Erneut hat das Amtsgericht Würzburg einem Bildnutzer Aufwendungsersatz für vorgerichtliche anwaltliche Kosten zugesprochen, die ihm zur Abwehr einer unberechtigten Forderung für Lizenzschadensersatz wegen fehlerhafter Nutzung aufgenötigt wurden.
Der Wikipedia-Fotograf Tomas Wolf – Photomedia – ist seit Jahren für seine forschen Forderungsschreiben bekannt, wenn jemand seine Bilder verwendet, obwohl Herr Wolf sie unter Creative Commons-Lizenzen der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung gestellt hat. Wolf behauptet stets, Verstöße gegen die Pflicht zur Nennung seiner Urheberschaft würden ihn zu hohen Schadensersatzforderungen berechtigen.
In Wirklichkeit hat er aber gar keinen wirtschaftlichen Schaden, denn anders, als er sich im Netz gibt, ist er nun einmal kein professioneller Fotograf. (Welcher professionelle Fotograf würde wohl seine Werke zur kommerziellen Nutzung unter einer kostenfreien Lizenz freigeben …?) Da er den Nachweis schuldig blieb, mit diesen Aufnahmen im regulären Geschäft entsprechend zu verdienen, sehen Gerichte seine Ansprüche meist bei „0,- €“, manche billigen ihm maximal 100,- € zu. Trotzdem macht Herr Wolf mit seinen unberechtigten Forderungen heiter weiter.
Wer Herrn Wolfs (jedenfalls überwiegend) unberechtigte Forderungsschreiben erhält, sollte jedoch nicht untätig bleiben. Denn Wolf kann jederzeit auch seinen Unterlassungsanspruch geltend machen, und zwar durch einen Anwalt, was ersatzfähige Kosten iHv 557,03 € auslöst, oder gar Prozesskosten. Um Herrn Wolf zuvorzukommen, gebe ich in meinen Abwehrschreiben regelmäßig unaufgefordert eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Die professionelle Anspruchsabwehr ist jedoch nicht kostenlos.
Normalerweise muss man die Kosten für die Beauftragung des eigenen Rechtsanwalts zur vorgerichtlichen Abwehr solcher Forderungen selbst tragen. Eine Ausnahme besteht bei urheberrechtlichen Abmahnungen, wenn solche unwirksam oder erkennbar unberechtigt sind, § 97a Abs. 4 UrhG. Allerdings sind die Forderungsschreiben von Herrn Wolf juristisch gesehen keine Abmahnungen, weil er (zunächst) keine Unterlassung fordert.
Ersatz für Anwaltskosten kann allerdings nach § 826 BGB dann gefordert werden, wenn eine sogenannte „vorsätzlich sittenwidrige Schädigung“ vorliegt. Am Amtsgericht Würzburg, in dessen Bezirk Herr Wolf seinen Geschäftssitz hat, sieht man dessen Lizenzschaden für die Nutzung des hier abgebildeten Lichtbilds wieder bei 0,- €. Und man findet, dass Herr Wolf nach einer Serie an Urteilen gegen ihn sich nicht einfach naiv stellen konnte, sondern wissen musste, dass seine Forderung unberechtigt war. Da er unbeirrt weitermacht, bewertet dies das Amtsgericht als eben solches vorsätzlich sittenwidriges Handeln und spricht daher dem Nutzer Aufwendungsersatz zu, bemessen auf den Gegenstandswert der abgewerten Lizenzforderung. In unserem Fall waren es 124,- € – zu denen dann knapp 1.000,- € Prozesskosten dazukommen, die Herr Wolf nun tragen muss.
Für den Kostenanspruch unschädlich ist insoweit, wenn gleichzeitig auch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben wird, da dies nun einmal jeder sorgfältige Anwalt zur Vermeidung künftiger Rechtsstreite empfehlen und tun muss.
Warum man bei Wikimedia Herrn Wolfs Bilder, mit denen er an die Tausend Leute abgezockt hat, seine Urheberrechtsfallen weiter dort verbreiten lässt und ihm sogar den Werbelink auf seine eigene Homepage gestattet, weiß ich auch nicht. Vielleicht hat es damit zu tun, dass eine Menge Leute bei Wikimedia/Wikipedia unseriöse Geschäftsmodelle wie bezahlte PR usw. verfolgen und eine Krähe der anderen nun einmal kein Auge aushackt.
Amtsgericht Würzburg, Urteil vom 23.07.2020 – 34 C 2436/19.
Der 22.06.2020 wird in die Geschichte eingehen als der Tag, an dem absolut nichts passiert ist. Jedenfalls nichts, was für Medienschaffende und Social Media-Kommentierende wichtiger war als ein Gedankenfurz über eine irrelevante Strafanzeige. Ein Bundesinnenminister mit bayrischem Migrationshintergrund hatte über eine provokante taz-Kollumnistin ohne Benehmenshintergrund gepoltert, er denke über eine Strafanzeige nach. Sofort drehten die Spitzen des Medienbetriebs frei, Journalistenvertretern beklagten einen Angriff auf die Pressefreiheit, Satiriker Böhmermann twitterte gar Fotos von Gebirgsjägern.
