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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


27. September 2018

Tops und Flops aktueller medienrechtlicher Fachliteratur

Buchdruckerfinder Johannes Gutenberg verlor in einem Rechtsstreit seinen Betrieb, vermutlich deshalb, weil er logischerweise noch keine juristische Fachliteratur besaß. Unserer Tage stellt sich eher die Frage, welche aktuellen Werke man denn wirklich braucht. Diesen Herbst erscheinen wieder viele Neuauflagen eingeführter Medienrechtsliteratur (siehe auch meine Stichproben vom Februar), die uns als „unentbehrlich“ angepriesen werden. Mindestens die Hälfte genügt jedenfalls meinen Ansprüchen nicht.

TOP: Wenzel: „Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung – Handbuch des Äußerungsrechts“, 6. neu bearbeitete Auflage, 2018, Otto-Schmidt-Verlag, 179 €

Der „Wenzel“ galt als die Bibel der Presserechtler, wurde aber seit 2003 nicht mehr aktualisiert. Das war insoweit tragisch, weil das Presserecht durch die Interpretation der Stolpe-Entscheidung von 2005 etwa durch das Landgericht Hamburg umgepflügt wurde. In den letzten eineinhalb Jahrzehnten hat sich zudem die einst von Gatekeepern geprägte Medienlandschaft durch Social Media grundlegend verändert.

Nun aber erschien – endlich – die vom Kollegen Prof. Burkhardt betreute 6. Auflage eines Wälzers, der so detailliert wie keine andere Publikation das Presserecht darstellt. Allerdings erweckt das Buch in fahrlässiger Weise den Eindruck, dass die etwa an Karlsruhe orientierte Auslegung des Presserechts etwa auch in Hamburg eine Rolle spielt. Dennoch: Klare Kaufempfehlung.

(Wohl) FLOP: Götting / Schertz / Seitz: „Handbuch des Persönlichkeitsrechts“, 2. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 188,- €

Im Kontrast zum hohen Gebrauchswert des „Wenzel“ steht dieses in seiner Erstauflage eher akademisch geratene Werk, das ein „Handbuch“ sein will. Die nun erscheinende Zweitauflage werde ich auslassen, denn ich kann mich nicht daran erinnern, dass mir die Erstauflage von 2008 jemals irgendwo eine Hilfe gewesen wäre. Vor allem die Besonderheiten des Prozessrechts, das im Persönlichkeitsrecht die eigentliche Kunst ist, werden allenfalls gestreift. Man konnte von Kollege Prof. Schertz ja auch nicht ernsthaft erwarten, dass er wirklich seine Geschfäftsmethoden breittreten würde. Wer Praktiker-Lektüre von Co-Autor und OLG-Richter a.D. Seitz lesen will, dem sei „Der Gegendarstellungsanspruch“ empfohlen. Wer ein allgemeines weiteres Handbuch zum Persönlichkeitsrecht lesen will, sollte auf die Zweitauflage des angekündigten Prinz/Peters/Perten: „Medienrecht – Die zivilrechtlichen Ansprüche“, 109,- €, warten (oder gleich zum Wenzel greifen).

UPDATE: Der Erscheinungstermin ist auf Dezember verschoben worden.

FLOP: Möhring/Nicolini: „Urheberrecht – Kommentar zum UrhG, KUG, VerlG, VGG„, 4. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 189,- €

In diesen Wochen wollte der Beck-Verlag gleich drei (!) Kommentare zum Urheberrechtsgesetz auf den Markt werfen. Hat denn diese Konkurrenz im eigenen Haus einen Mehrwert, oder pflegt man hier fröhlich Zitierkartelle und kassiert für einen Bedarf gleich dreimal? Der verlegerische Sinn jedenfalls des Möhring/Nicolini erschließt sich mir nicht. Auch das knappe Vorwort verrät keinen Hinweis auf einen Unique Selling Point.

Beim UrhG besteht die Kommentierung des Möhring/Nicolini gefühlt aus Zitierung von Schulze/Dreier (2015) und Schricker/Loewenheim (2017) – warum dann nicht die Originale einfach direkt nehmen – zumal aus der nunmehr überholten Altauflage (!) des Schulze/Dreier zitiert wird? Wesentliches Kaufargument für mich war das bereits 2016 inkraft getretene Verwertungsgesellschaftengesetzes („GEMA-Gesetz“), das dieses Werk als wohl erstes  kommentierte. Damit überholte das Buch die ebenfalls eigentlich fürs Frühjahr angekündigten anderen UrhG-Kommentare aus dem Hause Beck.

UPDATE: Unter § 97 UrhG Rn. 33 ist zu lesen, dass sich der Schadensersatzanspruch einer Verwertungsgesellschaft auf § 13c WahrnG stützt. Ähm … Dieses WahrnG wurde vor zwei Jahren vom soeben genannten VVG ersetzt. Da stellt sich ernsthaft die Frage, wann denn für diese Kommentierung der Redaktionsschluss war.

Die Stichproben im Möhring/Nicolini, die ich zu aktuellen urheberrechtlichen Fragen machte, überzeugten mich allerdings nicht. Wurden § 44a und § 97a UrhG wirklich aktualisiert und lektoriert? Die praktisch wichtige Frage, wie eine Urheberbenennung bei einem im Internet genutzten Bild vorgenommen werden sollte (direkt am Bild, auch auf Unterseiten wie Vorschaubilder oder in Metadatei?) wird dort so beantwortet:

„Zur Urheberbenennung im Fall der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet vgl. Hofmann/Handschigl ZUM 2016, 25, Schneider CR 2016, 35“

Na, herzlichen Dank auch! Laut Sachregister kommt die Pixelio-Entscheidung nicht vor. Ach was, welcher Urheberrechtler braucht schon Infos zu diesem Internet? Randgebiet! Geht bestimmt wieder weg, dieses Internet!

