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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


31. März 2015

10 Jahre Fefes Blog

Beim jährlichen Hacker-Kongress des Chaos Computer Clubs zwischen den Jahren ist die Fnord-News-Show Kult. Darin spotten die beiden Nerds Frank Rieger und Felix „Fefe“ von Leitner über Fails in Politik, Wirtschaft, IT-Welt und Gesellschaft. Als eine Art öffentlichen Notizblock setzte Fefe am 31.03.2005 ein Blog auf, in dem er Skurrilitäten und Pannen aufspießt.

Daraus entwickelte sich ungeplant das wohl mächtigste Blog der deutschen IT-Szene. Verlinkungen von Fefe sind so effektiv, dass entsprechender Traffic von Providern häufig als DDoS-Angriffe interpretiert werden und oft sogar Websites runterfahren. Fefes Meinung kleidet er in kompromissfreien Klartext und etablierte das Emiticon m( für „facepalm“. Wenn Fefe über jemandem den Stick bricht, kann der sich gleich löschen.

Fefe war der Programmierer des Google News-Vorläufers Paperboy, der deutsche IT-Rechtsgeschichte geschrieben hat. Seither hasst er Abmahnanwälte. Umso größer war die Irritation in der Szene, als er mich vor einem Jahr mit einer speziellen Abmahnung beauftragte … ;) Eine Geburtstagsrede hält Peter Mühlbauer.

30. März 2015

Lama Ole Nydahl scheitert an irdischem Gericht – „Diamantweg“ führte nicht zum Ziel

Das OLG Karlsruhe hat der Berufung meiner Mandantin gegen eine Ordnungsmittelfestsetzung des Landgerichts Mannheim stattgegeben. Seine Heiligkeit, der berühmt-berüchtigte Lama Ole Nydahl, hatte meiner Mandantin den Verstoß gegen einen Prozessvergleich vorgeworfen, der bestimmte Äußerungen untersagte. Ein Unbekannter hatte vor Abschluss des Vergleichs über eine seiner Meinung nach unberechtigte einstweilige Verfügung kritisch berichtet und dabei den Unterlassungstenor wiedergegeben.

Das Landgericht verhängte eine Ordnungsstrafe, welche die unvermögende Mandantin hätte absitzen müssen. Das OLG Karlsruhe sah die Veröffentlichung jedoch als zulässige Auseinandersetzung mit dem Verbot an. Diese habe einen anderen Kontext und eine andere Stoßrichtung als der referierte Originalartikel. Jedenfalls im Rahmen eines Ordnungsmittelverfahrens wird seine Heiligkeit damit wohl leben müssen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23.03.2015, 36 W 99/14.

Auch andere Lamas beschäftigen mich gerade beruflich …

Anmerkungen zu Flug 4u9525

Zur Berichterstattung über die Katastrophe ist eigentlich genug geschrieben worden. Ich habe mich unter anderem deshalb zurückgehalten, weil ich einen Bezug zu Haltern am See habe, das von Münster eine halbe Autostunde entfernt liegt. Zwei Anmerkungen möchte ich noch loswerden:

Bei der Aufklärung von Flugzeugabstürzen sollte man die Nachrichtenlage mit äußerster Vorsicht beurteilen. Vor fünf Jahren habe ich mich intensiv mit Abstürzen befasst, insbesondere im Ultraleichtflugbereich. Dabei habe ich mir insbesondere eine Meinung über die Arbeit der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchungen (BfU) gebildet, in die ich kein Vertrauen habe. Anders als Justiz und Staatsanwaltschaft ist die BFU nicht im Justiz- oder Innenministerium organisiert, sondern untersteht dem Bundesverkehrsministerium. Dort ist aber auch das Luftfahrtbundesamt aufgehängt, was die Unabhängigkeit der BfU mindestens relativiert. Beide Behörden sitzen in Braunschweig in der gleichen Straße, man speist in der gleichen Kantine. Auch sonst gibt es bei der BfU und in der überschaubaren Fliegerszene abenteuerliche Interessenkonflikte. Über die Arbeitsweise dieser Behörde hat mir ein ehemaliger BfU-Mitarbeiter einiges erzählt, und auch dieser Insider erwies sich als inkompetent und charakterlos. Da einflussreiche Firmen, Verbände und Flugvereine ein fundamentales Interesse daran haben, dass Abstürze möglichst „Pilotenfehlern“ zugeschrieben werden, kann man sich einen Reim darauf machen, mit welchem Befund sich die BfU wohl den geringsten Ärger einhandelt.

