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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


24. Januar 2021

Talk über #Cryptoleaks beim CCC-Jahreskongress

Für den Jahreskongress des Chaos Computer Clubs habe ich einen Talk mit dem investigativen Journalisten Peter F. Müller organisiert, der vor knapp einem Jahr die Cryptoleaks-Affäre ins Rollen brachte. Der freiberufliche Journalist war auf das strengst geheime Minerva-Dokument gestoßen und organisierte daraufhin mit Kollegen und Fachleuten einen Rechercheverbund. Die CIA war über die Enthüllungen not amused, in der Schweiz wurde die Sache zum Politikum.

Ebenfalls im Talk dabei waren Paul Reuvers und Marcus Simons vom Cryptomuseum.com. Weiterführende Links:

Leider wurde der Live-Stream durch eine DDOS-Attacke sabotiert, sodass der Frage- und Antwort-Teil etwas kurz ausfiel und der Talk bislang noch nicht online war. Vielen Dank an alle CCC-Leute, die trotz der COVID-Situation und dem DDOS den Talk möglich gemacht haben!

15. Januar 2021

Landgericht Koblenz: Wikipedia-Rufmörder muss Schmerzengeld zahlen

Der Serien-Rufmörder „Feliks“, der eine Vielzahl an Personen durch manipulierte Wikipedia-Einträge in Misskredit brachte, muss einem Mandanten nunmehr eine Geldentschädigung iHv 8.000,- € wegen schwerwiegender Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zahlen.

Der nachhaltig als linksextremer religiöser Eiferer bekannte Wikipedianer „Feliks“ hat es sich zur Lebensaufgabe gemacht, etliche Personen des öffentlichen Lebens als antisemitisch erscheinen zu lassen, die Kritik an der israelischen Regierung übten, darunter auch zahlreiche eigene Parteifreunde der Linkspartei sowie sogar Jüdinnen und Juden. Der in Israel aufgewachsene Mandant wurde daraufhin sozial geächtet, da bei Google dessen Wikipedia-Eintrag ganz oben steht und sich auch die Google-Infobox aus dem unwahren Wikipedia-Eintrag speist. Nach wie vor werden dort Unwahrheiten verbreitet.

Feliks, der sich lange hinter seinem Pseudonym verbergen konnte, wurde von anderen Mandanten vor zwei Jahren enttarnt. Dagegen hatte er sich erfolglos an Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg zu wehren versucht. Das dortige Abenteuer dürfte ihn knapp 20.000,- € gekostet haben.

Das nunmehr ergangene Urteil ist meines Wissens der erste Fall, in dem einem Geschädigten wegen eines Wikipedia-Rufmords eine Geldentschädigung zugesprochen wurde.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 14.01.2021 – 9 O 80/20 (nicht rechtskräftig).

14. Januar 2021

Farewell, Siegfried

Vor einem Jahrzehnt hängte ich an einen Gerichtstermin in München noch einen Abend dran und traf mich in einem Lokal gegenüber der neuen Pinakothek mit einem befreundeten Zauberkünstler.

Der Kollege meinte, dass er gerade einen Anruf eines ausgewanderten Freundes bekommen hätte, der zufällig heute in der Stadt sei und ihn treffen wolle. Eine Stunde später stieß kein geringerer als Siggi Fischbacher zu uns, besser bekannt als „Siegfried“ von Siegfried & Roy. Erstaunlicherweise wirkte der über 70-jährige wesentlich jünger und war absolut ohne Starallüren. Man war sofort per Du.

Da die anderen in der Runde seine ganzen Geschichten schon kannten, erzählte er sie mir, und die hatten es in sich. Für Siegfried hatte das Leben im Nachkriegsdeutschland als Sohn eines Kriegsheimkehreres und Alkoholikers hart angefangen, die Zauberkunst war für ihn eine Flucht in eine bessere Welt.

