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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


14. November 2016

Dissonanzen bei der GEMA

Die GEMA ist im Prinzip eine gute Sache. Leider lag sie von Anfang an in den falschen Händen. Dafür, dass sich die GEMA wie eine Behörde gebärdet, ist sie erstaunlich intransparent organisiert und wahrt gerne mal Geheimnisse. Nicht einmal ihre Gründungsurkunde bekomme ich zu sehen.

Heute nun erlitt die GEMA vor dem Berliner Kammergericht ihre vermutlich herbeste Niederlage. Denn Pirat Bruno Kramm hatte auf Feststellung geklagt, dass die GEMA nicht berechtigt ist, aus den Herrn Kramm zustehenden Vergütungen die Verlegeranteile in Abzug zu bringen. Dies betrifft etwa 40% für das sogenannte mechanische Recht an Musikwerken (z.B. CDs) und 33 1/3% beim Aufführungs- und Senderecht.

In der Sache selbst ging es materiell-rechtlich weniger um eigentliches Urheberrecht als um konventionelles Vertragsrecht → Das Ende der GEMA, so wie wir sie kennen.

Die Vertreter der GEMA und Musikverlage folgten dem Prozess mit versteinerten Mienen, denn wahrscheinlich ist es nicht mit einer Änderung in der Vertragspraxis getan, vielmehr ist damit zu rechnen, dass die Verleger künftig in der geheimnisumwitterten GEMA nicht mehr viel zu sagen haben. Bislang saßen die Verleger in den Gremien der GEMA und übten Einfluss auf die ohnehin sehr geheimnisvolle Organisation aus. So haben die Verleger bislang maßgeblichen Einfluss auf die GEMA-Statuten (Satzung und Verteilungsplan) sowie eine Sperrminorität, die sie vor ihnen nicht genehmen Änderungen schützt (Kuriensystem).

Der Streitwert betrug gerade einmal 10.000,- €. Die Folgen dieses Urteils dürften gegenwärtig bei 2 Milliarden € zu taxieren sein.

FAZ: Alles Geld den Kreativen

(Die Hände rechts im Bild sind mein körperliches wie geistiges Eigentum.)

5. November 2016

Fliegender Gerichtsstand hat Seitenwind

Neulich stellte der Journalist von Leijden den von mir häufig kritisierten fliegenden Gerichtsstand im Presserecht in der ZEIT zur Diskussion: Fliegende Richter.

Daraufhin beschwichtigte der Kollege Till Dunckel von der Hamburger Kanzlei Nesselhauf mit Kein Grund zur Klage. Hat er auch nicht, denn ihn trennen keine 10 Minuten vom Landgericht Hamburg, wo diese Kanzlei häufig Prominente gegen Bundesweit erscheinende Medien vertritt und sich für diese den Gerichtsstand aussucht. Und machen wir uns bitte nichts vor: Solange bekannte Berliner Presseanwälte den Weg nach Hamburg nicht scheuen, scheint es dort etwas zu geben, was man an der Spree nicht bekommt.

Dunckels Relativierung trat dann auch der SPIEGEL-Justiziar Uwe Jürgens mit Der fliegende Holländer im Presserecht entgegen, der insbesondere einen kenntnisreichen Überblick über die Entwicklung dieses deutsche Kuriosums gibt.

Zu ergänzen wäre noch, dass es offenbar niemand problematisch findet, dass etwa der Gegendarstellungsanspruch nicht dem deliktischen Gerichtsstand unterliegt und daher stets am Gericht des Verlagssitzes geltend gemacht werden muss. In der Sache geht es da meist um die gleichen Rechtsfragen.

Zu ergänzen wäre auch, dass in den letzten Jahren die Gerichte den fliegenden Gerichtsstand nicht mehr so exzessiv wie früher zulassen. So müsste heute etwa der Bischof von Regensburg, wenn er wieder das Blog Regensburg Digital an der Alster verklagen will, schon darlegen, warum das bayrische Fingerhakeln in Hamburg jemanden interessieren sollte.

31. Oktober 2016

Halloween: Politgruselclown vs. Killerpirat

Der Möchtegern-Politiker Christopher Lauer, der von Axel Springer für irgendwas Geld bekam und plötzlich das Leistungsschutzrecht töfte fand, hat offenbar auch Spaß am Medienrecht. Neulich erinnerte ein Berliner Pirat ungebeten an Lauers schäbiges Verhalten von 2010 gegenüber einem Pirat, der Lauer an Schrägheit ebenbürtig war: Gerwald Claus-Brunner.

