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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


5. April 2018

Die Creative Commons-Rechnungen des „Fotografs“ Marco Verch für kostenlose Bildlizenzen

Bild: Sektempfang von Marco Verch, Lizenz: Attribution 2.0 Generic (CC BY 2.0)

Seit einigen Wochen versendet der Kölner „Fotograf“ Herr Marco Verch „Rechnungen“, mit denen er für die Nutzung von Lichtbildern im Internet Beträge wie etwa in dem Fall 663,40 € fordert. Es handelt sich hierbei um Werke, die unter eine – eigentlich kostenlose – Creative Commons-Lizenz gestellt sind, in dem Fall Attribution 2.0 Generic (CC BY 2.0). Die rechtskonforme Nutzung erfordert allerdings, dass der werte Name des Knipsers sowie die Lizenz angegeben wird.

Das Geschäftsmodell habe ich durch eine Serie von Musterprozessen torpediert. Vor ein paar Tagen verhandelte das Oberlandesgericht Köln über die Frage, ob bei Verletzung solcher grundsätzlich kostenlosen Lizenzen ein wirtschaftlicher Schaden entsteht und in welcher Höhe. Bislang nämlich schätzten die Kölner Gerichte in den Fällen des meinen Bloglesern vertrauten Fotolizenzeintreibers Herrn Thomas Wolf den Wert solcher Bilder auf 50,- € + 100 % Verletzerzuschlag und wiesen darüber hinausgehende Forderungen ab. (Das Köln-Foto des Thomas Wolf – negative Feststellungsklage gegen Abkassieren mit Creative Commons)

OLG Köln: 0 x 0 = 0

Die Verhandlung OLG Köln 6 U 131/17 zur Berufung gegen Landgericht Köln 14 O 336/15 war insoweit kurios, weil der Senat noch nie über einen Streitwert von gerade einmal 100,- € verhandelt hatte, denn normalerweise muss eine Berufung mehr als 600,- € wert sein. Die Berufung war jedoch vom Landgericht Köln in der Sache nach § 543 ZPO zugelassen worden, weil die Sache eine grundsätzliche Bedeutung hatte.

In der mündlichen Verhandlung sah sich das Gericht entsprechend der Motorradteile-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 15.1.2015 – I ZR 148/13) gebunden, so dass durch den rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Lizenzinhabers stets ein fiktiver Lizenzschaden anzunehmen sei. Insoweit soll es also keine Rolle spielen, dass bei rechtskonformer Nutzung der CC-Lizenz gar kein Gewinn entstanden wäre, der dem Fotografen entgeht.

Allerdings muss der Rechteinhaber die Höhe eines Schadens entweder beweisen oder eine brauchbare Grundlage für eine richterliche Schätzung bieten. Und das wird bei einer grundsätzlich kostenlosen Lizenz nicht ganz einfach. Herrn Wolf gelang es in diesem Fall nicht, für den streitgegenständlichen Zeitraum dazulegen und zu beweisen, dass er im konventionellen Absatzwettbewerb tatsächlich Lizenzen veräußerte und damit einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hatte. Damit war der Lizenzschaden bei 0,- € zu taxieren, der Lizenzuschlag von 100% auf 0,- € ergab ebenfalls 0,- €, sodass sich die Schadensersatzforderung auf 0,- € summierte.

Newcomer Marco Verch

Nun stellt sich die Frage, ob es Herrn Verch gelingen wird, etwa die Kölner Gerichte von seinen „Lizenzschäden“ zu überzeugen. Das wird insoweit spannend, weil die ursprüngliche Profession des Herrn Verch offenbar weniger beim Urheben als beim Urheberrechteln lag.

So betreibt Herr Verch schon etwas länger den Suchdienst Plaghunter, mit dem Fotografen die Nutzung ihrer Werke im Internet nachverfolgen können, vgl. Basic Thinking vom 05.12.2005.

In der Wikipedia wurde Herr Verch unter seinem Nickname Wuestenigel gesperrt, weil er die Server mit offenbar über 10.000 Bildern geflutet und dann nach obigem Geschäftsmodell versucht hatte, aus – nach meiner Meinung provozierter – fehlerhafter Nutzung Kapital zu schlagen. (Die Sperrung geschah in der englischsprachigen Wikipedia, die deutschsprachigen Wikifanten diskutieren lieber.)

