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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


6. April 2020

10 Jahre Collateral Murder

„Das wird ganz groß!“ hatte mir mein Kontaktmann bei WikiLeaks vor zehn Jahren gemeldet. Er hatte recht behalten. Über Nacht verwandelte sich das eher Nerds und Aktivisten bekannte Projekt WikiLeaks durch Collateral Murder zum Internationalen Begriff für zivilen Ungehorsam im Netz. Bemerkenswert an diesem Game Changer war die Tatsache, dass das Video vorher konventionellen Medien zugespielt worden war, diese sich jedoch in patriotischer Selbstzensur übten. Und dass, obwohl ein Reuters-Fotograf seinen Beruf mit dem Leben bezahlen musste.

Zehn Jahre später haben sich die Hoffnungen, dass die Welt sich vom Feuer der Wahrheit und Erkenntnis erleuchten lassen würde, nicht wirklich erfüllt. Die Mörder aus dem Hubschrauber laufen frei herum, die Whistleblowerin wurde erst nach zwei Suizidversuchen aus dem Folterknast entlassen, und die Medienmeute beteiligt sich noch immer treudoof an der Diskreditierung von Julian Assange.

Nach wie vor haben insbesondere die US-Amerikaner zu ihrem Militär ein ungetrübt positives Verhältnis; wer sich für die Friedensbewegung engagiert, hat auch in Deutschland gute Chancen, in eine Spinnerecke geschrieben zu werden. Die Alt-68er staunen nicht schlecht, was ihre Kinder und Enkel im Blätterwald so fabrizieren. Auch ein noch so seltsamer US-Präsident ist für führende deutsche Journalisten kein Anlass, die Nibelungentreue zu Washington und NATO infrage zu stellen.

Man lässt US-Präsidenten ihre Drohnenbombardements durchgehen und hofiert sie sogar beim evangelischen Kirchentag. Stattdessen jedoch kritisiert man Russland für Hilfslieferungen mit Hygieneartikeln nach Italien und sogar die USA, das sei ja nur Propaganda. Ich bin gespannt, wie künftige Generationen über unser Zeit urteilen werden.

Nach wie vor machen bei uns Comedians einen deutlich besseren Job als so mancher Journalist.

5. März 2020

OLG Hamburg zu Feliks aus der Wikipedia

Ein Wikipedia-Autor namens „Feliks“, dem die sonst so argwöhnischen Admins auffällig freie Hand bei der Diskreditierung von Politikern, Aktivisten und Publizisten lassen, wenn diese nicht seine politisch-religiöse Auffassung etwa zum Nahost-Konflikt teilen, war vorletzten Herbst enttarnt worden. Feliks bemühte in neureicher Manier eine renommierte Hamburger Anwaltskanzlei, die unter Heranziehung etlicher branchüblicher Tricks den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung beantragte, um das YouTube-Video über Feliks zu attackieren.

Nunmehr hat das OLG Hamburg geurteilt, dass der Antrag jedenfalls erstinstanzlich gänzlich unbegründet war. Feliks muss also erstinstanzlich die gesamten Kosten tragen, was bei einem ursprünglichen Streitwert von 216.000,- € gegen ursprünglich drei Gegner schon ein teurer Spaß ist.

Von den in der Berufungsinstanz noch verhandelten Einzelanträgen mit Streitwert 108.000,- € nahm Feliks auf dringendes Anraten des Gerichts alles bis auf einen Antrag zurück. Bei diesem Antrag hatte er in der zweiten Instanz neue „Glaubhaftmachung“ angeboten, die dem Gericht insoweit ausreichte. Für die zweite Instanz muss Feliks 80% der Kosten tragen.

Wie bereits im Blog besprochen, ist die Deanonymisierung von Wikipedanten dem OLG Hamburg zufolge bereits dann zulässig, wenn diese zu meinungsbildenden Themen wie Politik oder Gechichte schreiben.

Ebenfalls ist es zulässig, konspiratives Verhalten von Feliks mit dem von Geheimdienstlern zu vergleichen, ohne hierdurch einen zwingenden Eindruck einer Mitgliedschaft in einem Geheimdienst zu erzeugen. Die Mandanten müssen also nicht mehr den Beweis für die aberwitzig untergeschobene Behauptung erbringen, Feliks sei ein Geheimagent.