Der wollte damals für die Piratenpartei einen Wagen beim Berliner CSD anmelden, was an der vom Veranstalter geforderten Kaution von 1.000,- € zu scheitern drohte. Nachdem die Berliner Piraten nicht in die Gänge kamen, wandten sich Claus-Brunner und andere an den Bundesvorstand und boten persönliche Bürgschaften für den Fall an, dass nicht genug Spenden zusammenkämen. Der Bundesvorstand beschloss daraufhin ad hoc die Teilnahme mit dem Truck.

Als dies Lauer zu Ohren kam, fühlte sich die Diva übergangen. Daher bewegte der Intrigant den Bundesvorstand zur Rücknahme der Beauftragung, indem er die Einbringlichkeit der Bürgschaften in Zweifel zog. Lauer bestreitet, dabei Claus-Brunner als „bankrott“ bezeichnet zu haben. Einen Pirat, der dieses kürzlich gebloggt hatte, ließ Lauer anwaltlich auf Unterlassung abmahnen und verlangte eine Gegendarstellung.

Mit seinem beim Landgericht Berlin eingereichten einstweiligen Unterlassungsantrag fiel der Neu-Sozi zu 2/3 erst einmal auf sein Lauerface, weil zwei beanstandete Äußerungen der Meinungsfreiheit unterlagen – etwas, das Piratens mal hoch hielten. Einzig das „Bankrott“-Zitat wurde einstweilen verboten, weil Lauer an Eides statt versichert hatte, dies nicht behauptet zu haben. Insoweit erwirkte er auch per einstweiliger Verfügung eine Gegendarstellung. (Ob ein persönliches Blog, das Erscheinungsintervalle von bis zu neun Monaten aufweist, wirklich ein Telemedium mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten nach § 56 Rundfunkstaatsvertrag ist, darf man bezweifeln.)

Das kleine Problem dabei ist, dass zwei damalige Bundesvorstände inzwischen an Eides statt versichert haben, dass sehr wohl Worte wie „bankrott“ gefallen seien. Lauers eigene eidesstattliche Versicherung ist schon deshalb spannend, weil er dort eine ohne Auftrag erfolgte Anmeldung des Trucks beim CSD behauptet hatte. Aus einer Rundmail von Lauer folgt aber, dass Lauer genau wusste, dass Claus-Brunner & Co. zwischenzeitlich sehr wohl einen Auftrag hatten, mag Lauer einen solchen auch nachträglich torpediert haben.

Lauers fragwürdige Versicherung an Eides statt beschäftigt inzwischen einen alten Bekannten von ihm: Den Polizeipräsident in Berlin. Die Polizeigewerkschaft nannte Lauer jüngst einen „Politclown“.

Bereits 2014 bemühten seltsame Pseudopiraten Presserecht, als Lauer die Piratenpartei übernehmen sollte und Berichterstattung hierzu unerwünscht war. Der Zensurversuch geriet damals maximal peinlich. Lauers Kandidatur scheiterte witzigerweise an einer formalen Hürde, die er selbst entwickelt hatte, um anderen die Bewerbung zu erschweren. Auch der von Lauer 2010 beinahe sabotierte Truck beim CSD fuhr schließlich doch noch.

24. September 2016

Unangenehmer Filesharing-Beschluss des Landgerichts Berlin

Das Landgericht Berlin hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss strenge Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Beweislast von Abmahnopfern zur Entlastung von der Störerhaftung gestellt. So veröffentlichte nun eine bekannte Abmahnkanzlei einen Beschluss, der das Abmahnopfer zu erheblicher Überwachung seiner Mitmenschen verpflichtet, denen er Zugang zu seinem Internetanschluss einräumt.

So genügt es nach Meinung des Landgerichts Berlin nicht, lediglich Personen zu benennen, denen man Zugang zum Internet eingeräumt hat, vielmehr soll ein Abmahnopfer sämtliche Rechner daraufhin checken, ob diese im betreffenden Zeitraum online gewesen seien und ob sich dort irgendwo Filesharing-Software befände. Mögliche Dritte sind vom Abmahnopfer zur Tat kritisch zu verhören (was lustig wird, wenn es um einen grottigen Erotikfilm geht).

