Der World Wildlife Fund, seit Gründung personal dem konservativen Lager zuzurechnen, hat mit sechs Anträgen auf einstweilige Verfügungen versucht, die WDR-Doku „Der Pakt mit dem Panda“ zu verbieten. Jetzt wurde die Doku ausgestrahlt, wenn auch mit kleinen Änderungen.
Gründungspräsident des WWF war übrigens Prinz Bernhard der Niederlande, der als erster Gastgeber der Bilderberger und Bakschisch-Nehmer im Lockheed-Martin-Skandal in die Geschichte eingegangen ist, infolge dessen er einen Kuhhandel akzeptierte: Rücktritt von allen öffentlichen Ämtern gegen Geheimhaltung der ihm gemachten Korruptionsvorwürfe. Der WWF diente dem ehemaligen SS-Angehörigen und Freund des rechtsgerichteten Diktators Juan Péron offenbar als Cover zur Verschleierung von Zahlungen an Söldner, die Anschläge auf den ANC verüben sollten.
Auch das Einbinden von Youtube-Mitschnitten wird neuerdings vom Landgericht Hamburg verboten, so dass ich mich natürlich aufs Schärfste von den Inhalten distanzieren muss. Alles ist bestimmt spekulativ, erlogen oder so schlampig, dass laufend falsche Eindrücke entstehen … (Autor Huismann ist übrigens vor fünf Jahren tatsächlich mal durch eine sehr schwache Leistung aufgefallen. Schwamm drüber …) Hoffentlich ist nix mit der versteckten Kamera gedreht worden, sonst haut der Herr Buske mir wieder auf die Finger …
Der WWF weist die darin geäußerten Vorwürfe als unhaltbar zurück. Wir stellen uns der Kritik und prüfen die Fakten. Dokumentarfilmer Wilfried Huismann erhebt in seiner Reportage drei Kernvorwürfe:Vorwurf 1: Der WWF unterstützt den Anbau genetisch veränderter Pflanzen.
Vorwurf 2: Der WWF ist käuflich.
Vorwurf 3: Der WWF toleriert die Zerstörung von Regenwald für Agrarflächen.
Zu Vorwurf 1: Der WWF lehnt Gentechnik grundsätzlich ab. Diese Position des WWF International gilt für alle WWF-Länderorganisationen. Der WWF kooperiert mit keinem Gentechnik-Konzern, auch nicht mit Monsanto. Der WWF Deutschland empfiehlt grundsätzlich nur gentechnikfreies Soja. Das gilt auch für Soja mit einem RTRS-Zertifikat.
Zu Vorwurf 2: Der WWF ist nicht käuflich. Der WWF verhandelt mit Unternehmen, um möglichst viel für die Natur zu erreichen. Dabei haben wir klare Grenzen. Der WWF schließt keine Kooperation, wenn ein Unternehmen nicht bereit ist, unsere Standards im Umweltschutz und im Bereich der Nachhaltigkeit zu akzeptieren. Wir kritisieren wenn nötig Kooperationspartner auch öffentlich. Der Panda trägt keinen Maulkorb.
Zu Vorwurf 3: Der WWF setzt sich weltweit für den Erhalt der Regenwälder ein.Es ist hochgradig zynisch zu behaupten, der WWF würde durch sein Engagement zur Rodung und Zerstörung von wichtigen Ökosystemen wie etwa den tropischen Regenwäldern beitragen. Für den Fall, dass in einer Region Plantagen geplant werden und sich diese nicht mehr verhindern lassen, verlangt der WWF, dass unbedingt schützenswerte Primär- und Sekundärwälder mit besonders hoher Biodiversität ausgespart bleiben und die Plantagen auf Brachland angelegt werden.
