Vorab: Für ein politisches Amt benötigt man keinen formalen Bildungsabschluss, weitaus wichtiger sind Auffassungsgabe, Teamfähigkeit und Charakter. Ich kenne Volljuristen, die zugleich auch Vollpfosten sind.
Wer aber mit einer geflunkerten Ausbildung renommiert, muss sich der Kritik stellen. Der Vorwurf, Kritik hieran sei perfide oder geschlechtsspezifisch, leuchtet nicht ein.
Annalena Baerbock gab 2013 auf dem Wahlzettel als Profession „Völkerrechtlerin“ an, auf der Website „Politik- und Jurastudium, Universität Hamburg (2000-2004)“. Dies erweckt den Eindruck einer beruflichen Tätigkeit oder akademischen Laufbahn, was schon deshalb beeindruckend wäre, weil Völkerrecht nicht zum regulären Prüfungsstoff gehört. Auch eine Promotion soll begonnen worden sein, die zumindest bei Rechtswissenschaftlern normalerweise ein Prädikatsexamen voraussetzt – Frau Baerbock hat keines der beiden Staatsexamina, die ein Volljurist benötigt.
Wenn eine „Völkerrechtlerin“ allerdings die UN-Charta als das wichtigste Gremium eigentlich international bezeichnet, also einen Gründungsvertrag für ein „Gremium“ hält, darf man schon die Frage nach der Qualität des „Politik- und Jurastudiums“ stellen.
Die Diskussion lenkt allerdings von einer weitaus größeren Fehlleistung ab: So bezeichnet die „Völkerrechtlerin“ als Inspiration Joschka Fischer – jenen grünen Außenminister, der Deutschland in einen völkerrechtswidrigen Krieg führte.
Man kann es natürlich auch wie Volker Beck machen, jener abgebrochene Philosophie-Student, der von den Medien unkritisch als Rechtsexperte akzeptiert wurde. Oder wie Anna Gallina, die ohne Jurastudium die Justizsenatorin gibt und ebenfalls mit fachlichen Fehlleistungen auffällt.
Was mich am meisten irritiert: 2012 wurde die Piratenpartei von den Medien in einer Weise seziert, als säßen sie bereits in der Bundesregierung. Jeder Tweet von Provinzpiraten wurde zu einem „Gate“ skandalisiert, man gewann beinahe den Eindruck, Querulanten und Quartalsirre seien ein Alleinstellungsmerkmal der neuen Partei. Jeden Tag wurde 2012 eine neue Sau durchs Dorf getrieben, bis niemand mehr etwas von den Piraten hören wollte, im Wahlkampf 2013 hatten sie keine Airtime mehr. Nicht einmal ein Jahrzehnt später nun soll Wahlkampf im Safespace stattfinden.
Während sich heute am Tag der Pressefreiheit konventionelle Medienmacher im jährlichen Ritual gegenseitig auf die Schulter klopfen, hält sich die Laune einiger Blogger und YouTuber in Grenzen. Seit einigen Wochen bekommen sie blaue Briefe von Landesmedienanstalten, die politisch unerwünschte Inhalte beanstanden und Fristen zur Änderung setzen.
Die ursprünglich für den privaten Rundfunk aufgebauten Landesmedienanstalten sind nämlich mit Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags vom 07.11.2020 zur Qualitätsaufsicht über Anbieter auch quasi-journalistischer Internetinhalte zuständig, sofern diese in Deutschland ansässig sind und sich nicht dem von der Verlegerlobby organisierten Deutschen Presserat angeschlossen haben. Wer nach dem äußeren Erscheinungsbild ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Telemedium betreibt, fällt unter § 19 MStV – gleichgültig, ob kommerziell oder nicht.
Solche Anbieter sollen angeblichen journalistischen Mindeststandards unterworfen sein. Nach Meinung der Landesmedienanstalten müssen daher u.a. die folgenden Grundsätze beachtet werden:
– Inhalte dürfen nicht billigend aus dem Zusammenhang gerissen werden.
– Werden nicht unerhebliche Teile von Fremdinhalten aus einer Drittquelle übernommen, so ist die Quelle zu benennen. Gleiches gilt für Zitatsammlungen.