Dem Landgericht Berlin zufolge soll der Abmahner damit in eine Position versetzt werden, in welcher er genug Munition hat, um gegen einen mutmaßlichen Filesharer bequem vorzuegehen. Eine Grenze sieht man in Berlin lediglich bei persönlichen Nähebeziehungen wie Ehepartner usw.. Unklar ist, welche Anforderungen das Gericht an Abmahnopfer stellt, die Dritten für deren eigene Endgeräte WLAN-Zugang gewährt haben.

Wer lieber den „guten Ratschlägen“ des CCC-Abmahnbeantworters folgen und sich vorgerichtlich um Kopf und Kragen reden will, nur zu! „Superclever“ ist auch die Erklärung, man sei Freifunker, denn damit verrät man dem Abmahner, dass man ungesichertes WLAN betreibt. Die Behauptung, eine Kontaktaufnahme nach einer Filesharing-Abmahnungen könne eine einstweilige Verfügung abwenden, ist schon deshalb unqualifiziert, weil einstweilige Verfügungen nicht der Praxis in Filesharing-Fällen entsprechen.

Wenn sich ein geschwätziges Abmahnopfer erst einmal um eine Klage „beworben“ hat, kostet das Zeit, Geld und Nerven. Man kann auch als Unschuldiger Klagen verlieren. Daher sollte man Filesharing-Abmahnungen entweder in den Papierkorb werfen und es auf eine Klage ankommen zu lassen, oder einen eigenen Anwalt einschalten. Von Do-it-yourself-Rechtsberatung ist jedoch definitiv abzuraten.

21. Juni 2016

Landgericht Berlin: Leistungsschutz an Bild-Kopie – Update

Das Landgericht Berlin hat der Wikimedia Foundation die Nutzung eines Lichtbilds eines gemeinfreien Gemäldes untersagt. Zwar ist das Gemälde gemeinfrei, da es aus einer Zeit stammt, die Jahrhunderte vor Einführung des Urheberrechts lag. Nicht frei ist allerdings das konkret verwendete Foto des Gemäldes, das der Hausfotograf des Museums angefertigt hatte.

Denn jedes noch so schwache Lichtbild genießt den Schutz des Urheberrechts. Im Gegensatz zu den anderen Kunstgattungen ist bei der Fotografie keine persönlich geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderlich. Zwar kann bei ausreichender Schöpfungshöhe eine Fotografie ein sogenanntes Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sein, doch ausreichend für den Unterlassungsanspruch ist das Vorliegen eines Lichtbilds nach § 72 UrhG.

Irrlichtbilderei

Der historische Grund liegt darin, dass früher jeder einzelne Schnapschuss mit einem Magnesiumblitz beleuchtet werden musste, was mit einer konkreten finanziellen Investition des Fotografen verbunden war. Dann war es nur fair, dass dem Fotografen alle Früchte dieser Investition zuteil wurden. Dieses Recht nennt sich nicht Urheberrecht im engen Sinne, sondern „Leistungsschutz“.

UPDATE

Gegen die schematische Einordung des Abknipsens von fremden zweidimensionalen Werken als Lichtbilder spricht allerdings eine Entscheidung des BGH zur Reproduktionsfotografie, BGH ZR 146/98:

„Soweit die Klägerin den Lichtbildschutz des § 72 UrhG für sich in Anspruch
genommen hat, fehlt es an Klagevorbringen dazu, ob und inwieweit die Telefonkarte der Klägerin ein Lichtbild oder ein auf ähnliche Weise hergestelltes Erzeugnis wiedergibt. Unabhängig davon müßte das Bild, für das die Klägerin den Schutz des § 72 UrhG in Anspruch nimmt, mehr sein als eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Graphik. Denn der technische Reproduktionsvorgang allein begründet noch keinen Lichtbildschutz (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1989 – I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 673 – Bibelreproduktion, m.w.N.; Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 72 UrhG Rdn. 22). Vielmehr ist ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erforderlich, die dann zu verneinen ist, wenn ein Lichtbild oder ein ähnlich hergestelltes Erzeugnis nicht mehr als die bloße technische
Reproduktion einer vorhandenen Darstellung ist. Daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind, läßt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.“

In Zeiten von Handykameras, die ohne ernsthaften Aufwand Hunderte Fotos in der Minute schießen, ist dieses Argument des Investitionsschutzes deutlich relativiert. Vielmehr gehört eine solche Haltung ins Museum – dachte man sich allerdings auch in Mannheim.

Das Gericht hat das geltende Recht anzuwenden, und das Museum hat ja nun einmal den Fotograf und den Druck bezahlt. Soll doch Wikimedia gefälligst selbst das Gemälde fotografieren!