Zur Frage, ob die Presse den Namen des verdächtigen Co-Piloten nennen darf: Presserechtlich ist dies angesichts der substantiierten Verdachtslage und dem hohen Berichtsinteresse der Öffentlichkeit an diesem zeitgeschichtlich hochrelevanten Ereignis zulässig. Die Pressefreiheit entbindet allerdings nicht von der Selbstverantwortung etwa gegenüber den unbeteiligten Angehörigen oder Personen, die zufällig den gleichen Namen haben. So gibt es zufällig sogar einen Journalist, der genauso wie der tote Co-Pilot heißt. Welchen Mehrwert die Namensnennung haben soll, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar. Das allerdings ist keine juristische Frage.

23. März 2015

‚Cinema for Peace‘ at war

Man kann geteilter Meinung sein, ob es guter Stil ist, aufdringlich eine Show zu stören, auch wenn man sich einer guten Sache verschreibt. In Berlin ist man bei der „Cinema for Peace“-Gala ja noch halbwegs souverän mit der Situation umgegangen.

Was aber gar nicht geht: Gegen die Presse vorzugehen, wenn diese nicht die PR-Coverstory transportieren will. Sehr peinlich …

-> Taz

22. März 2015

Podiumsdiskussion mit Reichelt und Schertz


Leipzig – „Unter Druck! Medien und Politik“ von VV_LeipzigFernsehen

Dieses Wochenende fand in Leipzig die Konferenz von Netzwerk Recherche e.V. zum Presserecht statt. Dabei war ich Teilnehmer einer Podiumsdiskussion, in der es um die Nutzung von Inhalten aus sozialen Netzwerken ging. Aufhänger war natürlich das SPIEGEL-Cover „Stoppt Putin jetzt!“, bei dem die SPIEGEL-Zeitung die Bilder der Getöteten verwandte, um ihnen eine politische Aussage unterzujubeln und damit Hass in eine Richtung zu kanalisieren. Während die SPIEGEL-Leute kniffen, war BILD.de-Chef Jens Reichelt so sportlich, sich der Dikussion zu stellen und auch das SPIEGEL-Cover gleich mit zu verteidigen.

Ich bewerte dieses Cover nicht als Berichterstattung (im Beitrag ging es gar nicht um die Opfer), sondern als Kriegspropaganda. In jedem Krieg und erst recht im Bürgerkrieg kommt es zu ungeplanten Situationen, etwa Eigenmächtigkeiten von lokalen Kommandeuren, dem, was Zyniker als „friendly fire“ und „collateral damage“ bezeichnen oder schlichtweg Zufall, etwa ein Flugzeug aus Malaysia über ukrainischem Kriegsgebiet. Betrachtet man etwa die Kubakrise aus historischer Perspektive, war es pures Glück, dass am Schwarzen Donnerstag keines der aus Moskau und Washington unkontrollierbaren Ereignisse einen Nuklearkrieg auslöste. Ein solches Ereignis in einer Spannungslage willkürlich herauszugreifen und einer Partei die Schuld zu geben, ist kein Journalismus, sondern Agenda.

Reichelt hielt den Fall MH17 für aufgeklärt und verurteilte Putin dafür, die eine Seite mit einer BUK ausgerüstet zu haben. Daher dürfe man die Bilder der Opfer auch zeigen und ihm die Sache zurechnen. Da das eigentliche Thema nicht der Ukraine-Konflikt war, sondern Recherche in Social Media, habe ich nicht weiter dagegen gehalten, zumal ich dafür bin, sogar noch sehr viel mehr Opfer zu zeigen, damit Krieg nicht verharmlost wird. Insoweit sei jedoch nachgetragen:

Ich kann nicht die Waffenlieferung der einen Seite als Verbrechen geißeln, wenn ich der Waffenlieferungen der anderen Seite und ihrem Zündeln („Fuck the EU“) applaudiere. Ich kann auch nicht die Bilder der Opfer der einen Seite zeigen, wenn die Opfer der anderen Seite bestenfalls Zahlen bekommen. Hat BILD die Bilder der Gewerkschafter gezeigt, die in Odessa lebendig in einem Haus vom ukraninisch-nationalistischen Mob verbrannt wurden? Und wann zeigt der SPIEGEL auf dem Cover die Gesichter der über 4.000 Drohnenopfer, die nicht etwa ungeplant, sondern absichtlich von Herrn Obama (der jeden Abschussbefehl persönlich unterschreibt) liquidiert wurden?