Ob Herr Verch bei den Kölner Gerichten Schadensersatz geltend machen kann, wird sich bald erweisen. Wer eine entsprechende Rechnung bekommen hat, sollte jedoch unbedingt eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, weil Herr Verch andernfalls einen Anwalt losschickt, der allein hierfür eine saftige Kostennote verschickt, die rechtlich zweifellos durchsetzbar wäre.

Update: Ich biete Ihnen Vertretung in entsprechenden Fällen zu fairen Konditionen an. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung usw. bitte an meine Mitbewerber! Herzlichen Dank.

 

14. März 2018

Haftung von Google für irreführendes Suchergebnis

https://youtu.be/v-yHkFUent8

Der erste Mandant, der in meiner vor zwei Jahren nach Köln verlegten Kanzlei Platz nahm, hatte vorher sehr lange woanders gesessen. Nach einer Karriere als Einbrecher, der vorzugsweise Banktresore erleichterte, kam er nach Verbüßung seiner Haft in Sicherheitsverwahrung, obwohl er mit Gewaltdelikten nichts am Hut hatte. Wieder in Freiheit versuchte er, sich eine rechtskonforme Existenz aufzubauen.

Dem Mandanten widerfuhr 2012 etwas, das man nicht einmal seinem ärgsten Feind wünscht. Wenn man bei Google seinen Namen eingab, warf die „allwissenden Müllhalde“ als erstes Ergebnis aus (anonymisierte Fassung):

„Nicht-Therapierbarer Sextäter greift Mädchen an – Politically …

www.Q-news.net/…/nicht-therapierbarer-sextaeter-greift-maedchen-an/

30.11.2010 – Der Beschwerdeführer, H, ist deutscher Staatsbürger, 1945 geboren, und derzeit in B in Sicherungsverwahrung“

In Wirklichkeit hatte der Mandant nichts mit dem Vergewaltiger oder Sexualdelikten zu tun, über die ein Blogbeitrag auf einer anonymen im Ausland gehosteten Website berichtete. Der Name meines Mandanten und dessen verbüßte Haft fielen im 56. Leserkommentar in anderem Zusammenhang, wurde jedoch von Google aufgespießt und prominent mit der reißerischen Schlagzeile über den Sextäter kombiniert. Das von Google zusammengepuzzlte Suchergebnis erweckte mindestens den fatalen Verdacht, mein Mandant sei der Kinderschänder.

Niemand will etwas mit Kinderschändern zu tun haben. Die Suchergebnisanzeige dürfte ausgereicht haben, um meinen Mandanten sozial zu ächten und geschäftlich zu erledigen, ohne dass sich Leser die Mühe gemacht hätten, die Echtheit dieses Eindrucks zu überprüfen. Viele Leute tendieren auch dazu, Nachrichten für echt zu halten, weil der Betroffene ja gar nicht dagegen vorgegangen sei. Die Versuche meines Mandanten, im definitiv legalen Kunsthandel Fuß zu fassen, scheiterten wegen des weltweiten Rufmords kläglich.

Als der Mandant Google um Entfernung bat, reagierte man dort ungerührt. Jeder wisse doch, dass Google keine Redaktion habe, sondern die Suchergebnisse von einem Algorythmus erzeugt würden. Pech gehabt! Der Mandant zog vor Gericht, wo sich die Suchmaschine mit aller Kraft wehrte. Wenn man den mächtigsten Konzern der Welt vor Gericht herausfordert, fliegt dieser die besten IT-Anwälte der Republik ein.

Bei Google dachte man nicht daran, das grauenhafte Ergebnis wenigstens aus Kulanz oder Menschlichkeit zu entfernen, sondern wollte den Mandanten für den Rest seines Lebens als vermeintlichen Kinderschänder gebrandmarkt sehen. Die Klage wurde in der ersten Instanz abgewiesen, schon weil der Fall zu keiner der für Persönlichkeitsrechtsverletzungen anerkannten Fallgruppen passte und man Zweifel am erweckten Eindruck hatte.