Als er als Stewart auf einem Schiff jobbte und dem Kapitän einen Auftritt als Zauberkünstler anbot, winkte der zunächst ab. Kreuzfahrten waren damals etwas für alte Leute, die Meeresluft und Sonne genießen wollten, an Künstlern gab es an Bord nur Musiker, aber keine Entertainer oder gar Zauberkünstler. Die Show fegte das Sonnendeck leer. Heute sind Kreuzfahrten ohne Zauberer an Bord undenkbar.

Damals lernte er auch seinen Partner Uwe Horn kennen, dessen Onkel Zoo-Besitzer war und daher Zugang zu Raubkatzen hatte. Im Lido de Paris konnte sich das Duo in einer Zeit etablieren, als Deutsche in Frankreich nicht zwangsläufig gerne gesehen wurden.

In den 70er Jahren bediente man in der verlotterten Mafia-Stadt Las Vegas ein Publikum, das vorwiegend Striptease nachfragte. In einer Zeit, in der die USA zum Mond flogen, konnte man sich dort ein Interesse an Zaubershows nicht vorstellen. Die Ära der Großillusionisten, die Bühnenshows mit großem Aufwand präsentierten galt seit den 50er Jahren als beendet. Doch Siegfried war Ende der 1970er Jahre bestbezahltester Show Act in Las Vegas, in den 1980er Jahren wurde er der erste Las Vegas-Zauberer mit eigener Show, „Beyond Belief“ lief 3.538 Mal ausverkauft. 1988 unterschrieb er den mit 57,5 Millionen Dollar für fünf Jahre höchstdotiertesten Vertrag in der Geschichte des Live-Entertainments.

Nun ist er nach 81 Jahren verstorben. Machs gut, Siggi.

11. Januar 2021

Anklageschrift gegen Justizsenatorin Anna Gallina und Michael Osterburg eingereicht

Zwei ehemalige Hamburger Grüne haben im Wege des sogenannten Privatklageverfahrens eine strafrechtliche Anklageschrift wegen übler Nachrede und Verleumdung bei Gericht eingereicht. Sie werfen der grünen Landesvorsitzenden Frau Anna Gallina vor, sie durch unwahre Äußerungen gegenüber der Partei, der Presse und vermutlich auch dem Rechtsanwalt des Herrn Cem Özdemir als vermeintliche Sympathisanten des militanten Islam in Misskredit gebracht zu haben.

Einem der beiden schob man zu diesem Zweck ein verfälschtes Zitat unter, dem anderen stieg eine nicht benannte Person auf Facebook nach, um in Geheimdienstmanier vermeintliches Kompromat zu sammeln. Die Privatkläger gerieten durch die unwahren Anschuldigungen in der Presse unter Terrorverdacht, ihre Arbeitsverträge wurden nicht verlängert und sie wurden aus der Partei gemobbt. Einer erlitt ein Magengeschwür.

Die beiden Privatkläger haben keinen Zweifel daran, dass es sich bei dieser von Frau Gallina gedeckten Person um deren damaligen Lebensgefährten Herrn Michael Osterburg handelt. Dieser hatte den Privatklägern offen einen parteiinternen Wahlerfolg missgönnt. Gegen Herrn Osterburg wird derzeit wegen des Verdachts auf Untreue u.a. zum Vorteil der Frau Gallina ermittelt.

Weder Frau Gallina noch Herr Osterburg haben sich zu den Vorwürfen geäußert. Beide blieben im November einem Sühnetermin vor der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg fern, Frau Gallina nahm jedoch durch ihren Anwalt Akteneinsicht.

Frau Gallina bekleidet inzwischen das Amt der Senatorin der Hamburger Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und ist Mitglied im Bundesrat. Gegenwärtig tritt sie für die Streichung des Begriffs „Rasse“ aus dem Grundgesetz ein, scheut sich selbst allerdings offensichtlich nicht davor, Ressentiments gegen Menschen mit Migrationshintergrund politisch einzusetzen.

18. Dezember 2020

Easter-Eggs im Politthriller „Innere Unsicherheit“

Achtung, Werbung!

