Auch die Kinder des Nationalheiligen und Kaisers Franz Beckenbauer unterliegen irdisch-bürgerlichem Recht. So wollte Beckenbauer zugunsten seiner Kinder ein präventives Verbot für die Verbreitung von Fotos seiner minderjährigen Kinder durchsetzen. Tatsächlich folgte Richter Buskes Pressekammer beim Landgericht Hamburg dem so nicht im Gesetz vorgesehenen Ansinnen Beckenbauers und sprach ein bis zur Volljährigkeit der Kläger geltendes Unterlassungsgebot aus. Auch das hanseatische Oberlandesgericht sah hierin „keine unzulässige Einschränkung der Pressefreiheit“.
Wie der Bundesgerichtshof heute jedoch in einer Pressemitteilung bekannt gab, kann
Eine solche Interessenabwägung kann nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Kläger noch minderjährig sind. Zwar müssen Kinder und Jugendliche gegen die Presseberichterstattung in stärkerem Umfang geschützt werden als Erwachsene. Doch ist für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung auch bei Minderjährigen eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und Pressefreiheit erforderlich. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist auch bei Kindern und Jugendlichen bei vielfältigen, im Einzelnen nicht vorhersehbaren Lebenssachverhalten denkbar. Ein Generalverbot, welches insbesondere bei jüngeren Kindern bis zu deren Volljährigkeit viele Jahre gelten würde, wird dem nicht gerecht und stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dar.
Es bleibt also dabei: Man muss in jedem Einzelfall abwägen, ob das Berichtsinteresse überwiegt, oder eben nicht. Das wird bei Kindern von Prominenten, die vom Promi nicht in der Öffentlichkeit zur Schau gestellt werden, regelmäßig im Interesse des ungestörten Aufwachsens nicht der Fall sein. Aber es ist Sache des Gerichts, Verstöße nachträglich bzw. bei unmittelbarer Drohung gerichtlich zu sanktionieren. Das, was Hamburg da strukturell einstielt, kann man kaum höflicher als „Zensur“ nennen.
Immer wieder das gleiche Spiel: Hamburg verbietet, was das Zeug hält, spricht aberwitzige Geldsummen aus usw., Karlsruhe beendet den Spuk. Wie lange soll diese Sisyphos-artige Farce eigentlich noch die Geldbeutel von Verlagen, Rundfunkhäusern und Bloggern strapazieren? Könnte nicht mal irgendjemand in Hamburg die Fenster aufmachen und mal kräftig durchlüften?
FAZ-Journalisten fanden es witzig, einen eingenickten Kulturjournalisten während der Frankfurter Buchmesse zu fotografieren und den Ulk auch noch zu verbreiten. Soweit, so unsensibel. In die „Titanik“ hätte sich solch ein Streich gut gemacht, aber der Leserschaft der FAZ gegenüber will man sich eher nicht auf diese Weise präsentiert wissen.
Das Landgericht Frankfurt hatte sich also mit der kontrovers diskutierten Frage von Privatheit im öffentlichen Raum zu befassen. So darf über private Sachverhalte, die an öffentlichen Plätzen stattfindet dann nicht berichtet werden, wenn sich der Betreffende privat wähnt. Trifft sich etwa eine Königstochter mit ihrem Liebsten in einem Restaurant und setzt sich hierbei nicht ins Rampenlicht, sondern wählt stattdessen einen eher abseits gelegenen Platz, dann gilt ihr Aufenthalt dort als privat, ohne dass spanische Wände aufgestellt werden müssen.
Will man dennoch über entsprechende Geschehnisse berichten, dann muss ein Interesse der Öffentlichkeit begründet werden. Hält etwa ein Prinz bei der Autofahrt seinen fürstlichen, nur mit einer Socke bekleideten Fuß aus dem Fenster, dann beurteilen die Gerichte ein legitimes Berichtsinteresse unterschiedlich. Besucht eine gekrönte Mutti ihre hochwohlgeborenen Kindlein bei einem öffentlichen Reitturnier, dann besteht kein schützenswertes Interesse der Öffentlichkeit an Berichterstattung, nur weil die Dame selbst eine Person der Zeitgeschichte ist. Eine Ministerin, die nach ihrem Rücktritt in der Fußgängerzone einkaufen geht, scheint jedoch Bildberichterstattung hinnehmen zu müssen.