Doch als das Oberlandesgericht Köln zur Verhandlung bat, hatte sich der Wind um 180 Grad gedreht. Wenn die Suchmaschine Kenntnis von so einem widerlichen Ergebnis erhalte, das einen Menschen in derart fatalen Misskredit bringe, sei eine Fortsetzung dieses Zustands nahezu sittenwidrig. Bei Google zog man nun alle Register und pochte auf eine Wiedereröffnung. Doch in dem 31 Seiten langen Urteil schloss sich der Senat unserer Rechtsauffassung an und gab der Klage vollumfänglich statt.

Der Konzern wurde nicht nur zur Unterlassung für Suchergebnisse unter Google.de verurteilt, sondern auch für solche, die über einen Redirect über Google.com kamen. Nach Meinung des Google-Anwalts soll der nun anfallende Programmieraufwand allein dafür in die Millionen gehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Google ist inzwischen am BGH in Revision gegangen. (Update: rechtskräftig.)

Oberlandesgericht Köln, 15 U 56/17

27. Februar 2018

Störerhaftung von Google

Heute hat der BGH ein wichtiges Urteil zur Störerhaftung verkündet. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.

-> Pressemitteilung zu BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16

Im vom BGH entschiedenen Fall bestand kein Haftungsfall, da die Voraussetzungen nicht vorlagen. Einen solchen Unterlassunganspruch habe ich jedoch neulich am OLG Köln durchgesetzt, wo die Suchmaschine über Jahre hinweg über meinen Mandanten ein wirklich furchtbares Suchergebnis zynisch weiter verbreitete, das ihn sozial und wirtschaftlich erledigte. Google hat selbst während des Prozesses keinen Anlass gesehen, das widerwärtige Ergebnis zu löschen.

Das OLG Köln hat nicht nur das unter Google.de ausgeworfene Suchergebnis untersagt, sondern auch einen entsprechenden Redirect von Google.com. Der Fall wird vorraussichtich ebenfalls vor dem BGH landen, auch deshalb, weil das OLG Köln eine neue Fallgruppe eröffnet hat:

Im Fall meines Mandanten war nämlich nicht die verlinkte Seite rechtswidrig, sondern der von Google aus Suchergebnis-Zeile und Snippet zusammengepuzzlete Eindruck. So wurde mein Mandant mit einer Straftat in Verbindung gebracht, nur weil dessen Name in anderem Zusammenhang im 56. Leserkommentar eines Blogbeitrags auftauchte.

6. Februar 2018

Creative Commons-Abzocke ist wohl bald Geschichte – schlechte Nachrichten für TW Photomedia, Dirk Vorderstraße, Dennis Skley und Christoph Scholz

Seit etwa sieben Jahren versenden diverse Fotografen Forderungsschreiben, in denen sie horrende Beträge fordern, weil ihre unter kostenlose Creative Commons-Lizenzen gestellte Lichtbilder von Nutzern nicht oder nicht hinreichend benannt werden. Angeblich wäre ihnen dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden.

Bereits 2014 hatte ich am Berliner Kammergericht durchgesetzt, dass man dieses Geschäftsmodell „Abzocken“ nennen darf. Wenn solche Fälle allerdings tatsächlich mal vor Gericht landen, lassen sich die Abmahnopfer meistens zu einem Vergleich breitschlagen.

In den letzten zwei Jahren haben allerdings ca. 30 Abmahnopfer sog. „negative Feststellungsklagen“ gegen solche Forderungen erhoben. Seither habe ich diverse Gerichtsstände durchgetestet und etwa Herrn Wolf bzw. seine Anwälte nach Köln, Mannheim, Frankfurt, München, Hannover, Koblenz und Berlin gebeten. Inzwischen ist die Saat aufgegangen: Manche Gerichte erkennen zwar einen Bruchteil dieser Forderungen an, inzwischen aber folgen mir die meisten Richter und weisen die vermeintlichen Ansprüche vollends zurück.