– Anonyme Quellen sind als solche zu kennzeichnen.
– Zitate müssen unverfälscht aus Drittquellen übernommen werden.
– Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind einzuhalten.
– Bei Meinungsumfragen ist anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
Die Landesmedienanstalten belassen es allerdings nicht bei diesen rührenden Appellen, sondern beanstanden ganz konkrete Texte der Blogger, deren journalistischen Gehalt sie anzweifeln. So verlangen Landesmedienanstalten in mehreren Fällen von Bloggern die Angabe von Quellen für unerwünschte Beiträge. Auch das restliche Angebot sollen die Betreiber auf Einhaltung journalistischer Standards überprüfen. Für den Fall, dass die Anbieter nicht innerhalb der gesetzten Frist wunschgemäß reagieren, drohen die Landesmedienanstalten u.a. mit Sperrverfügungen.
Das ist neu in der deutschen Medienlandschaft. Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 galt Artikel 5 Abs. 1 GG:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“
Daraus leiteten Verfassungsjuristen das Prinzip ab, dass sich der Staat aus Angelegenheiten der Presse möglichst herauszuhalten hat. Abgesehen von Fragen des Jugendschutzes oder strafrechtlich verbotener Volksverhetzung usw. hatte der Staat gegenüber Medienhäusern inhaltlich nichts zu melden. Anders als bei den meisten Berufen gibt es für Printjournalismus keine Aufsichtsbehörde wie etwa eine berufsständische Kammer usw. Wer sich auf den Schlips getreten fühlt, kann privat die Gerichte bemühen, nicht aber der Staat.
Ein weiteres Prinzip war die Sicherung von Meinungsvielfalt durch ein möglichst breites Spektrum an Meinungsführern und Angeboten. Dem wurde insbesondere bei der Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Rechnung getragen, der keinen staatlichen Weisungen untergeordnet ist und von bunt gemischten Rundfunkräten indirekt kontrolliert wird.
Im Adenauer-Deutschland verhinderten klüngelnde Verleger den Erlass eines angedachten Ehrenschutzgesetzes, indem sie 1956 den Deutschen Presserat gründeten, der Missständen branchenintern auf dem Parkett eines privaten Lobbyvereins mit Gentlemen’s Agreements entgegenwirken soll.
Als man dann Ende der 1980er Jahre den privaten Rundfunk zuließ, baute man nach dem Vorbild der angeblich staatsfernen Rundfunkräte die Landesmedienanstalten auf, um die Medienlandschaft auf mögliche politische Einseitigkeit und Meinungsmonopole zu überprüfen.
Die junge Generation unserer Tage allerdings kauft keine gedruckten Zeitungen mehr und sieht auch kaum noch lineares Fernsehen. Dass Influencer Einfluss auf das Wahlverhalten ausüben, bewies 2019 eindrucksvoll das Rezo-Video (Die Rezo-zialisierung der CDU).
Im Super-Wahljahr 2021 sowie im Streit über die Deutungshoheit über COVID-19-Themen rasseln die Landesmedienanstalten nun mit den Ketten, an die sie die Blogger legen wollen. Das Wahlvolk soll sich gefälligst an den konventionellen Medien orientieren – die den Klimawandel vier Jahrzehnte krass unterberichteten, weder den Brexit noch eine Trump-Regierung für realistisch hielten und Kriegsverbrechern Kränze flechten (Auf den Hund gekommen).
Wie sich § 19 MStV mit dem Zensurverbot aus Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG in Einklang bringen lassen soll, sowie mit dem Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung aus Art. 3 GG, wird eine spannende Frage. Insbesondere also haben diese öffentlich-rechtlichen Organisationen nicht nur die Macht, einzelne Beiträge nachträglich zu beschneiden, sondern sie können per § 109 MStV die gesamten Websites und Kanäle sperren. Befremdlich ist das Verlangen nach Quellenangaben, denn konventionelle Journalisten beanspruchen Quellenschutz und dürfen sogar vor Gericht das Zeugnis verweigern.
