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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


27. Mai 2020

Schwerer Hantel-Handel auf Amazon

Es gibt viele Gründe, warum man Amazon meiden sollte. In Covid-90-Zeiten mag man mir gewisse Kompromisse nachsehen. So bestellte ich bei Amazon ein Hantelset – mit schlechtestem Gewissen gegenüber dem armen Zusteller. Amazon behauptete, die Ware sei auf Lager und versprach die Zustellung in wenigen Tagen.

Nun erfahre ich, dass die Zustellung erst irgendwann zwischen dem 18. und 22. Juni erfolgen soll, aber die Ware sei bereits versandt worden. Bitte, was? Ein weiterer Klick verrät, dass die chinesische Post involviert ist. Zweieinhalbtausend Jahre nach Beginn der Eisenzeit in Europa muss eine simple Hantel aus China importiert werden? Übertreiben wir es mit der Globalisierung möglicherweise nicht doch ein wenig …?

Und das Allergemeinste: Bevor ich mit dem Sportgerät schwitzen darf, dürfen eine Vielzahl an Transportleuten ihre Muskel auf meine Kosten stählen, in dem sie meine Hantel um die halbe Welt stemmen! Von einer CO2-Bilanz will ich jetzt besser gar nicht anfangen.

Ich habe mir eben noch mal das Amazon-Angebot angesehen. Da wird das Produkt noch immer als „vorrätig“ beworben, und man verspricht vollmundig bei heutiger Bestellung eine Lieferung zwischen dem 5. und 8. Juni.

Wettbewerbsrechtlich ist diese Art der Werbung hochspannend. Denn etwa Händler, die Produkte bewerben, die sie erst noch bei Dritten besorgen müssen, handeln wettbewerbswidrig, während Amazon Produkt angeblich „vorrätig“ hat, nur halt in China.

Update: Das Ding wurde bis heute nicht geliefert. Wobei es angeblich geliefert wurde …

20. Mai 2020

Ketzer-Containment

Vorab, um Missverständnisse auszuschließen: Ich rate zu Vorsicht und Beachtung der Gesetze. Social Distancing erschien mir bereits zu Beginn der Sars-Cov-2-Krise als ein Gebot der Vernunft, und ich habe mir und meinem Umfeld Schutzmasken zu einem Zeitpunkt besorgt, als man dafür vermutlich noch als Spinner angesehen wurde.

Was mich allerdings fasziniert, ist die Meinungsbildung durch Medienvertreter. Über Viren und Epidemien sowie staatliche Strategien und deren politischen Effekte wussten Journalisten anfangs gar nichts. Das Dilemma bestand für die Informationsvermittler darin, dass auch die konsultierten Experten nur über sehr begrenztes Wissen zur Black Box Sars-Cov-2 verfügen, das Virus ist schlichtweg noch weitgehend unerforscht und wir haben in der globalisierten Welt keine Erfahrungswerte mit einer solchen Pandemie. Selbst Prof. Dr. Drosten beansprucht Kompetenz nur für seinen ganz speziellen Fachbereich innerhalb der Mikrobiologie.

Ganz am Anfang ließen sich Medienvertreter in ihrem Herdentrieb vorschnell dazu hinreißen, die Befürchtung vor dem Virus als Hysterie abzutun. Wer vor dem Virus warnte, wurde vom Bayrischen Rundfunk (im Einklang mit der damaligen Politik) als Panikmacher etikettiert, das Tragen von Mundschutz wurde als „lächerlich“ dargestellt. Wer Grenzschließungen forderte, wurde reflexartige als „rechts“ eingeordnet.

Diese Perspektive drehte sich in Rekordzeit um 180 Grad. Nunmehr wurde umgekehrt zum „Aluhutträger“ ausgerufen, wer sich Schutzmassnahmen verweigerte. Kurios hieran ist, dass ein Aluhut ja eigentlich ausgrechnet eine Schutzmaßnahme ist, wenn auch eine, an deren Wirkungsgrad man zweifeln darf – ebenso wie an dem von Schutzmasken.

Schnell wurden die Experten zu Medienstars hochgejazzt. Der Boulevard versuchte, Rivalitäten etwa zwischen Drosten und Streeck herbeizuschreiben, wohl um den Ausfall der Dramen in Sport und Entertainment zu kompensieren. Damit definierten sie zugleich das Spektrum der zitierfähigen Meinungsführer.

Spannend war allerdings von Anfang an der Umgang mit Ketzern, die nicht dem (aktuell gültigen) Narrativ beipflichteten. So wurde der weltweit renommierte Virologe und Epidemiole Prof. Dr. Bhakdi, der drei Jahrzente ein universitäres Institut für Mikrobiologie geleitet und 12.000 Ärzte ausgebildet hatte, von konventionellen erst ignoriert und dann verteufelt. Ob Bhakdis Ansichten falscher sind als die anderer Virologen (die ihre Meinung im Verlauf der Krise mehrfach änderten), und welchen Todesfallzahlen welche Ursachen tatsächlich zuzuordnen sind, werden Medizinhistoriker zu beurteilen haben (ganz sicher nicht ich, aktuell sieht es eher nach falsch aus.)