Diese Einladung u.a. an die Freunde der Hamburger Justiz zum Sommerfest am Sievekingplatz erinnerte mich an ein Erlebnis letzten Monat am Landgericht Köln. In Kölle bekommt man einstweilige Verfügungen besonders schnell, die Zusendung der Antragsschrift hingegen kann schon einmal etwas dauern. Montags vorab per Fax Antragsschrift abgefordert. Montags drauf noch immer nicht da. Telefonische Begründung: Freitag war Gerichtsfete, die hatte vorbereitet werden müssen. Mittwochs war das Ding dann da. Vorab faxen macht man aus Prinzip nicht. Für digital agierende Menschen ist das alles schwer begreiflich …
Tja, in Köln versteht man es halt, zu feiern. Als in den Hochzeiten der RAF mal das in Köln ansässige Bundesamt für Verfassungsschutz in den bislang größten Alarm versetzt wurde, war es nicht einsatzfähig: Es war damals Rosenmontag …
Was die Hamburger betrifft, werde ich die Einladung zum 19.08. in der Grundbuchhalle, in deren Gebäudeabschnitt auch die ZK 24 residiert, vermutlich nicht wahrnehmen. Vielleicht lädt mich aber die ZK 8 noch zum Nachtreffen ein, weil möglicherweise die eigenmächtige Wiedergabe des Plakats mit der Graphik nicht konform mit dem gegenwärtigen Urheberrecht sein könnte. Ich habe schon mal einen urheberrechtlichen Prozess gesehen, in welchem ein Graphiker ein Logo abmahnte, das aus nichts weiter als einer Note bestand. Die obige Graphik könnte die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 UrhG erreicht haben, falls sie nicht ohnehin aus vorbestandenen Icons generiert wurde. Nos risk, no fun … ;)
Der frischgebackene JVBB-Journalisten-Preisträger Harald Schumann plaudert ein bisschen aus dem Nähkästchen seiner Zeit beim SPIEGEL. Interessant ist immer wieder die Personalie des Ex-SPIEGLERs Stefan Aust, der seine Karriere bei den ST. PAULI-NACHRICHTEN begann und später zum obersten Deuter der RAF avancierte.
Von den Behauptungen und Andeutungen des Interviewten distanziere ich mich ausdrücklich, denn ein gewisser Herr Buske hatte mir neulich einstweilen verboten, ein bestimmtes Youtube-Video einzubinden, weil ich mir angeblich die dortigen Inhalte zu eigen gemacht hätte, die angeblich Unwahrheiten enthielten. Dass der BGH sein Urteil zur Haftung von Äußerungen von Interviewpartnern genauso für Mumpitz hielt wie ich, störte den guten Mann nicht.
Anträge auf Abdruck einer Gegendarstellung gehen in der Praxis häufig schief. Schwer nachvollziehbar ist jedoch, dass selbst Berliner Anwälte prominenter Anspruchsteller immer wieder an Formalitäten scheitern. Ist es denn wirklich so schwer, einen Antrag auf Gegendarstellung vom Anspruchssteller persönlich unterzeichnet unverzüglich zuzusenden? Jüngst scheiterte eine Hamburger Fernsehmoderatorin und Buchautorin daran, dass ihr Antrag zwar vorab gefaxt wurde, das Original jedoch erst zwei Wochen später eintrudelte. Zu spät, meint das OLG Hamburg.
Doch anscheinend gibt es für wackere Anwälte, die in mündlichen Verfügungsverhandlungen mit Schriftsätzen der Gegenseite überfallen werden, nun in Hamburg einen neuen Trick, um Zeit zu gewinnen: Man kann sich eine Schriftsatzfrist gewähren lassen. Ja, Sie haben richtig gelesen. „Schriftsatzfrist im Verfügungsverfahren“. Diese unerwartete Wohltat erfährt man aber offenbar nur in der ZK 12, die ausgerechnet für Wettbewerbssachen zuständig ist – also dem Rechtsgebiet, wo eigentlich der Wind am rauesten weht.
Falls aber irgendwelche Hartz 4er in der ZK 25 wegen angeblichen Andeutungen angeblicher Tatsachenbehauptungen, die angeblich unwahr seien, dann wird ihnen der gesamte Dreck prozessrechtlicher Hürden und Härten des Verfügungsverfahrens zugemutet. Selbst dann, wenn der Antragsteller vier Monate Zeit hatte, darf er in der mündlichen Verhandlung mit einem Waschkorb an Schriftsätzen den Gegner überfallen, ohne dass man in Hamburg derartige Manöver als unredlich empfindet – außer der ZK 12.
