Geheimdienste sind keine Strafverfolgungsbehörden, sondern sammeln Informationen. Der Verfassungsschutz ist allerdings in seinem Auftrag nach § 3 VerfassungsschutzG beschränkt und darf nicht nach Belieben rumspionieren. Gegen jemand, der pro forma des Landesverrats verdächtig ist, sieht das schon anders aus. Landesverrat (§ 94 StGB) gehört nämlich zu den Katalogstraftaten des § 100a StPO. Und das eröffnet (auch ohne Vorratsdatenspeicherung) etwa den kooperierenden Strafverfolgungsbehörden die elektronische Waffenkammer.
- Telekommunikationsüberachung § 100a StPO, § 100i StPO, § 100j StPO
- Abhören der Wohnung § 100c StPO
- mobile Überwachung § 100e StPO, § 100h StPO
- Verkehrsdatenanalyse § 100g StPO
Wenn dann demnächst noch die Vorratsdatenspeicherung dazu kommt, haben wir den gläsernen Menschen. Was die SPD-Selbstlüge „VDS machen wir ja nur für schwerste Straftaten“ in der Praxis meint, dürfte nun klar sein. Gespeichert wird ohnehin verdachtsunabhängig über alle. Und wenn die Daten nun einmal da sind, werden sie auch benutzt, und sei es mit juristischen Taschenspielertricks.
Ermittlungen wegen Landesverrat: Die Blogger von Netzpolitik.org unter Verdacht
[…] nun offenbar einen polizeilichen Lauschangriff durchführen dürften. Kompa führt auf seinem privaten Blog weiter aus, welche Maßnahmen nun gestattet seien: Telekommunikationsüberwachung, Abhören der […]
#1 Pingback vom 04. August 2015 um 09:35
Wochenspiegel für die 32. KW, das war das GeRANGEl um Range, das Porto und eine Datenschutzpanne – Burhoff online Blog
[…] Katalogstraftaten nach § 100a StPO öffnen die elektronische Waffenkammer, und dazu: High Court of Justice in London: Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Grundrechte, […]
#2 Pingback vom 09. August 2015 um 10:51