Untersagt wurde nunmehr eine Äußerung über Berichte über ein Foto, das den Mandanten übereinstimmend von mehreren Personen beschrieben wurde. Aufgrund der Beweislastumkehr in § 186 StGB trägt bei Tatsachenbehauptungen die Beweislast der Äußernde. Zwar konnten die Mandanten eine schlüssige eidesstattliche Versicherung eines gut beleumundeten Zeugen vorlegen, die erstinstanzlich zum Erfolg führte. In der zweiten Instanz nun legte Feliks eine eigene eidesstattliche Versicherung in eigener Sache vor, in welcher er die Existenz des Fotos bestritt.

Nach Rechtsmeinung des OLG Hamburg sollen die Mandanten, die sich in einem YouTube-Video äußerten, für die Meldung haften, ihnen hätten Dritte die Existenz eines Foto bestätigt, das Feliks in einer für ihn angeblich ansehensmindernden Situation zeige. Eine eigene Behauptung hatten die Mandanten schon nicht aufgestellt. Beantragt war auch nicht etwa das Verbot eines unwahren Eindrucks, sondern der Bericht über Aussagen Dritter soll zur Haftung führen. Dieses Haftungskonzept erinnert auffällig an die vom BGH aufgehobene Markwort-Entscheidung der Hamburger Richter, die eine Zeitung für den Abdruck eines Interviews mit Roger Willemsen haften ließen, in welchem diesem ein Irrtum unterlief.

Wenn man diese drakonische Verbreiter-Haftung auf die Wikipedanten anwendet, haften die übrigens auch für jede falsche oder nicht beweisbare Aussage, welche sie aus fremden Quellen übernehmen. Ob sich ausgerechnet unser Feliks da wirklich einen Gefallen tut, solche Urteile zu produzieren?

Als Beleg für seine Rechtsmeinung zur Verbreiterhaftung zitierte der Senat eine Rechtsmeinung in einem juristischen Buch, dessen Autor insoweit allerdings der beteiligte Richter des OLG-Senats persönlich ist. Ich wage mal die Prognose, dass diese in Karlsruhe nicht geteilt wird. -> Hamburg hört in Karlsruhe auf

Allerdings wird es voraussichtlich nicht so weit kommen, denn während im Verfügungsverfahren so seltsame Beweismittel erlaubt sind wie eidesstattliche Versicherungen einer Prozesspartei in eigener Sache (Interessenkonflikt?), und diese dann in Hamburg auch nicht gewichtet werden, können im Hauptsacheverfahren Zeugen gehört werden, und da bieten wir mehrere.

Prozessrechtlich ist das Urteil auch interessant. So soll das Landgericht nicht verpflichtet gewesen sein, hinsichtlich der von Anfang an abgewiesenen Anträge die Mandanten einzubeziehen. Dies ist vor allem deshalb ungewöhnlich, weil die Mandaten vor Antragstellung eine umfangreich begründete Schutzschrift hinterlegt hatten und sich die Abmahnung praktisch im Antragstenor erschöpfte.

Spannend ist auch, dass ein Antragsteller, der eine Erstveröffentlichung erwartet, sich sechs Wochen mit seinem Antrag Zeit lassen darf und eine Abmahung mit kurzer Frist übers Wochenende akzeptiert wird. Nach wie vor also laden die Hamburger Gerichte jeden Querulanten zur Gängelung von Journalisten und Bloggern durch absurde einstweilige Verfügungen ein.

OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2020 – 7 U 63/19

18. Februar 2020

OLG Hamburg: Deanonymisierung von Autoren politischer Beiträge zulässig

Ein gewisser „Feliks“ hatte am Landgericht Hamburg zunächst eine einstweilige Verfügung erstritten, die es den Mandanten verbot, Feliks echten Namen zu verraten. Feliks gehört zu den ca. 300 Wikipedia-Autoren, die in kontroversen Beiträgen im Ergebnis die Macht haben, diese zu kontrollieren – dieses, obwohl er häufig extrem subjektiv editiert und Interessenkonflikte nicht offenlegt. So kontrollierte er eine beträchtliche Anzahl an Wikipedia-Biographien von Politikern der Linkspartei sowie politische Lemmata, obwohl er selbst Mitglied der Linken ist, sogar mal im Vorstand der bayrischen PDS saß. Wer immer Feliks‘ (extreme) Meinung zum Nahost-Konflikt nicht teilte, musste damit rechnen, gebrandmarkt und verächtlich gemacht zu werden.

Das Landgericht Hamburg hatte vor einem Jahr die einstweilige Verfügung unter anderem in diesem Punkt wieder einkassiert, denn wenn jemand andere ausgiebig anprangert und sehr, sehr einseitig und irreführend dar- und bloßstellt, der müsse sich halt auch die eigene Medizin schmecken lassen. Der Serienrufmörder ging in Berufung.