Der persönlich sehr sympathische, geschäftlich aber nicht ganz so freundliche Herr Thomas Wolf – TW Photomedia – behauptet zwar in seinen Anschreiben, das Amtsgericht Köln hätte ihm leztes Jahr 367,- € für ein Bild zugstanden. Letzten Sommer hat dieser Richter seine Ansicht in gleichgelagerten Fällen jedoch geändert und will wie seine Kollegen gerade einmal einen Hunni anerkennen. Derzeit ist am OLG Köln eine Revision anhängig, in der wir Herrn Wolf auch noch die lezten 100,- € streitig machen. 2016 hatte der Senat in einem viel zitierten PKH-Beschluss in dieser Sache anklingen lassen, dass 0 x 0,- € = 0,- € sei.

Auch an Herrn Wolfs eigenem Gerichtsstand, dem Amtsgericht Würzburg, hat sich nunmehr in einer Serie an Urteilen meine Rechtsauffassung durchgesetzt, dass solche Forderungen zur Gänze unbegründet sind. Während 0,- €-Urteile der Amtsgerichte Hannover und Düsseldorf inzwischen rechtskräftig sind, wird sich mit den Würzburger Judikaten noch das Landgericht Nürnberg-Fürth befassen.

Auch ein 0,- €-Urteil des Amtsgerichts Koblenz muss in die Verlängerung, und zwar zum Landgericht Frankenthal, das bislang in der Wikipedia noch kein Foto bekommen hat. Gebäudefotografie ist allerdings genau die Spezialität von Herrn Wolf. Vielleicht nimmt er ja mal die Kamera zum nächsten Gerichtstermin mit … ;)

 

23. Januar 2018

Kompakte Domain-Pfändung

Der begabte Enthüllungsjournalist Gerhard Wisnewski, Star-Autor des rechts-esoterischen Kopp-Verlags, ist ein scharfer Beobachter geheimnisvoller Machenschaften. So erkannte Wisnewski offenbar als einziger, dass beim Attentat in Las Vegas von 2017 ein pyramidenförmiges Hotel zugegen war – ein klarer Hinweis auf die Freimaurer. Das Ausnahmetalent deckt ein breites Spektrum ab, angefangen von der möglicherweise nur vorgetäuschten Mondlandung, über Neutrinostrahlen des CERN, denen er ein Erdbeben in Italien zuschreibt, bis hin zum Verteidigungsfall, der durch die Flüchtlingskrise ausgelöst worden sei.

Als der Journalist Richard Gutjahr 2016 Zeuge des Anschlags in Nizza wurde und eine Woche darauf über den Polizeieinsatz beim Amoklauf in München berichtete, erkannte der Jahrhundertjournalist Wisnewski messerscharf, dass dies die allwissenden Geheimdienste zugeflüstert haben mussten. Die konspirologisch interessierte Leserschaft griff die Schnapsidee begeistert auf, insbesondere Reichsbürger taten sich mit obskuren YouTube-Videos hervor und machten Gutjahr, der insbesondere in Social Media präsent ist, das Leben zur Hölle: Unter Beschuss.

Der nachhaltige Rufmord sorgte letztes Jahr für Konjunktur am Landgericht Köln. Neben so mancher verirrte Seele fing sich auch ein im rechten Spektrum bekanntes Magazin eine einstweilige Verfügung, ein erstinstanzliches Widerspruchsurteil sowie ein erstinstanzliches Hauptsacheurteil ein. Das Oberlandesgericht Köln hat heute wissen lassen, dass es eine eingelegte Berufung gegen des Widerspruchsurteil für aussichtslos hält.

Derzeit kommen hier viele Presseanfragen wegen einer heute bekannt gemachten Domain-Pfändung rein. So hatte das Gericht gegen den Verlag erstinstanzliche Prozesskosten wegen der einstweiligen Verfügung festgesetzt, die der Verlag jedoch einfach nicht bezahlt hatte. Daher haben wir die Rechte an der Domain des Verlags pfänden lassen. Theoretisch hätten wir langfristig die Domain zur Versteigerung aufbieten lassen können.

Der Verlag hat heute nachmittag sehr eilig bezahlt.

