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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


31. Dezember 2014

CC-Lizenz-Abzocken: Silvesterknaller für Dirk Vorderstraße

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Foto: Feuerwerk Maximilianpark 2010, Urheber: Dirk Vorderstraße, Lizenz: CC BY 3.0

Foto-Freund Dirk Vorderstraße kassiert seit Jahren seine Mitmenschen mit unverschämten Lizenzforderungen für die Nutzung von Lichtbildern ab, die er unter eigentlich kostenlose Creative Commons-Lizenzen stellt. Wer jedoch den Urheber und die Lizenzbedingungen nicht nennt, kriegt ungebetene Post von Herrn Vorderstraße. So will er bisweilen vierstellig honoriert werden und droht mit Kosten für eine „Abmahnung durch einen Fachanwalt“.

Mit diesem Abzockmodell ist jedenfalls in Berlin Schluss.

Das Berliner Kammergericht hat mir zum Jahresausklang nun einen Beschluss geschickt, nach dem Fotofreund Dirk Vorderstraße auch künftig die Kritik meines Mandanten in voller Breitseite hinnehmen muss. Auch eine „Zuordnungsverwirrung“ durch die Domain mit Namensbestandteil ist durch die ersichtlich kritische Domain nicht gegeben. In dem Verfahren selbst ging es nicht direkt um Urheberrecht, sondern um Meinungsäußerungen über Herrn Vorderstraßes Abzocke sowie die instruktive Domain Foto-Abzocker-Dirk-Vorderstrasse.

Der eigentliche Silvesterknaller aber ist die Beurteilung des Landgerichts Berlin über Herrn Vorderstraßes Geschäftsmodell. Dessen Verhalten lasse durchaus darauf schließen, er wolle „insbesondere sorglosen Internetnutzern eine Kostenfalle stellen“. Wenn ein Fotograf bei einem unter CC-Lizenz stehenden Foto bereits in der Wikipedia ohne (hinreichend erkennbare) Benennung veröffentlicht, wertet das Berliner Kammergericht ein entsprechendes Säumnis eines Nutzers als „bloße Bagatelle“. Soweit Herr Vorderstraße frech auch die unterbliebene Lizenznennung versilbern will, bewertet dies das Kammergericht als widersprüchliches Verhalten, denn Herr Vorderstraße selbst veröffentlicht seine Werke in der Wikipedia, wo die Benennung regelmäßig nicht sichtbar ist.

Jedenfalls Rechtslaien dürfen solche Abzock-Schreiben wie die von Herrn Vorderstraße „Abmahnung“ nennen (andere wohl auch, denn eine Abmahnung erfordert nicht notwendig die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung). Soweit Herr Vorderstraße in seinen Lizenz-Eintreibeschreiben mit Kosten einer Abmahnung durch einen Fachanwalt droht, folgt das Kammergericht ausdrücklich meiner Rechtsauffassung zur Nichterstattungsfähigkeit von Kosten einer Zweitabmahnung (vgl. BGH – Kräutertee).

UPDATE: Nach seinem Scheitern im einstweiligen Rechtsschutz hat Herr Vorderstraße nun die Möglichkeit, eine Hauptsacheklage zu erheben, wenn er sich davon etwas verspricht.

Im kommenden Jahr werden wir miteinander noch einigen Spaß haben. Unter anderem will mir Herr Vorderstraße die Formulierung verbieten:

Die Berliner Gerichte haben allerdings eine gesunde Auffassung zu Fotografen, welche die Nutzung ihrer Bilder kostenlos und ohne Namensnennung dulden, dann aber eines Tages ange******en kommen und von Gott und der Welt Geld sehen wollen.

Dank der Prozessfreudigkeit von Herrn Dirk Vorderstraße und seinem umtriebigen Rechtsanwalt Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann Haberkamm Rosenbaum, die wegen des nicht mehr ganz so fliegenden Gerichts (more…)

29. Dezember 2014

Amtsgericht Köln: Urheberrechts-Amateur-Trolle – nein, Danke!