Das Oberlandesgericht Hamburg ließ in der Berufungsverhandlung erkennen, dass es an dieser Bewertung nicht nur festhält, sondern die Hürden für eine De-Anonymisierung sogar deutlich niedriger legt. Laut dem Bundesverfassungsgericht hat der Einzelne eine Unterlassungsanspruch, gegen seinen Willen nicht ohne besondern Anlass etwa in einem Text identifiziert zu werden. Wenn sich jemand aber an einer Diskussion über politische oder historische Themen beteiligt, tendiert das OLG Hamburg dazu, eine Deanonymisierung zu gestatten. Mit anderen Worten: Die Denunziationen und Interessenkonflikte, die Feliks nachgewiesen werden konnten, waren nicht einmal nötig, um ihn beim Namen nennen zu dürfen.

Feliks hat damit den anderen Heckenschützen in der Wikipedia einen Bärendienst erwiesen, denn jeder, der nicht gerade zu Themen wie „Algebra“ editiert, muss nun damit rechnen, mit seinen Hinterlassenschaften öffentlich konfrontiert zu werden. Ein Urteil hierzu wird es nicht geben, denn mangels Erfolgsaussicht nahm Feliks diesen und weitere Anträge im Gerichtssaal auf Anraten seiner Anwältin zurück.

Anders als das Landgericht Hamburg vermochte das Oberlandesgericht aus den Äußerungen keinen zwingenden Eindruck zu konstruieren, Feliks sei Mitarbeiter eines Geheimdienstes. Den Mandanten war aufgefallen, dass es sehr schwierig war, ein Foto von Feliks zu finden, was einen Mandanten, einen renommierten Geheimdienstexperten, eben an Geheimdienstler erinnerte, die Weisung haben, jegliche Fotos zu vermeiden.

Erfolgsaussichten hat Feliks jedoch mit einem Antrag gegen die berichtete Behauptung eines Zeugen, dieser habe auf einem Foto eine bestimmte Uniform getragen. Im Verfügungsverfahren konnte Feliks die Mandanten mit einer eidesstattlichen Versicherung in Beweisnöte bringen. Im Rahmen der allerdings von den Mandanten erhobenen negativen Feststellungsklage am Landgericht München wird ihm dieses „Beweismittel“ nicht zur Verfügung stehen.

Die Verhandlung war auch prozessrechtlich interessant. Eine einstweilige Verfügung ist nur zulässig, wenn man mit dem Antrag nicht zu lange trödelt. Vorliegend hatte sich Feliks allerdings in mehrfacher Weise dringlichkeitsschädlich verhalten:

  • Die Enthüllung war ihm angekündigt worden, sodass er eine Woche zuvor sogar anwaltlich auf Unterlassung abmahnen ließ, dann aber keine Unterlassung gegen eine Erstveröffentlichung durchsetzte.
  • Feliks ließ nach dem Zeitpunkt der behaupteten Kenntnisnahme fünf Wochen Zeit verstreichen.
  • Es gibt starke Indizien dafür, dass Feliks die Enthüllung bereits am Tag der Veröffentlichung und nicht erst am Folgetag gekannt haben dürfte.

Die Zivilprozessordnung definiert nicht, wann eine Sache dringlich ist und wann nicht mehr. Normalerweise zählen die Umstände des Einzelfalls. In Hamburg gibt es allerdings eine Tradition, dass man dort „sehr strikt“ an einer Ausschlussfrist von fünf Wochen festhält, die Feliks nach unserer Auffassung um ein paar Stunden verpasst hätte.

Das Landgericht hatte einer einsilbigen eidesstattlichen Versicherung von Feliks Glauben geschenkt, das OLG hingegen meint, dass es auf ein paar Stunden mehr gar nicht ankomme. Das ist insbesondere dann sehr großzügig, wenn man bedenkt, dass Feliks ja nach seiner Abmahnung noch eine Woche ins Land gehen ließ und keine weiteren Maßnahmen ergriff, etwa die Erstveröffentlichung zu unterbinden.

Es bleibt dabei, dass Feliks die ursprünglich mit einem Streitwert von 216.000,- € angesetzte einstweilige Verfügung, die es in der Berufung noch immerhin auf 108.000,- € brachte, fast vollständig verloren hat. Den Rest machen ihm die Mandanten am Landgericht München streitig. Unterm Strich dürfte Feliks das Hamburg-Abenteuer knapp 30.000,- € gekostet haben. Dafür hätte man auch anders Spaß haben können.