Heute nun analysiert SPIEGEL ONLINE die Medienpräsenz von Virologen. Zwei Aspekte fallen darin auf:

So bietet das Magazin auch ein Ranking von 12 der 100 angeblich meistgesehenen Virologen auf YouTube. Nur die ersten sechs haben Zugriffszahlen im Millionenbereich, danach geht es mit 293,9 Tausend abwärts. Warum unterschlägt der SPIEGEL Prof. Bhakdi, der mit einzelnen Videos mehrere Millionen erreicht? Schafft selektive Berichterstattung Glaubwürdigkeit und Vertrauen?

Beim Abarbeiten von Narrativen thematisierte der SPIEGEL dann auch das (biologische) Geschlecht der medienpräsenten Experten (m/w/d). Gut möglich, dass man sich einem Aufruf von pro Quote verpflichtet sah. Deren Empfehlung zu ideologischem Journalismus provozierte natürlich den hartnäckigen Genderforscherinnen-Forscher Hadmut Danisch zu Spott.

Auch sonst verrät viel von dem, was über Sars-Cov-2 geschrieben wird, derzeit mehr über die Perspektive des jeweiligen Autors (m/w/d) als über das Virus und dessen politische Folgen. Dazu passt das hier eingebundene Video von Zapp. Denn wenn Journalisten die Themen ausgehen, befragen und thematisieren sie sich gegenseitig.

Was für das Virus gilt, das gilt auch für Weltanschauungen, tagespolitische Bewertungen und unklare Ereignisse, die vielleicht ein Skandal, vielleicht aber auch nur ein Hirngespinst sind. Halten wir es mit Sokrates, von dem man ein Zitat wissen will, er wisse, dass er nichts weiss. ;)

8. Mai 2020

Doch nicht so fabelhaft: Just Fabulous GmbH – Fabletics

Der Berliner Modeversand Just Fabulous GmbH liefert nicht nur bestellte Kleidung, sondern fügt auch ein freundliches „Werbegeschenk“ bei. So wird ein Fabletics-Besteller nämlich laut den allgemeinen Geschäftsbedingungen „VIP-Mitglied“:

(…) Entscheidest Du Dich während des Bestellprozesses VIP-Mitglied zu werden, gilt folgendes:
Deine VIP-Mitgliedschaft verpflichtet uns dazu, Dir monatlich auf Deine Vorlieben abgestimmte Outfit-Vorschläge zu Vorzugskonditionen zukommen zu lassen.
Deine VIP-Mitgliedschaft verpflichtet Dich bis zum 5. jeden Monats entweder eine Bestellung auf fabletics zu tätigen oder Deine Mitgliedschaft zu pausieren. Wichtig: Nimmst Du keine der beiden Optionen wahr,
werden 49,95 € von Deinem hinterlegten Zahlungsmittel abgebucht und Deinem Mitgliedskonto gutgeschrieben. Diese Gutschrift, „Credit“, kannst Du jederzeit auf Fabletics.de im Rahmen eines Einkaufes
eintauschen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen finden keine Anwendung.
Die VIP-Mitgliedschaft ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündbar. (…)

An eine solche Entscheidung vermochte sich die Mandantin aber nicht zu erinnern. Ich habe, ähm, gewisse Zweifel, ob man in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrags Mitglied von irgendwas wird. Daher habe ich freundlich zur Rückzahlung von insgesamt 1.348,65 € aufgefordert, sowie Ausgleich meiner Kostennote. Beides wurde „aus Kulanz“ prompt überwiesen. Mit der Kulanz können wir leben …

7. Mai 2020

Overblocking: YouTube muss entsperren

httpv://www.youtube.com/watch?v=-gu–dQOgzI

Aktuell löscht YouTube fleißig Beiträge, die nicht der Regierungslinie zur Corona-Krise beipflichten. Da zu diesen Fragen Politik und Medien mehrfach die herrschende Meinung wechselten und sich selbst rennomierte Wissenschaftler uneins sind, ist das eine sportliche Einstellung.

Zwar hat ein privater Konzern grundsätzlich Hausrecht und kann sich aussuchen, wen er reinlässt. Nun ist YouTube/Google aber marktbeherrschend. Daher strahlen die Grundrechte auch auf einen Konzern aus, sogenannte mittelbare Drittwirkung. Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit ist daher nur gerechtfertigt, wenn dieser nicht willkürlich geschieht. Sofern die Hausregeln und die Gesetze beachtet wurden, muss YouTube daher den Nutzer gewähren lassen.