Am Amtsgericht Köln unterlag eine eBay-Foto-Abmahnerin gegen einen sogar kommerziellen Nutzer. Der Beklagte hatte sich nicht einmal gewehrt und sogar den Gerichtstermin geschwänzt. Die Kölner Amtsrichter jedoch befanden die Klage als überwiegend unschlüssig.

Zwar war der Unterlassungsanspruch offensichtlich gegeben – den insoweit für das Anwaltshonorar wichtigen Streitwert dampfte das Gericht auf läppische 2.000,- € ein. Die für den Fotograf interessante Lizenzkostenforderung wies es als überwiegend unbegründet ab. Zutreffend stellte das Amtsgericht Köln fest, dass die Honorarempfehlungen der MFM „Fantasie“ seien. Eine Verdoppelung von Lizenzkosten wegen unterlassener Urheberbenennung gibt es auch in Köln nicht. Außerdem vermutete das Amtsgericht eine (rechtswidrige) Beteiligung des Anwalts am Abmahngeschäft.

Die sehr deutlichen Worte, die das Amtsgericht fand, ähneln frappierend dem, was in meinen Schriftsätzen zu solchen Fällen zu finden ist. ;)

Das Interesse der Klägerin an der exklusiven Nutzung ihres Fotos erscheint als überschaubar. Es übersteigt das Interesse an der Unterbindung einer privaten Urheberechtsverletzung – das nach § 97 Abs. 3 UrhG regelmäßig auf 1.000,00 EUR zu veranschlagen ist – kaum. Es ist nicht erkennbar, dass die illegale Nutzung ihres Fotos durch den Beklagten die Klägerin ernsthaft tangiert; daher erscheint ein höherer Streitwertansatz als nicht gerechtfertigt. Das Zuerkennen von Fantasiestreitwerten durch manche Gerichte ist auch deswegen abzulehnen, weil nach aller Lebenserfahrung der Urheberrechtsinhaber und Anwalt die “erbeuteten” Beträge nach vereinbarten Quoten unter sich aufteilen, so dass eine Praxis gefördert wird, die mit Schadensersatzrecht sehr wenig zu tun hat. Nicht von ungefähr hat der Gesetzgeber bei der neuerlichen Deckelung der Abmahngebühren durch § 97 a Abs. 3 UrhG n. F. von unseriösen Geschäftspraktiken gesprochen und es spricht rein gar nichts dafür, dass sich diese Wertung einzig und allein auf die privaten Urheberrechtsverletzungen beziehen sollte.

Via Dr. Damm & Partner

23. Dezember 2014

Landgericht Bonn: „Arsch huh“

 

BOGIDioten hatten für die Demonstration ihrer Doofheit ausgerechnet mit dem Slogan „Arsch huh Zäng Ussenander“ geworben. Das aber war genau das Motto, mit dem prominente Kölner Musiker seit 1992 gegen Ausländerfeindlichkeit Position beziehen. Wie der WDR meldet, ließen sich die Kölner das nicht bieten und erwirkten heute vor dem Landgericht Bonn eine einstweilige Unterlassungsverfügung.

Vermutlich wurde das Titelschutzrecht (§ 5 MarkenG) an der Konzertbezeichnung geltend gemacht, das ähnlich wie eine Marke wirkt. Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten verboten, den Titel im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem geschützten Titel hervorzurufen. Das setzt die Einordnung einer Demonstration als geschäftlichen Verkehr voraus.

Wie auch immer, die Kölner Musiker haben Arsch in der Hose und kriegen ihn hoch.

11. Dezember 2014

Weihnachtspost von Joffe

Siehe auch

3. Dezember 2014

Das Ende der CC-Abzockerei

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„Blitz und Donner“. Urheber: Dirk Vorderstraße. Lizenz: CC BY 3.0

In den letzten Jahren versuchten etliche Fotografen, bei Lizenzverstößen bei unter Creative Commons grundsätzlich kostenlos freigegebenen Fotos Kasse zu machen. Wer gegen die Lizenz verstieß, etwa die gebotene Benennung des Urhebers unterschlug, sollte exorbitant hohe Lizenzkosten nachzahlen. Obwohl es sich überwiegend um Knipsbilder von Hobbyfotografen handelte, berief man sich auf die eigentlich nur für professionelle Fotografen entwickelten „Honorarempfehlungen der Mitelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM)“.

