Der neben § 32 ZPO, den man zur Allzuständigkeitsnorm des Landgerichts Hamburg für Internetdelikte pervertierte, wohl größte Schandfleck in der gegenwärtigen Zivilprozessordnung ist ohne Zweifel der vor einem Jahrzehnt eingeführte § 522 Abs. 2 ZPO. Hat man sich eine Willkürentscheidung in der ersten Instanz eingefangen und die Kosten und Mühen der Berufung auf sich genommen, haben es derzeit die Richter der Instanz in der Hand, ohne Angabe von Urteilsgründen die Berufung zu verwerfen. Diese Aushöhlung des Rechtswegs ist dann besonders fatal, wenn man aufgrund des fliegenden Gerichtsstands im Netz des Zensurkartells am Hamburger Sievekingplatz gefangen ist. Eine Zensur findet statt, nicht aber eine Berufung – sollte es nicht umgekehrt sein?
Obwohl die Probleme mit § 522 Abs. 2 ZPO eigentlich absehbar waren, hat es erst Schmerzen bedurft, bis dieser Missstand endlich mit der erforderlichen Lautstärke in die Diskussion geraten ist. Die Bundesanwaltschaft hat nun ein aktuelles Statement (PDF) nebst zwei Referaten von Prof. Greger und RA beim BGH Dr. Schultz vorgelegt, denen wenig hinzuzufügen ist. Den bereits woanders geäußerten Eindruck, dass sich in Wirklichkeit nicht drei Richter mit der Akte befassen, sondern lediglich der Berichterstatter, und daher nicht wirklich eine „einstimmige“ Entscheidung ergeht, schließe ich mich ausdrücklich an – was gefährlich ist, denn Hamburger Gerichte mögen „Eindrücke“ und Zu-Eigen-Machen derselben überhaupt nicht.
Das Bühnen-Design des in Düsseldorf ausgetragenen Eurovision Song Contests mit dem runden „Ting“ in der Mitte, der Satelliten-Nebenbühne und der auseinanderfahrbaren LED-Wand kam mir bekannt vor. Tatsächlich stammte es von Florian Wieder, der mit diesem Konzept 2009 für die umstrittene Pro Sieben-Show „The next Uri Geller“ experimentiert hatte. Man konnte damals von dieser fürs Jugend-Privatfernsehen konzipierten Show halten, was man wollte, die Bilder gelangen jedenfalls sehr telegen. Die Show wurde in etliche Länder verkauft und gastiert derzeit in Schweden.
Aus anwaltlicher Sicht denke ich gern an meine Besuche am Set der Produktion zurück, schon weil sie mir Mandate einbrachte … Die kontroverse Show hatte die Presse zu Verrissen provoziert, wobei einem Zeitungskommentatoren über einen Kandidaten Äußerungen entglitten, die zum Teil unwahr waren und ihm mehr oder weniger die Menschenwürde absprachen, was den Humor dann doch etwas strapazierte.
Mit den Verrissen geht man übrigens im TV sehr professionell um: Es gibt nämlich bei Unterhaltungsformaten ausschließlich Verrisse. Eine Zeitung, die Leistungen der leichten Muse anerkennt, würde ihren Anspruch infrage stellen und sich als PR-Blättchen diskreditieren. Selbst etablierte Unterhaltungsproduktionen wie „Wetten dass ..?“ werden immer verrissen. Entertainment TV muss damit leben – und kann es auch ganz gut, da jeder Verriss PR ist. Im Show-Business gibt es keine gute oder schlechte PR, sondern nur PR. Die 40 Jahre währende Karriere von Uri Geller belegt diesen Befund eindrucksvoll. Aufmerksamkeitsökonomen wie Dieter Bohlen, Harald Schmidt und Stefan Raab leben im Prinzip von schlechter Presse. Auch die negative Vorberichterstattung über den Eurovision Song Contest dürften im Ergebnis nicht geschadet haben, da sie Aufmerksamkeit und damit Interesse einbrachte.
Statt sich über negative Presse aufzuregen, spielen Profis halt auch mit einem schlechten Blatt gut. There’s no busniness lilke show-business!
UPDATE: Die Ausnahme bestätigt die Regel: SPON schreibt positiv über den ESC.
Heute ist ein schwarzer Tag für clevere Anwälte, die den hierfür eigentlich nicht gedachten § 32 ZPO dazu benutzen, um bei Streitigkeiten im Internet einen beliebigen Gerichtsstand zu er… – also geltend zu machen. Normalerweise wird via § 32 ZPO das Landgericht Hamburg zuständig gemacht, weil man da die billigsten Entscheidungen zum Verbieten bekommt. Außerdem kann man den Gegner mit Fahrtkosten nerven.