Was würde passieren, wenn Horst Seehofer eine Strafanzeige erstatten würde?
Nichts. Gar nichts. Nichts, was nicht schon ohnehin passiert wäre.
Jedermensch kann eine Strafanzeige erstatten. Dies ist vorliegend bereits durch eine Vielzahl an Empörten geschehen, u.a. durch den Politclown Rainer Wendt. Sofern es für Beleidigungstatbestände erforderlich ist, können ca. 265.000 Polizistinnen und Polizisten und deren Dienstvorgesetzte einen Strafantrag stellen. Also muss die Staatsanwaltschaft ohnehin ermitteln, und die unterliegt nicht der Weisung des Innenministers. Ob also der Heimathorst zusätzlich eine Eingabe macht, interessiert die Staatsanwaltschaft nicht mehr als taz-Redakteure ein aufgerauchter Joint.
Das Strafermittlungsverfahren wird allerdings mit einer sehr schnellen Einstellung enden. Was die zur „Journalistin“ geadelte taz-Autorin da fabriziert hat, unterschreitet nämlich jedes Niveau, u.a. auch das der Strafbarkeit. Eine Kollektivbeleidigung wie die aller Polizisten erfordert den Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe, und das dürfte bei dem Werk der taz-Autorin schwierig werden. Darauf wird es aber nicht ankommen, denn das Pamphlet ist klar als Satire zu erkennen. Auf die Qualität von Satire kommt es insoweit nicht an.
Daher ist es sogar erfreulich, wenn Erfahrungsjurist Seehofer erst noch einmal über etwas nachdenkt, was Reaktionär Wendt reflexartig schon getan hat. Mit Blick über den Atlantik haben wir es bei unserem politischen Personal noch relativ gut getroffen. Die Gebirgsjäger wird Seehofer vermutlich nicht einsetzen, da ihm jemand vorher verraten wird, dass ihm auch insoweit die Zuständigkeit fehlt.
Einzig bemerkenswert ist, dass Seehofer seine unbedachte Äußerung offenbar Anlass genug war, bei der heutigen Vorstellung des Verfassungsschutzberichts fern zu bleiben. Da die Medien signalisiert hatten, dass ihnen die Farce über pauschal abgemeierte Polizistinnen und Polizisten wichtiger war als die reale Bedrohung durch Extremisten jeglicher Couleur, wollte er der Berichterstattung hierüber wenigstens diese Angriffsfläche nehmen.
Eine Person mit dem angeblichen Namen Katharina Surhoff stellte ihren Rohdiamanten unter gleich drei Lizenzen, verwirrend genug. Wer nicht versteht, welche Angaben von ihm verlangt werden, bekommt Post von Herrn Magister Kurt Kulac aus Österreich. Der weiß es zwar auch nicht, will aber Geld für seine Abmahnung, und zwar nach ominösem Österreicher Urheberrecht.
Das ist deshalb lustig, weil weder die Abmahnerin noch mein Mandant noch der Fall einen Bezug zu Österreich aufweisen. Offenbar versuchte man, deutsches Urheberrecht über den Umweg Österreich zu umgehen und Nutzer zu verwirren.
Dass Frau Surhoff in Deutschland wohnt, konnte man allerdings nicht so ohne weiteres erkennen, denn Herr Kulac verriet nicht die Anschrift seiner Auftraggeberin. Die residiert übrigens nach wie vor konspirativ und nimmt es mit ihren Vornamen nicht so genau. Mit ein paar Kunstgriffen kriegten wir die Klage in Frankfurt anhängig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ließ sich nicht einseifen und wandte natürlich deutsches Recht an.
Wie alle mir von Magister Kulac bekannten Abmahnungen verstieß auch diese gegen § 97a UrhG, mit der Folge, dass die unprofessionelle Abmahnerin die Anwaltskosten des Abgemahnten ersetzen muss. Und natürlich gibt es für ein Lichtbild, das unter einer kostenlosen Lizenz steht, auch keinen Lizenzschadensersatz, jedenfalls dann nicht, wenn die Fotografin keinen Umsatzausfall darlegen kann. In CC-Fällen ist dies wohl noch keinem gelungen.
Magister Kurt Kulac ist hier im Blog ein alter Bekannter. Bei Kulac-Abmahnungen ist es immer ratsam, sofort eine negative Feststellungsklage in Deutschland zu erheben, da andernfalls eine Klage in Österreich droht, und die ist prozessrechtlich äußerst nachteilig. Ist man Herrn Kulac zuvorgekommen, ist Deutschland als Gerichtsort gesetzt (Torpedoklage). Die waren bislang immer erfolgreich, so auch hier (nicht rechtskräftig).
