Und wieder darf der experimentelle Rechtsforscher Schälike seiner Liste gewonnener Auseinandersetzung mit Medienanwälten einen weiteren Sieg hinzufügen – den 66.sten! Die Ironie ist, dass es diesmal um ebendiese Liste ging.
Ein Berliner Anwalt hatte eine einstweilige Verfügung gegen die Aufführung seines Namens erwirkt. Der Blogger lässt sich jedoch schon lange nicht mehr auf Gefechte im einstweiligen Rechtsschutz ein, sondern fordert prinzipiell Hauptsacheverfahren. Heute wurde bekannt, dass der Kollege den Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung erklärt hat.
Richter-Schreck und Anwalts-Nemesis Rolf Schälike hatte es sich vor ein paar Jahren mit einem Berliner Promi-Anwalt verscherzt, der wegen der Berichterstattung insbesondere über von diesem verlorene Prozesse alles andere als erbaut war. Also startete der Berliner Anwalt eine Serie von Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen usw., die den renitenten Blogger von seiner Mission abbringen sollten. Was der schlaue Anwalt offenbar nicht wusste, war die Tatsache, dass Schälike seinerzeit Bergsteiger war und die erste Nordpol-Expedition der DDR vorbereitet hatte: Dünne Luft ist für den Mann Alltag, Aufgeben keine Option.
Es entwickelte -sich ein jahrelanger, mit harten Bandagen ausgetragener Kleinkrieg s wissenschaftliches Experiment, der auch über Vasallen geführt wurde. So hatte sich ein beim Promi-Anwalt beschäftigter Anwalt selbstständig gemacht und war ebenfalls in die Schusslinie des Pressebloggers geraten. Also beauftragten sich die beiden Berliner Anwälte jeweils gegenseitig, was für den Gegner gewisse Kosteneffekte hatte. Von seinen Gefechten mit Presse-Anwälten zählt Schälike inzwischen 63 als gewonnen.
Dieser andere Berliner Anwalt hatte das Unglück, dass er bei Berichterstattung über seine Arbeiten stets Karikaturen von Schweinchen auf der Homepage sah, was er auf sich bezog und offenbar für eine Sauerei hielt. Der kultverdächtige Schweinchen-Prozess wurde letzten Freitag vom Berliner Kammergericht in einer aufschlussreichen Verhandlung beendet.
Die beißende Ironie an der ganzen Sache ist, dass es den Anwälten um die Vermeidung peinlicher Prozessberichterstattung auf der Website ging. Doch das genaue Gegenteil haben sie erreicht!
David Beckham war eine Callgirl-Geschichte angelastet worden, auch von Fachorganen für Gesellschaftsreportage des Bauer-Verlags. Nun ist Herr Beckham sauer und hat den Kollegen Prinz mandatiert, der ca. 18 Millionen Euro locker machen soll – melden sinnigerweise die Finanznachrichten.
Interessant ist, dass der Hamburger Prinz eine entsprechende einstweilige Unterlassungsverfügung in Köln beantragt hat, wo es für solche Fälle doch das Landgericht Hamburg gibt. Denkbar, dass der Antrag ursprünglich schon erfolglos bei anderen Gerichten gestellt wurde, was im einstweiligen Rechtsschutz in Kombination mit dem fliegenden Gerichtsstand zulässig ist.
Die von Beckham aufgerufenen 18 Millionen dürften ein wenig hoch gegriffen sein. Aber bescheiden ist der Mann ja ohnehin nicht.
Findige Pressejuristen versuchen immer wieder, die Zensurbegehrlichkeiten ihrer Mandantschaft zu bedienen, in dem sie das Abweichen eines Textes von einem bei einem anderen Anlass aufgenommenen Foto ins Feld führen. Wird etwa eine Nachricht mit Archivmaterial illustriert, so ist man nur mit einem „kontextneutralen“ Foto auf der sicheren Seite, das die betreffende Person also ohne einen sonstigen Hintergrund zeigt, der das Geschehen verfälscht. Aber auch insoweit muss ein Interesse der Öffentlichkeit begründet werden.