Der Rechtsstreit hat noch eine ironische Wendung: Der Titel der ersten Dokumentation eines der Mandanten über Manipulationen in der Wikipedia lautete „Zensur“. Die ist Feliks nun im wahren Leben nicht gelungen.

6. Februar 2020

Appell für Julian Assange

Auf Initiative von Günter Wallraff haben heute 130 Erstunterzeichner die Haftentlassung von Julian Assange gefordert. Auch die Medien, welche dieses Thema und den Melzer-Report erstaunlich vernachlässigt haben, erkennen offenbar langsam, dass sie Narrativen aufgesessen haben.

Man muss Assange nicht in allem zustimmen, die Einhaltung der Menschenrechte durch den – in diesem Fall britischen – Staat ist jedoch unverhandelbar. Politische Gefangene und Folter sind eines Rechtsstaats unwürdig.

Wer ebenfalls unterschreiben möchte, kann den Appell hier zeichnen: assange-helfen.de

26. November 2019

West of Liberty

Dieses Wochenende lief im ZDF ein Spionagethriller „West of Liberty“ (Mediathek), bei dem es um einen Julian Assange nachempfundenen Betreiber einer Leak-Platform „HydraLeaks“ ging, der sich in Berlin in der syrischen Botschaft versteckt bzw. gefangen gehalten wird. Der alternde CIA-Stationschef möchte den Mann während eines von ihm inszenierten Sturm syrischer Protestler auf die Botschaft entführen. Zwischen die Fronten gerät eine Anwältin, die sich für den Hacker einsetzt und an die Leak-Plattform glaubt. Tatsächlich aber hat der Hacker alle verraten.

Ich musste ein bisschen schmunzeln, denn vor genau zehn Jahren kam ich mit WikiLeaks in Kontakt und wurde gelegentlich um meine anwaltliche Meinung gefragt. Leider wurde ich auch Zaungast des Streits zwischen den Betreibern.

Die sehr freie Darstellung von WikiLeaks-Betreibern in der Fiktion, um Julian Assange zu dämonisieren, ist nicht neu. In „Jason Bourne“ etwa gab es ebenfalls einen fiesen politischen Hacker, von dessen Extremismus sich der Protagonist ausdrücklich distanziert und seinen Gegner im mannhaften Duell tötet. Das war zwar billige Propaganda, wenigstens aber in einem sehr aufwändigen, spannenden und ansonsten sehr intelligenten Thriller.

Warum das öffentlich-rechtliche TV so ein Propagandstück finanziert, ist für mich nur sehr schwer nachvollziehbar. Die Rundfunkgebühren häte das ZDF deutlich besser in einer TV-Doku über den echten Politthriller um Julian Assange anlegen können, der sich gerade in London abspielt. Die unmenschlichen Haftbedingungen eines politischen Gefangenen sollten eigentlich für Medienaufmerksamkeit ausreichend sein.

18. November 2019

Künstliche Dummheit

Letzte Woche fand in den Berliner Räumen der Mozilla-Foundation ein zweitäiges Treffen von internationalen Anwälten, Aktivisten und Forschern statt, die den Einfluss von Algorythmen auf die Gesellschaft kritisch beobachten.

Der Digital Freedom Fund hatte mich eingeladen, um über das von mir für einen Mandanten gegen den Google-Konzern erstrittene Urteil Oberlandesgericht Köln, 15 U 56/17 zu referrieren. Damals war durch ein irreführendes Suchergebnis ein Mensch sozial und geschäftlich erledigt worden. Mir war nicht bewusst gewesen, dass dieser Fall sogar im Ausland registriert wurde.

Die Geschichten der anderen Vortragenden waren ähnlich krass. So kürzte ein Programm mit mäßigem Sachverstand mal eben die Zuteilung von Pflegekräften für extrem hilfsbedürftige Menschen. In einem anderen Fall gerieten Hunderte von Menschen durch einen EDV-Fehler in Misskredit, was eine Kaskade an weiteren Problemen auslöste. Wir leben in spannenden Zeiten.