Meinen Mandanten habe ich stets von der Zahlung abgeraten. Wenn jemand sein Bild grundsätzlich kostenfrei zur Verfügung stellt, definiert er damit einen Marktwert in Höhe von 0,- €. Ein hiervon abweichender Lizenzschaden, der nach § 97 UrhG am Marktwert zu orientieren ist, kann nicht dargestellt werden. Wegen meiner Kritik an diesem Abzockmodell werde ich aktuell von Herrn Dirk Vorderstraße, vertreten durch den Kollegen Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum, verklagt. Herr Vorderstraße lässt vortragen, mein Beitrag habe ihm erheblichen Schaden zugefügt.

Bislang waren die abzockenden Fotografen gut beraten, die Rechtsunsicherheit nicht durch übertriebene Klagefreudigkeit zu gefährden. Ein vom Kollegen Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum vertretener Kläger provozierte am OLG Köln jedoch unlängst eine Entscheidung, die das Abzock-Modell per Federstrich aus der Welt schafft:

(…) 2. Schadensersatz steht dem Kläger dagegen nur in Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.

a) Der Kläger berechnet den von ihm geltend gemachten Schaden nicht konkret, sondern objektiv auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 UrhG). Bei der Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (BGH, GRUR 1962, 509, 513 – Dia-Rähmchen II; GRUR 2006, 136, Tz. 23 – Pressefotos; GRUR 2009, 407, Tz. 22 – Whistling for a train). Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist dabei gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach der freien Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2009, 407, Tz. 23, 29 – Whistling for a train). Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen (BGH, GRUR 2000, 685, 688 – Formunwirksamer Lizenzvertrag).

Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Lichtbild für nicht-kommerzielle Nutzungen – und die hier streitgegenständliche Nutzung durch die Beklagte ist nach der zugrundezulegenden Auslegung der Creative Commons-Lizenz als nicht-kommerziell einzustufen – unentgeltlich zur Verfügung stellt. Eine Berechnung in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen scheidet daher aus. Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden (vgl. Rechtbank Amsterdam, Urt. v. 9.3.2006 – KG 06-176 SR – ECLI:NL:RBAMS:2006:AV4204 – uitspraken.rechtspraak.nl; dazu Mantz, GRUR Int. 2008, 20, 22). (…)

OLG Köln, Urteil v. 31.10.2014, Az. 6 U 60/14

Auch für ein unter CC BY 3.0 lizensiertes Werk, das kostenfreie kommerzielle Nutzung einschließt, kann nichts anderes gelten.

Wer also solchen Fotografen auf entsprechende Anschreiben bislang „Lizenzkosten“ gezahlt hatte, hat offenbar ohne Rechtsgrund geleistet und kann daher sein Geld nach §§ 812 ff BGB zurückverlangen. Pädagogisch motivierte Abmahnopfer können sich mit negativen Feststellungsklagen bedanken.

 

30. November 2014

Friendly Fire in der Vorderstraße

Diesen Monat ist medienrechtlich viel passiert, was ich normalerweise berichtet oder kommentiert hätte, allerdings musste ich gesundheitsbedingt eine gewisse Auszeit nehmen. Etwa zeitgleich fing sich auch meine Website etwas ein, nämlich DDoS-Angriffe eines Unbekannten, der sich an einem kritischen Beitrag über den CC-Lizenz-Eintreiber Dirk Vorderstraße stört. Die Website wurde inzwischen gegen DDoS gehärtet.