Die Medienaufseher jedoch fordern in ihren Schreiben sogar das Einhalten von journalistischen Sorgfaltspflichten ein, insbesondere die Prüfung der Aussagen mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit. Das Einhalten journalistischer Sorgfaltspflichten müssen konventionelle Medien allerdings nur nachweisen, wenn ein konkret Betroffener sie wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unwahre Verdachtsberichtserstattung verklagt. Nunmehr also maßen sich die Landesmedienanstalten die Rolle einer allzuständigen Spanischen Inquisition wegen aller möglichen Themen an und legen an Privatleute Maßstäbe an, denen häufig selbst professionelle Journalisten nicht genügen.
Medienjuristen haben erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit von § 19 MStV mit Europa- und Verfassungsrecht. Mit der Aufforderung zur Angabe von Quellen für offenbar unerwünschte Information begeben sich die Landesmedienanstalten in das Zeitalter vor dem Reichspreßgesetz von 1874, das die Presse vor der Polizei schützte. Stattdessen maßen sich die Medienaufseher die Rolle eines Orwellschen Wahrheitsministerium an.
Ob ausgerechnet die Landesmedienanstalten als Politkommissare fachlich taugen oder wenigstens Kompetenz für rechtsstaatliche Verfahren erwarten lassen, darf man mit Blick auf deren Personal herzlich bezweifeln. Nur einige der Landesmediendirektoren verfügen über die Befähigung zum Richteramt, durchweg allerdings beweisen sie ideologisches und machtpolitisches Talent. In Rheinland-Pfalz konnte sich ein strafrechtlich aufgefallener Politiker mit drittklassig überstandenem Doktortitelaberkennungsverfahren ins Amt klüngeln (Der Fall Marc Jan Euman). Der Landesmediendirektor von NRW fiel mit einem spannenden Verhältnis zur Meinungsfreiheit auf (Rezo-Fallout: „Wir brauchen Regeln gegen Desinformation“). Etliche Landesmediendirektoren sind Ex-Politiker und daher nicht wirklich unabhängig.
Wer sich dem Zugriff der forschen Medienaufseher entziehen möchte, muss entweder seinen Sitz ins Ausland verlegen oder sich, wie es § 19 MStV als Ausweg vorsieht, dem Pressekodex des Deutschen Presserats unterwerfen. Wer eine solche Selbstverpflichtungserklärung abgibt und vom Presserat akzeptiert wird, kann sich mit einem nach Reichweite gestaffelten „Jahresentgelt“ zwischen 100,- € und 100.000,- € aus der Zuständigkeit der Landesmedienanstalten freikaufen.
Zu einem solchen Ablaßhandel wäre Bloggern dringend zu raten, denn anders als die Landesmedienanstalten verfügt der Presserat nicht über scharfe Waffen, sondern kann bei Verstößen gegen den Pressekodex gerade einmal Flüche ausstoßen wie „Beanstandungen“ und „Rügen“. Im noblen Presserat sitzen außerdem nur Gesandte von Verlagshäusern und Journalistenvereinigungen, die sich einander nur selten ein Auge aushacken. Der Deutsche Presserat ist ein schlechter Witz und spielt im realen Medienrecht keine messbare Rolle.
Dennoch ist es ein fragwürdiger Eingriff in die Medienfreiheit, wenn der Staat Blogger quasi zum Coteau gegenüber dem Presserat nötigt und ihnen eine indirekte Abgabe auferlegt. Mit der Unterwerfung unter den Pressekodex ist übrigens keine Vereinsmitgliedschaft im Presserat mit irgendwelchen Mitspracherechten verbunden. Mitglied im Presserat sind nur große Verlagshäuser und gesalbte Journalisten. Und die verwalten dann demnächst ein Monopol – also genau das, was mit Konzept der Medienvielfalt vermieden werden sollte.
Theoretisch sieht § 19 MStV auch die Möglichkeit vor, sich alternativen „freiwilligen“ Selbstkontrollorganisationen anzuschließen, wenn es solche eines Tages geben sollte. Die allerdings müssten von den Landesmedienanstalten anerkannt werden – die damit ihre seltsamen Auffassungen von Anfang an induziert. Spannend wäre es ja schon, wenn sich der Papiertiger „Deutscher Presserat“ einer Konkurrenz stellen müsste, die das Thema Qualitätsjournalismus zur Abwechslung mal ernst nähme. Wenn sich alternative Presseräte formieren, besteht allerdings das Risiko, als Medium zweiter Klasse eingestuft zu werden, oder gar einer Stigmatisierung durch Assoziation mit „Schmuddelkindern“.
