Am Sonntag war ich zu Gast bei einer Geburtstagsfeier in Hamburg-Altona. Einige Gäste kamen auf die bevorstehende Bundestagswahl zu sprechen, bei der sie bedauerten, dass keine Partei mehr ernsthaft wählbar sei. Ich schlug daraufhin vor, die bisher noch unverbrauchte und vernünftige Piratenpartei zu wählen. Sofort konterte man mir mit der Tauss-Keule. Für die Medienkonsumenten war die gesetzliche Unschuldsvermutung gegenstandslos.
Bemerkenswert, wie effizient sich mit PR Fehlgewichtungen steuern lassen! Können die Wähler anderer Parteien denn ausschließen, dass in deren Reihen Politiker entsprechenden Neigungen nachgehen? In welchem Verhältnis steht der Besitz solcher Bilder im Vergleich zu den Entscheidungen von Politikern, die in Afghanistan die Bundeswehrsoldaten zu Mördern machen, ganze Gegenden nuklear verseuchen und sich ungeniert von der Energiewirtschaft schmieren lassen? Das verhält sich ungefähr so wie die Lewinsky-Affäre zur Lüge über Massenvernichtungswaffen im Irak.
Aber so funktioniert nun einmal PR. Wichtiges wird totgeschwiegen und zur Ablenkung vergleichsweise Unwichtiges in den Medienfokus geschwenkt.
Unser Gastgeber, der seinen 80.Geburtstag feierte, war 43 Jahre Mitglied in der SPD gewesen. Als Kanzler Schröder erfolgreich erfolgreich seine Partei mit Rücktrittsdrohungen zu erpressen begann, sah mein Freund die Zeit zum Austritt als gekommen an. Dieser kleine Schritt bewirkte damals nicht viel, jedoch blieb sein stummer Protest an der Basis der SPD Altona nicht unbemerkt. Während der Geburtstagsparty am Sonntag fand sich für mich völlig überraschend Bundesminister Olaf Scholz ein. Der Besuch des Alt-Jusos beim Ex-Mitglied war garantiert kein Höflichkeitsbesuch, sondern Ausdruck persönlicher Verbundenheit. Mein SPD-verdrossener Freund sitzt also unsichtbar ein Stück weit mit am Kabinettstisch.
Trotz aller persönlicher Sympathie: Wählen werde ich definitiv keine Internetsperren-Partei. Und wenn die Piratenpartei eine probate Möglichkeit bietet, den Politikern anderer Parteien den rechten Weg zu kommunizieren, dann sollte der mündige Bürger davon Gebrauch machen.
Vergleiche sind eine tolle Sache. Damit kann man nicht nur unkalkulierbare Richtersprüche vermeiden, sondern vor allem können beide Parteien das Gesicht wahren und sich als Sieger verkaufen. Außerdem muss man nicht damit leben, dass ein ggf. hochpeinliches Urteil veröffentlicht wird. Haben sich nun solche Streithähne nach einem Showdown geeinigt, wird nicht selten Stillschweigen über die Details vereinbart.
Sicherlich gibt es gute Gründe dafür, dass solche Vergleiche häufig erst dann geschlossen werden, wenn man sich vor dem Kadi begegnet. Es ist zweifelsfrei nur ein böses Gerücht, dass die späte Einsicht gelegentlich mit der dann höheren Anwaltsgebühr zusammenhängen soll. Doch wenn man sich in der Öffentlichkeit streitet, dann muss man auch mit den Folgen leben.
§ 169 GVG
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich.
Wem also an Diskretion gelegen ist, der sollte so geschickt sein, und früher in die Gänge kommen. „Pustekuchen“ sagt neuerdings die Pressekammer des Landgerichts Berlin, die einem Gerichtsblogger die Veröffentlichung eines von ihm notierten Vergleichs per einstweiliger Verfügung untersagte (LG Berlin 27 O 504/09). Der Mensch, dem hier so an Geheimhaltung liegt, ist der hochsolide Börsenguru Markus Frick, der sich seit einiger Zeit hässlichen Rufmords erwehren muss. Hierzu beauftragte Frick einen Rechtsanwalt, der gegen den besagten Gerichtsblogger eine Privatfehde führt gelegentlich in eigener Sache prozessiert.
Ich sage da nur: Streisand-Effekt. Nachdem es keine geschriebene Rechtsgrundlage gibt, mit der vorliegend in § 169 GVG eingegriffen werden könnte, kommt nach
Artikel 5 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
einzig das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in Betracht. Das scheint ja für alles gut zu sein. Was ein Gerichtsvergleich mit persönlicher Ehre zu tun haben könnte, erschließt sich mir nicht so recht.