Der durchschnittliche Google-Nutzer ist ein RTL-Zuschauer

Aus einem Schriftsatz:

Ähnlich wie in der Autocomplete-Entscheidung spiegelt die Beklagte eine vermeintliche Äußerung Dritter ab. Ein Nutzer wird den Eindruck gewinnen, als werde hier ein Bericht Dritter wiedergegeben, gegen den der Kläger nicht vorgegangen sei und der daher wahr sein müsse. Der Kläger bestreitet ein hinreichend technisches Verständnis eines durchschnittlichen Nutzers. Der durchschnittliche Nutzer einer Google-Suche ist kein Informatiker, Ingenieur oder Jurist, sondern ein RTL-Zuschauer. Dies läßt sich anhand der populärsten Suchbegriffe leicht unter https://trends.google.de/trends/topcharts überprüfen. Etwa die Hälfte der Bevölkerung ist nach wie vor religiös, liest Horoskope oder schwört auf Homöopathie, obwohl der Stand der Wissenschaft überzeugendere Erklärungsmodelle für Zusammenhänge bietet als Jahrtausende alte Texte, die von brennenden Dornbüschen usw. diktiert wurden. Auch die Ergebnisse politischer Wahlen deuten nicht auf Intelligenz als Massenphänomen hin.

Morgen werden wir erfahren, wie es das OLG Köln sieht.

15. Januar 2018

Der lange Weg des Dirk Vorderstraße

Im Jahre des Herrn 2011 veröffentlichte ich einen Beitrag über Aufforderungsschreiben des Foto-Freunds Herrn Dirk Vorderstraße, der für eigentlich unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen stehende Bilder, die er via Wikipedia verbreitete, „Schadensersatz“ haben wollte, wenn sein werter Name nicht genannt war. Dabei ließ er sich nicht lumpen und wollte forsch sogar nach der MFM-Tabelle für professionelle Fotografen abrechnen.

Mein Beitrag hat Herrn Vorderstraße nicht gefallen. Besonders störte ihn die Bezeichnung „Hobbyjurist“. 2014 sandte mir daher der Kollege Herr Arno Lampmann von der Kölner Kanzlei Lampmann Haberkamm Rosenbaum eine Abmahnung inklusive Schadensersatzforderung. Zunächst ignorierte ich das Schreiben gnädig, aber als er dann noch einmal nachfasste, sandte ich zwei negative Feststellungsklagen an Gerichte in Münster aus, wo ich damals residierte.

Umweg

Zum einen wehrte ich mich gegen den Unterlassungsanspruch, zum anderen gegen die Kostennote der Abmahnung. Die negativen Feststellungsklagen überschnitten sich mit einer dann von Herrn Vorderstraße eingereichten Unterlassungsklage. Ursprünglich wollte Herr Vorderstraße, der wie ich im Münsterland lebte, den fliegenden Gerichtsstand nutzen und machte die Klage daher am Landgericht Köln anhängig (dem Sitz seines Anwalts). Ich konnte den Gerichtsstand Münster durchsetzen, was insoweit ulkig ist, weil ich inzwischen Kölner bin und die Kanzleien Lampmann und Kompa neben Rechtsansichten nur noch der Melaten-Friedhof trennt.

Holzweg

Herr Vorderstraße vertrat unbeirrbar die spannende Rechtsauffassung, zwischen einem Foto-Abmahn-Künstler und einem Rechtsanwalt bestünde ein Wettbewerbsverhältnis. Denn Wettbewerber müssen von ihrer Meinungsfreiheit ungleich höflicher Gebrauch machen, da andernfalls unlauterer Wettbewerb vorläge.

Herr Vorderstraße bemühte sich also zum Landgericht Münster, wo man die Klage 2015 abwies. Herr Vorderstraße versuchte es nun mit einer Berufung zum OLG Hamm. Inzwischen hatte die URL soviel Aufmerksamkeit erfahren, dass sie bei einer Google-Suche nach „Vorderstraße“ ganz oben steht.

Irrweg

In der Zwischenzeit hatte ein besorgter Bürger aus Berlin vorsichtshalber meine Beiträge in einem Blog konserviert, das den Namen des Herrn Vorderstraße und das Wort „Abzocker“ enthielt. Der gescholtene Lichtbildner beantragte hiergegen vergeblich am Landgericht Berlin eine einstweilige Unterlassungsverfügung.