Ob die Medienregulierung des § 19 MStV wirklich überzeugend ist, darf man unterschiedlich bewerten. Langfristig wird sich das Bundesverfassungsgericht mit diesen Konstrukten beschäftigen. Die ersten Blogger und YouTuber stehen bereits in den Startlöchern nach Karlsruhe. Für das Superwahljahr 2021 jedoch wird § 19 MStV voraussichtlich halten.
Der Wikipedianer Feliks manipuliert seit über eine Jahrzehnt Wikipedia-Biographien über Personen, die nicht seine politisch-religiöse Auffassung zum Nahost-Konflikt teilen. So lässt er nach wie vor eine Vielzahl an Personen als vermeintliche Antisemiten erscheinen, darunter ausgerechnet Jüdinnen und Juden. Die Admins scheint das nicht zu stören. Auf Wikipedia bleibt also ganzjährig 1. April.
2018 wurde Feliks von Mandanten enttarnt. Feliks erschlich sich hiergegen zunächst eine einstweilige Verfügung, jedoch konnten wir Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg davon überzeugen, dass an seiner Identität ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit besteht. Wer Heckenschütze spielt, muss mit dem Echo leben. Diese Rechtsprechung hat letzte Woche nun das Landgericht München bestätigt (Landgericht München, Urteil vom 26.03.2021 – 25 O 15729/18, nicht rechtskräftig).
Ein anderer Mandant, ein israelisch-isländischer Komponist, verklagte Feliks erfolgreich vor dem Landgericht Koblenz auf Schadensersatz von insgesamt über 10.000,- € wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen (Landgericht Koblenz, Urteil vom 14.01.2021 – 9 O 80/20). Die von Feliks hiergegen öffentlich eingelegte Berufung erwies sich als Rohrkrepierer. So griff sein neuer Anwalt hauptsächlich präkludierten Vortrag aus der ersten Instanz an und bekannte freimütig, meinem Mandanten stehe nur ein schlechter Ruf zu. Meine künftigen Klagen gegen Feliks kann ich dann wohl mit § 826 BGB begründen.
Sein neuer Anwalt ließ mich auch wissen, die meisten von Felik’s Editierungen seien ohnehin verjährt. Tatsächlich jedoch beginnt der Lauf der Verjährung aber erst ab Kenntnisnahme, sodass jeder Geschädigte alle seit 2010 entstandenen Ansprüche noch bis zum 31.12.2021 geltend machen kann.
Im Fotorecht bin ich zu über 99 % mit Forderungsabwehr befasst. Um Abzockern und Abmahnmissbrauchern auf die Finger zu hauen, ist mir in diesem Bereich kein Weg zu weit. Meine Haltung gegen Urheberrechtsextremismus ist wohlbekannt. Aber ab und zu vertrete ich auch Rechteinhaber, denn grundsätzlich ist Urheberrecht nun einmal eine berechtigte Sache.
Der damalige Pressesprecher der Bundestagsfraktion der AfD fing sich von mir eine Abmahnung ein, weil er auf seinem offiziellen Twitter-Account rechtswidrig mit dem Porträt meines Mandanten gepöbelt hatte. Hierzu hatte er das im Internet aufgefundene Bild sogar bearbeitet und eigens bei Twitter hochgeladen. Die Bildrechte gehörten jedoch meinem Mandanten, da er vom Fotograf das ausschließliche Verwertungsrecht (§ 31 Abs. 3 UrhG) erworben hatte. Er allein durfte darüber bestimmen, wer das Bild bearbeiten, vervielfältigen oder zum öffentlichen Zugänglichmachen im Internet hochladen durfte.
Der damalige AfD-Sprecher löschte das Bild auf die Abmahnung hin, gab zerknirscht eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und verweigerte die Abmahnkosten. Ein Rechteinhaber hat aber nun einmal im Fall einer kunstgerechten Abmahnung Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Der AfD-Pöbler verstand das nicht und wollte verklagt werden. Es verstand jedoch schließlich dessen Anwalt.