Die Widerspruchsverhandlung endete im Eklat, da sich der Blogger von Anträgen auf Feststellung der Befangenheit der Richter einen Vorteil verspricht.
Auch der bayrische Innenminister Joachim Herrmann (CSU) hat seine PR-Chance erkannt, um mit dem Wahlkampf-Gag „Internetsperren“ einen auf starken Mann zu machen. Im knallhart kritischen Polit-Magazin BILD begründete der gute Herrmann wie ein DAU „härtere Maßnahmen“ wie eben die Sperren – und zwar mit den unglaublich vielen fiesen Seiten.
Wann werden diese Leute begreifen, dass jeder, der nicht gerade zu den Internetausdruckern gehört, die „Sperren“ spielend umgehen kann? Lesenswert (natürlich) Heise nebst angeschlossenem Internetforum, von dem ich mich mal aus Sicherheitsgründen extra distanziere.
Solange es noch geht, habe ich hier ein möglicherweise bedenkliches Video verlinkt, in dem Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen verwendet werden, die womöglich sogar verherrlicht werden. Wie sieht das eigentlich mit Links zum Mond aus?
Zu den Orten, an denen das Internet nur durch Internetausdrucker gelangt, zählt die Pressekammer des Landgerichts Hamburg. Wer den Abmahnanwälten, welche für die Hamburger Landrichter das Internet auszudrucken pflegen, das Leben schwer machen möchte, dem sei dieses Skript hier wärmstens empfohlen. Entsprechend geimpfte Websites vergelten Ausdruckversuche mit dieser Überraschung:
Das erinnert mich an einen lustigen Rechtsstreit vom letzten Jahr, als ein namhafter Presserechtsanwalt (der nach eigenen Angaben nicht wusste, was eine Computermouse sei) das Landgericht Köln durch Internetausdrucke von einem Frevel meines Mandanten zu überzeugen versuchte. Als Zeugen für die Echtheit des Internetausdrucks hatte er seinen ihm untergebenen Kanzleikollegen benannt. Für das Landgericht Köln reichte Internetausdrucken aus.
In späteren Verfahren gegen diesen Mandanten machte sich der prominente Presserechtler so richtig lächerlich: Zu Beweiszwecken filmten die sich in der Kanzlei, wie sie auf der Website des Mandanten nach verbotenen Inhalten surften. Solcher Mummenschanz dürfte bei verständigen Internetnutzern nur ein Kopfschütteln auszulösen, denn auch der Besuch einer Website lässt sich verhältnismäßig leicht inszenieren.
„Horst Schlämmer“ alias Hape Kerkeling hat der Grevenbroichener CDU untersagt, mit seinem Bild Wahlkampf zu machen. Eine CDU-Politikerin war mit ihm zusammen auf einem Foto abgebildet gewesen.
Kerkeling kann sich auf sein Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild berufen, das auch in seiner Rolle als künstliche Persönlichkeit „Horst Schlämmer“ gilt. Anders als eine politische Meinungsäußerung oder Satire handelt es sich hier um Wahlwerbung, bei der es vorliegend in erster Linie um Aufmerksamkeit geht, nicht aber um eine politische Aussage. Sofern man also überhaupt zu einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht käme, würde in diesem Fall letzteres mit Sicherheit überwiegen.
Image-Parasitentum ist etwas für Comedians und Kabarettisten, Politiker jedoch sollten mit eigenen Inhalten werben – sofern vorhanden. Wie man am Video sieht, war dies für Schlämmer nicht die erste Erfahrung mit Trittbrettfahrern …
Eigentlich wollte ich zu diesem bemerkenswerten Statement von Stefan Niggemeier etwas bloggen. Nach reiflicher Überlegung habe ich den Text wieder gelöscht, denn Rechtsanwälte sind aufgrund ihres konservativen Standesrechts gehalten, nicht negativ über Kollegen zu sprechen.