Vorliegend nun hatte sich ein Journalist, der selbst früher bei der Frankfurter Buchmesse offenbar eine leitende Funktion ausgeübt hatte und diese in gewisser Hinsicht repräsentierte, in einer in der Branche „beliebten Hotelbar“ eine Auszeit genommen, wahrscheinlich war er sogar unfreiwillig eingenickt. In Hotelbars verhalten sich Leute typischerweise privat, konsumieren gemeinsam mit Unbekannten Alkohol usw. Während sich sehr prominente Menschen auch in solchen Situationen keine Blöße geben dürfen, ein Bundeskanzler etwa am Rande einer Veranstaltung nicht einmal ein Bier bestellen kann, ohne von Stefan Raab gleich zur Schnappsdrossel stilisiert zu werden, darf ein ehemaliger Mitorganisator, der zur aktuellen Buchmesse nur noch den Bezug eines Journalisten hat, durchaus erwarten, dass man seine Privatsphäre respektiert. Ein ernsthaftes Berichtsinteresse an einem solchen privaten Sachverhalt, der direkt nichts mit dem Thema „Buchmesse“ zu tun hat, wird man kaum begründen können. Auch eine bloße satirische Aufhängung eines als solchen ernsthaften Beitrags dürfte schwerlich genügen, um einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild dieses unglücklichen Journalisten begründen zu können. (Anders wäre dies im politischen Meinungskampf.)
Wenn sich die FAZ dennoch über das Persönlichkeitsrecht hinwegsetzt und sogar den Kollegen der eigenen Zunft blamiert, dann ist es völlig in Ordnung, wenn der Spaß ein bisschen was kosten darf. Da ist der Verlag mit der ausgeurteilten Geldentschädigung von 5.000,- Euro eigentlich noch ganz gut bedient.
Der Vorfall mit dem Prügelpolizisten bei der Demo „Freiheit statt Angst“ schlägt hohe Wellen – und beschert der Demo „Freiheit statt Angst“ endlich die gewünschte PR. In wunderbar anschaulicher Weise demonstriert die Berliner Polizei, dass man unseren Volksvertretern nicht blind vertrauen kann. Bei allem Respekt für den harten und oftmals undankbaren Arbeitsalltag der Polizei und die ganz überwiegend soliden Polizisten, so ist eine Kette nun mal nur so stark, wie ihr schwächstes Glied. Was für willkürliche Gewalt gilt, das gilt für „Kavaliersdelikte“ wie Datenmissbrauch erst recht. Und nachdem die Polizei bei der Demo entgegen ihrem Versprechen gefilmt hatte, filmten die Datenschützer eben zurück. Nun haben findige Blogger aus dem Film zwei „Fahndungsfotos“ herausdestilliert und ins Netz gestellt. Dies wirft die Frage nach dem Recht am eigenen Bild auf. Darf man die Polizisten einfach so identifizierend abbilden?
Keine Ausnahme aufgrund von Versammlung
Grundsätzlich zählt die Rechtsprechung auch Polizisten bei ihrer Arbeit zu „Teilnehmern einer Demonstration“, sodass die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG für Versammlungen und Aufzüge etc. greift. Diese Ausnahme gibt es deshalb, weil man andernfalls kaum Personenmehrheiten abbilden könnte, denn wer kann schon alle Teilnehmer individuell nach ihrer Erlaubnis fragen? Doch die Fahndungsfotos, die beim Anlass einer Versammlung gemacht wurden, individualisieren nun diese beiden Polizisten. Damit wird jeweils nicht mehr eine Personenmehrheit abgebildet. Damit scheidet diese Ausnahme aus.
Personen der Zeitgeschichte?
Die beiden Polizisten könnten jedoch Personen der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG sein. Hierfür spricht das breite mediale Interesse, das der Vorfall auch in den etablierten Medien findet und der Umstand, wie sehr die beiden das Misstrauen gegen die Obrigkeit im Sinne der Organisatoren der Demo unfreiwillig beweisen.
Prangerwirkung
Doch die Nutzung der Bildnisse in Form eines Fahndungsplakats stellt die Polizisten an einen virtuellen Pranger. Und Prangerwirkung ist ein Zauberwort, dass etwa Richter Buske besonders gerne verwendet. Denn die Interessen an der Verbreitung sind nach § 23 Abs. KunstUrhG immer auch mit den „berechtigten Interessen“ der Betroffenen abzuwägen. Die Verbreitung des Fahndungsaufrufs ist also juristisch nicht ohne Risiko. Was die Richter in solchen Fällen zulassen, und was sie verbieten, ist selbst für Kenner der Pressekammern nur schwierig vorauszusagen.