Peinlicherweise ist der verehrte Herr Magister Kurt Kulac langjähriger Obmann von Wikimedia Österreich, hat also einen gewissen Interessenkonflikt. In einem Fall kann ich nachweisen, dass er sich von einem deutschen Fotografen eine Art Kaperbrief ausstellen ließ und auf eigene Rechnung abmahnt. In Wikipedia-Artikel wird permanent gegen die CC-Lizenz verstoßen, weil man dirt die Urheber und Lizenzen nicht benennt. Dritte, die das gleiche tun, bittet man dreist zur Kasse. Das Kammergericht sprach von einer „Urheberrechtsfalle“.
Seit Jahren flutet ein gewisser Marco Verch das Internet mit gefälligen Fotos, die zur Illustrierung von Beiträgen einladen, schon weil sie unter einer kostenlosen Creative Commons-Lizenz stehen. Doch macht man bei der komplizierten Benennung des (angeblichen) Urhebers Fehler, bittet Herr Verch zur Kasse und schickt seinen Anwalt.
Für Mandanten in Deutschland habe ich im Wege negativer Feststellungsklagen diverse Urteile erstritten, denen zufolge Verch – je nach zuständigem Gericht – an „Schadensersatz“ maximal 100,- €, eher aber 0,- € verlangen darf. Letzteres ist die klare Tendenz.
Verch kann es aber nicht lassen und versendet seine Rechnungen munter weiter, das sogar weltweit. In der Schweiz jedoch erteilte man ihm jüngst aug ganzer Linie eine Abfuhr. In vorbildlicher Anwendung deutschen Rechts erklärte ihm das Handelsgericht Zürich, dass er weder Anspruch auf Lizenzkosten noch auf Aufwendungsersatz für seinen Anwalt hatte.
Über den Fall sowie über „teutonische Gebührenschinderei“ berichtet mein Schweizer Kollege Martin Steiger.
Auf das Geschäfsmodell des Herrn Marco Verch werden wir hier im Blog demnächst noch zurückkommen …
Diesen Mittwoch wird in Hamburg die grüne Landesvorsitzende Anna Gallina als neue Justizsenatorin vereidigt. Die 36jähre Nichtjuristin wird dann als Leiterin der Justizbehörde Hamburg die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und den Strafvollzug unter sich haben – sowie die Behörden für Datenschutz und Korruptionsbekämpfung.
Die fachfremde Berufspolitikerin führt dann die Aufsicht über Tausende Juristen, die eine anspruchsvolle Ausbildung mit zwei Staatsexamina insbesondere in methodischer Hinsicht absolviert haben. Juristen lernen das qualifizierte Bemühen um Objektivität durch Techniken wie Unschuldsvermutung, Anhören beider Seiten, Beweislehre und professionellen Umgang mit Interessenkonflikten (z.B. Befangenheit). Ob ausgerechnet Frau Gallina zu derartigem in der Lage wäre, erscheint anhand der nachfolgenden Arbeitsproben zweifelhaft.
In der oben verlinkten Rede sprach sich die Politikerin außerdem gegen Hass im Netz, Hetze gegen Andersdenkende und Rassismus aus. Damit könnte sie bei ihrem eigenen Umfeld anfangen.
Der Reihe nach:
Im Januar 2019 hatte Frau Gallinas damaliger Lebensgefährte Herr Dr. Michael Osterburg beim Aufstellungsparteitag für den Hamburger Bezirk Mitte überraschend schwach abgeschnitten. (Das Verfehlen seines innerparteilichen Wahlziels beendete offenbar andere Verfehlungen, denn gegen den vormaligen Fraktionsgeschäftsführer Herrn Osterburg ermittelt inzwischen die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Untreue. Im Skat liegen 67.000,- €.)
Für seine Wahlniederlage machte Herr Osterburg neueingetretene Grüne verantwortlich. Das Hamburger Abendblatt schrieb:
Mobilmachung gegen Osterburg?
Dabei dürfte Osterburg auf parteiinterne Querelen anspielen. So scheiterte der Grüne im Wahlkreis Hamm in der vergangenen Woche bei der Kandidatur um Platz 2 für die Wahlen zur Bezirksversammlung mit 17:8 Stimmen. Dem Vernehmen nach soll es zahlreiche Neueintritte bei den Grünen in Mitte gegeben haben. Das hatten offensichtlich „Parteifreunde“ organisiert, die wenig Sympathie für Osterburg hegen.
Von diesen Neumitgliedern hatten viele einen Migrationshintergrund. Einen von ihnen hatte Osterburg sogar „befragt“, warum er „abgewählt“ woden sei, schrieb Die WELT.
Für die Dauer des Wahlkampfs waren diese Kandidaten den Grünen gut genug für das Werben um das Vertrauen von türkisch- und afghanischstämmigen Wählern – in Hamburg ein beträchtliches Potential. Doch nach der Wahl wurden sie von UnbekanntIn abserviert.
