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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


15. September 2022

Nimmt Scholz Demonstratrionsrecht nicht hin?

Polizisten sind bei Demonstrationen nicht zu beneiden: Äußerlich schützen sie die Demonstranten, tatsächlich aber schützen sie das verfassungsmäßig verbriefte Demonstrationsrecht als solches sowie die Sicherheit von Demonstranten, Gegendemonstraten und sonstigen Betroffenen. Ob sie sich mit den Beteiligten identifizieren oder nicht, spielt keine Rolle. Selbst in der DDR wurden die Montagsdemonstrationen mehr oder weniger toleriert, obwohl sich diese gegen die damalige Staatsform wandten.

Man kann verstehen, wenn Bundeskanzler Scholz, ehemals Bürgermeister der demonstrationserfahrenen Stadt Hamburg, bei einem Polizeikongress den Beamten seine Solidarität erklärt. Leider twitterte er (hoffentlich) hierzu nicht persönlich, sondern (hoffentlich) ein Praktikant:

Dieser Tweet ist eigentlich auf allen Ebenen missglückt.

Die beiden ersten Sätze widersprechen sich, denn selbstverständlich haben auch „Extremisten, Querdenker und Verfassungsfeinde“ das Recht, ihre Meinung friedlich zu artikulieren und hierfür zu demonstrieren. Sehr wohl hat der Staat dies nach Art. 5 und Art. 8 Grundgesetz hinzunehmen. Meinungsfreiheit kann nur funktionieren, wenn man unerwünschte Meinungen zulässt.

Soweit der Kanzler sogenannte Querdenker mit Extremisten und Verfassungsfeinden zusammenrührt, widerspricht er damit den Erkenntnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz, das auf solchen Demonstrationen primär bürgerliches Klientel ausmacht. Nachweislich wurden bei einigen dieser Corona-Demos sogar agents provocateurs überführt, welche Demonstrationen ideologisch in Misskredit bringen sollten, und nur in dem Fall kann man von „Kaperung“ reden. Soweit tatsächlich jemand fremde Demonstrationen kapert, wäre es allein Aufgabe des Veranstalters, Störer mit widersprechender Ideologie auszusortieren, nicht aber hat der Staat darüber zu befinden, wer demonstrieren darf und wer nicht.

Demonstrationen von Extremisten sind außerdem sehr praktisch, denn dann wissen die Sicherheitsbehörden, mit wem man es zu tun hat. Radikalisierte wurden meistens zunächst auf Demos auffällig, bevor sie in den Untergrund gehen …

17. Dezember 2020

Amtsgericht Hamburg: Abmahnungen von Christoph Scholz durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder waren rechtsmissbräuchlich

Das Amtsgericht Hamburg hat vier nahezu gleichlautende Urteile gegen den bekannten Creative Commons-Foto-Abmahner Christoph Scholz erlassen. Herr Scholz ist ein durchaus talentierter CGI-Designer und macht rein persönlich einen sympathischen Eindruck. Im Kontrast hierzu hat er sich seit Jahren einen Namen als Urheberrechts-Troll gemacht, der Fotos etwa auf Flickr unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen streut und bei den geringsten Verstößen beinhart zur Kasse bittet, und sei es auch nur eine fehlende Verlinkung der durchaus genannten Lizenzbedingungen.

Das Amtsgericht Hamburg hat, wie schon zuvor, festgestellt, dass Herrn Scholz keine höheren Schadensersatzansprüche wegen Lizenzverletzung als 0,- € zustehen. So vermochte Herr Scholz keinen potentiellen Einnahmeverlust plausibel zu machen, da er nun einmal keine nennenswerte Umsätze als Fotograf nachweisen konnte.

Erstmals nun hat ihm das Amtsgericht Hamburg die Abmahnkosten mit dem Argument verwehrt, dass die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich seien. Anders als die meisten Mitbewerber schaltet Herr Scholz nämlich immer sofort einen Rechtsanwalt ein, dessen Abmahnung nicht nur mehr Autorität ausstrahlt, sondern auch Anwaltskosten verursacht, die der Abgemahnte ausgleichen soll.

Mit der Annahme von Rechtsmissbrauch sind Gerichte im Urheberrecht sehr zurückhaltend, da es anders als etwa bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen keine ausdrückliche Vorschrift hierfür gibt. Das Amtsgericht Hamburg folgte unserer Rechtsauffassung:

„In der hierbei erforderlichen umfassenden Gesamtabwägung ist die Rechtsmissbräuchlichkeit zu bejahen, da die Umstände des Falls klar und deutlich dafür sprechen, dass die überwiegende Motivation für die Abmahnungen nicht darin lag, weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, sondern darin, Gebühreneinnahmen und unberechtigte fiktive Lizenzgebühren zu erzielen.
Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei, dass die Abmahntätigkeit des Beklagten in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu seiner gewerblichen Tätigkeit steht.
(…)

Der beachtlichen Behauptung der Klägerin ist der Beklagte trotz Hinweis des Gerichts nicht hinreichend entgegengetreten. Dabei kann dahinstehen, ob dem Beklagten – wie im Hinweis angenommen – eine sekundäre Darlegungslast zu seinem Abmahnverhalten oblag. Jedenfalls hätte dieser Vortrag im Rahmen seiner Substantiierungslast (allgemein dazu: Musielak/Voit/Stadler, 17. Aufl. 2020 Rn. 10, ZPO § 138 Rn. 10) erfolgen müssen.
Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerseite zu einer unverhältnismäßig geringen gewerblichen Tätigkeit des Beklagten. (…)

Darüber hinaus hat die Art und Weise der Organisation des Abmahnwesens das Gepräge einer Einkommensgenerierung durch provozierte Rechtsverletzungen und spricht gegen eine redliche Rechtsverteidigung. Auch wenn all die folgenden Umstände jeweils für sich genommen erklärlich sein mögen, tragen sie doch in der Gesamtschau und in Verbindung mit dem unverhältnismäßigen Umfang der Abmahntätigkeit den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Der vorgerichtliche Vertreter des Beklagten versendet nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung regelhaft Gebührenrechnungen an den Gegner, obwohl eine Abrechnung im Innenverhältnis (noch) nicht erfolgt.“

Herr Scholz hat damit weder Anspruch auf Ersatz eines Lizenzschadens noch auf Ersatz von Anwaltskosten. Umgekehrt muss Herr Scholz den Abgemahnten die Kosten vorgerichtlicher Abmahnabwehr ersetzen sowie alle Prozesskosten.

Diese aktuellen Urteile sind weitere Sargnägel für das Abmahn-Business der Urheberrechtsfallensteller.

Amtsgericht Hamburg, Urteile vom 11.12.2020, Az: 9 C 509/19, 9 C 510/19, 9 C 512/19, 9 C 521/19, alle nicht rechtskräftig.

