Vor ein paar Jahren lernte ich eine unglaublich charmante Frau kennen, die wie die wie die meisten anderen Partygäste auch den Eindruck erweckte, sie wäre eine Führungskraft des Bundeskriminalamts. Erst später wurde mir klar, dass das eine Coverstory war, denn ihren tatsächlichen Dienstherren durfte sie mir gar nicht offenbaren – die Dame arbeitete beim Bundesnachrichtendienst.
An diese Begegnung musste ich denken, als ich neulich zu meinem aktuellen Telepolis-Beitrag über „Honigfalle“ recherchierte. Vielleicht gibt es über den BND ja noch Unbekanntes in diesem Bereich zu erzählen …
Die BILD-Zeitung positioniert sich in ihrer heutigen Ausgabe als Volkstribun für Meinungsfreiheit und kommentiert Äußerungen von Sarrazin, die man womöglich „nicht sagen dürfe“.
Ich habe die Sarrazin-Kontroverse nur sehr am Rand verfolgt und habe derzeit leider nicht die Zeit, mich damit zu beschäftigen, was genau wer wann gesagt hat und möchte daher keine keinerlei Stellung beziehen. Spannend finde ich den nicht notwendig populären Eingriff der BILD-Zeitung jedoch in jedem Fall.
Meinungsfreiheit ist eine prinzipielle Angelegenheit, die gegenwärtig auf vielfache Weise unterhölt wird. Wenn ich allein an die Post denke, die ich diese Woche aus Hamburg erhielt, kriege ich das kalte Kotzen.
Weder durch grundgesetzverachtende Richter, noch durch ein Kartell an Political Corectness in den Medien sollte dieses fundamentale Prinzip der Meinungsfreiheit infrage gestellt werden. Durch Verbote und Denkverbote wertet man Rechtspopulisten ohnehin nur auf. Mir imponieren in den USA die jüdischen Anwälte der ACLU, die Neonazis verteidigen, weil für sie die Meinungsfreiheit ein höheres Gut ist als ihre persönliche Befindlichkeit.
„Nein zum Krieg“ hatte ein Betriebsrat 2003 anlässlich des (wie jeder Krieg auf Lügen basierenden) Irak-Kriegs auf einem Plakat ausgehängt und 2007 zur Beteiligung an einem Volksentscheid in Hamburg aufgerufen.
Gut, es ist nicht die primäre Aufgabe eines Betriebsrats, allgemeinpolitische Stellungnahmen zu formulieren, zumal sich ja auch nicht alle mit der Meinung des Betriebsrats notwendig identifizieren müssen. Wenn der Betriebsrat seine Grenzen überschreitet, gibt es durchaus Wege, das zu sanktionieren, ihn unter gewissen Voraussetzungen auflösen lassen.
Aber Äußerungsrecht gehört nicht dazu. Denn mangels Vermögen könnte man Unterlassungsverfügungen nicht sanktionieren, also nicht vollstrecken. Die entsprechende Klage, die es bis zum Bundesarbeitsgericht brachte, war daher zum Scheitern verurteilt. Außerdem sahen die Richter keine Wiederholungsgefahr eines Antikriegsaufrufs, was für eine Unterlassungsverfügung erforderlich gewesen wäre. Warten wir doch mal ab, was sich im Iran tut.
Der Axel Springer-Verlag wehrt sich gegen Kachelmanns Diskretionswünsche hinsichtlich seiner Strafakte und konnte gestern am Landgericht Köln einen weiteren Erfolg verbuchen. Für Presserechtspraktiker interessant ist, dass Kollege Höcker offenbar nur einen beschränkten Antrag stellte. So berichtet Media:
Verlagssprecher Tobias Fröhlich: „Wichtig ist, dass das Berichterstattungsverbot nun vom Tisch ist. Dass das Gericht die eigene Verfügung bestätigen konnte – und das für einen geringen Zeitraum bis zur Anklageerhebung – , ist nur darauf zurückzuführen, dass Kachelmann schon zuvor auf die EV für die Zeit nach dem 19. Mai verzichtet hatte. Anderenfalls hätte das Landgericht die gesamte EV aufheben müssen. Der Verzicht ist daher nichts anderes als eine juristische Nebelkerze um die Niederlage Kachelmanns zu verhüllen. Das wird sich in der Berufungsverhandlung zeigen.“
Ein alter Bekannter im Filesharer-Jagen scheint sich einen Patzer beim Bundesverfassungsgericht geleistet zu haben. So wurde die Beschwerde rechtzeitig gefaxt, nicht aber die Anlagen, die offenbar nicht so recht mit dem Vortrag korrespondierten. Die Richter waren über die Unverschämtheit so sauer, dass sie sogar extra einen Abschnitt angefügt haben:
Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben wurde. Trotz des zutreffenden Hinweises des Präsidialrats auf die Verfristung bestanden die Bevollmächtigten auf einer Behandlung durch die Kammer, wobei sie fälschlicherweise behaupteten, den maßgeblichen Satz der Entscheidung des Oberlandesgerichts „inhaltlich vollständig wiedergegeben“ zu haben. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995 – 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 <1274>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2009
– 1 BvR 829/09 -, juris, Rn. 15; stRspr).
Wie SPON meldet, hat der BGH das Tauss-Urteil bestätigt.
Bei Spin SPON kann man das lesen
Das Landgericht Karlsruhe hatte Tauss Ende Mai zu einer Bewährungsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der 56-Jährige sich zwischen Mai 2007 und Januar 2009 vor allem kinderpornografisches, aber auch jugendpornografisches Material aus privaten Gründen beschafft hatte.
Haben die Richter das wirklich „als erwiesen“ angesehen? Meiner Erinnerung nach hielten die Richter diese Frage schlichtweg für irrelevant, weil der (stets unstreitige) Besitz von KP als solcher strafbar ist, das Motiv zum Besitz grundsätzlich für den zu beweisenden Tatbestand keine Rolle spielt.
Tauss Rechtfertigung ließ man daher von Vorneherein nicht gelten, unabhängig davon, ob sie glaubhaft ist, oder nicht. Ach, SPON …
„Perfektes Hauptquartier für einen James Bond-Schurken“ wird dieses unterirdische Daten-Center in Stockholm oft genannt. Zu Recht. Die Server sind da jedenfalls vor physischer Gefahr sicher.
Politiker, Juristen und staatliche Hacker haben hier ihre Macht jedoch noch nicht verloren.
Die Deutschen Umwelthilfe (DUH) will gegen den Dosen-Lobbyverband BCME eine einstweilige Verfügung erwirken. Die Büchsenspanner sollen nicht mehr unter Bezug auf eine Ökobilanz des Heidelberger Instituts für Energie- und Umweltforschung (Ifeu) behaupten dürfen, die Getränkedose liege auf Augenhöhe mit der Mehrwegflasche. Nun ja …