Wer noch Lesefutter für den Lockdown oder ein Weihnachtsgeschenk sucht, dem möchte ich meinen im Sommer erschienenen Thriller Innere Unsicherheit empfehlen, der in den Chefetagen der deutschen Geheimdienste spielt und aktuelle Themen aufgreift. In der Geschichte habe ich etliche Easter-Eggs versteckt. So schmiedet etwa die Security-Community Pläne, wie man die Verschärfung von sogenannten „Sicherheitsgesetzen“ politisch und populistisch durchsetzen könnte. In Wirklichkeit allerdings sind diese Sicherheitsgesetze, die einem unbedarften Leser gruselig erscheinen mögen, längst beschlossen und umgesetzt. Und gerade gestern hat man dem BND Überwachungsbefugnisse legalisiert, über die man geteilter Meinung sein kann.

Beim Bundeswehrgeheimdienst „Militärischer Abschirmdienst“ scheint man inzwischen meinen Roman nachzuspielen. So wurde dem scheidenden MAD-Präsident der Vorwurf zum Verhängnis, rechte Terrornetzwerke nicht erkannt zu haben. Seine Nachfolgerin Martina Rosenberg gleicht optisch und von Profession meiner Hauptfigur, der Karrierejuristin Dr. Ellen Strachwitz, die von der Spitze des Verfassungsschutzes zu der des BND wechseln will. Die neue (echte) MAD-Präsidentin ist bereits mit dem ersten hausgemachten Skandal konfrontiert. So wurde ein vormaliger BND- und nun MAD-Mitarbeiter (wie in meinem Roman …) dabei erwischt, wie er Soldaten vor einer Razzia warnte. Der Mann war in einer fragwürdigen Pressemitteilung leicht erkennbar und erschoss sich kurz darauf. Auch dazu gibt es in meinem Buch Parallelen.

Hier einige Kritiken:

Inzwischen habe ich auch spannende Rückmeldungen aus der Insiderszene erhalten, wo der Stoff auf positive Resonanz stieß. Der Verlag hat bereits die Fortsetzung beauftragt, und ich habe eine originelle wie spannende Idee. Allerdings war bereits das aktuelle Buch nur schwer mit meiner Belastung im Hauptberuf zu vereinbaren und benötigte alles in allem vier Jahre. Mal sehen, …

9783864892837

17. Dezember 2020

Amtsgericht Hamburg: Abmahnungen von Christoph Scholz durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder waren rechtsmissbräuchlich

Das Amtsgericht Hamburg hat vier nahezu gleichlautende Urteile gegen den bekannten Creative Commons-Foto-Abmahner Christoph Scholz erlassen. Herr Scholz ist ein durchaus talentierter CGI-Designer und macht rein persönlich einen sympathischen Eindruck. Im Kontrast hierzu hat er sich seit Jahren einen Namen als Urheberrechts-Troll gemacht, der Fotos etwa auf Flickr unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen streut und bei den geringsten Verstößen beinhart zur Kasse bittet, und sei es auch nur eine fehlende Verlinkung der durchaus genannten Lizenzbedingungen.

Das Amtsgericht Hamburg hat, wie schon zuvor, festgestellt, dass Herrn Scholz keine höheren Schadensersatzansprüche wegen Lizenzverletzung als 0,- € zustehen. So vermochte Herr Scholz keinen potentiellen Einnahmeverlust plausibel zu machen, da er nun einmal keine nennenswerte Umsätze als Fotograf nachweisen konnte.

Erstmals nun hat ihm das Amtsgericht Hamburg die Abmahnkosten mit dem Argument verwehrt, dass die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich seien. Anders als die meisten Mitbewerber schaltet Herr Scholz nämlich immer sofort einen Rechtsanwalt ein, dessen Abmahnung nicht nur mehr Autorität ausstrahlt, sondern auch Anwaltskosten verursacht, die der Abgemahnte ausgleichen soll.