Hausrecht …

Doch halt! Wertvolle Gemälde kann man qualitativ anspruchsvoll nur fotografieren, wenn man mit Stativ, Qualitätsgerät und Beleuchtung arbeitet. Jedoch verbieten etliche Museen das Fotografieren qua Hausrecht. Und nach der (umstrittenen) Rechtsprechung des BGH wirkt sich das Hausrecht auch auf das Verwertungsrecht der Aufnahmen aus. Wer auf dem Gelände etwa des Schlosses Sanssouci oder der Deutschen Bahn fotogafiert (und dazu gehören nach Meinung mancher Berliner Richter auch Innenaufnahmen in einem Eisenbahnwagen, der sich naturgemäß über dem Gleisbett befindet), benötigt die Zustimmung der Hausherrin.

Und damit kommt dem Eigentümer eines gemeinfreien Werks faktisch ein „Urheberrecht“ und damit ein Monopol zu, das so nie vorgesehen war. Im Interesse der Informationsfreiheit sollte nach der Konzeption des Gesetzgebers jedes Urheberrecht spätestens 70 Jahre nach Tod des Künstlers enden, um den kulturellen Fortschritt nicht zu blockieren. Welchen Vorteil sich das Museum von seiner Missgunst verspricht, bleibt dessen Geheimnis. Zur Mona Lisa pilgern die Leute sicherlich nicht, um überrascht zu werden, weil sie die noch nie auf Fotos gesehen haben.

Deutsche Kastration

Der Geltungsbereich des deutschen Urheberrechts und damit des Lichtbildschutzes ist allerdings geographisch begrenzt. Außerhalb von Deutschland wird sich Wikimedia kaum Vorschriften machen lassen.

17. Oktober 2015

Die tragische Geschichte vom Technoviking

Piraten fürchten weder Tod noch Teufel – aber den Technoviking!

Der gute Mann wurde berühmt, wollte das aber gar nicht. Der Künstler, der des Techno Vikings heroische Tat bannte, möchte weiterhin vom Techno Viking künden. Der Technoviking bemühte das Recht am eigenen Bild und konnte so am Landgericht Berlin eine Unterlassung hinsichtlich der gefilmten Bilder erwirken. Weitergehende Ansprüche, etwa auf Verbieten einer comic-haften Darstellung, zog er in der Berufung auf Anraten des Gerichts zurück.

Nun hat der Künstler, der sich als „verschuldet“ bezeichnet, eine Filmdokumentation erstellt, in welcher er den Techno Viking komplett zensiert hat und bittet um Spenden. Vorsicht: Es gibt durchaus Entscheidungen, die bei Wiedererkennungswert auch eine Silhoette als Eingriff in das Recht am eigenen Bild werten!

Wer den Hünen sehen will: Im Urteil ist er abgebildet …

22. September 2015

Dirk Vorderstraße scheitert zum dritten Mal mit fliegendem Gerichtsstand

Fotofreund Dirk Vorderstraße, der mit seinem Co-Pilot Herrn Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm, Rosenbaum erneut den „fliegenden Gerichtsstand“ bemühte, musste nun zum dritten Mal durchstarten. Nachdem das Landgericht Köln den Helden der Lüfte zweimal das Landerecht verweigerte, sagte auch der Tower des Amtsgerichts Frankfurt „touch and go!“. Zwei Parteien aus dem Münsterland müssen sich nicht ohne sachlichen Grund in Frankfurt beharken, nur weil Hessen am Internet hängt. Herr Vorderstraße hat nun die Möglichkeit, sein Glück z.B. mit einer Berufung zu versuchen.

UPDATE: Herr Vorderstraße hat inzwischen tatsächlich Berufung gegen das Urteil eingelegt. :)

Das Ganze ist für Herrn Vorderstraße deshalb etwas doof, weil er gegen eine spiegelbildliche negative Feststellungsklage von mir am Amtsgericht Münster ebenfalls verloren hatte. So hatte sein Anwalt nicht inhaltlich vorgetragen oder fristgemäß entsprechend auf meine Erledigungserklärung reagiert, was Prozessverlust und Kostenpflicht nach sich zog.