12. Oktober 2020

Amtsgericht Hamburg: Foto-Abmahnung des Creative Commons-Lizenzforderers Christoph Scholz, vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder, ist unwirksam

Unter den Lizenzforderern für kostenlose Creative Commons-Lizenzen, bei denen die Namensnennung nicht geleistet wurde, hebt sich der vorgeblich professionelle Fotograf Christoph Scholz in zweifelhafter Weise von seinen Kollegen Verch, Vorderstraße und Wolf ab: Während diese Herren ihre Forderungsschreiben normalerweise selber verschicken, lässt Herr Christoph Scholz seine Forderungen immer sofort per Anwalt versenden – meistens durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel, manchmal auch durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schaefer aus München. Für die anwaltlichen Abmahnungen entstehen zusätzlich Anwaltskosten, für die er Aufwandsentschädigung verlangt.

In den stets gleichlautenden Abmahnungen des Kollegen Herrn Schroeder fordert das Gespann unter Berufung auf uralte Urteile Zahlung angeblichen Lizenzschadens (vorliegend 775,- €). Dabei beruft er sich auf die für professionelle Fotografen erstellte (und umstrittene) MFM-Tabelle. Außerdem sollen die Abgemahnten die angeblichen Anwaltskosten (vorliegend 413,64 €) tragen. Ich habe knapp 20 negative Feststellungsklagen erhoben, die inzwischen Früchte tragen.

Scholz hat definitiv keinen Anspruch auf Ersatz von Lizenzschäden, denn er vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass er mit Fotografien jemals Geld verdient hätte. Dies wäre bei Werken, die bei korrekter Angabe von Namen usw. ohnehin kostenlos genutzt werden dürfen, auch eher theoretisch vorstellbar. Dann aber kann ihm kein Gewinn entgangen sein, zumal Das Gericht diskutierte im Urteil sogar, ob es sich um eine „Abmahnfalle“ handele.

In einem früheren Urteil hatte das Amtsgericht Hamburg die Abmahnkosten noch für berechtigt erachtet (allerdings in weitaus geringerer Höhe). Es dürfte jedoch insoweit ebenfalls an einem ersatzfähigen Schaden fehlen, denn Scholz vermochte nicht zu belegen, dass er seinen Anwälten jemals etwas bezahlen musste. Vorliegend allerdings war die Abmahnung schon deshalb unwirksam, weil der Anwalt die Rechtsverletzung nicht im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG genau genug bezeichnet hatte. So war in allen Abmahnungen stets von „Fotografie“ zu lesen, tatsächlich aber handelte es sich im vorliegenden Fall um eine Computer-Animation, für die nun einmal andere Regeln gelten als für Lichtbilder. Dies trifft auf den Großteil seiner abgemahnten Werke zu, Herr Scholz ist nämlich ein (durchaus begabter) CGI-Designer.

Weil die Abmahnung unwirksam war, wurde Herr Scholz auch dazu verurteilt, die Aufwendungen für das Abwehrschreiben nach § 97a Abs. 4 UrhG zu zahlen, vorliegend 413,64 €. Dazu kommen dann noch die Prozesskosten von rund 800,- €.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 06.10.20 – 18b C 500/19 (nicht rechtskräftig).

Demnächst wird Herr Scholz mit weiteren Urteilen konfrontiert werden. U.a. hatte er von einer abgemahnten Mandantin nicht nur Lizenzschaden und Abmahnkosten kassiert, sondern auch eine Vertragsstrafe iHv 2.500,- €, weil sie nach Entfernen des Bildes von der Website übesehen hatte, auch die Bilddatei auf dem Server zu löschen. Das Geld verlangen wir nun zurück.

20. Dezember 2019

Das Weltraumfoto des Christoph Scholz

https://kanzleikompa.de/wp-content/uploads/2019/12/Planet_Erde_im_Weltall_mit_Sonne.jpg

Bild: Planet Erde im Weltall mit Sonne Urheber: www.elbpresse.de (Christoph Scholz) Lizenz: Creative Commons Attribution-Share Alike 4.0 International

Einer der eifrigsten Massenabmahner im Bereich Creative Commons wegen unzureichender Benennung ist der Hamburger „Fotograf“ Christoph Scholz. Anders als seine Mitbewerber, die sich mit dem Fordern von angeblichen „Lizenzschäden“ begnügen, kommen die Abmahnungen von Herrn Scholz immer sofort über einen Rechtsanwalt, bislang Herr Lutz Schroeder aus Kiel. Die Abmahnung wirkt dadurch nicht nur professioneller, berechnet werden hierfür noch zuätzlich über 400,- € Anwaltskosten, obwohl er seit Jahren den identischen Abmahntext verwendet.

Dass Herrn Christoph Schroeder kein Lizenzschaden zusteht, hatte ich mit einer negativen Feststellungsklage mal durchgetestet: Amtsgericht Hamburg: Fotograf Christoph Scholz, vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder (Kiel), kann für unter kostenloser Creative Commons-Lizenz verbreitetes Foto nur 0,- € Schadensersatz verlangen. Das Urteil hate allerdings den Schönheitsfehler, dass das Amtsgericht Hamburg Herrn Scholz die Hälfte seiner Abmahnkosten zusprach. Das verlangte natürlich Revanche!

Inzwischen habe ich für Mandanten zwei weitere negative Feststellungsklagen erhoben, bei denen ich nunmehr stark zur Rechtsauffassung tendiere, dass sämtliche mir bekannten Abmahnungen des Duos Christoph Scholz/Lutz Schroeder fehlerhaft iSd § 97a UrhG sind. Dann aber kann kein Abmahnhonorar verlangt werden, im Gegenteil muss der Abmahnersogar die Kosten des Abwehrschreibens erstatten.

Ob wir zu dieser Rechtsfrage im Fall des oben abgebildeten Werks überhaupt kommen, ist allerdings aus anderen Gründen zweifelhaft.

Schroder/Scholz behaupteten in ihrem Standardtext, es handele sich bei dem Werk um eine „Fotografie“. Meine Recherchen ergaben allerdings, dass Herr Scholz die Erdoberfläche noch nie weiter als 15.000 m verlassen hat. Er konnte auch unmöglich bei Gegenlicht Sterne abbilden, das ist fotografisch einfach gleichzeitig nicht machbar. Und siehe da, der „Fotograf“ räumte ein, dass er das Werk per Photoshop aus fremdem Material erstellt habe. Dann aber handelt es sich nicht um eine „Fotografie“ und insbesondere nicht um ein durchgängig eigenes Werk. Insbesondere liegt wohl eine ungenaue Beschreibung der Verletzung nach § 97 Abs. 2 Nr. 2 und 4 UrhG vor.