Einem Mandanten wurde ein Video gelöscht, das die Aufforderung zum Widerstand hielt. Der Inhalt des Videos bewegt sich innerhalb des Spektrums der Nutzungsbedinungen der Antragsgegnerin. Soweit die Autorin allgemein dazu auffordert, „Widerstand“ zu leisten, wäre nicht erkennbar, dass solcher Widerstand in rechtswidriger Form erfolgen sollte. Im Hinblick auf die befürchtete Gefahr für Grundrechte hätte der Mandant sogar das in Art. 20 Abs. 4 GG verbriefte Recht zum „Widerstand“ gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Grundgesetzlich verbrieft sind das auch Recht zur Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG, zur Versammlungsfreiheit und zur Demonstrationsfreiheit aus Art. 8 GG.

Damit befand sich der Mandant in guter Gesellschaft, etwa des hiesigen Präsidenten der Anwaltskammer, der neulich schrieb:

„Lassen Sie uns -trotz aller Unterschiede unserer jeweiligen Tätigkeit und der jeweiligen Betroffenheit durch die Krise – die Überzeugung haben und den Eindruck vermitteln, dass wir ,,eine Anwaltschaft“ sind, die unserem Rechtsstaat verpflichtet ist und die auch bereit ist, diesen zu verteidigen, wenn sich die Stimmen mehren sollten, jetzt sei die Stunde der Exekutive gekommen und Grundrechte sowie Verfahrensrechte seien (dauerhaft) disponibel.“

Das Landgericht Köln erließ die beantragte Verfügung postwendend.

1. Mai 2020

Bundeswehr- Urheberrechts-Kompanie ist ehrenvoll im Feld gefallen

Der Bundesgerichtshof kassiert das Verbot der Afghanistan-Leaks

Nach einem über sieben Jahre währenden Stellungskrieg hat ein Zeitungsverlag den Angriff der Urheberrechtskompanie zurückgeschlagen. Die Bundeswehr hatte sich dagegen gewehrt, dass für die Unterrichtung des Parlaments verfasste Berichte über den Afghanistan-Einsatz, die an einen Zeitungsverlag geleakt worden waren, im internet geleakt wurden. Da Geheimhaltungsvorschriften nicht greifen konnten und das Material ohnehin inzwischen bei Wikileaks lag, versuchte es die Truppe mit dem eigentlich nicht für die Kriegskunst, sondern für die schönen Künste geschaffenen Urheberrecht.

Was bisher geschah:

Die Künstler-Kompanie – Bundeswehr kämpft ab sofort mit Wunderwaffe Urheberrecht, 27.07.2013

Landgericht Köln: Künstler-Kompanie gewinnt erstes Gefecht – Bundeswehrberichte sollen Kunstwerke sein, 01.11.2014

OLG Köln: Bundeswehr verteidigt Urteil – Künstler-Kompanie gewinnt Berufung im Urheberrechtsstreit, 24.07.2015

Generalanwalt widerspricht Generälen: Urheberrecht ist nicht zur Zensur gedacht

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr den Leak nach dem Ausflug an die europäische Front wieder zugunsten der Pressefreiheit erlaubt. Es könne offenbleiben, ob die für die für die Unterrichtung des Parlaments geschaffenen Berichte urheberrechtlich als Schriftwerke geschützt sind. Der Verlag hat durch die Veröffentlichung der diese jedenfalls ein daran bestehendes Urheberrecht nicht widerrechtlich verletzt. Zu seinen Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein.

Eine Berichterstattung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor. Das OLG Köln hatte bei seiner abweichenden Annahme, es habe keine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen Bundeswehr-Berichten stattgefunden, nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Verlag diese nicht nur auf ihrer Website veröffentlicht, sondern sie auch mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation versehen und in systematisierter Form präsentiert hat.

Die Berichterstattung hat auch ein Tagesereignis zum Gegenstand. Sie betrifft die Frage, ob die jahrelange und andauernde öffentliche Darstellung des auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte auf der Internetseite der Beklagten noch stattfindenden und damit aktuellen, im Auftrag des deutschen Bundestages erfolgenden Einsatzes der deutschen Soldaten in Afghanistan als Friedensmission zutrifft oder ob in diesem Einsatz entgegen der öffentlichen Darstellung eine Beteiligung an einem Krieg zu sehen ist.

Die Berichterstattung hat zudem nicht den durch den Zweck gebotenen Umfang überschritten. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, deren Umsetzung § 50 UrhG dient und die bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten ist, darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, wenn die Berichterstattung über Tagesereignisse verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich sind, grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes). Im letztgenannten Fall greift die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, GRUR 2020, 74 Rn. 71 – Recht auf Vergessen I). Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen ist, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt, ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anwendung des § 50 UrhG danach anhand des Maßstabs der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes vorzunehmen.

Im Blick auf die Interessen der Bundeswehr ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Bubdeswehr-Berichte allenfalls unwesentlich betroffen sind, weil diese nicht wirtschaftlich verwertbar sind. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Bundeswehr haben könnte. Dieses Interesse ist durch andere Vorschriften etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG oder die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß § 93 ff. StGB – geschützt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung seines Werkes den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt. Dieses Geheimhaltungsinteresse kann nach den Umständen des Streitfalls das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse nicht überwiegen. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Blick auf die politische Auseinandersetzung über die Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu.

BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 139/15 – Afghanistan Papiere II