Betreiber auf Einhaltung journalistischer Standards überprüfen. Für den Fall, dass die Anbieter nicht innerhalb der gesetzten Frist wunschgemäß reagieren, drohen die Landesmedienanstalten u.a. mit Sperrverfügungen.

Das ist neu in der deutschen Medienlandschaft. Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 galt Artikel 5 Abs. 1 GG:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

Daraus leiteten Verfassungsjuristen das Prinzip ab, dass sich der Staat aus Angelegenheiten der Presse möglichst herauszuhalten hat. Abgesehen von Fragen des Jugendschutzes oder strafrechtlich verbotener Volksverhetzung usw. hatte der Staat gegenüber Medienhäusern inhaltlich nichts zu melden. Anders als bei den meisten Berufen gibt es für Printjournalismus keine Aufsichtsbehörde wie etwa eine berufsständische Kammer usw. Wer sich auf den Schlips getreten fühlt, kann privat die Gerichte bemühen, nicht aber der Staat.

Ein weiteres Prinzip war die Sicherung von Meinungsvielfalt durch ein möglichst breites Spektrum an Meinungsführern und Angeboten. Dem wurde insbesondere bei der Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Rechnung getragen, der keinen staatlichen Weisungen untergeordnet ist und von bunt gemischten Rundfunkräten indirekt kontrolliert wird.

Im Adenauer-Deutschland verhinderten klüngelnde Verleger den Erlass eines angedachten Ehrenschutzgesetzes, indem sie 1956 den Deutschen Presserat gründeten, der Missständen branchenintern auf dem Parkett eines privaten Lobbyvereins mit Gentlemen’s Agreements entgegenwirken soll.

Als man dann Ende der 1980er Jahre den privaten Rundfunk zuließ, baute man nach dem Vorbild der angeblich staatsfernen Rundfunkräte die Landesmedienanstalten auf, um die Medienlandschaft auf mögliche politische Einseitigkeit und Meinungsmonopole zu überprüfen.

Die junge Generation unserer Tage allerdings kauft keine gedruckten Zeitungen mehr und sieht auch kaum noch lineares Fernsehen. Dass Influencer Einfluss auf das Wahlverhalten ausüben, bewies 2019 eindrucksvoll das Rezo-Video (Die Rezo-zialisierung der CDU).

Im Super-Wahljahr 2021 sowie im Streit über die Deutungshoheit über COVID-19-Themen rasseln die Landesmedienanstalten nun mit den Ketten, an die sie die Blogger legen wollen. Das Wahlvolk soll sich gefälligst an den konventionellen Medien orientieren – die den Klimawandel vier Jahrzehnte krass unterberichteten, weder den Brexit noch eine Trump-Regierung für realistisch hielten und Kriegsverbrechern Kränze flechten (Auf den Hund gekommen).

Wie sich § 19 MStV mit dem Zensurverbot aus Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG in Einklang bringen lassen soll, sowie mit dem Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung aus Art. 3 GG, wird eine spannende Frage. Insbesondere also haben diese öffentlich-rechtlichen Organisationen nicht nur die Macht, einzelne Beiträge nachträglich zu beschneiden, sondern sie können per § 109 MStV die gesamten Websites und Kanäle sperren. Befremdlich ist das Verlangen nach Quellenangaben, denn konventionelle Journalisten beanspruchen Quellenschutz und dürfen sogar vor Gericht das Zeugnis verweigern.

Die Medienaufseher jedoch fordern in ihren Schreiben sogar das Einhalten von journalistischen Sorgfaltspflichten ein, insbesondere die Prüfung der Aussagen mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit. Das Einhalten journalistischer Sorgfaltspflichten müssen konventionelle Medien allerdings nur nachweisen, wenn ein konkret Betroffener sie wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unwahre Verdachtsberichtserstattung verklagt. Nunmehr also maßen sich die Landesmedienanstalten die Rolle einer allzuständigen Spanischen Inquisition wegen aller möglichen Themen an und legen an Privatleute Maßstäbe an, denen häufig selbst professionelle Journalisten nicht genügen.