Doch es gibt Genugtuung auf der Langstrecke: Derartige Methoden sprechen häufig für eine Querulanz des Antragstellers, der sich ein entsprechend schlechtes „Karma“ einfängt. Bei solchen Leuten ist es nur eine Frage der Zeit, bis sie über die eigenen Beine stolpern.
Aus meiner Sicht hat das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit im „Gerichtsbezirk Hamburg“ gerade den Tiefststand erreicht. Inzwischen nähert sich die hanseatische Unrechtsprechung dem an, was man in Großbritannien als „Super Injunction“ bezeichnet: Man darf nicht mehr über verbotene Äußerungen berichten. (Derzeit ist das Thema gerade wegen der Gag Order gegen Twitter aktuell.) Letzte Woche hat das Hanseatische Oberlandesgericht eine Entscheidung bestätigt, welche den Verdacht des Bundesverfassungsgerichts erhärtet, man kultiviere in Hamburg ein „grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit“.
Eine ehemals drogensüchtige Frau war nach ihrem Entzug freiwillig in eine Art Rehabilitationseinrichtung gezogen, in welcher sie wieder an den Alltag gewöhnt und von Drogen ferngehalten werden sollte. Beim Einzug in die mit u.a. Spenden finanzierte Einrichtung musste sie ihre Habseligkeiten und Bargeld in einem „Filzkeller“ einschließen lassen. Andere Patienten berichten davon, man hätte ihnen den Ausweis weggenommen, was kaum mit anerkannten Therapie-Standards zu vereinbaren sein dürfte.
Die Einrichtung machte rein äußerlich einen guten Eindruck, wird als „Fachkrankenhaus“ bezeichnet und von jemandem geleitet, der sich mit den Titeln „Prof. Dr.“ zieren darf. Dieser Doktor allerdings vertritt eher esoterische Konzepte wie „Energietherapie“. Dass die Dissertation nicht die eines „Dr. med.“, sondern eines „Dr. phil.“ ist und offenbar einen anthroposophischen Hintergrund und Doktorvater hat, lässt sich nicht ohne Weiteres erkennen. Die Professur ist die einer einer christlich-konfessionellen Hochschule, wobei man sich schon fragen darf, wie sich denn die anthroposophische Karma-Lehre etc. mit dem christlichen Gedankengut in Einklang bringen lässt. Auch scheint mit den weiteren Bezeichnungen als Psychotherapeut einiges durcheinander geraten zu sein, denn der gute Mann hat nie Psychologie studiert, ist offenbar gerade einmal diplomierter Sozialpädagoge.
In dieser Einrichtung geht es obskur zu. So postuliert der mit zwei windigen Titeln gezierte Sozialpädagoge eine Art karmischen Zusammenhang zwischen Enkeln und Großeltern, zwischen denen ein offenbar erblicher Konflikt bestehe. Dieser sei die Ursache von Drogensucht und könne durch ein Art Ritual bereinigt werden, nämlich durch eine „Familienaufstellung“ – eine höchst umstrittene Therapieform, die von vielen Fachleuten für Quacksalberei gehalten wird. Ein Großteil des Personals besteht aus ehemaligen Bewohnern der Einrichtung, was vornehm als „mangelhafte therapeutische Hygiene“ bezeichnet werden darf.
Um seine diversen Verhaltensregeln wie zum Beispiel ein Verhütungsgebot durchzusetzen praktizierte man in der Einrichtung ein eigenes Strafgesetzbuch: Wer die Hausordnung verletzte, hatte aus seinem Taschengeld ein sogenanntes „Konsequenzgeld“ zu bezahlen. Da es für für solch archaische Strafen keine rechtliche Grundlage gibt, insbesondere schon wegen Interessenkonflikt keine Eigenfinanzierung durch Strafgelder irgendwelcher Art zulässig ist, zählt das bezahlte Konsequenzgeld nach wie vor zum Vermögen der Klienten und müsste eigentlich beim Verlassen der Einrichtung ausbezahlt werden.