Brauchbarer wird man etwa zu diesen Fragen im aktuellen Dreier/Schulze bedient – aber noch lange nicht brauchbar genug.

FLOP: Dreier/Schulze: „Urheberrechtsgesetz: UrhG, Verwertungsgesellschaftengesetz, Kunsturhebergesetz – Kommentar“, 6. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 179,- €.

Dreier/Schulze hat sich als Praktiker-Kommentar einen Namen gemacht. Im Gegensatz zu den anderen Titeln, die in doppelter bis siebenfacher Mannschaftsstärke produziert werden, zeichnen für dieses Buch ganze drei Autoren (Prof. Dr. Dreier, RA Dr. Schulze und Prof. Dr. Specht) verantwortlich. Warum der Kommentar erst jetzt erscheint, obwohl das Vorwort und offenbar auch der Bearbeitungsstand auf März datieren, ist unverständlich.

Die meisten meiner Stichproben blieben leider unergiebig. Als Praktiker interessierte mich, was denn inzwischen die Rechtsprechung so mit dem 2013 geänderten § 97a UrhG zum Abmahnrecht gemacht hat. Viel schlauer als in der Vorauflage von 2015 (verschenke ich gerne, bitte E-Mail an mich) lässt mich Frau Prof. Specht leider nicht zurück. Naheliegende Praxisprobleme mit dem Aufwendungsersatzanspruch zu Unrecht abgemahnter Parteien scheinen nicht bekannt zu sein.

Nicht einmal einen Monat nach Erscheinen des also ein halbes Jahr abgelegenen Dreier/Schulze beschloss das EU-Parlament die Urheberrechtsreform. Damit ist die Neuauflage bereits schon wieder ein Dokument der Rechtsgeschichte.

(Vielleicht) TOP: Wandtke/Bullinger: „Urheberrechtsgesetz: UrhG, Verwertungsgesellschaftengesetz, Kunsturhebergesetz – Kommentar“, 5. Aufl. 2018 (angekündigt), C.H. Beck-Verlag, 215,- €

Die Neuauflage dieses meiner Erinnerung nach auch für Frühjahr angekündigten Klassikers war ebenfalls für September angesetzt, dann wurde sie auf Oktober verschoben und jetzt soll es offenbar Januar 2019 werden.

Mehrwert des Werks dürfte eine erstmals enthaltene Kommentierung der InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG) sein, die als „für die europarechtskonforme Interpretation des Urheberrechts von überragender Bedeutung“ beworben wird. Stimmt. Aber … Ähm … Wenn die so überragend wichtig ist … Warum fehlt eine solch wichtige Kommentierung dann bei den anderen Beck-Titeln in Möhring/Nicolini, Schulze/Dreier und Schricker/Loewenheim?

-> Vermutlich reicht einer dieser drei aktuellen Beck-Kommentare vollkommen aus, und schwächer als die beiden anderen Kommentare wird die angekündigte Neuauflage des Wandtke/Bullinger dann hoffentlich nicht sein.

UPDATE: Der Erscheinungstermin ist auf März 2019 verschoben.

FLOP: Alle aktuellen DSGVO-Kommentare

Aus berufenem Munde hörte ich, dass alle aktuellen DSGVO-Kommentare hinter ihren Möglichkeiten zurückbleiben, um es höflich zu formulieren. Nachvollziehbar, denn mit der (handwerklich grottenschlecht realisierten) DSGVO und dem (stellenweise sehr seltsam angepassten) BDSG hat man halt noch wenig Erfahrung und vor allem keine Urteile. Gerüchteweise soll die angekündigte Neuerscheinung von Simitis (200,- €) brauchbar sein, bis dahin sollte es der Kühling/Buchner (2. Aufl. 2018) tun.

Die gute Nachricht: Die Abmahner haben auch keine Ahnung!

UPDATE: Der für Ende September angekündigte Simitis ist auf 2019 verschoben worden.

FLOP: Moser / Scheuermann / Drücke: „Handbuch der Musikwirtschaft“, 7. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 179,- €

Mit insgesamt 80 Autoren ist dieses zuletzt vor 15 Jahren aktualisierte Werk zum vertragsrechtlich bisweilen undurchsichtigen Musikrecht denkbar breit aufgestellt. Viel mehr wirklich praktizierende Musikrechtler dürfte es hierzulande auch kaum geben, da natives Musikrecht nach wie vor ein Orchideenfach ist. (Musiker haben eh kein Geld für Anwälte …)

Das Buch ist hochinteressant – aber ein juristisches „Handbuch“ ist es wohl eher nicht. Bei den praktischen musikrechtlichen Fragen, die ich in aktuellen Fällen gerade recherchiere, hat mir der Wälzer bislang nicht geholfen. Dafür sind alle 80 Autoren mit eigenem Porträt abgebildet – in juristischer Literatur eher ungewöhnlich – warum eigentlich nicht gleich als Centerfolds?