In der Sache begehrte Herr Vorderstraße Ersatz für die Besprechungskosten mit seinem Rechtsanwalt wegen eines angeblich rechtswidrigen Blogbeitrags. Statt mich abzumahnen, hatte er sofort den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, die sich jedoch zwischenzeitlich erledigt hatte. Da der anwaltlich vertretene Herr Vorderstraße weder den Weg des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gegangen war, noch den Rechtsstreit für erledigt erklärte, hatte er damals schon aus diesem Grund die Prozesskosten tragen müssen.

UPDATE: Herr Vorderstraße hat durch seinen Anwalt gegen den Kostenbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt.

UPDATE: Seine sofortige Beschwerde blieb erfolglos.

Nachdem ihm das Gericht zweimal höflich Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit signalisierte, lud es zur mündlichen Verhandlung eigens, um die Zulässigkeit zu diskutieren. Nun glaubte Herr Vorderstraße, mein im Ergebnis rechtmäßiger Bericht wäre im Zeitpunkt der Konsultation seines Anwalts rechtswidrig gewesen und er hätte Anspruch darauf, dass ich seinen Klönschnack mit seinem Anwalt iHv 745,40 € zzgl. Zinsen bezahlen soll. Da kommen jetzt die Kosten für zwei weitere verlorene Prozesse dazu, was den Schaden mindestens verdoppelt. ;)

Amtsgericht Frankfurt 32 C 1841/15 (69)

Eigentlich wollte ich ja zur Verhandlung persönlich nach Frankfurt anreisen – Bahnfahrt 1. Klasse nebst Hotelübernachtung (Messepreise wegen IAA) und Kanzleiabwesenheitsgeld. Dafür hätte ich dann Herrn Vorderstraße rund 500,- € extra in Rechnung gestellt. Ich habe mich dann vor Ort vertreten lassen, denn sonst hätte ich bereits Montags anreisen müssen, und da habe ich meinen Salsaabend. Den Herrn Vorderstraße werde ich auch so noch oft genug sehen …

2. April 2015

Das LSR-Urteil – die ganze Wahrheit!

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger sei ein „Gesetz mit experimentellem Charakter“ – so formulierte es einer der Anwälte der LSR-Lobby. Abgesehen von dem Versuch, von Google Zwangsgeld zu pressen, experimentierte aber niemand so richtig, denn meinen Anfragen bei den typischen Pressegerichten zufolge gab es bislang offenbar noch keinen einzigen forensischen Anwendungsfall. Als dann einmal ein Screenshot eines „Presseerzeugnisses“ von einem Gegner eigenmächtig genutzt wurde, sah ich die Chance zu einem Experiment – das unerwartet lustige Ergebnisse zeitigte.

Unsystematisches Gesetz

Das Leistungsschutzrecht ist nicht nur medienpolitisch absurd, auch dessen gesetzestechnische Realisation in §§ 87f-h UrhG ist handwerklicher Murks. So wird in § 87f Abs. 1 UrhG den Presseverlagen ein erstaunlich weitreichendes Leistungsschutzrecht zugebilligt. Nahezu jeder Fitzelkram soll schützenswert sein, und das auch noch ausschließlich gegen jedermann – so § 87f Abs. 1 UrhG. In § 87g Abs. 4 UrhG hingegen wird der Anwendungsbereich auf Gegner beschränkt, die „Suchmaschinen oder entsprechende Dienste“ anbieten. Wäre das Gesetz von Juristen und nicht von Koksnasen geschrieben worden, hätte man den beschränkten Anwendungsbereich bereits von vorne herein definiert. So jedoch nimmt § 87g Abs. 4 UrhG mit der einen Hand, was mit der anderen gerade gegeben wurde.

Der Grund für dieses denkbar unästhetische Gesetz liegt darin, dass ursprünglich tatsächlich ein solches Recht gegen jedermann intendiert war und man nachträglich am Entwurf rumdoktorte.

Lichtbild-Leistungsschützer

Leistungsschutz für eine unkünstlerische Handlung genießen nicht nur Presseverleger, sondern auch Knipsbildner. Während man für ein konventionelles Urheberrecht ein Mindestmaß an Kreativität („persönlich geistige Schöpfung“, § 2 Abs. 2 UrhG) aufbieten muss, um als „Lichtbildwerker“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geehrt zu werden, genügt es für den Leistungsschutz aus § 72 UrhG, wenn jemand auf einen Auslöser drückt. Jeder Fotohandyknipser, der ohne Hinzusehen eine verwackelte Aufnahme produziert, darf sich „Lichtbildner“ nennen und die sogenannte „kleine Münze“ des Urheberrechts beanspruchen.

