Seit Jahren flutet ein gewisser Marco Verch das Internet mit gefälligen Fotos, die zur Illustrierung von Beiträgen einladen, schon weil sie unter einer kostenlosen Creative Commons-Lizenz stehen. Doch macht man bei der komplizierten Benennung des (angeblichen) Urhebers Fehler, bittet Herr Verch zur Kasse und schickt seinen Anwalt.
Für Mandanten in Deutschland habe ich im Wege negativer Feststellungsklagen diverse Urteile erstritten, denen zufolge Verch – je nach zuständigem Gericht – an „Schadensersatz“ maximal 100,- €, eher aber 0,- € verlangen darf. Letzteres ist die klare Tendenz.
Verch kann es aber nicht lassen und versendet seine Rechnungen munter weiter, das sogar weltweit. In der Schweiz jedoch erteilte man ihm jüngst aug ganzer Linie eine Abfuhr. In vorbildlicher Anwendung deutschen Rechts erklärte ihm das Handelsgericht Zürich, dass er weder Anspruch auf Lizenzkosten noch auf Aufwendungsersatz für seinen Anwalt hatte.
Über den Fall sowie über „teutonische Gebührenschinderei“ berichtet mein Schweizer Kollege Martin Steiger.
Auf das Geschäfsmodell des Herrn Marco Verch werden wir hier im Blog demnächst noch zurückkommen …
Diesen Mittwoch wird in Hamburg die grüne Landesvorsitzende Anna Gallina als neue Justizsenatorin vereidigt. Die 36jähre Nichtjuristin wird dann als Leiterin der Justizbehörde Hamburg die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und den Strafvollzug unter sich haben – sowie die Behörden für Datenschutz und Korruptionsbekämpfung.
Die fachfremde Berufspolitikerin führt dann die Aufsicht über Tausende Juristen, die eine anspruchsvolle Ausbildung mit zwei Staatsexamina insbesondere in methodischer Hinsicht absolviert haben. Juristen lernen das qualifizierte Bemühen um Objektivität durch Techniken wie Unschuldsvermutung, Anhören beider Seiten, Beweislehre und professionellen Umgang mit Interessenkonflikten (z.B. Befangenheit). Ob ausgerechnet Frau Gallina zu derartigem in der Lage wäre, erscheint anhand der nachfolgenden Arbeitsproben zweifelhaft.
In der oben verlinkten Rede sprach sich die Politikerin außerdem gegen Hass im Netz, Hetze gegen Andersdenkende und Rassismus aus. Damit könnte sie bei ihrem eigenen Umfeld anfangen.
Der Reihe nach:
Im Januar 2019 hatte Frau Gallinas damaliger Lebensgefährte Herr Dr. Michael Osterburg beim Aufstellungsparteitag für den Hamburger Bezirk Mitte überraschend schwach abgeschnitten. (Das Verfehlen seines innerparteilichen Wahlziels beendete offenbar andere Verfehlungen, denn gegen den vormaligen Fraktionsgeschäftsführer Herrn Osterburg ermittelt inzwischen die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Untreue. Im Skat liegen 67.000,- €.)
Für seine Wahlniederlage machte Herr Osterburg neueingetretene Grüne verantwortlich. Das Hamburger Abendblatt schrieb:
Mobilmachung gegen Osterburg?
Dabei dürfte Osterburg auf parteiinterne Querelen anspielen. So scheiterte der Grüne im Wahlkreis Hamm in der vergangenen Woche bei der Kandidatur um Platz 2 für die Wahlen zur Bezirksversammlung mit 17:8 Stimmen. Dem Vernehmen nach soll es zahlreiche Neueintritte bei den Grünen in Mitte gegeben haben. Das hatten offensichtlich „Parteifreunde“ organisiert, die wenig Sympathie für Osterburg hegen.
Von diesen Neumitgliedern hatten viele einen Migrationshintergrund. Einen von ihnen hatte Osterburg sogar „befragt“, warum er „abgewählt“ woden sei, schrieb Die WELT.
Für die Dauer des Wahlkampfs waren diese Kandidaten den Grünen gut genug für das Werben um das Vertrauen von türkisch- und afghanischstämmigen Wählern – in Hamburg ein beträchtliches Potential. Doch nach der Wahl wurden sie von UnbekanntIn abserviert.
