6. November 2015
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung einen Gesetzesentwurf beschlossen, dem zufolge Bestands- und Nutzungsdaten von Telemedienanbietern auch zur Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten herausgegeben sollen. Künftig also sollen Auskunftsansprüche wegen „anonymen“ Mobbings in sozialen Netzwerken zur Enttarnung führen.
Der Beruf des Medienanwalts scheint Zukunft zu haben …
3. November 2015
Das Amtsgericht Braunschweig hat eine Klage der Massenabmahnerin KSM GmbH wegen angeblichen Filesharings abgewiesen.
Ausschlaggebend war auch hier die Beweislast der Klägerin, die gegenüber den Anschlussinhabern für die unterstellte Nutzung beweisfällig blieb. Auch der Störerhaftung erteilte das Amtsgericht Braunschweig insoweit eine Absage.
Eigentlich schade, denn der Fall offerierte ein reichhaltiges Bouqet an spannenden Rechts- und Beweisfragen …
Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 29.10.2015, 122 C 1870/15, nicht rechtskräftig.
10. Oktober 2015
Diese Woche habe ich an der Gründungskonferenz des Europäischen Zentrum für Presse- und Medienfreiheit in Leipzig teilgenommen. In Deutschland sind wir in der glücklichen Situation, dass zumindest Strafrecht die Pressefreiheit nur ganz selten eine spürbar bedroht, während Journalismus in vielen Ländern sogar lebensgefährlich sein kann.
Sechs Menschen werden sich künftig professionell um die Belange vorwiegend europäischer Pressefreiheit kümmern. Als Standort wurde Leipzig nicht nur wegen des historischen Bezugs zur Meinungsfreiheit durch die Montagsdemonstrationen gewählt, sondern auch wegen seiner geographischen Entfernung etwa zum politischen Berlin. Die überwiegend von Journalisten und Medienjuristen aus dem Ausland besuchte Veranstaltung war anspruchsvoll und mit professionellerem Aufwand als vergleichbare Tagungen durchgeführt worden. Im Rahmen der Gründungskonferenz wurde der Leipziger Medienpreis an einen in der Türkei verfolgten Publizisten sowie einen im Iran mit Haft und Filmverbot belegten Künstler vergeben.
Mit engagierten Streitern für investigativen Journalismus und Pressefreiheit wie Prof. Dirk Voorhoff (Universität Ghent) oder Henrik Kaufholz (SCOOP, Dänemark) sind gute Leute im Vorstand und ich bin gespannt, wie sich das Projekt entwickeln wird. Zu den Aktivisten gehört vor allem auch Stern-Journalist Hans-Ulrich Jörges.
Doch wer für Pressefreiheit streitet, wird sich daran messen lassen müssen, wie er selbst mit Kritik umgeht. Daher wage ich mal das Experiment und kritisiere:
Wer eine NGO aufzieht, muss diese einerseits solide finanzieren, sich andererseits die Unabhängigkeit bewahren und sich gegen Vereinnahmung durch Dritte als resistent erweisen. Ob das ECPMF diesen Spagat meistern wird, erscheint angesichts der bisherigen Finanziers zweifelhaft: Diese heißen Bertelsmann, Axel Springer SE, Europäische Kommission, Auswärtiges Amt (Deutschland) und Freistaat Sachsen sowie über die Leipziger Medienstiftung die Sparkasse Leipzig. Zumindest die beiden Mediengiganten haben am Export von Pressefreiheit ein wirtschaftliches Interesse und sind für politische Agenden bekannt, die Politiker werden wohl ebenfalls eine haben. Die folgenden drei Beobachtungen machten mich skeptisch:
1.
Weder der Vorsitzende des Vorstandes der Medienstiftung der Sparkasse Leipzig noch der OB der Stadt Leipzig ließen auch nur Spurenelemente von Medienkompetenz erkennen. In ihren Festreden bedauerten sie inbrünstig, dass es gegenwärtig Leute gäbe, die den Medien nicht glauben würden. Das haben diese Herren allen Ernstes wirklich so gesagt.