Ein anderer Zeitgenosse, der nach einer Karriere als Journalist nun als politischer Influencer von sich reden macht, hatte inzwischen nicht lediglich den Pöbel-Tweet retweetet, sondern einen eigenen Pöbel-Tweet verfasst und ebenfalls mit der Kachel illustriert. Dabei wurde die Datei automatisch vervielfältigt, die Kopie bekam eine neue URL und wurde unabhängig vom ursprünglichen AfD-Pöbel-Bild zum Abruf bereit gehalten. Das Ganze geschah außerdem in der eigenmächtig bearbeiteten Form.
Nach Abmahnung löschte der Influencer endlich das Bild, gab nach gutem Zureden auch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und meinte zunächst, er wohne in Moskau. Ich konnte ihn aber davon überzeugen, dass er in Berlin wohnte.
Der Influencer weigerte sich standhaft, die Kosten für die Abmahnung iHv 571,44 € zu bezahlen, und drohte mit Shitstorm. Er glaubte außerdem, dass alles, was er auf Twitter so fände, auf magische Weise vom Urheberrecht befreit sei. Dadurch, dass der AfD-Mensch das Bild bei Twitter hochgeladen hatte, soll mein Mandant seine Rechte verloren haben. Aha. Soso.
Nach Klageerhebung meldete sich ein Anwalt für Pferderecht. Erstaunlicherweise schickte der Kollege seine (vorgeblich von ihm stammenden) Schriftsätze und Abschriften nicht, sondern faxte sie lediglich. Für angebliche Anwaltsschriftsätze wirkten sie auch, ähm, eigenartig. Der eigentliche Autor verriet sich, denn der vorgeblich Vertretene wechselte manchmal in die ich-Form …
Der Influencer hielt es für unfair, dass mein Mandant den „Rechtsanwalt Kompa“ beauftragt habe, der „einer der besten der Zunft“ sei. Ich habe letzteres sogleich sachkundig bestritten … Außerdem ist Foto-Abmahnen die trivialste und ödeste Sache, die ein Medienrechtler sich vorstellen kann (außer Filesharing-Abwehr).
Der Influencer meinte, mein Mandant hätte durch seine Teilnahme am Internet sein Bild sozusagen freigegeben. So würde es ja in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Twitter stehen.
Weder hatte mein Mandant das Bild auf Twitter hochgeladen (das war der AfD-Sprecher) noch wären überraschende Geschäftsbedingungen, denen zufolge man seine Rechte am Foto quasi aufgibt, mit deutscher Rechtslage zu vereinbaren. Dass sich der Beklagte gegen die Kosten wehrte, war reiner Trotz. Auch sein Pferderechts-Anwalt gallopierte irgendwann davon.
Der Influencer machte im Internet die Welle und bat um Spenden für seinen Prozess. Wir reden hier von jeweils maximal 285,60 € Anwaltskosten pro Seite und 174,- € Gerichtskosten … Offenbar fand der Influencer aber ausreichend Gemüter, um für die gute Sache zu spenden, so dass er sich für die mündliche Verhandlung einen Kölner Anwalt leisten konnte (Terminsgebühr: 105,60 € netto).
Der Influencer brachte es tatsächlich fertig, ernsthaft die Rechteübertragung vom Fotograf an den Kläger ins Blaue hinein zu bestreiten. Der Mann wurde eigens aus Hamburg nach Köln geladen, bestätigte wenig überraschend die Rechtseinräumung und fuhr wieder zurück. Zur „spannenden“ Beweisaufnahme reiste der Influencer eigens aus Berlin an.