Inquisition
Ein/e UnbekanntIn schwärzte zwei Wahlkämpfer gegenüber den Hamburger Grünen mit haltlosen Gerüchten und konstruierten Vorwürfen an, um sie als vermeintliche Islamisten erscheinen zu lassen.
Einem Bezirksvertreter mit türkischen Wurzeln wurden islamistische Äußerungen in den Mund gelegt, obwohl er sogar deren Gegenteil gesagt hatte, und man warf ihm die Mitgliedschaft in einer (harmlosen) islamischen Studentenvereinigung vor – was bei einem Islamwissenschaftler allerdings nichts Ungewöhnliches ist. Einem Bezirksvertreter mit afghanischen Wurzeln warf man vor, dass dieser vor Jahren auf Facebook dreimal Spenden iHv 15,- € an eine islamische Hilfsorganisation kommuniziert hatte. Ihm war damals unbekannt, dass westliche Geheimdienste dieser die Unterstützung von Islamisten nachsagten (ohne eine solche jemals zu beweisen).
Die Parteispitze zitierte autoritär die beiden Grünen per unverschlüsselter (!) E-Mail wegen dieser nicht einmal halbgaren Vorwürfe binnen 10 Stunden (!) zum persönlichen Rapport (!). Der eine befand sich jedoch bei einer Beerdigung in der Türkei, wo man für islamkritische E-Mails ins Gefängnis kommen kann. Der andere bat vergeblich um zwei Stunden Aufschub, da er außerhalb Hamburgs arbeitstätig war. Eine Antwort bekam er nie.
Rufmord
Tags drauf waren beide ruiniert. Ein/e UnbekanntIn mit offenbar exzellenten Medienverbindungen und wenig Achtung vor Persönlichkeitsrechten und Datenschutz hatte diese Räuberpistolen an die Presse durchgestochen. Eine Boulevardzeitung wähnte daraufhin auf Seite 1 eine neue Hamburger Terrorzelle, die wohlfeile Hysterie fand bundesweiten Niederschlag.
Die beiden politisch unerfahrenen jungen Männer traf diese Hexenjagd unvorbereitet. Über Nacht verloren sie ihren Arbeitsplatz und ihre soziale Existenz, politisch wurden sie isoliert, einer erlitt ein Magengeschwür. Kein potentieller Arbeitgeber, der googlen kann, gibt ihnen eine Chance. Dass dieser Rufmord auch Familienmitglieder traf, versteht sich von selbst.
Zu keinem Zeitpunkt stellte sich die Parteichefin Frau Gallina schützend vor ihre (tatsächlich unbescholtenen) Parteifreunde oder forderte die Achtung vor der Unschuldsvermutung. Im Gegenteil beteiligte sich die Parteiführung an diesem Mobbing sogar aktiv, denn beide wurden ohne jede Klärung der offensichtlich haltlosen Vorwürfe von der Fraktionsgründung ausgeschlossen. Gegen den/die unbekannte/n VerleumderIn ermittelte Frau Gallina jedoch nicht, obwohl es sich hierbei eindeutig um parteischädigendes Verhalten handelte.
Ihren Interessenkonflikt, nämlich die Partnerschaft mit dem schlechten Wahlverlierer Herrn Osterburg, hatte Frau Gallina nicht offen gelegt oder einen Anlass gesehen, die Iquisition in unbefangene Hände zu legen.
„Im Zweifel gegen die Angeklagten“
Die angehende Justizsenatorin hielt von Unschuldsvermutung nicht allzu viel. Ohne die Angeschwärzten auch nur anzuhören, verkündete die Parteichefin öffentlich „begründete Zweifel“, ob sich die beiden in vollem Umfang zum Grundgesetz und unseren Grundwerten bekennen. Für eine Zusammenarbeit müssten die „Vorwürfe“ vollständig ausgeräumt werden. Wörtlich zitierte sie der NDR:
„Wir zeigen immer klare Kante gegen Rechts und geben auch sonst niemandem einen Rabatt aufs Grundgesetz.“
Kein Staatsanwalt und kein Richter dürfte sich derart vorverurteilend äußern, auch die Pressekammer des Landgerichts Hamburg versteht keinen Spaß bei einseitiger Verdachtsberichterstattung, wenn den Betroffenen keine zumutbare Gelegenheit zur Stellungsnahme geboten wurde.