Aber auch dies wird vorliegend wohl irrelevant sein, denn der Abmahnanwalt hatte sich nicht einmal die Mühe gemacht, die Passivlegitimation zu prüfen. Das Werk hatte nämlich jemand Unbekanntes in ein Wiki eingestellt. Der Betreiber, mein Mandant, haftet aber für User Generated Content erst ab Kenntnis. Ein gewissenhafter Abmahner, dessen Künste mehr als 400,- € wert sind, hätte das erkennen können. Mithin war die Abmahnung unberechtigt und wird finanziell wohl nach hinten losgehen.

Doch die Abmahnungen weisen noch eine Vielzahl weiterer Schwächen auf, die demnächst in einem anderen Fall eine Rolle spielen. Da Herr Scholz Tausende solcher Abmahungen versenden ließ, könnte da bald auf den Abmahner einiges an Forderungen zukommen …

Inzwischen hat Christoph Scholz aus irgendwelchen Gründen einen neuen Anwalt, nämlich den Kollegen Herrn Dr. Matthias Schaefer aus München, dessen Abmahnungen deutlich fachmännischer ausfallen.

UPDATE: Der Kollege Dr. Schaefer aus München hatte Herrn Scholz bereits früher mal vertreten. Dass dessen Abmahnungen „fachmännischer“ ausfallen, bedeutet nicht, dass sie überzeugen. Bei den Schriftsätzen hingegen konnte ich keine Qualitätsunterschiede feststellen. Inzwischen habe ich noch eine zweistellige Anzahl weiterer negativen Feststellungsklagen gegen Scholz eingereicht …

24. Juni 2019

Amtsgericht Hamburg: Fotograf Christoph Scholz, vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder (Kiel), kann für unter kostenloser Creative Commons-Lizenz verbreitetes Foto nur 0,- € Schadensersatz verlangen

Polizei in Hamburg
Christoph Scholz: Polizei in Hamburg CC BY-2 S.A

Seit Jahren lässt der Massenabmahner Christoph Scholz seinen Anwalt Lutz Schroeder Abmahnungen für die fehlerhafte Nutzung seiner Lichtbilder verschicken. Diese dürfen zwar nahezu durchweg kostenlos verwendet werden, weil sie unter einer entsprechenden Creative Commons-Lizenz stehen, aber wenn hierbei jemandem Fehlerchen passieren, etwa der Urheber oder die Lizenz nicht angegeben werden, verlangt er üppigen „Schadensersatz“. Außerdem soll Aufwendungsersatz für angeblich angefallene Anwaltskosten geleistet werden.

Ein Mandant hatte zwar Urheber und Lizenz eines Bildes zutreffend genannt, versäumte es jedoch, auch einen Link auf die genaue Bildherkunft zu setzen, wie dies bei Verwendung im Internet in den Lizenzbedingungen an versteckter Stelle gefordert wird, sowie auf die URL der Lizenz. Stattdessen gab er neben dem Namen nur die Plattform „flickr.com“ an sowie den Untertitel „Beim G20-Gipfel könnte es erneut Zusammenstößen von Foto CC BY-2 S.A / Christoph Scholz / flickr.com“. Das Bild ließ sich allerdings bei einer Google-Bildersuche nach „christoph scholz polizei“ oder „christoph scholz g20“ an erster Stelle sofort finden, auch bei „christoph scholz flickr“ erschien das Bild als eines der ersten Treffer. Selbst in einer normalen Google-Suche wurde es sofort angezeigt.

Scholz verlangte in diesem Fall ursprünglich Ersatz für einen behaupteten Lizenzschaden iHv 375,- € sowie Abmahnkosten iHv 413,64 €. Wir haben beim für Herrn Scholz zuständigen Amtsgericht Hamburg eine negative Feststellungsklage erhoben. Meiner Meinung nach schuldet der Mandant Herrn Scholz keinen Cent, dies aus mehreren Rechtsgründen.

Amtsgericht Hamburg: Kein Schaden, wenn Bild ohnehin kostenlos war

Das Amtsgericht ist beim „Lizenzschaden“ unserer Argumentation gefolgt, dass bei einer kostenlosen Freigabe logischerweise auch kein finanzieller Schaden entstehen kann. Insoweit hatte ich bereits das OLG Köln überzeugt 2 x 0 € = 0 € – OLG Köln: Kein Schadensersatz für Verstoß gegen kostenlose Creative Commons-Lizenz. Die juristische Fachwelt spricht übrigens vom Speicherstadt-Urteil, was deshalb seinen Charme hat, weil die Kölner Entscheidung nun auch am Gericht dieses in Hamburg aufgenommenen Motivs faktisch gilt.

Das Urteil ist für Herrn Scholz deshalb ärgerlich, weil er massenhaft solche insoweit unberechtigte Abmahnungen verschicken ließ und dieses lukrative Geschäftsmodell wohl auch gerne fortgesetzt hätte. Wenn jetzt alle ihr rechtsgrundlos gezahltes Geld zurück haben wollen, könnte es für Herrn Scholz ungemütlich werden.

Abmahnkosten: Nicht mal die Hälfte …

Das Amtsgericht Hamburg meinte leider, das Massenurheber Scholz für seine trivialen Abmahnungen allen Ernstes Kostenersatz für die Beauftragung des immergleichen Textes zustehe. Allerdings nicht einmal halb so viel, wie Scholz verlangte. Denn als Streitwert seien bei dem kostenlosen Bildchen nicht etwa 3.250,- € anzusetzen, sondern gerade einmal 1.500,- €. Demzufolge kann er für angeblich seinem Anwalt gezahlte oder geschuldete Anwaltskosten nur Ersatz in Höhe von 201,71 € verlangen. Ergo hätte der Kollege seinem Mandanten mehr als das Doppelte zu viel berechnet.

Von meinen Mandanten hat übrigens noch niemand jemals einen Cent an Herrn Scholz gezahlt. Wäre uns vorliegend die Berufung möglich, hätte ich auch die Abmahnkosten durch die Instanzen angegriffen.

Das Urteil ist jedoch rechtskräftig, weil Scholz während des Prozesses seine Foderung reduzierte und nunmehr die Berufungssumme nicht mehr erreicht wird. Scholz darf nun auch 2/3 der Prozesskosten tragen (ca. 500,- €).

Vorsicht mit vorgefertigten Unterlassungsverpflichtungserklärungen!

Mit Scholz und seinem auch für den ominösen Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) tätigen Rechtsanwalt Schroeder ist nicht zu spaßen. Insbesondere sollte nicht leichtfertig die vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben werden.

