Ein bekannter Berliner Medienanwalt, der Showstars, Spitzensportler und ehemalige Bundeskanzler zu vertreten pflegt, störte sich an einer illustrierten Liste von damals 102 Entscheidungen, die zugunsten eines Gerichtsbloggers ausgegangen waren, sowie an einer Presseerklärung. Die Berliner Pressekammer wies die Klage ab, sodass sich die Anzahl der „schönen Entscheidungen“ nunmehr auf 113 erhöhte:
(…) Der Beklagte bezweifelt die Prozessfähigkeit des Klägers. Dieser habe in den Jahren 2008 von dem Beklagten ca. 51.000,00 EUR erstreiten können, zugleich aber hätten der Kläger und „seine Mitstreiter im System XXX & Co.“ in den gegen den Beklagten gerichteten Verfahren Rechtsanwalts- und Gerichtskosten von ca. 105.000,00 EUR zahlen müssen. Daraus ergebe sich, dass bei dem Kläger der seltene Fall der „querulatorischen Prozesssucht“ vorliege.
(…)
1. Das Vorliegen der Prozessfähigkeit und der weiteren Prozessvoraussetzungen prüft das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen, § 56 Abs. 1 ZPO. Dies bedeutet indessen nicht, dass das Gericht von sich aus die zur Beurteilung der Prozessfähigkeit erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und aufzuklären hat. Vielmehr setzt die Pflicht zur Überprüfung der Prozessfähigkeit erst dann ein, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ihr Fehlen vorliegen (BGH NJW 2004, 2523, 2524). Solche Anhaltspunkte sind hier nicht vorhanden. Sie sind insbesondere nicht schon darin zu erblicken, dass der Kläger eine Vielzahl von Verfahren gegen den Beklagten angestrengt hat, von denen er nur einen Teil gewonnen hat. Es ist jedermann unbenommen, gerichtliche Verfahren unabhängig von ihren Erfolgsaussichten anhängig zu machen. So steht es auch dem Kläger frei, seines Erachtens unzulässige Äußerungen des Beklagten anzugreifen, zumal sich aus dem Verlauf der bisher zwischen dem Kläger und dem Beklagten geführten Rechtsstreitigkeiten nichts für die Erfolgsaussichten des hiesigen Verfahrens ableiten lässt.
(…)
An dieser [Begründetheit der Klage] fehlt es allerdings insgesamt. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten aus einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, weder hinsichtlich der Unterseite „102 schöne Entscheidungen“ (unten 1.) noch hinsichtlich der „Presseerklärung“ (unten 2.) zu.
(…)
Der Beklagte bezweckt mit der „Presseerklärung“ auch offensichtlich nicht die Herabsetzung der Person des Klägers. Er bedient sich nicht einmal besonders scharfer Formulierungen, sondern schildert in sachlicher Form den Ausgang verschiedener Rechtsstreitigkeiten, die 6er Kläger gegen den Beklagten angestrengt hat. Soweit der Beklagte mit Formulierungen wie „Zensoren“, „fragwürdige und umstrittene Gestalten“ und „Die Geheimzensur und deren Vertreter erlitten eine Schlappe“ Meinungen kundtut, verlassen diese nicht den Boden sachlicher Auseinandersetzung und sind daher nicht als Schmähkritik zu werten.
Gestern hörte ich vom Vorsitzenden Richter der Stuttgarter Pressekammer eine Einsicht, die ich exakt in gleicher Weise vom Vorsitzenden der Münchner Pressekammer ein Jahr zuvor vernahm:
Es ist wahrscheinlich besser, wenn man professionell seinen Job macht und darauf verzichtet, im Internet nach sich zu googeln.
So isses. Man muss in diesem Job nun mal seinen Weg gehen und einiges (nicht alles) aushalten, wenn man als Richter oder Anwalt mit eigenartigen Menschen und Sachverhalten befasst ist. Hätten wir Harmonie gesucht, dann hätten wir Theologie oder so studiert. Ham wa aber nich!
Der sympathische Nicht-Onkologe Herr Dr. Nikolaus Klehr, der unglücklich darüber ist, dass viele Fachleute an seinen Krebsheilkünsten zweifeln und daher eine beachtliche Anzahl an medienrechtlichen Prozessen anstrengte, vermochte den Bayerischen Rundfunk offensichtlich nicht einzuschüchtern.
Heute nun lief ein neuer, nunmehr 30 Minuten langer Radio-Beitrag auf Bayern 2 über Herrn Dr. Nikolaus Klehrs erstaunliche PR-Gefechte. Auch medizinrechtlich zum Thema „Therapiefreiheit“ und Aufsicht hochinteressant. In den letzten fünf Minuten behandelt der Beitrag die Klagewut des Dr. Nikolaus Klehr.
Ob das alles im Beitrag stimmt, kann ich natürlich nicht beurteilen und erkläre hiermit zur Kenntnisnahme speziell der Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg, dass ich mich von allen Behauptungen im Bericht distanziere. Man weiß ja nie, was die in Hamburg einem so zurechnen … ;)
Nachdem der Anwalt des sympathischen Krebsbehandlers Herrn Dr. Nikolaus Klehr in der mündlichen Verhandlung am Landgericht Hamburg erklärte, er habe nicht ausreichend Zeit gehabt, auf die jüngsten Schriftsätze der Beklagten zu antworten, gewährte ihm die Pressekammer eine Schriftsatznachlassfrist. Knapp 11 Monate nach Einreichung der Klage, die man in Hamburg als unschlüssig bewertete, fallen dem Herrn Dr. Nikolaus Klehr nun plötzlich noch 1,997 kg ein, mit denen er seiner Klage zum Erfolg verhelfen möchte. Allerdings scheinen Masse und Qualität vorliegend in einem umgekehrt proportionalen Verhältnis zu stehen.