Liebe Leute, die Nachrichten zeigen uns nur einen winzigen Ausschnitt der Realität. Die Lüge beginnt bereits mit der Auswahl, was nicht gezeigt wird, und oft genug ist auch das Berichtete irreführend bis unwahr und dient unterm Strich dem Transport von Feindbildern. Ich verweise auf drei Interviews der Nachdenkseiten mit dem renommierten WDR-Journalist Walter von Rossum, dem Schweizer Friedensforscher Dr. Daniele Ganser und dem Medienkritiker Eckart Spoo sowie einen Beitrag von Polit-PR-Spezialist Albrecht Müller. Kein Stoff für Sonntagsreden …
2.
Politische NGOs waren und sind stets anfällig für Instrumentalisierung, etwa zur Verbreitung von Botschaften als scheinbar neutrale Meinungsführer.
Historisches Beispiel ist die von Anfang an erfolgte Unterwanderung von Amnesty International durch die CIA, um Propaganda gegen die Sowjetunion zu orchestrieren und in Ländern mit Bodenschätzen die „Menschenrechte“ anzuprangern. Die Gründerin der westdeutschen Sektion von AI war die CIA-Agentin Carola Stern. Die ebenfalls grundsätzlich verdienstvolle NGO „Reporter ohne Grenzen“ wird üppig aus den USA finanziert und hat bei US-Freunden wie Saudi-Arabien oder Poroschenko erstaunlich blinde Flecken. Die angeblich „grenzenlosen“ Reporter scheinen die Journalisten von RT nicht als ihresgleichen zu akzeptieren, wenn diese etwa in Ferguson Polizeiübergriffe beobachten.
Im Vorstand des ECPFM ist die engagierte Medienanwältin Galina Arapova aus Russland, die alle Berechtigung der Welt hat, um die dortigen Verhältnisse und insbesondere die Einschüchterung von Journalisten anzuprangern. Ich will keinesfalls den Mut und die Motive der Kollegin infrage stellen oder in sonstiger Weise respektlos erscheinen, aber im Rahmen des neuen Kalten Kriegs wäre es verwunderlich, wenn man nicht die Gelegenheit wahrnehmen würde, um sie für politische Zwecke zu instrumentalisieren.
Positiv anzumerken ist, dass der Vorstandsvorsitzende Henrik Kaufholz durchaus sehr deutliche Worte auch für Präsident Obama fand, der Whistleblower gnadenlos verfolgt und damit eine vitale Bedrohung für Pressefreiheit darstellt. Der Däne ging dabei weiter als alle Deutsche, die in vergleichbaren Situationen Reden halten.
3.
Zu den Gästen gehörte auch der EU-Abgeordnete und Kohl-Spezi Elmar Brok. Der Mann war lange ein Bertelsmann-Lobbyist mit parlamentarischem Mandat – andernorts würde man so etwas Korruption nennen. Als Streiter für Pressefreiheit war der Politiker bislang nicht aufgefallen, im Gegenteil baute er bei kritischer Berichterstattung Druck auf Journalisten auf und spielte eine fragwürdige Rolle in der Ukrainekrise (wo man dieser Tage ein eigenartiges Verständnis von Pressefreiheit hat). Brok wäre so ziemlich der letzte, dem man auf einer Veranstaltung zur Pressefreiheit eine Bühne geben sollte. Während der Veranstaltung mahnte ausgerechnet dieser Zeitgenosse bei EU-Beitrittskandidaten altklug Hausaufgaben bei der Pressefreiheit an.
Aus dem ECPMF kann etwas Großes werden, aber man sollte die Leute, mit denen man sich einlässt, gut im Blick behalten.
admin •
12:06 •
Allgemein,
Beweise,
Internet,
Medienmanipulation,
Medienrecht,
Meinungsfreiheit,
Politik,
PR,
Pressefreiheit,
Strafrecht,
Überwachung,
Verdachtsberichterstattung,
Zensur •
Comments (0)
19. September 2015
Gestern habe ich in Köln den Vortrag von Ray McGovern und Elizabeth Murray zur US-Kriegspolitik besucht. Beide tourten diese Woche durch die Republik und sind in Geheimdienstangelegenheiten denkbar kompetent:
McGovern arbeitete 27 Jahre für die CIA und war für das Briefing mehrerer Präsidenten zuständig. Er bezeichnet George Bush Senior sogar als persönlichen Freund. McGovern gründete mit anderen ehemaligen Geheimdienstlern 2003 eine Whistleblower-Organisation und engagiert sich in der US-Friedensbewegung. Nicht er habe sich verändert, sondern die USA.