Ein Scholz-Abmahnopfer hatte einst leichtfertig eine Abmahnung akzeptiert, die päsentierte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben und die geforderten Kosten bezahlt. Dann aber hatte die Person versehentlich eine Bilddatei nicht vollständig gelöscht. Daraufhin verlangte Scholz Zahlung einer Vertragsstrafe iHv 2.500,- € zzgl. weiterer Anwaltskosten, die das Abmahnopfer ebenfalls bezahlte.

Wenn Sie Forderungsschreiben des Duos Scholz/Schroeder erhalten, sollten Sie sich qualifiziert beraten lassen, eine fachmännische Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben und die Bilddatei und deren Spuren umfassend löschen.

Gerne kann ich Sie für ein faires Honorar vertreten, mailen Sie mir am besten die Forderung, und dann sehen wir weiter. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung aber bitte wie stets direkt an meine Mitbewerber!

Geld zurück?

Wer an Scholz unberechtigte Lizenzkosten gezahlt hat, kann sein Geld zurückverlangen. Dies wäre aber nur im Wege einer Klage aussichtsreich. Bei den verhältnismäßig niedrigen Streitwerten sind Klagen aber unwirtschaftlich. Wenn der Anwalt nach RVG abrechnet, steht der Zeitaufwand in keinem Verhältnis zum Ertrag. Ein Stundenhonorar ist aus Mandanten-Sicht uninteressant, weil der Kläger unterm Strich mehr bezahlen müsste, als er vom Gegner einklagt.

Daher gilt: Wenn Sie eine Abmahnung bekommen, konsultieren Sie am besten sofort einen qualifizierten Anwalt. Das Recht ist mit den Wachen.

31. Oktober 2018

Creative-Commons-Abzocke: negative Feststellungsklagen gegen Marco Verch, Thomas Wolf, Christoph Scholz, Christian Fischer, Dirk Vorderstraße, Dennis Skley und den Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)

Thomas Wolf, www.foto-tw.de, Schloss Neuschwanstein 2013, CC BY-SA 3.0 DE

Seit 2011 beobachte ich diverse „Fotografen“, die ihre Werke auf Plattformen wie Wikipedia, Flickr oder der eigenen Homepage unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen verbreiten. Oft wird sogar die kommerzielle Nutzung kostenlos gestattet. Aber wenn mal jemand einen Fehler bei der komplizierten Benennung macht, kriegt man von den scheinbar so freigiebigen Fotografen plötzlich saftige Rechnungen oder gar Anwaltspost.

Widersprüchliches Verhalten

Stolz berufen sich die vorgeblich so selbstlosen Fotografen auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Dabei wird so getan, als würden die Gerichte diese Tarife kritiklos anwenden. Diese Empfehlungen werden aber nur für wirklich professionelle Fotografen anerkannt, und Professionalität definiert sich nun einmal dadurch, dass man seine Werke nicht kostenlos lizenziert.

Einer ging sogar noch darüber hinaus, machte dann im selben Schreiben aber jeweils ein „großzügiges“ Angebot, mit dem die Sache aus der Welt geschafft werden könne. Dennoch bewegten sich bei allen die Forderungen im drei bis vierstelligen Bereich.

Meistens berechnen die Fotografen zunächst persönlich ihre angeblichen Forderungen, bei Christoph Scholz und dem Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE), beide vertreten von Herrn Rechtsanwalt Lutz Schroeder, kommt offenbar immer direkt eine anwaltliche Abmahnung, was noch einmal Extra-Kosten auslöst.

Doch welcher wirklich professionelle Fotograf, der ernsthaft Lizenzen seiner Werke verkaufen will, stellt diese online unter eine kostenlose Lizenz, die sogar Nutzung zu kommerziellen Zwecken erlaubt? Wer Schadensersatz geltend machen will, muss auch einen Schaden beweisen. Kostenlose Bilder haben aber nun einmal eher keinen Marktwert.

Obwohl entsprechende Klagen die Justiz umfangreich beschäftigen, schweigt die aktuelle Fachliteratur zu diesem Thema.

Negative Feststellungsklagen

Ich habe inzwischen knapp 50 sogenannte negative Feststellungsklagen gegen solche Fotografen geführt, bei denen festgestellt werden sollte, dass die suggerierten Ansprüche nicht bestehen.

In keinem einzigen Fall konnte ein verklagter Fotograf plausibel machen, dass er professioneller Fotograf sei, der mit den abgemahnten Werken tatsächlich Geld verdient hätte, jedenfalls nicht nennenswert. Einige Gerichte haben „aufgrund richterlicher Schätzung“ aus Prinzip einen Bruchteil der Forderungen zugestanden, meistens 100,- €, aber auch das passiert immer seltener.

Thomas Wolf TW-Photomedia

Die höchsten Beträge für solche CC-Lichtbilder forderte ein Fotograf aus Würzburg. Etwa für dieses auf Wikipedia verramschte Lichtbild berühmte er sich einer Forderung iHv sagenhaften 5.310,38 € gegenüber einer Kölnerin, die damit ein Gästezimmer bewarb. Die Kölner Gerichte stellten vor zwei Jahren antragsgemäß fest, dass kein höherer Betrag als 100,- € verlangt werden kann. Und auch den macht ihm die Kölnerin in einer weiteren Klage in nunmehr zwei Instanzen streitig.

Thomas Wolf, www.foto-tw.de CC BY-SA 3.0.

Für dieses Frankfurter Panorama hier behauptete der Fotograf gegenüber einer Mandantin Ansprüche über 2.250,- €. Das Amtsgericht Würzburg sah auch hier antragsgemäß keine über 100,- € hinausgehenden Ansprüche, die Berufunfgsinstanz am Landgericht Nürnberg-Fürth sah dies in einem gleichgelagerten Fall genauso.

Thomas Wolf (Der Wolf im Wald), Skyline von Frankfurt am Main, CC BY-SA 3.0

Für dieses Bild der Deutschen Bank wollte er 1.650,- €. Das Amtsgericht Würzburg gab 0,- €. Einem anderen Mandanten sollte das gleiche Lichtbild sogar 2.250,- € wert sein. Auch das Amtsgericht Hannover gab 0,- €.


Thomas Wolf (Der Wolf im Wald), Deutsche Bank neue Fassade, CC BY-SA 3.0

Ebenfalls 2.250,- € sollte die oben wiedergegebene Ansicht von Neuschwanstein wert sein. Das Amtsgericht Kempten gab 0,- €. Einen Teil seiner angeblichen Forderungen hatte der Würzburger Fotograf an eine Inkasso-Gsellschaft aus Wuppertal abgetreten. Das Amtsgericht Düsseldorf bewertete deren Wert ebenfalls mit 0,- €.