Inquisition
Ein/e UnbekanntIn schwärzte zwei Wahlkämpfer gegenüber den Hamburger Grünen mit haltlosen Gerüchten und konstruierten Vorwürfen an, um sie als vermeintliche Islamisten erscheinen zu lassen.
Einem Bezirksvertreter mit türkischen Wurzeln wurden islamistische Äußerungen in den Mund gelegt, obwohl er sogar deren Gegenteil gesagt hatte, und man warf ihm die Mitgliedschaft in einer (harmlosen) islamischen Studentenvereinigung vor – was bei einem Islamwissenschaftler allerdings nichts Ungewöhnliches ist. Einem Bezirksvertreter mit afghanischen Wurzeln warf man vor, dass dieser vor Jahren auf Facebook dreimal Spenden iHv 15,- € an eine islamische Hilfsorganisation kommuniziert hatte. Ihm war damals unbekannt, dass westliche Geheimdienste dieser die Unterstützung von Islamisten nachsagten (ohne eine solche jemals zu beweisen).
Die Parteispitze zitierte autoritär die beiden Grünen per unverschlüsselter (!) E-Mail wegen dieser nicht einmal halbgaren Vorwürfe binnen 10 Stunden (!) zum persönlichen Rapport (!). Der eine befand sich jedoch bei einer Beerdigung in der Türkei, wo man für islamkritische E-Mails ins Gefängnis kommen kann. Der andere bat vergeblich um zwei Stunden Aufschub, da er außerhalb Hamburgs arbeitstätig war. Eine Antwort bekam er nie.
Rufmord
Tags drauf waren beide ruiniert. Ein/e UnbekanntIn mit offenbar exzellenten Medienverbindungen und wenig Achtung vor Persönlichkeitsrechten und Datenschutz hatte diese Räuberpistolen an die Presse durchgestochen. Eine Boulevardzeitung wähnte daraufhin auf Seite 1 eine neue Hamburger Terrorzelle, die wohlfeile Hysterie fand bundesweiten Niederschlag.
Die beiden politisch unerfahrenen jungen Männer traf diese Hexenjagd unvorbereitet. Über Nacht verloren sie ihren Arbeitsplatz und ihre soziale Existenz, politisch wurden sie isoliert, einer erlitt ein Magengeschwür. Kein potentieller Arbeitgeber, der googlen kann, gibt ihnen eine Chance. Dass dieser Rufmord auch Familienmitglieder traf, versteht sich von selbst.
Zu keinem Zeitpunkt stellte sich die Parteichefin Frau Gallina schützend vor ihre (tatsächlich unbescholtenen) Parteifreunde oder forderte die Achtung vor der Unschuldsvermutung. Im Gegenteil beteiligte sich die Parteiführung an diesem Mobbing sogar aktiv, denn beide wurden ohne jede Klärung der offensichtlich haltlosen Vorwürfe von der Fraktionsgründung ausgeschlossen. Gegen den/die unbekannte/n VerleumderIn ermittelte Frau Gallina jedoch nicht, obwohl es sich hierbei eindeutig um parteischädigendes Verhalten handelte.
Ihren Interessenkonflikt, nämlich die Partnerschaft mit dem schlechten Wahlverlierer Herrn Osterburg, hatte Frau Gallina nicht offen gelegt oder einen Anlass gesehen, die Iquisition in unbefangene Hände zu legen.
„Im Zweifel gegen die Angeklagten“
Die angehende Justizsenatorin hielt von Unschuldsvermutung nicht allzu viel. Ohne die Angeschwärzten auch nur anzuhören, verkündete die Parteichefin öffentlich „begründete Zweifel“, ob sich die beiden in vollem Umfang zum Grundgesetz und unseren Grundwerten bekennen. Für eine Zusammenarbeit müssten die „Vorwürfe“ vollständig ausgeräumt werden. Wörtlich zitierte sie der NDR:
„Wir zeigen immer klare Kante gegen Rechts und geben auch sonst niemandem einen Rabatt aufs Grundgesetz.“
Kein Staatsanwalt und kein Richter dürfte sich derart vorverurteilend äußern, auch die Pressekammer des Landgerichts Hamburg versteht keinen Spaß bei einseitiger Verdachtsberichterstattung, wenn den Betroffenen keine zumutbare Gelegenheit zur Stellungsnahme geboten wurde.
Der unprofessionelle Umgang mit den schwerwiegenden Anschuldigungen fiel auch der seriösen Presse auf. Die ZEIT titelte sogar Im Zweifel gegen die Angeklagten.
Das fragwürdige Verfahren stieß vier weiteren Bezirksverordneten übel auf. Entsprechend dem Grünen Grundkonsens („Unsere Politik beruht auf Einmischung und Solidarität mit den Betroffenen und richtet sich gegen Gleichgültigkeit und Ignoranz.“) erklärten sie sich mit den beiden solidarisch. Eine weitere, eine Anwältin mit Migrationshintergrund, gab ihr Mandat gleich ganz zurück.