30. Oktober 2019

10 Jahre Interview mit Eugen Driverman

Dieser Tage jährte sich zum zehnten Mal mein satirisches Interview mit dem Wikipedia-Dissidenten „Eugen Driverman“:

„Ich kam schon in einer Zeit zurecht, als es gar keine Wikipedia gab“

Interview mit dem umstrittenen Medientheoretiker Prof. Eugen Driverman zur ihm drohenden Entziehung der Lehrbefugnis, der fefe-Krise von 2009 und der Kanzlerwahl Westerwelles von 2016

Mein am 26.10.2009 bei Telepolis erschienenes Interview führte ich mit einem fiktiven Systemkritiker aus der damaligen Zukunft. In meiner Distopie hatte die Wikipedia alle Printmedien und auch nahezu alle Online-Medien verdrängt, lediglich im Untergrund existierten noch Blogs. Die Wikipedia-Mächtigen hatten inwischen den Status einer Art Priesterkaste. Außerdem fusionierte ich die Pressekammer des Landgerichts Hamburg mit den Lösch-Admins.

Wie von mir vorausgesagt, hat sich die Wirkmacht der Wikipedia auf die konventionellen Medien vervielfacht. Die Wikipedia ist nach wie vor ein closed shop, in dem Personen mit fragwürdiger Kompetenz und Agenda über Zugang und Kontext zum Wissen bestimmen wollen. Inzwischen hat auch der Großteil der etablierten Admins verstanden, wie man das Privileg eines Monopolisten geschäftstüchtig zu PR missbrauchen oder politische Propaganda betreiben kann.

Mein Interview ging 2009 ziemlich durch die Blogosphäre, doch der vorgehaltene Spiegel bewirkte bei nur wenigen Wikipedianern Einsicht. Stattdessen fiel mir die unvermutete Rolle des „Staatsfeinds Nr. 1“ in der Wikipedia zu, weil ich mit einer Serie an Beiträgen unerwünschte Wahrheiten ans Licht brachte. Die Tatsache, dass Geld den Charakter verdirbt, demonstrierte der neureiche Wikimedia e.V. auf denkbar arrogante Weise. Als Akademiker war ich von der schwachen Diskussionskultur und den primitiven Freund-Feind-Strukturen mehr als befremdet und verlor das Interesse.

Vor einem Jahr versuchte dann auch noch ein eifriger Wikipedia-Krieger seine Zensurwünsche gegen zwei Mandanten in der Hamburger Pressekammer durchzusetzen, machte allerdings erstinstanzlich dann doch ganz überwiegend eine Bauchlandung. Die Verfahren laufen noch.

Meine Mandanten machen da weiter, wo ich aufgehört hatte. Sie versuchen, die Strukturen hinter der Wikipedia zu erforschen und die doppelten Standards und Interessenkonflikte zu entlarven. Eigentlich wäre das Aufgabe konventioneller Journalisten, doch die lassen nicht unwichtige Thema entweder auslassen oder setzen erstaunliche Schwerpunkte.

3. Oktober 2019

Parteienrecht: Missbrauch von Parteiausschlussverfahren durch Bündnis90/Die Grünen in Hamburg

Neun hochspannende parteienrechtliche Mandate haben sich gestern mit einem Paukenschlag vorzeitig erledigt. Meine sechs Mandantinnen und Mandanten von Bündnis90/Die Grünen, die im Mai in die Bezirksvertretung Hamburg-Mitte gewählt wurden, sind aus der Partei ausgetreten und werden wohl bei der SPD andocken, die damit dort stärkste Kraft wird. Mit Parteiaustritt entfällt die Voraussetzung, parteienrechtliche Verfahren zu führen.

Der Landesverband hatte den Parteiausschluss gegen die sechs Mandanten beantragt, weil diese, nachdem man sie nicht in die Fraktion ließ, die Fraktion „Grüne 2“ gegründet hatten. Parteienrechtlich ist der Parteiausschluss ganz dünnes Eis. Umgekehrt hatten meine Mandanten den Parteiausschluss der Landesvorsitzenden Frau Anna Gallina, des Fraktionsvorsitzenden Herrn Anuel Muja und einer weiteren Person beantragt, allerdings mit ungleich aussichtsreicherer Begründung.

Der Reihe nach:

Im Januar waren bei der Aufstellungsversammlung einige Neu-Grüne mit Migrationshintergrund erfolgreich. Der Platzhirsch hingegen verfehlte seine Ambitionen und zog sich schmollend zurück. Mehrfach war aus dieser Richtung zu hören und lesen, Ausländer hätten sich verschworen, um die Grünen zu unterwandern. Für den Wahlkampf in der multikulturellen Weltstadt waren sie als Identifikationsangebote allerdings offenbar gut genug.

Im Umfeld des Landesverbands hatte man jedoch beschlossen, zwei Mitglieder aus der Partei zu ekeln. Jemand Unbekanntes hatte nämlich bei offenbar intensiven Streifzügen etwa auf Facebook Informationen gesammelt, um seine Verschwörungstheorie einer islamistischen Unterwanderung zu belegen. Für solche Gesinnungsschnüffelei haben normalerweise nur Geheimdienste Zeit.

