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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Keine Haftung von Vereinsvorstand für GEMA-Forderung

Die Wegelagerer der GEMA schnüffelten einen Verein im Internet hinterher, unterstellten ihm nicht angemeldete Veranstaltungen in dessen Räumlichkeiten und zerrten ihn vor Gericht. Nachdem sich der Verein gegen die Klage wehrte, hielt es die GEMA für eine gute Idee, zusätzlich auch den Vereinsvorsitzenden zu verklagen. Nach Meinung der GEMA sei er für Handlungen seines Personals in dieser Sache verantwortlich und hafte mit seinem Privatvermögen.

Das Amtsgericht Köln ließ sich von solchen Argumenten nicht beeindrucken. Die GEMA hätte schon konkret vortragen und unter Beweis stellen müssen, welche Handlungen sie dem Vorsitzenden vorwirft. Ein Vorsitzender haftet ggf. auch für Unterlassen, nicht aber auf Schadensersatz, solange man ihm kein eigenes deliktisches Handeln vorzuwerfen kann.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 21.12.20 – 137 C125/20

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Autor:
admin
Datum:
11. März 2021 um 15:27
Category:
Allgemein,Medienrecht,Musikrecht,Schadensersatz,Urheberrecht
Tags:
 
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