Praxisrelevanz
Eine pragmatisch relevantere Frage wäre allerdings, ob die beiden Polizisten gegen die Fotos vorgehen werden. Da sie möglicherweise sehr schnell begreifen werden, dass mit dem ccc nicht zu spaßen ist und ins Netz entsendete Informationen nicht reversibel sind, wäre es ungleich sinnvoller, sich eine neue Frisur wachsen zu lassen, als zum Anwalt zu rennen.
Präventive Beschlagnahme
Der Fall wird allerdings das allgemeine Bewusstsein für das Zurück-Fotografieren stärken und die – rechtlich höchst anfechtbare – Praxis begünstigen, der zufolge Polizisten, die sich fotografiert fühlen, Fotografen vor Ort zur Löschung der Bilder zwingen. Trotz eigentlich fehlender Rechtsgrundlage machen derzeit Gerichte präventive Beschlagnahmungen mit. Normalerweise ist die Anfertigung von Fotografien im öffentlichen Raum zulässig, erst die Verbreitung oder die unmittelbar drohende Gefahr einer Verbreitung könnte Maßnahmen rechtfertigen. Künftig werden Polizisten wohl sehr viel schneller Kameras bzw. Handys mit Kamerafunktion einkassieren wollen. Die Antwort hierauf wird sein, dass Demonstranten dann eben verdeckt filmen – oder eben parallel in so großen Scharen, dass die Polizisten nicht nachkommen werden, zumal die Bilder schnell ins Netz gefunkt werden können.
UPDATE:
Im Lawblog gibt es inzwischen die langerwartete Stellungnahme der Polizei – und Anzeichen, dass diese wohl etwas unglaubwürdig ist.
Eine schwedische Prinzessin bekommt statt der vom Buske-Gericht bewilligten 300.000,- Euro nun deren 400.000,-. Und zwar vom Klambt-Verlag, weil dieser seine Klatschzeitungen mit unzutreffendem Klatsch füllte.
Dies wirft mal wieder die Frage nach der Verhältnismäßigkeit auf: Eine vergewaltigte Frau darf sich glücklich schätzen, wenn sie als Schadensersatz auch nur ein Prozent dieser Summe bekommt. Wie sehr leidet wohl ein schwedisches Prinzeßchen, wenn im fernen Deutschland irgendwelche Hausfrauen irgendwelchen Klatsch lesen?
Die eigentliche Ratio dieser hohen Summen bei Pressedelikten ist die, dass große Verlage Geldentschädigungen aus der Portokasse zahlen können und daher von vorneherein einkalkulieren, wenn sich die Sache lohnt. Also will man den Verlagen den Zahn ziehen, in dem man das wirtschaftliche Motiv unterläuft und kalkulierte Rechtsverstöße unattraktiv macht. Wer allerdings mit den Werbepreisen vertraut ist, dem werden selbst 400.000,- Euro nur ein müdes Lächeln abgewinnen. Wie man aus Verlagskreisen hört, haben die ungleich mehr Angst davor, dass sie auf den Titelseiten Gegendarstellungen bringen müssen – denn die vergraulen Anzeigenkunden.
Das eigentlich tragische ist, dass diese überflüssigen Klatschmagazine dazu beitragen, die gegenwärtige Presserechtssprechung immer mehr zu verhärten. Mehr zum Urteil, wenn die Urteilsgründe vorliegen. Glückwunsch an den Kollegen Prof. Prinz und seine Rechte Hand Dr. Michael Veddern. (Die Sache mit dem Kleiderhaken ist mir noch immer peinlich, Michael …)
Ich habe ein großes Herz für kritische Blogger und sonstige Meinungsäußerer …
Aber Affzockt.de ist schon eine ziemlich bescheidene Website. Das Niveau erinnert an höchstens 13jährige. Aber diesem jeglichen Stils abholden Menschen, der seinen Frust da unter dem Pseudonym „AntiFreiherr“ ventiliert, scheint wohl sehr, sehr weh getan worden zu sein.
Als sich der „AntiFreiherr“ auch noch unter die Gürtellinie begab, ging einer der geschmähten Anwälte schließlich doch auf die infantile Provokation ein. Das Landgericht Frankfurt (2-03 O 179/09) bestätigte eine einstweilige Verfügung, wonach der „AntiFreiherr“ eine satirische Fotomontage nicht mehr zeigen darf.