Was man unter einem brauchbaren Handbuch versteht, demonstrieren zwei bereits bereits im Frühjahr erschienene Werke zum IT-Recht:

TOP: Michael Intveen / Klaus Gennen / Michael Karger: „Handbuch des Softwarerechts“, 1. Aufl. 2018, Anwaltsverlag, 129,- €

Eine wirklich praxisfreundliche Neuerscheinung ist das von 35 Experten geschriebene Handbuch des Softwarevertragsrechts, in welchem die einzelnen Vertragstypen etc. systematisch behandelt werden. Interessant ist die Herangehensweise, in jedem Kapitel unterschiedliche Autoren sowohl für die Anbieter- als auch für die Anwendersicht zu bieten. Die Darstellung ist prägnant und hilfreich. Nicht erwarten darf man auch Vertragsmuster. Zwar gibt es ja reichlich Alternativen, allerdings wäre ein Formularbuch hilfreich, das bereits die hier vorgeschlagenen Klauseln enthält, denn die scheinen subtiler zu sein als die aktuellen Formulare vom Beck-Verlag für IT-Recht.

TOP: Schläger/Thode: „Handbuch Datenschutz und IT-Sicherheit“, 2018, Erich Schmidt Verlag, 94,- €

Auch diese Neuerscheinung, die von Mitarbeitern der Datenschutzgruppe Nord betreut wurde, hat auf mich einen kompetenten Eindruck gemacht und wird den Ansprüchen an ein prägnantes Handbuch voll gerecht. Wer irgendwie mit Datenschutz zu tun hat, sollte nicht nur den juristischen, sondern vor allem den organisatorischen Stand der Kunst kennen.

Technisch praktizierer Datenschutz ist ohnehin effizienter als DSGVO-Esoterik.

FLOP: Cepl/Voß: „Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz“, ZPO mit spezieller Berücksichtigung des Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Urheber- und Lauterkeitsrechts sowie des UKlaG, 2. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 249,- €

Auch bereits im Juni erschienen ist die Neuauflage des Cepl/Voß, welche das Prozessrecht im Hinblick auf Immaterialgüterrecht kommentiert. Von dem Buch hatte ich mir deutlich mehr versprochen, etwa zu gewissen Tricks der Branche. Einen Gegenwert für den stolzen Preis habe ich für mich bislang noch nicht gefunden, ein herkömmlicher ZPO-Kommentar ist jedenfalls für meine Zwecke vollkommen ausreichend.

FLOP: Ipsen: ParteienG, 2. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 109,- €

Als Medienrechtler hat man gelegentlich mit dem Parteiengesetz zu tun. Nachdem die letzte Kommentierung zum ParteienG auf 2012 datiert (Lenski) und inzwischen mit den Piraten und der AfD zwei neue Parteien für reichlich Rechtsstreite gesorgt hatten, wäre für eine juristische Kommentierung eigentlich neuer Stoff  zu erwarten gewesen.

Den Ipsen kann man sich jedoch sparen, Lenski ist noch aktuell. Zur praktisch wichtigen und von der Rechtsprechung nur unscharf behandelten Frage, wie lange man einen ggf. verschleppten parteiinternen Rechtsweg beschreiten muss, bevor man zu den ordentlichen Gerichten darf, findet man erstaunlicherweise nichts. Da Ipsen nur das ParteienG, nicht jedoch das Recht der Kandidatenaufstellung behandelt, sollte man besser zum Lenski greifen.

22. September 2018

Presserecht im Norden der Republik …

In einem Kommentar zum Urteil des BGH  vom 10.4.2018VI ZR 396/16, in welchem der BGH die Fehlurteile der Hamburger Gerichte zu unerwünschten Filmaufnahmen im angeblichen Bio-Hühnerstall aufhob, merkt Professor Dr. Tobias Gostomzyk, Dortmund zur Verzerrung durch den (tief)fliegenden Gerichtsstand an:

Die Entscheidung soll die restriktive Auslegung des berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit durch das OLG Hamburg korrigieren, das nicht nur bei einem tatsächlichen Rechtsverstoß anzunehmen ist. Zu diesem Ergebnis kam bereits das OLG Stuttgart (Urt. v. 8.7.2015 – OLGSTUTTGART Aktenzeichen 4U18214 4 U 182/14, BeckRS 2015, BECKRS Jahr 12149). Durch den „fliegenden Gerichtsstand“ im Presserecht – also die prinzipiell freie Wahl des örtlich zuständigen Gerichts – hätte dies dazu führen können, dass gleichgelagerte Fälle jetzt aber vor allem im Norden der Republik verhandelt worden wären (zur Kritik am „fliegenden Gerichtsstand“ Jürgens, NJW 2014, NJW Jahr 2014 Seite 3061). Und nicht jedes Medium kann oder will sich den Gang durch die Instanzen bis zum BGH oder BVerfG mehr leisten. Insofern wurde die Rechtsprechung hier begrüßenswert im Sinne des öffentlichen Informationsinteresses harmonisiert. Die mit der Abwägung verbundenen Unsicherheiten bleiben indes bestehen.

Zum Hamburger Unrechtsweg, der regelmäßig vom BGH korrigiert wird, hatte ich 2009 bei Telepolis geschrieben: Hamburg hört in Karlsruhe auf.

5. September 2018

Gesetz zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs im unlauteren Wettbewerb

Inzwischen liegt ein Referentenentwurf zu einem (neuen) Gesetz zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs in UWG-Sachen vor.

„Es liegt ein nicht hinnehmbarer Missstand vor, wenn Abmahnungen wegen geringfügigen Verstößen gegenüber Kleinstunternehmen zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden. Die vorgeschlagenen Regeln zielen auf die Eindämmung von Abmahnmissbrauch, ohne die die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern.“

Hört, hört!

Der von mir seit einem Jahrzehnt hier im Blog kritisierte fliegende Gerichtsstand soll im UWG abgeschafft werden. Könnte man bei der Gelegenheit nicht gleich auch im Urheberrecht und im Presserecht verbindliche Einschränkungen machen? Derzeit handhaben nämlich die Gerichte die Vorraussetzungen für ihre örtliche Zuständigkeit regional unterschiedlich.