Medienjuristen haben erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit von § 19 MStV mit Europa- und Verfassungsrecht. Mit der Aufforderung zur Angabe von Quellen für offenbar unerwünschte Information begeben sich die Landesmedienanstalten in das Zeitalter vor dem Reichspreßgesetz von 1874, das die Presse vor der Polizei schützte. Stattdessen maßen sich die Medienaufseher die Rolle eines Orwellschen Wahrheitsministerium an.

Ob ausgerechnet die Landesmedienanstalten als Politkommissare fachlich taugen oder wenigstens Kompetenz für rechtsstaatliche Verfahren erwarten lassen, darf man mit Blick auf deren Personal herzlich bezweifeln. Nur einige der Landesmediendirektoren verfügen über die Befähigung zum Richteramt, durchweg allerdings beweisen sie ideologisches und machtpolitisches Talent. In Rheinland-Pfalz konnte sich ein strafrechtlich aufgefallener Politiker mit drittklassig überstandenem Doktortitelaberkennungsverfahren ins Amt klüngeln (Der Fall Marc Jan Euman). Der Landesmediendirektor von NRW fiel mit einem spannenden Verhältnis zur Meinungsfreiheit auf (Rezo-Fallout: „Wir brauchen Regeln gegen Desinformation“). Etliche Landesmediendirektoren sind Ex-Politiker und daher nicht wirklich unabhängig.

Wer sich dem Zugriff der forschen Medienaufseher entziehen möchte, muss entweder seinen Sitz ins Ausland verlegen oder sich, wie es § 19 MStV als Ausweg vorsieht, dem Pressekodex des Deutschen Presserats unterwerfen. Wer eine solche Selbstverpflichtungserklärung abgibt und vom Presserat akzeptiert wird, kann sich mit einem nach Reichweite gestaffelten „Jahresentgelt“ zwischen 100,- € und 100.000,- € aus der Zuständigkeit der Landesmedienanstalten freikaufen.

Zu einem solchen Ablaßhandel wäre Bloggern dringend zu raten, denn anders als die Landesmedienanstalten verfügt der Presserat nicht über scharfe Waffen, sondern kann bei Verstößen gegen den Pressekodex gerade einmal Flüche ausstoßen wie „Beanstandungen“ und „Rügen“. Im noblen Presserat sitzen außerdem nur Gesandte von Verlagshäusern und Journalistenvereinigungen, die sich einander nur selten ein Auge aushacken. Der Deutsche Presserat ist ein schlechter Witz und spielt im realen Medienrecht keine messbare Rolle.

Dennoch ist es ein fragwürdiger Eingriff in die Medienfreiheit, wenn der Staat Blogger quasi zum Coteau gegenüber dem Presserat nötigt und ihnen eine indirekte Abgabe auferlegt. Mit der Unterwerfung unter den Pressekodex ist übrigens keine Vereinsmitgliedschaft im Presserat mit irgendwelchen Mitspracherechten verbunden. Mitglied im Presserat sind nur große Verlagshäuser und gesalbte Journalisten. Und die verwalten dann demnächst ein Monopol – also genau das, was mit Konzept der Medienvielfalt vermieden werden sollte.

Theoretisch sieht § 19 MStV auch die Möglichkeit vor, sich alternativen „freiwilligen“ Selbstkontrollorganisationen anzuschließen, wenn es solche eines Tages geben sollte. Die allerdings müssten von den Landesmedienanstalten anerkannt werden – die damit ihre seltsamen Auffassungen von Anfang an induziert. Spannend wäre es ja schon, wenn sich der Papiertiger „Deutscher Presserat“ einer Konkurrenz stellen müsste, die das Thema Qualitätsjournalismus zur Abwechslung mal ernst nähme. Wenn sich alternative Presseräte formieren, besteht allerdings das Risiko, als Medium zweiter Klasse eingestuft zu werden, oder gar einer Stigmatisierung durch Assoziation mit „Schmuddelkindern“.

Ob die Medienregulierung des § 19 MStV wirklich überzeugend ist, darf man unterschiedlich bewerten. Langfristig wird sich das Bundesverfassungsgericht mit diesen Konstrukten beschäftigen. Die ersten Blogger und YouTuber stehen bereits in den Startlöchern nach Karlsruhe. Für das Superwahljahr 2021 jedoch wird § 19 MStV voraussichtlich halten.