Zu den Falschmünzern im Urheberrecht gehören jene Knipser, die ihre Werke scheinbar großzügig unter eine kostenlose Creative Commons-Lizenz stellen, dann aber unverschämte Rechnungen verschicken, falls etwa jemand nicht den Namen des Fotograf oder die Lizenzbedingung nennt. Da die CC-Lizenzen für die meisten Rechtslaien un- oder missverständlich sind, liegt der Gedanke an eine Abmahnfalle nicht fern. So sehen es auch das Landgericht Berlin sowie das Kammergericht , als es um die Frage ging, ob man den ehrenwerten Lichtbildner Herrn Dirk Vorderstraße als „Abzocker“ bezeichnen dürfe. Das Oberlandesgericht Köln teilt meine Meinung, dass unter CC kostenlos lizensierte Werke keinen darstellbaren Marktwert haben.

Und ein solcher Leistungsschützer schickte einem Mandanten von mir eine Rechnung, obwohl dieser einen Ausschnitt eines Knipsbilds in einer sogar nach § 24 UrhG zulässigen Weise genutzt hatte. Dass die Forderung weder dem Grunde noch der Höhe nach berechtigt war, hatten wir dem Leistungsschützer freundlich und ausführlich erklärt. Umso erstaunter waren wir, als der Leistungsschützer in Selbstvertretung am Amtsgericht sein vermeintliches Honorar einklagte.

Online-Screenshot-Piraterie

Wann immer ein Knipsbildner Urheberrecht – meiner Meinung nach – missbraucht, ist er allerdings bei mir an der denkbar falschen Adresse. Und wenn dann der Leistungsschützer selbst fremde Rechte nicht beachtet … Don Alphonso würde sagen: „Da hat wieder jemand am Watschenbaum gerüttelt!“

So hatte nämlich der Leistungsschützer einen Screenshot gemacht und diesen auch seinem Lizenzeintreibeschreiben beigefügt. Zusätzlich und ohne jegliche Notwendigkeit hatte er den Screenshot aber auch im System seiner Online-Bildverwaltung eingestellt und uns die Zugangsdaten zugesandt. Der Direktlink der Bilddatei setzte sich u.a. aus Login und Password zusammen und konnte direkt angeklickt werden. In diesem Moment gefriert einem gestandenen Urheberrechtler das Blut, denn das ist ein Fall des § 19a UrhG. Dass die URL ggf. nur Berechtigte kennen, ist ohne Belang, denn öffentliches Zugänglichmachen setzt keine Heimlichkeit voraus. Etwa Webcrawler wie die von Google erfassen ganz gerne mal Bilddateien, wenn diese nicht mit robots.txt markiert sind.

Der Mandant fragte sich, wie dem Leistungsschützer denn wohl seine eigene Medizin schmecken würde. Also drehten wir den Spieß um, mahnten den Leistungsschützer wegen der dortigen Inhalte (urheberrechtlich geschützte Graphiken, Texte usw.) ab und erhoben entsprechende Wiederklage, in der wir natürlich auch (moderaten) Schadensersatz wegen der Nutzung forderten. Erstaunlicherweise wollte uns der Leistungsschützer nicht glauben und veröffentlichte weiterhin „seinen“ Screenshot. Das fanden wir dann doch ein bisschen dreist und beschlossen aus pädagogischen Gründen, eine einstweilige Unterlassungsverfügung zu beantragen.

Verbotene Früchte

Den Unterlassungsanspruch stellte ich – wie man das als gewissenhafter Anwalt nun einmal tut – auf alle möglichen wie unmöglichen Anspruchsgrundlagen. Die Unterlassung ist durch die genutzten geschützten Werke durch konventionelles Urheberrecht begründet. Da der Mandant jedoch auch Presseverleger war, schlug ich vor, zusätzlich auch dieses neue Recht einmal mit aufzuführen und der Rechtsprechung Gelegenheit zu geben, etwas über „entsprechende Dienste“ in § 87g Abs. 4 UrhG und überhaupt zum LSR zu sagen. Die Anwendung des Leistungsschutzrechts war vor allem deshalb witzig, weil zwar nicht der Gegner eine Suchmaschine oder einen „entsprechenden Dienst“ betrieb – dafür aber der Mandant! Und der hält vom LSR genauso wenig wie ich … ;)

Ein Suchmaschinenbetreiber, der einen Piratenanwalt mit der allerersten Geltendmachung des LSR beauftragt – wir konnten einfach nicht widerstehen! Wirtschaftlich ist dieser Rechtsstreit weder für meinen Mandanten noch dessen Anwalt interessant, zumal wir ihn auch mit dem konventionellen Urheberrecht gewinnen werden.