Und könnte man bitte den Abmahnmissbrauch vielleicht auch für das Urheberrecht regeln?

Spannend wird bleiben, ob der geplante Aufwendungsersatz für zu Unrecht abgemahnte Abmahnopfer durchkommt, wie es ihn ähnlich bereits im Urheberrecht gibt. Bislang ist das Gesetz der Meinung, dass solche Abmahnungen zum allgemeinen Lebensrisiko eines Unternehmers zählen und er bei vorgerichtlicher Einschaltung eines Anwalts diesen selber zahlen soll. Wenn jedoch künftig unseriöse Abmahner sich eine blutige Nase holen können, werden gewisse Kollegen bald wenig zu tun haben …

Regulieren will man nun auch Verbände, die zu Abmahnungen in Sachen Verbraucherschutz berechtigt sind. Während solche Vereine bislang ihre Leistungsfähigkeit und ihre satzungsgemäße Befugnis zur Wahrnehmung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG vor Gericht darlegen mussten, sollen sie nun in einer Liste beim Bundesamt für Justiz geführt werden. Im Entwurf lese ich, dass ein Verband nur eingetragen werden soll, wenn

(…) 3. aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, (…)

Nun ja, da fragt man sich, ob das Bundesjustizministerium mit der aktuellen Rechtslage vertraut ist. Nach aktueller Rechtsprechung nämlich dürfen solche Verbände überhaupt keine Einnahmen mehr aus Abmahnungen erzielen. Denn wenn der Verband ernst zu nehmen ist und über eine entsprechende Größe und Professionalität verfügt, und der Verbraucherwelt Gutes tun möchte, sollte er seinen Anwalt halt aus der Portokasse bezahlen. Sollte dieser Text allerdings Gesetz werden, kann und muss wohl die Rechtsprechung künftig daraus folgen, dass Verbänder für solche Abmahnungen wieder Aufwendungsersatz beim Abgemahnten verlangen können. (Mir soll es recht sein, da ich einen (allerdings seriösen) Berufsverband als Hausanwalt vertrete …)

24. August 2018

Ist Fotografieren auf einer Demo eine „Strofdood“?

Zum Fall des Pegidioten von Dresden haben sich bereits die geschätzten Kollegen Herr Stadler, Herr Dr. Sajuntz und Frau Bölke (am Ende des obigen Videos) qualifiziert und der nicht geschätzte Kollege Herr Dr. Bittner unqualifiziert geäußert. Hier mal eine systematische Darstellung:

Grundsätzlich hat man einen Unterlassungsanspruch aus § 22 KunstUrhG gegen das Verbreiten oder öffentlich-zur-Schau-stellen identifizierender Abbildungen. Das Anfertigen und Speichern der Aufnahme selbst ist zwar eigentlich keine Tathandlung im Sinne des Gesetzes, allerdings wenden Gerichte ergänzend das allgemeine Persönlichkeitsrecht an, etwa dann, wenn man nicht mit Aufnahmen rechnen muss oder aufgrund Social Media zu erwarten ist, dass die Bilder sofort online gehen und dann irrevisible Fakten geschaffen werden. Gerichte haben auch Polizisten das Recht zugestanden, vor Ort Löschung zu verlangen.

Anders als die Kollegin Frau Bölke im obigen Video meint, hat der Hutbürger das Filmen allerdings gerade nicht „billigend“ inkauf genommen, sondern missbilligend. Damit fehlt es eindeutig an einer Einwilligung nach § 22 KunstUrhG. Der Mann handelt auch (insoweit) nicht widersprüchlich, denn er hat ein berechtigtes Interesse, seinen Widerspruch dokumentiert zu sehen.

Theoretisch wäre ein Verstoß gegen § 22 KunstUrhG tatsächlich eine „Strofdood“, denn § 33 KunstUrhG sieht eine Strafe von bis zu einem Jahr vor. Ein Anwendungsfall dieser historischen Vorschrift wäre mir allerdings nicht bekannt und würde auch das Filmen selbst gar nicht erfassen, sondern erst die Veröffentlichung (§ 22 KunstUrhG).

Vorliegend allerdings hatte das Kamerateam die Absicht, eine Demonstration und deren unmittelbares Umfeld zu filmen. Für Versammlungen, Aufzügen und ähnliche Vorgänge, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, sieht § 23 Abs. 1 KunstUrhG eine Ausnahme vor. Bei einer Demonstration dürfen Personenmehrheiten also auch dann gezeigt werden, wenn die einzelnen Teilnehmer dabei identifiziert werden können. Zu den Teilnehmern zählen die Gerichte übrigens auch Polizisten, welche dort beruflich wirken und zum Anliegen der Demonstranten keinen Bezug haben. Es ist auch nicht erforderlich, dass man die Versammlung vollständig zeigen muss, ein repräsentativer Ausschnitt reicht. Und genau das hatten die ZDF-Leute ursprünglich auch gemacht, bis der gute Mann plötzlich ausfallend wurde.