15. Januar 2021

Landgericht Koblenz: Wikipedia-Rufmörder muss Schmerzengeld zahlen

Der Serien-Rufmörder „Feliks“, der eine Vielzahl an Personen durch manipulierte Wikipedia-Einträge in Misskredit brachte, muss einem Mandanten nunmehr eine Geldentschädigung iHv 8.000,- € wegen schwerwiegender Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zahlen.

Der nachhaltig als linksextremer religiöser Eiferer bekannte Wikipedianer „Feliks“ hat es sich zur Lebensaufgabe gemacht, etliche Personen des öffentlichen Lebens als antisemitisch erscheinen zu lassen, die Kritik an der israelischen Regierung übten, darunter auch zahlreiche eigene Parteifreunde der Linkspartei sowie sogar Jüdinnen und Juden. Der in Israel aufgewachsene Mandant wurde daraufhin sozial geächtet, da bei Google dessen Wikipedia-Eintrag ganz oben steht und sich auch die Google-Infobox aus dem unwahren Wikipedia-Eintrag speist. Nach wie vor werden dort Unwahrheiten verbreitet.

Feliks, der sich lange hinter seinem Pseudonym verbergen konnte, wurde von anderen Mandanten vor zwei Jahren enttarnt. Dagegen hatte er sich erfolglos an Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg zu wehren versucht. Das dortige Abenteuer dürfte ihn knapp 20.000,- € gekostet haben.

Das nunmehr ergangene Urteil ist meines Wissens der erste Fall, in dem einem Geschädigten wegen eines Wikipedia-Rufmords eine Geldentschädigung zugesprochen wurde.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 14.01.2021 – 9 O 80/20 (nicht rechtskräftig).

21. November 2020

Gesucht: Cem Özdemir

Kann jemand sachdienliche Angaben zur Anschrift von Herrn Cem Özdemir machen? Der Diplom-Sozialpädagoge, der sich gerade als künftiger Innenminister empfiehlt, ist nämlich derzeit juristisch sozusagen untergetaucht.

Dreimal versuchte das Landgericht Hamburg vergeblich, Herrn Özdemir eine Klageschrift an sein Büro im Bundestag zuzustellen. Das ist nämlich die (einzige) Anschrift, die Herr Özdemir in seinem Impressum angibt. Sein vorprozessual bestellter Anwalt streitet eine Zustellungsbevollmächtigung ab.

So professionell derartiges Taktieren auch sein mag, so steht die Angabe einer nicht zustellungsfähigen Anschrift in fundamentalem Widerspruch zum politischen Programm der Grünen, Hass usw. im Internet effektiv zu bekämpfen. Ein grüner Landesjustizminister hatte sogar vorgeschlagen, Shitstorms künftig als „bandenmäßige Straftaten“ zu bestrafen. Müsste da nicht ein Bundesinnenminister in spe mit gutem Vorbild vorangehen?

Gerne können wir den Prozess ins kommende Wahljahr tragen, wenn es der skandalerprobte Berufspolitiker so haben möchte.

29. Juni 2020

Geheimnisvolle Inlandsüberwachung

Das Wochenende habe ich 50 Jahre in der Vergangenheit verbracht. Inzwischen wurde nämlich ein streng geheimer Plan aus der Nixon-Ära freigegeben, mit dem ultrarechte Einflüsterer im Weißen Haus Oppositionelle wie etwa die Schwarzen-Bewegung unter Kontrolle bringen wollten. Federführend war ein rechter Polititaktivist Tom Huston, der den Geheimdiensten verfassungswidrige Methoden unterjubeln wollte, welche sie teils allerdings so ähnlich ohnehin schon praktizierten. Hier kann man ihn bei der Anhörung zur

Weiter hierzu auf TELEPOLIS: Die Black Bag Jobs des Richard Nixon

Die ultrarechten Strategen in Washington glaubten damals an ausländische Einflüsse aus dem Ausland, die das politische Klima in der 1970ern anheizten, obwohl es wohl eher der US-Rassismus und der Vietnamkrieg waren, welche die Leute auf die Straße brachten. Auch heute noch erzählt man uns ganz gerne, das für hausgemachte Probleme ausländische Desinformationskapmpagnen schuld seien.