Der als Koryphäe der Abmahnkünste bekannte Advokat war neben einem Kollegen als Steuermann auf einem Schiff dargestellt worden, zwar mit Augenbalken, aber erkennbar. An sich harmlos, da das Bildnis offenbar als bewusst als solche erkennbare Fotomontage in eine andere Szene eingefügt worden war, die wiederum die Satire vermittelt. Ob man darin alleine schon eine „Anprangerung“ sehen muss, oder ob es als (schwache) Satire durchgeht (etwa „vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“), ist Ansichtssache. Qualität ist keine richterlich überprüfbare Voraussetzung von Satire.
Das seltsame an dem Richterspruch ist, dass das im Urteil beschriebene Bild als solches der Satirefreiheit unterfallen könnte, während es im Zusammenhang mit dem unterirdisch dummen Begleittext zweifellos sachfremd beleidigend ist. Man hätte also nur die Berichterstattung insgesamt bzw. den Text verbieten dürfen, der handfeste Beleidigungen auf Deppenniveau enthielt.
Seltsamerweise ließ sich das Landgericht auf die beantragte Unterlassung des Fotos ein, die recht einfach zu bekommen ist – aber eben auch Ausnahmen kennt. Bei der Abwägung zwischen dem Recht am eigenen Bild (=Persönlichkeitsrecht) und der Meinungsäußerungsfreiheit nach § 23 KunstUrhG lässt das Gericht gewisse Unsicherheiten erkennen. So verwendet es im Urteil den überholten Begriff „relative Person der Zeitgeschichte“ und beruft sich auf den ärgerlichen Schein-Kommentar von Schertz/Götting/Seitz.
Offensichtlich ist der Text des Urteils irgendwann umgeschrieben worden. Warum das Bild verboten wurde, der Text anscheinend nicht einmal vom Kläger beanstandet wurde, erschließt sich nicht so recht. Aufgegangen scheint die Strategie zu sein.
Foto:kress.de/C. Meier via BILDblog.
Text auf der Bild: Rechtsanwalt E./Richter Mauck/ Meret B.
Der Berliner Kollege E. gilt völlig zu Recht als einer der besten Presserechtler überhaupt. Hätte ich in eigener Sache ein Problem, wäre er sogar meine erste Wahl. Sein Gebaren vor Gericht mag streitbar sein (eigentlich eher nicht), aber wenn das Teil seiner Erfolgsmethode sein sollte, Respekt!
Der Kollege E. ist seit Jahren dafür bekannt, dass er nicht in der Öffentlichkeit mit einem Foto abgebildet werden möchte. Letztes Jahr beobachtete ich ihn in einer temperamentvollen Sitzung, wo er in eigener Sache gegen eine Boulevardzeitung klagte, die ihn in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger bei der Begleitung eines Mandanten abgebildet hatte. Die Boulevardzeitung wurde ausgerechnet von Rechtsanwalt S. vertreten, der sich als großer Kritiker von Boulevardzeitungen gefällt. E und S, dessen Temperament ebenfalls als bemerkenswert gilt, pflegen vor Gericht ein, nun ja, eher gespanntes Verhältnis. E. verlor, da Richter Mauck dem Foto zeitgeschichtliche Bedeutung und damit öffentliches Interesse beimaß. Dessen ungeachtet hat E. viele Fälle, in denen er sein Recht am eigenen Bild verletzt sah, gewonnen. Und er hat auch der BILD-Zeitung gelegentlich ihre Grenzen aufgezeigt, siehe obiges Foto.
Nun hat die BILD-Zeitung eine Glosse über angebliche Außerirdische gemacht und dabei auch gegen Rechtsanwalt E. gefrotzelt, der auch ein Alien sei:
„Tarnt sich als Anwalt, kämpft gegen investigative Medien und argumentiert wie von einem anderen Stern.“
Hierbei griff BILD auch in das Recht am eigenen Bild ein, also an dem von E. Und wie immer bei solchen Fotos geht E. hiergegen vor. Er sei weder eine Person der Zeitgeschichte noch ein getarnter Rechtsanwalt, noch ein Außerirdischer! „Bild“ habe ihn quasi entmenschlicht und damit in seiner Menschenwürde verletzt. Hört, hört!
Darüber wiederum macht sich nun die ebenfalls zu Springer gehörende „Die Welt am Sonntag“ lustig, also eine Art BILD-Zeitung für Abiturienten, die den pennälerhaften BILD-Beitrag zur Satire erhebt. Eines ist sicher: Der Humor ist im Hause Springer ganz sicher nicht erfunden worden. Bemerkenswert ist es allerdings schon, dass Kollege E., immerhin Mitbegründer und häufiger Anwalt der TAZ, häufig gegen die Pressefreiheit vorgeht. Neben Mandanten etwa aus seinem politischen Spektrum vertritt er übrigens auch das BKA und sogar den BND. Wow! Das nenne ich mal Professionalität!