In den letzten Jahren habe ich allein gegen den Würzburger Fotofreund rund 30 Klagen betreut und diverse Gerichtsstände von München bis Berlin zum Teil über mehrere Inszanzen durchgetestet. Mehr als 100,- € sind heute wohl nirgendwo mehr drin.

Marco Verch

Für Werke wie Sektempfang rief der Kölner Fotograf Marco Verch, der seit einem Jahr durch eine beeindruckende Anzahl an Forderungsschreiben auffällt, stolze 1.829,- € auf. Am Amtsgericht Köln kommen CC-Fotografen seit letztem Jahr nur noch auf höchstens 100,- €, nach dem jüngsten Urteil des OLG Köln neulich ist wohl auch damit mehr oder weniger Schluss.

Nachdem die negative Festsellungsklage am Amtsgericht Köln für erledigt erklärt wurde, musste Verch die Prozesskosten tragen. Ein anderes Gericht wollte ihm wenigstens einen Bruchteil geben, aber da sind wir in Berufung gegangen.

Dirk Vorderstraße

Nunmehr hat auch der meinen Bloglesern vertraute Fotofreund Dirk Vorderstraße sein Unglück am für ihn zuständigen Amtsgericht Bochum versucht. Für dieses Lichtbild hier wollte er für eine einjährige Nutzung 535,- € haben. Zwar billigte ihm das Amtsgericht 100,- € zu, wohl weil die Nutzung auch entgegen der hier konkret verwendeten Lizenz kommerziell war. Aber bei insgesamt rund 1.000,- € Prozesskosten, die ihm vollständig auferlegt wurden, war das jetzt wohl doch kein so pralles Geschäft …

Christoph Scholz

Fotograf Christoph Scholz aus Hamburg brachte sehr erfolgreich bei Flickr dieses Lichtbild unter die Leute, das nicht zuletzt dank des G20-Gippfels sehr gefragt war. Er wollte aber 663,64 €, wenn man bloß vergaß, die sogar korrekt angegebene Lizenz zu verlinken. Das Amtsgericht Hamburg signalisierte, dass es keinen Lizenzschaden anerkennen wird.

Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)

Dessen Kieler Rechtsanwalt Herr Lutz Schroeder fiel mit gleichgelagerten Forderungen eines ominösen Verbands zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) auf, der sich etwa von einem Fotografen Dennis Skley Rechte abtreten ließ, um solche im eigenen Namen geltend zu machen. Ein anderer Kollege hat dann mal ebenfalls eine negative Feststellungsklage geführt. Wenig überraschend urteilte neulich das Landgericht Frankfurt, dass dieser sagenhafte Verband zu solchen Abmahnungen schon nicht aktivlegitimiert ist.

Christian Fischer

Gelegentlich mahnt auch mal ein Magister Kurt Kulac aus Österreich für einen Fotografen Christian Fischer ab. Für die Unkraut-Abmahnung wollte er insgesamt 1.070,- €. Dabei machte zu seinem Mandanten keine weiteren Angaben, ebenso wenig beachtete er die Besonderheiten des deutschen Abmahnrechts. Geklagt hatte Magister Kulac dann aber doch nicht.

Wir haben allerdings herausgefunden, dass Herr Fischer nicht etwa in Österreich, sondern in Deutschland wohnt und dann beim für ihn zuständigen Amtsgericht Hannover negative Feststellungsklage erhoben. Inzwischen hat Herr Fischer einen deutschen Rechtsanwalt, aber nutzen wird es wohl wenig, denn wie dargelegt, tendiert das Amtsgericht Hannover in solchen Fällen zu 0,- €.

Christian Fischer Wahrscheinlich Trügerisches Torfmoos Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 nicht portiert

Geld zurück?

Nach meinen Erkenntnissen haben diese Fotografen mit ihrer „Urheberrechtsfalle“, wie es das Berliner Kammergericht nennt, mehrere Hunderttausend Euro umgesetzt. In den meisten Fällen dürfte der Betrag zu Unrecht gezahlt worden sein und kann daher als ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangt werden, sofern keine wirksame nachträgliche Vereinbarung zustande gekommen ist.

Strafbar?

Nachdem etliche dieser Fotografen nun wissen, dass mindestes der Großteil ihrer Forderungen in Wirklichkeit gar nicht besteht, aber dennoch heiter weiter machen, stellte dieses Jahr mal ein Richter die Frage in den Raum, ob man es hier nicht jedenfalls für die Zukunft mit strafrechtlich relevantem Betrug zu tun habe.

Richtige Reaktion

Abmahnungen und „Rechnungen“ sind auch bei Creative Commons-Fällen unbedingt ernst zu nehmen. Wer eine solche Forderung erhält, sollte unbedingt eine ausreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, um insoweit mögliche oder weitere Kosten zu vermeiden. Um kein Eigentor zu schießen, sollte das professionell erledigt werden.

Von Zahlungen für angebliche Lizenzkosten rate ich ab. Man kann es auf eine Klage ankommen lassen, weil solche ganz oder ganz überwiegend scheitern würden. Ich habe noch keinen CC-Fotografen erlebt, der bei Klagen seine Werke selbst mit lediglich 100,- € bemisst und sich damit in völligen Widerspruch zu seinen horrenden Forderungen setzt. Außerdem wären solche Klagen unwirtschaftlich.

Gerne vertrete ich Sie in einer solchen Sache zu fairen Konditionen. Im Idealfall muss der Gegner alles zahlen. Wer hingegen kostenlose Rechtsberatung wünscht, wendet sich bitte an meine Mitbewerber.

6. Februar 2018

Creative Commons-Abzocke ist wohl bald Geschichte – schlechte Nachrichten für TW Photomedia, Dirk Vorderstraße, Dennis Skley und Christoph Scholz

Seit etwa sieben Jahren versenden diverse Fotografen Forderungsschreiben, in denen sie horrende Beträge fordern, weil ihre unter kostenlose Creative Commons-Lizenzen gestellte Lichtbilder von Nutzern nicht oder nicht hinreichend benannt werden. Angeblich wäre ihnen dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden.

Bereits 2014 hatte ich am Berliner Kammergericht durchgesetzt, dass man dieses Geschäftsmodell „Abzocken“ nennen darf. Wenn solche Fälle allerdings tatsächlich mal vor Gericht landen, lassen sich die Abmahnopfer meistens zu einem Vergleich breitschlagen.

In den letzten zwei Jahren haben allerdings ca. 30 Abmahnopfer sog. „negative Feststellungsklagen“ gegen solche Forderungen erhoben. Seither habe ich diverse Gerichtsstände durchgetestet und etwa Herrn Wolf bzw. seine Anwälte nach Köln, Mannheim, Frankfurt, München, Hannover, Koblenz und Berlin gebeten. Inzwischen ist die Saat aufgegangen: Manche Gerichte erkennen zwar einen Bruchteil dieser Forderungen an, inzwischen aber folgen mir die meisten Richter und weisen die vermeintlichen Ansprüche vollends zurück.