Ebenfalls heute tagte für drei Stunden das parlamentarische Kontrollgremium öffentlich. Unsere drei Geheimdienstchefs machen einen ungleich besseren Eindruck als die Kollegen in der Nixon-Ära. Einen breiten Raum nahmen darin die Zustände auch im Kommando Spezialkräfte ein. Die sind auch ein Thema in meinem neuen Roman, und bei vielem, was ich vorhin heute, sehe ich mich in meiner Einschätzung bestätigt. „Innere Unsicherheit“ erscheint am 06. Juli, hier gibt es eine Leseprobe.

9. Juni 2020

BöckIn zur GärtnerIn gemacht – Anna Gallina wird Justizsenatorin

Diesen Mittwoch wird in Hamburg die grüne Landesvorsitzende Anna Gallina als neue Justizsenatorin vereidigt. Die 36jähre Nichtjuristin wird dann als Leiterin der Justizbehörde Hamburg die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und den Strafvollzug unter sich haben – sowie die Behörden für Datenschutz und Korruptionsbekämpfung.

Die fachfremde Berufspolitikerin führt dann die Aufsicht über Tausende Juristen, die eine anspruchsvolle Ausbildung mit zwei Staatsexamina insbesondere in methodischer Hinsicht absolviert haben. Juristen lernen das qualifizierte Bemühen um Objektivität durch Techniken wie Unschuldsvermutung, Anhören beider Seiten, Beweislehre und professionellen Umgang mit Interessenkonflikten (z.B. Befangenheit). Ob ausgerechnet Frau Gallina zu derartigem in der Lage wäre, erscheint anhand der nachfolgenden Arbeitsproben zweifelhaft.

In der oben verlinkten Rede sprach sich die Politikerin außerdem gegen Hass im Netz, Hetze gegen Andersdenkende und Rassismus aus. Damit könnte sie bei ihrem eigenen Umfeld anfangen.

Der Reihe nach:

Im Januar 2019 hatte Frau Gallinas damaliger Lebensgefährte Herr Dr. Michael Osterburg beim Aufstellungsparteitag für den Hamburger Bezirk Mitte überraschend schwach abgeschnitten. (Das Verfehlen seines innerparteilichen Wahlziels beendete offenbar andere Verfehlungen, denn gegen den vormaligen Fraktionsgeschäftsführer Herrn Osterburg ermittelt inzwischen die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Untreue. Im Skat liegen 67.000,- €.)

Für seine Wahlniederlage machte Herr Osterburg neueingetretene Grüne verantwortlich. Das Hamburger Abendblatt schrieb:

Mobilmachung gegen Osterburg?

Dabei dürfte Osterburg auf parteiinterne Querelen anspielen. So scheiterte der Grüne im Wahlkreis Hamm in der vergangenen Woche bei der Kandidatur um Platz 2 für die Wahlen zur Bezirksversammlung mit 17:8 Stimmen. Dem Vernehmen nach soll es zahlreiche Neueintritte bei den Grünen in Mitte gegeben haben. Das hatten offensichtlich „Parteifreunde“ organisiert, die wenig Sympathie für Osterburg hegen.

Von diesen Neumitgliedern hatten viele einen Migrationshintergrund. Einen von ihnen hatte Osterburg sogar „befragt“, warum er „abgewählt“ woden sei, schrieb Die WELT.

Für die Dauer des Wahlkampfs waren diese Kandidaten den Grünen gut genug für das Werben um das Vertrauen von türkisch- und afghanischstämmigen Wählern – in Hamburg ein beträchtliches Potential. Doch nach der Wahl wurden sie von UnbekanntIn abserviert.

Inquisition

Ein/e UnbekanntIn schwärzte zwei Wahlkämpfer gegenüber den Hamburger Grünen mit haltlosen Gerüchten und konstruierten Vorwürfen an, um sie als vermeintliche Islamisten erscheinen zu lassen.