Das Seltsame ist jedoch, dass ein reguläres Verlassen der Einrichtung die Ausnahme zu sein scheint. Soweit mir bekannt, nehmen diese Leute irgendwann aus eigenem Entschluss Reißaus. Damit sich derartige Fälle nicht in der Einrichtung herumsprechen, lässt ,man die eingelagerten Sachen nicht abholen, vielmehr übergibt diese der promovierte Sozialpädagoge konspirativ in einem Waldstück.
Nicht nur Sachen werden übergeben, sondern auch Kinder. Diese dürfen nämlich bei ihren Eltern in der Einrichtung wohnen – und müssen es nicht selten, da das Personal den Eltern ihr Sorge- und Umgangsrecht streitig macht. Für jede in der Einrichtung wohnende Person – auch für jedes Kind – kassiert die Einrichtung nämlich pro Monat einen wirklich üppigen Geldbetrag. Die Betreiber müssten geradezu bescheuert sein, ihre Pappenheimer als nicht mehr therapiebedürftig ziehen zu lassen. Die Methoden, mit denen die Sorgerechte streitig gemacht wurden, sind fragwürdig. Auch am Familiengericht hat man sich inzwischen über die Einrichtung eine kritische Meinung gebildet.
Während die meisten der Betroffenen in Scham schweigen, ging vor eineinhalb Jahren eine Frau an die Öffentlichkeit und beklagte sich wegen ihr nicht zurückgegebener Sachen. Sie fragte auch nach dem Verbleib von Konsequenzgeldern und fragte süffisant „Indien?“ Der Sozialpädagoge, in dessen Vorgarten eine Buddha-Statue steht, hatte nämlich einen Spendensammlerverein für Tsunami-Opfer Indien aufgezogen, der übrigens von einer anthroposophischen Bank einen Kredit bekam.
Zwar hat der promovierte Sozialpädagoge bei den Familiengerichten kaum noch Glück, jedoch erkannte sein Anwalt, dass die gesamte Republik sich im Gerichtsbezirk Hamburg befindet und erwirkte bei der ZK 25 zwei einstweilige Unterlassungsverfügungen gegen die mittellose vierfache Mutter. Die Äußerungen seien Tatsachenbehauptungen, für welche sie die Darlegungs- und Beweislast träfe.
Über dieses Äußerungsverbot berichtete mein Mandant in seinem journalistischen Blog, wobei er es nur sinngemäß zusammenfasste, also nicht einmal die konkret verbotenen Äußerungen wiederholte. Er kommentierte die Äußerungen auch nicht weiter, berichtete jedoch wahrheitsgemäß, ihm lägen schriftliche Aussagen von anderen Betroffenen vor, welche die Behauptungen bestätigen. Er wies darauf hin, dass zur juristischen Gegenwehr eidesstattliche Versicherungen benötigt würden, meinte jedoch skeptisch „Das wird nicht reichen“. Der Bericht war schon deshalb ausgewogen, weil ja zutreffend über das antragsgemäß erlassene Verbot berichtet wurde, das Dementi des Quacksalbers damit also mitgeteilt war. Presseanfragen hatte der immer ignoriert.
Das Landgericht Hamburg interpretierte diese Berichterstattung jedoch als üble Nachrede. Mit seiner Äußerung hätte der Mandant beim Leser den Eindruck hervorgerufen, die berichteten Anschuldigungen träfen zu. Tatsächlich allerdings hat der Mandant nur eine fremde Behauptung zur Diskussion gestellt, wobei es ihm freigestanden hätte, sogar eine Meinung darüber zu äußern, dass er der Frau glaubte. Jedenfalls aber hat er das Recht, das Verbot zu thematisieren.