Das eigentlich ärgerliche an DDoS-Angriffen ist, dass diese unbeteiligte Dritte in Mitleidenschaft ziehen. So etwa meinen Provider, der bis zu einer Milliarde Abrufe täglich auffangen musste, was den Betrieb des Rechenzentrums gefährdete. Ich kam allerdings nicht mehr aus dem Lachen heraus, als ich herausfand, dass Herr Vorderstraße seine Website beim gleichen Provider hostete. Da ist Herr Vorderstraße also unter friendly fire geraten …

Die DDoS-Angriffe, die zeitgleich auch gegen eine speziell Herrn Vorderstraße gewidmete Website erfolgten, setzten kurz nach Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die dortige Domain ein. Vorderstraße-Anwalt Herr Arno Lampmann war sich nicht dafür zu schade, die DDoS-Angriffe juristisch zu instrumentalisieren. So argumentiert der Kollege in seiner sofortigen Beschwerde, die Website hätte infolge zeitweisen Contentausfalls keinen Inhalt, mit dem die Domain gerechtfertigt wurde.

Der Kollege Lampmann war diese Woche auch für einen anderen CC-Lizenzeintreiber gescheitert. So wollte sich ein unverschämter Fotograf am Deutschlandradio gesundstoßen, weil dieses ein unter CC BY-NC 2.0 lizensiertes Lichtbild verwendete. Die Lizenz schließt ihrem Wortlauf nach kommerzielle Verwendung aus. Das OLG Köln, Urteil v. 31.10.2014, Az. 6 U 60/14, erklärte dem Kollegen Herrn Arno Lampmann jedoch, dass das Deutschlandradio eher nicht kommerziell ist und Unklarheiten in CC-Verträgen als Allgemeine Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders gehen. Zwar kann der Fotolizenz-Tretminenausleger wegen Eingriff in das Bearbeitungsrecht Unterlassung fordern, aber die Lizenforderungen darf er sich abschminken. Außer Spesen nichts gewesen …

29. Oktober 2014

Landgericht Berlin: CC-Foto-Lizenzeintreiber darf ‚Abzocker‘ genannt werden

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Foto: Wikingerfest 2010, Urheber: Dirk Vorderstraße, Lizenz: CC BY 3.0

Der Fotofreund Dirk Vorderstraße, der das Internet mit unter Creative Commons Lizenzen stehenden Bildern überschwemmt, und dann von Nutzern bei Nichtnennung von Namen und Lizenz vierstellige Beträge einfordert, versucht schon seit längerem, sich mit mir juristisch zu messen. So hat er mich durch seinen Rechtsbeistand, den Kollegen Herrn Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann/Haberkamp/Rosenbaum vor einem halben Jahr am Landgericht Köln wegen dieses kritischen Beitrags von 2011 verklagt. Von dem rechtlich wie tatsächlich unterhaltsamen Prozess werde ich voraussichtlich im Januar berichten.

Ein besorgter Bürger, der von dem Verfahren hörte, war so aufmerksam, ein privates Blog mit der instruktiven Domain Foto Abzocker Dirk Vorderstraße anzulegen, um dort Beiträge über den fotografierenden Urheberrechtsfreund zu archivieren. Doch Herr Vorderstraße wollte weder „Abzocker“ genannt werden noch wollte er sich nachsagen lassen, er mahne ab – und mahnte das durch seinen Anwalt ab, jedoch erfolglos. Daraufhin beantragte Herr Vorderstraße eine einstweilige Verfügung, zunächst am Landgericht Köln, das aber nicht das geringste mit dem Fall zu tun hat.

Kollege Lampmann, lautstarker Verfechter und stolzer Durchsetzer des fliegenden Gerichtsstands, musste zunächst hinnehmen, dass sich insoweit der Wind auch am Landgericht Köln gedreht hat. Der Antrag flog zum Wohnsitz des Bloggers nach Berlin und wurde nach einem Hinweisbeschluss schließlich abgewiesen.

Hinsichtlich der Wahl der Domain schrieb das Landgericht Berlin, das Verhalten des Antragstellers dürfe getrost als ‚abzocken‘ bezeichnet werden. Die Annahme einer Namensverwirrung sei fernliegend. Soweit der Antragsteller meint, seine Lizenzeintreibeschreiben seien als ‚Abmahnungen‘ bezeichnet worden und diese keine seien, stellte das Gericht klar, dass es insoweit auf die Wirkung solcher Schreiben beim Empfänger ankomme. So drohte der Antragsteller den Urheberrechtsverletzern ein gerichtliches Verfahren an, wenn sie sich nicht seinen üppigen Lizenzforderungen beugten. Daher wiege das Recht des Bloggers auf Meinungsfreiheit schwerer als das des Antragstellers auf Achtung seiner Ehre. Eine weitere abgemahnte Behauptung durch einen angeblich erweckten Eindruck wurde schon nicht aufgestellt.