Während bei urheberrechtlichen Prozessen normalerweise nie Zuschauer da sind, hatte der Influencer für die um 8.45 Uhr angesetzte Verhandlung ca. 30 Frühaufsteher organisiert, darunter ein Typ mit RTL-Aufklebern auf seiner Kamera, sodass die Verhandlung ad hoc in einen großen Saal verlegt wurde. Außerdem blieb ein stabil gebauter Wachtmeister im Raum. Wegen einer Klage auf ein Abmahnhonorar …
Für den Jahreskongress des Chaos Computer Clubs habe ich einen Talk mit dem investigativen Journalisten Peter F. Müller organisiert, der vor knapp einem Jahr die Cryptoleaks-Affäre ins Rollen brachte. Der freiberufliche Journalist war auf das strengst geheime Minerva-Dokument gestoßen und organisierte daraufhin mit Kollegen und Fachleuten einen Rechercheverbund. Die CIA war über die Enthüllungen not amused, in der Schweiz wurde die Sache zum Politikum.
Ebenfalls im Talk dabei waren Paul Reuvers und Marcus Simons vom Cryptomuseum.com. Weiterführende Links:
Leider wurde der Live-Stream durch eine DDOS-Attacke sabotiert, sodass der Frage- und Antwort-Teil etwas kurz ausfiel und der Talk bislang noch nicht online war. Vielen Dank an alle CCC-Leute, die trotz der COVID-Situation und dem DDOS den Talk möglich gemacht haben!
Der Serien-Rufmörder „Feliks“, der eine Vielzahl an Personen durch manipulierte Wikipedia-Einträge in Misskredit brachte, muss einem Mandanten nunmehr eine Geldentschädigung iHv 8.000,- € wegen schwerwiegender Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zahlen.
Der nachhaltig als linksextremer religiöser Eiferer bekannte Wikipedianer „Feliks“ hat es sich zur Lebensaufgabe gemacht, etliche Personen des öffentlichen Lebens als antisemitisch erscheinen zu lassen, die Kritik an der israelischen Regierung übten, darunter auch zahlreiche eigene Parteifreunde der Linkspartei sowie sogar Jüdinnen und Juden. Der in Israel aufgewachsene Mandant wurde daraufhin sozial geächtet, da bei Google dessen Wikipedia-Eintrag ganz oben steht und sich auch die Google-Infobox aus dem unwahren Wikipedia-Eintrag speist. Nach wie vor werden dort Unwahrheiten verbreitet.
Feliks, der sich lange hinter seinem Pseudonym verbergen konnte, wurde von anderen Mandanten vor zwei Jahren enttarnt. Dagegen hatte er sich erfolglos an Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg zu wehren versucht. Das dortige Abenteuer dürfte ihn knapp 20.000,- € gekostet haben.
Das nunmehr ergangene Urteil ist meines Wissens der erste Fall, in dem einem Geschädigten wegen eines Wikipedia-Rufmords eine Geldentschädigung zugesprochen wurde.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 14.01.2021 – 9 O 80/20 (nicht rechtskräftig).
Zwei ehemalige Hamburger Grüne haben im Wege des sogenannten Privatklageverfahrens eine strafrechtliche Anklageschrift wegen übler Nachrede und Verleumdung bei Gericht eingereicht. Sie werfen der grünen Landesvorsitzenden Frau Anna Gallina vor, sie durch unwahre Äußerungen gegenüber der Partei, der Presse und vermutlich auch dem Rechtsanwalt des Herrn Cem Özdemir als vermeintliche Sympathisanten des militanten Islam in Misskredit gebracht zu haben.
Einem der beiden schob man zu diesem Zweck ein verfälschtes Zitat unter, dem anderen stieg eine nicht benannte Person auf Facebook nach, um in Geheimdienstmanier vermeintliches Kompromat zu sammeln. Die Privatkläger gerieten durch die unwahren Anschuldigungen in der Presse unter Terrorverdacht, ihre Arbeitsverträge wurden nicht verlängert und sie wurden aus der Partei gemobbt. Einer erlitt ein Magengeschwür.
Die beiden Privatkläger haben keinen Zweifel daran, dass es sich bei dieser von Frau Gallina gedeckten Person um deren damaligen Lebensgefährten Herrn Michael Osterburg handelt. Dieser hatte den Privatklägern offen einen parteiinternen Wahlerfolg missgönnt. Gegen Herrn Osterburg wird derzeit wegen des Verdachts auf Untreue u.a. zum Vorteil der Frau Gallina ermittelt.