Außerdem wäre es gut möglich, dass es mir der Kollege Gravenreuth übel nehmen könnte, würde ich ihn mit dem Kollegen Schertz vergleichen …
Das Weblog netzpolitik.org hatte zu einem Wettbewerb aufgerufen, bei dem das Plakat einer politischen Partei variiert werden sollte („remixen“). Dies gefiel dem Fotografen nicht, der den Politiker abgelichtet hatte, und er verlangte Unterlassung. Der Urheber meinte, dass
„… sein Motiv nur für die CDU lizenziert wurde und nicht für “Wettbewerbe” und “Diffamierung” freigegeben worden sind.“
Netzpolitik nimmt für sich die Meinungsfreiheit in Anspruch, welche auch die Freiheit auf Satire beinhaltet. Fotomontagen im politischen Bereich haben die Rechtsprechung schon häufig beschäftigt. Die Greenpeace-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem kritischen Plakat gegen die Chemie-Industrie hatte (BVerfG 1 BvR 2126/93) aufgezeigt, wie weit bei einem politischen Anliegen die Meinungsfreiheit zulasten des Persönlichkeitsrechts gehen kann. Während des Wahlkampfes müssen sogar besonders scharfe Beeinträchtigungen hingenommen werden.
Vorliegend geht es nicht um Persönlichkeitsrecht, sondern um Urheberrecht. Aber auch das Urheberrecht gilt nicht unbegrenzt. So muss ein Urheber zugunsten der Freiheit von Kommunikation etc. hinnehmen, dass sein Werk in gewissen Grenzen zitiert werden darf. Nach § 51 Nr. 2 UrhG darf ein Werk zitiert werden, wenn hierdurch ein selbständiges Werk geschaffen wird. Was zu beachten ist, hat der Bundesgerichtshof im „Schnippselstreit“ festgestellt, als der Comedian Stefan Raab in seiner Resteverwertungsshow „TVTotal“ für lau zitieren und verwerten wollte. Vorliegend ist mit Sicherheit eine hinreichend geleistete eigene geistige Befassung der Spötter mit dem Werk gegeben. Überzeugen Sie sich selbst!
Update:
Im „Lawblog“ des Kollegen RA Udo Vetter wird gerade über die Rechtmäßigkeit der Sache diskutiert. Vetter geht von einer „freie Benutzung nach § 24 UrhG“ aus, während ein anderer Kollege dem widerspricht und auch kein Zitatrecht für die Fotografie („Lichtbildwerk“) annimmt.
Meine Lösung über § 51 Nr. 2 UrhG (Bildzitat in einem Sprachwerk) wird nicht in diskutiert.
Gleichwohl, wie man es juristisch eintütet, so geben jedenfalls die Urteile des Bundesverfassungsgerichts klar eine Tendenz zum Überwiegen der Meinungsfreiheit jedenfalls in Wahlkampfzeiten vor. Bei Motiven wie kitschigen Wahlplakaten könnte man sogar von „Anstiftung zur Parodie“ sprechen, so dass notfalls § 242 BGB greift … ;-)
„Ich bin gespannt, welchen Stellenwert die Pressefreiheit und der Informantenschutz tatsächlich in unserer Gesellschaft haben.“
Die Aktionen gegen Hahne haben natürlich sicher ihre Berechtigung, und hoffentlich wird es den Behörden gelingen, Herrn Hahne auf den Pfad der Tugend zurückzuführen. Will sagen, dass ich mir seine Kritik nicht zu eigen mache, mich total von seinen Äußerungen distanziere und hoffe, dass bei mir niemand deswegen klingelt, weil ich sie verlinkt habe.
Die „Ursula von der Leyen“ der FDP fiel durch einen peinlichen Versuch auf, der FAZ ihre Präsenzquote im Europaparlament zu zensieren. Mit einem dreisten Antrag hatte FDP-Glamour-Girl Koch-Mehrin der Hamburger Pressekammer eine einstweilige Verfügung aus dem Kreuz geleiert.
Der von mir stets verehrte Kollege, der die FAZ (sonst aber selbst auch schon mal ganz gerne FDP-Gestalten) vertritt, hatte bei so „hochprozentigen“ Ungenauigkeiten leichtes Spiel und brachte sogar Richter Buske zur Korrektur seiner unhaltbaren Zensurentscheidung.
Wie berichtet, hatte sich Jürgen Klinsmann gegen eine satirische Fotomontage der TAZ gewendet, die seine religiösen Gefühle beeinträchtigt hätte. Wie nicht anders zu erwarten hatte das Landgericht München das humorlose Ansinnen des empfindlichen Fußballers zurückgewiesen.
Erstaunlicherweise hat die absehbare Blamage dem Balltreter nicht ausgereicht. Nunmehr hat auch das Oberlandesgericht München die Entscheidung zugunsten der Meinungs- und Pressefreiheit bestätigt.