Die Hamburger Grünen bestraften jedoch solche Unbotmäßigkeit und schlossen auch die vier solidarischen Bezirksvertreter von der Fraktionsgründung aus. Als die insgesamt sechs ausgeschlossenen Bezirksvertreter daraufhin die Wählerinteressen notgedrungen in einer eigenen Fraktion vertreten wollten, wurde deren alternativlose Reaktion als parteischädigendes Verhalten gegeißelt. Die Parteispitze forderte nun alle unter Androhung von Parteiordnungsmitteln zum Parteiaustritt auf – darunter zur Hälfte Frauen, insoweit wahrte man/frau die Quote.
Während Frau Gallina viel Zeit darauf verwendete, ihr antrünniges Parteivolk zu disziplinieren und rauszumobben, ist hier nicht bekannt, dass sie gegen den/die unbekannte/n BüchsenspannerIn ermittelte, auch nicht, dass sie diese/n nicht kennen würde.
Wegen parteienrechtlicher Verfahren erteilten mir zunächst fünf der Bezirksverordneten damals ein Mandat. Der Grünen-Vorstand bat zu einem Gespräch, dem wir jedoch nur unter der Bedingung zustimmten, dass es konstruktiv zur Ausräumung von Missverständnissen und Differenzen dienen sollte, nicht aber zu einem Tribunal. Entgegen entsprechender Zusicherung wurde allerdings deutlich erkennbar, dass es einzig um die Vorbereitung von Parteiausschlussverfahren ging, die längst beschlossene Sache waren.
Was mich am meisten faszinierte, war die Bereitschaft des restlichen Grünen-Vorstands zum Mitläufertum, die ich bei den Grünen eher nicht erwartet hätte. Auch dieses Duckmäusertum wird gerade mit Pöstchenvergabe belohnt.
Grüne Unregelmäßigkeiten
Die bittere Ironie ist, dass es im Gegenteil ausgerechnet Parteichefin Frau Gallina war, die nicht nur eklatant gegen rechtsstaatliche Standards verstieß, sondern auch explizit gegen die Grünen Regeln Hamburg. Daher konterten meine inzwischen sechs Mandantinnen und Mandanten mit eigenen Anträgen auf Verhängung von Parteiordnungsmitteln gegen drei Grüne:
U.a. Frau Gallina verletzte den Grünen Grundkonsens, wie er am 16./17. Januar 1993 in Hannover beschlossen wurde und seit 14. Mai 1993 in Kraft ist:
Frau Gallina verletzte den Grundkonsens 1.1 (6), da die vorverurteilende Hexenjagd nicht mit dem dort proklamierten Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang zu bringen ist.
Frau Gallina verletzte den Grundkonsens 1.1 (9) und (10), da die religiöse Diskriminierung nicht mit den dort proklamierten Menschenrechten auf Religion (Artikel 2 Abs. 1 und Artikel UN-Menschenrechtskonvention) vereinbar ist.
Frau Gallina nahm die Religiosität der Antragsteller zu 1) und 2) zum Anlass, um gegen diese mindestens indirekt zu hetzen.
Ferner ist auch die Unschuldsvermutung in Art. 11 ein Menschenrecht, dem Frau Gallina keine Bedeutung beimaß.
Frau Gallina verletzte den Grundkonsens 2 (54), (60) und (61), da sie ihre politische Macht missbrauchte und sich unsachlich verhielt. Die Religion von Bezirksvertretern rechtfertigt keine öffentlichen Zweifel an deren Verfassungstreue oder absurde Verschwörungstheorien. Der Zugang zu Medienvertretern durch Parteifunktionäre läßt einen verantwortungsvollen Umgang vermissen.
Frau Gallina verletzte den Grundkonsens 3 (64), da sie die innerorganisatorischen Abläufe intransparent gehalten und den Minderheitenschutz nicht beachtet hat.
Die angehende Justizsenatorin hatte es also in erstaunlichem Maße an Empathie und Sensibilität fehlen lassen.
Verbrannte Erde
Sämtliche Verfahren erledigten sich jedoch, nachdem meine Mandantinnen und Mandanten infolge ausbleibender Solidarität der Hamburger Grünen angewidert zur SPD übertraten, die nunmehr im Hamburger Bezirk Mitte stärkste Kraft ist. Frau Gallina hat mit ihrer kurzsichtigen Taktik erstaunlich viel Porzellan zerschlagen und bei der Wählerschaft mit Migrationshintergrund verbrannte Erde hinterlassen.
Aufgrund des Greta-Hypes konnten die Grünen ausbleibende Stimmen verprellter Wähler kompensieren. Die ökologischen Wahlversprechen allerdings haben sich die Grünen bei den Koalitionsverhandlungen weitgehend heraus verhandeln lassen, trotz des nahezu verdoppelten Wahlergebnisses. Statt ökologischer Sachpolitik hat man stattdessen einen zusätzlichen Senatorenposten erwirtschaftet, der im Ergebnis nun Frau Gallina zugute kommt. Alles richtig gemacht!