Murray war vor und während des Golf-Kriegs für die Auswertung der irakischen Medien zuständig. Sie erhielt mehrfach den Auftrag von Falke Wolfowitz, nach einer Verbindung zwischen Al Quaida und Saddam Hussein zu suchen. Nachdem sie (natürlich) nichts fand, mussten es halt „Massenvernichtungswaffen“ sein, mit denen man den Krieg begründete. Sechs Wochen vor 9/11 hatten sowohl Condoleeza Rice als auch Colin Powell verlautbart, der Irak sei keine gefahr für die USA oder seine Nachbarn. Danach sah es etwas anders aus.
Beide hatten am morgen AFRI COM in Stuttgart besucht. Sie lassen keinen Zweifel, dass der Drohnenkrieg ohne die Ramstein Airbase nicht möglich wäre. McGovern fragte rhetorisch, ob die Deutschen denn glaubten, Ramstein sei exterritoriales Gebiet. Tatsächlich nämlich gelten in Ramstein sehr wohl deutsche Gesetze, deren Durchsetzung zwar vom NATO-Truppenstatut etwas behindert, aber keineswegs verhindert wird. Die Staatsanwaltschaft hätte sehr wohl Ramstein auf links klappen können, wäre dies politisch gewollt gewesen.
Die großen Medien waren leider nicht da, so wenig wie schon diesen Januar in Berlin. Zu Murray bietet nicht einmal die Wikipedia einen Artikel, obwohl die Ex-CIA-Analystin beachtliches geleistet hat, etwa Gefängnis inkauf nahm.
2. August 2015
Geheimdienste sind keine Strafverfolgungsbehörden, sondern sammeln Informationen. Der Verfassungsschutz ist allerdings in seinem Auftrag nach § 3 VerfassungsschutzG beschränkt und darf nicht nach Belieben rumspionieren. Gegen jemand, der pro forma des Landesverrats verdächtig ist, sieht das schon anders aus. Landesverrat (§ 94 StGB) gehört nämlich zu den Katalogstraftaten des § 100a StPO. Und das eröffnet (auch ohne Vorratsdatenspeicherung) etwa den kooperierenden Strafverfolgungsbehörden die elektronische Waffenkammer.
Wenn dann demnächst noch die Vorratsdatenspeicherung dazu kommt, haben wir den gläsernen Menschen. Was die SPD-Selbstlüge „VDS machen wir ja nur für schwerste Straftaten“ in der Praxis meint, dürfte nun klar sein. Gespeichert wird ohnehin verdachtsunabhängig über alle. Und wenn die Daten nun einmal da sind, werden sie auch benutzt, und sei es mit juristischen Taschenspielertricks.
29. Juli 2015
Bauprozess im Landgericht. 10 Parteien, vertreten durch 10 Anwälte, sowie ein Handwerker, der sich temperamentvoll gegen Vorwürfe wehrt. Man streitet darüber, ob es ein Planungs-, Überwachungs- oder Ausführungsfehler war, der das Bauprojekt zur Havarie werden ließ.
Zeugentermin. Man hatte mir gesagt, das Architekturbüro sei bekannt dafür, Architektinnen nach Optik einzustellen. Ich hatte das für Gerede gehalten.
Die Zeugin tritt ein. Im Gerichtssaal wird es geradezu andächtig still. Den zehn männlichen Anwälten und den drei männlichen Richtern wird schlagartig klar, was auf der Baustelle los gewesen sein muss. Der Charme der jungen, platinblonden Architektin konkurriert nur noch mit ihrer eleganten, schwarzen Kleidung, die ihren zierlichen, wie eine griechische Statue geformten Körper perfekt betont. Schon nach ihren ersten sanften Worten denke ich über eine Familiengründung nach. Vermutlich alle anderen auch.