Nachdem die Grünen dann im Mai bei der Wahl stärkste Kraft wurden, konfrontierte der Landesvorstand zwei der Grünen plötzlich mit abenteuerlich konstruierten Vorwürfen. So wurde einem Grünen unterstellt, er hätte bei der Aufstellungsversammlung den Koran über das Grundgesetz gestellt. Tatsächlich allerdings hatte der Kandidat das genaue Gegenteil geäußert, nachdem Zwischenrufer offenbar aus rassistischen Gründen pöbelten. Diese seltsamen Unterstellungen sind heute ausgeräumt.

Einem anderen Neu-Grünen wude vorgeworfen, er habe als Student 2015 (!) Klecker-Beträge an eine islamische Hilfsorganisation gespendet, die der NRW-Verfassungsschutz beobachte. Dies war dem Mann jedoch weder bekannt noch wäre politischer Missbrauch einer Hilfsorganisation etwas Ungewöhnliches, denn nahezu alle Hilfsorganisationen sind kriminell oder politisch missbraucht worden.

Bevor sich die Betroffenen gegenüber dem Landesverband äußern konnten, stach im Juni jemand mit guten Pressekontakten die böswilligen Gerüchte zu den Medien durch, die daraus einen Seite-1-Skandal fabrizierten. Beide Männer verloren ihren Job, einer erlitt ein Magengeschwür. Der „Skandal“ erfuhr bundesweite Aufmerksamkeit.

Statt sich schützend vor die Parteifreunde zu stellen und nach dem Denunzianten zu suchen, schürte der Hamburger Landesvorstand jedoch eine Hexenjagd. Statt die sehr konstruierten Vorwürfe zivilisiert aufzuklären und die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung zu ehren, betrieb der Landesvorstand von Anfang an konsequent die Ausgrenzung. Obwohl gewählte Abgeordnete unabhängig sind, schloss der Fraktionsvorsitzende Manuel Muja die beiden Grünen von der Gründung der Fraktion aus, sie wurden gar nicht erst eingeladen.

Eine gewählte Rechtsanwältin mit türkischen Wurzeln bewertete das Vorgehen der Grünen als Rufmord und legte ihr Mandat nieder. Einige Grüne, die aus terminlichen Gründen nicht bei der konstituierenden Sitzung der Fraktion anwesend waren, durften ebenfalls nicht Mitglied der Fraktion werden. Eine anwesende Abgeordnete, die das Verfahren gegen die vorverurteilten Grünen beanstandete, wurde ebenfalls von der Fraktionsgründung ausgeschlossen.

Diese vier Hamburger Grünen, darunter zwei mit und zwei ohne Migrationshintergrund, bewiesen Rückgrat und blieben zunächst wie die beiden anderen einfache Abgeordnete. Die Verwaltung wies sie darauf in, dass sie das Recht hatten, eine eigene Fraktion zu gründen, und schlug die Bezeichnung „Grüne 2“ vor. Die sechs Abgeordneten meinten, dass sie damit den Interessen der grünen Wähler am besten dienten.

Dies entsprach exakt dem Grünen Grundkonsens (8):

„Unsere Politik beruht auf Einmischung und Solidarität mit den Betroffenen und richtet sich gegen Gleichgültigkeit und Ignoranz.“.

Vorschläge, die Wogen zu glätten, etwa mit Mediation, schlug der Vorstand in den Wind. Statt zu deeskaliseren und die Partei zu einen, forderte die Landesvorsitzende die sechs Rebellen öffentlich zum Parteiaustritt auf. Eine prominente Grüne sagte sogar, man könne sich mit allen Fraktionen Koalitionen vorstellen, nur nicht mit AfD und Grüne 2. Wenn Grün nicht mit Grün zusammenarbeitet, könnte man das als parteischädliches Verhalten ansehen. Doch der Hamburger Landesvorstand pflegte eigene Maßstäbe, echauffierte sich über Majestätsbeleidigung und drohte mit Parteiausschlussverfahren.

Laut Parteiengesetz soll der Parteiausschluss jedoch nicht dazu missbraucht werden, Parteimitglieder in totalitäterer Weise von oben zu disziplinieren. Politischer Streit soll im politischen Diskurs stattfinden, ein Parteiausschluss ist nur in den im Parteiengesetz festgelegten Fällen möglich.