Mitläufer Cem Özdemir
Inzwischen hatte sich auch der grüne Berufspolitiker Cem Özdemir in die Hexenjagd gegen meine Mandanten verstricken lassen – die für und mit ihm persönlich Wahlkampf gemacht hatten. In einer in türkischer Sprache erscheinenden Online-Zeitung ordnete er sie Islamisten zu. Im ausführlichen O-Ton-Interview konnte man die unwahre Behauptung lesen, meine Mandanten hätten sich nach der Wahl anders als vorher geäußert.
Vor Gericht ließ Herr Özdemir behaupten, das Interview sei in deutscher Sprache geführt und nicht mitgeschnitten und autorisiert worden, es müsse sich um einen Übersetzungsfehler handeln. Warum der türkische Journalist mit dem türkisch sprechenden Herrn Özdemir für ein in türkischer Sprache erschienenes Interview deutsch gesprochen haben sollte und wie er in der Lage gewesen sein könnte, das sehr lange Interview ohne Aufzeichnung wörtlich wiederzugeben, bleibt hier rätselhaft.
Außerdem trug Herr Özdemirs Anwalt vor, ihm hätten zwei Hamburger Grüne aus erster Hand bestätigt, dass sich einer meiner Mandanten bei der Aufstellungsversammlung wie von Herrn Özdemir unterstellt geäußert hätten (was ja dann allerdings vor der Wahl gewesen wäre …). Mit wem der Anwalt gesprochen hatte, wollte er nicht verraten, aber es wäre wohl unprofessionell, wenn er ausgerechnet die Hamburger Parteispitze übergangen hätte.
Was Herr Özdemir tatsächlich gesagt haben will und warum er gegen das angeblich falsch übersetzte Interview nicht vorgeht, wird er demnächst vor dem Landgericht Hamburg erklären müssen.
Strafanzeige
Gegen Frau Gallina und zwei weitere Grüne hatte ich am 04.11.2019 im Auftrag meiner Mandanten Strafanzeige wegen des Verdachts auf Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung sowie Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens erstattet. Den naheliegenden Verdacht, dass die Karrierepolitikerin selbst hinter dieser Intrige stehen könnte, vermochte Frau Gallina auch nach einem halben Jahr nicht auszuräumen.
Die von uns befasste Staatsanwaltschaft ermittelt also gegen eine Person, die nunmehr deren übergeordnete Behörde leiten will, was selbst die taz als „pikant“ bewertete. Wie ernst man ein Justizprüfungsamt nehmen soll, dessen Chefin nicht einmal zur Prüfung zugelassen würde, ist unerfindlich.
An der Hamburger Juristenspitze steht ab Mittwoch keine Spitzenjuristin, sondern eine opportunistische Selbstoptimiererin, die sich nicht scheut, Ressentiments gegen Menschen mit Migrationshintergrund politisch einzusetzen. Weder in der Justiz und schon gar nicht bei den Grünen sollte derartiges salonfähig sein.
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Lieber Herr Monroe,
vielen Dank für das nette Angebot, aber zuvor sollten wir uns noch einmal über rechtliche Details Gedanken machen. Bitte senden Sie mir doch Ihre volle Anschrift, dann bekommen Sie von mir ein Schreiben. Es lohnt sich!
Der Bundesgerichtshof kassiert das Verbot der Afghanistan-Leaks
Nach einem über sieben Jahre währenden Stellungskrieg hat ein Zeitungsverlag den Angriff der Urheberrechtskompanie zurückgeschlagen. Die Bundeswehr hatte sich dagegen gewehrt, dass für die Unterrichtung des Parlaments verfasste Berichte über den Afghanistan-Einsatz, die an einen Zeitungsverlag geleakt worden waren, im internet geleakt wurden. Da Geheimhaltungsvorschriften nicht greifen konnten und das Material ohnehin inzwischen bei Wikileaks lag, versuchte es die Truppe mit dem eigentlich nicht für die Kriegskunst, sondern für die schönen Künste geschaffenen Urheberrecht.
Was bisher geschah:
Die Künstler-Kompanie – Bundeswehr kämpft ab sofort mit Wunderwaffe Urheberrecht, 27.07.2013
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr den Leak nach dem Ausflug an die europäische Front wieder zugunsten der Pressefreiheit erlaubt. Es könne offenbleiben, ob die für die für die Unterrichtung des Parlaments geschaffenen Berichte urheberrechtlich als Schriftwerke geschützt sind. Der Verlag hat durch die Veröffentlichung der diese jedenfalls ein daran bestehendes Urheberrecht nicht widerrechtlich verletzt. Zu seinen Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein.
Eine Berichterstattung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor. Das OLG Köln hatte bei seiner abweichenden Annahme, es habe keine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen Bundeswehr-Berichten stattgefunden, nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Verlag diese nicht nur auf ihrer Website veröffentlicht, sondern sie auch mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation versehen und in systematisierter Form präsentiert hat.