Mit der Annahme von Rechtsmissbrauch sind Gerichte im Urheberrecht sehr zurückhaltend, da es anders als etwa bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen keine ausdrückliche Vorschrift hierfür gibt. Das Amtsgericht Hamburg folgte unserer Rechtsauffassung:

„In der hierbei erforderlichen umfassenden Gesamtabwägung ist die Rechtsmissbräuchlichkeit zu bejahen, da die Umstände des Falls klar und deutlich dafür sprechen, dass die überwiegende Motivation für die Abmahnungen nicht darin lag, weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, sondern darin, Gebühreneinnahmen und unberechtigte fiktive Lizenzgebühren zu erzielen.
Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei, dass die Abmahntätigkeit des Beklagten in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu seiner gewerblichen Tätigkeit steht.
(…)

Der beachtlichen Behauptung der Klägerin ist der Beklagte trotz Hinweis des Gerichts nicht hinreichend entgegengetreten. Dabei kann dahinstehen, ob dem Beklagten – wie im Hinweis angenommen – eine sekundäre Darlegungslast zu seinem Abmahnverhalten oblag. Jedenfalls hätte dieser Vortrag im Rahmen seiner Substantiierungslast (allgemein dazu: Musielak/Voit/Stadler, 17. Aufl. 2020 Rn. 10, ZPO § 138 Rn. 10) erfolgen müssen.
Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerseite zu einer unverhältnismäßig geringen gewerblichen Tätigkeit des Beklagten. (…)

Darüber hinaus hat die Art und Weise der Organisation des Abmahnwesens das Gepräge einer Einkommensgenerierung durch provozierte Rechtsverletzungen und spricht gegen eine redliche Rechtsverteidigung. Auch wenn all die folgenden Umstände jeweils für sich genommen erklärlich sein mögen, tragen sie doch in der Gesamtschau und in Verbindung mit dem unverhältnismäßigen Umfang der Abmahntätigkeit den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Der vorgerichtliche Vertreter des Beklagten versendet nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung regelhaft Gebührenrechnungen an den Gegner, obwohl eine Abrechnung im Innenverhältnis (noch) nicht erfolgt.“

Herr Scholz hat damit weder Anspruch auf Ersatz eines Lizenzschadens noch auf Ersatz von Anwaltskosten. Umgekehrt muss Herr Scholz den Abgemahnten die Kosten vorgerichtlicher Abmahnabwehr ersetzen sowie alle Prozesskosten.

Diese aktuellen Urteile sind weitere Sargnägel für das Abmahn-Business der Urheberrechtsfallensteller.

Amtsgericht Hamburg, Urteile vom 11.12.2020, Az: 9 C 509/19, 9 C 510/19, 9 C 512/19, 9 C 521/19, alle nicht rechtskräftig.

6. Dezember 2020

Urheberrechts-Troll-Anwalt Richard Liebowitz darf vorerst nicht mehr praktizieren

Dem US-amerikanischen „Kollegen“ Richard Liebowitz, der in den USA u.a. Herrn Marco Verch wegen angeblicher Lizenzforderungen anwaltlich vertrat, wurde vom Beschwerdekommitee des Southern District of New York am 30.11.2020 vorläufig die Anwaltszulassung entzogen.

Liebowitz begann 2016 eine Karriere als Abzock-Anwalt im Bereich Fotorecht, den selbst Richter als „Copyright Troll“ bezeichneten. Der Anwalt rechnete auf Erfolgsbasis ab, trat aggressiv auf und wurde mehrfach beim Lügen vor Gericht erwischt. Liebowitz überzog in Tausenden Fällen Gegner wie Yahoo.com, Verizon.com, MSN.com, MTV.com und Gawker.com mit Klagen wegen angeblicher Verstöße gegen Urheberrechte. In einem Fall musste ein Mandanten an zu Unrecht verklagte Medienhäuser 120.000 $ Schadensersatz leisten. Er selbst wurde dieses Jahr wegen wiederholten Verstößen gegen Court Orders zur Zahlung von 103.517.49 $ sowie zur Bekanntgabe seiner Verurteilung an seine Mandanten verurteilt.