Der persönlich sehr sympathische, geschäftlich aber nicht ganz so freundliche Herr Thomas Wolf – TW Photomedia – behauptet zwar in seinen Anschreiben, das Amtsgericht Köln hätte ihm leztes Jahr 367,- € für ein Bild zugstanden. Letzten Sommer hat dieser Richter seine Ansicht in gleichgelagerten Fällen jedoch geändert und will wie seine Kollegen gerade einmal einen Hunni anerkennen. Derzeit ist am OLG Köln eine Revision anhängig, in der wir Herrn Wolf auch noch die lezten 100,- € streitig machen. 2016 hatte der Senat in einem viel zitierten PKH-Beschluss in dieser Sache anklingen lassen, dass 0 x 0,- € = 0,- € sei.

Auch an Herrn Wolfs eigenem Gerichtsstand, dem Amtsgericht Würzburg, hat sich nunmehr in einer Serie an Urteilen meine Rechtsauffassung durchgesetzt, dass solche Forderungen zur Gänze unbegründet sind. Während 0,- €-Urteile der Amtsgerichte Hannover und Düsseldorf inzwischen rechtskräftig sind, wird sich mit den Würzburger Judikaten noch das Landgericht Nürnberg-Fürth befassen.

Auch ein 0,- €-Urteil des Amtsgerichts Koblenz muss in die Verlängerung, und zwar zum Landgericht Frankenthal, das bislang in der Wikipedia noch kein Foto bekommen hat. Gebäudefotografie ist allerdings genau die Spezialität von Herrn Wolf. Vielleicht nimmt er ja mal die Kamera zum nächsten Gerichtstermin mit … ;)

 

13. Dezember 2009

Olaf Scholz und „das Gewürge“

Diesen August saß ich bei einer Geburtstagsfeier eines Freundes in Hamburg Altona unverhofft am gleichen Tisch wie der damalige Arbeitsminister Olaf Scholz. Ich war versucht, ihn auf die unhaltbare Position seiner Partei zum Internetsperrengesetz anzusprechen. Aber mir war klar, dass das nichts bringen würde, denn der Mann wusste mit Sicherheit ohnehin schon selbst, dass das Gesetz absoluter Mumpitz ist.

Einer meiner Quellen zufolge hatte ein Wahlkämpfer namens Herr Struck den Sozis ausgemalt, wie es denn wohl sein würde, wenn die BILD-Zeitung titele, die SPD täte nichts gegen Kinderpornographie. Besagter Herr Struck geht bekanntlich über Leichen und halluziniert, Deutschland müsse am Hindukush verraten verteidigt werden usw..

Wie man am Wahlergebnis der FDP sieht, welche als einzige im Bundestag vertretene Partei das Zensursula-Gesetz einstimmig abgelehnt hatte, war die SPD einer krassen Fehleinschätzung erlegen. Und noch eine Partei legte um 2,5 % der Gesamtstimmen zu: Die Piratenpartei.

Gestern nun hat Scholz öffentlich eingestanden, dass der Verrat ein Fehler gewesen ist. Besser spät, als nie. Trotzdem war die Nummer unverzeihlich, wenn man für solche Erkenntnisse eine Partei erst in die Opposition schicken muss, sollte sie dort auch bleiben. Schade, dass keine wirklichen Alternativen im Angebot sind. Wenn die SPD aber wieder Wählbarkeit beansprucht, dann gibt es im IT-Recht noch jede Menge anderer Baustellen. Und solange die etablierten Parteien hier versagen, wird die Piratenpartei den Weg weisen müssen.

18. Februar 2022

Bundesgerichtshof erteilt Lizenzabzocke bei Fotos unter kostenloser Creative Commons-Lizenz eine Absage

Speicherstadt abends von der Poggenmühlenbrücke von Thomas Wolf, www.foto-tw.de, CC BY-SA 3.0, gefunden bei Commons.wikimedia

2018 hatte ich am OLG Köln das inzwischen als „Speicherstadt“ bekannte Urteil herbeigeführt, demzufolge der „Lizenzschaden“ für rechtswidrig genutzte Lichtbilder, die unter einer kostenfreien Creative Commons-Lizenz verbreitet werden, grundsätzlich 0,- € beträgt. Fotografen müssen demnach beweisen, dass sie in einem solchen Fall tatsächlich einen Vermögensausfall gehabt hätten. Solches ist nach meiner Kenntnis keinem einzigen dieser „Profifotografen“ wie den Herren Thomas Wolf, Dirk Vorderstraße, Wladislaw Sojka, Christoph Scholz, Ralf Roltschek und Marco Verch gelungen, denn sie waren mit diesen Fotos im regulären Absatz nicht bzw. nicht nennenswert ins Geschäft gekommen.

Der Fotograf war dann damals (in einem Parallelfall) in Revision gegangen, hatte diese allerdings in letzter Minute zurückgezogen, wohl um die Rechtsunsicherheit zu erhalten und damit sein nach wie vor verfolgtes Geschäftsmodell zu schützen.

Nun konnte der Bundesgerichtshof sich doch noch zu dieser Rechtsfrage äußern, wenn auch nur indirekt in einem obiter dictum:

Die Marken-Inhaberin von „ÖKO-TEST“ hatte den Hersteller einer Zahncreme verklagt, dessen Lizenz zur Werbung mit Wort-Bild-Marke Werbung weggefallen war. Die Hersteller der von ihr getesteten Produkte dürfen das „ÖKO-TEST“-Zeichen nutzen, wenn diese mit ihr einen unentgeltlichen Lizenzvertrag abschließen, der die Nutzungsbedingungen regelt.

Zwar muss der Hersteller nun unterlassen und vielleicht konkret erlangte Vermögensvorteile herausgeben, einer Berechnung nach sogenannter Lizenzanalogie erteilte der BGH jedoch eine Absage:

Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, wenn er in ständiger Lizenzierungspraxis ausschließlich unentgeltliche Lizenzen an der verletzten Marke erteilt.

(…) Die Schadensberechnung anhand einer fiktiven Lizenz ist zulässig, wenn die Überlassung eines Ausschließlichkeitsrechts der in Rede stehenden Art zur entgeltlichen Benutzung durch Dritte rechtlich möglich und verkehrsüblich ist. Entscheidend ist, dass der Verletzte die Nutzung üblicherweise nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte (BGH, GRUR 1995, 349, 351 [juris Rn. 25 und 28] – Objektive Schadensberechnung; BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 – I ZR 263/02, GRUR 2006, 143, 145 [juris Rn. 22] = WRP 2006, 117 – Catwalk; BGH, GRUR 2010, 239 Rn. 23 – BTK).