Der unprofessionelle Umgang mit den schwerwiegenden Anschuldigungen fiel auch der seriösen Presse auf. Die ZEIT titelte sogar Im Zweifel gegen die Angeklagten.
Das fragwürdige Verfahren stieß vier weiteren Bezirksverordneten übel auf. Entsprechend dem Grünen Grundkonsens („Unsere Politik beruht auf Einmischung und Solidarität mit den Betroffenen und richtet sich gegen Gleichgültigkeit und Ignoranz.“) erklärten sie sich mit den beiden solidarisch. Eine weitere, eine Anwältin mit Migrationshintergrund, gab ihr Mandat gleich ganz zurück.
Die Hamburger Grünen bestraften jedoch solche Unbotmäßigkeit und schlossen auch die vier solidarischen Bezirksvertreter von der Fraktionsgründung aus. Als die insgesamt sechs ausgeschlossenen Bezirksvertreter daraufhin die Wählerinteressen notgedrungen in einer eigenen Fraktion vertreten wollten, wurde deren alternativlose Reaktion als parteischädigendes Verhalten gegeißelt. Die Parteispitze forderte nun alle unter Androhung von Parteiordnungsmitteln zum Parteiaustritt auf – darunter zur Hälfte Frauen, insoweit wahrte man/frau die Quote.
Während Frau Gallina viel Zeit darauf verwendete, ihr antrünniges Parteivolk zu disziplinieren und rauszumobben, ist hier nicht bekannt, dass sie gegen den/die unbekannte/n BüchsenspannerIn ermittelte, auch nicht, dass sie diese/n nicht kennen würde.
Wegen parteienrechtlicher Verfahren erteilten mir zunächst fünf der Bezirksverordneten damals ein Mandat. Der Grünen-Vorstand bat zu einem Gespräch, dem wir jedoch nur unter der Bedingung zustimmten, dass es konstruktiv zur Ausräumung von Missverständnissen und Differenzen dienen sollte, nicht aber zu einem Tribunal. Entgegen entsprechender Zusicherung wurde allerdings deutlich erkennbar, dass es einzig um die Vorbereitung von Parteiausschlussverfahren ging, die längst beschlossene Sache waren.
Was mich am meisten faszinierte, war die Bereitschaft des restlichen Grünen-Vorstands zum Mitläufertum, die ich bei den Grünen eher nicht erwartet hätte. Auch dieses Duckmäusertum wird gerade mit Pöstchenvergabe belohnt.
Grüne Unregelmäßigkeiten
Die bittere Ironie ist, dass es im Gegenteil ausgerechnet Parteichefin Frau Gallina war, die nicht nur eklatant gegen rechtsstaatliche Standards verstieß, sondern auch explizit gegen die Grünen Regeln Hamburg. Daher konterten meine inzwischen sechs Mandantinnen und Mandanten mit eigenen Anträgen auf Verhängung von Parteiordnungsmitteln gegen drei Grüne:
U.a. Frau Gallina verletzte den Grünen Grundkonsens, wie er am 16./17. Januar 1993 in Hannover beschlossen wurde und seit 14. Mai 1993 in Kraft ist:
Frau Gallina verletzte den Grundkonsens 1.1 (6), da die vorverurteilende Hexenjagd nicht mit dem dort proklamierten Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang zu bringen ist.
Frau Gallina verletzte den Grundkonsens 1.1 (9) und (10), da die religiöse Diskriminierung nicht mit den dort proklamierten Menschenrechten auf Religion (Artikel 2 Abs. 1 und Artikel UN-Menschenrechtskonvention) vereinbar ist.
Frau Gallina nahm die Religiosität der Antragsteller zu 1) und 2) zum Anlass, um gegen diese mindestens indirekt zu hetzen.
Ferner ist auch die Unschuldsvermutung in Art. 11 ein Menschenrecht, dem Frau Gallina keine Bedeutung beimaß.
Frau Gallina verletzte den Grundkonsens 2 (54), (60) und (61), da sie ihre politische Macht missbrauchte und sich unsachlich verhielt. Die Religion von Bezirksvertretern rechtfertigt keine öffentlichen Zweifel an deren Verfassungstreue oder absurde Verschwörungstheorien. Der Zugang zu Medienvertretern durch Parteifunktionäre läßt einen verantwortungsvollen Umgang vermissen.