Am Landgericht Berlin war ein Schauspieler zunächst erfolgreich gewesen, der als Begleiter und Partner einer anderen Schauspielerin abgebildet war. In dem Bericht ging es nämlich über die Probleme der Tochter der Schauspielerin, mit der Vergangenheit ihrer Eltern umzugehen. Der leibliche Vater, ebenfalls ein bekannter Schauspieler, bekannte sich dazu, in seiner Jugend angeschafft zu haben. Auch die Vergangenheit des Klägers, der nicht ganz so bekannt ist, darf als „bewegt“ gelten.
Der Kläger hatte die prominente Schauspielerin beim Bundesfilmball begleitet, wo das Paar gemeinsam abgelichtet worden war. Eine spätere Verwendung dieses Fotos im Zusammenhang mit der Sexbeichte des Ex-Freundes seiner Partnerin fand der Kläger nicht prickelnd. Die Berliner Pressekammer gab der Klage statt und argumentierte, der Kläger sei keine „absolute Person der Zeitgeschichte“ – eine Formulierung, die heute nur noch selten verwendet wird, weil es diese „Absolutheit“ wie früher nicht mehr gibt, vielmehr stets eine Interessenabwägung zwischen Interesse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht zu erfolgen hat.
Nach der jüngsten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, kann eine Bildberichterstattung auch dann zulässig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung unzulässig sind, das streitgegenständliche Foto aber zumindest auch ein zeitgeschichtliches Ereignis bebildert (Urteil vom 13. April 2010 – VI ZR 125/08). Der Bundesgerichtshof differenziert dabei danach, ob sich die Berichterstattung auf eine zu untersagende Darstellung beschränkt, oder Gegenstand der Bildberichterstattung vielmehr auch ein zeitgeschichtliches Ereignis ist.
Und das war er in den Augen des Kammergerichts:
Mit dem Hinweis, dass es für die Tochter von Frau … nicht das erste Mal sei, dass sie mit „pikanten Details aus dem Liebesleben ihrer prominenten Eltern“ konfrontiert wird, wird eine Parallele zum Kläger und dessen „bewegter Vergangenheit“ hergestellt.
Die Ironie an der Sache ist, dass es der Zeitung beinahe zum Verhängnis geworden wäre, dass sie sich mit der Kolportage über den Kläger sogar noch zurückgehalten hatte. Denn hätte sie geschrieben, was sie nur andeutete, dann hätte man erst recht nicht bezweifeln können, dass der Kläger Interesse der Öffentlichkeit auf sich zieht – denn auch der Kläger war einmal jung und brauchte das Geld …
Könnte man diesen Beitrag süffisanter illustrieren als mit diesem Clip? ;-)
10 U 149/09 Kammergericht
27 O 523/09 Landgericht Berlin
Waldorf und Stadler aus der Muppets-Show schätzen gute Musik.
Ein deutscher RA Waldorf schätzt Musik dermaßen, dass er wegen Filesharing massenhaft abmahnt. Ähnlich regelmäßig bekommt er jedoch modifizierte Unterlassungserklärungen von einem deutschen RA Stadler …
Während sich die beiden Kanzleien wohl eingependelt haben, scheinen es andere immer noch nicht zu begreifen, wie Kollege Stadler heute schreibt.
Meine Güte, was rauchen eigentlich Schweizer Anwälte, die sich im deutschen Medienrecht versuchen, so für ein Kraut? Oder ziehen die möglicherweise ein ganzes Alphorn voll Gras durch?
Ein in den bisherigen Verfahren stets glücklos wie ungeschickt agierender eidgenössischer Kollege verstand bislang meine Hinweise nicht, weshalb es stets deren Wiederholung durch einen Richter bedurfte, um Einsicht zu stiften. Aus Mitleid vor seinem – übrigens multimillionenschweren – Mandanten machte ich ihn schließlich bei einem Vollstreckungsproblemchen darauf aufmerksam, dass er eine angebliche Begleichung eines Titels freundlicherweise binnen zwei Wochen nachweisen möge, andernfalls sein Mandant mit einer Zwangsvollstreckung zu rechnen hätte. Dem Unglücksvogel war nichts Intelligenteres eingefallen, als mich Minuten später per Email wegen dieser altruistischen Rechtsauskunft gegenüber der Anwaltskammer der Nötigung und Erpressung zu „denunzieren“.