Einem Bezirksvertreter mit türkischen Wurzeln wurden islamistische Äußerungen in den Mund gelegt, obwohl er sogar deren Gegenteil gesagt hatte, und man warf ihm die Mitgliedschaft in einer (harmlosen) islamischen Studentenvereinigung vor – was bei einem Islamwissenschaftler allerdings nichts Ungewöhnliches ist. Einem Bezirksvertreter mit afghanischen Wurzeln warf man vor, dass dieser vor Jahren auf Facebook dreimal Spenden iHv 15,- € an eine islamische Hilfsorganisation kommuniziert hatte. Ihm war damals unbekannt, dass westliche Geheimdienste dieser die Unterstützung von Islamisten nachsagten (ohne eine solche jemals zu beweisen).

Die Parteispitze zitierte autoritär die beiden Grünen per unverschlüsselter (!) E-Mail wegen dieser nicht einmal halbgaren Vorwürfe binnen 10 Stunden (!) zum persönlichen Rapport (!). Der eine befand sich jedoch bei einer Beerdigung in der Türkei, wo man für islamkritische E-Mails ins Gefängnis kommen kann. Der andere bat vergeblich um zwei Stunden Aufschub, da er außerhalb Hamburgs arbeitstätig war. Eine Antwort bekam er nie.

Rufmord

Tags drauf waren beide ruiniert. Ein/e UnbekanntIn mit offenbar exzellenten Medienverbindungen und wenig Achtung vor Persönlichkeitsrechten und Datenschutz hatte diese Räuberpistolen an die Presse durchgestochen. Eine Boulevardzeitung wähnte daraufhin auf Seite 1 eine neue Hamburger Terrorzelle, die wohlfeile Hysterie fand bundesweiten Niederschlag.

Die beiden politisch unerfahrenen jungen Männer traf diese Hexenjagd unvorbereitet. Über Nacht verloren sie ihren Arbeitsplatz und ihre soziale Existenz, politisch wurden sie isoliert, einer erlitt ein Magengeschwür. Kein potentieller Arbeitgeber, der googlen kann, gibt ihnen eine Chance. Dass dieser Rufmord auch Familienmitglieder traf, versteht sich von selbst.

Zu keinem Zeitpunkt stellte sich die Parteichefin Frau Gallina schützend vor ihre (tatsächlich unbescholtenen) Parteifreunde oder forderte die Achtung vor der Unschuldsvermutung. Im Gegenteil beteiligte sich die Parteiführung an diesem Mobbing sogar aktiv, denn beide wurden ohne jede Klärung der offensichtlich haltlosen Vorwürfe von der Fraktionsgründung ausgeschlossen. Gegen den/die unbekannte/n VerleumderIn ermittelte Frau Gallina jedoch nicht, obwohl es sich hierbei eindeutig um parteischädigendes Verhalten handelte.

Ihren Interessenkonflikt, nämlich die Partnerschaft mit dem schlechten Wahlverlierer Herrn Osterburg, hatte Frau Gallina nicht offen gelegt oder einen Anlass gesehen, die Iquisition in unbefangene Hände zu legen.

„Im Zweifel gegen die Angeklagten“

Die angehende Justizsenatorin hielt von Unschuldsvermutung nicht allzu viel. Ohne die Angeschwärzten auch nur anzuhören, verkündete die Parteichefin öffentlich „begründete Zweifel“, ob sich die beiden in vollem Umfang zum Grundgesetz und unseren Grundwerten bekennen. Für eine Zusammenarbeit müssten die „Vorwürfe“ vollständig ausgeräumt werden. Wörtlich zitierte sie der NDR:

„Wir zeigen immer klare Kante gegen Rechts und geben auch sonst niemandem einen Rabatt aufs Grundgesetz.“

Kein Staatsanwalt und kein Richter dürfte sich derart vorverurteilend äußern, auch die Pressekammer des Landgerichts Hamburg versteht keinen Spaß bei einseitiger Verdachtsberichterstattung, wenn den Betroffenen keine zumutbare Gelegenheit zur Stellungsnahme geboten wurde.

Der unprofessionelle Umgang mit den schwerwiegenden Anschuldigungen fiel auch der seriösen Presse auf. Die ZEIT titelte sogar Im Zweifel gegen die Angeklagten.