Reichelt führte auch seine Kompetenz als Kriegsberichterstatter an. Unter uns: Beeindruckt mich als Leser von Phillip Knightleys brillantem Sachbuch „The First Casualty: The War Correspondent as Hero and Myth-Maker From the Crimea to Kosovo“ so gut wie gar nicht. Die Gründe, warum Kriege geführt werden, findet man selten an der Front, sondern eher im Wirtschaftsteil des Handelsblatts. Stattdessen machen sich einseitige Frontberichterstatter mitschuldig am größten Verbrechen überhaupt: Krieg.

Der kriegsgestählte Reichelt geriet in dem Talk vor allem durch den Kollegen Dr. Schertz unter Beschuss, der das Geschäftsmodell des Boulevardsjournalismus nicht gutiert. Reichelt muss man den Respekt zollen, dass er sich dem Treffen der eher für Qualitätsmedien arbeitenden Journalisten gestellt hat und nicht als Sieger vom Platz gehen konnte, während die SPIEGEL-Leute noch an ihrem neuesten Cover herumschraubten, das ich lieber nicht kommentiere.

Außerdem hatte ich noch auf einem Panel Gelegenheit, gegen den fliegenden Gerichtsstand zu wettern. Der ist inzwischen bei Verbreitung im Internet von der Rechtsprechung im Persönlichkeitsrecht weitgehend zurückgefahren worden, nicht allerdings im Printbereich, wo nach wie vor bayrische Fälle in Hamburg verhandelt werden. Auch im Urheberrecht wird er außer in den Fällen des § 97a UrhG noch geflogen.

Die Konferenz war auch ansonsten sehr spannend und hochkarätig besetzt. Mich beeindruckten vor allem die beiden Journalisten, die den Sachsensupf trockenlegten und dabei unter skandalösen Umständen strafrechtlich angeklagt und publizistisch angegangen wurden. Die beiden sind schließlich freigesprochen worden, wurden aber für den Ärger, denen ihnen die Gerichte und Staatsanwaltschaften machten, nie entschädigt.

Außerdem gab es eine abendliche Sonderführung durch die wirklich hervorragende Ausstellung „Unter Druck. Medien und Politik“. Im Museum kann man u.a. die berühmte Mailbox-Nachricht von Wulff beim BILD-Chef abhören, die einen von den Medien getriebenen Menschen das höchste Staatsamt kostete.

19. März 2015

Jan Böhmermann rulez!

Dieses Wochenende findet eine Fachkonferenz zum Presse- und Medienrecht in Leipzig statt. Ich habe das Gefühl, dass es einen zusätzlichen Programmpunkt geben wird … ;)

 

 

16. März 2015

Vorratsdatenspeicherung? Nein, Danke!

Die Resistenz, die Vizekanzler Sigmar „Siggi Pop“ Gabriel gegen die Argumente gegen Vorratsdatenspeicherung an den Tag legt, ist schon bemerkenswert. Der Kollege Stadler verweist zutreffend auf die Mythen u.a. über den bislang nicht nachgewiesenen Nutzen der Vorratsdatenspeicherung.

Die Gefahren der Vorratsdatenspeicherungen hingegen sind evidenzbasiert. „Wo ein Tro ist, da sammeln sich die Schweine“, hatten immerhin die Verfassungsrichter kommentiert, als sie die von ihnen zu Recht verbotene Vorratsdatenspeicherung verhandelten. Wer auf die Rechtschaffenheit unserer Behörden vertraut, möge sich kurz in Erinnerung führen, dass der heutige Außenminister Steinmeier einst dem BND erlaubte, die massenhaft aufgefangenen Daten an die NSA weiterzuleiten – die Wirtschaftspionage auch gegen Deutschland betreibt.

Wie die Geschichte zeigt, haben auch Geheimdienstler immer wieder zur verbotenen Frucht gegriffen und Informationen an ihre Parteispezis durchgestochen. Die Daten werden verwendet werden, wenn jemand einen Nutzen daraus ziehen kann. Allein die Verkehrsdaten der Geheimdienstaufseher machen sie erpressbar:

  • Einer hatte Stress mit seiner Frau und soll handgreiflich geworden sein. Das wäre etwa bei einem denkbaren Anruf im Frauenhaus für Dritte erkennbar.
  • Einer lud sich Bilder von kleinen Jungs herunter und hinterließ dabei Spuren.
  • Einer kaufte regelmäßig die Droge Crystal Meth, was durch Telekommunikation oder Abgleich von Bewegungsprofilen der Handys sichtbar wird.