Herrn Dr. Nikolaus Klehr erzürnten Websites, die man bei Google-Suchen findet, weshalb er jemanden sowie Google verklagt. Nun ja, wenn man heute nach „Dr. Nikolaus Klehr“ googelt, findet man in der Top Ten nunmehr neue Seiten, die Herrn Dr. Nikolaus Klehr vermutlich nicht gefallen werden. Das haben Sie aber gut hingekriegt, Herr Doktor!
Der medienrechtliche Großkunde Herr Kachelmann stritt sich mit BILD über eine Verdachtsberichterstattung. Das Landgericht Köln hatte zunächst entschieden, BILD habe mit einem Bericht über mögliche DNA-Spuren an einem Messer den Eindruck erweckt, Herr Kachelmann sei überführt. Das OLG Köln teilte diese Ansicht jedoch nicht und sah die Berichterstattung als zulässig an.
Dieses zeitgenössische Werk fotografischer Kunst, welches das Antlitz des CDU-Politikers Herrn Norbert Röttgen eingefangen hat, sprang dem Wikipedia-Kulturschaffenden Herrn Dirk Vorderstraße in die Linse. Wer das Meisterwerk nutzen will, muss den Namen des Urhebers „Dirk Vorderstraße“ nennen, sowie die Lizenz „Namensnennung 3.0 Unported (CC BY 3.0)„, die man entweder in ihrer Gesamtheit wiedergeben oder verlinken muss. Dem sei hiermit Rechnung getragen.
Herr Vorderstraße gehört wie etliche anderen Fotografen der Wikipedia auch jedoch zu jenen Hobby-Juristen, die sich an Missgriffen ihrer Mitmenschen gesundstoßen wollen, jedoch andererseits das Geld für qualifizierte Rechtsberatung sparen. So ließ Herr Vorderstraße einen angeblichen Urheberrechtsverstoßer wissen, dieser sei ein solcher und möge ihm nunmehr einen dreistelligen Betrag für Lizenzkosten überweisen. Andernfalls würde er nämlich einen „Fachanwalt“ mit einer Abmahnung beauftragen und das würde dann ja alles wohl noch teurer, und da gäbe es ja diesen Beschluss von diesem Berliner Gericht und so. Und die Kostennote würde sich nach einem Streitwert zwischen 4.000,- und 6.000,- Euro richten.
Warum der zu beauftragende Anwalt vermutlich keine Abmahnkosten in Rechnung stellen wird, soll der Kollege dem Herrn Vorderstraße mal selber erklären. Es sieht auch nicht danach aus, dass das RVG für einen Fachanwalt höhere Kosten vorsieht als sonst. In diesem Berliner Beschluss ging es außerdem gar nicht um Lizenzansprüche. Die Berliner Gerichte haben allerdings eine gesunde Auffassung zu Fotografen, welche die Nutzung ihrer Bilder kostenlos und ohne Namensnennung dulden, dann aber eines Tages angetanzt kommen und von Gott und der Welt Geld sehen wollen. Herr Dirk Vorderstraße gehört nämlich zu jenen Spaßvögeln, die ihr Werk gerne großzügig in der Wikipedia verbreiten, wohl wissend, dass im Wikipedia-Artikelraum keine entsprechende Namens- oder Lizenznennung erfolgt, oder sehen Sie hier eine? Nein? Hätte Herr Vorderstraße aber notfalls reineditieren können, wenn er es unbedingt gewollt hätte.
Aber das soll dem Herrn Vorderstraße mal der Kollege erklären, nachdem er sich hoffentlich einen üppigen Vorschuss genehmigt hat. Der Nächste bitte …
Die Rechteinhaberin des Films „Werner beinhart“ hatte von Youtube die Herausgabe der Nutzerdaten eines Filmfreunds begehrt, der dort urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen hatte. Youtube begnügte sich jedoch mit dem Löschen. Das OLG München hat der Neugierde einer Absage erteilt, da das Hochladen kein „gerwerbliches Ausmaß“ darstelle.
Tja, Werner, da hättest du mal besser in Köln geklagt …
Abbildungen der Briefmarken, die Motive aus den legendären Loriot-Sketchen „Das Frühstücksei“, „Herren im Bad“ und „Auf der Rennbahn“ und „Sprechender Hund“ sowie den Schriftzug „Loriot“ zeigt, dürfen einstweilen nicht mehr in der Wikipedia öffentlich zugänglich gemacht werden. Das hat die 15. Kammer des Landgerichts Berlin entschieden.
Die Kammer führte es, es handele sich bei den Briefmarken insbesondere nicht um öffentliche Werke nach § 5 UrhG. Sie sieht in der Wiedergabe des väterlichen Werks mit dem bekannten Schriftzug „LORIOT“ eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Tochter.
Wikimedia International in San Francisco hat die deutsche Verfügung umgesetzt und entsprechend gelöscht. Die Begründung, warum man sich dem teutonischen Gericht beuge, bezieht sich allerdings nicht auf Persönlichkeitsrecht, vielmehr ist man der Ansicht, dass die Motive auch in den USA Urheberrechtsschutz genießen.