Das fragwürdige Verfahren stieß vier weiteren Bezirksverordneten übel auf. Entsprechend dem Grünen Grundkonsens („Unsere Politik beruht auf Einmischung und Solidarität mit den Betroffenen und richtet sich gegen Gleichgültigkeit und Ignoranz.“) erklärten sie sich mit den beiden solidarisch. Eine weitere, eine Anwältin mit Migrationshintergrund, gab ihr Mandat gleich ganz zurück.

Die Hamburger Grünen bestraften jedoch solche Unbotmäßigkeit und schlossen auch die vier solidarischen Bezirksvertreter von der Fraktionsgründung aus. Als die insgesamt sechs ausgeschlossenen Bezirksvertreter daraufhin die Wählerinteressen notgedrungen in einer eigenen Fraktion vertreten wollten, wurde deren alternativlose Reaktion als parteischädigendes Verhalten gegeißelt. Die Parteispitze forderte nun alle unter Androhung von Parteiordnungsmitteln zum Parteiaustritt auf – darunter zur Hälfte Frauen, insoweit wahrte man/frau die Quote.

Während Frau Gallina viel Zeit darauf verwendete, ihr antrünniges Parteivolk zu disziplinieren und rauszumobben, ist hier nicht bekannt, dass sie gegen den/die unbekannte/n BüchsenspannerIn ermittelte, auch nicht, dass sie diese/n nicht kennen würde.

Wegen parteienrechtlicher Verfahren erteilten mir zunächst fünf der Bezirksverordneten damals ein Mandat. Der Grünen-Vorstand bat zu einem Gespräch, dem wir jedoch nur unter der Bedingung zustimmten, dass es konstruktiv zur Ausräumung von Missverständnissen und Differenzen dienen sollte, nicht aber zu einem Tribunal. Entgegen entsprechender Zusicherung wurde allerdings deutlich erkennbar, dass es einzig um die Vorbereitung von Parteiausschlussverfahren ging, die längst beschlossene Sache waren.

Was mich am meisten faszinierte, war die Bereitschaft des restlichen Grünen-Vorstands zum Mitläufertum, die ich bei den Grünen eher nicht erwartet hätte. Auch dieses Duckmäusertum wird gerade mit Pöstchenvergabe belohnt.

Grüne Unregelmäßigkeiten

Die bittere Ironie ist, dass es im Gegenteil ausgerechnet Parteichefin Frau Gallina war, die nicht nur eklatant gegen rechtsstaatliche Standards verstieß, sondern auch explizit gegen die Grünen Regeln Hamburg. Daher konterten meine inzwischen sechs Mandantinnen und Mandanten mit eigenen Anträgen auf Verhängung von Parteiordnungsmitteln gegen drei Grüne:

U.a. Frau Gallina verletzte den Grünen Grundkonsens, wie er am 16./17. Januar 1993 in Hannover beschlossen wurde und seit 14. Mai 1993 in Kraft ist:

  • Frau Gallina verletzte den Grundkonsens 1.1 (6), da die vorverurteilende Hexenjagd nicht mit dem dort proklamierten Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang zu bringen ist.
  • Frau Gallina verletzte den Grundkonsens 1.1 (9) und (10), da die religiöse Diskriminierung nicht mit den dort proklamierten Menschenrechten auf Religion (Artikel 2 Abs. 1 und Artikel UN-Menschenrechtskonvention) vereinbar ist.
  • Frau Gallina nahm die Religiosität der Antragsteller zu 1) und 2) zum Anlass, um gegen diese mindestens indirekt zu hetzen.
  • Ferner ist auch die Unschuldsvermutung in Art. 11 ein Menschenrecht, dem Frau Gallina keine Bedeutung beimaß.
  • Frau Gallina verletzte den Grundkonsens 2 (54), (60) und (61), da sie ihre politische Macht missbrauchte und sich unsachlich verhielt. Die Religion von Bezirksvertretern rechtfertigt keine öffentlichen Zweifel an deren Verfassungstreue oder absurde Verschwörungstheorien. Der Zugang zu Medienvertretern durch Parteifunktionäre läßt einen verantwortungsvollen Umgang vermissen.
  • Frau Gallina verletzte den Grundkonsens 3 (64), da sie die innerorganisatorischen Abläufe intransparent gehalten und den Minderheitenschutz nicht beachtet hat.