Es kam noch besser: Die Gegenseite verklagte meinen Mandanten und mich auf Schadensersatz wegen der „Nötigung“ und „Erpressung“, da ich mit einer rechtswidrigen Vollstreckung gedroht hätte. Da ihm meine Klageerwiderung dann wohl doch etwas im Magen gelegen haben muss, versuchte er es wie ein gekränkter Wikipedianer mit persönlicher Diskreditierung:
„Im Internet erscheint der Beklagte zu 1) (…) als Zauberer (…). Es gibt also starke Hinweise, dass der Beklagte zu 1) (…) unerlaubte Handlungen vornimmt.“
Ich habe vor Lachen fast in die Tischkante gebissen … :-P
Was muss wohl die arme Richterin gedacht haben? Hält mich der Advokat etwa für einen Hexenmeister, der mit Voodoo seinen Mitmenschen Schadenszauber zufügt? Oder will er der Richterin gar verklickern, spleenige Herren, die mit Zauberkunststückchen der Welt etwas Farbe bringen, tendierten zu Kriminalität?
Lieber Kollege von der Alm, wenn Sie mich mal so richtig in Misskredit bringen möchten, dann erzählen Sie das nächste mal doch dem Gericht besser, ich sei Vorsitzender eines im Untergrund agierenden Falschspielersyndikats und pflege Freundschaft mit Taschendieben, falschen Hellsehern, echten Spionen und paranormalen Löffelverbiegern. … Spätestens dann wird die Richterin wohl die Lektüre der Schriftsätze abbrechen und sich fragen, ob denn der Schweizer Anwalt noch etwas von dem Kraut für sie übrig hat … ;-)
Hoffentlich kommt der Gegner nicht auf den Trichter, mal den Anwalt zu wechseln, dann wir werden noch viel Spaß miteinander haben …
Der Axel Springer-Verlag wehrt sich gegen Kachelmanns Diskretionswünsche hinsichtlich seiner Strafakte und konnte gestern am Landgericht Köln einen weiteren Erfolg verbuchen. Für Presserechtspraktiker interessant ist, dass Kollege Höcker offenbar nur einen beschränkten Antrag stellte. So berichtet Media:
Verlagssprecher Tobias Fröhlich: „Wichtig ist, dass das Berichterstattungsverbot nun vom Tisch ist. Dass das Gericht die eigene Verfügung bestätigen konnte – und das für einen geringen Zeitraum bis zur Anklageerhebung – , ist nur darauf zurückzuführen, dass Kachelmann schon zuvor auf die EV für die Zeit nach dem 19. Mai verzichtet hatte. Anderenfalls hätte das Landgericht die gesamte EV aufheben müssen. Der Verzicht ist daher nichts anderes als eine juristische Nebelkerze um die Niederlage Kachelmanns zu verhüllen. Das wird sich in der Berufungsverhandlung zeigen.“
Ein alter Bekannter im Filesharer-Jagen scheint sich einen Patzer beim Bundesverfassungsgericht geleistet zu haben. So wurde die Beschwerde rechtzeitig gefaxt, nicht aber die Anlagen, die offenbar nicht so recht mit dem Vortrag korrespondierten. Die Richter waren über die Unverschämtheit so sauer, dass sie sogar extra einen Abschnitt angefügt haben:
Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben wurde. Trotz des zutreffenden Hinweises des Präsidialrats auf die Verfristung bestanden die Bevollmächtigten auf einer Behandlung durch die Kammer, wobei sie fälschlicherweise behaupteten, den maßgeblichen Satz der Entscheidung des Oberlandesgerichts „inhaltlich vollständig wiedergegeben“ zu haben. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995 – 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009
– 1 BvR 829/09 -, juris, Rn. 15; stRspr).