Hat man jedoch einen Gegner, der sowieso in Hamburg wohnt (und große Teile seiner Freizeit sogar im Landgericht Hamburg verbringt), dann zieht die Verteuerung mit den Fahrtkosten natürlich nicht. Dann ist es besonders schertzhaft, wenn man den Gegner via § 32 ZPO in Berlin, Köln und München vor den Kadi bittet. Das ist bzgl. der Reisekosten für den Anwalt des Gegners insoweit ärgerlich, als dass diese nicht ohne weiteres erstattet werden. Man könne sich ja vor Ort einen Anwalt suchen.
Doch jetzt hat die Zivilkammer 25 des Landgerichts Hamburg endlich erkannt, dass die Nummer mit dem fliegenden Gerichtsstand nicht rechtfertigt, dass sich ein gehijackter Gegner sich in jeder Metropole einen neuen Anwalt suchen muss. Sein Anwalt darf dem Gerichtsstand nunmehr hinterher fliegen. Es handelt sich um die 101. „schöne Entscheidung“ eines Gerichtstouristen, der künftig nun wohl weniger reisen muss.
In den kommenden fünf Tagen hat er ohnehin Pause. Die Berliner Kollegen, die den Mann ab morgen in den Knast gebracht haben, müssen beim Feiern ihrer hart erarbeiteten Leistung wohl mit ALDI-Sekt Vorlieb nehmen: Es fehlen seit heute nunmehr 2.216,05 € in der Kasse …
Über den unverschämten Versuch des unglücklichen Herrn Mosley, via Straßburg die Presse zu einer Quasi-Selbstanzeige vor dem Abdruck fragwürdiger Inhalte zu nötigen, hatte ich bereits berichtet. Die Presse freut sich heute einen Ast, dass der Mann, der „deutsche Assistentinnen“ zu schätzen weiß, mit seinem Zensur-Ansinnen gescheitert ist und eine Gelegenheit bietet, die skurrile Story noch einmal aufzutragen. Nicht zu Unrecht weist jedoch Lawblogger Udo Vetter darauf hin, dass pressefeindliche Gerichte aus der Entscheidung durchaus Honig saugen können.
In anderer Sache wird ein Mandant von mir Mosley wohl nach Straßburg folgen – allerdings nicht als Verbieter, sondern als unbequemer Journalist. Derzeit zeichnet sich nämlich in Hamburg eine wirklich skandalträchtige Fehlentscheidung ab, die es Journalisten bald sehr schwer machen dürfte, über ernsthafte Missstände zu berichten. So soll die Berichterstattung über eine einstweilen untersagte Äußerung über ein streitiges Ereignis praktisch deshalb als beweisbedürftiger „Eindruck“ verboten werden, weil der Berichterstatter auf die Existenz von Zeugen hinwies, welche die Äußerung bestätigen. Damit entstehe ein „zwingender Eindruck“, der zu beweisen sei. Leider haben die Hamburger Gerichte keinen Beweis erhoben …
Euroweb wird nachgesagt, dass deren Werber mittelständische Betriebe aufsuchen, um den Inhabern als sogenannte Referenzkunden für einmalig z.B. 170,- Euro eine professionelle Webpräsenz anzubieten. Die unterschriebenen Verträge jedoch verkörpern sogenannte „Internetsystemverträge“ – für ca. 8.000,- Euro. Auch dem Amtsgericht Düsseldorf sind inzwischen Zweifel daran gekommen, ob sich diese Vielzahl an identischen Einzelfällen durch Verschwörung im Internet erklären lasse. Auch sei es sehr schade, dass das Amtsgericht die Werber, welche die Verträge abschließen, selten zu Gesicht bekäme – am ehesten dann, wenn diese per Verhaftung einträfen. Das Amtsgericht zeigte sich auch aufgeschlossen für Zeugenladungen quer aus Deutschland, welche Aufschluss über die Umstände des Vertragsschlusses geben könnten.
Seit der Kollege Thorsten Wachs beim BGH durchsetzte, dass die von Euroweb angebotenen Leistungen rechtlich als jederzeit kündbarer Werkvertrag gelten, machen Euroweb-Prozesse richtig Spass.
Bemerkenswert finde ich die eigene Website von Euroweb. Da verbreiten die ein Image-Video – mittels Youtube-Einbindung, was für ein Unternehmen, das ja professionelle Internetpräsenzen im gehobenen Preissegment anpreist, wohl doch ein bisschen sehr billig erscheint. Da scheint es konsequent, den Vertrieb der Produkte nicht über das Internet laufen zu lassen, sondern eben über Klinkenputzer.