Die angehende Justizsenatorin hatte es also in erstaunlichem Maße an Empathie und Sensibilität fehlen lassen.

Verbrannte Erde

Sämtliche Verfahren erledigten sich jedoch, nachdem meine Mandantinnen und Mandanten infolge ausbleibender Solidarität der Hamburger Grünen angewidert zur SPD übertraten, die nunmehr im Hamburger Bezirk Mitte stärkste Kraft ist. Frau Gallina hat mit ihrer kurzsichtigen Taktik erstaunlich viel Porzellan zerschlagen und bei der Wählerschaft mit Migrationshintergrund verbrannte Erde hinterlassen.

Aufgrund des Greta-Hypes konnten die Grünen ausbleibende Stimmen verprellter Wähler kompensieren. Die ökologischen Wahlversprechen allerdings haben sich die Grünen bei den Koalitionsverhandlungen weitgehend heraus verhandeln lassen, trotz des nahezu verdoppelten Wahlergebnisses. Statt ökologischer Sachpolitik hat man stattdessen einen zusätzlichen Senatorenposten erwirtschaftet, der im Ergebnis nun Frau Gallina zugute kommt. Alles richtig gemacht!

Mitläufer Cem Özdemir

Inzwischen hatte sich auch der grüne Berufspolitiker Cem Özdemir in die Hexenjagd gegen meine Mandanten verstricken lassen – die für und mit ihm persönlich Wahlkampf gemacht hatten. In einer in türkischer Sprache erscheinenden Online-Zeitung ordnete er sie Islamisten zu. Im ausführlichen O-Ton-Interview konnte man die unwahre Behauptung lesen, meine Mandanten hätten sich nach der Wahl anders als vorher geäußert.

Vor Gericht ließ Herr Özdemir behaupten, das Interview sei in deutscher Sprache geführt und nicht mitgeschnitten und autorisiert worden, es müsse sich um einen Übersetzungsfehler handeln. Warum der türkische Journalist mit dem türkisch sprechenden Herrn Özdemir für ein in türkischer Sprache erschienenes Interview deutsch gesprochen haben sollte und wie er in der Lage gewesen sein könnte, das sehr lange Interview ohne Aufzeichnung wörtlich wiederzugeben, bleibt hier rätselhaft.

Außerdem trug Herr Özdemirs Anwalt vor, ihm hätten zwei Hamburger Grüne aus erster Hand bestätigt, dass sich einer meiner Mandanten bei der Aufstellungsversammlung wie von Herrn Özdemir unterstellt geäußert hätten (was ja dann allerdings vor der Wahl gewesen wäre …). Mit wem der Anwalt gesprochen hatte, wollte er nicht verraten, aber es wäre wohl unprofessionell, wenn er ausgerechnet die Hamburger Parteispitze übergangen hätte.

Was Herr Özdemir tatsächlich gesagt haben will und warum er gegen das angeblich falsch übersetzte Interview nicht vorgeht, wird er demnächst vor dem Landgericht Hamburg erklären müssen.

Strafanzeige

Gegen Frau Gallina und zwei weitere Grüne hatte ich am 04.11.2019 im Auftrag meiner Mandanten Strafanzeige wegen des Verdachts auf Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung sowie Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens erstattet. Den naheliegenden Verdacht, dass die Karrierepolitikerin selbst hinter dieser Intrige stehen könnte, vermochte Frau Gallina auch nach einem halben Jahr nicht auszuräumen.

Die von uns befasste Staatsanwaltschaft ermittelt also gegen eine Person, die nunmehr deren übergeordnete Behörde leiten will, was selbst die taz als „pikant“ bewertete. Wie ernst man ein Justizprüfungsamt nehmen soll, dessen Chefin nicht einmal zur Prüfung zugelassen würde, ist unerfindlich.