Als ich über den gescheiterten Antrag berichtete, beantragte Herr Vorderstraße hiergegen am Landgericht Frankfurt eine einstweilige Unterlassungsverfügung, da ich den Eindruck erweckt hätte, die Abweisung sei rechtsbeständig. Inzwischen allerdings hatte das Berliner Kammergericht die Abweisung bestätigt, das Geschäftsgebaren dürfe „getrost als Abzocken“ bezeichnet werden. Dementsprechend scheiterte der streitlustige Fotograf sowohl am Landgericht als auch Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Rückweg

Nach einer prozessualen Deutschlandreise lag der eigentliche Prozess nun in Herrn Vorderstraßens Heimatstadt Hamm, wo das Westfälische Oberlandesgericht in einem ungewöhnlich modernern Gerichtsgebäude residiert. Weil es vom Atrium des Hauses bei Wikipedia keine Fotos gibt, hatte ich gehofft, dass Herr Vorderstraße die Kamera mitbringt.

Doch die Berufung lag auf der langen Bank. Irgendwann ging ich dazu über, Weihnachts-, Oster- und Halloween-Grüße zu versenden. In der Zwischenzeit betrieb ich ein bisschen Rechtsforschung und sandte gegen Herrn Vorderstraßens Mitbewerber Herrn Thomas „Photomedia“ Wolf, der sich vom gleichen Anwalt vertreten ließ, eine Lawine von ca. 30 negativen Feststellungsklagen an diversen Gerichten aus. Inzwischen ist klar, dass Vorderstraße und Wolf entweder nichts oder allenfalls einen Bruchteil ihrer Forderungen verlangen dürfen.

Rechtsweg

Dann endlich terminierte das OLG Hamm auf den 16.01.2018. Auf den High Noon im Gerichtssaal hatte ich mich seit Jahren gefreut.

Heute hat Herr Vorderstraße seine Berufung vorzeitig zurückgenommen. Damit endet ein siebenjähriger Weg, an dem der Kollege und ich gut verdient haben.

Wie ich schon 2011 sagte: Der Nächste bitte!

(Gerne berate ich Sie in dieser Sache zu fairen Konditionen. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber.)

19. Dezember 2017

Mit Harald Schmidt hart ins Gericht gegangen …

Als ich gestern die Sicherheitsschleuse des Landgerichts Köln passierte, erschien dort hinter mir Harald Schmidt, um als Zeuge gegen einen Stalker auszusagen. Kurioserweise hatte Schmidt einst Anteil an meinem ersten Prozess an den Kölner Gerichten.

Damals hatte ich einen Zauberkünstler vertreten, dem von RTL übel mitgespielt worden war. Die RTLis hatten den Manipulator angeheuert, weil dieser im Rahmen seiner Show „die Lottozahlen verhersagt“ – ein klassisches Zauberkunststück, das u.a. David Copperfield lange vorführte. RTL jedoch filmte den Künstler heimlich mit versteckter Kamera, dieses sogar beim Umziehen in der Garderobe und spionierte mit diesem Foulspiel seinen Trick aus. Damit nicht genug, stellte ihn RTL nicht als unterhaltenden Zauberkünstler dar, sondern unterschlug seine Profession und machte ihn vermeintliche Scharlatan. Man versuchte, ihn zur Behauptung zu bewegen, er habe übersinnliche Kräfte. Als er sich weigerte, legte RTL dem Mann diese inszenierten Worte einfach per Stimme aus dem Off-Kommentar in den Mund. Vor laufender Kamera konfrontierte man den Künstler mit den verräterischen Aufnahmen und stellte ihn bloß.

Einen ähnlichen Fall hatte es 1998 mal in der Harald-Schmidt-Show (Sat.1) gegeben, als dort ein Zauberkünstler während der Fußball-WM ein Spielergebnis vorhersagen wollte. Auch damals war der Magier heimlich aus einer nicht abgesprochenen Perspektive gefilmt worden, den versiegelten Safe mit der Vorhersage öffnete man mit dem Schlüsseldienst. Weil die Parteien damals einen Vergleich geschlossen hatten, wollte mir der dortige Zauberer nichts über den Prozess verraten.