Bei dieser Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG gibt es aber zwei Einschränkungen:

Von der Abbildung einer Personenmehrheit kann dann keine Rede mehr sein, wenn man aus einem Gruppenfoto gezielt jemanden ausschneidet oder an eine Person heranzoomed. Anders liegt der Fall aber, wenn jemand aus dieser Personenmehrheit zum Protagonist wird und besondere Aufmerksamkeit auf sich zieht, etwa ein Steinewerfer, jubelnder Fan oder eine Busenherzeigerin. Es ist umstritten, ob Einzelaufnahmen dann zulässig sind, wenn sie für die Veranstaltung repräsentativ bzw. charakteristisch sind. Ich bin mir ziemlich sicher, dass das beim Hutbürger für eine Pegida-Demo der Fall war …

Weitere Einschränkung ist nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG, dass kein berechtigtes Interesse des Abgebildten verletzt wird, etwa wenn in die Privatsphäre einegriffen oder der Mensch einer Gefährdung ausgesetzt würde. Tja, Freunde, also das muss man sich halt vorher überlegen, wenn man auf eine Demo geht, bei der Vermummungsverbot gilt. Denn da geht es halt darum, für eine Sache sein Gesicht zu zeigen, und da muss man halt damit rechnen, dass Medienvertreter filmen. (Ein berechtigtes Interesse wäre allerdings dann verletzt, wenn jemand die Abbildung kommerziell vermarktet, etwa auf T-Shirts aufbringt.)

Kommt man zum Ergebnis, dass die erste Einschränkung greift, wäre eine weitere Ausnahme zu prüfen: Eine Einwilligung ist auch dann entbehrlich, wenn Ereignis des Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG berichtet wird und hieran ein besonderes Berichtsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Das Anpöbeln des Kamerateams und die Polizeischikane, die zur Feststellung der Personalien eine Dreiviertelstunde gebraucht haben will, dürften ein solches Ereignis darstellen, denn die sächsischen Politiker meldeten sich zu Wort und immerhin die Bundeskanzlerin persönlich hat den Vorfall kommentiert (und sich dabei für Pressefreiheit ausgesprochen). Inzwischen hat es der Skandal bundesweit in die Medien geschafft, hier in NRW beginnt der WDR heute sogar die stündliche Nachrichtensendung mit dem Thema. Inzwischen wurde auch noch bekannt, dass der Hutbürger ein LKA-Mann ist und ausgerechnet Zugriff auf sensible Daten wie die Ausländerdatenbank hat – bei einem Pegida-Demonstrant drängt sich da der Verdacht eines Interessenkonflikts auf.

Das dürfte für ein Berichtsinteresse der Öffentlichkeit locker reichen.

Streng genommen müsste man an dieser Stelle nun die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf die Meinungs- und Pressefreiheit diskutieren. Denn das Anfertigen und Speichern von Bildnissen ist ein personenbezogenes Datum und damit auch nach der DSGVO prinzipiell zustimmungsbedürftig. Der deutsche Gesetzgeber hat leider bislang verpasst, den Ausnahmenkatalog des § 23 KunstUrhG auf die Verbote der DSGVO gemäß der Öffnungsklausel Art. 85 DSGVO auszuweiten. Die Fachdiskussion ist in vollem Gange, allerdings hat kaum jemand Zweifel daran, dass Gerichte – mit welchem juristischen Kunstgriff auch immer – künftig zu gleichen Ergebnissen kommen werden wie schon zur bislang geltenden Rechtslage. Da es sich vorliegend um ein Kamerateam des ZDF handelt, greift in diesem Fall die Privilegierung aus § 9c des Rundfunkstaatsvertrags.

Ergebnis: Das Filmen des Hutbürgers ist weder eine Straftat noch wäre ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch sonderlich aussichtsreich.

Update: Zum gleichen Ergebnis gelangt der geschätzte Kollege Solmecke, der es bereits für ausreichend hält, dass der Mann auf die Kamera zugegangen ist und hierdurch Aufmerksamkeit provoziert hat. Ob das alleine ausreicht, habe ich so meine Zweifel. Vorliegend allerdings rechtfertigen die konkreten Umstände und die politischen Reaktionen jedenfalls vorliegend die Annahme eines Berichtsinteresses der Öffentlichkeit.

29. Mai 2018

Urteil gegen Google wegen irreführendem Suchergebnis ist jetzt rechtskräftig

Das gegen den Google-Konzern erstrittene Urteil Oberlandesgericht Köln, 15 U 56/17 ist nunmehr rechtskräftig. Mein Mandant war durch ein zusammengepuzzletes Suchergebnis in den falschen Anschein geraten, ein nicht-therapiefähiger Sexualstraftäter zu sein, der sich an kleinen Mädchen vergehe. Diese an erster Stelle erscheinende Verleumdung hatte den Mann als Unternehmer und Privatmann praktisch erledigt.

Google hat nun entschieden, eine Revision doch nicht weiter zu verfolgen. Für den Mandanten endet nun eine schreckliche Zeit und ein ca. drei Jahre andauernder harter Prozess. Beharrlichkeit führt zum Ziel.

Das Urteil erschloss nicht nur eine bislang unbekannte Fallgruppe, sondern hat auch auf der Rechtsfolgenseite Neuland betreten. So muss Google auch Suchergebnisse unterlassen, wenn solche nicht über google.de sondern auch über google.com initiiert wurden.

23. Mai 2018

Die Anstalt über Unabhängigkeit und Vielfalt der Medien

Vor ein paar Monaten hatte ich das Vergnügen, den Kabarettist Max Uthoff kennen zu lernen. Wahrscheinlich hatte ich ihm auch von meinem damaligen Abenteuer mit der parteipolitisch dann doch nicht so neutralen Versammlung der rheinland-pfälzischen Landesmedienanstalt erzählt.

Um so mehr musste ich gestern Abend schmunzeln, als Die Anstalt das Thema Unabhängigkeit und Vielfalt der Rundfunk- und Printmedien thematisierte. Wie fast immer war die Sendung ein absoluter Genuss und das beste Argument für Rundfunkgebühren, das ich kenne.