Frau Gallina verletzte den Grundkonsens 3 (64), da sie die innerorganisatorischen Abläufe intransparent gehalten und den Minderheitenschutz nicht beachtet hat.
Die angehende Justizsenatorin hatte es also in erstaunlichem Maße an Empathie und Sensibilität fehlen lassen.
Verbrannte Erde
Sämtliche Verfahren erledigten sich jedoch, nachdem meine Mandantinnen und Mandanten infolge ausbleibender Solidarität der Hamburger Grünen angewidert zur SPD übertraten, die nunmehr im Hamburger Bezirk Mitte stärkste Kraft ist. Frau Gallina hat mit ihrer kurzsichtigen Taktik erstaunlich viel Porzellan zerschlagen und bei der Wählerschaft mit Migrationshintergrund verbrannte Erde hinterlassen.
Aufgrund des Greta-Hypes konnten die Grünen ausbleibende Stimmen verprellter Wähler kompensieren. Die ökologischen Wahlversprechen allerdings haben sich die Grünen bei den Koalitionsverhandlungen weitgehend heraus verhandeln lassen, trotz des nahezu verdoppelten Wahlergebnisses. Statt ökologischer Sachpolitik hat man stattdessen einen zusätzlichen Senatorenposten erwirtschaftet, der im Ergebnis nun Frau Gallina zugute kommt. Alles richtig gemacht!
Mitläufer Cem Özdemir
Inzwischen hatte sich auch der grüne Berufspolitiker Cem Özdemir in die Hexenjagd gegen meine Mandanten verstricken lassen – die für und mit ihm persönlich Wahlkampf gemacht hatten. In einer in türkischer Sprache erscheinenden Online-Zeitung ordnete er sie Islamisten zu. Im ausführlichen O-Ton-Interview konnte man die unwahre Behauptung lesen, meine Mandanten hätten sich nach der Wahl anders als vorher geäußert.
Vor Gericht ließ Herr Özdemir behaupten, das Interview sei in deutscher Sprache geführt und nicht mitgeschnitten und autorisiert worden, es müsse sich um einen Übersetzungsfehler handeln. Warum der türkische Journalist mit dem türkisch sprechenden Herrn Özdemir für ein in türkischer Sprache erschienenes Interview deutsch gesprochen haben sollte und wie er in der Lage gewesen sein könnte, das sehr lange Interview ohne Aufzeichnung wörtlich wiederzugeben, bleibt hier rätselhaft.
Außerdem trug Herr Özdemirs Anwalt vor, ihm hätten zwei Hamburger Grüne aus erster Hand bestätigt, dass sich einer meiner Mandanten bei der Aufstellungsversammlung wie von Herrn Özdemir unterstellt geäußert hätten (was ja dann allerdings vor der Wahl gewesen wäre …). Mit wem der Anwalt gesprochen hatte, wollte er nicht verraten, aber es wäre wohl unprofessionell, wenn er ausgerechnet die Hamburger Parteispitze übergangen hätte.
Was Herr Özdemir tatsächlich gesagt haben will und warum er gegen das angeblich falsch übersetzte Interview nicht vorgeht, wird er demnächst vor dem Landgericht Hamburg erklären müssen.
Strafanzeige
Gegen Frau Gallina und zwei weitere Grüne hatte ich am 04.11.2019 im Auftrag meiner Mandanten Strafanzeige wegen des Verdachts auf Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung sowie Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens erstattet. Den naheliegenden Verdacht, dass die Karrierepolitikerin selbst hinter dieser Intrige stehen könnte, vermochte Frau Gallina auch nach einem halben Jahr nicht auszuräumen.
Die von uns befasste Staatsanwaltschaft ermittelt also gegen eine Person, die nunmehr deren übergeordnete Behörde leiten will, was selbst die taz als „pikant“ bewertete. Wie ernst man ein Justizprüfungsamt nehmen soll, dessen Chefin nicht einmal zur Prüfung zugelassen würde, ist unerfindlich.
An der Hamburger Juristenspitze steht ab Mittwoch keine Spitzenjuristin, sondern eine opportunistische Selbstoptimiererin, die sich nicht scheut, Ressentiments gegen Menschen mit Migrationshintergrund politisch einzusetzen. Weder in der Justiz und schon gar nicht bei den Grünen sollte derartiges salonfähig sein.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Mit freundlichen Grüßen,
Jason Monroe
Lieber Herr Monroe,
vielen Dank für das nette Angebot, aber zuvor sollten wir uns noch einmal über rechtliche Details Gedanken machen. Bitte senden Sie mir doch Ihre volle Anschrift, dann bekommen Sie von mir ein Schreiben. Es lohnt sich!