UPDATE: Das Berliner Kammergericht hat die Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung bestätigt. Herr Vorderstraße hat nun die Möglichkeit, eine Hauptsacheklage zu erheben, wenn er sich davon etwas verspricht.

Die Rechtslage, ob man bei CC-Bildern bei fehlender Benennung wirklich einen Anspruch auf Lizenzzahlungen hat, ist umstritten. Die meisten Juristen, mit denen ich die Frage diskutierte, teilen meine Rechtsauffassung, dass lediglich auf Unterlassung der Nutzung oder auf Vornahme der Benennung geklagt werden kann. Wenn ein Foto bei Einhaltung der Bedingungen kostenlos genutzt werden darf, lässt sich ein finanzieller Schaden nach § 97 UrhG nicht darstellen. Insgesamt spricht viel dafür, dieses auf Asunutzen von Rechtsirrtümern basierende Geschäftsmodell als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, was ebenfalls zur Anspruchsversagung führen kann. Berliner dürfen es nunmehr ‚abzocken‘ nennen.

Für die Behauptung, man könne aus CC-Lizenzverstößen Geld schlagen, wird mir von den Lizenzeintreibern immer wieder ein Blogposting des Kollegen Lampmann unter die Nase gehalten, in welchem sich der Kollege Lampmann rühmt, eine ‚Rekordsumme‘ iHv 14.000,- € für einen Mandanten wegen Nichtnennung der CC-Lizenz erzielt zu haben. Gegner sei ein großes Unternehmen gewesen, das eigenmächtig hochwertige Fotografien genutzt habe. In einem Update räumte der Kollege dann allerdings ein:

Update vom 27.6.2013 aufgrund zahlreicher Nachfragen:

Die Einigung erfolgte außergerichtlich. Wir können leider nicht alle Details des Falls preisgeben, da sonst Mandant oder Gegner erkennbar werden könnten. Das wäre nicht nur rechtswidrig sondern entspräche auch nicht unserem Selbstverständnis.  Wir bitten daher um Nachsicht für die “Geheimniskrämerei”. Wir sind der Meinung, dass der Fall auch so interessant genug ist, insbesondere um die Bedeutung von Creative Commons Licenses für Fotografen und Seitenbetreiber zu beleuchten.

Was also konkret verhandelt wurde und welches Ausmaß die rechtswidrige Nutzung wirklich aufwies, wird also ein Geheimnis bleiben. Ich bezweifle allerdings, dass das Unternehmen primär aus juristischen Erwägungen gehandelt hat. Erfahrungsgemäß haben namhafte Unternehmen in Fällen von ihnen zurechenbaren Urheberrechtsverstößen in erster Linie den guten Ruf im Auge. Daher legen sie vor allem Wert auf das Zustandekommen einer Verschwiegenheitsvereinbarung, was üblicherweise nicht direkt gekauft wird, sondern formal über eine großzügige Lizenzzahlung.

Auch der Kollege Lampmann scheint sich seiner Sache mit den finanziellen Ansprüchen bei CC-Verstößen nicht ganz so sicher zu sein. So hat er gegen einen Mandanten von mir für Herrn Vorderstraße vor einem halben Jahr eine stolze Zahlung gefordert, aber noch immer keine Klage erhoben.

24. Oktober 2014

EuGH: YouTube-Videos dürfen eingebunden werden

 

Der Europäische Gerichtshof hat sich auch meiner Meinung zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Einbindens von YouTube-Videos angeschlossen. Wenn etwas anderes rausgekommene wäre, hätte ich mit meinem Blog Insolvenz anmelden müssen … ;)

EuGH C-348/13 Beschluss vom 21. Oktober 2014

Die Entscheidung bezieht sich nur auf Urheberrecht. In der nach wie vor am OLG Hamburg anhängigen Klehr-Berufung geht es um Persönlichkeitsrecht. Ich glaube allerdings nicht, dass ein verständiges Gericht da zu anderen Ergebnissen kommt.