Dennoch sah das Landgericht Hamburg die Berichterstattung als eigene Äußerung. Weder ließ sich das Gericht von eidesstattliche Versicherungen beeindrucken, welche die Version der Frau bestätigten, noch wollte es in einer mündlichen Verhandlung in Mannschaftsstärke aufgelaufene präsente Zeugen hören. Auch in einem anschließenden Hauptsacheverfahren wurde das Persönlichkeitsrecht des Quacksalbers höher gehängt als die Meinungs- und Pressefreiheit meines Mandanten.
Zwar gilt bei Behaupten von Tatsachen eine Beweislastumkehr. Man hätte jedoch die Beweise dazu aufnehmen und bewerten müssen. Die Hamburger jedoch gingen von einem zu erwartenden Patt aus („non liquet“) und sparten sich die Beweisaufnahme. In Hamburg hat nämlich das Persönlichkeitsrecht stets das ausschlaggebende Gewicht, da braucht man sich nicht mit lästigen Beweisaufnahmen rumschlagen. Da hat man Wichtigeres zu tun.
Das Oberlandesgericht Hamburg äußerte die Rechtsauffassung, die Andeutung des Mandanten erwecke „zwingend“ den Eindruck, dass die Anschuldigungen der Frau wahrheitsgemäß seien. Denn der Bericht der fremden Äußerung werde durch den Hinweis auf die bestätigenden Aussagen verstärkt. Auch das Oberlandesgericht wollte keine Zeugen vernehmen oder andere Beweise aufnehmen, sondern bohrte das dünnste Brett und verwarf die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO.
Wie soll man künftig über von Dritten erhobene Vorwürfe berichten? Bisher galt es als Tugend, wenn ein Journalist eigene Recherchen anstellte.
Zur Ehrenrettung des Landgerichts Hamburg ist zu bemerken, dass der Quacksalber in der ZK 24 alle weiteren Verfahren gegen meinen Mandanten verloren hat. Der Mandant hatte sich früher erfolgreich gegen Scientology und die Zeugen Jehovas gestemmt, und wird sich auch von anthroposophischen Energiefeldbeschwörern nicht die Tastatur verbieten lassen.
Der wohlhabende Therapeut übrigens scheute sich nicht, wegen der Anwaltskosten bei der unvermögenden alleinerziehenden Ex-Klientin die Rentenbezüge zu pfänden. Ob das wohl gut fürs Karma ist?
Kein Witz: Das Amtsgericht Hamburg schließt sich in Internet-Krawallfällen der Meinung des Amtsgerichts Charlottenburg an und will § 32 ZPO nur noch bei örtlichem Bezug anwenden.
Der entsprechende Amtsrichter und bereits sein Vorgänger waren stets durch Vernunft und Augenmaß für Hamburger Verhältnisse aufgefallen. Doch obwohl man in der gleichen Kantine isst, hat mich neulich ein gewisser Hamburger Landrichter wissen lassen, er werde am fliegenden Gerichtsstand festhalten. Auch das Landgericht Berlin ist noch nicht zur Vernunft gekommen. Da es im Medienrecht keine Kunst ist, den Streitwert jenseits der 5.000,- Euro zu treiben, wird sich die Meinung des Amtsgerichts kaum praktisch auswirken. Der Moral allerdings tut solch eine Haltung gut!
Der neben § 32 ZPO, den man zur Allzuständigkeitsnorm des Landgerichts Hamburg für Internetdelikte pervertierte, wohl größte Schandfleck in der gegenwärtigen Zivilprozessordnung ist ohne Zweifel der vor einem Jahrzehnt eingeführte § 522 Abs. 2 ZPO. Hat man sich eine Willkürentscheidung in der ersten Instanz eingefangen und die Kosten und Mühen der Berufung auf sich genommen, haben es derzeit die Richter der Instanz in der Hand, ohne Angabe von Urteilsgründen die Berufung zu verwerfen. Diese Aushöhlung des Rechtswegs ist dann besonders fatal, wenn man aufgrund des fliegenden Gerichtsstands im Netz des Zensurkartells am Hamburger Sievekingplatz gefangen ist. Eine Zensur findet statt, nicht aber eine Berufung – sollte es nicht umgekehrt sein?