Nachdem ich nun schon mal in Düsseldorf war, wo ich selbst vor zwei Jahren Theatergeschichte schrieb, wollte ich auch dem Nachwuchs der Showbranche meine Aufwartung machen. Lena hat es boulevardpressemäßig von Anfang an richtig gemacht: Sie hat nie Fragen zu ihrem Privatleben zugelassen und steht der Öffentlichkeit einzig als Künstlerin zur Verfügung. Damit hat es die Yellow Press rechtlich schwer, Lenas Persönlichkeitsrechte auszubeuten.
Noch ist in der Stadt selbst außer ein paar spärlichen Eurovision-Plakaten und dem Versuch diverser Geschäftsleute, mit dem nicht ohne weiteres schützbaren Namen „Lena“ lizenzfreie Aufmerksamkeit einzufahren, noch kein so rechter Hype zu vernehmen. An der Halle selbst wartet eine beeindruckende Flotte an silbrigen MAN-Bussen mit eigener Eurovision-Lackierung, für jedes Land einer. Draußen ist sonst nichts zu sehen. Auch Stefan Niggemeier, der dem kulturellen Ereignis ESC eigens ein Blog gewidmet hat, ist mir nicht begegnet.
Ob sich wohl der Eurovision Song Contest oder gar Lena haben sich bei ihren Websites der Künste von Euroweb bedient haben?
Wenn jeden Freitag am Landgericht Hamburg die Pressekammer tagt, findet sich seit ein paar Jahren ein freundlicher, manchem etwas wunderlich anmutender Herr in Saal 335 B ein, und äußert bisweilen bizarre Rechtsauffassungen. Wenn um 9.55 Uhr die Verkündungen der Entscheidungen beginnen, ist der Zuschauerraum praktisch leer. Damit sich dieser Herr nicht so einsam fühlen muss, leistet ihm Herr Schälike jedoch meistens Gesellschaft und hört ihm geduldig zu.
Die Überwachung der Hamburger Pressekammer wird jedoch Freitag kommender Woche unterbrochen werden, da Herr Schälike dann nämlich gegen Mittag eine Ordnungshaft antreten wird.
Der inzwischen strafrechtlich verurteilte Börsenguru Herr Markus Frick hatte ohne vorangegangener Abmahnung am Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen Herrn Schälike erwirkt, die nicht hätte ergehen dürfen, wie das Landgericht das später schriftlich feststellte. Herr Schälike gab trotzdem eine Unterlassungsverpflichtungserklärung. Diesbezüglich konnte Fricks Anwalt wegen angeblichem Verstoß ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro durchsetzen.
Herr Schälike zahlt natürlich nicht, sondern macht stattdessen fünf Tage Erlebnis-Urlaub in der unweit vom Sievekingplatz befindlichen Haftanstalt Holstenglacis. Diese genießt unter Kennern keinen guten Ruf, doch als Herr Schälike vor über fünf Jahren schon einmal da war, fand er es im Vergleich zum Stasi-Knast dort gar nicht so übel. Er saß übrigens schon damals freiwillig statt Geldzahlung, weil er eine Unterlassungsverfügung des anfangs erwähnten freundlichen Mannes angeblich nicht ausreichend genug beachtet hatte.
Und während die Berliner Promi-Anwälte die Sektkorken für fünf Tage knallen lassen und stolz auf sich sein dürfen, hat Herr Schälike nunmehr Zeit, seine überwiegend gegen diese Anwälte gewonnenen ca. 100 Entscheidungen zu lesen. In die Haft darf er übrigens 240 Zigaretten oder 75 Zigarren oder 125 Zigarillos mitnehmen. Man darf gespannt sein, ob er gute Tauschgeschäfte machen wird.
Heute wird international der Tag der Pressefreiheit begangen. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger hat diesbezüglich sehenswerte Ergebnisse eines Plakatwettbewerbs vorgestellt. Den 1. Preis bekam für ihr obiges Motiv Eva Hasel.
Deutschland scheint man derzeit nicht als Patient für die Pressefreiheit zu betrachten. Mit Blick auf Hamburg habe ich da so meine eigene Auffassung.
Wie der Kollege Dr. Bahr berichtet, können es die Hamburger Pressegerichte einfach nicht lassen: Die Namen verurteilter Mörder sollen entgegen dem Votum des BGH nun doch in Online-Archiven gelöscht werden – und zwar dann, wenn die ursprüngliche Nennung unzulässig gewesen sein soll. Die Meldung von 2006 soll deshalb unzulässig gewesen sein, weil die Haftentlassung auf Bewährung damals kurz bevorgestanden habe und damals die Resozialisierung gefährdet gewesen sei.