21. Oktober 2014

20 Jahre SPIEGEL ONLINE – und ein juristischer Gruß

 

Heute vor 20 Jahren saß ich im Computerraum der Juristischen Fakultät der Universität des Saarlands, wo ich es irgendwie spannender fand als bei den Schönfelder-Herumträgern. Es dauerte ewig, bis ein Browser namens MOSAIC die Bilder aufgebaut hatte. Dann rief ein Admin:

„Der SPIEGEL ist im Internet!“

Und tatsächlich baute sich da pixelig das Logo des SPIEGELs auf dem Monitor auf.

Bereits damals also hatte ich auf SPIEGEL ONLINE eine juristische Perspektive. Bevor die Juristen vom SPIEGEL heute zum Sektempfang dürfen, haben sie aber noch etwas Arbeit: Zum Jubiläum habe ich heute SPON standesgemäß eine (ernsthafte) Abmahnung mit kurzer Frist gefaxt … ;)

UPDATE: Der Spiegel-Justiziar hat mir gefaxt, dass heute kein Sektempfang ist. Tatsächlich jährt sich der SPON-Auftritt auch erst am 25. Oktober. Eingeladen hat er mich aber nicht.

13. Oktober 2014

Tonträgerhersteller Helmut Kohl

 

Die gestrige ARD-Dauerwerbesendung für zwei Kohl-Bücher und den SPIEGEL brachte medienrechtlich durchaus interessante Erkenntnisse. So sollen einige der Tonkassetten, die Schwan auf das Urteil von Landgericht bzw. Oberlandesgericht Köln an Kohl herausgeben musste, teilweise unbrauchbar sein. Geargwöhnt wurde, ein Magnet sei den Bändern wohl etwas nahe gekommen.

Schwan will davon nichts wissen, und es ist anzunehmen, dass es jedenfalls seinen eigenmächtig gezogenen Kopien gut geht. In einem Restaurant hatte der indiskrete Schwan mit seinem Kohlkontakt geprahlt und Teile der Aufnahmen vorgespielt.

Durfte Schwan die Bänder kopieren, anderen vorspielen und inhaltlich auswerten?

Nun hatte ja bekanntlich das OLG Köln den Altkanzler zum Hersteller der Bänder erklärt und ihm statt Schwan das Eigentum hieran zugesprochen. Dann aber wäre es konsequent, Kohl bzw. seinem Verlag auch als Tonträgerhersteller nach § 85 UrhG anzusehen. Das würde bedeuten, dass Kohl wie ein Plattenproduzent

das ausschließliche Recht hat, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

In dem Fall durfte Schwan weder eigenmächtig eine Kopie ziehen noch dürfte er eine solche an Dritte weitergeben. Soweit gestern der Kohl-Anwalt das Kopieren als „strafbar“ bezeichnete, mag dies nach § 108 UrhG formal zutreffend sein, spielt aber in der Praxis eher eine untergeordnete Rolle.

Auch ein öffentliches Vorspielen wäre rechtswidrig, wobei man sich darüber streiten kann, ob eine Restaurantrunde von Journalisten als „öffentlich“ im Sinne der Vorschrift einzustufen ist. Da § 85 UrhG ein wirtschaftliches Interesse schützt, wird das eher nicht der Fall sein.

Nicht allerdings schützt das spezielle Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers vor inhaltlicher Auswertung der Bänder. Da käme man vielleicht mit Vertragsrecht ran, wobei es gewisse Beweisschwierigkeiten für die tatsächlichen Absprachen gibt. Es spricht allerdings viel dafür, dass die von Kohl beanstandeten 115 Äußerungen mit Persönlichkeitsrecht angreifbar sind. Da ich das Schwan-Buch weder vorliegen habe noch kaufen werde, kann ich das aktuell nicht beurteilen.

Mehr zur Rechtslage der Ko(h)lportage bei Legal Tribune Online.