Und das sind immerhin „Geheimdienstspezialisten“, denen eigentlich Grundkenntnisse in konspirativem Verhalten zuzutrauen gewesen wären. Wie nachlässig selbst oberste Sicherheitsbehörden mit dienstlichen Informationen hantieren, habe ich neulich durch den Missbrauch des Lageberichts Innere Sicherheit nachgewiesen, bei dem das Bundesinnenministerium zulasten der Piraten in den Wahlkampf eingriff.

Die Vorratsdatenspeicherung ist eine Büchse der Pandora, die zum Missbrauch einlädt. Jeder hat etwas zu verbergen oder ist seinen Angehörigen und Freunden zur Diskretion verpflichtet. Demgegenüber verliert eine totalüberwachte Gesellschaft an Lebensqualität.

Zur Erinnerung: Die Vorratsdatenspeicherung wurde jüngst auch von den NRW-Grünen mitgetragen. Nicht an den Worten, sondern an den Tagen werde ich messen, wer meine Wählerstimme bekommt. Janusköpfige Parteien wie die SPD (Maaß/Gabriel) und die Grünen haben keine Chance.

15. März 2015

Kammergericht Berlin: Dirk Vorderstraße hat schon wieder verloren!

Der klagefreudige Fotofreund Dirk Vorderstraße und sein tüchtiger Rechtsanwalt Herr Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum ließen sich nicht davon abhalten, die Serie an mit Anlauf erzielten juristischen Niederlagen fortzusetzen. Nun scheiterte in zweiter Instanz auch der dritte Verfügungsantrag. Mir soll es recht sein … ;)

Diesmal ging es wieder um die beliebte Website foto-abzocker-dirk-vorderstrasse.de, gegen deren Domain sich der tapfere Fotofreund bereits bislang erfolglos gewehrt hatte. Vor einigen Monaten hatten dDOS-Angriffe auf diese Seite sowie ein Vorderstraße-Posting meines Blogs eingesetzt. Die Angriffe intensivierten sich immer dann, wenn Herr Dirk Vorderstraße juristische Rückschläge einstecken musste. Da Herr Vorderstraße eine Verantwortlichkeit hierfür abstreitet, glauben wir natürlich an einen großen Zufall.

Noch zufälliger ist, dass einer dieser Angriffe auf einmal früher aufhörte und sich  Herr Vorderstraße kurz darauf darüber beklagte, dass seine eigene Website unter Beschuss geraten sei. So sei von foto-abzocker-dirk-vorderstrasse.de aus ein Redirect auf die Website von Herrn Vorderstraße geschaltet worden, so dass der dDOS-Angriff-Angriff auf ihn unmgeleitet würde. Da nämlich verging ihm das Lachen.

Lächerlich wiederum fand man in Berlin den Verfügungsantrag gegen den angeblichen Redirect. Da halfen auch schöne Erklär-Bär-Schaubilder in Schriftsätzen nichts. Wenigstens hatte der Kollege inzwischen gleich den richtigen Gerichtsstand gewählt. Genutzt hat es mal wieder nichts. Wir warten dann mal die Klage ab, die vermutlich auch eher in die Sackgasse als in eine Vorderstraße führen wird.

13. März 2015

Vorderstraße ./. Kompa, Oberlandesgericht Frankfurt 6 W 4/15

Inzwischen hat die hessische Justiz den Abweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt 6 W 4/15 vom 28.01.2015 in Sachen Vorderstraße ./. Kompa veröffentlicht. Vergeblich hatte der Fotofreund Dirk Vorderstraße versucht, dieses Posting verbieten zu lassen.

Der Antrag war allerdings nicht nur wegen zwischenzeitlich eingetretener Erledigung unbegründet, sondern auch aus anderen Gründen. So empfiehlt sich der Kollege Herr Arno Lampmann von der Kanzlei Lampmann, Haberkamm, & Rosenbaum als Gerichtsstandsflieger und hatte auch den Verfügungsantrag an einem völlig unbeteiligten Gericht verfolgt, da beide Parteien ihren ordentlichen Gerichtsstand im OLG-Bezirk Hamm haben. Die Gerichtsstandswahl war schon deshalb erstaunlich, weil das Landgericht Köln ihn in zwei Hinweisbeschlüssen hatte wissen lassen, dass es kein Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Fotografen und einem Rechtsanwalt erkennen konnte. Damit entfällt der fliegende Gerichtsstand nach § 14 UWG.