Doch daraus wird wohl nichts: Die Zeugin sagt aus, sie sei während ihrer Bauaufsicht schwanger gewesen, habe sich bereits innerlich auf ihre Mutterrolle vorbereitet und sei mit dem Umzug zum Vater in eine andere Stadt befasst gewesen. Sie hätte inzwischen den Beruf aufgegeben. An die Situation hat sie keine konkrete Erinnerung. Trotzdem war der Zeugentermin ergiebig. Auf dieser Baustelle hat sich garantiert niemand auf seine Arbeit konzentriert.
Der Ausgang des Prozesses ist weniger spannend: Alle Beteiligten hatten die gleiche Rechtsschutzversicherung.
23. Juni 2015
Amtsgericht Münster, 22.06.2015, 14.00 Uhr
„Zeuge K. bitte eintreten!“
Die beiden entgegen kommenden anderen Zeugen, zwei Kaufhausdetektive, dürfen vorzeitig gehen. Der Angeklagte hat die von ihnen bezeugten Taten gestanden.
Zeugenbelehrung über Wahrheitspflicht usw..
Amtsrichterin: „Fangen wir an mit den Angaben zur Person. Alter?“
Zeuge K.: „Noch 42.“
Amtsrichterin: „Was machen Sie beruflich?“
Zeuge K.: „Ich bin Rechtsanwalt. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Und politischer Journalist.“
Amtsrichterin: „Es geht um die Vorgänge am 24./25.05.2014. Erzählen Sie mal aus Ihrer Sicht!“
Zeuge K.: „Ich war gegen 0.00 Uhr von Dortmund im Nahverkehrszug nach Münster unterwegs. Ich hatte eine Veranstaltung der Martin-Sonneborn-Partei besucht, wo wir den Wahlsieg der Europawahl vorgefeiert hatten. War ein guter Abend. Ich habe mich leicht angeschickert in den überwiegend leeren Nahverkehrszug gesetzt und das Jacket mit meinem Portemonnaie in der linken Innentasche an den Haken gehängt. Normalerweise habe ich immer Körperkontakt mit meiner Brieftasche, aber in dem Fall hatte ich es riskiert. Etwas weiter hinter mir hat eine Gruppe, die offensichtlich erfolgreicher dem Alkohol zugesprochen hatte, ziemlich Lärm gemacht. Gegen Ende der Fahrt war ich wohl leicht eingenickt. Im Hauptbahnhof in Münster stellte ich fest, dass die Brieftasche weg war. Ich habe mit jemandem vom Servicepersonal den Zug durchsucht. Da, wo die Gesellschaft gesessen hatte, war inzwischen eine Kotzlache. Ich nehme an, dass jemand während meines Nickerchens von der hinter mir liegenden Sitzgruppe aus in die Tasche gelangt hat. Ich habe das eher als schlechten Scherz übermütiger, betrunkener Jugendlicher interpretiert. Nachdem ich das Delikt angezeigt hatte, durfte ich – ohne Fahrkarte, Geld oder Kreditkarte – nach Hause laufen. Dort hat mich dann der Anrufbeantworter empfangen, auf dem mir die Polizei mitteilte, dass die Brieftasche gefunden wurde. Ich war froh, dass die Brieftasche mit allen Ausweisen wieder da war, wobei das Bargeld fehlte. Das ist sie.“
Amtsrichterin: „Sind Sie sich sicher, dass die Brieftasche noch da war, als Sie sich hingesetzt haben? Könnte es sein, dass diese Ihnen bereits vorher entwendet wurde?“
Zeuge K.: „Das halte ich für sehr unwahrscheinlich. Ich bin nebenberuflicher Zauberkünstler und mit professionellen Bühnentaschendieben befreundet. Ich trete jeden dritten Donnerstag im Monat im Café Arte mit meinem Bühnenpartner auf, der einer der besten Armbanduhrendiebe ist, die ich kenne. Ich halte es nicht für ausgeschlossen, aber für sehr unwahrscheinlich, dass man mir etwas klauen könnte, ohne dass ich das merke.“
Verteidiger: „Ist Ihre Brieftasche innen heller als außen?“
Zeuge K.: „Nein.“
Die Beteiligten nehmen mehrfach ein Video in Augenschein, das von einer Sicherheitskamera im Zug stammt. Man sieht dort, wie der Angeklagte den Zeugen passiert, während dieser sich im Gang mit der Jacke über dem Arm für den Sitzplatz entscheidet. Anschließend sieht man den Zeugen, wie diese ab-, jedoch der Kamera zugewandt offenbar konspirativ mit einer Brieftasche hantiert. Der Angeklagte lässt vortragen, es sei seine eigene Brieftasche, die er heute leider nicht mehr besitze. Zeuge K.: „Also, wenn der Angeklagte es tatsächlich geschafft hat, in dieser Aktion mit dem ‚Scherengriff‘ die Brieftasche zu stibitzen, dann hat er meinen fachlichen Respekt. Ich würde dem sogar 50,- € für die Vorstellung bezahlen!“
Der Angeklagte lächelt – möglicherweise stolz. Wahrscheinlich aber, weil er es besser weiß.