Die Hamburger Landessatzung der Grünen erlaubt Parteiausschlüsse nur, wenn gegen die Satzung oder Grundsätze der Partei verstoßen wurde. Beides ist evident nicht der Fall. Die Bundessatzung der Grünen lässt jedoch im Einklang mit dem ParteienG auch einen Verstoß gegen die sogenannte „Ordnung“ genügen, wobei ein Verstoß gegen eine ungeschriebene Ordnung ausreichend sein kann. Erforderlich ist allerdings, dass ein solcher Ordnungsverstoß einen schweren Schaden verursacht hat.

Die Gründung einer zweiten Grünen-Fraktion sollte dieser Ordnungsverstoß sein. Dies ist schon verfassungsrechtlich problematisch, weil Abgeordnete per Gesetz zur Unabhängigkeit verpflichtet sind und Aufträge – etwa solche der Partei – gar nicht ausführen dürfen. Die Abgeordneten sind der Wählerschaft und ihrem Gewissen verpflichtet, nicht der Partei.

Tatsächlich haben grüne Parteischiedsgerichte vor Jahrzehnten in zwei Fällen die Gründung konkurrierender Fraktionen als parteischädliches Verhalten bewertet, ohne auf die genannte Problematik überhaupt einzugehen. In diesen Fällen waren die Betreffenden aber aus eigener Motivation von der Fahne gegangen und hatten sich in tatsächliche Konkurrenz zur Partei gesetzt.

Vorliegend aber hatten die Mandanten nur auf Tatsachen reagiert, die vom Landesvorstand bzw. mit dessen Billigung geschaffen wurden. Die Abgeordneten hatten kaum eine andere Wahl, als sich in einer Fraktion zu organisieren. Das eigentliche parteischädigende Verhalten ging vielmehr vom Landesvorstand aus, der sämtliche grünen Abgeordneten mit Migrationshintergrund aus der Fraktion entfernt hatte.

Ende Juli kam es in meinem Beisein in Hamburg zu einem Gespräch mit fünf der Rebellen, das angeblich kein Tribunal werden sollte. Doch stat Verständigung ging es erkennbar einzig darum, weiteres „Material“ für Parteiausschlussverfahren zu sammeln, u.a. mit Suggestivfragen, was ich mir nicht bieten ließ. Nachdem wir hierüber dem sechsten Rebell berichteten, tat er sich ein solches Spießrutenlaufen nicht mehr an.

Als der Landesvorstand allen Ernstes die Parteiausschlüsse beantragte, beantragten wir entsprechende Verfahren gegen die Landesvorsitzende usw., denn diese verletzten definitiv die grünen Parteigrundsätze:

Die Verantwortlichen haben den Grundkonsens 1.1 (6) verletzt, da die vorverurteilende Hexenjagd nicht mit dem dort proklamierten Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang zu bringen ist. Die Verantwortlichen haben den Grundkonsens 1.1 (9) und (10) verletzt, da die religiöse Diskriminierung nicht mit den dort proklamierten Menschenrechten auf Religion (Artikel 2 Abs. 1 und Artikel UN-Menschenrechtskonvention) vereinbar ist. Die Verantwortlichen nehmen die Religiosität zweier Grünen zum Anlass, gegen diese zu hetzen. Ferner ist auch die Unschuldsvermutung in Art. 11 ein Menschenrecht, dem die Verantwortlichen keine Bedeutung beimaßen.

Pikant ist, dass man einem der Grünen ursprünglich vorgeworfen hatte, das Grundgesetz nicht hinreichend zu ehren. Im Gegenteil nämlich war es dieser Landesvorstand, der das Grundgesetz missachtete, denn diese Hexenjagd verletzte grundgesetzlich geschützte Rechte wie Persönlichkeitsrechte, die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung, das Verbot von religiöser Diskriminierung und die Unabhängigkeit von Mandatsträgern.

Eine der sechs Rebellen wird wegen Umzug in eine andere Stadt ihr Mandat ganz niederlegen. Deren grüner Nachrücker hat allerdings erklärt, dass er ebenfalls die grüne Fraktion meiden wird.

23. April 2019

Ende einer Trolljagd – Compact-Magazin scheitert am BGH mit Nichtzulassungsbeschwerde

2017 musste ich mich nahezu full time mit Reichsbürgern, rechtspopulistischen Verlagen und deren Influencern herumschlagen. Diese Leute verbreiteten in den (a)sozialen Medien über meinen Mandanten eine hirnverbrannte Schnapsidee, die bei schlichten Gemütern erstaunlich große Resonanz fand.