Der Schadensermittlung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie liegt die Überlegung zugrunde, dass derjenige, der durch die unerlaubte Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts eines anderen einen geldwerten Vermögensvorteil erlangt hat, nicht besser dastehen soll, als wenn er dieses Recht erlaubtermaßen benutzt hätte (BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 [juris Rn. 16] – Lizenzanalogie; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 42 = WRP 2016, 66 – Tauschbörse II). Da der Verletzer in einem solchen Fall die Gestattung des Rechtsinhabers hätte einholen müssen, die dieser üblicherweise nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erteilt hätte, ist der Verletzer so zu behandeln, als sei durch seinen rechtswidrigen Eingriff dem Rechtsinhaber diese angemessene Lizenzgebühr entgangen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 – I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 901 [juris Rn. 17] – Dia-Duplikate). Insoweit ist mit Blick auf die normative Zielrichtung der Schadensberechnungsmethode eine abstrakte Betrachtungsweise geboten. Es ist deshalb unerheblich, ob es bei korrektem Verhalten des Verletzers im konkreten Fall tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (BGH, GRUR 2006, 143, 145 [juris Rn. 22] – Catwalk; GRUR 2010, 239 Rn. 36 und 49 – BTK; BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 – I ZR 45/09, juris Rn. 18; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30).

Für die Bemessung der als Schadensersatz zu zahlenden angemessenen Lizenzgebühr müssen hingegen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 25 = WRP 2009, 319 – Whistling for a train; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30; BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 187/17, GRUR 2019, 292 Rn. 18 = WRP 2019, 209 – Sportwagenfoto). Bei der Bestimmung des fiktiven Lizenzentgelts sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch bei freien Lizenzverhandlungen Einfluss auf die Höhe der Vergütung gehabt hätten (BGH, GRUR 2006, 143, 146 [juris Rn. 28] – Catwalk; GRUR 2010, 239 Rn. 49 – BTK). Maßgebliche Bedeutung kommt dabei einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 19 – Sportwagenfoto; GRUR 2020, 990 Rn. 15 – Nachlizenzierung). Insofern kommt es nicht darauf an, ob die vom Rechtsinhaber geforderten Lizenzgebühren allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Soweit der Rechtsinhaber die von ihm vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und auch erhält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vernünftige Vertragsparteien bei Einräumung einer vertraglichen Lizenz eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten (BGH, Urteil vom 26. März 2009 – I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 32 = WRP 2009, 847 – Resellervertrag; BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 15 – Nachlizenzierung).

(2) Nach diesen Grundsätzen kann der Schaden, der der Klägerin durch die streitgegenständliche Nutzung des „ÖKO-TEST“-Zeichens seitens der Beklagten entstanden ist, nicht anhand einer fiktiven Lizenzgebühr bemessen werden.

Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts weist die Berechtigung zur Benutzung der Klagemarke 1 allerdings einen objektiven Vermögenswert auf, der einer Berechnung anhand einer Lizenzgebühr grundsätzlich zugänglich ist. Dass bei einer Marke die Erteilung von entgeltlichen Lizenzen rechtlich möglich (vgl. Art. 22 Abs. 1 GMV, Art. 25 Abs. 1 UMV, § 30 Abs. 1 MarkenG) und verkehrsüblich ist, zieht die Revisionserwiderung nicht in Zweifel. Ihr Einwand, die Klägerin habe nicht dargetan, dass eine entgeltliche Lizenz für die Verwendung von Testsiegeln wie dem „ÖKO-TEST“-Zeichen verkehrsüblich sei, ist rechtlich ohne Belang. Für die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit einer Lizenzierung kommt es bei der insoweit gebotenen abstrakten Betrachtung nicht auf die Üblichkeit der Zeichenlizenzierung in der konkret in Rede stehenden Branche an, sondern darauf, ob bei einem Ausschließlichkeitsrecht dieser Art – vorliegend einer Marke – ganz allgemein die Erteilung von Lizenzen im Verkehr üblich ist (BGH, Urteil vom 16. Februar 1973 – I ZR 74/71, BGHZ 60, 206, 211 [juris Rn. 14] – Miss Petite; BGH, GRUR 2006, 143, 145 [juris Rn. 23] – Catwalk; GRUR 2010, 239 Rn. 49 – BTK). Dass die Klägerin davon abgesehen hat, sich den wirtschaftlichen Wert der Klagemarke 1 durch die Erteilung entgeltlicher Lizenzen tatsächlich zunutze zu machen, ist für die Annahme eines objektiven Werts der der Marke innewohnenden Nutzungsberechtigung ohne Bedeutung.

Mit Blick auf die Lizenzierungspraxis der Klägerin kann jedoch nicht angenommen werden, dass sie sich diesen Wert im Wege einer von der Beklagten zu zahlenden Lizenzgebühr zunutze gemacht hätte (für die Praxis unentgeltlicher Lizenzen vgl. auch OLG Köln, GRUR 2015, 167, 173 [juris Rn. 98]; WRP 2018, 873 Rn. 19 und 21 [juris Rn. 33 und 35]; OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 421 Rn. 65 [juris Rn. 168]). Sofern die Klägerin den Herstellern der getesteten Produkte die Benutzung des „ÖKO-TEST“-Zeichens zur Bewerbung der Waren gestattet, geschieht dies stets unentgeltlich; so ist sie auch gegenüber der Beklagten verfahren. Daran muss sich die Klägerin festhalten lassen.

Die vom Rechtsinhaber geforderten und auf dem Markt durchgesetzten Lizenzsätze für die in Rede stehende Benutzungshandlung sind für die Bemessung der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr maßgeblich, auch wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (BGH, GRUR 2009, 660 Rn. 32 – Resellervertrag; GRUR 2020, 990 Rn. 15 – Nachlizenzierung). Nichts Anderes kann gelten, wenn der Rechtsinhaber durchweg eine unter der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr liegende Vergütung verlangt oder – wie vorliegend die Klägerin – die Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts ausnahmslos unentgeltlich gestattet.