Die Beteiligten haben nämlich Zweifel, ob es sich tatsächlich um seine Brieftasche handelt, da die auf dem Video offenbar innen heller ist. Die Brieftasche des Zeugen K. wurde später in der Toilette gefunden. Es scheint so, als habe der Angeklagte bereits jemand anderes erleichtert. Der Diebstahl zum Nachteil des Zeugen K. dürfte erst später erfolgt sein. Die Auswertung des Videos scheint von der Polizei voreilig abgebrochen worden zu sein.“
Richterin, Staatsanwältin und Verteidiger erkundigen sich noch mal, wann die monatliche Vorstellung sei. Jeden dritten Dienstag im Monat, 20 Uhr, Café Arte (100 m neben dem Oberverwaltungsgericht NRW).
Zeuge K.: „Wir sehen uns dann!“
Der Angeklagte wird vermutlich nicht kommen, obwohl er dort für seine berufliche Zukunft einiges lernen könnte, denn Diebstahl und Falschspiel wird dort als Kunst gepflegt.
Auf der Zeugenentschädigungsstelle erkundigt sich die Kostenbeamtin nach meinem Verkehrsmittel.
„Fahrrad.“
„Sehr löblich!“
Tja, so ist das halt in Münster! Der frühere wie legendäre Gerichtspäsident war damals auch immer mit einem klapprigen Rad zwischen Uni und Gericht gependelt.
Auf der Gerichtskasse wird mir ein Zeugengeld ausgezahlt, das wohl in etwa der Summe des entwendeten Geldes entspricht. Damit kann ich leben. Der Angeklagte, der offenbar seinen Drogenkonsum finanziert hat, dürfte auch so genug gestraft sein. Ein Taschendieb ist mir sympathischer als Gewalttäter. Und wer nicht auf seine Geldbörse ausreichend aufpasst, der muss halt Lehrgeld zahlen.
17. Juni 2015
Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder soll gegenwärtig die Autorität genommen werden. Wer ein Putinversteher ist, muss nun einmal damit rechnen, dass z.B. Geheimdienstinformationen und ähnliches an die Presse gespielt wird. Das ehemalige Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL, das Putin nicht jetzt stoppte, aber das vielleicht ja mal später schaffen wird, ist sich natürlich nicht für eine entsprechende Medienoperation zu schade. So bildete man den Kanzler neben zwei weiteren Gestalten des Berliner Politbetriebs auf dem Cover ab.
Dabei bediente sich DER SPIEGEL als Stilmittel in einer Fotomontage der Optik von erkennungsdienstlichen Fotos. Dies ist natürlich insoweit problematisch, als dass die Printmedien dem Kodex des Deutschen Presserats (ha-ha!) zufolge nicht vorverurteilend berichten sollen. Kanzler Schröder ist bekanntlich sehr sensibel und lässt am Landgericht Hamburg schon mal Haare spalten.