Liebe Mörder, liebe Hamburger Richter!
JEDER weiß oder kann binnen kürzester Zeit recherchieren, wie die Herrschaften heißen. Das kommt davon, wenn man der Boulevardpresse im Knast Interviews gibt. In den älteren Online-Nachrichten darf der Name laut BGH ganz legal verbreitet werden. Man darf die älteren Artikel mit den Namen wohl auch verlinken. Es ist komplett witzlos, was ihr da macht.
Wenn ich wegen des Mordes an Walter Sedlmayr verurteilt und wieder draußen wäre, ich würde mir erst einmal einen neuen Namen zu legen, da der alte nun einmal Schaden genommen hat. Da habt ihr ein Recht drauf. Falls mir keiner der Namen einfallen würde, könnte ich mich ja an denen der Richter orientieren …
Dr. Nikolaus Klehr muss nun erfahren, was man unter dem Streisand-Effekt versteht. Dr. Nikolaus Klehrs freundlicher Hamburger Rechtsanwalt war mir in letzter Zeit ein wenig lästig geworden und hatte unverlangte Faxe gesandt. Mein Hinweis, dass ich jeden Einschüchterungsversuch nach dem Hydra-Prinzip mit einer Ausweitung meines Informationsangebots beantworten würde, scheint nicht verstanden worden zu sein – und das, obwohl ich einen weiteren freundlichen Hamburger Kollegen genannt hatte, der Erfahrungen mit mir schon hinter sich hat.
Seinerzeit gab es Ärger mit dem damaligen Personal eines Finanzvertriebs, der von mir die gleiche Ansage erhalten hatte. Googlet man nun nach diesem Unternehmen, trifft man sofort auf mein Website finanzparasiten.de, die zeitweise im Ranking den ersten Platz einnahm. Die Mitbewerber, die ich dort ebenfalls thematisierte, erlitten googlemäßig Kollateralschäden. Die Strategie, mir mit Hamburger Anwälten die Zeit zu stehlen, ging nach hinten los.
Wenn Herr Dr. Nikolaus Klehr dieser Tage mal seinen Namen googlet, wird ihm die Entdeckung, die er nun in der Top Ten machen muss, vermutlich weniger gefallen. Ich möchte jetzt nicht in der Haut seines ansonsten tüchtigen Hamburger Advokaten stecken, der ihm dieses Resultat jetzt wohl wird erklären müssen. Übrigens: Herr Dr. Klehr pflegt gelegentlich auch Google zu verklagen. Aber wie in der Krebsbehandlung ist halt nicht jede Therapie zwingend erfolgreich.
Verfügt man als Journalist über ein Foto einer Person, welche nachweislich die Einwilligung zum Verbreiten und Zur-Schau-stellen nach § 22 KunstUrhG erklärt hat, lauern noch immer jede Menge Fallen. Denn die Reichweite der Einwilligung ist regelmäßig nur auf den konkreten Zweck beschränkt bzw. sonst streitig. Daher birgt es diverse Risiken, bei der Abbildung von Personen ins Archiv zu greifen. Bei Personenfotos, auf denen lediglich das Portrait ohne besonderen Kontext zu sehen ist, befindet man sich grundsätzlich auf der sicheren Seite. Jetzt braucht nur noch das Berichtsthema ein Minimum an Nachrichtenwert, und ab die Post!
Wenn allerdings ein Foto aus dem Zusammenhang gerissen und in einen anderen Kontext gesetzt wird, leuchten bei Medienanwälten die Dollarzeichen in den Augen. So wohl auch im Fall jenes Soldaten, der sich auf der Gorch Fock beim Deckschrubben hatte ablichten lassen. Nicht allerdings hatte er explizit eingewilligt, dass dieses im Kontext von
Spindsaufen, Schweineleber, Stromschläge
verwendet werden dürfe. Und es ist auch anzunehmen, dass er bei Kenntnis einer solchen Verwendung dankend abgelehnt hätte. Inwiefern man dennoch die Bildnisse quasi als Symbolfoto verwenden darf, ist eine Wertungsfrage, denn grundsätzlich hat niemand den Anspruch, nur „bei gutem Wetter“ in den Medien dargestellt zu werden. Da aber der Soldat selbst offenbar nichts mit den skandalösen Vorfällen auf der Gorch Fock zu tun hatte, hat ihm das Landgericht München I nun diese unverdiente Schmach erspart. Ob er allerdings mit Ansprüchen auf Geldentschädigung durchdringen wird, darf bezweifelt werden. -> Süddeutsche.