Es gibt viele Gründe, warum man Amazon meiden sollte. In Covid-90-Zeiten mag man mir gewisse Kompromisse nachsehen. So bestellte ich bei Amazon ein Hantelset – mit schlechtestem Gewissen gegenüber dem armen Zusteller. Amazon behauptete, die Ware sei auf Lager und versprach die Zustellung in wenigen Tagen.
Nun erfahre ich, dass die Zustellung erst irgendwann zwischen dem 18. und 22. Juni erfolgen soll, aber die Ware sei bereits versandt worden. Bitte, was? Ein weiterer Klick verrät, dass die chinesische Post involviert ist. Zweieinhalbtausend Jahre nach Beginn der Eisenzeit in Europa muss eine simple Hantel aus China importiert werden? Übertreiben wir es mit der Globalisierung möglicherweise nicht doch ein wenig …?
Und das Allergemeinste: Bevor ich mit dem Sportgerät schwitzen darf, dürfen eine Vielzahl an Transportleuten ihre Muskel auf meine Kosten stählen, in dem sie meine Hantel um die halbe Welt stemmen! Von einer CO2-Bilanz will ich jetzt besser gar nicht anfangen.
Ich habe mir eben noch mal das Amazon-Angebot angesehen. Da wird das Produkt noch immer als „vorrätig“ beworben, und man verspricht vollmundig bei heutiger Bestellung eine Lieferung zwischen dem 5. und 8. Juni.
Wettbewerbsrechtlich ist diese Art der Werbung hochspannend. Denn etwa Händler, die Produkte bewerben, die sie erst noch bei Dritten besorgen müssen, handeln wettbewerbswidrig, während Amazon Produkt angeblich „vorrätig“ hat, nur halt in China.
Update: Das Ding wurde bis heute nicht geliefert. Wobei es angeblich geliefert wurde …
Vorab, um Missverständnisse auszuschließen: Ich rate zu Vorsicht und Beachtung der Gesetze. Social Distancing erschien mir bereits zu Beginn der Sars-Cov-2-Krise als ein Gebot der Vernunft, und ich habe mir und meinem Umfeld Schutzmasken zu einem Zeitpunkt besorgt, als man dafür vermutlich noch als Spinner angesehen wurde.
Was mich allerdings fasziniert, ist die Meinungsbildung durch Medienvertreter. Über Viren und Epidemien sowie staatliche Strategien und deren politischen Effekte wussten Journalisten anfangs gar nichts. Das Dilemma bestand für die Informationsvermittler darin, dass auch die konsultierten Experten nur über sehr begrenztes Wissen zur Black Box Sars-Cov-2 verfügen, das Virus ist schlichtweg noch weitgehend unerforscht und wir haben in der globalisierten Welt keine Erfahrungswerte mit einer solchen Pandemie. Selbst Prof. Dr. Drosten beansprucht Kompetenz nur für seinen ganz speziellen Fachbereich innerhalb der Mikrobiologie.
Ganz am Anfang ließen sich Medienvertreter in ihrem Herdentrieb vorschnell dazu hinreißen, die Befürchtung vor dem Virus als Hysterie abzutun. Wer vor dem Virus warnte, wurde vom Bayrischen Rundfunk (im Einklang mit der damaligen Politik) als Panikmacher etikettiert, das Tragen von Mundschutz wurde als „lächerlich“ dargestellt. Wer Grenzschließungen forderte, wurde reflexartige als „rechts“ eingeordnet.
Diese Perspektive drehte sich in Rekordzeit um 180 Grad. Nunmehr wurde umgekehrt zum „Aluhutträger“ ausgerufen, wer sich Schutzmassnahmen verweigerte. Kurios hieran ist, dass ein Aluhut ja eigentlich ausgrechnet eine Schutzmaßnahme ist, wenn auch eine, an deren Wirkungsgrad man zweifeln darf – ebenso wie an dem von Schutzmasken.