Nun hat Schröder den SPIEGEL abgemahnt. Der Schritt dürfte eher ein Pressegag des ehemaligen Medienkanzlers sein, denn als Politiker aus der ersten Reihe muss man eben etwas abkönnen und ein dickes Fell haben. Andererseits muss man ja in der Hamburger Pressekammer mit allem rechnen …
Den Titel „Die Verführung – Das Kasachstan-Komplott. Wie sich deutsche Politiker von den Millionen eines Diktators und seiner Diener locken ließen“ wird man bei entsprechend aufgebotenen Anlasstatsachen als zutreffende Tatsachenbehauptung oder zulässige Meinungsäußerung bewerten dürfen. Allerdings sind meine Erfahrungen mit dem SPIEGEL bei der Recherche nicht durchgehend überzeugend.
Schröder könnte sich indes gegen die Darstellung mit schwarzen Haaren wehren, falls diese sich inzwischen dem Weiß eines berühmten Hamburger Richters angepasst haben sollten. ;)
UPDATE:
Habe jetzt die SPIEGEL-Story durch. Meine Skepsis über die Qualität der SPIEGEL-Recherche war berechtigt. Die Story ist sehr gut (auch wenn mich die vermutlich unappetitliche Quelle interessieren würde), aber einen Gehalt, der eine Kriminalisierung Schröders tragen könnte, habe ich da nicht gefunden.
admin •
16:20 •
Abmahnung,
Allgemein,
Beweise,
einstweilige Verfügung,
Landgericht Hamburg,
Medienmanipulation,
Medienrecht,
Meinungsfreiheit,
Persönlichkeitsrecht,
Politik,
PR,
Pressefreiheit,
Pressekammer,
Recht am eigenen Bild,
Verdachtsberichterstattung,
Zensur •
Comments (1)
22. Mai 2015
Erinnern Sie sich noch an den Karnevalssonntag, als in Braunschweig der Umzug abgesagt werden sollte – wegen einer Terrorwarnung? Nach drei Monaten ist nunmehr amtlich, dass die Polizei auf Klönschnack hereingefallen war.
Ich war damals nicht irgendwo, sondern in der terrorgefährlichsten Zone Deutschlands überhaupt: Ich begab mich in den Kölner Karneval und war auf dem Weg in dessen Epizentrum. Beim Nutzen von Massenverkehrsmitteln inmitten von vermummten Gestalten verfolgte ich am Smartphone, ob es denn in Braunschweig nun knallen oder in Köln eine Massenpanik ausbrechen würde. Denn es stand unmittelbar die Kölner Schull un Veedelszöch bevor. Ich entschied mich für „Freiheit statt Angst“ – und der Rest der Stadt auch.
Ich wohnte dem Umzug nicht von irgendwo bei, sondern auf der Ehrentribüne des Oberbürgermeisters, erste Reihe. Ich wäre also garantiert draufgegangen! (Wie es ein westfälischer Karnevalsmuffel geschafft hat, ausgerechnet den Kölschen Klüngel zu unterwandern, obwohl er nicht einmal so genau weiß, was genau die „Ehrengarde“ ist, soll vorläufig ein Geheimnis bleiben. :) )
In Köln interessierte sich allerdings genau niemand für die Terrorwarnungen. Ein Evakuieren hätte vermutlich zu Opfern oder zu Straßenschlachten zwischen radikalen Karnevalisten und der Polizei geführt. Stattdessen blieben die Narren gelassen. In den Thermoskannen befanden sich keine Bomben, sondern Kaffee. Statt Molotowcocktails gab es Sekt. Terrorwarnungen des Verfassungsschutzes weiß man in Köln einzuordnen, denn der Verfassungsschutz sitzt in Köln-Chorweiler und ist manchmal jeck.
Um das Sicherheitsgefühl meiner Umwelt zu erhöhen, hatte ich mich übrigens als Schlapphut verkleidet.
20. Mai 2015
Wie mir nunmehr bekannt wurde, hat das Landgericht Bonn das Urteil des Amtsgerichts Bonn gegen den fotofreudigen Hilfssheriff bestätigt. In Bonn sieht man es als unrechtmäßig an, Personen ohne deren Einwilligung zu fotografieren, selbst wenn dieses unverfänglich oder nicht belästigend (weil heimlich) geschieht.