Das Landgericht Köln ließ bei meinem Zauberer überraschend die grundsätzliche Einwilligung in Filmaufnahmen ausreichen, obwohl die ganz sicher keine solchen aus versteckten Kameras umfasste. Doch in der Berufung am OLG Köln erinnerte sich der Senatsvorsitzende noch gut an den Fall mit der Harald-Schmidt-Show, den er selbst verhandelt hatte. Der Richter liebte Zauberkunst, hatte etwa gerade den damals aktuellen Kinofilm „The Prestige“ gesehen. Die faulen Tricks von RTL hingegen zogen bei ihm nicht. Der Beitrag der RTLümmel liegt nun für alle Zeiten im Giftschrank. ;)

16. November 2017

Kölsch vorm Kadi

Aufgrund des gerichtsüblichen Alkoholverbots darf Kölsch im Landgericht Köln zwar im Mund geführt, nicht aber konsumiert werden. Dennoch findet Kölsch ab und an seinen Weg in den Gerichtssaal. Nachdem man in den 1960er Jahren bis rauf zum Bundesgerichtshof prozessierte, wer sein Gesöff den „Kölsch“ nennen dürfe, lage heute ein Sprachwerk auf dem Richtertisch.

„Kölsch: Der Kölner und sein Bier“ lautete der Titel eines Buchs, auf dessen Cover immerhin Jean Pütz den Köbes gab. Nun hatten die Verleger allerdings wohl ein Kölsch zu viel gekippt und waren so jeck, dass sie sich eigenmächtig beim Sprachwerk eines anderen bedienten. Der jedoch meinte, dass das sein Bier sei. Und das lag ihm im Magen.

Die Anwälte machten einen eher verkaterten Eindruck und stritten vor Gericht, bis auch das letzte Glas schal war, wurden sich jedoch trotzdem nicht einig, so dass das Gericht das Buch wohl verbieten muss. Spätestens dann wird der Verleger ernüchtert sein.

Prost!

17. Juni 2017

Helmut Kohl und das Presserecht

Die BILD-Zeitung verkündete gestern als erste den Tod Helmut Kohls. Dies mag Kai Diekmanns Verdienst sein, der schon als Schülerzeitungsredakteur den Draht zu Kohl aufgebaut und bis zuletzt eifrig gepflegt hatte.

Zu vielen anderen Journalisten galt sein Verhältnis als angespannt, insbesondere zu einem politischen Magazin aus Hamburg. Obwohl keinen Mangel an Feinden und Falschmeldungen hatte, war er mit juristischen Aktionen bemerkenswert zurückhaltend. Vor Gericht ging er allerdings dann, wenn es gegen seine Frau Hannelore ging.

Die Karikaturisten, Parodisten und Satiriker ertrug der routinierte Politiker mit stoischer Gelassenheit, Journalisten strafte er mit Beschimpfung und Ausgrenzung ab. Kohl dürfte einst die peinliche Klage seines zwielichtigen Förderers Fritz Ries gegen den Enthüllungsjournalisten Bernt Engelmann verfolgt haben, die Ries in 40 von 42 Punkten krachend verlor. Kohl taxierte die Anzahl seiner Feinde in der Größenordnung des Berliner Telefonbuchs und entschied sich früh, dass solcherlei Streit nur selten produktiv sei.

Als Bundeskanzler jedenfalls verwendete Kohl seine Zeit auf wichtigeres als sein Nachfolger, der schon wegen einer unterstellten Haarfärbung vor Gericht zog. Spaß am Presserecht bekam Kohl erst in seinem letzten Lebensabschnitt. So ging der Historiker gegen seinen Biographen vor, der sich aus dem Rohmaterial eigenmächtiger als gedacht bediente.

Kohl erwirkte gegen den Verlag von Herinbert Schwan ein Verbot und setzte eine Rekordsumme für Schadensersatz von einer Million € durch (nicht rechtskräftig).