Während ich auf Fotos von E. eigentlich ganz gut verzichten kann, fände ich solche von seiner Kanzleikollegin Dr. S., die ihn normalerweise bei dessen Klagen in eigener Sache vertritt, ungleich reizvoller. Wer E. beleidigt, darf sich ihrer Aufmerksamkeit sicher sein. Hm, das wäre es mir eigentlich wert … Ob sie wohl so antworten wird wie die E.-Mandantin …?
Update: Hier ist die BILDblog-Version. Von der Bezeichnung „verhasster Anwalt“ distanziere ich mich ausdrücklich. E. genießt selbst bei seinen Gegnern Respekt.
Eine Kulturschaffende, die vor allem auf dem Gebiet des deutschen Naturfilms bekannt geworden ist, geht gegen ein Starfake vor. Jemand hatte ihr Konterfei auf einen nackten Körper montiert und damit Werbung für ein Produkt gemacht. Wie der Werbetreibende auf den Gedanken kommen konnte, mit sowas durchzukommen, ist mir schleierhaft, zumal die Künstlerin an ihrem ebenfalls ausgebeuteten Künstlernamen sogar ein Markenrecht hält. Der konservativen FAZ war der triviale Fall immerhin eine Meldung wert.
Ich hingegen freue mich, dass die Pressekammer des Landgerichts Hamburg endlich mal interessante Fotos zu sehen kriegt, nicht bloß kitischige Kinder von Prinzessinnen oder Sockenfüße, die deren Ehemänner aus dem Auto hängen lassen. Die Prinzenrolle hatten wir ja schon.
„Horst Schlämmer“ alias Hape Kerkeling hat der Grevenbroichener CDU untersagt, mit seinem Bild Wahlkampf zu machen. Eine CDU-Politikerin war mit ihm zusammen auf einem Foto abgebildet gewesen.
Kerkeling kann sich auf sein Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild berufen, das auch in seiner Rolle als künstliche Persönlichkeit „Horst Schlämmer“ gilt. Anders als eine politische Meinungsäußerung oder Satire handelt es sich hier um Wahlwerbung, bei der es vorliegend in erster Linie um Aufmerksamkeit geht, nicht aber um eine politische Aussage. Sofern man also überhaupt zu einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht käme, würde in diesem Fall letzteres mit Sicherheit überwiegen.
Image-Parasitentum ist etwas für Comedians und Kabarettisten, Politiker jedoch sollten mit eigenen Inhalten werben – sofern vorhanden. Wie man am Video sieht, war dies für Schlämmer nicht die erste Erfahrung mit Trittbrettfahrern …
Eigentlich ist das Thema zu widerwärtig, um an einem schönen Sommertag wie diesem darüber zu bloggen. Was soll’s …
Die Polizei hat heute zu Fahndungszwecken Bilder eines Täters, der sich bei seinen „Heldentaten“ filmte, in den Medien platziert. Dazu gibt es im KunstUrhG eigens eine Rechtsgrundlage, die den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild erlaubt. Dem Täter war dieser Pranger natürlich peinlich, weshalb er sich noch heute stellte.
Damit wäre der Zweck der Verbreitung des Bildnisses entfallen, denn die Fahndung ist zuende. Was machen die Medien? Sie illustrieren die Meldung, dass der Täter sich gestellt hat, exakt mit dem Fahndungsfoto – das nunmehr keines mehr ist.
Für eine Anprangerung in den Medien eines nicht verurteilten Täters gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Regeln über die Art und Weise entsprechender Berichterstattung sind im Kodex des Deutschen Presserates hinreichend ersichtlich. Strafe ist Sache des Strafrichters.
Im Internetzeitalter, wo jede Information im digitalen Gedächtnis haften bleibt, ist die Diskussion natürlich irgendwo müssig. Was immer der Täter machen wird, er braucht nun ein neues Gesicht und eine neue Identität. Sicher, unser Mitleid mit dem Mann hält sich in Grenzen. Was mich aber stört, ist die unprofessionelle Gleichgültigkeit, die manche angeblich seriösen Medien an den Tag legen. Wenn es sich um ein sozial besonders geächtetes Delikt handelt, dann scheint man mit zweierlei Maß messen zu dürfen.