12. Mai 2018

Recht am eigenen Bild – Einwilligung widerruflich?

In nicht einmal mehr zwei Wochen tritt die Datenschutzgrundverordnung inkraft. Während insbesondere Fotografen wegen der noch ungelösten Rechtsfragen den Weltuntergang heraufbeschwören, lassen es andere vielleicht eine Spur zu ruhig angehen.

Das Bundesministerium des Inneren hat nun eine Informationsseite eingerichtet, welche der Bevölkerung Orientierung bieten soll. In einem Tweet kommentiert man dort zum Recht am eigenen Bild, das Kunsturhebergesetz werde durch die DSGVO nicht verdrängt! (Ausrufezeichen im Original.) Schon die erste Stichprobe stellt allerdings die Kompetenz der Autoren infrage. So steht da allen Ernstes:

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können.

Offenbar glaubt man im Bundesinnenministerium, eine Einwilligung nach § 22 KunstUrhG in das Verbreiten oder Zur-Schau-Stellen von Aufnahmen, die ein Gesicht erkennen lassen, sei jederzeit widerrufbar.

Ähm … Nein. Wer seine Einwilligung für das Nutzen eines Fotos rechtswirksam erklärt hat, muss sich daran festhalten lassen. Sonst könnte man sich das nämlich gleich ganz sparen. Man nennt so etwas in Fachkreisen „Rechtssicherheit“. Nur in dramatischen Ausnahmen, wenn etwa ein Nacktmodel nach Jahren zur Tugend gefunden hat und eine Jugendsünde bereut, kann eine entsprechende Einwilligung nachträglich angegriffen werden, allerdings verbunden mit dem Risiko, dem Rechteinhaber den Vertrauensschaden ersetzen zu müssen.

So jedenfalls die bis zum 25.05.2018 geltende Rechtslage. Der Gesetzgeber hat es bislang leider verpasst, die im KunstUrhG verbliebenen Paragraphen gemäß Art. 85 DSGVO anzupassen. Das wäre aber eine ganz gute Idee gewesen, denn bereits das Anfertigen einer Fotografie ist eine Datenverarbeitung, für die dann eben die DSGVO gilt. Nach Meinung des Bundesinnenministeriums soll das Posieren dann also jederzeit wirderruflich sein.

Neulich frotzelte übrigens jemand in einer juristischen Zeitschrift über den Umstand, dass der neue Bundesinnenminister erstmals kein Jurist ist, sondern sich als „Erfahrungsjurist“ bezeichnet. Ich bin mal gespannt, welche Erfahrungen wir mit den Rechtstipps des BMI sammeln werden.

UPDATE: Der Kollege Härting hat gerade zum Thema gebloggt.

15. April 2018

Das Oberlandesgericht Hamburg im Syrienkrieg – Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (11)

Als die USA dieser Tage erneut Bomben nach Syrien schickten und damit die Nuklearmacht Russland reizten, war dies nur ein Nebenkriegsschauplatz. Das fundamentale Schlachtfeld in einem Krieg ist nicht die militärische Front, sondern die der Medien, wo der Kampf um die öffentliche Meinung ausgetragen wird.

Jedem Krieg gehen Lügen voraus, deren Schema einst Lord Arthur Ponsonby 1928 in „Falsehood in War-Time: Propaganda Lies of the First World War“ als „Prinzipien der Kriegspropaganda“ formulierte, wie sie seiner Auffassung nach vor und während des ersten Weltkriegs angewandt wurden:

  1. Wir wollen den Krieg nicht.
  2. Das gegnerische Lager trägt die Verantwortung.
  3. Der Führer des Gegners ist ein Teufel.
  4. Wir kämpfen für eine gute Sache.
  5. Der Gegner kämpft mit unerlaubten Waffen.
  6. Der Gegner begeht mit Absicht Grausamkeiten, wir nur versehentlich.
  7. Unsere Verluste sind gering, die des Gegners enorm.
  8. Künstler und Intellektuelle unterstützen unsere Sache.
  9. Unsere Mission ist heilig.
  10. Wer unsere Berichterstattung in Zweifel zieht, ist ein Verräter.

In Zeiten, als politische Journalisten noch Bücher lasen, konnte man bei Journalisten auf Kenntnis des Standardwerks von Phillip Knightley „The First Casualty: The War Correspondent as Hero and Myth-Maker from the Crimea to Iraq“ (1975/2004) hoffen, der aus Sicht eines historisch versierten Journalisten etliche Propagandainszenierungen zur scheinbaren Legitimierung von Kriegen etc. dokumentierte.

Doch der deutsche Journalismus lernt erstaunlich wenig. Zwar weiß man heute, dass der Irak genauso wenig Massenvernichtungswaffen hatte wie Libyen gefährlich war. Man weiß heute, dass die Brutkastenlüge eine PR-Show für die westliche Öffentlichkeit war, Saddam Hussein nichts mit Al Qaida zu tun hatte und auch der Jugoslawienkrieg, der das russische Militär schon einmal nahezu in Zugzwang brachte, vor allem mit Lügen geführt wurde. Noch heute vert(a)uscht das ZDF in Sachen Able Archer 83 Ursache und Wirkung, als ob Kriegstreiber Reagan irgendetwas richtig gemacht hätte. Was vor ein paar Jahren wirklich auf dem Maidan passiert war und warum, interessiert keine Sau. Vermutlich wird man in einigen Jahrzehnten die Manipulation genauso lässig einräumen wie die Tonkin-Lüge, mit der die USA in Vietnam einen bis heute ungesühnten Vernichtungskrieg rechtfertigten.