Letzteres kriegte er allerdings in 113 Fällen nicht gebacken. Da nicht mit Besserung zu rechnen war, soll die Gesellschaft nunmehr vor Liebowitz Anwaltskünsten einstweilen verschont werden. 113 Fälle von Nachlässigkeiten ließen die Richter auf eine für einen Anwalt zu schwache Organisation schließen.

In den USA führte Liebowitz auch für Herrn Verch Urheberrechtsklagen mit beachtlichen Streitwerten. Wie neulich bekannt wurde, ist Herr Verch jedenfalls vom Großteil „seiner“ Fotos nicht einmal der Urheber. In von mir betreuten Prozessen war Herr Verch nicht in der Lage gewesen, Richter von einer ernsthaften Tätigkeit als Berufsfotograf zu überzeugen. Mithin fehlte es an einer Basis für seine überzogenen Lizenzforderungen.

(Die alberne Kopfbedeckung im verlinkten Video ist ein Running Gag des dortigen Anwalts, der seine Hüte in einer Serie an Videos über Liebowitz jeweils wechselt.)

Marco Verchs deutscher Urheberrechts-Anwalt arbeitet deutlich seriöser als der US-Kollege, hat allerdings auch einen dunklen Fleck im Lebenslauf. So arbeite Herr Verchs heutiger Anwalt seinerzeit in der berüchtigten Anwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C Rechtsanwälte), die 2013 durch die Affäre mit den RedTube-Abmahnungen bekannt wurde. Urmann wurde zivilrechtlich wegen sittenwidriger Schädigung durch Massenabmahnungen verurteilt. Ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs in 43.000 Fällen wurde mangels nachweisbarem Vorsatz eingestellt, allerdings wurde er wegen Insolvenzverschleppung verurteilt. Der mit einer halben Million Euro verschuldete Urmann musste dementsprechend seine Anwaltszulassung zurückgeben.

25. November 2020

Die Marco Verch-Story – wie man aus 3 $ mit einer Briefmarke 750,- € macht

Seit Jahren berichte ich über die Forderungsschreiben angeblich professioneller Fotografen, die ihre Werke unter kostenlose Creative Commons-Lizenzen stellen, bei fehlerhafter Benennung jedoch üppigen Lizenzschadensersatz fordern. Die Wahrscheinlichkeit, dass bei der Nutzung von oft unverständlichen Creative Commos-Lizenzen Fehler unterlaufen, tendiert erfahrungsgemäß gegen 1.

Bislang vermochte mir noch keiner dieser „professionellen Fotografen“ nachzuweisen, dass er oder sie tatsächlich auf konventionelle Weise mit Fotos Geld verdient. Dann aber kann es auch keinen Schaden geben. Was kostenlos ist, hat nun einmal nur einen Wert von 0,- €. Echte Profis lizenzieren nicht für lau.

Die meisten mir bekannten Forderungsschreiben verschickt seit einigen Jahren ein gewisser Herr Marco Verch aus Köln. Seine laufende Rechnungsnummer lässt alleine für dieses Jahr auf über 18.000 solcher „Rechnungen“ schließen. Bei 267.000 „Kundennummern“ ist insgesamt von einer beeindruckenden Anzahl von Fällen auszugehen.

Herr Verch bot vor einem Jahrzehnt eine Softwaresuche an, mit der lizenzwidrig genutzte Fotos aufgespürt werden können. Dann aber mutierte er plötzlich über Nacht selbst zum Fotografen und flutete Plattformen wie Flickr und Wikipedia mit Tausenden Lichtbildern, jeweils zu gefälligen Themen, die bei Google und in Social Media oft gesucht werden. Marions Kochbuch lässt grüßen. Der von Herrn Verch in Anspruch genommene britische Journalist Chad O’Carroll startete letztes Jahr eine beeindruckende Recherche, bei der ich im Hintergrund mitwirkte.