Schnell wurden die Experten zu Medienstars hochgejazzt. Der Boulevard versuchte, Rivalitäten etwa zwischen Drosten und Streeck herbeizuschreiben, wohl um den Ausfall der Dramen in Sport und Entertainment zu kompensieren. Damit definierten sie zugleich das Spektrum der zitierfähigen Meinungsführer.
Spannend war allerdings von Anfang an der Umgang mit Ketzern, die nicht dem (aktuell gültigen) Narrativ beipflichteten. So wurde der weltweit renommierte Virologe und Epidemiole Prof. Dr. Bhakdi, der drei Jahrzente ein universitäres Institut für Mikrobiologie geleitet und 12.000 Ärzte ausgebildet hatte, von konventionellen erst ignoriert und dann verteufelt. Ob Bhakdis Ansichten falscher sind als die anderer Virologen (die ihre Meinung im Verlauf der Krise mehrfach änderten), und welchen Todesfallzahlen welche Ursachen tatsächlich zuzuordnen sind, werden Medizinhistoriker zu beurteilen haben (ganz sicher nicht ich, aktuell sieht es eher nach falsch aus.)
So bietet das Magazin auch ein Ranking von 12 der 100 angeblich meistgesehenen Virologen auf YouTube. Nur die ersten sechs haben Zugriffszahlen im Millionenbereich, danach geht es mit 293,9 Tausend abwärts. Warum unterschlägt der SPIEGEL Prof. Bhakdi, der mit einzelnen Videos mehrere Millionen erreicht? Schafft selektive Berichterstattung Glaubwürdigkeit und Vertrauen?
Beim Abarbeiten von Narrativen thematisierte der SPIEGEL dann auch das (biologische) Geschlecht der medienpräsenten Experten (m/w/d). Gut möglich, dass man sich einem Aufruf von pro Quote verpflichtet sah. Deren Empfehlung zu ideologischem Journalismus provozierte natürlich den hartnäckigen Genderforscherinnen-Forscher Hadmut Danisch zuSpott.
Auch sonst verrät viel von dem, was über Sars-Cov-2 geschrieben wird, derzeit mehr über die Perspektive des jeweiligen Autors (m/w/d) als über das Virus und dessen politische Folgen. Dazu passt das hier eingebundene Video von Zapp. Denn wenn Journalisten die Themen ausgehen, befragen und thematisieren sie sich gegenseitig.
Was für das Virus gilt, das gilt auch für Weltanschauungen, tagespolitische Bewertungen und unklare Ereignisse, die vielleicht ein Skandal, vielleicht aber auch nur ein Hirngespinst sind. Halten wir es mit Sokrates, von dem man ein Zitat wissen will, er wisse, dass er nichts weiss. ;)
Der Berliner Modeversand Just Fabulous GmbH liefert nicht nur bestellte Kleidung, sondern fügt auch ein freundliches „Werbegeschenk“ bei. So wird ein Fabletics-Besteller nämlich laut den allgemeinen Geschäftsbedingungen „VIP-Mitglied“:
(…) Entscheidest Du Dich während des Bestellprozesses VIP-Mitglied zu werden, gilt folgendes: Deine VIP-Mitgliedschaft verpflichtet uns dazu, Dir monatlich auf Deine Vorlieben abgestimmte Outfit-Vorschläge zu Vorzugskonditionen zukommen zu lassen. Deine VIP-Mitgliedschaft verpflichtet Dich bis zum 5. jeden Monats entweder eine Bestellung auf fabletics zu tätigen oder Deine Mitgliedschaft zu pausieren. Wichtig: Nimmst Du keine der beiden Optionen wahr, werden 49,95 € von Deinem hinterlegten Zahlungsmittel abgebucht und Deinem Mitgliedskonto gutgeschrieben. Diese Gutschrift, „Credit“, kannst Du jederzeit auf Fabletics.de im Rahmen eines Einkaufes eintauschen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen finden keine Anwendung. Die VIP-Mitgliedschaft ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündbar. (…)
An eine solche Entscheidung vermochte sich die Mandantin aber nicht zu erinnern. Ich habe, ähm, gewisse Zweifel, ob man in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrags Mitglied von irgendwas wird. Daher habe ich freundlich zur Rückzahlung von insgesamt 1.348,65 € aufgefordert, sowie Ausgleich meiner Kostennote. Beides wurde „aus Kulanz“ prompt überwiesen. Mit der Kulanz können wir leben …
Aktuell löscht YouTube fleißig Beiträge, die nicht der Regierungslinie zur Corona-Krise beipflichten. Da zu diesen Fragen Politik und Medien mehrfach die herrschende Meinung wechselten und sich selbst rennomierte Wissenschaftler uneins sind, ist das eine sportliche Einstellung.
