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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Beckenbauer ./. Burda: BGH hebt mal wieder Hamburger Landrecht auf

Auch die Kinder des Nationalheiligen und Kaisers Franz Beckenbauer unterliegen irdisch-bürgerlichem Recht. So wollte Beckenbauer zugunsten seiner Kinder ein präventives Verbot für die Verbreitung von Fotos seiner minderjährigen Kinder durchsetzen. Tatsächlich folgte Richter Buskes Pressekammer beim Landgericht Hamburg dem so nicht im Gesetz vorgesehenen Ansinnen Beckenbauers und sprach ein bis zur Volljährigkeit der Kläger geltendes Unterlassungsgebot aus. Auch das hanseatische Oberlandesgericht sah hierin „keine unzulässige Einschränkung der Pressefreiheit“.

Wie der Bundesgerichtshof heute jedoch in einer Pressemitteilung bekannt gab, kann

Eine solche Interessenabwägung kann nicht in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Kläger noch minderjährig sind. Zwar müssen Kinder und Jugendliche gegen die Presseberichterstattung in stärkerem Umfang geschützt werden als Erwachsene. Doch ist für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung auch bei Minderjährigen eine Abwägung zwischen deren Persönlichkeitsrecht und der Äußerungs- und Pressefreiheit erforderlich. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist auch bei Kindern und Jugendlichen bei vielfältigen, im Einzelnen nicht vorhersehbaren Lebenssachverhalten denkbar. Ein Generalverbot, welches insbesondere bei jüngeren Kindern bis zu deren Volljährigkeit viele Jahre gelten würde, wird dem nicht gerecht und stellt eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Äußerungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) dar.

Es bleibt also dabei: Man muss in jedem Einzelfall abwägen, ob das Berichtsinteresse überwiegt, oder eben nicht. Das wird bei Kindern von Prominenten, die vom Promi nicht in der Öffentlichkeit zur Schau gestellt werden, regelmäßig im Interesse des ungestörten Aufwachsens nicht der Fall sein. Aber es ist Sache des Gerichts, Verstöße nachträglich bzw. bei unmittelbarer Drohung gerichtlich zu sanktionieren. Das, was Hamburg da strukturell einstielt, kann man kaum höflicher als „Zensur“ nennen.

Immer wieder das gleiche Spiel: Hamburg verbietet, was das Zeug hält, spricht aberwitzige Geldsummen aus usw., Karlsruhe beendet den Spuk. Wie lange soll diese Sisyphos-artige Farce eigentlich noch die Geldbeutel von Verlagen, Rundfunkhäusern und Bloggern strapazieren? Könnte nicht mal irgendjemand in Hamburg die Fenster aufmachen und mal kräftig durchlüften?

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