O’Carroll fand anhand der Metadaten einiger Bilddateien heraus, dass diese gar nicht von Herrn Verch, sondern von anderen Fotografen stammten. Er kontaktierte diese und fand heraus, dass Herr Verch bei Fotgrafen etwa in Osteuropa und Lateinamerika Aufträge für massenhaft Fotos erteilt hatte, die als Köder für seine Urheberrechtsfalle dienen sollten. Dies ist deshalb dreist, weil Herr Verch ja viele Forderungen mit einem Verstoß gegen die Nennung des Urhebers begründet, der er selbst nun einmal nicht ist. Herr Verch zahlt pro Foto ca. 3 $, verlangt aber als angeblichen Schadensersatz manchmal 750,- €. Noch krasser ist sein Schnitt wohl bei seiner Schreibmaschine.

Herr Verch verschickte seine Geld-Forderungen an jeden, der seine Fotos irgendwie lizenzwidrig nutzte, darunter etwa eine Selbsthilfe-Krabbelgruppe für Kinder mit Down-Syndrom. Etliche ehrenamtliche Projekte wurden eingestellt, weil man Angst vor weiteren Forderungen und der Rechtsunsicherheit hatte. Sonnyboy Verch hingegen prahlt damit, dass er nur vier Stunden die Woche „arbeiten“ müsse. Während er sich hierzulande zumeist auf seine Forderungsschreiben beschränkt, hat er in den USA einen aggressiven Anwalt gefunden, der von der Columbia University 150.000 $ kassieren will. Sein deutscher Anwalt arbeitete zuvor für U+C Rechtsanwälte, bekannt für die Red Tube-Abmahnungen.

Zwischenzeitlich versuchte Herr Verch, die Drecksarbeit an ein Inkassobüro outzusourcen, aber das habe ich ganz schnell abgestellt. Hier in Deutschland konnte ich Mandanten zu negativen Feststellungsklagen überzeugen. Gerichte billigen Verch meistens 0,- € zu, manchmal werden ihm sogar 100,- € zugestanden. Auch in der Schweiz folgte neulich das dortige Gericht meiner Rechtsauffassung. Wenn wir allerdings künftig nachweisen, dass er gar nicht der Fotograf ist, dürften es hier auch endlich bundesweit 0,- € werden.

Herrn Verch scheint klar zu sein, dass seine Masche nicht ewig währen wird, denn er diversifiziert sein Angebot und tritt nunmehr auch als Influencer für productsnobodyneeds auf:

https://www.youtube.com/watch?v=iIWS4CgTEIU

Herr Verch klagt in Deutschland seine vermeintlichen Forderungen nur im Ausnahmefall ein, allerdings kann er durch den ihm als Rechteinhaber zustehenden Unterlassungsanspruch Anwalts- und Gerichtskosten produzieren. Daher sollte sicherheitshalber eine brauchbare Unterlassungsverpflichtung erklärt werden, um irgendwelche Kosten zu vermeiden.

Gerne vertrete ich Sie gegen Herrn Verch zu fairen Konditionen, Anfragen bitte vorzugsweise per E-Mail. Anfragen für kostenlose Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber.

21. November 2020

Gesucht: Cem Özdemir

Kann jemand sachdienliche Angaben zur Anschrift von Herrn Cem Özdemir machen? Der Diplom-Sozialpädagoge, der sich gerade als künftiger Innenminister empfiehlt, ist nämlich derzeit juristisch sozusagen untergetaucht.

Dreimal versuchte das Landgericht Hamburg vergeblich, Herrn Özdemir eine Klageschrift an sein Büro im Bundestag zuzustellen. Das ist nämlich die (einzige) Anschrift, die Herr Özdemir in seinem Impressum angibt. Sein vorprozessual bestellter Anwalt streitet eine Zustellungsbevollmächtigung ab.

So professionell derartiges Taktieren auch sein mag, so steht die Angabe einer nicht zustellungsfähigen Anschrift in fundamentalem Widerspruch zum politischen Programm der Grünen, Hass usw. im Internet effektiv zu bekämpfen. Ein grüner Landesjustizminister hatte sogar vorgeschlagen, Shitstorms künftig als „bandenmäßige Straftaten“ zu bestrafen. Müsste da nicht ein Bundesinnenminister in spe mit gutem Vorbild vorangehen?