Damit die Deutschen sich nach dem Zweiten Weltkrieg nicht noch einmal in einen Krieg hineinlügen lassen, schrieb man in das Grundgesetz drei wichtige Rechtssätze:

  1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG)
  2. Eine Zensur findet nicht statt. (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG)
  3. Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG)

Außerdem apelliert das Grundgesetz in Art. 20 Abs. 4 GG an die Zivilcourage, gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, Widerstand zu leisten, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Solche Hilfe ist allerdings durch den Staat dann nicht möglich, wenn Massenmedien konzertiert Kriegspropaganda durchreichen, denn wegen der Presse- und Rundfunkfreiheit hat der Staat keine wirkliche Handhabe gegen redaktionelle Unfähig- und Willfährigkeit. Daher ist es umso wichtiger, die Fehlleistungen der schreibenden Zunft nachhaltlig und wenn nötig mit plakativen Worten nachzuhalten.

So tat es denn auch der Blogger „Blauer Bote“, der das klebrige Rührstück mit dem syrischen Mädchen Bana Alabed analysierte und dabei einen Job erledigte, der eigentlich Aufgabe der Medien gewesen wäre. -> Das „Twitter-Mädchen“ im Syrienkrieg

Die politische Illustrierte „stern“, weltbekannt für seine jounalistische Sorgfalt mit den Hitler-Tagebüchern, gesellte sich nämlich ebenfalls zu den eifrigen Verbreitern dieses an Naivität nur schwer zu überbietenden Spindoktorspiels, das im Syrienkrieg bei der Einteilung der Rollen in Gut und Böse behilflich ist:

Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (1) – Sachverhalt
Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (2) – einstweilige Verfügung
Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (3) – unlauterer Wettbewerb zwischen Privatleuten?
Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (4) – strukturell unqualifizierter Journalismus
Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (5) – Pressefreiheit und Narrenfreiheit
Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (6) – mehrdeutige Meinungen über mehrdeutige Meinungsäußerungen
Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (7) – Journalist bekennt sich vor Gericht zur Unfähigkeit
Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (8) – stern.de ist mit Tagesschau-Gucken überfordert
Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (9) – Deutscher Presseunrat
Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (10) – stern.de ist mit Recherche der eigenen Website überfordert

Um das politische Medienversagen etwa der Sternenkrieger zu verstehen, lohnt sich ein Blick hinter die Kulissen:

Herausgeber Andreas Petzold begann seine Karriere in der Presseabteilung der Bundeswehr. Das heute zur konservativen Bertelsmann Media Group gehörende Blatt richtete zur US-Präsidentschaftswahl 2016 eine rauschende
Party aus, von welcher Chefredakteur Christian Krug schwärmte:

„Die Wahlveranstaltung in Berlin bekam immer mehr Drive, vor allem durch den Kandidaten Trump. Wir haben über 800 Zusagen von hochrangigen Gästen aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Medien“, freut sich Christian Krug. Gastgeber ist Bertelsmann, in dessen Berliner Repräsentanz vor allem deutsche Prominenz erwartet wird, um das Finale der amerikanischen Präsidentschaftswahlen live mitzuerleben. Partner der Feier sind die US-Botschaft, die Atlantik-Brücke, die American Academy in Berlin, Google sowie UDG United Digital Group.

Soviel zum Thema „journalistische Distanz“. Historisch sei anzumerken, dass der stern von Anfang an zu den Red Papers gehörte, die etwa von der britischen Militärregierung das Druckrecht erhielten.

Die Konsequenz unwidersprochener Kriegspropaganda, nämlich ein im schlimmsten Fall ausgelöster nuklearer Schlagabtausch, interessierte den Pressesenat des Oberlandesgericht Hamburg nicht ansatzweise. Die Geschäftsehre des stern überwiegt nach Meinung des Vorsitzenden Richters Herrn Andreas Buske das Recht des Medienkonsumenten, die Wahrheitsliebe der Propagandaverbreiter zu hinterfragen.

Zweifel an der Wahrheit bewertet das OLG Hamburg als Tatsachenbehauptungen. Die Beweislast trägt der Kritiker, während stern online die dümmlichste Kriegspropaganda ungeprüft ventilieren darf.

Sogar die als Tatsachenbehauptung bewertete Meinungsäußerung, Drewello und stern online verbreiteten Lügen, bleibt dem Blauen Boten verboten.

Ich habe dem Vorsitzenden Herrn Buske im Gerichtssaal die Frage gestellt, wie er den Fall denn 1939 entschieden hätte, wenn der Blaue Bote die Nachrichten über den tatsächlich nur vorgetäuschten Überfall auf den Sender Gleiwitz infrage gestellt hätte. Der Frage konnte man auf der Richterbank nicht folgen.

Mithin darf man also Pressemärchen nicht mehr anzweifeln. Dazu fällt einem eigentlich nur noch das Zitat von George Orwell ein:

Krieg ist Frieden; Freiheit ist Sklaverei; Unwissenheit ist Stärke

OLG Hamburg, 7 U 136/17

10. April 2018

Letzte Worte zu Kompa vs. LMK featuring Eumann

Die Kommentare der Fachwelt, die mich zum Beschluss des OVG Koblenz erreichten, bestärken mich in der Richtigkeit meines Vorgehens. Absurd ist die Interpretation, dass irgendjemand die Chance auf ein monatliches Einkommen iHv 10.000,- € für eine eher repräsentative Tätigkeit nicht ernsthaft verfolgen würde, der solches noch nicht erreicht hat. Auch die Rechtsauffassung, die LMK-Versammlung sei bei der Wahl nicht an das Grundgesetz gebunden, wird von der Juristen durchweg ungläubig aufgenommen.