Weder Frau Gallina noch Herr Osterburg haben sich zu den Vorwürfen geäußert. Beide blieben im November einem Sühnetermin vor der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg fern, Frau Gallina nahm jedoch durch ihren Anwalt Akteneinsicht.
Frau Gallina bekleidet inzwischen das Amt der Senatorin der Hamburger Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und ist Mitglied im Bundesrat. Gegenwärtig tritt sie für die Streichung des Begriffs „Rasse“ aus dem Grundgesetz ein, scheut sich selbst allerdings offensichtlich nicht davor, Ressentiments gegen Menschen mit Migrationshintergrund politisch einzusetzen.
Kann jemand sachdienliche Angaben zur Anschrift von Herrn Cem Özdemir machen? Der Diplom-Sozialpädagoge, der sich gerade als künftiger Innenminister empfiehlt, ist nämlich derzeit juristisch sozusagen untergetaucht.
Dreimal versuchte das Landgericht Hamburg vergeblich, Herrn Özdemir eine Klageschrift an sein Büro im Bundestag zuzustellen. Das ist nämlich die (einzige) Anschrift, die Herr Özdemir in seinem Impressum angibt. Sein vorprozessual bestellter Anwalt streitet eine Zustellungsbevollmächtigung ab.
So professionell derartiges Taktieren auch sein mag, so steht die Angabe einer nicht zustellungsfähigen Anschrift in fundamentalem Widerspruch zum politischen Programm der Grünen, Hass usw. im Internet effektiv zu bekämpfen. Ein grüner Landesjustizminister hatte sogar vorgeschlagen, Shitstorms künftig als „bandenmäßige Straftaten“ zu bestrafen. Müsste da nicht ein Bundesinnenminister in spe mit gutem Vorbild vorangehen?
Gerne können wir den Prozess ins kommende Wahljahr tragen, wenn es der skandalerprobte Berufspolitiker so haben möchte.
2013 war ich Veranstalter einer Demonstration in Münster gegen die damals dann doch beschlossene Bestandsdatenauskunft. Als über die Bestandsdatenauskunft abgestimmt wurde, stellte sich heraus, dass Spitzenpolitiker gar nicht wussten, was das ist. Für die Medien war das auch kein Thema.
Nunmehr haben u.a. die damalige Münsteraner Piratin Katharina Nocun und der Pirat Parick Breyer die Bestandsdatenauskunft vor dem Bundesverfassungsgericht zu Fall gebracht. Die Entscheidung war vorhersehbar. Unser politisches Personal ist entweder inkompetent oder ignorant.
Das Wochenende habe ich 50 Jahre in der Vergangenheit verbracht. Inzwischen wurde nämlich ein streng geheimer Plan aus der Nixon-Ära freigegeben, mit dem ultrarechte Einflüsterer im Weißen Haus Oppositionelle wie etwa die Schwarzen-Bewegung unter Kontrolle bringen wollten. Federführend war ein rechter Polititaktivist Tom Huston, der den Geheimdiensten verfassungswidrige Methoden unterjubeln wollte, welche sie teils allerdings so ähnlich ohnehin schon praktizierten. Hier kann man ihn bei der Anhörung zur
Die ultrarechten Strategen in Washington glaubten damals an ausländische Einflüsse aus dem Ausland, die das politische Klima in der 1970ern anheizten, obwohl es wohl eher der US-Rassismus und der Vietnamkrieg waren, welche die Leute auf die Straße brachten. Auch heute noch erzählt man uns ganz gerne, das für hausgemachte Probleme ausländische Desinformationskapmpagnen schuld seien.
Ebenfalls heute tagte für drei Stunden das parlamentarische Kontrollgremium öffentlich. Unsere drei Geheimdienstchefs machen einen ungleich besseren Eindruck als die Kollegen in der Nixon-Ära. Einen breiten Raum nahmen darin die Zustände auch im Kommando Spezialkräfte ein. Die sind auch ein Thema in meinem neuen Roman, und bei vielem, was ich vorhin heute, sehe ich mich in meiner Einschätzung bestätigt. „Innere Unsicherheit“ erscheint am 06. Juli, hier gibt es eine Leseprobe.