Gerne können wir den Prozess ins kommende Wahljahr tragen, wenn es der skandalerprobte Berufspolitiker so haben möchte.

13. November 2020

Abmahnfotograf, vertreten von Weidner & Rößler Rechtsanwälte GbR, wollte von Verein 25.515,51 € für kostenfrei lizenziertes Foto

Einen neuen Rekord für Abmahnungen wegen Verstoß gegen kostenlose Lizenzen setzte wohl ein freundlicher Fotograf aus Franken. Vor einem Jahrzehnt hatte der damalige Teenager ein Wald-Motiv u.a. auf der Plattform deviantart.com eingestellt und erlaubt: „You are free to use/share the wallpapers but you are not allowed to edit them or to use them for commercial purposes. Don’t forget to mention my copyright, too.“

Ein kleiner Sportverein hatte damals eine Nutzung begonnen, jedoch die Namensnennung vergessen. Der Fotograf verlangte nun für die zehnjährige Nutzung sagenhafte 23.951,25 € Schadensersatz. Für seine Anwaltskünste wollte der Kollege von Weidner & Rößler Rechtsanwälte GbR, Regensburg, außerdem Abmahnhonorar iHv 1.564,26 € sehen.

Wir drehten den Spieß herum, erhoben eine negative Feststellungsklage und forderten wegen unberechtigter Abmahnung Ersatz der eigenen Aufwendungen für die Abmahnabwehr nach § 97a Abs. 4 UrhG.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth sprach dem forschen Abmahner einen Lizenzschaden iHv 0,- € zu. Hierzu schreibt das Gericht:

„Bei Berechnung der Lizenzgebühr im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 23 – Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 – Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 407 Rn. 25 – Whistling for a train; BGH, GRUR-RR 2013, 312 Ls. – Einzelbild und jüngst BGH GRUR 2019, 292, Rn. 18 – Foto eines Sportwagens).

Maßgebliche Bedeutung kommt hierbei zunächst einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH GRUR 2019, 292, Rn. 19 – Foto eines Sportwagens; Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 143). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH GRUR 2019, 292, Rn. 19 – Foto eines Sportwagens; BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 – Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. – Einzelbild, stRspr). Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH GRUR 2019, 292, Rn. 24 – Foto eines Sportwagens).“

Da der Abmahner keine berufliche Tätigkeit als Fotograf nachweisen konnte, das Bild grundsätzlich kostenfrei lizenzierbar war und es auch der Verein nicht kommerziell genutzt hatte, kam das Landgericht zu dem Schluss, „dass der objektive Wert der nicht-kommerziellen Nutzung des Bildes mit Null anzusetzen ist“.

Die Abmahnung sah das Gericht nur wegen der Unterlassung berechtigt, allerdings nur zum halben Gegenstandswert. Mithin war die Abmahnung zu 90% unberechtigt und musste daher nur zu 10 % vergütet werden (156,51 €). Der Abmahner muss die gesamten Prozesskosten iHv rund 6.000,- € tragen und dem Abgemahnten Aufwendungsersatz für die vorgerichtliche Abmahnabwehr iHv 1.564,26 € zzgl. Zinsen leisten.

In einem Schriftsatz hatte der gegnerische Kollege (er nannte sich in indianischer Tradition „der Unterfertigte“) geschrieben:

„Mit einiger Belustigung nehmen wir zur Kenntnis, dass der Klägervertreter eine derart hohe Meinung von sich zu haben scheint, dass seiner Auffassung nach die Äußerung seiner höchst fragwürdigen Rechtsauffassung geeignet sein soll, das außergerichtliche Verfahren für den Gegenanwalt zu beenden. (…) Die Klägerin wird sich aber sicher ausführlich Gedanken darüber gemacht haben, ob sie dort gut und zutreffend beraten wurde (…).“

Angesichts der Differenz zwischen dem von seiner Partei erhofften Betrag iHv 25.515,50 € und den nun von ihr aufzubringenden Kosten von iHv ca. 7.600,- € dürfte sich die Belustigung der Gegenseite gelegt haben.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.10.2020, Az.: 19 O 73/20.