Gegen die Anschuldigungen zweier Frauen in Schweden wegen Belästigung bzw. Vergewaltigung wird Julian Assange von einem schwedischen Starverteidiger Leif Silberksy vertreten. Selbst Assanges Verteidiger glaubt aber nicht an ein geheimdienstliches Komplott.
Auch die Zeuginnen werden namhaft vertreten. Einig sind sich die Kollegen, dass es höchst ungewöhnlich ist, dass die Staatsanwaltschaft mit Assanges Namen hausieren gegangen ist, meldet derStandart.
Gegen den Missbrauch des fliegenden Gerichtsstands hat das OLG Köln eine interessante Entscheidung erlassen. Ein bekannter Medienanwalt aus Berlin hatte in eigener Sache gegen einen bekannten Gerichtsblogger aus Hamburg geklagt – in Köln. Der fliegende Gerichtsstand macht´s möglich.
Das verursachte nicht nur dem Blogger sinnlose Fahrtkosten, auch der klagende Anwalt, der sich trotz eigener Sachkunde vornehm von einem Kanzleikollegen vertreten ließ, zahlte für dessen und die eigene Anreise zum Beweistermin von Berlin nach Köln über 1.800,- Euro. Enthalten waren Flüge in der Business Class sowie stolze 211,- Euro Taxigebühren für die Flughafentransfers.
Grund für das persönliche Erscheinen war allerdings auch die Doppelfunktion der Anwälte als Zeugen in eigener Sache: die tapferen Anwälte wollten einen bestimmten Inhalt im Internet gesehen haben, waren aber nicht clever genug, den Quelltext zu sichern. In ihrer Eigenschaft als Zeugen lehnten sie generös Ansprüche auf Zeugenentschädigung ab – die sie ja auch hätten vorleisten müssen. Das langwierige Verfahren wurde schließlich vom Medienanwalt letztinstanzlich gewonnen, und die Berliner Anwälte, die sich in Köln gegenseitig vertraten, baten für Reisekosten zum Kölschen Abstecher zur Kasse.
Nun sind der obsiegenden Partei grundsätzlich nur die Kosten für einen Anwalt vor Ort zu erstatten, nicht aber Reisekosten für einen auswärtigen Anwalt, denn andernfalls könnte man so dem Gegner künstlich die Prozesse verteuern. Doch das Landgericht Köln, das sich damals im Sommer 2008 nun erstmals des Glanzes des Promianwalts erfreuen durfte, setzte die beantragten Kosten gegen den Blogger wie beantragt fest.
Das Landgericht war damals dem Medienanwalt in dessen Argumentation gefolgt, er hätte sich bislang immer von seinem Kanzleikollegen vertreten lassen. Zur alternativen Einarbeitung eines Kölner Anwalts hätte er mindestens zweimal nach Köln fliegen müssen. Offenbar hatten sich Konferenzlösungen wie Skype noch nicht zum Medienanwalt herumgesprochen, der in diesem legendären Termin sogar bestritt, zu wissen, was eine Computermaus sei.
Schon gar nicht störte sich das Landgericht Köln an der willkürlichen Wahl des Gerichtsorts Köln, auch wenn der Medienanwalt auch zu Hause in Berlin hätte klagen können – wie in zahlreichen Fällen gleichen Rubrums. Auch das OLG hatte keine prinzipiellen Einwände gegen die Anwendung des fliegenden Gerichtsstands.
Da der Kläger sich jedoch als Koryphäe für Medienrecht versteht, wäre er jedoch wohl auch sachkundig genug gewesen, einen Prozessvertreter aus Köln mit vertretbarem Aufwand zu instruieren. Auch in Köln gibt es fähige Medienanwälte. Ein „eingängiges Mandantengespräch auf persönlicher Basis“ sah das OLG Köln nicht als erforderlich an.
Nun bleibt der Kollege auf seinen über 1.800,- Euro Fahrtkosten sitzen.
Just for the records: Ich hatte den Blogger in dem Beweisaufnahmetermin von 2008 als kurzfristig zugezogener weiterer Anwalt mitvertreten, war jedoch an dem weiteren Gang des Verfahrens nicht beteiligt. Das haben zwei Kollegen vor Ort gemacht.