Ein vergleichbarer Fall, in dem eine verblendete Meute ein schamloses und offensichtlich substanzloses Gerücht derart massiv und aufdringlich wiederkäute, ist mir zumindest in Deutschland nicht bekannt. Ich bin ja eher zurückhaltend mit dem politischen Kampfbegriff Verschwörungstheoretiker, aber für diese wirren Eiferer, die meinen Mandanten mit einem buchstäblichen Shit-Tsunami überzogen, trifft er die Sachlage brauchbar.

Zu den Internet-Trollen gesellte sich auch der Verlag des Compact-Magazins, den wir in zwei Instanzen erfolgreich verklagt hatten. Weil das OLG Köln hiergegen keine Revision zuließ, erhob der Verlag Beschwerde beim Bundesgerichtshof. Letzte Woche nun wies der 6. Zivilsenat des BGH die Beschwerde als unbegründet ab. Dieser Rechtsstreit kostet die Gegenseite damit rund 25.000,- €.

Mit dieser BGH-Entscheidung sind nunmehr alle von uns erstrittenen Unterlassungsurteile rechtskräftig. Lediglich ein seltsamer Autor des Kopp-Verlags, der offenbar als erster das Gerücht ausgebrütet hatte, war mit einer Berufung überraschend erfolgreich, weil das Oberlandesgericht Köln dessen spökenkieckerisches Raunen als gerade noch zulässig ansah.

Da der in diesem Prozess mitverklagte Verlag die Berufung im Gegensatz zum Autor aber zuvor zurückgenommen hatte, ist das Urteil gegen den Verlag trotzdem rechtskräftig. Der Kopp-Verlag muss daher ohne meinen Mandanten auskommen und wieder über Reichsflugscheiben, Echsenmenschen und Mondlandungslüge drucken.

Im Mai letzten Jahres hatte der Mandant bei einer Konferenz in Berlin einen Vortrag über seinen Kampf gegen die Hetzer gehalten und mich kurzfristig um fachliche Mitwirkung gebeten. Dafür, dass wir den vor 2.000 Anwesenden gehaltenen Vortrag nicht geprobt, sondern erst am Vorabend beim Griechen abgesprochen hatten, ist das Ergebnis eigentlich ganz brauchbar geworden.

Die letzten Jahre waren insbesondere für meinen Mandanten eine extrem harte Zeit, allerdings gab es trotz des bitteren Themas sogar auch lustige Momente, etwa die hysterischen Reaktionen auf die Pfändung der Rechte an der Domain des Compact-Magazins. Das Blatt bekam dann in einem Kölner Gerichtssaal auch noch einen Cameo-Auftritt in einem launigen Musikvideo


17. April 2019

Streit um Wahlplakate

Vor der Europawahl nimmt wider die Dichte an Wahlplakaten zu. Die Art und Weise, ob und wo und wann und wieviele Plakate und in welcher Größe etc. aufgehangen werden dürfen, ist nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern richtet sich nach den Straßen- und Wegegesetzen der Bundesländer sowie nach den Gemeinde und Stadtsatzungen.

Da diese aber nur selten detailliert sind, entwickeln die Behörden häufig eine gwisse Kreativität, um die Plakateflut einzudämmen. So sollen etwa Kleinparteien nur im Verhältnis zu ihrer angeblichen reellen Wahlchance plakatieren usw..

2013 etwa wollte die Stadt Herne der Piratenpartei das Recht auf gleich viele Plakate absprechen. Parteien haben jedoch aus Artt. 3, 28 Abs. 1, 38 Abs. 1 GG iVm § 5 ParteienG einen durchsetzbaren Anspruch auf eine Sondernutzungserlaubnis. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärte den Stadtvätern dann auch recht schnell die Rechtslage.

Manchmal werden Plakate auch vom politischen Gegner inhaltlich angegriffen. So ließ etwa die CDU Hessen 2013 allen Ernstes eine Parodie ihres Wahlplakats anwaltlich abmahnen, knickte dann aber ein.

Auch mit der Stadt Göttingen hatte ich wegen Wahlplakaten zu tun. Beim Telefonat mit den Verantwortlichen stellte sich heraus, dass dort die literarisch berühmte illegale Plakataktion des Naturwissenschaftlers Prof. Lichtenberg von 1777 nicht bekannt war. Da ich diese höchst amüsante Geschichte mal recherchiert hatte, ließ ich dem Stadtarchiv meine Darstellung der skurrilen Begebenheit zukommen. Leider führte mein „Bestechungsversuch“ nicht zum Erfolg, denn manchmal ist ein Plakatierungsverbot halt auch gerechtfertigt …