Ulkig ist auch die Begründung der angeblich fehlenden Ernsthaftigkeit mit meiner Betonung als gebürtigem Pfälzer. Denn der Bezug zu Rheinland-Pfalz gehörte zu den gerade einmal sechs Fragen, welche die geheime „Findungskommission“ dem Kölner mit hanseatischem Migrationshintergrund stellten.

Allerdings habe ich nicht die Absicht, die Sache im Hauptsacheverfahren durchzufechten, denn in einem Punkt hat mich das OVG zutreffend zitiert: Ich bin gerade wirklich in Köln sehr glücklich und muss daher abwägen, ob 10.000,- €/Monat für eine fachliche Unterforderung wirklich meine Lebensqualität steigern. Und wenn die etablierten Parteien in Rheinland-Pfalz durch den – wie die mir vorliegende LMK-Akte belegt – unfassbar tief verwurzelten Filz Wasser auf die Mühlen rechtspoplistischer Parteien spülen, dann möchte ich mich da lieber vornehm zurückziehen und die Bewertung der Öffentlichkeit überlassen. Treffende Worte fand die FAZ:

Demokratischer Witz im Lande der Narren

Befremdet hat mich die Darstellung des OVG, das mir in einer Pressemitteilung aus dem Zusammenhang gerissen die Äußerung in den Mund legt, ich hätte „formal“ kandidiert, und dieses „formal“ eigens in Anführungszeichen gesetzt hatte. Den Begriff hatte ich einzig in Abgrenzung zu meiner formlosen Bekundung von Interesse verwendet, was man als informelle Bewerbung ansehen könnte (und mehr als Eumanns Bewerbung wäre, die wohl nur mündlich erflolgte).

Ich hatte das OVG abgemahnt und eine Gegendarstellung verlangt. Anders als Urteile und Beschlüsse unterliegen Pressemitteilungen nicht dem Spruchrichterprivileg. Im Gegensatz zu Medien und Privatleuten steht der Justiz nicht einmal die Meinungs- und Pressefreiheit zu, vielmehr müssen sich Gerichte in Pressemitteilungen streng sachlich äußern.

Das OVG hat Unterlassung und Gegendarstellung mit evident unbruchbarer Begründung abgelehnt. Nun wäre es sicherlich ein lustiger Twist gewesen, wenn ich ein Oberverwalungsgericht vor Zivilgerichten verklagt hätte. Das OVG spekuliert offenbar, dass ich Besseres zu tun hätte. Auch insoweit hätte das OVG nicht unrecht, ich klage lieber für Mandanten als in eigener Sache und bin in der Tat mit Arbeit mehr als ausgelastet.

Versöhnlich stimmt auch eine im Beschluss verwandte Formulierung. So wurden meine Texte über Eumann-Farce zwar als Beleg für eine angeblich fehlende Ernsthaftkeit angeführt, allerdings machte mir das OVG das Kompliment, dass diese nicht anspruchslos seien. Das versöhnt mich ein bisschen.

OVG Koblenz, 2 B 10272/18.OVG

20. März 2018

Als die Atombomben Deutschland veränderten

Gestern lief in der ARD die bemerkenswerte Doku Als die Atombomben Deutschland veränderten über die deutsche Friedensbewegung, die den Wahnsinn der vorprogrammierten Selbstvernichtung durchschaute.

Die Doku ist auch publizistisch interessant, denn die damalige Friedensbewegung musste sich gegen die mediale Lufthoheit durch die Springerpresse wehren, die den aus historischer Perspektive mehr als berechtigten Protest als „links“, „terroristisch“ und „antiamerikanistisch“ diskreditierten. Die damalige Friedensberwegung ließ sich nicht einschüchtern, man druckte eben eigene Zeitungen und glaubte den etablierten Medien nicht mehr alles unbesehen. Auch die Künstler wirkten an einer Gegenöffentlichkeit mit.

Gestern hat die ARD mit dieser Doku ordentlich Boden gut gemacht. So wurde auch das Able Archer-Drama von 1983 historisch korrekt dargestellt und auch der 2015 freigegebene PFIAB-Bericht erwähnt, der keine beschönigende Interpretation mehr zulässt (Um Haaresbreite).

Demgegenüber mutet uns das transatlantisch zuverlässige ZDF nach wie vor in diversen Dokus die historisch unhaltbare Propaganda-Soße zu, ausgerechnet Brandstifter Reagan hätte aufgrund von Geheimdienstinformationen den Druck aus der Situation genommen. Dass ich seit Jahren auf die gegenteilige Quellenlage hinweise, ignorieren die Gatekeeper auf dem Lerchenberg lässig  – und ehren damit dem Aotmkriegsfan Adenauer, der den Vorläufer des ZDF als Propagandasender konzipierte.

Spannend finde ich, wie die heutige Friedensbewegung, die sich gegen Ramstein Airbase und den Drohnenkrieg richtet, mit genau den gleichen Methoden in eine politisch verbrämte Ecke gestellt und als antiamerikanistisch diskreditiert wird. Für die gegenwärtige Künstlergeneration ist Friedenspolitik offenbar uninteressant.

(Nicht ganz korrekt ist Erhard Epplers Darstellung, der „sowjetische Oberst“ hätte seinen Befehlen zuwidergehandelt, als er damals einen Fehlalarm nicht weitergab, denn Stanislaw Petrow handelte innerhalb seiner Kompetenzen. Wie mir  Petrow aus erster Hand erzählte, gab es für diese Situation keine Befehle; er selbst hatte das Handbuch für den Computer geschrieben, der die Signale falsch interpretierte.)