Über das Ergebnis kann man sich streiten. Rechtstechnisch ist die Begründung nicht überzeugend. Das Landgericht subsummiert den Fall unter das „Recht am eigenen Bild“ aus §§ 22 KunstUrhG. Dieses Gesetz regelt aber nicht das Anfertigen von Fotos, sondern nur das Verbreiten und zur Schau stellen von solchen.
Das historische KunstUrhG stammt aus einer Zeit, als man zum Anfertigen eines Fotos einen großen Aufwand wie einen Magnesiumblitz hatte und auch das Ausstellen und Verbreiten nicht ohne weiteres möglich war. Heute allerdings kann jeder Handybesitzer seine Bilder sofort weltweit twittern. Dazu braucht man andere Gesetze als die aus dem Postkutschenzeitalter.
Seit Entdeckung des allgemeinen Perönlichkeitsrechts durch das Bundesverfassungsgericht wissen wir, dass § 22 JunstUrhG und andere Gesetze nur die Ausprägung eines „allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ sind. Eingriffe in gesetzlich ungeregelte Sachverhalte sind daher hieran und nicht am KunstUrhG zu messen, das insoweit auch kein lex specialis ist.
Hier stellt sich die Frage, ob tatsächlich eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers vorliegt. Das ist aus meiner Sicht nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat sich gerade erst kürzlich mit dem Recht der Fotofreiheit befasst, wenn auch im strafrechtlichen Zusammenhang. So wurde § 201a StGB verschärft, der das Anfertigen von Fotos in den in Abs.1, Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 1 genannten Fällen untersagt. Bei dieser Gelegenheit hätte der Gesetzgeber auch ein ggf. weitergehendes zivilrechtliches Verbot für solches Fotografieren formulieren können, das zwar nicht bestraft werden muss, jedoch zivilrechtlich zu unterlassen ist. (Die Neufassung von § 201a StGB trat erst zwei Wochen nach diesem Urteil in Kraft.)
Das ist nicht geschehen. Auch die Abs. 2 erfassten Fotos mit der Eignung, „dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“, betreffen nur das Zugänglich-Machen, nicht aber die Anfertigung. Sofern der Bonner Fotograf nicht auf Privatgelände oder in einem FKK-Bereich knipst oder auf nackte Minderjährige oder gar auf militärische Sicherheitsbereiche draufhält, dürfte seine Fotofreude von der allgemeinen Handungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sein.
Die Bonner Gerichtevertreten allerdings vertreten die Rechtsauffassung, dass man zusätzlich zur allgemeinen Handlungsfreiheit auch ein „schützenswertes Eigeninteresse“ benötigt. Dem liegt wohl auf der Wertungsebene das Unbehagen darüber zugrunde, dass sich der Fotograf gewissermaßen als Hilfssheriffs aufführt und verdeckte Überwachung durchführt. Man assoziiert quasi Amtsanmaßung, die bei entsprechend ernsthaftem Auftreten sogar strafbar wäre (was vorliegend nicht der Fall ist). Denn dem Fotograf ging es um den Nachweis von Ordnungswidrigkeiten.
Nun gibt es durchaus Entscheidungen, in denen wahrnehmbare Kameras aus Gründen des Datenschutzes, wegen Schikane und Belästing usw. abgebaut werden mussten. Aber dass man Fotografen vorschreibt, aus welchen Motiven sie ihre Motive bannen, ist einigermaßen neu. Auch für heimliches Fotografieren hat der Gesetzgeber bislang keine anderen Regeln aufgestellt als für konventionelles.
Die Entscheidung sollte Privatdetektiven und investigativen Journalisten zu denken geben, die sich ggf. aus § 201a Abs. 4 StGB analog rechtfertigen müssen.
admin •
11:24 •
Abmahnung,
Allgemein,
Beweise,
Bildnis,
Bundesverfassungsgericht,
Fotorecht,
Medienmanipulation,
Medienrecht,
Persönlichkeitsrecht,
Politik,
Recht am eigenen Bild,
Strafrecht,
Überwachung,
Verdachtsberichterstattung,
Zeugen •
Comments (1)