An der Hamburger Juristenspitze steht ab Mittwoch keine Spitzenjuristin, sondern eine opportunistische Selbstoptimiererin, die sich nicht scheut, Ressentiments gegen Menschen mit Migrationshintergrund politisch einzusetzen. Weder in der Justiz und schon gar nicht bei den Grünen sollte derartiges salonfähig sein.

1. Mai 2020

Bundeswehr- Urheberrechts-Kompanie ist ehrenvoll im Feld gefallen

Der Bundesgerichtshof kassiert das Verbot der Afghanistan-Leaks

Nach einem über sieben Jahre währenden Stellungskrieg hat ein Zeitungsverlag den Angriff der Urheberrechtskompanie zurückgeschlagen. Die Bundeswehr hatte sich dagegen gewehrt, dass für die Unterrichtung des Parlaments verfasste Berichte über den Afghanistan-Einsatz, die an einen Zeitungsverlag geleakt worden waren, im internet geleakt wurden. Da Geheimhaltungsvorschriften nicht greifen konnten und das Material ohnehin inzwischen bei Wikileaks lag, versuchte es die Truppe mit dem eigentlich nicht für die Kriegskunst, sondern für die schönen Künste geschaffenen Urheberrecht.

Was bisher geschah:

Die Künstler-Kompanie – Bundeswehr kämpft ab sofort mit Wunderwaffe Urheberrecht, 27.07.2013

Landgericht Köln: Künstler-Kompanie gewinnt erstes Gefecht – Bundeswehrberichte sollen Kunstwerke sein, 01.11.2014

OLG Köln: Bundeswehr verteidigt Urteil – Künstler-Kompanie gewinnt Berufung im Urheberrechtsstreit, 24.07.2015

Generalanwalt widerspricht Generälen: Urheberrecht ist nicht zur Zensur gedacht

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr den Leak nach dem Ausflug an die europäische Front wieder zugunsten der Pressefreiheit erlaubt. Es könne offenbleiben, ob die für die für die Unterrichtung des Parlaments geschaffenen Berichte urheberrechtlich als Schriftwerke geschützt sind. Der Verlag hat durch die Veröffentlichung der diese jedenfalls ein daran bestehendes Urheberrecht nicht widerrechtlich verletzt. Zu seinen Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein.

Eine Berichterstattung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor. Das OLG Köln hatte bei seiner abweichenden Annahme, es habe keine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen Bundeswehr-Berichten stattgefunden, nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Verlag diese nicht nur auf ihrer Website veröffentlicht, sondern sie auch mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation versehen und in systematisierter Form präsentiert hat.

Die Berichterstattung hat auch ein Tagesereignis zum Gegenstand. Sie betrifft die Frage, ob die jahrelange und andauernde öffentliche Darstellung des auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte auf der Internetseite der Beklagten noch stattfindenden und damit aktuellen, im Auftrag des deutschen Bundestages erfolgenden Einsatzes der deutschen Soldaten in Afghanistan als Friedensmission zutrifft oder ob in diesem Einsatz entgegen der öffentlichen Darstellung eine Beteiligung an einem Krieg zu sehen ist.

Die Berichterstattung hat zudem nicht den durch den Zweck gebotenen Umfang überschritten. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, deren Umsetzung § 50 UrhG dient und die bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten ist, darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, wenn die Berichterstattung über Tagesereignisse verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich sind, grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes). Im letztgenannten Fall greift die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, GRUR 2020, 74 Rn. 71 – Recht auf Vergessen I). Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen ist, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt, ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anwendung des § 50 UrhG danach anhand des Maßstabs der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes vorzunehmen.

Im Blick auf die Interessen der Bundeswehr ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Bubdeswehr-Berichte allenfalls unwesentlich betroffen sind, weil diese nicht wirtschaftlich verwertbar sind. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Bundeswehr haben könnte. Dieses Interesse ist durch andere Vorschriften etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG oder die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß § 93 ff. StGB – geschützt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung seines Werkes den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt. Dieses Geheimhaltungsinteresse kann nach den Umständen des Streitfalls das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse nicht überwiegen. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Blick auf die politische Auseinandersetzung über die Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu.

BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 139/15 – Afghanistan Papiere II