Zwar hat ein privater Konzern grundsätzlich Hausrecht und kann sich aussuchen, wen er reinlässt. Nun ist YouTube/Google aber marktbeherrschend. Daher strahlen die Grundrechte auch auf einen Konzern aus, sogenannte mittelbare Drittwirkung. Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit ist daher nur gerechtfertigt, wenn dieser nicht willkürlich geschieht. Sofern die Hausregeln und die Gesetze beachtet wurden, muss YouTube daher den Nutzer gewähren lassen.
Einem Mandanten wurde ein Video gelöscht, das die Aufforderung zum Widerstand hielt. Der Inhalt des Videos bewegt sich innerhalb des Spektrums der Nutzungsbedinungen der Antragsgegnerin. Soweit die Autorin allgemein dazu auffordert, „Widerstand“ zu leisten, wäre nicht erkennbar, dass solcher Widerstand in rechtswidriger Form erfolgen sollte. Im Hinblick auf die befürchtete Gefahr für Grundrechte hätte der Mandant sogar das in Art. 20 Abs. 4 GG verbriefte Recht zum „Widerstand“ gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Grundgesetzlich verbrieft sind das auch Recht zur Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG, zur Versammlungsfreiheit und zur Demonstrationsfreiheit aus Art. 8 GG.
Damit befand sich der Mandant in guter Gesellschaft, etwa des hiesigen Präsidenten der Anwaltskammer, der neulich schrieb:
„Lassen Sie uns -trotz aller Unterschiede unserer jeweiligen Tätigkeit und der jeweiligen Betroffenheit durch die Krise – die Überzeugung haben und den Eindruck vermitteln, dass wir ,,eine Anwaltschaft“ sind, die unserem Rechtsstaat verpflichtet ist und die auch bereit ist, diesen zu verteidigen, wenn sich die Stimmen mehren sollten, jetzt sei die Stunde der Exekutive gekommen und Grundrechte sowie Verfahrensrechte seien (dauerhaft) disponibel.“
Das Landgericht Köln erließ die beantragte Verfügung postwendend.
Der Bundesgerichtshof kassiert das Verbot der Afghanistan-Leaks
Nach einem über sieben Jahre währenden Stellungskrieg hat ein Zeitungsverlag den Angriff der Urheberrechtskompanie zurückgeschlagen. Die Bundeswehr hatte sich dagegen gewehrt, dass für die Unterrichtung des Parlaments verfasste Berichte über den Afghanistan-Einsatz, die an einen Zeitungsverlag geleakt worden waren, im internet geleakt wurden. Da Geheimhaltungsvorschriften nicht greifen konnten und das Material ohnehin inzwischen bei Wikileaks lag, versuchte es die Truppe mit dem eigentlich nicht für die Kriegskunst, sondern für die schönen Künste geschaffenen Urheberrecht.
Was bisher geschah:
Die Künstler-Kompanie – Bundeswehr kämpft ab sofort mit Wunderwaffe Urheberrecht, 27.07.2013
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr den Leak nach dem Ausflug an die europäische Front wieder zugunsten der Pressefreiheit erlaubt. Es könne offenbleiben, ob die für die für die Unterrichtung des Parlaments geschaffenen Berichte urheberrechtlich als Schriftwerke geschützt sind. Der Verlag hat durch die Veröffentlichung der diese jedenfalls ein daran bestehendes Urheberrecht nicht widerrechtlich verletzt. Zu seinen Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein.
Eine Berichterstattung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor. Das OLG Köln hatte bei seiner abweichenden Annahme, es habe keine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen Bundeswehr-Berichten stattgefunden, nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Verlag diese nicht nur auf ihrer Website veröffentlicht, sondern sie auch mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation versehen und in systematisierter Form präsentiert hat.