Die Berichterstattung hat auch ein Tagesereignis zum Gegenstand. Sie betrifft die Frage, ob die jahrelange und andauernde öffentliche Darstellung des auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte auf der Internetseite der Beklagten noch stattfindenden und damit aktuellen, im Auftrag des deutschen Bundestages erfolgenden Einsatzes der deutschen Soldaten in Afghanistan als Friedensmission zutrifft oder ob in diesem Einsatz entgegen der öffentlichen Darstellung eine Beteiligung an einem Krieg zu sehen ist.
Die Berichterstattung hat zudem nicht den durch den Zweck gebotenen Umfang überschritten. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, deren Umsetzung § 50 UrhG dient und die bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten ist, darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, wenn die Berichterstattung über Tagesereignisse verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich sind, grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes). Im letztgenannten Fall greift die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, GRUR 2020, 74 Rn. 71 – Recht auf Vergessen I). Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen ist, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt, ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anwendung des § 50 UrhG danach anhand des Maßstabs der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes vorzunehmen.
Im Blick auf die Interessen der Bundeswehr ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Bubdeswehr-Berichte allenfalls unwesentlich betroffen sind, weil diese nicht wirtschaftlich verwertbar sind. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Bundeswehr haben könnte. Dieses Interesse ist durch andere Vorschriften etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG oder die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß § 93 ff. StGB – geschützt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung seines Werkes den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt. Dieses Geheimhaltungsinteresse kann nach den Umständen des Streitfalls das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse nicht überwiegen. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Blick auf die politische Auseinandersetzung über die Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu.
BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 139/15 – Afghanistan Papiere II
Aktuell stehen juristische Bibliotheken nicht zur Verfügung, was gerade bei eilbedürftigen Sachen problematisch ist. Zum Glück bieten die Verlage jede Menge Datenbanken, einige Werke aber wie vor allem juristische Kommentare gibt es nur im Print.
Wenn Kollegen gerade Termindruck haben, biete ich gerne an, in meiner Hausbibliothek Einzelheiten nachzuschlagen, kostenfrei. Anfragen bitte nur per E-Mail.
Außerdem habe ich folgende Vorauflagen in gute Hände abzugeben, die definitiv noch brauchbar sind:
Schricker/Loewenheim, UrhG, 5. Aufl.
Soehring/Hoehne, Presserecht, 5. Aufl.
Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl.
Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl.
„Das wird ganz groß!“ hatte mir mein Kontaktmann bei WikiLeaks vor zehn Jahren gemeldet. Er hatte recht behalten. Über Nacht verwandelte sich das eher Nerds und Aktivisten bekannte Projekt WikiLeaks durch Collateral Murder zum Internationalen Begriff für zivilen Ungehorsam im Netz. Bemerkenswert an diesem Game Changer war die Tatsache, dass das Video vorher konventionellen Medien zugespielt worden war, diese sich jedoch in patriotischer Selbstzensur übten. Und dass, obwohl ein Reuters-Fotograf seinen Beruf mit dem Leben bezahlen musste.
Zehn Jahre später haben sich die Hoffnungen, dass die Welt sich vom Feuer der Wahrheit und Erkenntnis erleuchten lassen würde, nicht wirklich erfüllt. Die Mörder aus dem Hubschrauber laufen frei herum, die Whistleblowerin wurde erst nach zwei Suizidversuchen aus dem Folterknast entlassen, und die Medienmeute beteiligt sich noch immer treudoof an der Diskreditierung von Julian Assange.
Nach wie vor haben insbesondere die US-Amerikaner zu ihrem Militär ein ungetrübt positives Verhältnis; wer sich für die Friedensbewegung engagiert, hat auch in Deutschland gute Chancen, in eine Spinnerecke geschrieben zu werden. Die Alt-68er staunen nicht schlecht, was ihre Kinder und Enkel im Blätterwald so fabrizieren. Auch ein noch so seltsamer US-Präsident ist für führende deutsche Journalisten kein Anlass, die Nibelungentreue zu Washington und NATO infrage zu stellen.
Man lässt US-Präsidenten ihre Drohnenbombardements durchgehen und hofiert sie sogar beim evangelischen Kirchentag. Stattdessen jedoch kritisiert man Russland für Hilfslieferungen mit Hygieneartikeln nach Italien und sogar die USA, das sei ja nur Propaganda. Ich bin gespannt, wie künftige Generationen über unser Zeit urteilen werden.
Nach wie vor machen bei uns Comedians einen deutlich besseren Job als so mancher Journalist.
Ein Wikipedia-Autor namens „Feliks“, dem die sonst so argwöhnischen Admins auffällig freie Hand bei der Diskreditierung von Politikern, Aktivisten und Publizisten lassen, wenn diese nicht seine politisch-religiöse Auffassung etwa zum Nahost-Konflikt teilen, war vorletzten Herbst enttarnt worden. Feliks bemühte in neureicher Manier eine renommierte Hamburger Anwaltskanzlei, die unter Heranziehung etlicher branchüblicher Tricks den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung beantragte, um das YouTube-Video über Feliks zu attackieren.