Oups!

Ich kam aus dem Staunen nicht mehr heraus, als ich im Briefkasten die antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung fand, bei der sich das Gericht einzig mit § 87f UrhG begnügt hatte. Das LSR ist deshalb verführerisch, weil man nicht lange und breit darlegen muss, dass man die reklamierten Rechte auch wirklich besitzt, denn das LSR bekommt man sogar, wenn man selbst geklaute Inhalte publiziert. Es reicht der Nachweis, dass der Streitgegenstand aus einem Presseerzeugnis stammt. Das macht die Schriftsätze und Urteile natürlich schlank und erspart damit Arbeit.

Nicht nur das Gericht scheiterte an dem unübersichtlichen Gesetz, auch insgesamt mindestens drei Anwälte, welche der gegnerische Leistungsschützer bemühte, sahen den versteckten § 87g Abs. 4 UrhG nicht. Und so wurde die einstweilige Verfügung in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

In meiner Stellungnahme zum Leistungsschutzunrecht für den Landtag NRW vom 03.03.2015 wies ich auf die Unbrauchbarkeit des nur in den Einschränkungen des § 87g Abs. 4 UrhG geltenden Gesetzes hin und gestand auf S. 7 sogar:

Das einzige dem Verfasser bekannte Verfahren, in dem eine Unterlassung erfolgreich mithilfe des Leistungsschutzrechts der Presseverleger durchgesetzt wurde, vertritt kurioserweise der Verfasser.

Aber das hat offenbar niemand gelesen. :(

Spielverderber

Gerne hätte ich die Rechtskraft der Rechtsstreite abgewartet, um dann eine Bilanz des LSR-Abenteuers zu ziehen. Überraschend schnell jedoch wurde das Urteil veröffentlicht und provozierte in diversen Medien kritische Reaktionen. Besonders gefreut habe ich mich über den kritischen Kommentar eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz, des Kollegen Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum, der es ebenfalls nicht schaffte, einen Paragraphen weiter zu lesen.

Doch dann stieß ausgerechnet ein befreundeter Anwalt den Dolch in den Rücken, der mich selbst etwa gegen Dr. Klehr vertritt: Dem denkbar kompetenten IT-Rechtler Thomas Stadler fiel natürlich sofort § 87g Abs. 4 UrhG ins Auge. Das nächste Mal werde ich ihn in solch subversive Aktionen einweihen müssen …

Durch den Fall wurde auch ein weiterer Geburtsfehler des LSR transparent: Der in § 87g Abs. 2 UrhG auf ein Jahr begrenzte Unterlassungsanspruch wird im August vermutlich von selbst auslaufen, möglicherweise bevor die Gegenwehr gegen die einstweilige Verfügung Wirkung zeigt. Damit sind Prozesse gegen den Unterlassungsanspruch einigermaßen witzlos.

Ungeheime Geheim-URL

Die spannende Rechtsfrage, ob die geheime URL wegen ihrer angeblichen Nichterratbarkeit keinen Fall des § 19a UrhG darstellte, wird in diesem Rechtsstreit allerdings nicht mehr entschieden werden. Denn erstaunlicherweise wurde der kryptische Teil der beiden URL im Urteil 1:1 veröffentlicht, und es ist bereits mehreren Personen gelungen, die Parteien und damit auch die Domain des Leistungsschützers zu identifizieren. Nunmehr sind die URL also nicht mehr geheim, und da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, wird der Gegner unter dieser URL keine Inhalte mehr einstellen dürfen. Tja …

Fazit

Anders, als es vielleicht die meisten Kommentatoren argwöhnten, stand hinter der Abmahnung kein gieriger Presseverleger, der ein Geschäft mit dem Leistungsschutzrecht machen wollte, sondern in Wirklichkeit ein erklärter Gegner desselben. Das nächste Google wird garantiert nicht in einem Land entstehen, das strukturpolitisch so weltfremde Gesetze macht wie in Neuland.

15. März 2015

Kammergericht Berlin: Dirk Vorderstraße hat schon wieder verloren!