Die Berichterstattung hat auch ein Tagesereignis zum Gegenstand. Sie betrifft die Frage, ob die jahrelange und andauernde öffentliche Darstellung des auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte auf der Internetseite der Beklagten noch stattfindenden und damit aktuellen, im Auftrag des deutschen Bundestages erfolgenden Einsatzes der deutschen Soldaten in Afghanistan als Friedensmission zutrifft oder ob in diesem Einsatz entgegen der öffentlichen Darstellung eine Beteiligung an einem Krieg zu sehen ist.
Die Berichterstattung hat zudem nicht den durch den Zweck gebotenen Umfang überschritten. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, deren Umsetzung § 50 UrhG dient und die bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten ist, darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, wenn die Berichterstattung über Tagesereignisse verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich sind, grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes). Im letztgenannten Fall greift die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, GRUR 2020, 74 Rn. 71 – Recht auf Vergessen I). Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen ist, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt, ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anwendung des § 50 UrhG danach anhand des Maßstabs der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes vorzunehmen.
Im Blick auf die Interessen der Bundeswehr ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Bubdeswehr-Berichte allenfalls unwesentlich betroffen sind, weil diese nicht wirtschaftlich verwertbar sind. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Bundeswehr haben könnte. Dieses Interesse ist durch andere Vorschriften etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG oder die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß § 93 ff. StGB – geschützt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung seines Werkes den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt. Dieses Geheimhaltungsinteresse kann nach den Umständen des Streitfalls das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse nicht überwiegen. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Blick auf die politische Auseinandersetzung über die Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu.
BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 139/15 – Afghanistan Papiere II
Aktuell stehen juristische Bibliotheken nicht zur Verfügung, was gerade bei eilbedürftigen Sachen problematisch ist. Zum Glück bieten die Verlage jede Menge Datenbanken, einige Werke aber wie vor allem juristische Kommentare gibt es nur im Print.
Wenn Kollegen gerade Termindruck haben, biete ich gerne an, in meiner Hausbibliothek Einzelheiten nachzuschlagen, kostenfrei. Anfragen bitte nur per E-Mail.
Außerdem habe ich folgende Vorauflagen in gute Hände abzugeben, die definitiv noch brauchbar sind:
Schricker/Loewenheim, UrhG, 5. Aufl.
Soehring/Hoehne, Presserecht, 5. Aufl.
Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl.
Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl.
„Das wird ganz groß!“ hatte mir mein Kontaktmann bei WikiLeaks vor zehn Jahren gemeldet. Er hatte recht behalten. Über Nacht verwandelte sich das eher Nerds und Aktivisten bekannte Projekt WikiLeaks durch Collateral Murder zum Internationalen Begriff für zivilen Ungehorsam im Netz. Bemerkenswert an diesem Game Changer war die Tatsache, dass das Video vorher konventionellen Medien zugespielt worden war, diese sich jedoch in patriotischer Selbstzensur übten. Und dass, obwohl ein Reuters-Fotograf seinen Beruf mit dem Leben bezahlen musste.
Zehn Jahre später haben sich die Hoffnungen, dass die Welt sich vom Feuer der Wahrheit und Erkenntnis erleuchten lassen würde, nicht wirklich erfüllt. Die Mörder aus dem Hubschrauber laufen frei herum, die Whistleblowerin wurde erst nach zwei Suizidversuchen aus dem Folterknast entlassen, und die Medienmeute beteiligt sich noch immer treudoof an der Diskreditierung von Julian Assange.
Nach wie vor haben insbesondere die US-Amerikaner zu ihrem Militär ein ungetrübt positives Verhältnis; wer sich für die Friedensbewegung engagiert, hat auch in Deutschland gute Chancen, in eine Spinnerecke geschrieben zu werden. Die Alt-68er staunen nicht schlecht, was ihre Kinder und Enkel im Blätterwald so fabrizieren. Auch ein noch so seltsamer US-Präsident ist für führende deutsche Journalisten kein Anlass, die Nibelungentreue zu Washington und NATO infrage zu stellen.
Man lässt US-Präsidenten ihre Drohnenbombardements durchgehen und hofiert sie sogar beim evangelischen Kirchentag. Stattdessen jedoch kritisiert man Russland für Hilfslieferungen mit Hygieneartikeln nach Italien und sogar die USA, das sei ja nur Propaganda. Ich bin gespannt, wie künftige Generationen über unser Zeit urteilen werden.
Nach wie vor machen bei uns Comedians einen deutlich besseren Job als so mancher Journalist.