Nunmehr hat das OLG Hamburg geurteilt, dass der Antrag jedenfalls erstinstanzlich gänzlich unbegründet war. Feliks muss also erstinstanzlich die gesamten Kosten tragen, was bei einem ursprünglichen Streitwert von 216.000,- € gegen ursprünglich drei Gegner schon ein teurer Spaß ist.
Von den in der Berufungsinstanz noch verhandelten Einzelanträgen mit Streitwert 108.000,- € nahm Feliks auf dringendes Anraten des Gerichts alles bis auf einen Antrag zurück. Bei diesem Antrag hatte er in der zweiten Instanz neue „Glaubhaftmachung“ angeboten, die dem Gericht insoweit ausreichte. Für die zweite Instanz muss Feliks 80% der Kosten tragen.
Wie bereits im Blog besprochen, ist die Deanonymisierung von Wikipedanten dem OLG Hamburg zufolge bereits dann zulässig, wenn diese zu meinungsbildenden Themen wie Politik oder Gechichte schreiben.
Ebenfalls ist es zulässig, konspiratives Verhalten von Feliks mit dem von Geheimdienstlern zu vergleichen, ohne hierdurch einen zwingenden Eindruck einer Mitgliedschaft in einem Geheimdienst zu erzeugen. Die Mandanten müssen also nicht mehr den Beweis für die aberwitzig untergeschobene Behauptung erbringen, Feliks sei ein Geheimagent.
Untersagt wurde nunmehr eine Äußerung über Berichte über ein Foto, das den Mandanten übereinstimmend von mehreren Personen beschrieben wurde. Aufgrund der Beweislastumkehr in § 186 StGB trägt bei Tatsachenbehauptungen die Beweislast der Äußernde. Zwar konnten die Mandanten eine schlüssige eidesstattliche Versicherung eines gut beleumundeten Zeugen vorlegen, die erstinstanzlich zum Erfolg führte. In der zweiten Instanz nun legte Feliks eine eigene eidesstattliche Versicherung in eigener Sache vor, in welcher er die Existenz des Fotos bestritt.
Nach Rechtsmeinung des OLG Hamburg sollen die Mandanten, die sich in einem YouTube-Video äußerten, für die Meldung haften, ihnen hätten Dritte die Existenz eines Foto bestätigt, das Feliks in einer für ihn angeblich ansehensmindernden Situation zeige. Eine eigene Behauptung hatten die Mandanten schon nicht aufgestellt. Beantragt war auch nicht etwa das Verbot eines unwahren Eindrucks, sondern der Bericht über Aussagen Dritter soll zur Haftung führen. Dieses Haftungskonzept erinnert auffällig an die vom BGH aufgehobene Markwort-Entscheidung der Hamburger Richter, die eine Zeitung für den Abdruck eines Interviews mit Roger Willemsen haften ließen, in welchem diesem ein Irrtum unterlief.
Wenn man diese drakonische Verbreiter-Haftung auf die Wikipedanten anwendet, haften die übrigens auch für jede falsche oder nicht beweisbare Aussage, welche sie aus fremden Quellen übernehmen. Ob sich ausgerechnet unser Feliks da wirklich einen Gefallen tut, solche Urteile zu produzieren?
Als Beleg für seine Rechtsmeinung zur Verbreiterhaftung zitierte der Senat eine Rechtsmeinung in einem juristischen Buch, dessen Autor insoweit allerdings der beteiligte Richter des OLG-Senats persönlich ist. Ich wage mal die Prognose, dass diese in Karlsruhe nicht geteilt wird. -> Hamburg hört in Karlsruhe auf
Allerdings wird es voraussichtlich nicht so weit kommen, denn während im Verfügungsverfahren so seltsame Beweismittel erlaubt sind wie eidesstattliche Versicherungen einer Prozesspartei in eigener Sache (Interessenkonflikt?), und diese dann in Hamburg auch nicht gewichtet werden, können im Hauptsacheverfahren Zeugen gehört werden, und da bieten wir mehrere.
Prozessrechtlich ist das Urteil auch interessant. So soll das Landgericht nicht verpflichtet gewesen sein, hinsichtlich der von Anfang an abgewiesenen Anträge die Mandanten einzubeziehen. Dies ist vor allem deshalb ungewöhnlich, weil die Mandaten vor Antragstellung eine umfangreich begründete Schutzschrift hinterlegt hatten und sich die Abmahnung praktisch im Antragstenor erschöpfte.
Spannend ist auch, dass ein Antragsteller, der eine Erstveröffentlichung erwartet, sich sechs Wochen mit seinem Antrag Zeit lassen darf und eine Abmahung mit kurzer Frist übers Wochenende akzeptiert wird. Nach wie vor also laden die Hamburger Gerichte jeden Querulanten zur Gängelung von Journalisten und Bloggern durch absurde einstweilige Verfügungen ein.