Der klagefreudige Fotofreund Dirk Vorderstraße und sein tüchtiger Rechtsanwalt Herr Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum ließen sich nicht davon abhalten, die Serie an mit Anlauf erzielten juristischen Niederlagen fortzusetzen. Nun scheiterte in zweiter Instanz auch der dritte Verfügungsantrag. Mir soll es recht sein … ;)

Diesmal ging es wieder um die beliebte Website foto-abzocker-dirk-vorderstrasse.de, gegen deren Domain sich der tapfere Fotofreund bereits bislang erfolglos gewehrt hatte. Vor einigen Monaten hatten dDOS-Angriffe auf diese Seite sowie ein Vorderstraße-Posting meines Blogs eingesetzt. Die Angriffe intensivierten sich immer dann, wenn Herr Dirk Vorderstraße juristische Rückschläge einstecken musste. Da Herr Vorderstraße eine Verantwortlichkeit hierfür abstreitet, glauben wir natürlich an einen großen Zufall.

Noch zufälliger ist, dass einer dieser Angriffe auf einmal früher aufhörte und sich  Herr Vorderstraße kurz darauf darüber beklagte, dass seine eigene Website unter Beschuss geraten sei. So sei von foto-abzocker-dirk-vorderstrasse.de aus ein Redirect auf die Website von Herrn Vorderstraße geschaltet worden, so dass der dDOS-Angriff-Angriff auf ihn unmgeleitet würde. Da nämlich verging ihm das Lachen.

Lächerlich wiederum fand man in Berlin den Verfügungsantrag gegen den angeblichen Redirect. Da halfen auch schöne Erklär-Bär-Schaubilder in Schriftsätzen nichts. Wenigstens hatte der Kollege inzwischen gleich den richtigen Gerichtsstand gewählt. Genutzt hat es mal wieder nichts. Wir warten dann mal die Klage ab, die vermutlich auch eher in die Sackgasse als in eine Vorderstraße führen wird.

18. Februar 2015

Dirk Vorderstraße macht mit ertrotzten Lizenzgebühren für Creative Commons-Fotos fetten Umsatz

Schon länger fragte ich mich, wie viel Reibach der Wikipedia-Fotograf Herr Dirk Vorderstraße mit seinen nachträglichen Lizenzforderungen für CC-Bilder so erwirtschaftet hat. Seine großzügigen Investitionen in aussichtsarme Prozesse gegen mich und einen Mitstreiter ließen auf einen gewissen Neureichtum schließen. Nun hat uns Herr Dirk Vorderstraße im Rahmen eines weiteren bislang gescheiterten Verfügungsantrags fröhlich mitgeteilt, was er mit seinem Geschäftsmodell so im Jahr umsetzt.

Ich frage mich, was den Kollegen Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann & Haberkamm & Rosenbaum geritten haben mag, derartige sensible Informationen ausgerechnet den Gegnern seines Mandanten zu liefern. Die Zahl liegt nämlich deutlich über der für die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer gültigen Höchstsumme von 17.500,- €. Diesen Status aber hatte Herr Vorderstraße bis Mitte 2014 beansprucht, als ich ihn sanft auf gewissen Ungereimtheiten hinwies. Auch an die IHK zahlt der selbsternannte Profi-Fotograf nun offenbar Mitgliedsbeiträge.

Herr Vorderstraße gibt die Summe mit „Tendenz steigend“ an, was ich für unwahrscheinlich halte, wenn sich die ersten Urteile zu vermeintlichen Lizenzansprüchen für Creative Commons-Lizenzen herumsprechen. Nach Rechtsauffassung des OLG Köln und des Kammergerichts Berlin steht einem Fotograf, der seine Lichtbilder unter CC BY 3.0-Lizenz kostenlos zur Verfügung stellt, auch bei Verstoß gegen die Lizenzbedingungen nichts zu. Der Marktwert für kostenlose Bilder liegt nun einmal bei Null.

Das beurteilen manche Gericht anders, allerdings bekommen Wikipedanten auch dort nicht annähernd die von ihnen stolz aufgerufenen Summen, die sie frech nach der (nicht für Amateure gemachten) Honorartabelle der Mittelstandsvereinigung Foto Marketing berechnen. Realistisch sind ca. 10%, Tendenz fallend. In Köln und Berlin derzeit 0%. Gerade heute musste ein Wikipedia-Fotograf den Münchner Gerichtssaal mit quasi leeren Taschen verlassen, denn der von ihm zu tragende Anteil an den Prozesskosten zehrte sein verbliebenes Lizenzansprüchlein wieder auf. Auch Dirk Vorderstraße hatte letztes Jahr am Amtsgericht Bochum draufgezahlt.