In solchen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass vernünftige Vertragsparteien ein von der Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers abweichendes Entgelt vereinbart hätten, wenn der Verletzer die Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts eingeholt hätte. Bei der Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie soll der Verletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser als ein vertraglicher Lizenznehmer gestellt werden (BGHZ 119, 20, 27 [juris Rn. 32] – Tchibo/Rolex II). Es würde der Funktion des Schadensersatzrechts, den durch eine Rechtsverletzung erlittenen Vermögensnachteil auszugleichen, und dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 20 [insoweit nicht in BGHZ 200, 350 abgedruckt]) zuwiderlaufen, wenn dem Rechtsinhaber im Wege des Schadensersatzes eine Lizenzgebühr zugebilligt würde, die er bei einer erlaubten Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts niemals erzielt hätte (vgl. OLG Köln, WRP 2018, 873 Rn. 25 f. [juris Rn. 40 f.]; vgl. auch BGH, GRUR 1995, 349, 352 [juris Rn. 35] – Objektive Schadensberechnung). Ansonsten würde der Ersatzanspruch in die Nähe eines dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatzes gerückt (vgl. dazu BT-Drucks. 16/5048, S. 37 und 62; BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 62 – ORWI; BGHZ 225, 316 Rn. 67; BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 26 – Nachlizenzierung).

Der Umstand, dass die Klägerin die Nutzung des „ÖKO-TEST“-Zeichens zur Bewerbung der getesteten Produkte nur unter bestimmten – im Streitfall von der Beklagten nicht eingehaltenen – Nutzungsbedingungen unentgeltlich gestattet, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass (vgl. OLG Köln, WRP 2018, 873 Rn. 19 [juris Rn. 33]; aA OLG Frankfurt, ZUM-RD 2020, 443, 445 [juris Rn. 41]; LG München I, ZUM 2015, 827, 831 [juris Rn. 79]; Schaefer, MMR 2015, 470; Koreng, K&R 2015, 99, 102; BeckOK.Markenrecht/Goldmann, 27. Edition [Stand 1. Oktober 2021], § 14 MarkenG Rn. 725.1a). Die fehlende Beachtung von lizenzvertraglichen Vorgaben zur Nutzung eines Ausschließlichkeitsrechts kann bei der Bemessung einer zu zahlenden fiktiven Lizenzgebühr – etwa mit Blick auf einen dadurch eintretenden Marktverwirrungsschaden – Berücksichtigung finden (vgl. BGHZ 119, 20, 27 [juris Rn. 31] – Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2010, 239 Rn. 29 – BTK; BGH, Urteil vom 22. September 2021 – I ZR 20/21, juris Rn. 30 – Layher) oder dazu führen, dass der Verletzer einen daraus resultierenden konkreten Schaden des Rechtsinhabers auszugleichen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1966 – Ib ZR 5/64, BGHZ 44, 372, 382 [juris Rn. 26] – Meßmer-Tee; BGH, GRUR 1973, 375, 378 – Miss Petite [insoweit nicht in BGHZ 60, 206 abgedruckt]; GRUR 2010, 239 Rn. 29 – BTK). Sie rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass ein Rechtsinhaber, der sein Ausschließlichkeitsrecht – wie die Klägerin das „ÖKO-TEST“-Zeichen – stets unentgeltlich lizenziert, für die betreffende Benutzungshandlung abweichend von seiner Lizenzierungspraxis eine Vergütung verlangt hätte.“

In einer zustimmenden Urteilsbesprechung weist Prof. Raue außerdem darauf hin, dass nach dem EuGH eine abstrakte Schadensberechnung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 3 II RL 2004/48/EG verstößt, wenn ein pauschalierter Schadensersatz „den tatsächlich erlittenen Schaden in Ausnahmefällen (…) eindeutig und beträchtlich überschreitet“ (EuGH GRUR 2017, 264 Rn. 31 – OTK/SFP; Raue ZUM 2017, 353 (354)).

Obwohl die Herren Thomas Wolf, Dirk Vorderstraße, Wladislaw Sojka, Christoph Scholz, Ralf Roltschek und Marco Verch ständig vor Gerichten scheitern, habe ich nach wie vor Lizenzforderungen für kostenlose Creative Commons-Fotos auf dem Tisch.

OLG Köln, Urteil vom 23.03.2018 – 6 U 131/17 – Speicherstadt

BGH, Urteil vom 16.12.2021 – I ZR 201/20 – ÖKO TEST III

16. Juni 2021

Foto-Abmahner muss Vertragsstrafe zurückzahlen

Ein meinen Bloglesern vertrauter Serienabmahner im Bereich Creative Commons-Abmahnungen muss eine weitere Niederlage verkraften: Eine Mandantin hatte ein belangloses Foto beinahe rechtskonform genutzt. So hatte sie 2019 zwar Werktitel und Fotograf zutreffend angegeben und einen Link auf die Quelle bei flickr gesetzt, nicht aber die Lizenz genannt (die man auf der verlinkten Seite bei Interesse hätte recherchieren können).

Der Fotograf ließ anwaltlich abmahnen und forderte Lizenzschaden, wobei die Anwaltsrechnung mehr als doppelt so hoch als die Lizenzforderung ausfiel. Die Abgemahnte unterschrieb die Unterlassungsverpflichtungserklärung und bezahlte. Allerdings entfernte sie das Bild nur von der Homepage, nicht ahnend, dass die Bilddatei auf dem Server verblieb und nach wie vor aufgerufen werden konnte – ein klassischer Fehler. Daraufhin forderte der Abmahner Zahlung einer Vertragsstrafe iHv 2.500,- € sowie weitere Anwaltskosten, die nunmehr den „Lizenzschaden“ um das dreieinhalbfache überstiegen. Die Mandantin zahlte erneut.

Erst nachträglich wurde ihr bekannt, dass diese Abmahnungen doch sehr zweifelhaft waren.

Das Amtsgericht Hamburg hat nunmehr den Abmahner verurteilt, sowohl den Lizenzschaden, die Vertragsstrafe als auch die Anwaltskosten zurückzuerstatten. Außerdem muss der Abmahner die Kosten meiner vorgerichtlichen Tätigkeit sowie die gesamten Prozesskosten zahlen.

Einen höheren Lizenzschaden als 0,- € vermochte das Amtsgericht Hamburg nicht zu erkennen. Die Abmahnung war möglicherweise rechtsmissbräuchlich, jedenfalls aber hatte sie Mängel im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG. Entgegen einer umstrittenen Rechtsprechung bewertete das Amtsgericht Hamburg das versehentliche Belassen der Datei auf dem Server im Ergebnis nicht als Verstoß, der eine Vertragsstrafe rechtfertigt. Anders als in Fällen, bei denen man etwa per Google das Bild hätte finden können, benötigte man vorliegend die praktisch nur dem Abmahner bekannte URL.

Das Rückfordern einer gezahlten Vertragsstrafe ist eine sehr aufwändige Angelegenheit, die auch bei mir Ressourcen blockiert. Generell gilt: Das Recht ist mit den Wachen. Lieber früher als später einen spezialisierten Anwalt fragen! Gerade gegen Vertragsstrafen im Bereich von Fotoabmahnungen gibt es viele höchst aussichtsreiche Abwehrstrategien.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 10.06.2021 – 32 C 480/19 (nicht rechtskräftig).