Ein solches Prozessverhalten aber spricht gegen die Dringlichkeit eines Anliegens, die man nun einmal bei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz benötigt. Dazu hatte ich am 25.01.2015 vorgetragen:

Eine Inanspruchnahme der Gerichte war nicht geboten, da der Antragsteller sein vorgebliches Rechtsschutzziel ungleich schneller und leichter im Wege einer Abmahnung hätte erreichen können, was er vorsätzlich unterließ. Derjenige Mitbewerber, dem es nur oder in erster Linie auf die Abstellung eines tatsächlichen oder vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes ankommt, wird bestrebt sein, dies schnell und unter Vermeidung überflüssiger Kosten zu erreichen, vgl. Landgericht Köln, Urteil vom 28.11.2013 – 31 O 130/13; OLG Schleswig, Beschluss vom 13. September 2013 – 2 AR 28/13.

Selbst bei Annahme einer Hinweispflicht zur fehlenden Zuständigkeit wäre der Antrag wegen vom Antragsteller verzögerter Sachbehandlung unzulässig. So entfällt die nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit, weil die mutwillige Wahl des unzuständigen Gerichts den Zeitraum für eine ihm günstige Entscheidung sinnlos verlängert. So hat der Antragsteller wider besseren Wissens nicht nur das unzuständige Gericht gewählt, sondern gebotene Ausführungen zur Zuständigkeit und Hilfsanträge bewusst unterlassen und provoziert auf diese Weise Schriftverkehr und ggf. langwierige Verweisungsentscheidungen sowie erneute Einarbeitung mindestens eines weiteren Gerichts. Dann aber kann es ihm so eilig nicht sein. Das unschlüssige Prozessverhalten ist im Effekt einem dringlichkeitsschädlichen Antrag zur Terminsverlegung oder Verlängerung einer Begründungsfrist gleichzusetzen, vgl. OLG Hamm NJWE WettbR 1996,164; Enders/Börstinghaus, Einstweiliger Rechtsschutz, 2. Aufl. 2010, Rdnr 95.

Gegen ein Rechtsschutzbedürfnis spricht auch die Tatsache, dass der Antragsteller in dieser sofortigen Beschwerde vom 29.12.2014 und bis heute die wesentliche Tatsache unterschlägt, dass das Kammergericht die sofortige Beschwerde gegen den Abweisungsbeschluss des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 19.12.2014 zurückgewiesen hatte, was der Antragsgegner glaubhaft macht durch Vorlage des Beschlusses Kammergericht Berlin, 5 W 356/14, vom 19.12.2014.

Herr Vorderstraße hat durch seinen Anwalt Herrn Arno Lampmann erklären lassen, dass er im Bezug auf den Sachverhalt des Abweisungsbeschlusses keine Hauptsacheklage erheben wird.

Herr Vorderstraße und sein Anwalt Herr Arno Lampmann versuchen gegenwärtig, das Landgericht Münster von einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien zu überzeugen.

12. März 2015

OVG Münster: Rundfunkbeitrag rechtmäßig

 

Auf diesem Video erklärt der Kollege Richter die gegenwärtige Rechtslage zum Rundfunkbeitrag. Die Süddeutsche hat eine Kurzfassung zum Streitstand.

Im Kern geht es um die Kuriosität, dass für den Rundfunk ein an die Existenz von Haushalten geknüpfter Beitrag erhoben wird. Dieser wird auch dann fällig, wenn keine Rundfunkempfangsgeräte im Haushalt vorhanden sind, die Beweohner der deutschen Sprach nicht einmal mächtig sind oder aus religiösen Gründen dem Funkwellengenuss entsagen. Damit ist der Rundfunkbeitrag einer Steuer ähnlicher als einer Abgabe, die normalerweise sachbezogen und für eine Gegenleistung erhoben wird.

Das fanden ein paar Leute doof und haben Feststellungsklagen gegen den WDR eingereicht. Nachdem diese jeweils an den Verwaltungsgerichten Arnsberg und Köln abgewiesen wurden, traf man sich heute am OVG Münster, wo die Verfassungsmäßigkeit des Rudfunkbeitrags verhandelt wurde. Die Debatte wurde sachlich und seitens jedenfalls eines der Klägers mit großer Leidenschaft geführt. Die Richter erwogen sogar, die Sache nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Vorhin wiesen die Richter die Klagen ab.