Obwohl die Probleme mit § 522 Abs. 2 ZPO eigentlich absehbar waren, hat es erst Schmerzen bedurft, bis dieser Missstand endlich mit der erforderlichen Lautstärke in die Diskussion geraten ist. Die Bundesanwaltschaft hat nun ein aktuelles Statement (PDF) nebst zwei Referaten von Prof. Greger und RA beim BGH Dr. Schultz vorgelegt, denen wenig hinzuzufügen ist. Den bereits woanders geäußerten Eindruck, dass sich in Wirklichkeit nicht drei Richter mit der Akte befassen, sondern lediglich der Berichterstatter, und daher nicht wirklich eine „einstimmige“ Entscheidung ergeht, schließe ich mich ausdrücklich an – was gefährlich ist, denn Hamburger Gerichte mögen „Eindrücke“ und Zu-Eigen-Machen derselben überhaupt nicht.
Viele Jurablogger hatten sich Buskeismus-Blogger Rolf Schälike in ihren Blogforen eingefangen, wo der Edel-Troll kenntnisreich die Diskutanten aufzumischen pflegte. Ich habe mich heute in Hamburg persönlich davon überzeugt, dass Schälike ordnungsgemäß seine Ordnungshaft im „Holstenglacis“ antritt. Für fünf Tage ist jetzt Ruhe!
Damit sich allerdings die Hamburger Richterschaft nicht unbeobachtet fühlt, habe ich die restlichen Verhandlungen bei Herrn Buske für Schälike mitgeschrieben. Und das hat sich sogar gelohnt, denn ich wurde auf diese Weise Zeuge einer Rechtsprechungsänderung bzgl. des Kommentierens von Bildnissen. Da hatte es neulich vom OLG ein interessantes Urteil zugunsten der Meinungsfreiheit gegeben, das die Hamburger nun anzuwenden hatte. Ich werde das kommende Woche mal genauer analysieren.
Außerdem habe ich gelernt, dass nicht nur der private Bereich, sondern auch der häusliche Bereich auf Reisen gehen kann, nämlich beim Umzug. Da darf man nun auch nicht mehr knipsen. Ob das auch für den Umzug in den Knast gilt …?
Heute ist ein schwarzer Tag für clevere Anwälte, die den hierfür eigentlich nicht gedachten § 32 ZPO dazu benutzen, um bei Streitigkeiten im Internet einen beliebigen Gerichtsstand zu er… – also geltend zu machen. Normalerweise wird via § 32 ZPO das Landgericht Hamburg zuständig gemacht, weil man da die billigsten Entscheidungen zum Verbieten bekommt. Außerdem kann man den Gegner mit Fahrtkosten nerven.
Hat man jedoch einen Gegner, der sowieso in Hamburg wohnt (und große Teile seiner Freizeit sogar im Landgericht Hamburg verbringt), dann zieht die Verteuerung mit den Fahrtkosten natürlich nicht. Dann ist es besonders schertzhaft, wenn man den Gegner via § 32 ZPO in Berlin, Köln und München vor den Kadi bittet. Das ist bzgl. der Reisekosten für den Anwalt des Gegners insoweit ärgerlich, als dass diese nicht ohne weiteres erstattet werden. Man könne sich ja vor Ort einen Anwalt suchen.
Doch jetzt hat die Zivilkammer 25 des Landgerichts Hamburg endlich erkannt, dass die Nummer mit dem fliegenden Gerichtsstand nicht rechtfertigt, dass sich ein gehijackter Gegner sich in jeder Metropole einen neuen Anwalt suchen muss. Sein Anwalt darf dem Gerichtsstand nunmehr hinterher fliegen. Es handelt sich um die 101. „schöne Entscheidung“ eines Gerichtstouristen, der künftig nun wohl weniger reisen muss.
In den kommenden fünf Tagen hat er ohnehin Pause. Die Berliner Kollegen, die den Mann ab morgen in den Knast gebracht haben, müssen beim Feiern ihrer hart erarbeiteten Leistung wohl mit ALDI-Sekt Vorlieb nehmen: Es fehlen seit heute nunmehr 2.216,05 € in der Kasse …